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§ 93 SGB VI: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2022

Änderung

Die GRA ist in den Abschnitten 6.1.1 und 7.2 ergänzt worden.

Dokumentdaten
Stand31.10.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 in Kraft getreten am 01.07.2021
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version007.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt - ohne verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen (BSG vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 49/96 R, siehe auch Abschnitt 2) - bei gleichzeitigem Bezug einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ob die Rente aus der Rentenversicherung in voller oder gegebenenfalls in geminderter Höhe zu leisten ist.

Im Absatz 1 beschränkt die Vorschrift den Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach für den Zeitraum, für den gleichzeitig Anspruch

  • auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Unfallrente aus der Unfallversicherung oder
  • auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung

besteht. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf insoweit nicht geleistet werden, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Soweit die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2021 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthält, ist der hierauf beruhende Rententeil jedoch nach der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI zu berücksichtigen (Vergleiche § 98 SGB VI und Abschnitt 2.3).

Im Absatz 2 werden die Rententeile genannt, die bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. Das sind

  • bei dem knappschaftlichen Monatsteilbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und 15 Prozent des verbleibenden Anteils,
  • bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.07.2021 ein Betrag, der in Anlehnung an die bis zum 30.06.2021 zugrunde gelegte Grundrente und die Alterserhöhungsbeträge nach § 31 Abs. 1 BVG einem Vielfachen des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Unberücksichtigt bleibt gegebenenfalls auch der zusätzliche Freibetrag aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60 Prozent beträgt.

Im Absatz 2a werden die Faktoren aufgezählt, die bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils für die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts zugrunde zu legen sind. Sofern der Wert der Minderung der Erwebsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent liegt, ist der Faktor für den nächsthöheren vollen 10-Prozent-Wert maßgebend.

Im Absatz 2b ist die Erhöhung des Absetzungsbetrages nach Absatz 2a bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent festgeschrieben, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wird. Sofern der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent liegt, ist der Faktor für den nächsthöheren vollen 10-Prozent-Wert maßgebend.

Im Absatz 3 wird der Grenzbetrag mit 70 Prozent eines Zwölftels des der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI), bestimmt. Als Mindestgrenzbetrag gilt der Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne den auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallenden Anteil und nach Abzug von 15 Prozent des verbleibenden Anteils, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht.

Im Absatz 4 werden die einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleichstehenden Leistungen genannt. Das sind

  • die anstelle der Unfallrente gewährte Abfindung,
  • die für die Dauer einer Heimpflege gekürzte Unfallrente (§ 44 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 60 SGB VII),
  • die einer Unfallrente vergleichbaren Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG),
  • die ausländischen Unfallrenten.

Im Absatz 5 wird für bestimmte Fälle die Nichtberücksichtigung der Unfallrente geregelt (Anwendungssperren für die Absätze 1 bis 4).

Die Unfallrente ist nach Absatz 5 Satz 1 bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, wenn die Unfallrente

1.für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat oder
2.ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag berechnet ist, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist.

Bei Berufskrankheiten gilt nach Absatz 5 Satz 2 als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Die erste Anwendungssperre findet nach Absatz 5 Satz 3 auf Hinterbliebenenrenten keine Anwendung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 93 SGB VI wird durch §§ 311, 312 SGB VI ergänzt. Beide Vorschriften stellen sicher, dass für Renten, die bei Inkrafttreten des „neuen Rechts“ unter Anwendung der bisherigen Ruhensvorschriften bereits laufend gezahlt wurden, das bis zum 31.12.1991 geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten im Ergebnis aufrechterhalten bleibt. Für Versicherungsfälle vor dem 01.01.1979 ist § 312 SGB VI die maßgebende Vorschrift.

Durch § 311 Abs. 3 SGB VI wird sichergestellt, dass nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht „ruhensfrei“ geleistete Renten über den 31.12.1991 hinaus anrechnungsfrei zu leisten sind. Durch § 311 Abs. 8 SGB VI wird ab 01.01.1998 sichergestellt, dass bei Inkrafttreten geänderter Fassungen des § 93 SGB VI anrechnungsfrei geleistete Renten weiterhin anrechnungsfrei geleistet werden.

Schließt sich an eine unter Anwendung der §§ 311, 312 SGB VI geleistete Rente unmittelbar eine Folgerente desselben Berechtigten an, sind nicht mehr die §§ 311, 312 SGB VI, sondern § 93 SGB VI in Verbindung mit § 266 SGB VI anzuwenden. Dasselbe galt bei der Neufeststellung einer unter Anwendung der §§ 311, 312 SGB VI geleisteten Rente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (vergleiche GRA zu § 266 SGB VI, Abschnitt 3). Nach § 266 SGB VI sind bei der Anwendung von § 93 SGB VI gegebenenfalls erhöhte Grenzbeträge zu beachten.

Eine weitere Sonderregelung ist in § 267 SGB VI enthalten. Danach ist bei der Rente aus der Unfallversicherung die Kinderzulage unberücksichtigt zu lassen.

Anwendungsbereich und maßgebende Rentenbeträge (Absatz 1)

Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach näherer Maßgabe des § 93 SGB VI ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar (vergleiche BSG vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 49/96 R in SozR 3-2600, Nr. 7 zu § 93 SGB VI). Das Regelungskonzept der Anrechnung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Anrechnung nach § 93 SGB VI ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) auf freiwilligen Beiträgen beruht (vergleiche BSG vom 27.08.2009, AZ: B 13 R 14/09 R in SozR 4-2600, Nr. 13 zu § 93 SGB VI).

Nur der gleichzeitige Bezug gleichartiger Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits führt zur Anwendung von § 93 SGB VI. Bei Witwenrenten und Witwerrenten erstrecken sich die Auswirkungen des § 93 SGB VI auch auf die Zeit bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist (sogenanntes Sterbevierteljahr).

Der Bezug nicht gleichartiger Renten führt nicht zur Anwendung von § 93 SGB VI. Ein solcher Rentenbezug liegt vor, wenn

  • Rente aus eigener Versicherung und eine abgeleitete Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • Unfallrente und eine abgeleitete Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

bezogen wird. Allerdings ist die Rente aus eigener Versicherung bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe von § 65 Abs. 3 SGB VII und die Unfallrente bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe von § 97 SGB VI jeweils als selbst erworbenes Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 4 SGB IV) anzurechnen.

Gleichartige Renten

Gleichartige Renten im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VI sind

  • die dem Versicherten aus eigener Versicherung geleistete und die diesem Versicherten gleichzeitig geleistete
    • Versichertenrente (§ 56 SGB VII) für einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) oder eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) - nachstehend jeweils als „Unfallrente“ bezeichnet -
    • Verletztenrente für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit aus einer ausländischen Unfallversicherung (vergleiche Abschnitt 6.2),
  • die dem Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten geleistete, aus dessen Versicherung abgeleitete und die diesem Hinterbliebenen gleichzeitig aus der Unfallversicherung desselben verstorbenen Versicherten geleistete entsprechende

Keine entsprechende Hinterbliebenenrente stellt die aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter den Voraussetzungen des § 69 SGB VII geleistete Elternrente dar. Dies gilt gleichermaßen für ausländische Unfallrenten an Geschwister, Eltern oder Großeltern sowie den gleichgeschlechtlichen Ehepartner oder den Partner in häuslicher Gemeinschaft (außerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft). Ansprüche auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an diese Berechtigten gibt es nicht, sodass es nicht zu einem Zusammentreffen mit einer solchen Leistung aus einer Unfallversicherung kommen kann.

Keine Personenidentität bei Waisenrenten

Im Unterschied zu Witwen- oder Witwerrenten findet § 93 SGB VI bei einer Waisenrente auch dann Anwendung, wenn sich die Waisenrente nach § 48 SGB VI von einem anderen verstorbenen Versicherten ableitet als die Waisenrente aus der Unfallversicherung nach § 67 Abs. 1 SGB VII. Es bedarf keiner Personenidentität der verstorbenen Versicherten.

Maßgebende Rentenbeträge

Bei der Anwendung von § 93 SGB VI sind die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich des Rententeils aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI) und die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils in der Höhe zu berücksichtigen, die sich im Zeitpunkt des Zusammentreffens der Renten einschließlich zwischenzeitlicher Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt. Dabei sind jeweils die Rentenbeträge vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI beziehungsweise nach § 65 Abs. 3 und 4 SGB VII maßgebend.

In welcher Höhe eine ausländische Unfallrente bei der Ermittlung der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Abschnitt 6.2.2.

Betrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Maßgebend ist der Monatsbetrag der Rente, der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergeben hat. Bei Witwen- oder Witwerrenten ist dies im Sterbevierteljahr der Monatsbetrag, der unter Verwendung des Rentenartfaktors 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI) beziehungsweise 1,3333 (§ 82 S. 1 Nr. 6 und 7 SGB VI) errechnet wurde. Unberücksichtigt bleiben somit die Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI), der Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), der Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) und der Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI). Es handelt sich dabei um Zusatzleistungen, die nicht zum Monatsbetrag der Rente gehören.

Finden auf die Rente neben § 93 SGB VI noch andere Nichtleistungsvorschriften Anwendung, sind nach § 98 SGB VI die Regelungen über

  • den Versorgungsausgleich und das Rentensplitting,
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  • die Aufteilung von Witwen- oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte (§ 91 SGB VI),
  • Waisenrente und andere Leistungen an Waisen (§ 92 SGB VI) und
  • die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 97a SGB VI)

vor § 93 SGB VI anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 96a SGB VI über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 2.9).

Die Regelungen über

  • Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe (§ 90 SGB VI),
  • die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI),
  • mehrere Rentenansprüche (§ 89 SGB VI)

finden erst nach § 93 SGB VI Anwendung.

Betrag der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Maßgebend ist grundsätzlich der Betrag der Unfallrente, den der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitteilt. Bei der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt die Kinderzulage unberücksichtigt (siehe § 267 SGB VI). Werden mehrere Verletztenrenten bezogen, ist als Unfallrente die Summe der Unfallrenten zu berücksichtigen. Erfolgte seitens der gesetzlichen Unfallversicherung bereits eine Kürzung einer oder mehrerer Renten nach § 59 oder § 70 SGB VII, sind bei der Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die gekürzten Beträge zugrunde zu legen.

Bei einer Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente ist für die Zeit bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die Vollrente zugrunde zu legen (Sterbevierteljahr nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das gilt aber nicht, wenn zu der Witwenrente oder Witwerrente wegen einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten nach § 618 RVO gemäß § 591 RVO in der Fassung bis 31.12.1985 für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten eine Überbrückungshilfe gezahlt wird (vergleiche Abschnitt 6.16).

Ruht die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe (zum Beispiel wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 625 RVO in Verbindung mit § 214 Abs. 1 SGB VII), findet § 93 SGB VI keine Anwendung. Für Versicherungsfälle ab 01.01.1997 ist im SGB VII kein Ruhen mehr vorgesehen. Wird ein Teil der Unfallrente gezahlt, ist § 93 SGB VI anzuwenden. In diesen Fällen sind die tatsächlich gezahlte Unfallrente und der dieser Unfallrente zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen.

Ruht die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der dort nach § 65 SGB VII vorrangig vorzunehmenden Einkommensanrechnung ganz oder teilweise, ist bei Anwendung von § 93 SGB VI von der ungekürzten Rente auszugehen. Bei der Bildung der Summe der Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits bleibt die Einkommensanrechnung nach § 65 Abs. 3 SGB VII und § 97 SGB VI unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten bei Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 2 SGB VII und des § 90 SGB VI (vergleiche auch Abschnitt 2.3.1).

Wurde die Unfallrente ganz oder teilweise nach § 66 SGB I versagt, ist § 93 SGB VI trotzdem anzuwenden. Zu berücksichtigen ist die volle, tatsächlich jedoch nicht gezahlte Unfallrente. Das gilt auch, wenn bei der Unfallrente eine Pfändung berücksichtigt wird.

Wurde die Unfallrente ganz oder teilweise nach § 101 Abs. 2 SGB VII (Arbeitsunfall bei strafbarer Handlung) versagt, ist dagegen von der tatsächlich gezahlten Unfallrente auszugehen (weitere Anwendung des rechtskräftigen Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.1970, AZ: L 3 An 798/68 zu § 556 RVO alter Fassung beziehungsweise § 554 RVO).

Beginn und Wegfall der Rentenkürzung

Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits geleistet, tritt also die Rente aus der Rentenversicherung zu der Rente aus der Unfallversicherung hinzu, ist § 93 SGB VI vom Rentenbeginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung den gleichen Rentenbeginn haben. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung kommt es nicht an (weitere Anwendung des BSG vom 06.02.1974, AZ: 12 RJ 328/72 in BSG 37, 117).

Siehe Beispiel 1

Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht geleistet, tritt also die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, ist - aufgrund der geänderten Fassung des § 100 Abs. 1 SGB VI ab 01.01.2002 - hinsichtlich des Beginns der Anrechnung der Unfallrente auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung danach zu unterscheiden, ob die Unfallrente vor dem 01.01.2002 (siehe Abschnitt 3.1) oder nach dem 31.12.2001 (siehe Abschnitt 3.2) beginnt. Bei nachträglicher Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.3.

Hinzutritt der Unfallrente vor dem 01.01.2002

Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht geleistet, tritt also die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, ist § 93 SGB VI von dem Kalendermonat an anzuwenden, zu dessen Beginn die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2001).

Siehe Beispiel 2

Hinzutritt der Unfallrente nach dem 31.12.2001

Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht geleistet, tritt also die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, ist § 93 SGB VI vom ersten Tag an anzuwenden, an dem die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI). In Fällen, in denen eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb eines Monats zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzutritt, ist die Rente also taggenau unter Berücksichtigung von § 93 SGB VI in geänderter Höhe zu leisten.

Siehe Beispiel 3

Nachträgliche Bewilligung einer Unfallrente

Tritt zu einer bereits gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eine nach § 93 SGB VI anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinzu und besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X, sind der Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers und gegebenenfalls der Bescheid über den Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente nach § 48 SGB X aufzuheben. Für diese Zeit nach dem Ende des Nachzahlungszeitraums der Unfallrente besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenberechtigten (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X).

Die zuvor geleistete Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als rechtmäßige Zahlung der Unfallrente anzusehen, soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X besteht (BSG vom 22.05.2002, AZ: B 8 KN 11/00 R, BSG vom 26.04.2005, AZ: B 5 RJ 36/04 R und BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 11/06 R). Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für den Zeitraum vom Beginn der Unfallrente bis zur Aufnahme ihrer laufenden Zahlung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in Höhe des wegen Zusammentreffens mit der Unfallrente an sich nicht zu leistenden Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Zeitraum des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X ist eine Aufhebung des Bescheides über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender Rechtswidrigkeit nicht zulässig. Dennoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlten Beitragszuschüsse auch für diesen Zeitraum auf der Grundlage des Rentenzahlbetrags der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen, der sich nach Anwendung des § 93 SGB VI ergibt. Entsprechendes gilt für den Ausgleichsbetrag für Wanderversicherte und die Zahlung des Bundes und der Länder nach dem AAÜG (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 08/2008 und GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2).

Siehe Beispiel 1

Wegfall der Unfallrente

Fällt die neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weg, ist § 93 SGB VI vom ersten Tag an nicht mehr anzuwenden, an dem die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr bezogen wird (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitte 2.2.1 und 2.2.2).

Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (Absatz 2)

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (siehe Abschnitt 2.3) bleiben bestimmte Rententeile unberücksichtigt. Die von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzusetzenden Beträge ergeben sich aus den Ausführungen im Abschnitt 4.1. In den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 ist beschrieben, welche Beträge von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abzusetzen sind.

Abzusetzende Beträge bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Vom Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind beim knappschaftlichen Leistungsanteil abzusetzen

  • der Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage (vergleiche GRA zu § 85 SGB VI),
  • 15 Prozent des verbleibenden knappschaftlichen Leistungsanteils.

Wird die Rente nicht von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt und enthält die Rente somit keinen Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage, sind allein 15 Prozent des knappschaftlichen Leistungsanteils vom Monatsbetrag der Rente abzusetzen. Der knappschaftliche Leistungsanteil der Rente ist der Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht und mit den besonderen Rentenartfaktoren des § 82 SGB VI ermittelt wird.

Abzusetzende Beträge bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ermittlung der abzusetzenden Beträge ab dem 01.07.2021

Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach Absatz 2a abzusetzen. Dieser erhöht sich gegebenenfalls um den Erhöhungsbetrag nach Absatz 2b. Der Ausgleichsbetrag und ein Erhöhungsbetrag sind gleichermaßen auf ausländische Verletztenrenten zu gewähren (vergleiche Abschnitt 6.2.2).

Die nach Absatz 2a und Absatz 2b abzusetzenden Beträge entsprechen einem Vielfachen des aktuellen Rentenwerts und orientieren sich dadurch an dem bisherigen Betrag der Grundrente und des Alterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 BVG. Damit wird sichergestellt, dass es für die Betroffenen grundsätzlich zu keinen Veränderungen kommt. Die Dynamisierung der Renten wird beibehalten.

Der abzusetzende Betrag richtet sich nach dem Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit in vollen 10-Prozentschritten. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Wert für die nächsthöheren 10 Prozent. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Vervielfältigungsfaktor für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 31 Prozent dem Vervielfältigungsfaktor für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent (6,20fache des aktuellen Rentenwerts) entspricht. Durch Vervielfältigung des maßgebenden Faktors mit dem aktuellen Rentenwert ergibt sich der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag, der von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abzusetzen ist.

Nach Absatz 2b erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent zum Ersten des Monats, in dem Betroffene das 65. Lebensjahr vollenden. Bei Geburten am Ersten eines Monats ist die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2a jedoch vom Monat der Geburt an vorzunehmen. Liegt der Wert der Minderung zwischen vollen 10 Prozent, gilt (wie nach Absatz 2a) der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent, sodass bereits bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 41 Prozent eine Erhöhung stattfindet. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 100 Prozent ist maßgebend für den bei der Bestimmung des Vielfachen des aktuellen Rentenwerts zugrunde zu legenden Faktors. Durch Vervielfältigung des maßgebenden Faktors mit dem aktuellen Rentenwert ergibt sich der Betrag, um den der nach Absatz 2a ermittelte Absetzungsbetrag zu erhöhen ist.

Werden mehrere Verletztenrenten gezahlt, ist jede Rente gesondert um die nach Absatz 2a und Absatz 2b zu ermittelnden Beträge zu mindern.

Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht auf Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung anzuwenden, da ihnen kein Prozentwert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt.

Wird die Verletztenrente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet (vergleiche Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997, BGBl. I S. 2623, Nummern 4101 und 4102), ist die Verletztenrente - wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60 Prozent beträgt - um einen „Silikosefreibetrag“ zu vermindern. Mit der durch Art. 8 Nr. 3 HZvNG erfolgten Ergänzung für Zeiten ab dem 01.12.1997 ist diese Freibetragsregelung auch auf Fälle ausgedehnt worden, in denen Bergleute eine Verletztenrente wegen einer chronisch obstruktiven Bronchitis oder Emphysem als Berufskrankheit Nummer 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung erhalten. Ein Silikosefreibetrag ist gegebenenfalls auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Berufskrankheit nach der Nummer 4112 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt (Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung [Silikose oder Siliko-Tuberkulose]) und der zuständige Unfallversicherungsträger bestätigt, dass die Verletztenrente auch auf einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung beruht.

Auch ausländische Verletztenrenten können bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Silikosefreibetrag gemindert werden (vergleiche Abschnitt 6.2.2).

Der Silikosefreibetrag errechnet sich nach folgender Formel:

Prozentpunkte der Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 60)

mal

aktueller Rentenwert

mal

16,67

geteilt durch

100

Für die Rundung des Silikosefreibetrags gilt § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI.

Ermittlung der abzusetzenden Beträge bis 30.06.2021

Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Betrag abzusetzen. Dies gilt gleichermaßen für ausländische Verletztenrenten (vergleiche auch Abschnitt 6.2.2).

Die abzusetzende Grundrente richtet sich seit dem 21.12.2007 nach dem Grad der Schädigungsfolgen, dessen Wert mit dem der Verletztenrente zugrunde liegenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit identisch ist (siehe Historie). Der Grad der Schädigungsfolgen wird nach Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen, ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 S. 2 BVG). Das bedeutet zum Beispiel, dass der Grundrentenbetrag für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30 Prozent bereits bei einer Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 Prozent maßgebend ist, im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 1 S. 2 BVG gilt das aber auch bei einer Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 33 1/3 Prozent.

Da eine Grundrente nach § 31 Abs. 1 S. 1 BVG erst für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30 Prozent geleistet wird, ordnet § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2021 an, dass bei einer (dem Grad der Schädigungsfolgen entsprechenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente bei der Verletztenrente unberücksichtigt bleiben beziehungsweise bleibt.

Bei einem Verletzten, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und bei dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 Prozent vorliegt, verringert sich die Verletztenrente zusätzlich um den jeweiligen Alterserhöhungsbetrag. Dieser steht ab dem 01.04.1990 - gestaffelt nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechenden Grad der Schädigungsfolgen - in unterschiedlicher Höhe zu. Die um den Alterserhöhungsbetrag aufgestockte Grundrente nach dem BVG wird im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2021 entsprechend §§ 31 Abs. 1 S. 2, 60 Abs. 3 S. 2 BVG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu § 31 BVG in der Fassung vom 25.04.1975 (Bundesanzeiger 1975, Seite 2) vom Beginn des Kalendermonats an berücksichtigt, in den der 65. Geburtstag des Versicherten fällt (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 8/2013, 215). Bei vor dem 01.01.1947 geborenen Versicherten wurde der Alterserhöhungsbetrag vom Beginn des Kalendermonats an berücksichtigt, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten folgt. Von einer Anhebung der Altersgrenze für den Alterserhöhungsbetrag auf das vollendete 67. Lebensjahr - wie bei der Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen.

Werden mehrere Verletztenrenten gezahlt, ist jede Rente gesondert um den nach dem BVG ermittelten Grundrentenbetrag (gegebenenfalls einschließlich eines Alterserhöhungsbetrags) zu vermindern. Die Berücksichtigung eines Alterserhöhungsbetrags kommt aber nicht in Betracht, wenn sich lediglich durch die Zusammenrechnung der Prozentsätze aus mehreren Verletztenrenten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 Prozent ergibt. Andererseits sind bei der Zahlung mehrerer Verletztenrenten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils mindestens 45 Prozent gegebenenfalls mehrere Alterserhöhungsbeträge zu berücksichtigen.

Hat sich der Berechtigte am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten (zum gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche GRA zu § 30 SGB I), galten für ihn bei Anwendung von § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2021 für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2011 die niedrigeren Grundrentenbeträge (Ost). Absetzungsbeträge in Höhe der Grundrente (Ost) konnten sich gemäß § 84a BVG frühestens für Zeiten ab 01.01.1991 ergeben. Auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer blieb der Grundrentenbetrag (Ost) weiterhin maßgebend. War jedoch der Arbeitsunfall, der zur Gewährung der Verletztenrente geführt hatte, nach einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die alten Bundesländer eingetreten, war der höhere Grundrentenbetrag (West) zu berücksichtigen. Das galt selbst dann (weiterhin), wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt später wieder in die neuen Bundesländer zurückverlegte. Es kam hier nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung an.

Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, ist auf Antrag des Berechtigten ab Rentenbeginn eine Neuberechnung durchzuführen. Eine Neuberechnung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Nachzahlungsbeträge sind im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X zu erbringen.

Für einen Arbeitsunfall, der nach einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer eingetreten war, ergaben sich keine Besonderheiten: Es war der Grundrentenbetrag (West) maßgebend.

Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011 gilt im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2021 einheitlich der jeweilige Grundrentenbetrag (West), auch dann, wenn sich der Berechtigte am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat. Zurückzuführen ist diese Änderung auf die Neufassung des § 84a BVG durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114). Nach der Neufassung ist die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages ab dem 01.07.2011 nicht mehr anzuwenden. Diese Maßgabe hatte bis zum 30.06.2011 für Berechtigte im Beitrittsgebiet zu abgesenkten Grundrentenbeträgen (Ost) geführt, die sich jeweils ergaben, indem der Grundrentenbetrag (West) mit dem Verhältnis der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet zu der verfügbaren Standardrente in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wurde.

Die Beträge, um die die Verletztenrente zu vermindern ist, ergeben sich für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2011 aus Aktuelle Werte "Unfallrentenanrechnung", Abschnitte 1 und 2. Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011 sind ausschließlich die Beträge aus Aktuelle Werte "Unfallrentenanrechnung", Abschnitt 1 maßgebend.

Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht um den Grundrentenbetrag zu vermindern, da ihnen kein in einem Vomhundertsatz ausgedrückter Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt.

Wurde die Verletztenrente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet, vergleiche die Ausführungen unter Abschnitt 4.2.1.

Für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2011 ist der Silikosefreibetrag unter Verwendung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu errechnen, wenn sich der Berechtigte am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat. Die Rechtskreiszuordnung Ost oder West richtet sich beim Silikosefreibetrag nach denselben Maßstäben wie beim Grundrentenbetrag nach dem BVG, sodass der Silikosefreibetrag für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011 ausschließlich mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts zu ermitteln ist.

Hinweis zur Bestimmung der Beträge ab dem 01.07.2021 aufgrund der Nullanpassung „West“

Die geänderte Berechnung der Absetzungsbeträge nach § 93 SGB VI ab dem 01.07.2021 (siehe Abschnitt 4.2.1) trifft mit einer Nullanpassung „West“ zusammen. Aufgrund von Berechnungsdifferenzen würden sich geänderte Absetzungsbeträge ergeben, die die betroffenen Renten geringfügig mindern würden.

Um diese vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Schlechterstellung der betroffenen Rentenbezieher zu vermeiden, werden die bisherigen Absetzungsbeträge nach § 93 SGB VI ab dem 01.07.2021 in den Fällen weiterhin angewendet, in denen sich eine Verringerung der Absetzungsbeträge durch die neue Berechnung nach § 93 Abs. 2a und Abs. 2b SGB VI ergeben würde.

Rechtsprechung zum Grundrentenbetrag (Ost) für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2011

Entgegen der Auffassung der Rentenversicherungsträger ist in der Rechtsprechung lange Zeit die Ansicht vertreten worden, dass im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten am 18.05.1990 immer ein einheitlicher Freibetrag in Höhe der Grundrente (West) abzusetzen sei. Die Entscheidung des BVerfG vom 14.03.2000, AZ: 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 zum Anwendungsbereich des § 31 BVG hat in diesem Zusammenhang allerdings keine Bedeutung, betroffen sind hier ausschließlich Ansprüche auf Kriegsbeschädigtenrenten.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ging erstmals in den Urteilen des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 32/02 R und BSG vom 20.11.2003, AZ: B 13 RJ 5/03 R von einem einheitlichen Freibetrag in Höhe der Grundrente (West) aus. Das BSG begründete seine Auffassung unter anderem damit, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI den § 84a BVG nicht erwähne und die Berechtigten in den neuen Bundesländern ohnehin schon einen niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) hinnehmen müssten. Sie würden daher mit einem niedrigeren Absetzungsbetrag in Höhe der Grundrente (Ost) nach § 84a BVG doppelt benachteiligt. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde diese Problematik vom Gesetzgeber aufgegriffen (siehe Historie). Die Neufassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI durch Artikel 1 Nummer 19 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes rückwirkend zum 01.01.1992 stellte klar, dass für Berechtigte, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ein niedrigerer Absetzungsbetrag nach § 84a S. 1 und 2 BVG gilt. In dieser Neufassung wurde ausdrücklich auf „§ 31 BVG in Verbindung mit § 84a S. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ verwiesen. In der Gesetzesbegründung stellte der Gesetzgeber ausführlich dar, dass und warum die Auffassung des 4. und 13. Senats des BSG nicht seinem Willen entsprach. Die in den Urteilen des BSG vom 10.04.2003 und vom 20.11.2003 aufgeworfene Problematik der doppelten Benachteiligung der Berechtigten, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, sei nicht vorhanden und nie vorhanden gewesen. Die Anwendung von § 84a BVG sei keine Benachteiligung, sondern vermeide vielmehr eine nicht begründbare Begünstigung.

Ungeachtet dieser Klarstellung entschied der 4. Senat des BSG in fünf Urteilen BSG vom 20.10.2005, AZ: B 4 RA 27/05 R und andere erneut, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes die Rentenversicherungsträger nicht ermächtige, hinsichtlich des Absetzungsbetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden. Der Gesetzgeber nahm daraufhin eine weitere Klarstellung vor, indem er § 84a S. 1 BVG mit Wirkung ab 01.01.1991 durch Artikel 01 und mit Wirkung ab 01.01.1999 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 neu formulierte (siehe Historie). Damit war in § 84a S. 1 BVG (erstmals) nicht nur von „Umzüglern“, sondern auch von Berechtigten die Rede, die seit dem 18.05.1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen.

Nach der aktuellen (geänderten) BSG-Rechtsprechung bedurfte es der Klarstellungen indessen nicht, um im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI für Berechtigte in den neuen Bundesländern von vornherein zu Recht einen niedrigeren Absetzungsbetrag als in den alten Bundesländern zu berücksichtigen (Beschluss BSG vom 30.07.2008, AZ: B 5a R 6/08 S und BSG vom 13.11.2008, AZ: B 13 R 129/08 R). Zu dieser Rechtsfrage war ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, welches sich am 16.04.2012 durch Rücknahme der Beschwerde erledigt hat (siehe auch Entscheidung des BVerfG vom 08.06.2012, AZ: 1 BvR 349/09). Zwei weitere Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse des BVerfG vom 28.02.2018, AZ: 1 BvR 2882/15 und BVerfG vom 28.02.2018, AZ: 1 BvR 73/16).

Die Rechtsfrage ist damit höchstrichterlich geklärt, und zwar im Sinne der Auffassung der Rentenversicherungsträger. Mit der Neufassung des § 84a BVG durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114) bezieht sie sich allerdings nur noch auf Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2011 (siehe Abschnitt 4.2).

Ermittlung des Grenzbetrages (Absatz 3)

Maßgebender Ausgangswert zur Ermittlung des Grenzbetrages ist allein der Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegt. Werden mehrere Unfallrenten bezogen, ist der Grenzbetrag aus dem höchsten Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln.

Bei Versicherungsfällen vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet wurde nach § 215 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 1152 Abs. 2 RVO ein pauschaler Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt. Dieser pauschale Jahresarbeitsverdienst ist nach dem Urteil des BSG vom 29.07.2004, AZ: B 4 RA 51/03 R nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des BVerfG vom 29.08.2007, AZ: 1 BvR 2486/04).

Erfolgte seitens der gesetzlichen Unfallversicherung eine Kürzung einer oder mehrerer Renten nach § 59 oder § 70 SGB VII, ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages dennoch jeweils vom ursprünglichen Jahresarbeitsverdienst und nicht etwa von einem gekürzten Jahresarbeitsverdienst auszugehen.

Beachte:

Bei ausländischen Unfallrenten wird der Jahresarbeitsverdienst nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag der Unfallrente pauschal ermittelt. Einzelheiten dazu enthalten der Abschnitt 6.2.3 für ausländische Verletztenrenten und der Abschnitt 6.2.4 für ausländische Unfallhinterbliebenenrenten.

Der Grenzbetrag ermittelt sich - auch für ausländische Unfallrenten - nach folgender Formel:

Jahresarbeitsverdienst (JAV)

geteilt durch

12

mal

70

geteilt durch

100

mal

Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI)

Für die Rundung des zu errechnenden monatlichen Grenzbetrages gilt § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI, wobei allerdings nach jedem einzelnen der drei Rechengänge entsprechend zu runden ist.

Siehe Beispiele 4 und 5

Wird eine bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat und die am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurde, gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor weitergezahlt, bestimmt sich der für die Berechnung des Grenzbetrags maßgebliche Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin nach der Berufsunfähigkeitsrente. Entsprechendes gilt, wenn eine bisher nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 in Höhe der gegebenenfalls anteiligen Berufsunfähigkeitsrente gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 weiterhin in dieser Höhe geleistet wird.

Beim Zusammentreffen zweier gemäß § 91 SGB VI aufgeteilter Witwenrenten beziehungsweise Witwerrenten mit entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist jeweils der volle Grenzbetrag maßgebend. Eine Aufteilung des Grenzbetrags entsprechend der Ehedauer wird nicht vorgenommen.

Unterschreitet der nach der obigen Formel ermittelte Grenzbetrag den Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Monatsbetrag der (deutschen) Rente als Mindestgrenzbetrag maßgebend. Monatsbetrag der Rente ist der sich vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (§§ 89 bis 96 und § 97 SGB VI) und vor Abzug der Beiträge des Rentners zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung ergebende monatliche Rentenbetrag. Bei Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil ist Mindestgrenzbetrag der um die in Abschnitt 4.1 dieses Rechtshandbuchs genannten Beträge verminderte Monatsbetrag der Rente. Eine Ausnahme bildet § 96a SGB VI. Mindestgrenzbetrag ist die sich nach Anwendung des § 96a SGB VI ergebende Rente (vergleiche GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 2.9).

Siehe Beispiel 6

Der Unfallrente gleichstehende und nicht gleichstehende Leistungen (Absatz 4)

Einer Unfallrente gleichstehende Leistungen führen beim Zusammentreffen mit einer gleichartigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1) zur Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI, es sei denn, es liegt eine Anwendungssperre im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VI (früher: Ruhensausschluss) vor (siehe Abschnitt 7).

§ 93 Abs. 4 SGB VI benennt zunächst vier Leistungen, die einer Unfallrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichstehen, das sind

  • die anstelle der Unfallrente gewährte Abfindung,
  • die Unfallrente auch insoweit, als sie für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  • die einer Unfallrente vergleichbaren Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Entwicklungshelfergesetzes und
  • vergleichbare ausländische Unfallrenten.

In den folgenden Abschnitten werden beispielhaft die Leistungen aufgezählt, die als einer Unfallrente gleichstehende Leistungen zur Anwendung beziehungsweise als nicht gleichstehende Leistungen nicht zur Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI führen können.

Abfindung der Unfallrente

Bei Abfindungen ist danach zu unterscheiden, ob die Abfindung im alten Bundesgebiet beziehungsweise im vereinten Deutschland (vergleiche Abschnitte 6.1.1 und 6.1.2), in der ehemaligen DDR (vergleiche Abschnitt 6.1.3) oder von einem Träger der Unfallversicherung mit Sitz im Ausland (vergleiche Abschnitt 6.1.4) gewährt wurde.

Bis zum 30.06.1963 im alten Bundesgebiet gewährte Abfindungen

Ist eine Verletztenrente oder Unfallhinterbliebenenrente bis zum 30.06.1963 teilweise abgefunden worden, so ist der ihr zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst ungekürzt zu berücksichtigen. Als Unfallrente ist bei Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI der gegenwärtig gezahlte Betrag maßgebender Rentenbetrag im Sinne des Abschnitt 2.3.2. Für die Ermittlung des von der Unfallrente abzusetzenden Betrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist von der "vollen" Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.

Bei vollständiger Abfindung der Unfallrente bis zum 30.06.1963 ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht anzuwenden, eine bis zum 30.06.1963 vollständig abgefundene Unfallrente ist keine gleichstehende Leistung. Ist später aufgrund einer Verschlimmerung wieder eine Unfallrente zu leisten, sind der Jahresarbeitsverdienst und der von der Unfallrente abzusetzende Betrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ungekürzt, also einschließlich des Anteils, für den die Unfallrente abgefunden wurde, zu berücksichtigen.

Ab 01.07.1963 im alten Bundesgebiet oder im vereinten Deutschland gewährte Abfindungen

Ist anstelle der Verletztenrente oder Unfallhinterbliebenenrente ab 01.07.1963 eine Abfindung gewährt worden, so ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzuwenden. Das gilt auch, wenn sich der Unfall vor dem 01.07.1963 ereignet hat. Die Unfallrente gilt für den Zeitraum als fortlaufend gezahlt, für den die Abfindung bestimmt ist. Bei abgefundenen kleinen Dauerrenten (§ 76 SGB VII) ist dies für den Zeitraum in Jahren und Monaten der Fall, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 07.10.1992, AZ: GS 2/91).

Siehe Beispiel 7

Entsprechendes galt für die besonderen Abfindungen von Unfallrenten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (einschließlich früherer Gartenbau-Berufsgenossenschaft) gemäß § 221a SGB VII in der Fassung bis 16.11.2016.

Die von den Rentenversicherungsträgern früher vertretene Auffassung, nach der von einer Abfindung kleiner Dauerrenten (§ 76 SGB VII, vormals § 604 RVO) auf Lebenszeit ausgegangen wurde, ist aufgegeben worden. Auf Antrag des Berechtigten - im Einzelfall auch von Amts wegen - sind teilweise nicht geleistete Rentenbeträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten nach Ablauf des Abfindungszeitraums - im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X längstens für vier Jahre rückwirkend - zu erbringen.

Die Abfindung kleiner Dauerrenten erfolgt nach § 76 SGB VII auf Antrag des Berechtigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent. Die teilweise Abfindung großer Dauerrenten erfolgt nach § 78 SGB VII auf Antrag des Berechtigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent bis zur Hälfte der Unfallrente für einen Zeitraum von 10 Jahren (§ 79 SGB VII). Die besondere Abfindung einer Unfallrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wurde auf Antrag des Berechtigten in den Jahren 2008 und 2009 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 Prozent vorgenommen. Die besondere Abfindung gemäß § 221a SGB VII schloss Abfindungen nach den §§ 76, 78 SGB VII aus.

Bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI sind die Unfallrente und der Jahresarbeitsverdienst in der Höhe zugrunde zu legen, wie sie sich ohne Abfindung nach den jeweiligen Rentenanpassungsgesetzen, Rentenanpassungsverordnungen beziehungsweise Rentenwertbestimmungsverordnungen ergeben hätten (entsprechend Urteil des BSG vom 20.02.1980, AZ 5 RKn 3/78 zu § 75 Abs. 2 RKG). Das gilt sowohl für eine vollständige als auch für eine teilweise Abfindung der Unfallrente.

Ist nach Ablauf des Abfindungszeitraumes von auf Lebenszeit abgefundenen kleinen Dauerrenten nur noch eine aufgrund eines „Verschlimmerungsanteiles“ geleistete Unfallrente gemäß § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzurechnen, ist folgende Besonderheit zu beachten: Für die Ermittlung des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI von der geminderten anrechenbaren Verletztenrente abzusetzen ist, ist von der „vollen“ Minderung der Erwerbsfähigkeit, also einschließlich des Anteils, für den die Unfallrente abgefunden wurde, auszugehen. Übersteigt der von der Verletztenrente abzusetzende Betrag die anrechenbare Verletztenrente, wird die Verletztenrente mit 0,00 Euro auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6/2011, 179).

In der ehemaligen DDR gewährte Abfindungen

Die nach den §§ 23, 28, 30 der 1. Renten-VO 1979 aufgrund von Arbeitsunfällen beziehungsweise Berufskrankheiten bewilligten Unfallrenten konnten nach dem Recht des Beitrittsgebiets nicht abgefunden werden. Wenn die Zahlung einer Abfindung behauptet wird, handelt es sich um die Abfindung einer privatrechtlichen Schadensersatzleistung. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist daher nicht anzuwenden.

Abfindung einer ausländischen Unfallrente

Nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wird § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI auch angewendet, soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist. Dies gilt auch für abgefundene ausländische Unfallrenten (§ 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI).

Eine ausländische Unfallrente gilt als abgefunden, wenn an die Stelle der monatlichen Unfallrentenzahlung ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung getreten ist. Der Abfindung muss ein monatlicher Unfallrentenbezug vorausgegangen sein beziehungsweise muss zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Dauerrente aus der ausländischen Unfallversicherung bestehen. Ein Anspruch besteht dem Grunde nach insbesondere dann, wenn die für die Gewährung einer Dauerrente erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und der Berechtigte für eine Dauerrente optieren könnte.

Von einer Abfindung abzugrenzen sind einmalige Kapitalleistungen in Form von Pauschalbeträgen, auf die mitunter nach den ausländischen Rechtsvorschriften bei einer geringen Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch besteht. Die Leistungen sollen den durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit erlittenen physischen oder psychischen Schaden finanziell abgelten. Ihnen liegt regelmäßig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht (noch) nicht zum Bezug einer Dauerrente berechtigt. Die Leistungen haben Entschädigungscharakter. Sie treten nicht an die Stelle einer Unfallrente und entsprechen keiner Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI.

Wurde eine ausländische Unfallrente tatsächlich abgefunden, wird sie entsprechend § 93 Abs. 4 S. 2 SGB VI wie eine abgefundene deutsche Unfallrente für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, berücksichtigt.

Dabei wird vorrangig von dem Abfindungszeitraum beziehungsweise dem Abfindungsfaktor ausgegangen, den der ausländische Träger bestätigt. Für die Ermittlung des Abfindungszeitraumes aus dem Abfindungsfaktor gelten die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt 6.1.2.

Kann der ausländische Träger keine Angaben zum Abfindungszeitraum oder zum Abfindungsfaktor machen, muss der Faktor und darauf beruhend der Abfindungszeitraum durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung selbst bestimmt werden. Der Abfindungsfaktor wird dabei ermittelt, indem der Abfindungsbetrag durch die letzte jährliche Unfallrente geteilt wird. Dies gilt auch, wenn der ausländische Träger die Bestimmung eines Abfindungszeitraumes ablehnt, weil die Abfindung für die restliche Lebenszeit bestimmt ist.

Steht der Abfindungsbetrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der zuletzt gezahlten Unfallrente, kann hilfsweise ein fiktiver Abfindungszeitraum nach den in der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 17.08.1965 (UVKapWertV) genannten Faktoren der Anlage 1 UVKapWertV oder der Anlage 2 UVKapWertV gebildet werden.

Siehe Beispiel 8

Anrechnung einer ausländischen Unfallrente

Nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI auch anzuwenden, wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird.

Voraussetzung für die Anwendung des § 93 SGB VI ist, dass die ausländische Unfallrente mit einer Unfallrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist (vergleiche Abschnitt 6.2.1).

Ist dies der Fall, wird eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung insoweit auch nicht geleistet, als sie zusammen mit der für denselben Zeitraum gezahlten ausländischen Unfallrente den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Auch hier führt aber nur der gleichzeitige Bezug gleichartiger Renten zur Anwendung von § 93 SGB VI (vergleiche Abschnitte 2.1 und 2.2). In welcher Höhe eine ausländische Unfallrente bei der Ermittlung der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Abschnitt 6.2.2.

Für die Ermittlung des Grenzbetrages gilt auch in den Fällen des Zusammentreffens einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit einer ausländischen Unfallrente § 93 Abs. 3 SGB VI. Da ausländischen Unfallrenten jedoch regelmäßig vom SGB VII abweichende Berechnungsmethoden zugrunde liegen, kann als Ausgangswert für die Ermittlung des Grenzbetrages nicht der Jahresarbeitsverdienst, auf dem die Berechnung der Unfallrente basiert, herangezogen werden. § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI sieht daher für ausländische Unfallrenten die Bestimmung eines pauschalen Jahresarbeitsverdienstes vor (vergleiche Abschnitte 6.2.3 und 6.2.4). Dieser ist sodann Ausgangswert für die Ermittlung des Grenzbetrages. Im Übrigen gelten die Ausführungen im Abschnitt 5 entsprechend.

Die Anrechnung einer ausländischen Unfallrente kommt nicht in Betracht, wenn eine Anwendungssperre im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VI vorliegt (vergleiche Abschnitt 7).

Vergleichbarkeit ausländischer Unfallrenten

Voraussetzung für die Anrechnung einer ausländischen Unfallrente auf eine deutsche Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente ist, dass die ausländische Unfallrente mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar ist.

Das ist der Fall, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit als Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird. Bei der Leistung muss es sich um eine Leistung handeln, die ihrem Rechtsgrund und ihrer Zielrichtung eines Lohnersatzes oder eines Unterhaltsersatzes nach einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die ausländische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Für die Vergleichbarkeit spielt es keine Rolle, ob der Unfall oder die Krankheit im Ausland nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Gewährung einer Unfallrente führen würde. Allein entscheidend ist, dass der Unfall oder die Krankheit nach den Rechtsvorschriften des die Leistung gewährenden Staates als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt sind und aufgrund dessen eine Unfallrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird.

Als gesetzliche Unfallversicherung gelten alle auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten. Unerheblich ist, in welcher Art und Weise ein ausländischer Staat die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Hinblick auf eine bestimmte Organisationsform oder die Art der Finanzierung geregelt hat (vergleiche BSG vom 15.12.1981, AZ: 2 RU 40/81). So kann die gesetzliche Unfallversicherung von einem öffentlich-rechtlichen Träger der sozialen Sicherheit oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung entweder bei einer privaten Versicherungsgesellschaft oder bei dem Arbeitgeber selbst durchgeführt werden. Das bedeutet insbesondere, dass private Unfallversicherungen als gesetzliche Unfallversicherungen angesehen werden können, wenn dem Unternehmer der Abschluss einer solchen Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder war. Eine vom Arbeitnehmer privat abgeschlossene Unfallversicherung ist hingegen keine gesetzliche Unfallversicherung, selbst wenn die Versicherungsprämien freiwillig vom Arbeitgeber getragen werden.

Von einer gesetzlichen Unfallversicherung kann auch ausgegangen werden, wenn ein Unternehmer zur Entschädigung von Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten durch Gesetz verpflichtet ist, und er, ohne sich bei einer Versicherungsgesellschaft zu versichern, den Anspruch auf Unfallrente anerkannt hat.

Sehen die ausländischen Rechtsvorschriften für selbständig Tätige kraft Gesetzes eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten obligatorisch vor, sind die daraus erbrachten Renten wegen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit einer Unfallrente im Sinne des § 93 SGB VI vergleichbar. Bei einer auf eigener Beitragsleistung des Versicherten beruhenden Unfallrente ist jedoch die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 SGB VI zu beachten (vergleiche Abschnitt 7.5).

Liegt eine nur geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit vor und besteht daher (noch) kein Anspruch auf eine Unfalldauerrente, sieht das ausländische Recht mitunter die Gewährung von pauschalen Unfallleistungen vor. Hierbei handelt es sich um einmalige Kapitalleistungen, die den durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit erlittenen physischen oder psychischen Schaden entschädigen sollen. Den Leistungen fehlt es regelmäßig an der für Unfallrenten charakteristischen Lohnersatzfunktion. Sie besitzen ausschließlich Entschädigungscharakter und sind daher mit einer Unfallrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht vergleichbar.

Ausländische Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt werden, sind keine vergleichbaren Unfallrenten im Sinne des § 93 Abs. 4 SGB VI.

Keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kennen

  • Griechenland und
  • die Niederlande.

In diesen Ländern werden bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Leistungen durch die Krankenversicherung, Invaliditätsversicherung und Hinterbliebenenversicherung erbracht. § 93 SGB VI findet im Verhältnis zu diesen Ländern keine Anwendung.

Einen Überblick über die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgewählter Staaten geben die länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI:

GRA zu § 93 SGB VI BelgienGRA zu § 93 SGB VI DänemarkGRA zu § 93 SGB VI Estland
GRA zu § 93 SGB VI FinnlandGRA zu § 93 SGB VI FrankreichGRA zu § 93 SGB VI Irland
GRA zu § 93 SGB VI IslandGRA zu § 93 SGB VI ItalienKanada
GRA zu § 93 SGB VI LettlandGRA zu § 93 SGB VI LiechtensteinGRA zu § 93 SGB VI Litauen
GRA zu § 93 SGB VI LuxemburgGRA zu § 93 SGB VI NorwegenGRA zu § 93 SGB VI Österreich
GRA zu § 93 SGB VI PortugalGRA zu § 93 SGB VI SchwedenGRA zu § 93 SGB VI Schweiz
GRA zu § 93 SGB VI SlowakeiGRA zu § 93 SGB VI SpanienUSA
GRA zu § 93 SGB VI Vereinigtes Königreich

Maßgebende Rentenbeträge

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge nach § 93 Abs. 1 SGB VI werden die Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung und die Rente aus der gesetzlichen ausländischen Unfallversicherung regelmäßig in der Höhe berücksichtigt, die sich im Zeitpunkt des Zusammentreffens der Renten (einschließlich zwischenzeitlicher Rentenanpassungen) ergibt.

Welcher Betrag der Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung maßgebend ist, ergibt sich aus Abschnitt 2.3.1. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Betrag einer ausländischen Unfallrente ist Folgendes zu beachten:

  • Bestimmung von Monatsbeträgen
    Unfallrenten, die wöchentlich gezahlt werden, werden in einen Monatsbetrag umgerechnet, indem die wöchentliche Unfallrente mit 52 multipliziert und durch 12 geteilt wird.
  • Berücksichtigung der Bruttounfallrente
    In einigen Staaten wird die geschuldete Unfallrente um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige individuelle Abgaben und Abzüge gemindert. Im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VI werden die ungeminderten Bruttobeträge der ausländischen Unfallrente herangezogen.
  • Berücksichtigung von jährlichen Sonderzahlungen
    Einige Staaten sehen die Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zur Unfallrente (zum Beispiel 13. oder 14. Monatsrente, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vor. Diese Sonderzahlungen gehören zur monatlichen Unfallrente im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI. Geleistete Sonderzahlungen werden gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf Unfallrente besteht, aufgeteilt.
    Siehe Beispiel 9
  • Berücksichtigung von Zuschlägen oder Zulagen zur Unfallrente
    Zuschläge oder Zulagen zur Unfallrente werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Bestandteil der Unfallrente anzusehen sind und Rentencharakter besitzen. Eine zu einer ausländischen Unfallrente geleistete Pflegezulage, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken soll, ist nicht Bestandteil der Unfallrente. Sie bleibt unberücksichtigt.
    Ebenso bleiben zu einer ausländischen Unfallrente gezahlte Kinderzulagen außer Betracht (vergleiche § 267 SGB VI).
  • Anhebung der Rentenbeträge auf Mindestbeträge
    Sehen die ausländischen Regelungen eine Anhebung der ermittelten Unfallrente auf gesetzlich festgelegte Mindestbeträge vor, werden die erhöhten Monatsbeträge berücksichtigt. Maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte (Brutto-)Unfallrente.
  • Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente
    Sehen die ausländischen Rechtsvorschriften eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf den Betrag der Verletztenvollrente oder auf die der Rente zugrunde liegende Berechnungsgrundlage vor, werden im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VI die begrenzten (Brutto)Rentenzahlbeträge herangezogen.
  • Anwendung ausländischer Kürzungsbestimmungen
    Sieht das ausländische Recht vor, dass die Unfallrente bei einem Zusammentreffen mit anderen Einkommen zu kürzen ist, wird im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VI die ausländische Unfallrente nach Kürzung berücksichtigt.
    Zwar sind bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI jeweils die Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung maßgebend. Jedoch handelt es sich bei dem Begriff „Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung“ um einen rechtstechnischen Begriff des deutschen Rechts, der allein an die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus der deutschen Rentenversicherung beziehungsweise auf Witwenrenten und Witwerrenten aus der deutschen Unfallversicherung anknüpft. Ausländische Kürzungsvorschriften werden davon nicht erfasst.
  • Anwendung der europarechtlichen Doppelleistungsbestimmungen
    Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004 modifiziert die Anwendung von § 93 SGB VI beim Zusammentreffen einer deutschen Rente der Rentenversicherung mit einer Leistung aus einer ausländischen Unfallversicherung. Es soll vermieden werden, dass sich eine Leistung durch mehrfache oder ungeminderte Anrechnung übermäßig leistungsmindernd auswirkt. Daher kann es bei der Anwendung des § 93 SGB VI in Verbindung mit Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einer Anrechnung entweder nur im Verhältnis der Anzahl der zu kürzenden Leistungen oder im Verhältnis der nationalen Versicherungszeiten zu allen Zeiten (pro-rata-Verhältnis) kommen (vergleiche GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.1 und 4.2). Eine entsprechende Regelung sieht Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 vor.
  • Umrechnung der Unfallrente in Euro-Beträge
    Für die Umrechnung von Unfallrentenbeträgen von einer ausländischen Währung in Euro-Beträge gelten die Ausführungen in der GRA zu § 17a SGB IV beziehungsweise in der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009.
  • Abzug eines Vielfachen des aktuellen Rentenwerts ab 01.07.2021
    Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wird von der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein Betrag nach § 93 Abs. 2a SGB VI in Höhe eines Vielfachen des aktuellen Rentenwerts, abgestuft nach der prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgesetzt. Hinzu kommt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent (das heißt ab vorliegenden 41 Prozent wegen der Berücksichtigung des nächsthöheren 10-Prozent-Faktors) und im Zusammenhang mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ein weiterer, prozentual abgestufter Erhöhungsbetrag nach § 93 Abs. 2b SGB VI. Beide Abzüge werden auch bei ausländischen Verletztenrenten entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 4.2.1 vorgenommen.
  • Abzug eines der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrages bis 30.06.2021
    Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wird die Verletztenrente je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um den Betrag gekürzt, der für die jeweilige Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG gezahlt werden würde. Dieser Abzug wird auch bei ausländischen Verletztenrenten, nicht jedoch bei ausländischen Unfallhinterbliebenenrenten, vorgenommen. Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.2.2 und für Rentenbezugszeiten bis 30.06.2011 gegebenenfalls die Ausführungen im Abschnitt 4.3. Hält sich der Versicherte gewöhnlich im Ausland auf, gilt stets der Grundrentenbetrag (West).Liegt der ausländischen Unfallrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 Prozent bis 9,9 Prozent zugrunde, wird die Rente um den Betrag gekürzt, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent anzusetzen wäre (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2021 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 S. 2 BVG). In diesem Fall bleibt ein einem Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG entsprechender Betrag unberücksichtigt.
    Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 5 Prozent erfolgt kein Abzug eines der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrages.
  • Abzug eines Silikosefreibetrages
    Besteht ein Anspruch auf eine ausländische Verletztenrente wegen einer im Abschnitt 4.2.1 und 4.2.2 genannten Berufskrankheit (insbesondere Silikose oder Siliko-Tuberkulose) und beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60, wird die ausländische Unfallrente um einen entsprechenden Silikosefreibetrag gemindert.
    Die Berechnung des Silikosefreibetrages erfolgt nach der im Abschnitt 4.2.1 dargestellten Formel. Hält sich der Versicherte gewöhnlich im Ausland auf, fließt in die Berechnung der aktuelle Rentenwert und nicht der aktuelle Rentenwert (Ost) ein.

Jahresarbeitsverdienst für ausländische Verletztenrenten

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Recht einen anderen (individuellen oder pauschalen) Jahresarbeitsverdienst kennt. Dieser ist für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VI unbeachtlich.

Als Jahresarbeitsverdienst ist nach § 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI der 18fache Monatsbetrag der ausländischen Verletztenrente anzusetzen. Beruht die Rente auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 Prozent, ist von einer Verletztenrente auszugehen, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde.

Die Formel zur Ermittlung des pauschalen Jahresarbeitsverdienstes nach § 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI lautet

  • für eine Verletztenvollrente:

Monatsbetrag der Verletztenvollrente

mal

18

  • für eine Verletztenteilrente:

Monatsbetrag der Verletztenteilrente

mal

100

mal

18

geteilt durch

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Siehe Beispiel 10

Sieht das ausländische Recht die Gewährung einer Verletztenrente in voller Höhe bei einem Grad der Erwerbsminderung von unter 100 Prozent vor, handelt es sich trotzdem um eine Vollrente, so dass als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag dieser Rente angesetzt wird.

Monatsbetrag ist regelmäßig der Betrag der Verletztenrente, der jeweils bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 6.2.2)

  • bis 30.06.2021 vor Abzug eines der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrages und gegebenenfalls vor Abzug des Silikosefreibetrages und
  • ab 01.07.2021 vor Abzug eines Vielfachen des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Betrages und gegebenenfalls vor Abzug des Silikosefreibetrages und
  • vor Anwendung ausländischer Kürzungsbestimmungen wegen des Zusammentreffens mit einer anderen Leistung

anzusetzen ist.

Enthält eine Verletztenteilrente feste, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Zulagen oder Zusatzleistungen, werden diese bei der Hochrechnung der Rente auf eine Verletztenrente, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde, nicht berücksichtigt. Sie werden dem hochgerechneten Rentenbetrag dazugeschlagen. Die Gesamtsumme bildet dann den Betrag der Verletztenrente, der bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes angesetzt wird.

Siehe Beispiel 11

Soweit bekannt, sieht das Recht folgender Staaten die Gewährung von festen, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängigen Zulagen oder Zusatzleistungen vor:

Als Grad der Erwerbsminderung wird regelmäßig der der ausländischen Verletztenrente zugrunde liegende Grad der Erwerbsminderung berücksichtigt. Werden ausländische Verletztenrenten ohne Festsetzung des Grades der Erwerbsminderung gewährt, werden diese wie Renten mit einer Erwerbsminderung von 100 Prozent behandelt, wenn es in dem betreffenden Staat keine höhere Verletztenrente gibt.

Unterscheidet das ausländische Recht hingegen zwischen Verletztenvollrenten und Verletztenteilrenten und kann der ausländische Träger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mitteilen, wird dieser von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung hilfsweise unter Beiziehung medizinischer Unterlagen selbst bestimmt.

Einige Staaten sehen die Gewährung von Verletztenrenten vor, die in keinem oder in einem nur mittelbaren Bezug zum tatsächlichen Grad der Erwerbsminderung stehen. Welche Besonderheiten sich in diesem Fall bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben, kann den nachfolgenden länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI entnommen werden:

GRA zu § 93 SGB VI FrankreichGRA zu § 93 SGB VI IrlandGRA zu § 93 SGB VI Island
GRA zu § 93 SGB VI LettlandKanadaUSA
GRA zu § 93 SGB VI Vereinigtes Königreich

Werden neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehrere deutsche oder ausländische Verletztenrenten gezahlt, wird zunächst für jede Verletztenrente getrennt ein Jahresarbeitsverdienst ermittelt. Für die Bestimmung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI ist der höhere Jahresarbeitsverdienst maßgebend.

Jahresarbeitsverdienst für ausländische Unfallhinterbliebenenrenten

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Recht einen anderen (individuellen oder pauschalen) Jahresarbeitsverdienst kennt. Dieser ist für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VI unbeachtlich.

Wie bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine ausländische Verletztenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 Prozent werden auch Unfallhinterbliebenenrenten auf eine fiktive Vollrente hochgerechnet und mit dem Faktor 18 vervielfacht (§ 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI).

Bei Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben sich Besonderheiten, wenn sich die ausländische Unfallhinterbliebenenrente nicht aus der (gegebenenfalls fiktiven) Verletztenvollrente des Verstorbenen ableitet, der nach dem jeweiligen ausländischen Recht eine Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Jahresarbeitsverdienst oder Referenzlohn) von 100 Prozent zugrunde liegt. In diesem Fall ergeben sich in Anwendung des jeweiligen ausländischen Rechts landbezogene Formeln zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes. Näheres dazu kann den nachfolgenden länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI entnommen werden:

GRA zu § 93 SGB VI DänemarkGRA zu § 93 SGB VI FinnlandKanada
GRA zu § 93 SGB VI LiechtensteinGRA zu § 93 SGB VI LettlandGRA zu § 93 SGB VI Luxemburg
GRA zu § 93 SGB VI ÖsterreichGRA zu § 93 SGB VI PortugalGRA zu § 93 SGB VI Schweiz
USA

Im Verhältnis zu anderen Ländern kann, soweit bekannt, der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente nach folgender Formel pauschal ermittelt werden:

Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente

mal

100

mal

18

geteilt durch

Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente

Siehe Beispiel 12

Monatsbetrag ist regelmäßig der Betrag der Rente, der jeweils bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI anzusetzen ist (vergleiche Abschnitt 6.2.2). Ist die ausländische Unfallhinterbliebenenrente aufgrund der Anwendung von nationalen Kürzungsbestimmungen wegen des Zusammentreffens mit einer anderen Leistung gemindert worden, errechnet sich der Jahresarbeitsverdienst nicht aus dem Zahlbetrag der Rente, sondern aus dem vor Anwendung der Kürzungsbestimmungen zustehenden (Brutto-)Monatsbetrag.

Ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Betrag oder der Silikosefreibetrag werden bei Unfallhinterbliebenenrenten nicht abgezogen.

Die Prozentsätze der nach dem Recht ausgewählter Staaten anerkannten Unfallhinterbliebenenrenten können den länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI entnommen werden.

Sehen die ausländischen Rechtsvorschriften eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf den Betrag der Verletztenvollrente oder auf die der Rente zugrunde liegende Berechnungsgrundlage vor, wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Betrag der ungeminderten Unfallhinterbliebenenrente ermittelt.

Soweit bekannt, kennt das Recht folgender Staaten eine entsprechende Begrenzung (vergleiche jeweilige landbezogene GRA zu § 93 SGB VI Dänemark):

GRA zu § 93 SGB VI DänemarkGRA zu § 93 SGB VI FinnlandGRA zu § 93 SGB VI Frankreich
GRA zu § 93 SGB VI ItalienGRA zu § 93 SGB VI LettlandGRA zu § 93 SGB VI Liechtenstein
GRA zu § 93 SGB VI LuxemburgGRA zu § 93 SGB VI PortugalGRA zu § 93 SGB VI Schweden
GRA zu § 93 SGB VI SchweizGRA zu § 93 SGB VI SpanienUSA

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, kann im Fall der Begrenzung alternativ auch von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen muss allerdings in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente entsprechend der nach dem ausländischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert werden. Nähere Informationen dazu enthalten die oben genannten Anweisungen zu Frankreich, Italien, Luxemburg und Spanien.

Auslandsunfallversicherung (§ 140 Abs. 2 und 3 SGB VII)

Die Unfallversicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII erfasst Personen, die von einem inländischen Unternehmen im Ausland beschäftigt werden. Diese Versicherung beruht zwar auf freiwilliger Basis und kommt nur dann zum Zuge, wenn nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VII oder im Wege der Ausstrahlung ein Versicherungsschutz besteht. Dennoch stehen die Leistungen aus der Versicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gleich. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist daher anzuwenden.

Einmalige oder laufende Beihilfen an Hinterbliebene

An die Witwe, den Witwer oder die Waise einmalig nach § 71 Abs. 1 bis 3 SGB VII oder laufend nach § 71 Abs. 4 SGB VII gezahlte Beihilfen wegen Todes des Verletzten stehen einer Unfallhinterbliebenenrente nicht gleich. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist daher nicht anzuwenden.

Erhöhungsbetrag nach § 58 SGB VII

Der Erhöhungsbetrag bei Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VII ist ein Bestandteil der Unfallrente. Bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist dieser Betrag deshalb mit zu berücksichtigen (weitere Anwendung des BSG vom 18.08.1971, AZ: 4 RJ 355/68 in SozR, Nummer 19 zu § 1278 RVO).

Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII

Die Zahlung einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII steht der Gewährung einer Verletztenrente gleich. Es handelt sich um eine Abfindung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass eine Rente nur in Form einer vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist. Zu einem laufenden Unfallrentenbezug kommt es in diesen Fällen in der Regel nicht, da davon ausgegangen wird, dass nach dem Abfindungszeitraum die Voraussetzungen für eine Verletztenrente aus medizinischer Sicht nicht erfüllt sein werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Verletztenrente dagegen vor, ist - auf Antrag - nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, eine solche zu zahlen.

Die Gesamtvergütung berechnet sich wie die Verletztenrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes. Sie führt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI. Als maßgebende Unfallrente ist der Betrag zugrunde zu legen, der der Berechnung der Gesamtvergütung als Monatsbetrag zugrunde liegt.

Heilbehandlung oder Heimpflege

Wird bei nach dem 30.06.1963 erfolgten Arbeitsunfällen Heilbehandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (§§ 27 ff. SGB VII) gewährt, ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht anzuwenden, denn die Heilbehandlung ist keine gleichstehende Leistung.

§ 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI war dagegen anzuwenden, wenn an die Stelle der Unfallrente die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung trat (§ 586 RVO in der Fassung bis 31.12.1996). Als maßgebende Unfallrente war der Betrag zugrunde zu legen, den der Träger der Unfallversicherung zu zahlen gehabt hätte, wenn er dem Verletzten nicht die Heimpflege gewährt hätte. Für Rentenbezugszeiten seit dem 01.01.1997 wird auf den Abschnitt 6.8 verwiesen.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten für die Dauer einer Heimpflege (§ 44 SGB VII) von mehr als einem Kalendermonat die Unfallrente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist (§ 60 SGB VII). Die Aufnahme in ein Pflegeheim bei gleichzeitiger Minderung der Unfallrente steht der Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht entgegen.

Als maßgebende Unfallrente ist der Betrag zugrunde zu legen, den der Träger der Unfallversicherung zu zahlen hätte, wenn er dem Verletzten nicht die Aufnahme in ein Pflegeheim gewähren würde.

Das Gleiche gilt für den Bezieher einer Unfallhinterbliebenenrente.

Eine gänzlich an die Stelle der Unfallrente tretende Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (§ 586 RVO in der Fassung bis 31.12.1996) sehen die am 01.01.1997 in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VII nicht mehr vor. § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wurde insoweit mit Wirkung ab 01.01.1997 einer redaktionellen Änderung unterzogen, als die Worte „oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim“ gestrichen wurden.

Leistungen nach § 10 des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG)

Wird eine Leistung nach § 10 Abs. 1 EhfG erbracht, die einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist, ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzuwenden.

Am 31.12.1991 trotz Zusammentreffens mit einer Rentenleistung nach § 10 EhfG „ruhensfrei“ gezahlte Renten sind nach § 311 Abs. 3 SGB VI weiterhin ungekürzt zu leisten.

Leistungen für Beamte und Berufssoldaten nach § 82 Abs. 4 SGB VII

Die Unfallrente wird jemandem, der einen Arbeitsunfall (nicht Dienstunfall) erleidet, nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt. Dem Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der beim Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre (§ 61 SGBVII in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB VII). Führt der Arbeitsunfall (nicht Dienstunfall) zum Tod des Beamten oder Berufssoldaten, gilt das für seine Hinterbliebenen entsprechend.

§ 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist in diesen Fällen anzuwenden. Dabei ist die nach § 82 Abs. 4 SGB VII tatsächlich gezahlte Rente zugrunde zu legen. Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Jahresbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären.

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII

Mehrleistungen im Sinne des § 94 SGB VII sind bei Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um Leistungen, die unter anderem für einen im Interesse des Gemeinwohls erlittenen Schaden gewährt werden und die dem Berechtigten deshalb uneingeschränkt zugute kommen sollen.

Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII

Das Pflegegeld stellt keine Unfallrente dar. Es ist bei Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII

Das Sterbegeld stellt keine Unfallhinterbliebenenrente dar. Es ist bei Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Teilrente für Beamte und Berufssoldaten nach § 61 SGB VII

Bei einer nach § 61 SGB VII gezahlten Teilrente („Stützrente“) handelt es sich um eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI führt (siehe Abschnitt 6.10). Dies gilt auch dann, wenn diese Unfallrente ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 BVG bewirkt, die ihrerseits erst die Zahlung der „Stützrente“ bewirkt haben.

Verletztengeld nach § 45 SGB VII

Das Verletztengeld steht grundsätzlich einer Unfallrente nicht gleich, weil sich Verletztengeld und Unfallrente aus Rechtsgründen regelmäßig ausschließen (vergleiche § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Selbst wenn im Einzelfall Verletztenrente und Verletztengeld (zum Beispiel Verletztengeld bei Wiedererkrankung nach § 48 SGB VII) zusammentreffen, ist das Verletztengeld im Rahmen von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Auch das während gleichzeitiger Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährte Verletztengeld nach § 45 Abs. 3 SGB VII steht einer Unfallrente nicht gleich und führt nicht zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI (weitere entsprechende Anwendung des BSG vom 20.09.1973, AZ: 4 RJ 81/72 in SozR, Nummer 22 zu § 1278 RVO).

Hat der Träger der Unfallversicherung aus verwaltungsmäßigen Gründen Verletztengeld weitergezahlt und dieses Verletztengeld mit der rückwirkend zugebilligten Unfallrente verrechnet, ist das weitergezahlte Verletztengeld als Vorschuss auf die Unfallrente anzusehen. Das hat zur Folge, dass § 93 Abs 1 bis 3 SGB VI auch für die Zeit, in der noch Verletztengeld weitergezahlt wurde, anzuwenden ist. Als Unfallrente ist dabei das gewährte Verletztengeld - jedoch nur bis zur Höhe der endgültig berechneten Unfallrente - zugrunde zu legen (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 105/69 in SozR, Nummer 14 zu § 1278 RVO).

Überbrückungshilfe nach § 591 RVO in der Fassung bis 31.12.1985

Eine Überbrückungshilfe, die wegen einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten nach § 618 RVO gemäß § 591 RVO in der Fassung bis 31.12.1985 für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Witwen- oder Witwerrente (§ 590 RVO) und der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1 RVO) an die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, ist bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG oder Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG

Bei dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG handelt es sich nicht um eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern um eine Leistung der Unfallfürsorge, deren Höhe sich nach dem Bundesversorgungsgesetz richtet. Die Berufsgenossenschaft fungiert insoweit (nur) als Zahlstelle. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist deshalb nicht anzuwenden. Das gilt auch für den Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG.

Unfallrente nach dem Gefangenenunfallfürsorgegesetz

Das Gefangenenunfallfürsorgegesetz ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30.04.1963 (BGBl. I S. 241) ab 01.07.1963 außer Kraft getreten. Die Leistungen nach dem Gefangenenunfallfürsorgegesetz wurden von diesem Zeitpunkt an entweder von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen oder von den Justizverwaltungen der Länder gewährt.

Soweit die Leistungen nach dem Gefangenenunfallfürsorgegesetz von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wurden, handelt es sich um Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI führen.

Werden die Leistungen von den Justizverwaltungen der Länder gewährt, handelt es sich nicht um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist dann nicht anzuwenden.

Vorläufige Entschädigung nach § 62 SGB VII

Wird vom Träger der Unfallversicherung eine Rente nach § 62 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgestellt, ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzuwenden (vergleiche auch Abschnitt 6.6). Die vorläufige Entschädigung ist ungeachtet ihrer missverständlichen Bezeichnung eine endgültige Leistung für die betroffenen Zeiträume. Es handelt sich weder um eine Vorschusszahlung nach § 42 SGB I (vergleiche hierzu Abschnitt 6.20) noch um eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I. Die Besonderheit der als vorläufige Entschädigung festgestellten Unfallrente besteht lediglich darin, dass der Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit neu festgestellt werden kann, was bei Unfallrenten auf unbestimmte Zeit nur in Abständen von mindestens einem Jahr zulässig ist (§ 74 Abs. 1 SGB VII).

Vorschusszahlung auf die Unfallrente

Wird vom Träger der Unfallversicherung laufend oder einmalig eine Vorschusszahlung auf die Unfallrente geleistet, ist § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI (noch) nicht anzuwenden. Die nur vorläufig erbrachte Vorschusszahlung steht der endgültigen Unfallrente ihrem rechtlichen Charakter nach nicht gleich (vergleiche BSG vom 31.08.1983, AZ: 2 RU 80/82).

Zivilrechtlicher Schadensausgleich nach § 105 Abs. 2 SGB VII

Wird ein in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherter Unternehmer durch die betriebliche Tätigkeit eines Versicherten seines Betriebs geschädigt, so ist eine zivilrechtliche Haftung des Schädigers grundsätzlich ausgeschlossen. Zum Ausgleich für die Haftungsfreistellung sieht § 105 Abs. 2 SGB VII einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor, deren Höhe allerdings insgesamt auf die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs begrenzt ist.

Bei einer Unfallrente nach § 105 Abs. 2 SGB VII handelt es sich somit nicht um eine Sozialleistung, sondern um den Ausgleich eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs über die gesetzliche Unfallversicherung. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist deshalb nicht anzuwenden.

Zulagen

Die zu den Unfallrenten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewährten Zulagen aufgrund der Zuwendungsbescheide des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (jetzt Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) für die Gewährung von Bundesmitteln zur Verbesserung der sozialen Lage in der Landwirtschaft sind kein Bestandteil der Unfallrenten. Dies gilt auch für Zeiten nach dem 31.12.1996, für die diese Zulagen im Wege des Bestandsschutzes nach § 217 Abs. 1 SGB VII weitergezahlt und bei künftigen Anpassungen der Unfallrente abgeschmolzen werden. Diese Schwerverletztenzulagen sind bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Zu Unrecht gewährte Unfallrente

Wird die Unfallrente zu Unrecht gewährt und besteht nach den §§ 45, 48 SGB X keine Möglichkeit der Bescheidrücknahme, nimmt der Träger der Unfallversicherung eine Aussparung auf Dauer vor. Das bedeutet, dass die Unfallrente und der Jahresarbeitsverdienst nicht mehr angepasst werden.

§ 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist in einem solchen Fall anzuwenden. Dabei sind ungeachtet von Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung die tatsächlich gezahlte Unfallrente in konstanter Höhe und der konstante Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen. Bei der Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI (vergleiche Abschnitt 4.2) ist von der tatsächlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, auch wenn der ausgesparten Unfallrente eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt.

Anwendungssperren (Absatz 5)

§ 93 Abs. 5 SGB VI entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 55 Abs. 3 AVG. Allerdings wurde der damalige „Ruhensausschluss“, der vorlag, wenn die Unfallrente bereits ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 BVG herbeigeführt hatte, nicht übernommen. Dafür wird von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin ein sich an der Grundrente nach dem BVG orientierender entsprechender Betrag (vergleiche Abschnitt 4.2.1) abgesetzt. Der abzusetzende Betrag richtet sich vom 21.12.2007 bis 30.06.2021 nach dem Grad der Schädigungsfolgen, dessen Wert mit dem der Verletztenrente zugrunde liegenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit identisch ist (vergleiche Abschnitte 4.2.1 und 4.2.2).

Nach § 93 Abs. 5 S. 1 SGB VI besteht eine Anwendungssperre für die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift in den Fällen, in denen die Unfallrente

1.für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (vergleiche Abschnitte 7.2 bis 7.4), oder
2.ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag berechnet ist, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist (vergleiche Abschnitt 7.5).

In diesen Fällen ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Unfallrente ungekürzt zu leisten. § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI findet keine Anwendung.

Durch die Sätze 2 und 3 im Absatz 5 der Vorschrift wurde rückwirkend zum 01.01.1992 klargestellt, dass die erste Anwendungssperre

  • bei Berufskrankheiten von einem fingierten Versicherungsfall abhängig ist (vergleiche Abschnitt 7.2),
  • nicht für Hinterbliebenenrenten gilt (vergleiche Abschnitt 7.3).

Aktivierte Unfallrente durch weiteren Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wird durch die Gewährung einer Unfallrente für einen Arbeitsunfall nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit eine zweite Unfallrente für einen weiteren Arbeitsunfall aktiviert, der sich vor dem Rentenbeginn oder vor Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nur für die aktivierte Unfallrente aus dem ersten Arbeitsunfall anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn die Unfallrente für eine Berufskrankheit zu leisten ist.

Siehe Beispiel 13

Späterer Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

In den folgenden Abschnitten werden die Fälle behandelt, in denen sich der Arbeitsunfall (also der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung) nach Beginn der Altersrente (siehe Abschnitt 7.2.1) oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (siehe Abschnitt 7.2.2) ereignet hat.

Beruht der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Berufskrankheit, gilt als Versicherungsfall der letzte Tag, an dem der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen.

Bis zum 31.12.2020 galt, dass der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Berufskrankheit nur dann als solche nach § 9 SGB VII anerkennt, wenn die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde. Dieser sogenannte "Unterlassungszwang" als Anerkennungsvoraussetzung einer Berufskrankheit wurde durch die Änderung von § 9 SGB VII zum 01.01.2021 gestrichen. Dadurch können ab 01.01.2021 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Berufskrankheit gezahlt werden, obwohl die schädigende Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.

Für die Prüfung der Anwendung des Absatzes 5 bedeutet dies, dass der letzte Tag nach Absatz 5 Satz 2 der Vorschrift noch nicht absehbar ist, solange Versicherte über den Beginn ihrer anerkannten Berufskrankheit hinaus die Tätigkeit ausüben, die ihrer Art nach geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen.

Im Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wäre in diesen Fällen von einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auszugehen, der sich nach dem Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat. Die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift finden keine Anwendung.

Folgt auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente, liegt der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann vor dem Beginn der Altersrente (und würde zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 der Vorschrift führen), wenn die über den Beginn der anerkannten Berufskrankheit hinaus ausgeübte Tätigkeit, die ihrer Art nach geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen, vor dem Beginn der Altersrente beendet wurde.

Den für die Anwendung des § 93 SGB VI maßgebenden Zeitpunkt hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Anfrage mitzuteilen, auch wenn für die Berechnung der Unfallrente in der Regel ein anderer Versicherungsfall maßgebend ist (vergleiche § 9 Abs. 5 SGB VII).

Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Beginn einer Altersrente, Erziehungsrente oder Knappschaftsausgleichsleistung

Erleidet der Empfänger einer Altersrente, einer Erziehungsrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Beginn dieser Rente einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung in Gestalt eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) oder einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit (§ 9 SGB VII in Verbindung mit § 93 Abs. 5 S. 2 SGB VI), findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI keine Anwendung. Die Rente ist neben der für diesen Unfall gewährten Unfallrente ungekürzt zu leisten. Der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich auch dann nach Beginn einer dieser Rentenleistungen ereignet, wenn er und der Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung auf denselben Tag fallen.

Wird neben einer umgewerteten Altersrente des Beitrittsgebiets ab 01.01.1992 eine Unfallrente geleistet, findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI auf die Rente keine Anwendung, wenn die Unfallrente für einen Unfall geleistet wird, der sich nach dem ursprünglich ersten Rentenbeginn ereignet hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die niedrigere der beiden Renten vor dem 01.01.1992 nach § 50 Abs. 3 der 1. Renten-VO nur zur Hälfte geleistet wurde.

Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Hat sich der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII oder entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach § 9 SGB VII in Verbindung mit § 93 Abs. 5 S. 2 SGB VI) nach Eintritt der für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit trotz des Bezuges einer Unfallrente ohne Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI - also ungekürzt - zu leisten. § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI ist somit nur dann anzuwenden, wenn sich der Arbeitsunfall vor oder am Tag des Eintritts der Erwerbsminderung ereignet hat beziehungsweise die die Berufskrankheit verursachende schädigende Tätigkeit zuletzt vor oder am Tag des Eintritts der Erwerbsminderung verrichtet wurde. Das gilt auch für umgewertete Renten des Beitrittsgebiets, die nach § 302a SGB VI in der jeweiligen Fassung vom 01.01.1992 bis zum 30.06.2017 als Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute geleistet wurden und ab 01.07.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung oder für Bergleute geleistet werden, wenn daneben ab 01.01.1992 eine Unfallrente für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach dem Eintritt der Invalidität ereignet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die niedrigere der beiden Renten vor dem 01.01.1992 nach § 50 Abs. 3 der 1. Renten-VO nur zur Hälfte geleistet wurde.

§ 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI führt auch dann zur Anwendungssperre für § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI, wenn ein Versicherter mit verminderter Erwerbsfähigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Unfall erleidet und später eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder deren Neufeststellung beansprucht, weil er die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hat (§ 44 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, §§ 43 Abs. 6, 75 Abs. 3 SGB VI). Auch in einem solchen Fall hat sich der Unfall nach dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet. Die für diese Rente weiterhin erforderliche Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist lediglich eine versicherungsrechtliche Voraussetzung, die im Rahmen des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI ohne Bedeutung ist.

Bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI auch dann Anwendung, wenn sich der Unfall vor dem Rentenbeginn, aber nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (ohne Rentenbezug) ereignet hat. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte vor Beginn der Altersrente nach § 236a SGB VI eine ungekürzte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat.

Späterer Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten

Die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI gilt nach § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI nicht für Hinterbliebenenrenten. Mit dieser Regelung sollte rückwirkend zum 01.01.1992 klargestellt werden, dass sich der Versicherungsfall für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nach dem Beginn einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet haben kann. Eine wegen der Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI ohne Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI geleistete Versichertenrente führt nicht dazu, dass eine anschließende Hinterbliebenenrente ebenfalls ohne Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI zu leisten ist. Das gegenteilige Urteil des BSG vom 21.06.1995, AZ: 5 RJ 4/95 (SozR 3-2600, Nummer 1 zu § 93 SGB VI) sollte damit keine Bedeutung mehr entfalten können.

Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (unter anderem BSG vom 28.05.1997, AZ: 8 RKn 27/95 und BSG vom 26.02.2003, AZ: B 8 KN 11/02 R) handelt es sich bei der rückwirkend zum 01.01.1992 getroffenen Anordnung durch das WFG (vergleiche Abschnitt 1.1) jedoch nicht um eine gesetzgeberische Klarstellung dessen, was § 93 Abs. 5 SGB VI seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1992 geregelt hat. Erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des WFG vom 25.09.1996 am 09.07.1996 sei eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, nach der jedenfalls mit Wirkung ab 01.08.1996 wegen der Ergänzung des Satzes 3 in § 93 Abs. 5 SGB VI die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Hinterbliebenenrenten nicht (mehr) gilt.

Die Rentenversicherungsträger haben mit Blick auf eine bundeseinheitliche Verfahrensweise beschlossen, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen. Soweit in Einzelfällen in der Vergangenheit hiervon abweichend verfahren und § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI erst für Zeiten ab dem 01.08.1996 beziehungsweise vom Ablauf des Monats an zur Anwendung gebracht wurde, der auf den Monat der Erteilung des „Kürzungsbescheides“ folgte, hat es dabei sein Bewenden.

Die Frage, ob § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI wegen der mit § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI eingeschränkten Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten vor dem 01.08.1996 Anwendung finden darf, lag dem Bundesverfassungsgericht am 20.02.2002 zur Entscheidung vor. Mit Beschluss des BVerfG vom 20.02.2002, AZ: 1 BvL 19/97 und andere hat, aber nicht über die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI durch das WFG entschieden, sondern die Vorlagen für unzulässig erklärt und an die vorlegenden Gerichte (hier: 8. Senat des BSG und LSG Sachsen-Anhalt) zurückverwiesen. Die an den 8. Senat des BSG zurückverwiesenen Verfahren sind durch die Rücknahme der Revisionen der seinerzeit beteiligten Bundesknappschaft erledigt worden.

Im Ergebnis ist nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt, ob mit § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI in der Fassung des WFG eine verfassungsrechtlich unzulässige „echte Rückwirkung“ des Gesetzes verbunden ist. Die Klärung dieser Frage ist heute nicht mehr erforderlich, da § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG auf jeden Fall ab 01.08.1996 anzuwenden ist. Der hiervon abweichenden Auffassung des 4. Senats des BSG, die Anwendung der Regelung sei erst für Bezugszeiten ab 01.02.1997 zulässig (BSG vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 27/96 und B 4 RA 59/96), wird von den Rentenversicherungsträgern nicht gefolgt.

Einzelfälle

In den folgenden Abschnitten werden die sich ergebenden Einzelfälle zur Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI näher beschrieben und ihre jeweilige Behandlung dargestellt.

Altersrente, Unfall, Hinterbliebenenrente

Auf eine Altersrente, die vor Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung begonnen hat, ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden, denn der Unfall hat sich nach Rentenbeginn ereignet. Auf die Hinterbliebenenrente findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI dagegen Anwendung, weil die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Hinterbliebenenrenten nicht gilt. Das gilt uneingeschränkt für die Fälle, in denen es erst nach dem 31.07.1996 zu einem Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung kommt. Ist es für Zeiten vor dem 01.08.1996 zu einem solchen Zusammentreffen gekommen, sind die Ausführungen im Abschnitt 7.3 zu beachten.

Altersrente, Unfall, erneute Altersrente

Es wird eine Altersrente geleistet, nach deren Beginn ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt. Danach fällt die Altersrente weg und wird zu einem späteren Zeitpunkt wieder (als Vollrente oder als Teilrente) beansprucht.

Auf die erste Altersrente ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach dem Rentenbeginn ereignet hat. Auf die erneut beanspruchte Altersrente findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI Anwendung, denn der Unfall hat sich vor Beginn dieser Rente ereignet. Für die erneut beanspruchte Altersrente besteht auch kein Zahlbetragsbesitzschutz. Lediglich die persönlichen Entgeltpunkte der vorangegangenen Altersrente sind gemäß § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI besitzgeschützt.

Altersrente, Unfall, Teilrentenwechsel bei der Altersrente

Es wird eine Altersrente (als Vollrente oder als Teilrente) geleistet, nach deren Beginn ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt. Danach findet bei der Altersrente ein Teilrentenwechsel statt:

  • von der Vollrente zu einer Teilrente,
  • von einer Teilrente zur Vollrente oder
  • von einer Teilrente zu einer anderen Teilrente.

Auf die erste Altersrente ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach dem Rentenbeginn ereignet hat. Auch nach dem Teilrentenwechsel findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI weiterhin keine Anwendung, denn mit dem Teilrentenwechsel ist kein neuer Rentenanspruch entstanden, die Altersrente wird nur in veränderter Höhe geleistet. Der Unfall hat sich somit auch für die nunmehr als (andere) Teilrente oder als Vollrente geleistete Altersrente nach dem Rentenbeginn ereignet.

Nach dem bis zum 31.07.2004 geltenden Recht waren beim Wechsel von Altersteilrente in Altersvollrente die Entgeltpunkte für die Altersvollrente neu zu bestimmen. Ein während des Altersteilrentenbezugs eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung hatte dadurch bei der anschließenden Altersvollrente die Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI zur Folge, der Unfall hatte sich schließlich vor Beginn dieser Rente ereignet. Führte die Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI zu einem gegenüber der Altersteilrente geringeren Monatsbetrag der Altersvollrente, war dem Berechtigten zu empfehlen, weiterhin die Altersteilrente in Anspruch zu nehmen.

Seit dem 01.08.2004 sind beim Wechsel von Altersteilrente in Altersvollrente die Entgeltpunkte für die Altersvollrente nicht mehr neu zu bestimmen. Das ergibt sich aus den durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) geänderten Fassungen der §§ 75 Abs. 1, 66 Abs. 1 Nr. 8 SGB VI und der Einführung des § 76d SGB VI (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitte 6 und 6.1). Ein während des Altersteilrentenbezugs eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung führt somit bei der anschließenden Altersvollrente nicht mehr zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Unfall, andere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Es wird nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Danach tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erhält der Versicherte eine andere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Auf die erste Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat.

Auf die zweite Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nur dann Anwendung, wenn sich der Unfall vor dem Eintritt der für die zweite Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Diese Situation kann zum Beispiel eintreten, wenn der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Unfall erleidet und danach voll erwerbsgemindert wird. Führt die Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI allerdings dazu, dass sich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein geringerer Monatsbetrag ergibt, ist anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als paralleler Anspruch im Sinne des § 89 SGB VI weiterhin zu leisten.

§ 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI findet auf die zweite Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keine Anwendung, wenn sich der Unfall auch nach Eintritt der für die zweite Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Eine solche Situation liegt zum Beispiel vor, wenn der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung einen Unfall erleidet, die volle Erwerbsminderung danach entfällt und der Versicherte nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält. Die zweite Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist in diesem Fall nach dem Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne erneute Anspruchsprüfung zu leisten.

Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Rentenzahlung, Unfall, Altersrente

Trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Danach tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht der Versicherte eine Altersrente.

Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wäre § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden gewesen, weil sich der Unfall nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Eine solche Rente ist jedoch nicht geleistet worden. Auf die Altersrente findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI Anwendung, denn der Unfall hat sich vor Beginn der Altersrente ereignet.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Unfall, vorgezogene Altersrente

Es wird aufgrund des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Danach tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine vorgezogene Altersrente nach den §§ 36 bis 38 SGB VI, §§ 40, 236 bis 238 SGB VI beansprucht.

Auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Auf die vorgezogene Altersrente findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI Anwendung, denn der Unfall hat sich vor Beginn der jeweiligen Altersrente ereignet.

Das gilt auch für eine Altersrente nach § 236a SGB VI, die im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter anderem deshalb geleistet wird, weil der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht ist. Der Unfall hat sich zwar nach Eintritt der für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, aber vor Beginn der Altersrente ereignet. In diesen Fällen führt die ohne Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit somit nicht dazu, dass auch auf die Altersrente nach § 236a SGB VI der § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden ist.

Ergibt sich durch die Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI bei der vorgezogenen Altersrente ein geringerer Monatsbetrag, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als paralleler Anspruch nach § 89 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Berechtigten zu leisten.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Unfall, Regelaltersrente

Es wird aufgrund des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Danach tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Regelaltersrente nach den §§ 35, 235 SGB VI beansprucht.

Auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Auf die Regelaltersrente findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI Anwendung, denn der Unfall hat sich vor Beginn der Regelaltersrente ereignet.

Eigene Beitragsleistung zur Unfallversicherung

Beruht die Unfallrente auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI keine Anwendung, die Rente ist neben der Unfallrente ungekürzt zu leisten. Beginnt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1997, findet § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nur dann keine Anwendung, wenn die Unfallrente ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen, für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmten Betrag geleistet wird. Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 01.01.1998 ohne Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI geleistet wurden, gewährleistet die Sonderregelung des § 311 Abs. 8 SGB VI, dass sich die Änderung des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI zum 01.01.1998 (siehe Abschnitt 1.1) nicht auswirkt, auch wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur teilweise nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten berechnet worden ist.

Die Frage, ob eine Unfallrente auf eigener Beitragsleistung beruht, beziehungsweise ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen, für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmten Betrag geleistet wird, entscheidet der Rentenversicherungsträger nach Anhörung der die Unfallrente leistenden Stelle in eigener Zuständigkeit.

Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 01.01.1998

Die Unfallrente beruht unter anderem dann auf eigener Beitragsleistung des Versicherten, wenn der Selbständige aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angehört und zur Beitragszahlung herangezogen wird. Das gilt auch für die Unfallrente des Ehegatten, wenn der Versicherte dessen Beiträge zur Unfallversicherung gezahlt hat. Dabei kann die Beitragsleistung des Ehegatten auch aufgrund der Versicherungspflicht für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfolgt sein.

Die Unfallrente beruht auch dann auf eigener Beitragsleistung, wenn dies nur teilweise der Fall ist, weil eine Versicherung sowohl aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer als auch aufgrund einer Unternehmereigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung vorlag. Das ist zum Beispiel bei einem frei praktizierenden Tierarzt (Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) der Fall, der gleichzeitig als Beschäftigter eines staatlichen Veterinäramtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert ist.

Eine auf eigener Beitragsleistung beruhende Unfallrente wird auch in den Fällen geleistet, in denen der Gesellschafter einer Personengemeinschaft oder dessen Ehegatte in diesem Unternehmen einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erleidet.

Nach § 24 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialversicherung der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09.12.1977 (GBl. I 1978, S. 1) hatten selbständige Handwerker und andere selbständig Tätige zur Deckung der Ausgaben für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für sich und für ihre ständig mitarbeitenden Ehegatten eine Unfallumlage zu zahlen. Wenn also ein in der DDR selbständig Tätiger aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von der Staatlichen Versicherung der DDR eine Unfallrente erhielt, die inzwischen von einer Berufsgenossenschaft weitergezahlt wird, so ist gemäß § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI die Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI ausgeschlossen.

Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1997

In der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI (siehe Historie) ist § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI nur dann nicht anzuwenden, wenn die Unfallrente ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder nach einem festen, für den Unternehmer oder seinen Ehegatten bestimmten Betrag geleistet wird. Mit Wirkung ab 01.08.2001 ist diese Regelung auf den Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert worden (siehe Historie).

Die Unfallrente wird ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners geleistet, wenn dem für die Berechnung der Unfallrente maßgebenden Jahresarbeitsverdienst keine Verdienste zugrunde liegen, die der Unternehmer oder sein Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer zusätzlich erzielt hat. Die Unfallrente wird nach einem festen, für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner von der zuständigen Berufsgenossenschaft bestimmten Betrag geleistet, wenn der Versicherungsfall in der Unfallversicherung nach einer Versicherungssumme und nicht nach dem individuellen Einkommen des Unternehmers entschädigt wird.

Die Ausführungen im Abschnitt 7.5.1 zu den in der DDR selbständig Tätigen gelten auch dann, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1997 beginnt. In diesen Fällen ist also davon auszugehen, dass die Unfallrente ausschließlich auf eigener Beitragsleistung beruht.

Beispiel 1: Beginn der gekürzten Rente bei nachträglicher Bewilligung einer Unfallrente

(Beispiel zu den Abschnitten 3 und 3.3)

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird aufgrund einer am 31.01.2009 eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 02.04.2009 ab dem 01.02.2009 gewährt.

Der Träger der Unfallversicherung bewilligt aufgrund des Arbeitsunfalls vom 31.01.2009 mit Bescheid vom 27.04.2009 rückwirkend ab 01.02.2009 Unfallrente.

Die laufende Zahlung der Unfallrente wird am 01.06.2009 aufgenommen.

Für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.05.2009 steht eine Nachzahlung zur Verfügung.

Lösung:

Auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 93 SGB VI ab 01.02.2009 anzuwenden. Der Rentenbescheid vom 02.04.2009 ist jedoch erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente am 01.06.2009 aufzuheben.

Der Neuberechnungsbescheid wird am 09.06.2009 erteilt.

Die laufende Zahlung der nach Anwendung von § 93 SGB VI gekürzten Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.08.2009 aufgenommen.

Für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 ergeben sich für den Rentenversicherungsträger folgende Erstattungsansprüche:

  • gegenüber dem Träger der Unfallversicherung vom 01.02.2009 bis 31.05.2009
  • gegenüber dem Rentenempfänger vom 01.06.2009 bis 31.07.2009

Beispiel 2: Beginn der gekürzten Rente bei Hinzutritt der Unfallrente vor dem 01.01.2002

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab 05.02.1992 gewährt.

Der Träger der Unfallversicherung leistet ab 06.02.1992 Unfallrente.

Lösung:

Auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist § 93 SGB VI ab 01.03.1992 anzuwenden.

Beispiel 3: Beginn der gekürzten Rente bei Hinzutritt der Unfallrente nach dem 31.12.2001

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.02.2002 gewährt.

Der Träger der Unfallversicherung leistet ab 06.02.2002 Unfallrente.

Lösung:

Auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 93 SGB VI ab 06.02.2002 anzuwenden.

Beispiel 4: Ermittlung des Grenzbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Es wird eine Unfallrente geleistet, der ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 60.000,00 EUR zugrunde liegt. Gleichzeitig wird gezahlt

im Fall a) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

im Fall b) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Lösung:

Der Grenzbetrag errechnet sich im Fall a) wie folgt:

60.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 5.000,00 EUR

5.000,00 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 3.500,00 EUR

3.500,00 EUR mal 0,5 (Rentenartfaktor) gleich 1.750,00 EUR

Im Fall b) errechnet sich der Grenzbetrag wie folgt:

60.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 5.000,00 EUR

5.000,00 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 3.500,00 EUR

3.500,00 EUR mal 1,0 (Rentenartfaktor) gleich 3.500,00 EUR

Beispiel 5: Ermittlung des Grenzbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Es wird eine Unfallwitwenrente geleistet, der ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 35.000,00 EUR zugrunde liegt. Gleichzeitig wird gezahlt

im Fall a) eine kleine Witwenrente,

im Fall b) eine große Witwenrente.

Lösung:

Im Sterbevierteljahr errechnet sich der Grenzbetrag in den Fällen a) und b) wie folgt:

35.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.916,67 EUR

2.916,67 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 2.041,67 EUR

2.041,67 EUR mal 1,0 (Rentenartfaktor im Sterbevierteljahr) gleich 2.041,67 EUR

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres errechnet sich der Grenzbetrag im Fall a) wie folgt:

35.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.916,67 EUR

2.916,67 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 2.041,67 EUR

2.041,67 EUR mal 0,25 (Rentenartfaktor) gleich 510,42 EUR

Im Fall b) errechnet sich der Grenzbetrag nach Ablauf des Sterbevierteljahres wie folgt:

35.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.916,67 EUR

2.916,67 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 2.041,67 EUR

2.041,67 EUR mal 0,55 (Rentenartfaktor) gleich 1.122,92 EUR

Beispiel 6: Mindestgrenzbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Es wird eine Unfallrente geleistet, der ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 25.000,00 EUR zugrunde liegt. Gleichzeitig wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Der Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich auf 1.501,86 EUR.

Lösung:

Der Grenzbetrag errechnet sich wie folgt:

25.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.083,33 EUR

2.083,33 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 1.458,33 EUR

1.458,33 EUR mal 1,0 (Rentenartfaktor) gleich 1.458,33 EUR

Maßgebend ist jedoch der Mindestgrenzbetrag in Höhe von 1.501,86 EUR.

Beispiel 7: Bestimmung des Abfindungszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.2)

Bei der Abfindung einer Unfallrente wurde dem Abfindungsbetrag ein Faktor in folgender Höhe zugrunde gelegt:

Fall a): 13,8

Fall b): 8,2

Lösung:

Im Fall a) ist ein fortlaufender Bezug der Unfallrente für 13 Jahre und 10 Monate zu fingieren: 13,8 Jahre sind 13 Jahre und 0,8 mal 12 gleich 9,6 Monate, kaufmännisch gerundet ergibt sich ein Abfindungszeitraum von 13 Jahren und 10 Monaten.

Im Fall b) ist ein fortlaufender Bezug der Unfallrente für 8 Jahre und 2 Monate zu fingieren: 8,2 Jahre sind 8 Jahre und 0,2 mal 12 gleich 2,4 Monate, kaufmännisch gerundet ergibt sich ein Abfindungszeitraum von 8 Jahren und 2 Monaten (vergleiche RBRTB 1/2017, TOP 12).

Beispiel 8: Ermittlung des Abfindungszeitraumes mit der UVKapWertV

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.4)

Im Rahmen eines gerichtlichen Streitverfahrens über die Höhe einer Rente wegen eines Arbeitsunfalls verpflichtet sich der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Versicherten anstelle der zuvor gezahlten Verletztenrente eine Abfindung in Höhe von 58.000,00 US-Dollar zu zahlen. Die Höhe der Abfindung wurde ohne Bestimmung eines Abfindungsfaktors pauschal festgelegt. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Verletztenrente. Mit der Zahlung der Abfindung erlöschen sämtliche Rentenansprüche des Versicherten aus dem Arbeitsunfall.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten beträgt weniger als 40 Prozent. Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Unfalls 46 Jahre alt. Die Abfindung wurde innerhalb von 26 Monaten nach dem Unfall gezahlt.

Wie hoch ist die nach § 93 Abs. 1 SGB VI anzurechnende (fiktive) Verletztenrente?

Lösung:

Da dem Abfindungsbetrag kein bestimmter Abfindungsfaktor zugrunde lag und die Abfindungshöhe in keinem Zusammenhang mit der zuvor gezahlten Verletztenrente steht, ist der Abfindungsfaktor hilfsweise mit der Anlage 1 UVKapWertV zu ermitteln.

Ausgehend vom Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls, dem Grad der Erwerbsminderung und dem Zeitpunkt der Abfindungszahlung ergibt sich ein Abfindungsfaktor von 14,5. Der Abfindungszeitraum beträgt 14 Jahre und 6 Monate (0,5 mal 12 Monate gleich 6 Monate).

Die abgefundene Unfallrente beträgt jährlich:

58.000,00 US-Dollar geteilt durch 14,5 gleich 4.000,00 US-Dollar

Beispiel 9: Monatsbetrag der Unfallrente bei jährlichen Sonderzahlungen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.2)

Der Versicherte bezieht seit 01.05.2014 eine österreichische Verletztenrente in Höhe von 750,00 EUR monatlich. Zusätzlich erhielt er im September 2014 eine Sonderzahlung in Höhe der für diesen Monat gezahlten Rente.

Wie hoch ist der für die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI maßgebliche Monatsbetrag der Verletztenrente?

Lösung:

Die gewährten Sonderzahlungen gehören zur monatlichen Verletztenrente im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI und werden gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf Verletztenrente besteht (hier: 8 Monate), aufgeteilt:

750,00 EUR mal 9 geteilt durch 8 gleich 843,75 EUR

Der für die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI maßgebliche Monatsbetrag der Verletztenrente beträgt 843,75 EUR.

Beispiel 10: Jahresarbeitsverdienst bei einer Verletztenteilrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.3)

Der Versicherte bezieht eine portugiesische Verletztenrente in Höhe von 245,00 EUR monatlich. Der Verletztenrente liegt ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 Prozent zugrunde.

Wie hoch ist der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Der Betrag der Verletztenteilrente ist auf den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde, hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen:

245,00 EUR mal 100 mal 18 geteilt durch 25 gleich 17.640,00 EUR

Beispiel 11: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente mit Zulagen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.3)

Der Versicherte bezieht eine italienische Verletztenrente in Höhe von 610,00 EUR monatlich. Dieser Betrag enthält eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Ehegattenzulage in Höhe von 9,00 EUR monatlich sowie eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Unvermittelbarkeitszulage in Höhe von 421,00 EUR. Der Verletztenrente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent zugrunde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Es ist zunächst der Betrag der Stammrente zu ermitteln:

610,00 EUR minus 421,00 EUR gleich 189,00 EUR

Der Betrag der Stammrente beträgt inklusive der von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängigen Ehegattenzulage 189,00 EUR. Dieser Betrag ist hochzurechnen auf einen Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde:

189,00 EUR mal 100 geteilt durch 30 gleich 630,00 EUR

Der Jahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Gesamtsumme der hochgerechneten Stammrente und der Unvermittelbarkeitszulage in Höhe von 421,00 EUR, vervielfältigt mit 18:

(630,00 EUR plus 421,00 EUR) mal 18 gleich 18.918,00 EUR

Beispiel 12: Jahresarbeitsverdienst bei Unfallhinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.4)

Die Witwe bezieht eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 420,00 EUR monatlich. Die Hinterbliebenenrente entspricht 60 Prozent der Verletztenvollrente, die dem Verstorbenen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zusteht beziehungsweise zustehen würde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Der Betrag der Unfallhinterbliebenenrente ist auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen:

420,00 EUR mal 100 mal 18 geteilt durch 60 gleich 12.600,00 EUR

Beispiel 13: Aktivierte Unfallrente durch weiteren Unfall

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Der erste Arbeitsunfall ereignete sich am 29.01.1997.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weniger als 10 Prozent. Eine Unfallrente wurde deshalb nicht geleistet (§ 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII).

Am 01.03.2005 begann eine vorgezogene Altersrente.

Der zweite Arbeitsunfall ereignete sich am 10.04.2005.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Arbeitsunfall beträgt 30 Prozent.

Lösung:

Für den zweiten Arbeitsunfall wird eine Unfallrente geleistet, die nicht zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI führt, denn der Arbeitsunfall hat sich nach dem Beginn der Altersrente am 01.03.2005 ereignet.

Für den ersten Arbeitsunfall wird wegen des zweiten Arbeitsunfalls ebenfalls eine Unfallrente geleistet (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Diese Unfallrente führt zur Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI, denn sie wird nicht für einen Arbeitsunfall geleistet, der sich nach dem Beginn der Altersrente am 01.03.2005 ereignet hat. Zu berücksichtigen ist bei der Anwendung von § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI allein die für den ersten Arbeitsunfall geleistete Unfallrente und der ihr zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I. S. 2652)

Inkrafttreten: 01.07.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824

Durch Artikel 34 Nummer 5 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ist Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2021 (Artikel 60 Absatz 6 des Gesetzes) wie folgt neugefasst worden: „a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und“.

In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt worden.

Nach Absatz 2 wurden die Absätze 2a und 2b neu eingefügt.

Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Folgeänderung aufgrund des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes zum 31.12.2023 (BVG) und des Inkrafttretens des SGB XIV – Soziale Entschädigung - am 01.01.2024.

Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I. S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/18473 und 19/20711

Durch Artikel 1 Nummer 5a des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) sind in Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) nach dem Wort „Einkommensanrechnung“ die Wörter „nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Abs. 3 und 4 des Siebten Buches“ eingefügt worden.

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 98 S. 1 Nr. 4a SGB VI, wonach die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI vor der Anwendung von § 93 SGB VI vorzunehmen ist.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114)

Inkrafttreten: 01.07.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/5793

Durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften wurden mit Wirkung ab 01.07.2011 (Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes) in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift die Wörter „§ 31 des Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit § 84a S. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“ ersetzt.

Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 84a BVG dahin gehend, dass die auf dem Einigungsvertrag beruhenden Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet ab dem 01.07.2011 nicht mehr anzuwenden sind. Das bedeutet für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011, dass im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in den alten und den neuen Bundesländern ein einheitlicher Freibetrag gilt.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904)

Inkrafttreten: 21.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6541

Durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts wurde Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift mit Wirkung ab 21.12.2007 (Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

Im Bundesversorgungsgesetz wurde der Ausdruck „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch die Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt, die aus sich heraus das Kausalitätserfordernis zwischen der Schädigung und dem zu entschädigenden Gesundheitsschaden deutlich macht. Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung hingegen bei dem Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ verblieben ist, ergab sich in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung. An der Ermittlung beziehungsweise Berechnung des freibleibenden Betrages bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich dadurch nichts geändert.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt. Mit dieser Änderung ist die Vorschrift dem neuen einheitlichen Versichertenbegriff aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenrentenversicherung angepasst worden.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/2678

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurden in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift rückwirkend ab 01.01.1992 (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a S. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.

Mit den in der Neufassung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift ausdrücklich erwähnten Vorschriften über die Grundrente nach dem BVG stellte der Gesetzgeber klar, dass die dort seit 1992 geregelte allgemeine Verweisung auf das BVG - entsprechend der bisherigen Praxis aller Rentenversicherungsträger - sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch die in § 84a BVG in der Fassung bis 30.06.2011 geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet umfasst. Danach sollte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Ländern nach wie vor ein niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern gelten.

Der Gesetzgeber reagierte mit der Neufassung des Absatzes 2 rückwirkend zum 01.01.1992 auf die Rechtsprechung des BSG. In den Urteilen des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 32/02 R und BSG vom 20.11.2003, AZ: B 13 RJ 5/03 R wurde entschieden, dass im Rahmen der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit gleich hohem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei. § 84a BVG sei in diesen Fällen nicht anwendbar, da eine Verweisung auf diese Vorschrift in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nicht erfolge und die Berechtigten in den neuen Bundesländern ohnehin schon einen niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) hinnehmen müssten. Sie würden daher mit einem niedrigeren Absetzungsbetrag in Höhe der Grundrente nach § 84a BVG doppelt benachteiligt. In der Gesetzesbegründung zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz stellte der Gesetzgeber ausführlich dar, dass und warum die Urteile des 4. und 13. Senats des BSG nicht seinem Willen entsprachen. Die in den BSG-Urteilen aufgeworfene Problematik der doppelten Benachteiligung der Berechtigten, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, sei nicht vorhanden und nie vorhanden gewesen. Die Anwendung von § 84a BVG sei keine Benachteiligung, sondern vermeide vielmehr eine nicht begründbare Begünstigung.

Ungeachtet dieser Klarstellung entschied der 4. Senat des BSG in fünf Urteilen BSG vom 20.10.2005, AZ: B 4 RA 27/05 R und andere erneut, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes nicht ermächtige, hinsichtlich des Absetzungsbetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden. Der Gesetzgeber nahm daraufhin eine weitere Klarstellung vor, indem er § 84a S. 1 BVG mit Wirkung ab 01.01.1991 durch Artikel 01 und mit Wirkung ab 01.01.1999 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 (BGBl. I S. 1305) neu formulierte. Damit war in § 84a S. 1 BVG erstmals nicht nur von „Umzüglern“, sondern auch von Berechtigten die Rede, die seit dem 18.05.1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen (vergleiche BT-Drucksachen 16/444 und 16/754).

Nunmehr ist § 84a BVG durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114) dahin gehend geändert worden, dass die auf dem Einigungsvertrag beruhenden Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet ab dem 01.07.2011 nicht mehr anzuwenden sind. Das bedeutet für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011, dass im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in den alten und den neuen Bundesländern ein einheitlicher Freibetrag gilt. § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nimmt seitdem wieder nur allgemein auf das BVG Bezug (vergleiche Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011, BGBl. I S. 1114).

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.12.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) wurden in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Vorschrift rückwirkend ab 01.12.1997 (Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes) die Wörter „aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose“ durch die Wörter „aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 und 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997“ ersetzt.

Diese Ergänzung der Freibetragsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung wurde vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages angeregt. Das bisherige Recht sah solche Freibeträge bereits für die Berufskrankheiten Silikose und Siliko-Tuberkulose nach den Nummern 4101 und 4102 der Berufskrankheiten-Verordnung vor.

Mit Inkrafttreten der Berufskrankheiten-Verordnung am 01.12.1997 wurde auch die „Chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von in der Regel 100 [(Milligramm je Kubikmeter) mal Jahre]“ (Nummer 4111) als Berufskrankheit in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Sie bringt ein Leidens- beziehungsweise Schadensbild für den Betroffenen in Form von Luftnot mit sich, das dem der Berufskrankheiten Silikose und Siliko-Tuberkulose nach den Nummern 4101 und 4102 der Berufskrankheiten-Verordnung vergleichbar ist. Mit dieser Regelung wurden die Freibetragsvorschriften daher auf alle Fälle ausgedehnt, in denen Bergleute eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis oder Emphysem erhalten.

LPartG vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266)

Inkrafttreten: 01.08.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4545 und 14/4550

Durch Artikel 3 § 53 Nummer 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) wurden in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.2001 (Artikel 5 des Gesetzes) jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ beziehungsweise „oder Lebenspartner“ eingefügt. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der nunmehr auch für den im Unternehmen mitarbeitenden Lebenspartner eines Unternehmers die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Satzung ermöglicht. Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene freiwillige Versicherung des Lebenspartners in der gesetzlichen Unfallversicherung ließ § 6 SGB VII in der Fassung bis 10.08.2010 allerdings weiterhin nicht zu, sie wurde erst mit Wirkung ab 11.08.2010 durch Artikel 3 Nummer 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) ermöglicht.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vorgesehene Streichung der Wörter „bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4“ in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift und die vorgesehene Neufassung des Absatzes 5 Satz 3 der Vorschrift erfolgten nicht. Die entsprechenden Regelungen in Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a und d RRG 1999 sind durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben worden und somit nicht in Kraft getreten.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sollten die durch das Rentenreformgesetz 1999 zum 01.01.2000 vorgesehene Streichung von Wörtern in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift und die vorgesehene Neufassung des Absatzes 5 Satz 3 der Vorschrift erst zum 01.01.2001 in Kraft treten. Die Änderungen wären allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1997 beziehungsweise 01.01.1998 beziehungsweise 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurde in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift rückwirkend ab 01.01.1997 (Artikel 33 Absatz 9 RRG 1999) das Wort „Anstaltspflege“ durch das Wort „Heimpflege“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des SGB VII.

Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe c RRG 1999 ist Absatz 5 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) neu gefasst und insbesondere in Satz 1 Nummer 2 inhaltlich geändert worden. Nach der Neufassung sind die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift bei eigener Beitragsleistung eines Unternehmers oder seines Ehegatten zur gesetzlichen Unfallversicherung nur dann nicht mehr anzuwenden, wenn sich die Unfallrente ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder nach einem festen Betrag errechnet, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten in der Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmt ist. Anders als bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1998 führt die eigene Beitragsleistung des Unternehmers oder seines Ehegatten also nicht mehr zu einer Anwendungssperre für die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift, wenn der Unfallrente zusätzlich auch ein Verdienst aus abhängiger Beschäftigung zugrunde liegt. Bei der Verweisung auf Satz 1 Nummer 1 in Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung einer bereits mit dem WFG beschlossenen Änderung. Zuvor wurde lediglich auf Satz 1 verwiesen.

Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a und d RRG 1999 sollten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) an die Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angeglichen werden. Danach hätten die Anwendungssperren in Absatz 5 Satz 1 nicht für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gegolten. Die Berechnung des Grenzbetrags nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift bei einer Rente für Bergleute sollte in § 267 Abs. 2 SGB VI geregelt werden.

3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) vom 29.04.1997 (BGBl. I S. 968)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 962/96

Durch Artikel 2 Nummer 1 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (WRVG) wurden in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes) nach dem Wort „Abfindung“ die Worte „oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim“ gestrichen. Diese Änderung war eine Folgeänderung zu dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 17 des am 09.07.1996 im Deutschen Bundestag beschlossenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) wurden dem Absatz 5 der Vorschrift rückwirkend zum 01.01.1992 (Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes) die Sätze 2 und 3 angefügt.

Mit Ergänzung des Absatzes 5 stellte der Gesetzgeber klar, dass die grundsätzlich geltenden Regelungen zur Vermeidung von Überkompensation durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift nur in ganz bestimmten Fällen nicht anzuwenden sind: Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen Bezieher einer Rente aus der Rentenversicherung nebenher eine Beschäftigung ausüben und einen Arbeitsunfall erleiden, der nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung eingetreten ist. Gleiches gilt für Berufskrankheiten, jedoch mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht der Ausbruch der Krankheit, sondern der letzte Tag der schädigenden Tätigkeit anzunehmen ist. Dieser Zeitpunkt ist von der Unfallversicherung in aller Regel wegen der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes festzustellen. Entsprechendes gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt wurde. Nur in den vorgenannten Fällen ist es gerechtfertigt, die Leistungen der Unfallversicherung, die an die Stelle des neben der Rente aus der Rentenversicherung erzielten Arbeitsentgelts treten beziehungsweise bei denen dieses Arbeitsentgelt nicht mehr berücksichtigt werden konnte, nicht zum Anlass zu nehmen, die schon bisher geleistete Rente aus der Rentenversicherung zu mindern. Die Ausnahmeregelung betrifft - wie schon nach dem bis Ende 1991 geltenden Recht - nur die Bezieher einer eigenen Rente, die trotz Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze weiter gearbeitet haben. Sie gilt im Übrigen nur für die Dauer des Bezugs dieser Rente, findet also bei einer danach beginnenden weiteren Rente aus eigener Versicherung keine Anwendung mehr. Auf Hinterbliebenenrenten, bei denen der Unfall beziehungsweise die Berufskrankheit ohnehin nur vor Beginn der Hinterbliebenenrente eingetreten sein kann, ist die Ausnahmevorschrift nicht anzuwenden.

Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2204

Durch Artikel 5 Nummer 4 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) wurde in Absatz 5 Nummer 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 36 Satz 1 des Gesetzes) das Wort „Arbeitsunfall“ durch das Wort „Versicherungsfall“ ersetzt. Diese Änderung war eine redaktionelle Folgeänderung zu § 7 SGB VII.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden in Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 der Vorschrift noch vor ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt. Diese Änderung passte den Gesetzestext an die durch den Beitritt der DDR geschaffene Rechtslage an. Regelungspassagen, die darauf abstellten, dass einerseits die deutsche Hoheitsgewalt nicht das Gebiet der DDR umfasste und andererseits die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland anzusehen war, waren nach der Vereinigung Deutschlands überflüssig geworden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 93 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Wie im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht soll beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet werden, als die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Die Bezüge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung sollen zusammen das vorherige Erwerbseinkommen nicht übersteigen. Der Grenzbetrag ist so ausgestaltet, dass im Fall der Kürzung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die dem Rentner zustehenden Beträge aus der Renten- und Unfallversicherung etwa dem vorherigen Nettoeinkommen entsprechen.

Die Festsetzung des Grenzbetrags allein auf 70 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung trägt gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht einerseits der gestiegenen Lohnabzugsquote und andererseits dem Umstand Rechnung, dass die ab 01.01.1992 geltende Rentenformel ohne eine „Rentenbemessungsgrundlage“ auskommt und dass entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Betrag von der Unfallrente abgesetzt wird.

Außerdem wird der Grenzbetrag durch die Vervielfältigung mit dem für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) in Abhängigkeit zum Sicherungsziel der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebracht.

Wie im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird durch den Mindestgrenzbetrag sichergestellt, dass mindestens der Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Summe der Renten aus der Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten ist.

Auch der Regelungsgehalt des Absatzes 5 der Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Allerdings wurde der damalige „Ruhensausschluss“, der vorlag, wenn die Unfallrente bereits ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 BVG herbeigeführt hatte, nicht übernommen. Dafür ist von der Unfallrente ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Betrag abzusetzen (vergleiche Abschnitt 4).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI