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§ 41 VersAusglG: Bewertung einer laufenden Versorgung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.02.2024

Änderung

Abschnitte 5 bis 5.2 wurden aufgrund von BGH-Rechtsprechung (Eheauskunft für Verstorbene) überarbeitet. Abschnitt 8.6 (Eheauskünfte mit EP und EP (Ost) ab 01.07.2024) wurde neu aufgenommen. Bsp. 15 wurde aufgrund von BGH-Rechtsprechung (Grundrente im Abänderungsverfahren) gestrichen.

Dokumentdaten
Stand15.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 41 VersAusglG

Version007.00

Inhalt der Regelung

§ 41 VersAusglG regelt die Ermittlung des Ehezeitanteils aus festgestellten Versorgungen. In Anwendung dieser Vorschrift ist auch in der Leistungsphase zu prüfen, ob die Höhe des Anrechts nach der unmittelbaren oder zeitratierlichen Bewertungsmethode ermittelt wird. Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist regelmäßig die unmittelbare Bewertung anzuwenden (§ 43 Abs. 1 VersAusglG).

Absatz 1 verweist bei Anrechten in der Leistungsphase auf die unmittelbare Bewertung nach § 39 Abs. 1 VersAusglG, wenn diese für die Ermittlung des Ehezeitanteils in der Anwartschaftsphase maßgeblich wäre. Unmittelbare Bewertung heißt, dass sich die maßgebliche Bezugsgröße, die die Höhe der Versorgung bestimmt, konkreten Zeitabschnitten zuordnen lässt.

Absatz 2 betrifft laufende Versorgungen, die in der Anwartschaftsphase zeitratierlich zu bewerten wären. Danach ist § 40 VersAusglG entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 41 Abs. 1 VersAusglG verweist für Anrechte, die sich in der Leistungsphase befinden, auf die unmittelbare Bewertung (§ 39 Abs. 1 VersAusglG), sofern für die Bewertung dieser Anrechte in der Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich wäre.

Nach § 40 Abs. 1 VersAusglG ist die unmittelbare Bewertung immer vorrangig vor der zeitratierlichen Bewertung oder der Bewertung nach Billigkeit (§ 42 VersAusglG) anzuwenden.

Gemäß § 43 VersAusglG gelten für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

§ 5 VersAusglG enthält grundlegende Aussagen und Verweise zur Ermittlung von Ehezeitanteilen und zu den sich daraus ergebenden Ausgleichswerten (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).

Allgemeines

§ 220 Abs. 4 FamFG und § 5 VersAusglG verpflichten den Rentenversicherungsträger, dem Familiengericht Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der bei ihm versicherten Personen zu erteilen.

Die Auskünfte sind Grundlage der familiengerichtlichen Entscheidung über die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung in Erst– und Abänderungsverfahren. Entsprechende Auskünfte benötigt das Familiengericht auch für den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils für den schuldrechtlichen Wertausgleich sind allerdings Besonderheiten zu beachten (siehe GRA zu § 5 VersAusglG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Anrechte ist das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), wobei rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen sind, wenn diese auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Der Ehezeitanteil und der sich daraus ergebende Ausgleichswert werden aus einer Rentenberechnung ermittelt. Für Anrechte in der Anwartschaftsphase, aus denen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht noch keine Rente festgestellt wurde, ist eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) Berechnungsgrundlage (siehe GRA zu § 39 VersAusglG).

Bei Anrechten in der Leistungsphase, aus denen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht eine Rente festgestellt ist, wird der Ehezeitanteil unter bestimmten Voraussetzungen aus dieser festgestellten Rente ermittelt.

Diese GRA beschreibt,

  • in welchen Fällen eine festgestellte Rente Grundlage für die Ermittlung des Ehezeitanteils ist (Abschnitt 5),
  • wie der Ehezeitanteil aus der festgestellten Rente zu ermitteln ist (Abschnitt 6 bis Abschnitt 8.4), und
  • welche Besonderheiten bei Auskünften im Abänderungsverfahren hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu beachten sind (Abschnitt 8.5).

Unmittelbare Bewertung einer laufenden Versorgung (Absatz 1)

Für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich die unmittelbare Bewertung im Sinne von § 39 VersAusglG maßgeblich. Dies gilt sowohl für Anrechte in der Anwartschaftsphase (§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) als auch für Anrechte in der Leistungsphase (festgestellte Renten, § 41 Abs. 1 VersAusglG). Insoweit wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 39 VersAusglG verwiesen.

Maßgebende Bezugsgröße für dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (Grundrentengesetz),
  • Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (Grundrentengesetz),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Für statische Anrechte der Höherversicherung sind die monatlichen Steigerungsbeträge maßgebliche Bezugsgröße.

Zeitratierliche Bewertung einer laufenden Versorgung (Absatz 2)

Nach § 41 Abs. 2 VersAusglG ist eine laufende Versorgung zeitratierlich zu bewerten, wenn auch für eine entsprechende Anwartschaft die zeitratierliche Bewertung maßgebend wäre (zur zeitratierlichen Bewertung siehe GRA zu § 40 VersAusglG). Auszugehen ist dabei von der festgestellten Versorgung.

Die zeitratierliche Bewertung hat für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nur im Rahmen des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 VersAusglG ff.) Bedeutung. Dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegen in erster Linie abzuschmelzende Anrechte im Sinne von § 120h SGB VI, wie zum Beispiel der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI und der Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI (vergleiche GRA zu § 120f SGB VI).

Nach § 43 Abs. 2 VersAusglG ist der Ehezeitanteil solcher Anrechte nach einer zeitratierlichen Methode zu ermitteln, weil diese sich nicht unmittelbar der Ehezeit zuordnen lassen (siehe GRA zu § 43 VersAusglG).

Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer bei Erteilung der Auskunft festgestellten Rente

Die Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus einer laufenden Rente kommt in Betracht, wenn die Rente zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht festgestellt ist. Das gilt für eine

  • Altersrente (Abschnitt 5.1),
  • Hinterbliebenenrente (Abschnitt 5.2
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente (Abschnitte 5.3.1 bis 5.3.3.3).

Hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I, S. 1879) liegt eine festgestellte Rente bereits vor, wenn ein vorläufiger Rentenbescheid nach § 117a SGB VI erteilt wurde. In diesem Fall steht die Anzahl der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung bereits fest. Eine abschließende Entscheidung über die Rentenhöhe ist allein wegen der Einkommensanrechnung auf den aus einem solchen Zuschlag resultierenden Rentenanteil noch nicht möglich (AGVR 1/2020, TOP 8).

Im Versorgungsausgleich bildet die Anzahl der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung den Teilungsgegenstand. Konnten diese in dem Rentenbescheid nach § 117a SGB VI festgestellt werden, liegt kein Grund vor, von der Erteilung der Auskunft nach § 5 VersAusglG abzusehen (AGVR 1/2020, TOP 8).

Darüber hinaus muss es sich um eine endgültige Rente handeln.

Für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich zählen als endgültige Renten stets Altersrenten (Voll- oder Teilrenten) und Hinterbliebenenrenten.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrenten sind nur dann endgültig, sofern die Entgeltpunkte dieser Renten voraussichtlich bei der folgenden Altersrente zugrunde gelegt werden (§ 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 5.3.2). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 79 bis 80) bleibt bei diesen Renten die ständige Rechtsprechung des BGH zu den Auswirkungen des Bestandsschutzes gemäß § 88 SGB VI unberührt (BGH vom 15.10.1996, AZ: XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).

Hinweis:

Ist eine früher festgestellte Rente vor dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung weggefallen und ist eine neue Rente weder beantragt noch festgestellt, gilt für die Ermittlung des Ehezeitanteils grundsätzlich § 39 VersAusglG (siehe GRA zu § 39 VersAusglG). Nach Ansicht der Rentenversicherungsträger ist der Ehezeitanteil dann aus der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu ermitteln. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht, wenn eine Altersrente bis zum Versterben der versicherten Person gezahlt wurde. Ist eine Altersrente aufgrund des Todes der versicherten Person weggefallen und ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung aus deren Versicherung keine Hinterbliebenenrente festgestellt, bleibt für die Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert die tatsächlich weggefallene Rente maßgeblich (BGH vom 23.08.2023, AZ: XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858). Diese Konstellation kann zum Beispiel in Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich auftreten.

Für die Auskunft über den Ehezeitanteil aus einer laufend gezahlten Rente ist grundsätzlich das Recht maßgebend, nach dem sich die Berechnung der Rente richtet. Rechtsänderungen sind bei gezahlten Renten – bis auf wenige Ausnahmen – grundsätzlich kein Neufeststellungsgrund (§ 306 SGB VI). Ein Beispiel für eine solche Ausnahme ist § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 („Mütterrente I“) beziehungsweise ab 01.01.2019 („Mütterrente II“), der ausdrücklich die Berücksichtigung von Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für festgestellte Renten vorsieht. Eine weitere Ausnahme gilt gemäß §§ 307e, 307f SGB VI ab 01.01.2021 für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I. S. 1879). Ab 01.07.2024 können bezogene Renten unter bestimmten Voraussetzungen auch um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307i SGB VI nach dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975) erhöht werden.

Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer festgestellten Altersrente

Ist bei Auskunftserteilung eine Vollrente wegen Alters (zum Beispiel nach den §§ 35 bis 40 SGB VI, §§ 235 bis 238 SGB VI§ 302 SGB VI) festgestellt, wird der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der festgestellten Altersrente ermittelt (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791 und BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 350/15, FamRZ 2016, 1649).

Siehe Beispiel 1

Diesen Entgeltpunkten sind ab 01.07.2017 gegebenenfalls Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI (zur Berechnung siehe GRA zu § 76d SGB VI) hinzuzurechnen, die sich aus den nach Beginn der Rente bis zum Ende der Ehezeit gezahlten Beiträgen ergeben würden, aber in der festgestellten Altersvollrente noch nicht berücksichtigt werden können (AGFAVR 3/2016, TOP 2, siehe auch Abschnitt 7.2.11).

Bei einer Teilrente wegen Alters ist der Ehezeitanteil aus den vollen Entgeltpunkten zu ermitteln, die der Altersteilrente zugrunde gelegen hätten, wenn sie als Vollrente festgestellt worden wäre. Diesen Entgeltpunkten sind ebenfalls Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI hinzuzurechnen, die sich aus den nach Beginn der Altersteilrente bis zum Ende der Ehezeit gezahlten Beiträgen ergeben würden (siehe auch Abschnitt 7.2.11).

Ab 01.01.2021 können auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung hinzukommen, die gemäß §§ 307e, 307f SGB VI zu ermitteln sind (siehe Abschnitt 7.2.12).

Ab 01.07.2024 können sich in bestimmten Fällen Zuschläge nach § 307i SGB VI ergeben (siehe Abschnitt 7.2.13).

Zu beachten ist, dass ein im Voraus bescheinigtes oder voraussichtliches Entgelt, das der Berechnung der Altersrente zugrunde lag (§ 70 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 194 SGB VI, § 123 Abs. 1 AVG beziehungsweise § 1401 Abs. 1 RVO), auch für die Auskunft nach § 5 VersAusglG an das Familiengericht maßgebend bleibt.

Wie der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten einer Altersrente ermittelt wird, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt 7.

Hinweis:

Verstirbt die versicherte Person, die vor ihrem Tod bereits Altersrente bezogen hatte, nach Rechtskraft der Scheidung und wurde keine Hinterbliebenenrente beantragt, ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts die tatsächlich weggefallene Rente maßgeblich (BGH vom 23.08.2023, AZ: XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858).

Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer festgestellten Hinterbliebenenrente

Ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) festgestellt, wird der Ehezeitanteil aus dieser Rente ermittelt. Bei mehreren Hinterbliebenenrenten ist die Witwen- oder Witwerrente heranzuziehen. Handelt es sich bei den Hinterbliebenen ausschließlich um Waisen, so ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils von der Waisenrente auszugehen, die zuletzt bewilligt wurde.

Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Hinterbliebenenrente wegen der Anrechnung von Einkommen (§ 97 SGB VI) ganz oder teilweise ruht.

Besonderheiten gelten lediglich beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Ruht die Hinterbliebenenrente in voller Höhe, hängt die Prüfung und Ermittlung des Zuschlags davon ab, ob die Rente vor dem 01.01.2021 begonnen hat oder später.

Bei einer ab 01.01.2021 beginnenden Hinterbliebenenrente ist stets ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln, auch wenn die Rente in voller Hohe ruht. Der Zuschlag fließt in die Berechnung des Ehezeitanteils mit ein (AGVR 1/2020, TOP 8).

Hat die in voller Höhe ruhende Hinterbliebenenrente vor dem 01.01.2021 begonnen, wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht ermittelt (§§ 307e Abs. 1 S. 2, 307f Abs. 1 S. 2 SGB VI). Daher entfällt auch die Berechnung eines darauf entfallenden Ehezeitanteils (AGVR 1/2020, TOP 8). Kommt es nach dem 01.01.2021 zur Auszahlung der Rente, wären die Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu prüfen. Es handelt es sich insoweit um eine tatsächliche Änderung, die das Familiengericht in seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen hat.

Wie der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten einer Hinterbliebenenrente ermittelt wird, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt 7.

Hinweis:

Wie der Ehezeitanteil zu ermitteln ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente vor der Auskunftserteilung entfallen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Ermittlung des Ehezeitanteils, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt ist

Ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt, wird der Ehezeitanteil

  • entweder aus dieser festgestellten Rente oder
  • aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI bestimmt.

Welche Rente für die Bestimmung des Ehezeitanteils herangezogen wird, richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

  • Es ist zu prüfen, ob es sich bei der festgestellten Rente um eine vorläufige Rente (Abschnitt 5.3.1) oder eine endgültige Rente (Abschnitt 5.3.2) handelt.
  • Bei einer vorläufigen Rente ist Grundlage für die Bestimmung des Ehezeitanteils stets eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI. Fiktiver Rentenbeginn ist der Tag nach dem Ende der Ehezeit (siehe GRA zu § 39 VersAusglG).
    Wegen des festgestellten Rentenanspruchs ist in der Auskunft an das Familiengericht gegebenenfalls auf einen Unfallrentenbezug oder vorhandene abzuschmelzende Anrechte hinzuweisen (siehe Abschnitte 8.3 und 8.4).
  • Ist eine endgültige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt, gilt Folgendes:
    • Es sind die Entgeltpunkte aus der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI zu bestimmen (GRA zu § 39 VersAusglG). Fiktiver Rentenbeginn für die Berechnung ist der Tag nach dem Ende der Ehezeit.
    • Es ist die Summe der Entgeltpunkte der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit zu bestimmen.
    • Die der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze insgesamt zugrunde liegenden Entgeltpunkte sind mit den Entgeltpunkten der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit zu vergleichen (siehe Abschnitt 5.3.3).
    • Sind die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze höher oder genauso hoch wie die Entgeltpunkte der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit, ist ausschließlich eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI Grundlage für die Auskunft (siehe GRA zu § 39 VersAusglG).
    • Sind die Entgeltpunkte der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit höher als die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, ist der Ehezeitanteil aus der festgestellten Rente zu ermitteln (siehe Abschnitt 7).
    • In der Auskunft an das Familiengericht ist wegen des festgestellten Rentenbezugs gegebenenfalls auf einen Unfallrentenbezug oder vorhandene abzuschmelzende Anrechte hinzuweisen (siehe Abschnitte 8.3 und 8.4).

Vorläufige Rente

Eine vorläufige Rente ist festgestellt, wenn ein Wegfall beziehungsweise eine Entziehung der Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausgeschlossen werden kann. Das betrifft in erster Linie die zeitlich befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 SGB VI) und die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Wurde die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewillligt und ist keine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vorgesehen, handelt es sich nicht um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Rente (RBRTS 1/2019, TOP 18). Gleiches gilt in Fällen, in denen die Befristung innerhalb von 24 Kalendermonaten vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet (siehe auch Abschnitt 5.3.2).

Bei einer unbefristet bewilligten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine Entziehung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze so lange möglich, wie eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vorgesehen ist.

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Wurde die Rente zwischenzeitlich auf Dauer bewilligt und ist eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung nicht vorgesehen, handelt es sich nicht mehr um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Rente.

Bei vorläufigen Renten sind von Amts wegen keine Feststellungen darüber zu treffen, wie viele Entgeltpunkte sich als Ehezeitanteil aus diesen Renten ergeben. Vielmehr wird der Ehezeitanteil in diesen Fällen immer aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermittelt (vergleiche insbesondere BGH vom 11.04.1984, AZ: IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673).

Auskunftsersuchen der Familiengerichte über die Anzahl der Entgeltpunkte oder den Ehezeitanteil der festgestellten Rente wird von den Rentenversicherungsträgern jedoch entsprochen (§ 220 Abs. 4 FamFG).

Besonderheiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils sind bei Berücksichtigung der ehezeitlichen Entgeltpunkte durch die verbesserte Bewertung der Kindererziehung ab 01.07.2014 („Mütterrente I“) sowie ab 01.01.2019 („Mütterrente II“) zu beachten (siehe Abschnitte 7.2.9 und 7.2.10).

Endgültige Rente

Eine endgültige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente ist festgestellt, wenn die Rente voraussichtlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Davon ist im Versorgungsausgleichsverfahren auszugehen, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließlich aus medizinischen Gründen unbefristet bewilligt wurde und eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung nicht (mehr) vorgesehen ist (entsprechend BGH vom 15.03.1989, AZ: IVb ZB 49/86, FamRZ 1989, 723). Gleiches gilt bei einer festgestellten Erziehungsrente, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Eine endgültige Rente liegt auch vor, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Regelaltersgrenze befristet wurde und keine Nachprüfung vorgesehen ist (RBRTS 1/2019, TOP 18).

Von einer endgültigen Rente kann auch in den Fällen ausgegangen werden, in denen die Befristung innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem voraussichtlichen Beginn der Regelaltersrente endet, weil die (persönlichen) Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente mindestens bei der folgenden Altersrente zugrunde gelegt werden (§ 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI), zuletzt zur Erziehungsrente siehe RBRTB 1/2023, TOP 16.

Sind die Entgeltpunkte in der festgestellten endgültigen Rente bis zum Ende der Ehezeit höher als die Gesamtentgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI, wird davon ausgegangen, dass die persönlichen Entgeltpunkte der festgestellten Rente aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI auch der späteren Altersrente zugrunde liegen. Der Ehezeitanteil wird deshalb nach § 41 VersAusglG aus den Entgeltpunkten der festgestellten Rente ermittelt. Das gilt selbst dann, wenn die auf diese Weise ermittelte Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der festgestellten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (BGH vom 26.01.2022, AZ: XII ZB 175/21, FamRZ 2022, 686). § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI schützt nur die persönlichen Entgeltpunkte insgesamt und nicht Entgeltpunkte für bestimmte Zeiträume wie beispielsweise die Ehezeit.

Die Prognose zur späteren Anwendung des § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Gesamtentgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) mit den Entgeltpunkten aus der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit (siehe Abschnitt 5.3.3). Hierfür sind die Entgeltpunkte in der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit mit den Entgeltpunkten der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu vergleichen. Der Ehezeitanteil ist aus der Rente zu ermitteln, aus der sich die insgesamt höhere Zahl an Entgeltpunkten ergibt (entsprechend BGH vom 13.03.1985, AZ: IVb ZB 169/82, FamRZ 1985, 688; BGH vom 15.03.1989, AZ: IVb ZB 49/86, FamRZ 1989, 723).

Besteht die Möglichkeit, dass die festgestellte Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt (§ 102 SGB VI) beziehungsweise entzogen wird (§ 100 Abs. 3 SGB VI), handelt es sich um eine vorläufige Rente, bei der der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermittelt wird (siehe Abschnitt 5.3.1 und GRA zu § 39 VersAusglG).

Vergleich der Entgeltpunkte der festgestellten endgültigen Rente mit denen der fiktiven Vollrente

Bei einer endgültigen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente (siehe Abschnitt 5.3.2) ist der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der festgestellten Rente zu ermitteln, wenn die bis zum Ende der Ehezeit in der Rente berücksichtigten Entgeltpunkte höher sind als die Gesamtentgeltpunkte der fiktiven Altersrente (zuletzt BGH vom 15.10.1996, AZ: XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).

Der Vergleich zwischen den Entgeltpunkten der festgestellten endgültigen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erziehungsrente und den Entgeltpunkten der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze wird vorgenommen, wenn die endgültige Rente zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung festgestellt ist. Das gilt sowohl in Erst- als auch in Abänderungsverfahren.

Verglichen werden Entgeltpunkte und nicht persönliche Entgeltpunkte, die sich nach Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz fließen in den Vergleich der Entgeltpunkte mit ein, wie sie sich aus der jeweiligen Rentenberechnung (fiktive Vollrente oder festgestellte Rente) ergeben. Das gilt selbst dann, wenn in der festgestellten Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung von vornherein nicht ermittelt wird, weil eine in voller Höhe ruhende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2021 begonnen hat (AGVR 1/2020, TOP 8). Ein in der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gegebenenfalls ermittelter Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung fließt in den Vergleich mit ein.

Bei den nach § 307 SGB VI umgewerteten Bestandsrenten „West“ und den nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewerteten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets kommt es auf diese Unterscheidung allerdings nicht an, weil der Zugangsfaktor bei der Berechnung dieser Renten stets 1,0 beträgt.

Beruht die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung festgestellte Rente auf besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten (§ 31 Abs. 2 S. 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 5 AVG beziehungsweise § 1254 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 1253 Abs. 2 S. 5 RVO, § 300 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, §§ 88, 307 Abs. 4 S. 2 SGB VI), sind die aus dem Besitzschutz resultierenden Entgeltpunkte für die Feststellung der Entgeltpunkte aus der bezogenen Rente heranzuziehen (BGH vom 26.01.2022, AZ: XII ZB 175/21, FamRZ 2022, 686).

Wird die Rente von künftigen Leistungserhöhungen nach  48 Abs. 3 SGB X ausgespart, weil Zeiten zu Unrecht anerkannt wurden und der Bescheid nicht mehr nach dem SGB X aufgehoben werden kann, ist die Ermittlung des Ehezeitanteils ohne die zu Unrecht anerkannten Zeiten vorzunehmen.

Bei einer wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise oder nicht zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die volle Anzahl an Entgeltpunkten für den Vergleich zu berücksichtigen.

Ist die Rente nach dem Recht bis zum 31.12.1991 (AVG, RVO beziehungsweise RKG) berechnet und nach § 307 Abs. 1 bis 3 SGB VI zum 01.01.1992 in persönliche Entgeltpunkte umgewertet worden, sind die aus der Umwertung resultierenden persönlichen Entgeltpunkte - gegebenenfalls einschließlich eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000 - als Entgeltpunkte der bezogenen Rente zugrunde zu legen. Das gilt auch in den Fällen des dynamischen Besitzschutzes (§ 31 Abs. 2 S. 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 5 AVG beziehungsweise § 1254 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 1253 Abs. 2 S. 5 RVO), in denen die Umwertung auf der Grundlage der besitzgeschützten Rente erfolgte.

Ist die Rente nach dem Recht bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet berechnet und nach § 307a Abs. 1 SGB VI zum 01.01.1992 in persönliche Entgeltpunkte (Ost) umgewertet worden, sind die aus der Umwertung resultierenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte (Ost) der bezogenen Rente zugrunde zu legen. Wurden die ursprünglich bei der Umwertung ermittelten Entgeltpunkte (Ost) nach dem Urteil des BSG vom 31.03.2004, AZ: B 4 RA 39/03 R, SozR 4-8570, Nr. 2 zu § 8 AAÜG, ganz oder teilweise gegen Entgeltpunkte (Ost) für AAÜG-Zeiten ausgetauscht, ist von den entsprechend veränderten Entgeltpunkten (Ost) auszugehen (siehe Abschnitt 7.4.4).

Die Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) aus einer Umwertung nach § 307 SGB VI oder nach § 307a Abs. 1 SGB VI müssen gegebenenfalls um die Zuschläge oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich verändert werden, die erst nach dem 31.12.1991 in der bezogenen Rente zu berücksichtigen waren und auf einer anderen als der im Auskunftsverfahren maßgebenden Ehezeit beruhen.

Für den Vergleich der Entgeltpunkte der festgestellten Rente mit den Gesamtentgeltpunkten der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) sind jeweils alle der Rentenberechnung bis zum Ende der Ehezeit zugrunde liegenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowohl aus der allgemeinen Rentenversicherung als auch aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu addieren. Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden vor der Addition mit dem Faktor 1,3333 vervielfältigt. Bei diesem Faktor handelt es sich um den Rentenartfaktor für die Altersrente in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Sind in der festgestellten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI enthalten, ist beim Vergleich der Entgeltpunkte zusätzlich Abschnitt 5.3.3.1 zu beachten.

Enthält die festgestellte Rente eine Zurechnungszeit, die nach dem Ende der Ehezeit endet, gilt Abschnitt 5.3.3.2. Im Abänderungsverfahren ist außerdem Abschnitt 5.3.3.3 zu beachten.

Enthält die festgestellte Rente einen Zuschlag nach § 307i SGB VI (ab 01.07.2024), wird auf Abschnitt 5.3.3.4 verwiesen.

Festgestellte endgültige Rente enthält Zuschläge für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI („Mütterrente“)

Für den Entgeltpunktevergleich sind Besonderheiten zu beachten, wenn in der festgestellten Rente Zuschläge für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI enthalten sind, die auf die Ehezeit entfallen.

Soweit die festgestellte Rente vor und in der Ehezeit Zuschläge nach § 307d SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 („Mütterrente I“) oder des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes ab 01.01.2019 („Mütterrente II“) enthält, müssen für den Entgeltpunktevergleich zusätzliche Entgeltpunkte auch in der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden. Die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind entsprechend zu erhöhen (AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Sind für die Feststellung der Entgeltpunkte aus der festgestellten Rente die aus dem Besitzschutz (zum Beispiel nach § 88 SGB VI) resultierenden Entgeltpunkte einer vorangegangenen Rente heranzuziehen und war in der Vorrente ein Zuschlag nach § 307d SGB VI noch nicht oder nur teilweise enthalten, sind die in der besitzgeschützten Rente enthaltenen Entgeltpunkte um den Zuschlag nach § 307d SGB VI aus der Folgerente zu erhöhen. Gleiches gilt für die fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Im Übrigen wird auf die GRA zu § 88 SGB VI verwiesen.

Hinweis:

Sind in der Ehezeit Kinder geboren, für die in der festgestellten Rente kein Zuschlag nach § 307d SGB VI berücksichtigt wird, weil zum Beispiel der Leistungsfall für die Rente vor der Geburt liegt (dies ist in Abänderungsverfahren denkbar), ist in der fiktiven Vollrente die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI zu prüfen (siehe GRA zu § 249 SGB VI).

Für den Vergleich der Entgeltpunkte ist zunächst zu ermitteln, in welchem Umfang die festgestellte Rente bis zum Ende der Ehezeit Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI enthält. Je nach Beginn der festgestellten Rente sind dabei die unterschiedlichen Fassungen des § 307d SGB VI zu beachten

  • nach dem RRG 1999,
  • nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 und
  • nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018.

Anschließend sind die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Umfang der zuvor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nach § 307d SGB VI zu erhöhen.

Rentenbeginn vor dem 01.07.1998

Lag der Rentenbeginn der festgestellten Rente vor dem 01.07.1998, ist § 307d SGB VI gegebenenfalls dreimal anzuwenden: für die Zeit bis 30.06.2014 in der Fassung des RRG 1999, für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und ab 01.01.2019 in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes.

Vor oder in der Ehe liegende Kindererziehungszeiten für Rentenbezugszeiten vor dem 01.07.1998 sind im Rahmen des Entgeltpunktevergleichs zu 100 % zu berücksichtigen; denn in der Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 ebenfalls zu 100 % enthalten. Sind bei der festgestellten Rente Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gemäß § 307d SGB VI in der Fassung des RRG 1999 durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ersetzt worden, so ergeben sich die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte, indem die in der Rente vor Anwendung des § 307d SGB VI in der Fassung des RRG 1999 enthalten gewesenen Entgeltpunkte um die bisherigen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 gemindert und um die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 (100 %) erhöht werden.

Rentenbeginn ab 01.07.1998 und vor dem 01.07.2014

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 werden die aus der festgestellten Rente ermittelten Gesamtentgeltpunkte bis zum Ende der Ehezeit für jedes Kind, für das die festgestellte Rente einen Zuschlag nach § 307d SGB VI enthält, um einen Entgeltpunkt oder einen Entgeltpunkt (Ost) erhöht, sofern der zwölfte Kalendermonat der Kindererziehung vor oder in die Ehezeit fällt.

Ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 2 S. 2 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, beträgt die Erhöhung pro Kind 0,7500 Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost), vergleiche auch GRA zu § 307d SGB VI, Abschnitt 6.2.

Rentenbeginn ab 01.07.2014 bis 31.12.2018

Die aus der festgestellten Rente ermittelten Gesamtentgeltpunkte bis zum Ende der Ehezeit sind für jedes Kind, für das die festgestellte Rente einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 enthält, um 0,5 Entgeltpunkte oder 0,5 Entgeltpunkte (Ost) zu erhöhen, sofern der 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung enthält und vor oder in die Ehezeit fällt (§ 307d Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI).

Soweit bei festgestellten Renten nach dem AVG, RVO beziehungsweise RKG eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht anzurechnen war, kommt es für die Berücksichtigung des Zuschlags und den Entgeltpunktevergleich darauf an, ob der zwölfte Kalendermonat der Kindererziehung vor oder in die Ehezeit fällt.

Ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 2 S. 2 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, beträgt die Erhöhung pro Kind 0,7500 Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost); siehe GRA zu § 307d SGB VI, Abschnitt 6.2.

Auf Antrag zu gewährende Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI sind nur insoweit dem Ehezeitanteil zuzuordnen, wie die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit in der Ehezeit vorliegen. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt dann für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind 0,0833 persönliche Entgeltpunkte je Kalendermonat der Erziehung.

Rentenbeginn ab 01.01.2019

Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019 ergeben sich keine zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 307d SGB VI. Die verbesserte Bewertung der Kindererziehung erfolgt nach § 249 SGB VI. Für den Entgeltpunktevergleich kommt eine Erhöhung nicht in Betracht.

Hat die vorstehende Prüfung ergeben, dass die festgestellte Rente vor beziehungsweise in der Ehezeit Zuschläge nach § 307d SGB VI enthält, sind für den Entgeltpunktevergleich zusätzliche Entgeltpunkte auch in der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind im Umfang der Zuschläge nach § 307d zu erhöhen.

Siehe Beispiel 9

Begrenzung der Zurechnungszeit für den Vergleich

Enthält die festgestellte Rente eine Zurechnungszeit, die über das Ende der Ehezeit hinausgeht, darf in den Vergleich der Entgeltpunkte der Rente mit den Gesamtentgeltpunkten der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) nur die Zurechnungszeit bis zum Ende der Ehezeit einbezogen werden. Die Entgeltpunkte für die nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeit müssen von der Summe der Entgeltpunkte der bezogenen Rente abgezogen werden (entsprechend dem BGH vom 15.03.1989, AZ: IVb ZB 213/87, NJW 1989, 1994) weil auch in der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 2

Ist die Rente nach dem Recht bis 31.12.1991 (AVG, RVO beziehungsweise RKG) berechnet und nach § 307 Abs. 1 bis 3 SGB VI zum 01.01.1992 in persönliche Entgeltpunkte umgewertet worden, müssen die Werteinheiten für die Zurechnungszeit nach dem Ende der Ehezeit zunächst in Entgeltpunkte umgerechnet werden, bevor sie von der Summe der Entgeltpunkte aus der bezogenen Rente abgezogen werden können. Die Umrechnung in Entgeltpunkte geschieht in der Weise, dass die Werteinheiten durch die Zahl 100 geteilt werden (§ 264 S. 1 SGB VI). Ist die Zurechnungszeit nicht bei der Ermittlung der für die versicherte Person maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage, sondern nur bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren berücksichtigt worden, so ist jeder Monat der Zurechnungszeit, der nach dem Ende der Ehezeit liegt, mit einem Zwölftel des Vomhundertsatzes der Rente zu bewerten. Renten mit einer Zurechnungszeit ohne eigene Werteinheiten beruhen auf Versicherungsfällen, die vor dem 01.01.1978 eingetreten sind.

Siehe Beispiele 3 und 4

Ist die Rente nach dem Recht bis 31.12.1991 im Beitrittsgebiet berechnet und nach § 307a Abs. 1 SGB VI zum 01.01.1992 in persönliche Entgeltpunkte (Ost) umgewertet worden, errechnen sich die (persönlichen) Entgeltpunkte (Ost) für die Zurechnungszeit (Zurechnungsjahre wegen Invalidität) nach dem Ende der Ehezeit wie folgt:

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus den Arbeitsjahren ohne Berücksichtigung der Entgeltpunkte (Ost) für Kinder

mal

Monate für die Zurechnungsjahre wegen Invalidität nach dem Ende der Ehezeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person

geteilt durch

In Monate umgerechnete Arbeitsjahre (Arbeitsjahre mal 12); zu den Arbeitsjahren gehören nach § 307a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person

ist gleich 

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) für die Zurechnungszeit (Zurechnungsjahre wegen Invalidität) nach dem Ende der Ehezeit

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Zurechnungszeit (Zurechnungsjahre wegen Invalidität) nach dem Ende der Ehezeit sind auf vier Dezimalstellen zu runden (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) und anschließend als Entgeltpunkte (Ost) von den Entgeltpunkten (Ost) aus der bezogenen Rente abzuziehen.

Siehe Beispiel 5

Die Ausführungen zu umgewerteten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets nach § 307a Abs. 1 SGB VI gelten auch, wenn bei einer nach § 307b SGB VI neu berechneten Rente die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI höher ist als die Rente nach den Vorschriften des SGB VI. An die Stelle der Arbeitsjahre treten dann die bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten ohne die Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind. Eine Umrechnung der Arbeitsjahre in Monate erübrigt sich somit.

Besonderheiten für Auskünfte im Abänderungsverfahren

Ist für dieselbe Ehezeit, für die eine Auskunft im Abänderungsverfahren erteilt werden soll, die festgestellte Rente um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich verändert worden, gilt Folgendes:

Für den Vergleich ist die Summe aller Entgeltpunkte der gezahlten Rente bis zum Ende der Ehezeit ohne Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich festzustellen. Waren aus dem Versorgungsausgleich Werteinheiten zu ermitteln, müssen diese zuvor in Entgeltpunkte umgerechnet werden, indem sie durch die Zahl 100 geteilt werden (§ 264 S. 1 SGB VI). Bei Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine besondere Umrechnung erforderlich (siehe GRA zu § 264 SGB VI, Abschnitt 4.2).

Siehe Beispiel 6

Wurde vor dem 01.01.1992 eine Nachversicherung durchgeführt und sind dabei auch Zeiten innerhalb der Ehezeit nachversichert worden, sind die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte möglicherweise aufgrund der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO gekürzt worden. Eine solche gekürzte Nachversicherung kam nach der bis 31.12.1991 geltenden Rechtslage in Betracht, wenn vor der Nachversicherung zum Ausgleich der Versorgung des Ausgleichspflichtigen im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) für den Ausgleichsberechtigten eine Rentenanwartschaft begründet wurde. Die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte und damit die Nachversicherungsbeiträge wurden dann in dem Verhältnis gekürzt, in dem die nach der Erstentscheidung begründete Rentenanwartschaft zum Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Ob die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO gekürzt worden sind, kann der Nachversicherungsbescheinigung entnommen werden. Bei einer gekürzten Nachversicherung gelten folgende Besonderheiten:

Der Ehezeitanteil nach § 5 VersAusglG im Abänderungsverfahren ist unter Zugrundelegung der ungekürzten Nachversicherungsentgelte (siehe Nachversicherungsbescheinigung) zu berechnen, weil sich ansonsten ein zu niedriger Ehezeitanteil ergeben würde. Dadurch fließt die sich aus der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ergebende Minderung der Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person nicht zulasten beider Ehegatten in die Abänderungsentscheidung ein.

Nach Rechtskraft der Abänderungsentscheidung wird eine ergänzende Nachversicherung nach den Regelungen des SGB VI auf der Grundlage der ungekürzten Nachversicherungsentgelte veranlasst (Rundschreiben des BMI vom 27.04.1999 – D II 6 – 224 012/55).

Für Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die Besonderheit, dass die Summe aller Entgeltpunkte der Rente erst dann gebildet werden kann, nachdem die knappschaftlichen Entgeltpunkte aus der vorangegangenen Versorgungsausgleichsentscheidung von den Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen (im Bonusfall) beziehungsweise den Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung hinzugerechnet wurden (im Malusfall). Die Berechnung aller Entgeltpunkte ergibt sich aus Abschnitt 5.3.3.

Festgestellte endgültige Rente enthält Zuschläge nach § 307i SGB VI (ab 01.07.2024)

Für den Entgeltpunktevergleich sind Besonderheiten zu beachten, wenn die festgestellte Rente einen Zuschlag nach § 307i SGB VI enthält, der auf die Ehezeit entfällt.

Soweit die festgestellte Rente vor und in der Ehezeit einen Zuschlag nach § 307i SGB VI in der Fassung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungs-Bestandsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2024 enthält, müssen für den Entgeltpunktevergleich zusätzliche Entgeltpunkte auch in der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden. Die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind entsprechend zu erhöhen (AGVR 2/2022, TOP 2).

Sind für die Feststellung der Entgeltpunkte aus der festgestellten Rente die aus dem Besitzschutz (zum Beispiel nach § 88 SGB VI) resultierenden Entgeltpunkte einer vorangegangenen Rente heranzuziehen und war in der Vorrente ein Zuschlag nach § 307i SGB VI noch nicht oder nur teilweise enthalten, sind die in der besitzgeschützten Rente enthaltenen Entgeltpunkte um den Zuschlag nach § 307i SGB VI aus der Folgerente zu erhöhen. Gleiches gilt für die fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Im Übrigen wird auf die GRA zu § 88 SGB VI verwiesen.

Ehezeitanteil aus einer festgestellten endgültigen Rente

Ist nach den vorstehenden Abschnitten der Ehezeitanteil aus einer festgestellten endgültigen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln, gilt für die Auskunft an das Familiengericht nach § 5 VersAusglG in Form der maßgeblichen Bezugsgröße die unmittelbare Bewertung (§ 39 VersAusglG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VersAusglG).

Maßgebliche Bezugsgröße für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung

Maßgebliche Bezugsgröße für dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Maßgebliche Bezugsgröße für statische Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung nach § 269 SGB VI sind monatliche Rentenbeträge.

Die Entgeltpunkte und Steigerungsbeträge können konkret der Ehezeit zugeordnet werden (unmittelbare Bewertung nach § 39 VersAusglG). Die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte und Steigerungsbeträge werden aus der berechneten Rente ermittelt.

Maßgebliche Bezugsgröße für den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung sind monatliche Rentenbeträge. Zu Einzelheiten siehe GRA zu § 5 VersAusglG.

Keine Berücksichtigung eines Zugangsfaktors

Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer bezogenen Rente ist für den Wertausgleich bei der Scheidung kein Zugangsfaktor zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/10144, S. 80, BGH vom 09.09.2015, AZ: XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35 und BGH vom 11.05.2016, AZ: XII ZB 480/13, FamRZ 2016, 1343 zu Altersrenten). Zum Zugangsfaktor beim schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 6.2.

Für die Teilung der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die nach § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1 VersAusglG ermittelten Entgeltpunkte und nicht die persönlichen Entgeltpunkte maßgeblich (§ 1 VersAusglG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VersAusglG). Dies gilt auch, wenn eine vorzeitig in Anspruch genommene Rente (zum Beispiel Altersrente) Grundlage für die Ermittlung des Ehezeitanteils ist.

Inhalt der Auskunft

In der Auskunft nach § 5 VersAusglG ist dem Familiengericht ein Vorschlag über den auf dem Ehezeitanteil beruhenden Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) zu unterbreiten. Soweit es sich bei dem Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils) nicht um einen Kapitalwert handelt, ist er zusätzlich als korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu berechnen (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Die Berechnung des Ausgleichswerts ergibt sich aus der GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 5.1 und die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts aus der GRA zu § 47 VersAusglG.

Für die Abänderung einer nach dem Recht bis zum 31.08.2009 ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidung schreibt § 52 Abs. 2 VersAusglG vor, dass der Ehezeitanteil nicht nur in der für den Versorgungsträger maßgeblichen Bezugsgröße, sondern auch als Rentenbetrag zu berechnen ist. Die Rentenversicherungsträger entsprechen dieser Vorgabe nicht nur in Abänderungsverfahren; sie berechnen auch in Erstverfahren Ehezeitanteile und Ausgleichswerte sowohl in Entgeltpunkten als auch in monatlichen Rentenbeträgen (siehe Abschnitt 8.2).

Besitzgeschützte Folgerente (§ 88 SGB VI)

Handelt es sich bei der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung festgestellten endgültigen Rente um eine Nachfolgerente, bei der die persönlichen Entgeltpunkte aus einer vorangegangenen Rente „übernommen“ wurden (§ 88 SGB VI), sind die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der vorangegangenen Rente zu ermitteln. Das gilt selbst dann, wenn die vorangegangene Rente keinen Ehezeitanteil enthält und sich nur bei der Nachfolgerente mit den geringeren persönlichen Entgeltpunkten ein Ehezeitanteil ergeben würde (BGH vom 26.01.2022, AZ: XII ZB 175/21, FamRZ 2022, 686 in Fortführung von BGH vom 14.10.1981, AZ: IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; BGH vom 11. April 1984, AZ: IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und BGH vom 15.10.1996, AZ: XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).

Ermittlung des Ehezeitanteils

Liegen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer festgestellten Rente vor (Abschnitte 5 bis 5.3.3.3), können die nachstehenden Besonderheiten von Bedeutung sein.

Für die Berechnung des Ehezeitanteils aus der Rente sind maßgebend:

  • Abschnitte 7.1 bis 7.2.12, wenn die Rente nach dem Recht ab 01.01.1992 (SGB VI) berechnet oder neu festgestellt wurde,
  • Abschnitte 7.3 bis 7.3.4, wenn die Rente nach dem Recht bis 31.12.1991 (AVG, RVO beziehungsweise RKG) berechnet und nach § 307 Abs. 1 bis 3 SGB VI in persönliche Entgeltpunkte umgewertet worden ist,
  • Abschnitte 7.4 bis 7.4.4, wenn die Rente nach dem Recht bis 31.12.1991 im Beitrittsgebiet berechnet und nach § 307a Abs. 1 SGB VI in persönliche Entgeltpunkte (Ost) umgewertet worden ist,
  • Abschnitte 7.5 bis 7.5.3, wenn knappschaftliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Ehezeitanteils

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils aus bezogenen Renten sind die in den Abschnitten 7.1.1 bis 7.1.3 dargestellten Grundsätze zu beachten. Die Abschnitte 7.2 bis 7.4.4 enthalten die Einzelheiten zur Wertermittlung aus gezahlten Renten. Knappschaftliche Besonderheiten sind in Abschnitt 7.5 beschrieben.

Das „In-Prinzip“

Der Ehezeitanteil aus einer Rente ist unter Berücksichtigung des „In-Prinzips“ zu ermitteln. Danach kommt es beim Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte an (§ 3 Abs. 2 VersAusglG), siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.2.2.

Berechnungs- und Rundungsvorschriften

Für die Aufteilung von Zeiten, Entgelten und Werteinheiten gelten die Regelungen in den §§ 121 bis 123 SGB VI.

Entgeltpunkte werden auf vier Stellen nach dem Komma gerundet, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Werteinheiten werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Geldbeträge (Euro- und DM-Beträge) werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Für die Jahre bis 2001 sind die aktuellen Rentenwerte und aktuellen Rentenwerte (Ost) in DM festgelegt. Bei einem Ehezeitende vor dem 01.01.2002 ergeben sich als Rentenbeträge deshalb DM-Beträge, die in der Auskunft in Euro umgerechnet werden müssen. Hierfür werden die errechneten DM-Beträge durch den amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 geteilt.

Bei der zeitlichen Zuordnung werden vollständig mit Entgelt belegte Kalendermonate mit 30 Tagen gerechnet, nur teilweise belegte Kalendermonate werden mit der tatsächlichen Tageszahl berücksichtigt (entsprechende Anwendung des § 123 Abs. 3 SGB VI).

Monate als rentenrechtliche Zeit werden als volle Monate ermittelt. Hierbei wird das Ergebnis einer Aufteilungsberechnung um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 3 SGB VI). Beträgt also beispielsweise nach einer Berechnung die auf die Ehezeit entfallende Zeit 4,2368 Monate, so sind nach § 121 Abs. 3 SGB VI fünf Monate für die Ehezeit zu berücksichtigen.

Gesonderte Ermittlung des Ehezeitanteils für jedes einzelne Anrecht

Der Ehezeitanteil von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist für jedes Anrecht gesondert zu ermitteln. Ein Ehezeitanteil kann sich in der gesetzlichen Rentenversicherung daher ergeben für

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung und
  • Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI).

Ehezeitanteil der Entgeltpunkte einer nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente

Der Ehezeitanteil einer SGB VI-Rente errechnet sich aus der Summe aller Entgeltpunkte, die in der Ehezeit erworben wurden. So sind die Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge von Selbständigen nur dann der Ehezeit zuzuordnen, wenn sie tatsächlich in der Ehezeit gezahlt worden sind. Entsprechendes gilt für gezahlte Beiträge nach den § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 187a SGB VI, § 187b SGB VI. Unter Berücksichtigung des In-Prinzips sind für den Ehezeitanteil heranzuziehen

  • Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und die ehezeitlichen Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten nach § 76c SGB VI aus einem für dieselbe Ehe bereits durchgeführten Rentensplitting (§ 120a SGB VI) ,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76a SGB VI aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§§ 187a, 187b SGB VI) ,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI aus Wiederauffüllungsbeiträgen für eine vorangegangene Ehe (§§ 187 Abs. 1 Nr. 1, 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76b, 264b SGB VI für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, soweit die geringfügige Beschäftigung in der Ehezeit ausgeübt wurde,
  • Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben, sofern das Arbeitsentgelt der Ehezeit zuzuordnen ist (§ 70 Abs. 3 SGB VI),
  • während der Ehezeit erworbene Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • während der Ehezeit erworbene Zuschläge nach § 76e SGB VI für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • während der Ehezeit erworbene Zuschläge nach § 76f SGB VI für nachversicherte Soldaten auf Zeit,
  • auf die Ehezeit entfallende Zuschläge nach § 307d SGB VI („Mütterrente“), und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • ab 01.07.2024: Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI.

Regelmäßig unberücksichtigt bleiben Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem bereits früher durchgeführten Versorgungsausgleich.

Außerdem sind die in den Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.12 beschriebenen Besonderheiten zu beachten.

Sind für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Wege einer Verhältnisberechnung (§ 263a SGB VI) Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) berechnet worden, und fallen beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten in die Ehezeit, so sind die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach Abschnitt 7.2.7 zu bestimmen.

Wird zu einer SGB VI-Rente aus Gründen des Besitzschutzes eine nichtdynamische Leistung gezahlt (§§ 319a, 319b SGB VI), sind die Ausführungen im Abschnitt 8.3 zu berücksichtigen.

Entgeltpunkte für Ehezeit, wenn Beginn oder Ende der Ehezeit im bescheinigten Entgeltzeitraum liegt

Liegt der Beginn oder das Ende der Ehezeit in einem bescheinigten Entgeltzeitraum, werden die für das Entgelt in dem bescheinigten Entgeltzeitraum ermittelten Entgeltpunkte mit den auf die Ehezeit entfallenden Tagen des Entgeltzeitraums vervielfältigt. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Tage des gesamten Entgeltzeitraums geteilt. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Siehe Beispiel 7

Ehezeitliche Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge aufgrund einer Berufsausbildung

Wurde die Rente nach dem Recht bis 31.12.1996 festgestellt, ist zu prüfen, ob bei der Rentenberechnung die Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung mit dem Mindestwert aus § 70 Abs. 3 SGB VI, § 256 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 (0,0750 Entgeltpunkte pro Monat) oder mit den Entgeltpunkten aus den Arbeitsentgelten der versicherten Person berücksichtigt worden sind. Die günstigeren Werte, die in die Rentenberechnung eingeflossen sind, sind auch für die Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte maßgebend.

Sind bei der Rentenberechnung nach dem Recht ab 01.01.1997 die Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt worden und ergeben sich hieraus zusätzliche Entgeltpunkte, sind diese für die Feststellung der ehezeitlichen Entgeltpunkte insoweit zu berücksichtigen, als sie auf die Ehezeit entfallen (siehe Abschnitt 7.2.3).

Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2 SGB VI)

Die Aufteilung der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten muss für jede Zeitengruppe gesondert erfolgen. Die Zeitengruppen ergeben sich aus der GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 3. Nach § 71 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten einer Zeitengruppe den Kalendermonaten derselben Zeitengruppe zu gleichen Teilen zuzuordnen (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 3.2). Zusätzliche Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten einer Zeitengruppe können nur dann auf die Ehezeit entfallen, wenn die Ehezeit vor dem Ende dieser Zeitengruppe beginnt. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, sind die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte der betreffenden Zeitengruppe wie folgt zu ermitteln:

Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten einer Zeitengruppe

mal

Monate mit beitragsgeminderten Zeiten dieser Zeitengruppe, die in die Ehezeit fallen

geteilt durch

Monate mit beitragsgeminderten Zeiten dieser Zeitengruppe

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Entgeltpunkte der Zeitengruppe

Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Die Aufteilung der Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten auf die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung richtet sich danach, welchem Versicherungszweig der jeweilige Kalendermonat als ausschließlich beitragsfreie Zeit zuzuordnen wäre (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 3.3).

Entgeltpunkte für eine pauschale Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI)

Monate und damit Entgeltpunkte aus einer pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI) können nur bei nachstehender Fallgestaltung auf die Ehezeit entfallen:

  • Bei der Rentenberechnung muss die pauschale Anrechnungszeit (§ 253 Abs. 1 SGB VI) berücksichtigt worden sein, weil diese länger ist als die bis zum 31.12.1956 nachgewiesenen Anrechnungszeiten.
  • Die Ehezeit beginnt vor dem Ende der für die pauschale Anrechnungszeit maßgebenden Gesamtzeit (das heißt vor dem letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957), und die Ehezeit bis zum Ende der Gesamtzeit ist nicht voll mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten belegt. Dabei sind Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, als Beitragszeiten anzusehen (§ 253 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so sind gemäß § 253 Abs. 2 SGB VI anhand nachstehender Formel zunächst die Monate der pauschalen Anrechnungszeit zu errechnen, die der Ehezeit zuzuordnen sind:

Monate der pauschalen Anrechnungszeit

mal

Lücken in der Ehezeit bis zum Ende der Gesamtzeit (Teillücke)

geteilt durch

Lücken in der Gesamtzeit (Gesamtlücke)

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende Monate der pauschalen Anrechnungszeit

Lücken sind dabei Monate, die nicht mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten oder gleichgestellten Zeiten im Sinne des § 253 Abs. 1 S. 2 SGB VI belegt sind.

Das Ergebnis der obigen Berechnung sind volle Monate. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Wurde die pauschale Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet (§ 254 Abs. 4 SGB VI), so müssen die nach der obigen Formel berechneten ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit auf die knappschaftliche und die allgemeine Rentenversicherung aufgeteilt werden. Auch dies geschieht nach der Aufteilungsregelung in § 254 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 254 SGB VI, Abschnitt 7). Die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit errechnen sich somit nach folgender Formel:

Ehezeitliche Monate der pauschalen Anrechnungszeit

mal

Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten der KnV

bis zum letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957

geteilt durch

Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten der allgemeinen RV und der KnV

bis zum letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957 insgesamt

ist gleich

der KnV zuzuordnende ehezeitliche Monate der pauschalen Anrechnungszeit

Auch bei dieser Aufteilung sind Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, als Beitragszeiten anzusehen (§ 253 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Berechnung ist auf volle Werte vorzunehmen (§ 121 Abs. 3 SGB VI).

Die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit ergeben sich, indem die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate von den ehezeitlichen Monaten der pauschalen Anrechnungszeit insgesamt abgezogen werden.

Die auf die Ehezeit entfallenden Monate der pauschalen Anrechnungszeit werden anschließend mit dem für sie maßgebenden Wert aus der Gesamtleistungsbewertung vervielfältigt. Das Ergebnis sind die Entgeltpunkte der pauschalen Anrechnungszeit, die der Ehezeit zuzuordnen sind.

Müssen die ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit nach § 254 Abs. 4 SGB VI zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgeteilt werden, sind die jeweiligen Monate mit dem maßgebenden Gesamtleistungswert, der sowohl für die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnenden Monate als auch für die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Monate der pauschalen Anrechnungszeit gilt, zu vervielfältigen. Es ergeben sich dann die ehezeitlichen Entgeltpunkte der pauschalen Anrechnungszeit, die der allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Aufteilung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI)

Die in der Rente enthaltenen Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 (§ 54 Abs. 2 SGB VI) zu gleichen Teilen zugeordnet, auch wenn der Wert einzelner Monate mit Pflichtbeiträgen höher ist als 0,0625; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet (§ 262 Abs. 2 SGB VI). Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, gelten nicht als vollwertige Pflichtbeiträge (§ 262 Abs. 3 SGB VI).

Zusätzliche Entgeltpunkte können nur dann auf die Ehezeit entfallen, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.1992 beginnt. Ist das der Fall, sind die auf die Ehezeit entfallenden Mindestentgeltpunkte nach folgender Formel zu errechnen:

Mindestentgeltpunkte gesamt nach § 262 SGB VI

mal

Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992,

die auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI

Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sind dabei auch Monate, in denen vollwertige Pflichtbeiträge mit Kindererziehungszeiten zusammentreffen. Die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI sind auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Wurden bei der Rentenberechnung für die Zeit bis zum 31.12.1991 sowohl vollwertige Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung als auch vollwertige Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die jeweils (teilweise) in die Ehezeit fallen, ist Folgendes zu beachten: Die nach der obigen Formel auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI sind in dem Verhältnis auf die beiden Versicherungszweige aufzuteilen, in dem die jeweils auf die Ehezeit entfallenden Monate bis zum 31.12.1991 mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung und mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung zueinander stehen. Entsprechendes gilt, wenn sich für die auf die Ehezeit entfallenden vollwertigen Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) ergeben.

Siehe Beispiel 16

Aufteilung der zusätzlichen Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten vor 1957 (§ 263 Abs. 4 SGB VI)

Sind bei der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt worden, so entfallen diese zusätzlichen Entgeltpunkte zu gleichen Teilen auf die nach den §§ 74, 263 SGB VI begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten, die vor dem 01.01.1957 liegen (siehe GRA zu § 263 SGB VI, Abschnitt 6). Zusätzliche Entgeltpunkte können deshalb nur dann der Ehezeit zugeordnet werden, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.1957 beginnt und zudem begrenzt bewertete Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 enthält. Liegen alle begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 innerhalb der Ehezeit, entfallen sämtliche zusätzlichen Entgeltpunkte auf die Ehezeit. Wurde nur ein Teil der begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 innerhalb der Ehezeit zurückgelegt, so sind die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach folgender Formel zu errechnen:

Zusätzliche Entgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI

mal

Monate der begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957,

die auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

Monate der begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Entgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI

Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Wurden in die Ehezeit fallende begrenzt bewertete Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 bei der Rentenberechnung teilweise der allgemeinen Rentenversicherung und teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, ist Folgendes zu beachten: Die nach der obigen Formel auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI sind in dem Verhältnis auf die beiden Versicherungszweige aufzuteilen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Monate mit begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung vor dem 01.01.1957 zu den entsprechenden Monaten der knappschaftlichen Rentenversicherung stehen.

Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (§ 263a SGB VI)

Sind für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, so müssen die der Ehezeit zuzuordnenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) in entsprechender Anwendung des § 263a SGB VI nach folgendem Schema festgestellt werden:

  • Zunächst werden folgende Entgeltpunkte (ohne Unterscheidung nach „Ost“ oder „West“) addiert:
    • Entgeltpunkte für die auf die Ehezeit entfallenden beitragsfreien Zeiten aus der Rentenberechnung und aus Abschnitt 7.2.4,
    • die für die Ehezeit ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten (siehe Abschnitte 7.2.2, 7.2.3),
    • die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte für die begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 (siehe Abschnitt 7.2.6).
  • Die Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten wird mit dem Verhältnis vervielfältigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Das Ergebnis dieser Verhältnisberechnung sind die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.
  • Anschließend werden von der Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten die im Wege der Verhältnisberechnung ermittelten ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten abgezogen. Die verbleibenden Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte für die auf die Ehezeit entfallenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

Siehe Beispiel 8

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999

Bei einem Rentenbeginn nach dem 30.06.1998 wurden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 01.07.1998 geltenden Fassung ermittelt. Soweit sie auf die Ehezeit entfallen, sind die so ermittelten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zu 100% bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus den Entgeltpunkten der bezogenen Rente zu berücksichtigen. Eine abgesenkte Berücksichtigung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gemäß § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 kommt bei der Auskunftserteilung nicht in Betracht.

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1998 wurden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ersetzt. Entfallen die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ganz oder teilweise auf die Ehezeit, sind bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus den Entgeltpunkten der bezogenen Rente nach der Addition der ehezeitlichen Entgeltpunkte unter Einbeziehung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 (siehe Abschnitt 7.2.8.1) noch folgende Arbeitsschritte erforderlich:

  • Feststellung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 die auf die Ehezeit entfallen (siehe Abschnitt 7.2.8.1),
  • Bildung der Differenz zwischen sämtlichen ehezeitlichen Entgeltpunkten und den für Kindererziehungszeiten gewährten (siehe Abschnitt 7.2.8.2),
  • Ermittlung der pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten (siehe Abschnitt 7.2.8.3),
  • Erhöhung der Entgeltpunkte um 100% der für Kindererziehungszeiten gewährten Entgeltpunkte (siehe Abschnitt 7.2.8.4).

Die in den Abschnitten 7.2.8.1 bis 7.2.8.4 dargestellten Berechnungen sind getrennt für

  • die allgemeine Rentenversicherung,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung

und getrennt für

  • Entgeltpunkte und
  • Entgeltpunkte (Ost)

durchzuführen. Sind Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, treten an die Stelle des bisherigen Entgeltpunktewerts 0,0625 der Wert 0,0468 (§ 83 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.1998) und an die Stelle des neuen Entgeltpunktewerts von 0,0833 der Wert 0,0625 pro Monat (§ 307d S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999

In einem ersten Schritt ist festzustellen, in welchem Umfang Monate und Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 auf die Ehezeit entfallen. Hierbei muss beachtet werden, dass als Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 nicht die Entgeltpunkte anzusehen sind, die sich aus den mit Kindererziehungszeiten zusammentreffenden Beitragszeiten ergeben haben. Bei einem solchen Zusammentreffen gilt daher Folgendes:

  • War der Wert für die Kindererziehungszeiten (pro Monat 0,0625 Entgeltpunkte) geringer als die Entgeltpunkte für die zeitgleichen Beitragszeiten, sind keine Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 zu berücksichtigen.
  • Sind dagegen die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten auf die Entgeltpunkte für die zeitgleichen Kindererziehungszeiten (pro Monat 0,0625 Entgeltpunkte) angehoben worden, ist die Differenz zwischen diesen beiden Werten als Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 zu berücksichtigen.

Als Monate für Kindererziehungszeiten sind auch die Monate anzusehen, für die keine Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 zu berücksichtigen sind, weil die Entgeltpunkte für die zeitgleichen Beitragszeiten höher sind als 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat.

Liegen der Rente besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte (zum Beispiel nach § 88 SGB VI) zugrunde, so sind die ehezeitlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 nicht der vorangegangenen Rente, auf der der dynamische Besitzschutz beruht, zu entnehmen. Die ehezeitlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 werden in diesen Fällen allein aus der Nachfolgerente festgestellt. Dieses Verfahren entspricht der Umsetzung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 bei Renten, denen beim Austausch der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus einer vorangegangenen Rente zugrunde lagen.

Bildung der Differenz zwischen ehezeitlichen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten

Im zweiten Schritt werden die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 von den nach Abschnitt 7.2.8.3 ermittelten ehezeitlichen Entgeltpunkten abgezogen.

Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Bestimmung der pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

Im dritten Schritt werden die auf die Ehezeit entfallenden pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 (§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) ermittelt. Dies geschieht in der Weise, dass die auf die Ehezeit entfallenden Monate der Kindererziehungszeiten mit dem Entgeltpunktewert 0,0833 vervielfältigt werden.

Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Erhöhung der Entgeltpunkte

Im vierten und letzten Schritt werden die für die Ehezeit verbliebenen Entgeltpunkte ohne die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 um 100 % der ehezeitlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 erhöht.

Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Zuschläge nach § 307d SGB VI für Kindererziehung („Mütterrente I“) ab 01.07.2014

Ist in der gezahlten Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 („Mütterrente I“) enthalten, gilt Folgendes:

Die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 gehören - wie die Kindererziehungszeiten nach den §§ 56, 249 SGB VI - zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten. Die auf den Zuschlag entfallenden Anrechte werden unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0 in Entgeltpunkte zurückgerechnet und erhöhen die Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 2, Auslegungsfrage 43).

Die nach den Abschnitten 7 bis 7.2.8.4 aus der bezogenen Rente ermittelten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) sind daher für jedes Kind, für das die festgestellte Rente einen Zuschlag nach § 307d SGB VI enthält, um 1,0000 Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu erhöhen, sofern der zwölfte Kalendermonat der Kindererziehung in die Ehezeit fällt. Ist der in die Ehezeit fallende Zuschlag für Kindererziehung nach § 307d Abs. 2 S. 3 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, beträgt die Erhöhung pro Kind 0,7500 Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost), siehe GRA zu § 307d SGB VI, Abschnitt 6.2, AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3).

Siehe Beispiel 9

Zuschläge nach § 307d SGB VI für Kindererziehung („Mütterrente II“) ab 01.01.2019

Ist in der gezahlten Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes ab 01.01.2019 („Mütterrente II“) enthalten, gehören diese Zuschläge zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten. Die auf den Zuschlag entfallenden Anrechte werden unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0 in Entgeltpunkte zurückgerechnet und erhöhen die Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI (AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Die aus der bezogenen Rente ermittelten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) sind daher für jedes Kind, für das die festgestellte Rente einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1, 1a SGB VI enthält, um 0,5000 Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu erhöhen, sofern der 24. Kalendermonat an Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in die Ehezeit fällt (AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Ist der in die Ehezeit fallende Zuschlag für Kindererziehung nach § 307d Abs. 2 S. 3 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, beträgt die Erhöhung pro Kind 0,3750 Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost).

Auf Antrag zu gewährende Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI sind nur insoweit dem Ehezeitanteil zuzuordnen, wie die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit in der Ehezeit vorliegen. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt dann für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind 0,0833 persönliche Entgeltpunkte je Kalendermonat der Erziehung. Eine pauschale Zuordnung des Zuschlags zur Ehezeit nach den Verhältnissen im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach der Geburt wie in den Fällen des § 307d Abs. 1, 1a SGB VI ist nicht zulässig.

Siehe Beispiel 9

In der Altersrente noch nicht enthaltene Zuschläge nach § 76d SGB VI

Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI (zur Berechnung siehe GRA zu § 76d SGB VI) ab Beginn der Rente bis zum Ende der Ehezeit, die in der tatsächlich bezogenen Altersrente noch nicht berücksichtigt werden können (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6), fließen in den Ehezeitanteil ein (AGFAVR 3/2016, TOP 2). Für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 5 Abs. 1 VersAusglG sind daher die Entgeltpunkte der bezogenen Altersrente und die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen. Diese Zuschläge können in der festgestellten Rente frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt werden.

Hinweis:

In der Auskunft an das Familiengericht nach § 5 VersAusglG ist auf einen in der Altersrente noch nicht enthaltenen Zuschlag nach § 76d SGB VI hinzuweisen, sofern dieser in der Ehezeit erworben wurde.

Siehe Beispiel 10

Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Ab 01.01.2021 kann in einer festgestellten Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I, S. 1879) zu berücksichtigen sein. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist in den §§ 76g, 307e, 307f SGB VI geregelt und gehört zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten (AGVR 1/2020, TOP 8, BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 360/22, FamRZ 2023, 750; BGH vom 28.06.2023, AZ: XII ZB 81/23, FamRZ 2023, 1540).

Bei einer nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 76g SGB VI, wenn die Rente ab 01.01.2021 beginnt.

Bei einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.2020 ist § 307e SGB VI maßgebend. In Fällen des § 307e SGB VI wird ein Zuschlag ausnahmsweise nicht ermittelt, wenn die Rente in voller Höhe ruht (§ 307e Abs. 1 S. 2 SGB VI). Gleiches gilt für die Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert (AGVR 1/2020, TOP 8).

Der Ehezeitanteil aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e SGB VI ist mithilfe einer Verhältnisberechnung festzustellen. Ist in der Rente neben einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung enthalten, erfolgt die Verhältnisberechnung getrennt für jede Entgeltpunkteart.

Die Berechnung erfolgt nach der bereits zu Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI entwickelten Formel (Abschnitt 7.2.5, siehe auch AGVR 1/2020, TOP 8):

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gesamt

mal

Monate mit Grundrenten-Bewertungszeiten in der Ehezeit

geteilt durch

Monate mit Grundrenten-Bewertungszeiten gesamt

ist gleich

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der Ehezeit.

Hinweis:

Bei den Monaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten erfolgt keine Begrenzung auf 420 Kalendermonate.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird den Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet, auch wenn der Wert einzelner Monate mit Grundrenten-Bewertungszeiten in der Summe aus bereits vorhandenen Entgeltpunkten und Zuschlagsentgeltpunkten die Höchstgrenze für die Gewährung von Zuschlagsentgeltpunkten überschreitet (AGVR 1/2020, TOP 8).

Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten, denen sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet sind, erhalten dabei einen Zuschlag an Entgeltpunkten und sind deshalb Grundrenten-Bewertungszeiten „West“ (GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 6).

Siehe Beispiel 14

Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich das Anrecht aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde (Erst)entscheidung einbezogen war (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764). Aus Sicht der Rentenversicherungsträger wird in derartigen Fällen von der Darstellung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert aus diesem Zuschlag abgesehen (EGVA 1/2023, TOP 3).

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ab 01.07.2024

Ab 01.07.2024 kann in Bestandsrenten, die zwischen dem 01.01.2001 und 31.12.2018 begonnen haben, ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307i SGB VI nach dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975) berücksichtigt werden. Der Zuschlag nach § 307i SGB VI gehört zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten (AGVR 2/2022, TOP 2).

Er ist in der Auskunft an das Familiengericht nach § 5 VersAusglG für jeden Versicherungszweig getrennt nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung zu ermitteln, aber nicht gesondert auszuweisen.

Da die Auskunft an das Familiengericht in Entgeltpunkten und nicht in persönlichen Entgeltpunkten erteilt wird, sind die persönlichen Entgeltpunkte des Zuschlags nach § 307i SGB VI durch den Zugangsfaktor 1,0 zu teilen.

Der Ehezeitanteil aus einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ist mithilfe einer Verhältnisberechnung getrennt für jede Entgeltpunkteart festzustellen. Er wird in dem Verhältnis der Ehezeit zugeordnet, wie die Entgeltpunkte des Ehezeitanteils zu den Gesamtentgeltpunkten der Rente stehen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist in der Verhältnisberechnung bei den Entgeltpunkten in der Ehezeit und den Entgeltpunkten, die der Rente gesamt zugrunde liegen, mit zu berücksichtigen (AGVR 2/2022, TOP 2).

Zuschlag an (persönlichen) Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI gesamt

mal

Entgeltpunkte in der Ehezeit

geteilt durch

Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen gesamt,

ist gleich

Zuschlag nach § 307i SGB VI in der Ehezeit.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird zeitlich nicht zugeordnet.

Wurde ein Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 01.07.2024 eingeleitet und eine Ehezeitauskunft ohne den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGBVI erteilt, kommt eine erneute Auskunftserteilung ab 01.07.2024 unter Berücksichtigung des Zuschlags nur auf Anforderung des Familiengerichts und nicht von Amts wegen in Betracht.

Im Abänderungsverfahren können sich Besonderheiten ergeben: Wird eine Abänderung des Versorgungsausgleichs bis 31.05.2024 beantragt, wirkt die Abänderung auf Zeiten vor dem 01.07.2024 zurück. Ein Ehezeitanteil aus einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI darf aber erst für die Zeit ab 01.07.2024 im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Der Ehezeitanteil ist in diesem Fall deshalb für zwei Zeiträume zu errechnen. Die Familiengerichte werden darauf hingewiesen, dass sich Ehezeitanteil und Ausgleichswert ab 01.07.2024 verändert haben und deshalb eine geteilte Beschlussformel für das entsprechende Anrecht erforderlich ist (AGVR 2/2022, TOP 2). Anderenfalls kann sich ein Beschwerdegrund nach § 59 FamFG ergeben (AGVR 2/2022, TOP 2).

Siehe Beispiel 17

Ehezeitanteil aus Entgeltpunkten einer umgewerteten Bestandsrente „West“

Ist die Auskunft an das Familiengericht aus einer nach § 307 SGB VI umgewerteten Bestandsrente „West“ zu erteilen, werden die in der Ehezeit erworbenen Werteinheiten bestimmt, in Entgeltpunkte umgerechnet, gegebenenfalls um weitere Entgeltpunkte oder Zuschläge an Entgeltpunkten erhöht und in der Auskunft (§ 5 VersAusglG) mitgeteilt.

Grundsätzlich kommen folgende Rechenschritte in Frage:

  • Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten (siehe Abschnitte 7.3.1 bis 7.3.1.6),
  • Umrechnung der Werteinheiten in Entgeltpunkte (siehe Abschnitt 7.3.2),
  • gegebenenfalls Erhöhung der Entgeltpunkte um weitere Entgeltpunkte (siehe Abschnitte 7.3.3 bis 7.3.3.4),
  • gegebenenfalls Veränderung der Anzahl der Entgeltpunkte um Zu- oder Abschläge aus einem Rentensplitting (siehe Abschnitt 7.3.4).

Siehe Beispiel 11

Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten

Die Summe der Werteinheiten aus den auf die Ehezeit entfallenden Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten und Anrechnungszeiten und aus der auf die Ehezeit entfallenden bewerteten Zurechnungszeit wird durch Addition der einzelnen Werteinheiten ermittelt.

Ist die Zurechnungszeit nicht bei der Ermittlung der für die versicherte Person maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage, sondern nur bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren berücksichtigt worden, so wird vor der Addition der ehezeitlichen Werteinheiten jeder Monat der auf die Ehezeit entfallenden Zurechnungszeit mit einem Zwölftel des Vomhundertsatzes der Rente bewertet.

Die Werteinheiten aus Zeiten, die vor Beginn oder nach dem Ende der Ehezeit zurückgelegt wurden, werden also nicht berücksichtigt.

Generell unberücksichtigt bleiben Werteinheiten aus einem früher bereits durchgeführten Versorgungsausgleich. Allerdings sind Werteinheiten aus gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen nach § 83a Abs. 6 AVG, § 1304a Abs. 6 RVO, § 96a Abs. 6 RKG, die der Ehezeit zuzuordnen sind, für die die aktuelle Auskunft erteilt wird, in die Berechnung des Ehezeitanteils einzubeziehen.

Bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten sind ferner die in den Abschnitten 7.3.1.1 bis 7.3.1.6 dargestellten Besonderheiten zu beachten.

Werteinheiten aufgrund von Entgeltmeldungen

Liegt der Beginn oder das Ende der Ehezeit in einem bescheinigten Entgeltzeitraum, werden die für das Entgelt in dem betreffenden Entgeltzeitraum ermittelten Werteinheiten mit den auf die Ehezeit entfallenden Tagen des Entgeltzeitraums vervielfältigt. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Tage des gesamten Entgeltzeitraums geteilt.

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Werteinheiten bei Pflichtbeiträgen für die ersten fünf Kalenderjahre

Liegt die Ehezeit (teilweise) in dem Zeitraum der ersten fünf Kalenderjahre in denen Pflichtbeiträge gezahlt wurden, ist Folgendes zu beachten:

Es ist zu prüfen, ob bei der Rentenberechnung die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre der Versicherung mit den sich nach § 32 Abs. 4 AVG, § 1255 Abs. 4 RVO beziehungsweise § 54 Abs. 4 RKG ergebenden Werteinheiten oder mit den aus den Bruttoarbeitsentgelten der versicherten Person resultierenden Werteinheiten berücksichtigt worden sind.

Die günstigeren Werte, die in die Rentenberechnung eingeflossen sind, sind auch für die Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten maßgebend.

Zusätzliche Werteinheiten für Ausfallzeiten vor 1957

Zusätzliche Werteinheiten können nur dann der Ehezeit zugeordnet werden, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.1957 beginnt und zudem begrenzt bewertete Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957 enthält.

Sind bei der Rentenberechnung zusätzliche Werteinheiten für die begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957 berücksichtigt worden (Art. 2 § 14 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 14 Abs. 2 ArVNG beziehungsweise Art. 2 § 9 Abs. 2a KnVNG), so entfallen diese zusätzlichen Werteinheiten zu gleichen Teilen auf die begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957 (entsprechende Anwendung des § 263 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Liegen alle begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957 innerhalb der Ehezeit, entfallen sämtliche zusätzlichen Werteinheiten auf die Ehezeit.

Wurde nur ein Teil der begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957 innerhalb der Ehezeit zurückgelegt, so sind die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Werteinheiten nach folgender Formel zu errechnen:

Zusätzliche Werteinheiten für Ausfallzeiten vor 1957

mal

Monate der begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957,

die auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

Monate der begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten

vor dem 01.01.1957 insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Werteinheiten für Ausfallzeiten vor 1957

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Zuschlag zur Altersrente wegen Rentenaufschubs

Versicherte Personen, die die Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres trotz Erfüllung der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nicht in Anspruch nahmen und weiterhin Beiträge zahlten, erhielten nach § 31 Abs. 1a und 1b AVG, § 1254 Abs. 1a und 1b RVO beziehungsweise § 53 Abs. 4a und 4b RKG einen Zuschlag zur Altersrente.

Die aufgrund des Zuschlags angerechneten zusätzlichen Werteinheiten sind wegen der Vergleichbarkeit mit dem erhöhten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Bestandsrente (West) nicht zu berücksichtigen.

Die Werteinheiten aus den nach dem Monat der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente zurückgelegten Zeiten werden jedoch den ehezeitlichen Werteinheiten zugeordnet, soweit sie auf die Ehezeit entfallen.

Werteinheiten für die pauschale Ausfallzeit

Monate und damit Werteinheiten einer pauschalen Ausfallzeit können nur bei nachstehender Fallgestaltung auf die Ehezeit entfallen:

  • Bei der Rentenberechnung muss die pauschale Ausfallzeit (Art. 2 § 14 Abs. 1 AnVNG, Art. 2 § 14 Abs. 1 ArVNG beziehungsweise Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG) berücksichtigt worden sein, weil die versicherte Person keine längeren Ausfallzeiten bis zum 31.12.1956 nachgewiesen hat.
  • Die Ehezeit beginnt vor dem Ende der für die pauschale Ausfallzeit maßgebenden Gesamtzeit (das heißt vor dem letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957), und die Ehezeit bis zum Ende der Gesamtzeit ist nicht voll mit Versicherungszeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten) belegt.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so muss zunächst ermittelt werden, wie viele Monate der pauschalen Ausfallzeit der Ehezeit zuzuordnen sind. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 24.01.1996, AZ: XII ZB 116/94, NJW 1996, 1344, ist dabei auf § 253 Abs. 2 SGB VI zurückzugreifen, der auch bei den Bestandsrenten (West) entsprechend anwendbar ist.

Damit errechnen sich die auf die Ehezeit entfallenden Monate der pauschalen Ausfallzeit nach folgender Formel:

Monate der pauschalen Ausfallzeit

mal

Lücken in der Ehezeit bis zum Ende der Gesamtzeit (Teillücke)

geteilt durch

Lücken in der Gesamtzeit (Gesamtlücke)

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende Monate der pauschalen Ausfallzeit

Lücken sind dabei Monate, die nicht mit Versicherungszeiten belegt sind.

Das Ergebnis der obigen Berechnung sind volle Monate. Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Zusätzliche Werteinheiten nach der Mindestrentenregelung

Zusätzliche Werteinheiten nach der Mindestrentenregelung können nur dann auf die Ehezeit entfallen, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.1973 beginnt.

Bei der Aufteilung der zusätzlichen Werteinheiten nach der Mindestrentenregelung (Art. 2 § 54b AnVNG, Art. 2 § 55a ArVNG beziehungsweise Art. 2 § 10a KnVNG) wird auf § 262 Abs. 2 SGB VI zurückgegriffen. Dem entsprechend werden die zusätzlichen Werteinheiten den Monaten mit Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1973 zu gleichen Teilen zugeordnet, auch wenn der Wert einzelner Monate mit Pflichtbeiträgen höher ist als 6,25.

Die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Werteinheiten sind nach folgender Formel zu errechnen:

Zusätzliche Werteinheiten nach der Mindestrentenregelung

mal

Monate mit Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1973, die auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

Monate mit Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1973 insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Werteinheiten

nach der Mindestrentenregelung

Als Monate mit Pflichtbeiträgen werden dabei auch Monate berücksichtigt, in denen Pflichtbeiträge mit Kindererziehungszeiten zusammentreffen.

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Umrechnung der Werteinheiten in Entgeltpunkte

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Entgeltpunkte aus der bezogenen Rente müssen die auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet werden.

Die Umrechnung in Entgeltpunkte geschieht in der Weise, dass die Summe der ehezeitlichen Werteinheiten durch die Zahl 100 geteilt wird.

Für Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ist jedoch eine besondere Umrechnung erforderlich. Bevor sie durch die Zahl 100 geteilt werden, sind die Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 in Höhe von 33.499,00 DM zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung für dasselbe Jahr in Höhe von 33.149 DM zu teilen (siehe GRA zu § 264 SGB VI, Abschnitt 4.2).

Erhöhung der aus den Werteinheiten errechneten Entgeltpunkte um weitere Entgeltpunkte

Nachdem die auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet wurden (siehe Abschnitt 7.3.2) kann eine Erhöhung dieser Entgeltpunkte um Zuschläge oder Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in Frage kommen:

  • Zuschlag für Rente nach Mindesteinkommen (siehe Abschnitt 7.3.3.1),
  • Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten (siehe Abschnitte 7.3.3.2, 7.3.3.3 und 7.2.8),
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (siehe Abschnitt 7.3.3.4).
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Rente nach Mindesteinkommen

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kann nur dann auf die Ehezeit entfallen, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.1992 beginnt und/oder nach dem 31.12.1972 endet.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000 wird den Monaten mit Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1972 zu gleichen Teilen zugeordnet, auch wenn der Wert einzelner Monate mit Pflichtbeiträgen höher ist als 0,0625 Entgeltpunkte (entsprechend § 262 Abs. 2 SGB VI).

Ist das der Fall, ist der auf die Ehezeit entfallende Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach folgender Formel zu errechnen:

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten

nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000

mal

Monate mit Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1972, die auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

Monate mit Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1972 insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallender Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten

nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000

Dabei sind im Hinblick auf Art. 82 Abs. 2 S. 2 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den ersten fünf Kalenderjahren seit Eintritt in die Versicherung und Kalendermonate mit Zeiten der Kindererziehung nicht als Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen. Das Ergebnis wird auf vier Dezimalstellen ausgerechnet (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI); siehe Abschnitt 7.1.2.

Der auf die Ehezeit entfallende Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000 erhöht nicht die auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten, sondern die aus den ehezeitlichen Werteinheiten errechneten Entgeltpunkte (siehe Abschnitt 7.3.2).

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gemäß RRG 1999

Bei den nach § 307 SGB VI umgewerteten Bestandsrenten (West) wurden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ersetzt.

Entfallen die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ganz oder teilweise auf die Ehezeit, müssen bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus den (umgewerteten) Entgeltpunkten der bezogenen Rente folgende Arbeitsschritte durchgeführt werden:

  • Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten für Kindererziehungszeiten,
  • Bildung der Differenz zwischen sämtlichen ehezeitlichen Entgeltpunkten und den für Kindererziehungszeiten gewährten (Dieser Schritt entspricht dem für SGB VI-Renten siehe daher Abschnitt 7.2.8.2.),
  • Ermittlung der pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten (Dieser Schritt entspricht dem für SGB VI-Renten siehe daher Abschnitt 7.2.8.3.),
  • Erhöhung der Entgeltpunkte um 100% der für Kindererziehungszeiten gewährten Entgeltpunkte (Dieser Schritt entspricht dem für SGB VI-Renten siehe daher Abschnitt 7.2.8.4.).

Im ersten Schritt ist festzustellen, in welchem Umfang Monate und Werteinheiten für Kindererziehungszeiten auf die Ehezeit entfallen.

Hierbei muss beachtet werden, dass als Werteinheiten für Kindererziehungszeiten nicht die Werteinheiten anzusehen sind, die sich aus den mit Kindererziehungszeiten zusammentreffenden anderen rentenrechtlichen Zeiten ergeben haben. Bei einem solchen Zusammentreffen sind nur die Anhebungswerteinheiten (§ 32 Abs. 6a AVG, 32a Abs. 5 AVG beziehungsweise §§ 1255 Abs. 6a, 1255a Abs. 5 RVO) Werteinheiten für Kindererziehungszeiten.

Ist den mit Kindererziehungszeiten zusammentreffenden rentenrechtlichen Zeiten bereits ein höherer Wert als 6,25 Werteinheiten pro Monat zugeordnet worden, fallen Werteinheiten für Kindererziehungszeiten nicht an.

Als Monate für Kindererziehungszeiten sind auch die Monate anzusehen, denen keine eigenen Werteinheiten für Kindererziehungszeiten zugeordnet wurden, weil die Werteinheiten der anderen rentenrechtlichen Zeiten höher waren als die für Kindererziehungszeiten vorgesehenen Werteinheiten (6,25 Werteinheiten pro Monat).

Handelt es sich um eine Rente mit dynamischem Besitzschutz (zum Beispiel nach § 31 Abs. 2 S. 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 5 AVG oder den entsprechenden Vorschriften der RVO oder des RKG), so sind die ehezeitlichen Werteinheiten für Kindererziehungszeiten nicht der vorangegangenen Rente, auf der der dynamische Besitzschutz beruht, zu entnehmen. Die ehezeitlichen Werteinheiten für Kindererziehungszeiten oder gegebenenfalls die ehezeitlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 werden in diesen Fällen allein aus der Nachfolgerente festgestellt. Dieses Verfahren entspricht der Umsetzung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 bei Renten, denen beim Austausch der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus einer vorangegangenen Rente zugrunde lagen.

Die ehezeitlichen Werteinheiten für Kindererziehungszeiten sind in Entgeltpunkte umzurechnen, indem diese Werteinheiten durch die Zahl 100 geteilt werden. Das Ergebnis sind dann die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999, die auf die Ehezeit entfallen.

Die weiteren Schritte entsprechen denen bei SGB VI-Renten (siehe Abschnitte 7.2.8.2 bis 7.2.8.4).

Zuschläge für Kindererziehung nach § 307d SGB VI ab 01.07.2014 („Mütterrente I“) und ab 01.01.2019 („Mütterrente II“)

Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Entgeltpunkte sind für die Zeit ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019 gegebenenfalls noch um einen Zuschlag für Kindererziehung nach § 307d SGB VI zu erhöhen. Es gelten die in den Abschnitten  7.2.9 und 7.2.10 beschriebenen Ausführungen für SGB VI-Renten.

Soweit bei nach dem AVG festgestellten Renten eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht anzurechnen war, kommt es für die Berücksichtigung des Zuschlags und den Entgeltpunktevergleich auf den 12. Monat der Kindererziehung an (siehe GRA zu § 307d SGB VI, Abschnitt 3.2).

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Ab 01.01.2021 kann in einer festgestellten Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I, S. 1879) zu berücksichtigen sein. Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für umgewertete Bestandsrenten „West“ richtet sich nach § 307f Abs. 8 SGB VI in Verbindung mit § 307e SGB VI sowie § 76g Abs. 4, 5 SGB VI.

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils gelten die Ausführungen für SGB VI-Renten in Abschnitt 7.2.12.

Handelt es sich um eine Rente nach Mindesteinkommen gemäß Art. 82 RRG, können sich Grundrenten-Bewertungszeiten nur aus Pflichtbeitragszeiten vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 ergeben. Wann die einzelnen Pflichtbeitragszeiten konkret zurückgelegt wurden, ist nicht mehr feststellbar; lediglich die Gesamtzahl der Pflichtbeitragsmonate ist bekannt. Die in Abschnitt 7.2.12 beschriebene Verhältnisberechnung lautet deshalb wie folgt:

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gesamt
(§ 307f Abs. 3 SGB VI)

mal

Anzahl der Ehezeitmonate im Zeitraum vom 01.01.1973 bis 31.12.1991

geteilt durch

Anzahl der Monate des maßgebenden Gesamtzeitraums vom 01.01.1973 bis zum Rentenbeginn; längstens bis 31.12.1991

ist gleich

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der Ehezeit.

Zu- oder Abschläge aus einem Rentensplitting (§ 120a SGB VI)

Wurden die der Bestandsrente (West) nach der Umwertung zugrunde liegenden Entgeltpunkte um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem für dieselbe Ehe bereits durchgeführten Rentensplitting (§ 120a SGB VI) verändert, müssen diese Zuschläge oder Abschläge auch bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus den (umgewerteten) Entgeltpunkten der bezogenen Rente berücksichtigt werden. Die Zuschläge oder Abschläge können insoweit den Ehezeitanteil an Entgeltpunkten erhöhen oder vermindern.

Dies gilt entsprechend für Entgeltpunkte (Ost) aus umgewerteten Bestandsrenten (Ost).

Generell unberücksichtigt bleiben demgegenüber Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) aus einem früher durchgeführten Versorgungsausgleich.

Ehezeitanteil aus Entgeltpunkten einer umgewerteten Bestandsrente (Ost) oder einer Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI

Ist eine nach § 307a Abs. 1 SGB VI in persönliche Entgeltpunkte (Ost) umgewertete Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellt worden (zum Beispiel gemäß § 307a Abs. 9 SGB VI, § 307b Abs. 8 SGB VI ,§ 14 AAÜG oder § 6 ZVsG), gelten für die Berechnung ihres Ehezeitanteils die Ausführungen in den Abschnitten 7.2 bis 7.2.8.4 sowie gegebenenfalls Abschnitt 7.4.3 (bei einer Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI).

Darüber hinaus gelten folgende Besonderheiten:

  • Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aufgrund von Arbeitsjahren (siehe Abschnitt 7.4.1),
  • Entgeltpunkte (Ost) für in der Ehezeit geborene Kinder (siehe Abschnitt 7.4.2),
  • Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI (siehe Abschnitt 7.4.3),
  • Austausch von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) entsprechend BSG vom 31.03.2004 (siehe Abschnitt 7.4.4),
  • Rentensplitting (Es gelten die Ausführungen zu umgewerteten Bestandsrenten „West“ - siehe Abschnitt 7.3.4).

Bestimmung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aufgrund von Arbeitsjahren

Dem Ehezeitanteil sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die sich aus den auf die Ehezeit entfallenden Arbeitsjahren der nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewerteten Rente ergeben. Da nach der Umwertung für jedes Arbeitsjahr dieselbe Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) maßgebend ist, errechnen sich die ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) nach folgender Formel:

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus den Arbeitsjahren ohne Berücksichtigung der Entgeltpunkte (Ost) für Kinder

mal

Monate, die von den Arbeitsjahren auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

in Monate umgerechnete Arbeitsjahre (ist gleich Arbeitsjahre mal 12)

ist gleich

(Persönliche) Entgeltpunkte (Ost) für die Ehezeit

Zu den Arbeitsjahren gehören nach § 307a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person.

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ehezeit sind auf vier Dezimalstellen zu runden (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) und als ehezeitliche Entgeltpunkte (Ost) der bezogenen Bestandsrente des Beitrittsgebiets zu berücksichtigen. Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Hinweis:

Wie sich aus der obigen Formel ergibt, muss für die Errechnung der ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) die Anzahl der Monate festgestellt werden, die von den Arbeitsjahren auf die Ehezeit entfallen. Soweit es um Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit geht, können die auf die Ehezeit entfallenden Monate anhand des Primärdatenträgers ermittelt werden. Steht der Primärdatenträger nicht zur Verfügung, muss auf die Sozialversicherungsausweise zurückgegriffen werden. Die Zurechnungsjahre wegen Invalidität umfassen die Zeit vom Beginn der Invalidenrente bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person. Bei der Feststellung, wie viele Monate von den Arbeitsjahren auf die Ehezeit entfallen, sind Auf- oder Abrundungen bei den Arbeitsjahren (siehe § 10 Abs. 5 der 1. DB zur 1. Renten-VO) außer Acht zu lassen.

Lassen sich die Arbeitsjahre ganz oder teilweise weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb der Ehezeit zuordnen, ergeben sich die für die Ehezeit zu berücksichtigenden Monate aus den Arbeitsjahren nach einer Verhältnisberechnung.

Wird zu einer nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente aus Gründen des Besitzschutzes eine nichtdynamische Leistung gezahlt (Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI), sind bei der Auskunftserteilung die Ausführungen im Abschnitt 8.3 zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 12

Berechnung des Ehezeitanteils eines Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung aus Arbeitsjahren

Ist bei einer nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewerteten Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung nach § 307f Abs. 5 SGB VI enthalten, wird der Ehezeitanteil mit einer Verhältnisberechnung auf der Grundlage der Arbeitsjahre ermittelt.

Die Aufteilung der Entgeltpunkte (Ost) auf die Ehezeit erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 76g Abs. 5 SGB VI nach der Formel:

Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung gesamt

mal

Arbeitsjahre in der Ehezeit

geteilt durch

Arbeitsjahre gesamt

ist gleich

Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung in der Ehezeit.

Liegen sowohl Arbeitsjahre in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung vor, sind diese für die in der Formel enthaltenen Werte „Arbeitsjahre in der Ehezeit“ und „Arbeitsjahre“ zu addieren.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung berechnet sich zwar aus den Arbeitsjahren in beiden Versicherungszweigen, er ist aber nicht getrennt zu berechnen, weil der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ausschließlich in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt wird (AGRTBER 4/2020, TOP 3; AGRTBER 7/2020, TOP 6).

Entgeltpunkte (Ost) für in der Ehezeit geborene Kinder

Die nach § 307a Abs. 1 S. 3 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte (Ost) für Kinder (0,7500 Entgeltpunkte (Ost) für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind) wurden gemäß § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 durch pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ersetzt. Deshalb sind die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) nach § 307a Abs. 1 S. 3 SGB VI für die Feststellung des Ehezeitanteils einer nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewerteten Bestandsrente des Beitrittsgebiets nicht zu berücksichtigen.

Wurden in der Ehezeit Kinder geboren, gilt Folgendes:

  • Für die in der Ehezeit geborenen Kinder werden pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 (§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) ermittelt. Für jedes in der Ehezeit geborene Kind werden dabei 0,9996 Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt.
  • Die nach Abschnitt 7.4.1 ermittelten ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) werden um 100 % der ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 erhöht.

Die Entgeltpunkte (Ost) für Kinder sind immer Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung. Das gilt selbst dann, wenn nur Arbeitsjahre im Bergbau vorhanden sind, aus denen sich bei der Umwertung nach § 307a Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben haben (siehe GRA zu § 307a SGB VI, Abschnitt 2.4).

Beachte:

Für außerhalb der Ehezeit geborene Kinder sind keine ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, auch wenn die Geburt 'kurz' vor dem Beginn der Ehezeit war.

Zuschläge nach § 307d SGB VI für Kindererziehung ab 01.07.2014 („Mütterrente I“) und ab 01.01.2019 („Mütterrente II“)

Die nach den Abschnitten 7.4 bis 7.4.2 ermittelten Entgeltpunkte (Ost) sind zu erhöhen, wenn in der gezahlten Rente ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 oder des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes ab 01.01.2019 für ein oder mehrere vor 1992 in der Ehezeit geborene Kinder enthalten ist.

Bei den nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets ist auf die Anzahl der in der Ehezeit geborenen Kinder abzustellen, weil die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder in diesen Fällen nicht zeitlich zugeordnet worden sind (siehe GRA zu § 307d SGB VI).

Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI

Die nach dem AAÜG überführten Leistungen aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der früheren DDR sind nach § 307b SGB VI neu berechnet worden. Dabei waren zwei Berechnungen vorzunehmen:

  • eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI auf der Grundlage der während der gesamten Versicherungszeit erzielten Verdienste und
  • eine Vergleichsrente nach den Grundsätzen des § 307a Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage der in den letzten 20 Kalenderjahren des Versicherungslebens erzielten Verdienste (§ 307b Abs. 3 SGB VI).

Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Für die Auskunftserteilung im Sinne von § 5 VersAusglG kommt es daher darauf an, welche Rente die höhere ist.

Ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI auf der Grundlage der während der gesamten Versicherungszeit erzielten Verdienste höher, richtet sich die Ermittlung des Ehezeitanteils nach den Abschnitten 7.2 bis 7.2.12.

Ist die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI höher als die Rente nach den Vorschriften des SGB VI, errechnet sich der Ehezeitanteil aus der nach § 307b SGB VI neu berechneten Rente entsprechend den Ausführungen in den Abschnitten 7.4 bis 7.4.2.1. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • An die Stelle der Arbeitsjahre treten die bei der Neuberechnung der Rente berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten ohne die Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind. Eine Umrechnung der Arbeitsjahre in Monate erübrigt sich somit. Bei den Beitragszeiten ist eine Begrenzung der Arbeitsverdienste auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht vorzunehmen. Erst die durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) pro Monat werden gegebenenfalls auf den Wert 0,1500 begrenzt, das sind dann pro Jahr 1,8000 Entgeltpunkte (Ost).
  • Die Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Ehezeit sind gegebenenfalls um die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) aus dem Leistungszuschlag zu erhöhen, soweit sie nach der gleichmäßigen Verteilung auf alle Kalendermonate der Untertagetätigkeit der Ehezeit zuzuordnen sind. Der maßgebende Leistungszuschlag und dessen Ehezeitanteil sind der nach den Vorschriften des SGB VI errechneten Rente zu entnehmen.
  • Anstelle von 0,9996 Entgeltpunkten (Ost) werden für jedes Kind 1,0000 Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, sofern für das Kind Beitragszeiten wegen Kindererziehung in der Ehezeit anerkannt worden sind (§ 307b Abs. 3 Nr. 5 SGB VI). Eine Aufteilung der Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten auf einzelne Monate (zum Beispiel vor und in der Ehezeit) ist nicht vorzunehmen.

Wird zu einer nach § 307b SGB VI neu berechneten Rente aus Gründen des Besitzschutzes eine nichtdynamische Leistung gezahlt, die sich aus überführten Anrechten nach dem AAÜG oder dem ZVsG ergibt (§ 307b Abs. 4 SGB VI, §§ 4 Abs. 4, 14 AAÜG, § 6 ZVsG), sind bei der Auskunftserteilung die Ausführungen im Abschnitt 8.3 zu berücksichtigen.

Austausch von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aufgrund der BSG-Rechtsprechung vom 31.03.2004

Nach dem Urteil des BSG vom 31.03.2004, AZ: B 4 RA 39/03 R, SozR 4-8570, Nr. 2 zu § 8 AAÜG, muss eine nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewertete Bestandsrente des Beitrittsgebiets neu festgestellt werden, wenn ein Versorgungsträger in einem bestandskräftigen Bescheid Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen hat. In einem solchen Fall werden die ursprünglich bei der Umwertung nach § 307a Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte (Ost) gegen die aus den AAÜG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste für die zeitgleichen Monate ausgetauscht. Unerheblich ist dabei, ob die Feststellungen des Versorgungsträgers zutreffend sind oder nicht (siehe GRA zu § 307a SGB VI, Abschnitt 6.2).

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer bezogenen Rente mit ausgetauschten Entgeltpunkten (Ost) gelten die Abschnitte 7 bis 7.4.3.

Entfallen AAÜG-Zeiten auf die Ehezeit, müssen zusätzlich folgende Besonderheiten beachtet werden:

  • In der Formel für die Berechnung der ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) sind bei den Monaten, die von den Arbeitsjahren laut Umwertungsbescheid auf die Ehezeit entfallen, die ehezeitlichen Monate mit AAÜG-Zeiten abzusetzen. Bei den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus den Arbeitsjahren und den dem Umwertungsbescheid zugrunde liegenden Arbeitsjahren sind demgegenüber keine Veränderungen vorzunehmen.
  • Die so errechneten ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) sind um die Entgeltpunkte (Ost) für die in der Ehezeit liegenden AAÜG-Zeiten zu erhöhen.

Knappschaftliche Besonderheiten

Sofern Anrechte der Ehezeit teilweise in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben wurden, sind diese bei der Auskunftserteilung an das Familiengericht gesondert zu berücksichtigen.

Für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gelten die nachstehenden Ausführungen nicht, weil aus Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung Entgeltpunkte für langjährige Versicherung ermittelt werden. Bei den nach RVO-/AVG-/RKG-berechneten Renten gemäß § 307f Abs. 1 bis 4 SGB VI werden zwar Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt. Diese werden jedoch mit dem Faktor 1,3333 vervielfältigt und damit in Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung überführt (siehe AGRTBER 4/2020, TOP 3).

Die Aufteilung der entsprechenden Anrechte zwischen Anrechten der allgemeinen Rentenversicherung (früher Arbeiter- und Angestelltenversicherung) und der knappschaftlichen Rentenversicherung wird in den folgenden Abschnitten dargestellt für:

  • Renten, die nach dem SGB VI berechnet wurden (siehe Abschnitt 7.5.1 ff.),
  • umgewertete Bestandsrenten „West“ (Abschnitt 7.5.2 ff.),
  • umgewertete Bestandsrenten (Ost) (Abschnitt 7.5.3).

Rentenberechnung nach dem SGB VI

Im Anschluss an die in den Abschnitten 7.2 ff. dargestellten Rechenschritte ist, sofern in der Ehezeit auch knappschaftliche Anrechte erworben wurden, eine Aufteilung der entsprechenden Anrechte vorzunehmen. Dies wird in den folgenden Abschnitten 7.5.1.1 bis 7.5.1.4 dargestellt.

Pauschale Anrechnungszeit und knappschaftliche Rentenversicherung

Wurde die pauschale Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet (§ 254 Abs. 4 SGB VI), müssen die nach der Formel in Abschnitt 7.2.4 berechneten ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit auf die knappschaftliche und die allgemeine Rentenversicherung aufgeteilt werden. Auch dies geschieht nach der Aufteilungsregelung in § 254 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 254 SGB VI, Abschnitt 7). Die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit errechnen sich somit nach folgender Formel:

Ehezeitliche Monate der pauschalen Anrechnungszeit

mal

Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten der KnV

bis zum letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957

geteilt durch

Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten der allgemeinen RV und der KnV

bis zum letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957 insgesamt

ist gleich

der KnV zuzuordnende ehezeitliche Monate der pauschalen Anrechnungszeit

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Auch bei dieser Aufteilung sind Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, als Beitragszeiten anzusehen (§ 253 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Berechnung ist auf volle Werte vorzunehmen (§ 121 Abs. 3 SGB VI).

Die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit ergeben sich, indem die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate von den ehezeitlichen Monaten der pauschalen Anrechnungszeit insgesamt abgezogen werden.

Müssen die ehezeitlichen Monate der pauschalen Anrechnungszeit nach § 254 Abs. 4 SGB VI zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgeteilt werden, sind die jeweiligen Monate mit dem maßgebenden Gesamtleistungswert, der sowohl für die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnenden Monate als auch für die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Monate der pauschalen Anrechnungszeit gilt, zu vervielfältigen. Es ergeben sich dann die ehezeitlichen Entgeltpunkte der pauschalen Anrechnungszeit, die der allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Zusätzliche Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt und knappschaftliche Rentenversicherung

Wurden bei der Rentenberechnung für die Zeit bis zum 31.12.1991 sowohl vollwertige Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung als auch vollwertige Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die jeweils (teilweise) in die Ehezeit fallen, ist Folgendes zu beachten:

Die nach der Formel in Abschnitt 7.2.5 auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI sind in dem Verhältnis auf die beiden Versicherungszweige aufzuteilen, in dem die jeweils auf die Ehezeit entfallenden Monate bis zum 31.12.1991 mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung und mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung zueinander stehen. Entsprechendes gilt, wenn sich für die auf die Ehezeit entfallenden vollwertigen Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) ergeben.

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Zusätzliche Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten vor 1957 und knappschaftliche Rentenversicherung

Wurden in die Ehezeit fallende begrenzt bewertete Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 bei der Rentenberechnung teilweise der allgemeinen und teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, ist Folgendes zu beachten:

Die nach der Formel in Abschnitt 7.2.6 auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI sind in dem Verhältnis auf die beiden Versicherungszweige aufzuteilen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Monate mit begrenzt bewerteten Anrechnungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung vor dem 01.01.1957 zu den entsprechenden Monaten der knappschaftlichen Rentenversicherung stehen.

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Zuschläge nach § 307d SGB VI für Kindererziehung („Mütterrente I und II“) und knappschaftliche Rentenversicherung

Die auf die Ehezeit ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019 entfallenden Zuschläge nach § 307d SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes („Mütterrente I“) beziehungsweise des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes („Mütterrente II“) sind nach 307d Abs. 2 S. 2 SGB VI für diejenigen Kinder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, bei denen die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 Nr. 1 SGB VI oder nach § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde.

Hierbei werden die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit dem Wert 0,75 vervielfältigt. Im Zusammenwirken mit den höheren Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche § 82 SGB VI) ergibt sich auf diese Weise aus den Zuschlägen nach § 307d SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung dieselbe Rentenerhöhung wie in der allgemeinen Rentenversicherung.

Die Zuordnung der Zuschläge nach § 307d SGB VI zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird für jedes Kind gesondert geprüft, sodass für die Ehezeit gegebenenfalls Zuschläge in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung nebeneinander zu berücksichtigen sind.

Umgewertete Bestandsrenten „West“

Im Anschluss an die in den Abschnitten 7.3 ff. dargestellten Rechenschritte ist, sofern in der Ehezeit auch knappschaftliche Anrechte erworben wurden, eine Aufteilung der entsprechenden Anrechte vorzunehmen. Dies ist in den folgenden Abschnitten dargestellt.

Ausfallzeiten vor 1957 und knappschaftliche Rentenversicherung

Wurden in die Ehezeit fallende begrenzt bewertete Ausbildungsausfallzeiten vor dem 01.01.1957 bei der Rentenberechnung teilweise der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung und teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, gilt Folgendes:

Die nach der Formel in Abschnitt 7.3.1.3 auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Werteinheiten für Ausfallzeiten vor 1957 sind in dem Verhältnis auf die beiden Versicherungszweige aufzuteilen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Monate mit begrenzt bewerteten Ausbildungsausfallzeiten der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung vor dem 01.01.1957 zu den entsprechenden Monaten der knappschaftlichen Rentenversicherung stehen.

Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Rente nach Mindesteinkommen und knappschaftliche Rentenversicherung

Bei Bestandsrenten (West) mit Leistungsanteilen aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Rente nach Mindesteinkommen jeweils gesondert festgestellt (siehe Art. 82 Abs. 3 RRG 1992 in der Fassung bis 31.12.2000).

Dem entsprechend muss die in Abschnitt 7.3.3.1 beschriebene Aufteilung des Zuschlags auf die Ehezeit in der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung (jetzt allgemeine Rentenversicherung) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung getrennt vorgenommen werden.

Pauschale Ausfallzeit und knappschaftliche Rentenversicherung

Wurde die pauschale Ausfallzeit in dem Rentenbescheid teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet (Art. 2 § 9 Abs. 3 KnVNG), so müssen die nach der Formel in Abschnitt 7.3.1.5 berechneten ehezeitlichen Monate der pauschalen Ausfallzeit auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung aufgeteilt werden.

Die Aufteilung geschieht in dem gleichen Verhältnis wie im Rentenbescheid. Die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate der pauschalen Ausfallzeit errechnen sich somit nach folgender Formel:

Ehezeitliche Monate der pauschalen Ausfallzeit

mal

der KnV zugeordnete Monate der gesamten pauschalen Ausfallzeit

geteilt durch

Monate der gesamten pauschalen Ausfallzeit in der KnV und der AV/ArV

ist gleich

der KnV zuzuordnende ehezeitliche Monate der pauschalen Ausfallzeit

Die Berechnung ist auf volle Werte vorzunehmen (§ 121 Abs. 3 SGB VI); siehe Abschnitt 7.1.2. Die der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004 Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung) zuzuordnenden ehezeitlichen Monate der pauschalen Ausfallzeit ergeben sich, indem die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden ehezeitlichen Monate von den ehezeitlichen Monaten der pauschalen Ausfallzeit insgesamt abgezogen werden.

Die auf die Ehezeit entfallenden Monate der pauschalen Ausfallzeit werden anschließend mit dem nach § 32a AVG, § 1255a RVO beziehungsweise § 54a RKG maßgebenden Monatsdurchschnitt vervielfältigt. Das Ergebnis sind die ehezeitlichen Werteinheiten der pauschalen Ausfallzeit, die der allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Zusätzliche Werteinheiten nach Mindestrentenregelung und knappschaftliche Rentenversicherung

Bei Bestandsrenten (West) mit Leistungsanteilen aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden die zusätzlichen Werteinheiten nach der Mindestrentenregelung jeweils gesondert festgestellt.

Dem entsprechend muss die in Abschnitt 7.3.1.6 beschriebene Aufteilung der zusätzlichen Werteinheiten der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung getrennt vorgenommen werden.

Kindererziehungszeiten gemäß RRG 1999 und knappschaftliche Rentenversicherung

Wurden in der Bestandsrente (West) ehezeitliche Werteinheiten für Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, sind die Berechnungen aus Abschnitt 7.3.3.2 getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung durchzuführen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Für die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Kindererziehungszeiten wurden in der Bestandsrente (West) nicht bis zu 6,25 Werteinheiten pro Monat, sondern höchstens 4,63 Werteinheiten pro Monat ermittelt (§§ 54 Abs. 6a, 54a Abs. 5 RKG).
  • Für die Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor dem RRG 1999 aus den in der Bestandsrente (West) berücksichtigten ehezeitlichen Werteinheiten für Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine besondere Umrechnung erforderlich (siehe GRA zu § 264 SGB VI, Abschnitt 4.2).
  • Bei den ehezeitlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 tritt in der knappschaftlichen Rentenversicherung an die Stelle des Entgeltpunktewerts 0,0833 der Wert 0,0625 pro Monat (§ 307d S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).
Zuschläge nach § 307d SGB VI für Kindererziehung („Mütterrente I und II“) und knappschaftliche Rentenversicherung

Bei umgewerteten Bestandsrenten „West“ sind die auf die Ehezeit entfallenden Zuschläge nach § 307d SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes („Mütterrente I“) beziehungsweise des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes („Mütterrente II“) nach § 307d Abs. 2 S. 2 SGB VI für diejenigen Kinder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, bei denen die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 Nr. 1 SGB VI oder nach § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde.

Hierbei werden die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten mit dem Wert 0,75 vervielfältigt. Im Zusammenwirken mit den höheren Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche § 82 SGB VI) ergibt sich auf diese Weise aus den Zuschlägen nach § 307d SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung dieselbe Rentenerhöhung wie in der allgemeinen Rentenversicherung.

Die Zuordnung der Zuschläge nach § 307d SGB VI zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird für jedes Kind gesondert geprüft, sodass für die Ehezeit gegebenenfalls nebeneinander Zuschläge in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.

Umgewertete Bestandsrenten (Ost)

Aus den Arbeitsjahren im Bergbau wurden bei der Umwertung der Bestandsrente des Beitrittsgebiets Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt (siehe § 307a Abs. 4 SGB VI). Fallen Arbeitsjahre im Bergbau in die Ehezeit, werden die knappschaftlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ehezeit gesondert ermittelt.

Dabei ist die Formel in Abschnitt 7.4.1 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Arbeitsjahre treten jedoch die Arbeitsjahre im Bergbau. Die für die Ehezeit so errechneten Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sind anschließend um die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) aus dem Leistungszuschlag (§ 307a Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) zu erhöhen, soweit sie nach der gleichmäßigen Verteilung auf alle Kalendermonate der Untertagetätigkeit der Ehezeit zuzuordnen sind. Die Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Arbeitsjahre im Bergbau bleiben bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung (jetzt allgemeine Rentenversicherung) unberücksichtigt.

Für Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung nach § 307d SGB VI („Mütterrente I und II“) sind keine knappschaftlichen Besonderheiten zu beachten, da die berücksichtigten Kinder stets der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet werden (siehe GRA zu § 307a SGB VI, Abschnitt 2.4).

Weitere bei der Auskunft zu beachtende Sachverhalte

Bei der Erteilung einer Auskunft an das Familiengericht aus einer festgestellten Rente können weitere Sachverhalte auftreten, die zu berücksichtigen sind oder aus denen sich Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Familiengericht ergeben:

  • In der Ehe sind Steigerungsbeträge der Höherversicherung vorhanden (siehe Abschnitt 8.1),
  • Der Ehezeitanteil ist auch als Rentenbetrag zu berechnen (siehe Abschnitt 8.2),
  • Die Rente enthält abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG oder ausgesparte Rentenbeträge im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X (siehe Abschnitt 8.3),
  • Die Rente trifft mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen (siehe Abschnitt 8.4),
  • Im Abänderungsverfahren ergeben sich erstmals Anrechte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (siehe Abschnitt 8.5),
  • Eheauskünfte ab 01.07.2024 mit einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024 mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost), (siehe Abschnitt 8.6).

Auskunft aus Steigerungsbeträgen der Höherversicherung

Die Ermittlung des Ehezeitanteils statischer Rentenanrechte aus der Höherversicherung erfolgt aus der Berechnung der Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI in Form eines monatlichen Rentenbetrags.

Monatliche Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI werden für

ermittelt.

Zur Ermittlung der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 269 SGB VI, Abschnitt 5 verwiesen.

Nach dem In-Prinzip (siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.2.2) errechnet sich der Ehezeitanteil der Höherversicherung nur aus den Beiträgen, die in der Ehezeit gezahlt worden sind.

Berechnung des Ehezeitanteils als Rentenbetrag

In der Auskunft nach § 5 VersAusglG wird mitgeteilt, welche Monatsrente dem Ehezeitanteil in Form von Entgeltpunkten gegenübersteht. Die angegebene Monatsrente für den Ehezeitanteil entspricht dem Wert, der sich als Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente zum Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ergäbe (siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.1).

Die Berechnung des Ehezeitanteils als monatlicher Rentenbetrag für die jeweilige Entgeltpunkteart als Regelaltersrente wird nach der Rentenformel des § 64 SGB VI (gegebenenfalls in Verbindung mit § 254b SGB VI) vorgenommen. Allerdings wird sowohl im Erstverfahren als auch im Abänderungsverfahren abweichend von der Grundregel des § 64 SGB VI der zum Stichtag „Ende der Ehezeit“ geltende aktuelle Rentenwert beziehungsweise aktuelle Rentenwert (Ost) für die Berechnung herangezogen, weil es auf den Wert des Anrechts zum Ende der Ehezeit ankommt.

Danach werden die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor für die Regelaltersrente von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) und dem Rentenartfaktor für die Regelaltersrente von 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) sowie dem zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert vervielfältigt (entsprechend § 124 Abs. 2 SGB VI).

Die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) werden anstelle des aktuellen Rentenwerts mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Rentenartfaktor 1,3333 (§ 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Der auf diese Weise ermittelte Rentenbetrag für jede einzelne Entgeltpunkteart wird auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI); siehe auch Abschnitt 7.1.2.

Für die Jahre bis 2001 sind die aktuellen Rentenwerte und aktuellen Rentenwerte (Ost) in DM festgelegt. Bei einem Ehezeitende vor dem 01.01.2002 ergeben sich als Rentenbeträge deshalb DM-Beträge, die in der Auskunft in Euro umgerechnet werden müssen. Hierfür werden die errechneten DM-Beträge durch den amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 geteilt. Die sich dabei ergebenden Euro-Beträge werden auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI); siehe auch Abschnitt 7.1.2.

Siehe Beispiel 13

Der für das Ende der Ehezeit jeweils maßgebende aktuelle Rentenwert oder aktuelle Rentenwert (Ost) kann Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert" entnommen werden. Beim aktuellen Rentenwert (Ost) ist nicht auf die Werte für § 307b SGB VI zurückzugreifen.

Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel § 93 SGB VI, § 97 SGB VI, § 97a SGB VI) sind nicht zu berücksichtigen.

Auch die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bei der Auskunftserteilung an das Familiengericht grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Wertermittlung im schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung, da dem Familiengericht Nettobeträge des Ausgleichswerts als Rentenbetrag mitzuteilen sind (siehe GRA zu § 5 VersAusglG).

Abzuschmelzende Anrechte und Anrechte bei Aussparung

Wird zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Rente bezogen, ist das Familiengericht unabhängig davon, ob der Ehezeitanteil nach § 5 VersAusglG aus den Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente oder auf der Grundlage einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermittelt wird, auf bestimmte Sachverhalte hinzuweisen.

Das betrifft unter anderem festgestellte Renten, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen und zu denen aus Gründen des Besitzschutzes auch eine zusätzliche abzuschmelzende Leistung im Sinne des § 120h SGB VI zu zahlen ist. Die abzuschmelzende Leistung unterliegt nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 bis 19 VersAusglG), sondern den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Bei den abzuschmelzenden Anrechten im Sinne des § 120h SGB VI handelt es sich um den

Kann die ausgleichsberechtigte Person die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen, weil die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 VersAusglG vorliegen, und wird deshalb auch eine Auskunft über die Höhe des Ehezeitanteils des abzuschmelzenden Anrechts benötigt, ist der Ehezeitanteil als Rentenbetrag zu berechnen (§ 5 Abs. 4 VersAusglG). Die Wertermittlung ergibt sich aus § 43 Abs. 2 VersAusglG.

Wird bei einer Rente ein Aussparungsbetrag nach § 48 Abs. 3 SGB X berücksichtigt, handelt es sich insoweit um ein abzuschmelzendes Anrecht im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Es ergibt sich in Höhe der Differenz zwischen dem rechtmäßig zustehenden Bruttorentenbetrag und dem fehlerhaften bestandsgeschützten Bruttorentenbetrag (Aussparungsbetrag). Soweit dieses Anrecht in die Ehezeit fällt, unterliegt es nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung (§ 9 VersAusglG), sondern den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG ff. (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Hierauf wird in der Auskunft nach § 5 VersAusglG hingewiesen.

Zusammentreffen mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Wird neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherten- oder Hinterbliebenenrente) eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen oder wurde eine gleichstehende Leistung bewilligt, wirkt sich ein zugunsten der versicherten Person durchgeführter Wertausgleich bei der Scheidung aufgrund von Anrechnungsvorschriften (§§ 93, 266, 267, 311, 312 SGB VI) möglicherweise nicht rentenerhöhend aus. Der Wertausgleich wäre für die ausgleichsberechtigte Person dann unwirtschaftlich. Dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person würde insoweit die Ausgleichsreife fehlen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt (§ 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG).

Damit das Familiengericht schon im Vorfeld seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich den Ausgleich und dessen mögliche Unwirtschaftlichkeit prüfen kann, wird es in der Auskunft nach § 5 VersAusglG entsprechend informiert.

Fälle, in denen die Abänderungsauskunft ohne Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu erteilen ist

Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Entscheidung einbezogen war (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764). Die Rentenversicherungsträger folgen der Entscheidung des BGH mit folgenden Konsquenzen:

Im Abänderungsverfahren wird ein Ehezeitanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nur dann ermittelt, wenn der Ausgangsentscheidung ein solcher Ehezeitanteil zugrunde lag. Wurde im Ausgangsverfahren kein Ehezeitanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt, wird im Abänderungsverfahren von der Darstellung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert aus diesem Zuschlag abgesehen (EGVA 1/2023, TOP 3).

Eheauskünfte ab 01.07.2024 mit einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024 mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost)

Zum 01.07.2024 treten an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI in der Fassung des RÜ-AG). Hat die versicherte Person in der Ehezeit sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben, kommt es für die Berechnung des Ehezeitanteils ab 01.07.2024 in Erst- und Abänderungsverfahren aus Sicht der Rentenversicherungsträger darauf an, wann die Ehezeit geendet hat.

Hat die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG nach dem 30.06.2024 geendet, wird der Ehezeitanteil ausschließlich in Entgeltpunkten ermittelt.

Hat die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vor dem 01.07.2024 geendet, werden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) weiterhin getrennt ausgewiesen. Das gilt auch dann, wenn die Auskunft erst ab dem 01.07.2024 erstellt wird (EGVA 1/2023, TOP 4).

Beispiel 1: Ermittlung des Ehezeitanteils bei Bezug einer festgestellten Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Eingang des Auskunftsersuchens beim Rentenversicherungsträger 28.09.2017

Ende der Ehezeit 31.03.2017

Regelaltersrente wurde festgestellt für die Zeit ab 01.08.2018

mit Rentenbescheid vom 13.07.2018

Auskunft wird erteilt am 14.09.2018

Frage:

Wie war der Ehezeitanteil zu ermitteln?

Lösung:

Bei der festgestellten Altersrente handelt es sich um eine endgültige Rente. Der Ehezeitanteil war aus dieser Rente zu errechnen, da diese zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits festgestellt war.

Beispiel 2: Feststellung der Entgeltpunkte der bezogenen Rente für den Entgeltpunktevergleich, Begrenzung der Zurechnungszeit bei einer nach dem SGB VI berechneten Rente

(Beispiel zu Abschnitt 5.3.3.2)

Ende der Ehezeit 28.02.2018

EM-Rente wird gezahlt für die Zeit ab 01.12.2014

Summe der Entgeltpunkte 2,2020

Summe der Entgeltpunkte (Ost) 15,2015

Gesamtleistungswert der Zurechnungszeit je Monat 0,0682 EP

Ende der Zurechnungszeit   30.11.2018

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente sind für den Entgeltpunktevergleich heranzuziehen?

Lösung:

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt
2,2020 EP plus  15,2015 EP (Ost)  ist gleich    17,4035 EP

Hiervon abzuziehen sind die Entgeltpunkte für die nach dem Ende der Ehezeit
liegende Zurechnungszeit vom 01.03.2018 bis 30.11.2018                                                                             

9 Monate mal 0,0682 EP ist gleich                                                 minus    0,6138 EP

Damit verbleiben                                                                                        16,7897 EP

Ohne die nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeit liegen der bezogenen Rente 16,7897 Entgeltpunkte zugrunde.

 

Beispiel 3: Feststellung der Entgeltpunkte der bezogenen Rente, Begrenzung der Zurechnungszeit mit zugeordneten Werteinheiten bei einer Bestandsrente (West)

(Beispiel zu Abschnitt 5.3.3.2

Ende der Ehezeit   29.02.2008

Nach der Umwertung gemäß § 307 SGB VI liegen der bezogenen Rente 28,4035 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.                                                                                                        

Auszugehen ist somit von                                                                           28,4035 EP

Monatsdurchschnitt der Zurechnungszeit in Werteinheiten                           6,82 WE

Ende der Zurechnungszeit     30.11.2008

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente sind für den Entgeltpunktevergleich heranzuziehen?

Lösung:

Summe aller Entgeltpunkte                                                                            28,4035 EP

Abzuziehen sind die Entgeltpunkte für die nach dem Ende der Ehezeit liegende
Zurechnungszeit vom 01.03.2008 bis 30.11.2008:                                                                    

9 Monate mal 6,82 WE ist gleich 61,38 WE                                                 

61,38 WE geteilt durch 100 ist gleich                                                   minus   0,6138 EP

Damit verbleiben                                                                                             27,7897 EP

Ohne die nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeit liegen der bezogenen Rente 27,7897 Entgeltpunkte zugrunde.

 

Beispiel 4: Feststellung der Entgeltpunkte der bezogenen Rente, Begrenzung der Zurechnungszeit ohne zugeordnete Werteinheiten bei einer Bestandsrente (West)

(Beispiel zu Abschnitt 5.3.3.2)

Ende der Ehezeit  28.02.2010

Nach der Umwertung gemäß § 307 SGB VI liegen der bezogenen Rente 36,8847 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.                                                                                                        

Auszugehen ist somit von  36,8847 EP

Der Zurechnungszeit sind keine eigenen Werteinheiten (WE) zugeordnet worden.
Sie endet am 31.10.2014 .

Der Vomhundertsatz der Rente beträgt    90,90

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente sind für den Entgeltpunktvergleich heranzuziehen?

Lösung:

Die WE für jeden Monat der Zurechnungszeit errechnen sich, indem der Vomhundertsatz der Rente durch 12 geteilt wird:                                                                                                    

90,90 geteilt durch 12 ist gleich                                                                      7,58 WE

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt                                                          36,8847 EP

Abzuziehen sind die Entgeltpunkte für die nach dem Ende der Ehezeit
liegende Zurechnungszeit vom 01.03.2010 bis 31.10.2014:                                                                    

56 Monate mal 7,58 WE ist gleich 424,48 WE                                             

424,48 WE geteilt durch 100 ist gleich                                                 minus   4,2448 EP

Damit verbleiben                                                                                             32,6399 EP

Ohne die nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeit liegen der bezogenen Rente 32,6399 Entgeltpunkte zugrunde.

 

Beispiel 5: Feststellung der Entgeltpunkte der bezogenen Rente, Begrenzung der Zurechnungszeit bei einer nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewerteten Bestandsrente des Beitrittsgebiets

(Beispiel zu Abschnitt 5.3.3.2)

Ende der Ehezeit  28.02.2010

Nach der Umwertung gemäß § 307a Abs. 1 SGB VI ergaben sich für die festgestellte Rente folgende Werte:  

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus den Arbeitsjahren:  38,5000

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) einschließlich des Zuschlags
von 1,5000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für zwei Kinder: 40,0000
                                                                                          
Infolge der verbesserten Bewertung der Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Fassung
bis 31.07.2004 wird die Rente seit dem 01.07.2000 aus 40,4992 Entgeltpunkten (Ost) geleistet. 

Auszugehen ist somit von 40,4992 EP (Ost)

Infolge der verbesserten Bewertung der Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Fassung
ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019 wird die Rente seit dem 01.01.2019 geleistet aus 43,4992 EP (Ost)        

Der Umwertung lagen 15 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 20 Zurechnungsjahre wegen Invalidität bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zugrunde.                     

Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre:   35 Jahre

Vollendung des 55. Lebensjahres am  18.02.2011

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente sind für den Entgeltpunktevergleich heranzuziehen?

Lösung:

Die (persönlichen) Entgeltpunkte (Ost) für die nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 (12 Monate) errechnen sich wie folgt:

12 Monate

mal

38,5000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus den Arbeitsjahren

geteilt durch

420 Monate (35 Arbeitsjahre mal 12)

ist gleich

 1,1000 persönliche Entgeltpunkte (Ost)

Diese (persönlichen) Entgeltpunkte (Ost) sind von der Summe aller Entgeltpunkte (Ost) der bezogenen Rente abzuziehen:                                                                                                      

43,4992 EP (Ost) minus 1,1000 EP (Ost) ist gleich  42,3992 EP (Ost)

Ohne die nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeit (Zurechnungsjahre wegen Invalidität) liegen der bezogenen Rente 42,3992 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

 

Beispiel 6: Feststellung der Entgeltpunkte der bezogenen Rente, Außerachtlassung des Bonus bei einer Auskunft im Abänderungsverfahren

(Beispiel zu Abschnitt 5.3.3.3)

Für die Ehezeit vom 01.07.1977 bis 30.06.1987 wurde im Erstverfahren eine Rentenanwartschaft von monatlich 100,00 DM - bezogen auf den 30.06.1987 - übertragen. Für dieselbe Ehezeit soll nun eine Auskunft im Abänderungsverfahren erteilt werden.

Die Rente der versicherten Person ist auf Grund der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich um einen Bonus erhöht.

Zuschlag an Entgeltpunkten für die Ehezeit (Bonus)
vom 01.07.1977 bis 30.06.1987    2,8686 EP

Summe aller Entgeltpunkte (mit Berücksichtigung des Zuschlags)  12,5318 EP

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte aus der festgestellten Rente sind für den Entgeltpunktevergleich heranzuziehen?

Lösung:

Die Summe aller Entgeltpunkte der festgestellten Rente beläuft sich ohne Berücksichtigung des Bonus für die auch im Abänderungsverfahren zugrunde zu legende Ehezeit auf
12,5318 EP minus 2,8686 EP ist gleich  9,6632 EP.      


Beispiel 7: Beginn der Ehezeit liegt im bescheinigten Entgeltzeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)

Beginn der Ehezeit                                                                                              01.05.1992

Bescheinigter Entgeltzeitraum 10.01.1992 bis 31.12.1992                               

Bescheinigtes Entgelt                                                                                         49.595,00 DM

Entgeltpunkte für das bescheinigte Entgelt                                                        1,0593 EP

Frage:

Wie viele ehezeitliche Entgeltpunkte entfallen auf den teilweise in der Ehe liegenden bescheinigten Entgeltzeitraum?

Lösung:

Von dem bescheinigten Entgeltzeitraum liegt in der Ehe die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.12.1992        

Das sind   240 Tage

Der gesamte Entgeltzeitraum setzt sich zusammen aus                                    

dem Teilmonat vom 10.01.1992 bis 31.01.1992 und                                         22 Tage

11 vollen Kalendermonaten vom 01.02.1992 bis 31.12.1992.                  plus 330 Tage

Für den gesamten Entgeltzeitraum sind zu berücksichtigen                 gleich 352 Tage

Die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus dem bescheinigten Entgeltzeitraum errechnen sich wie folgt:                                                                                                                   

1,0593 Entgeltpunkte mal  240 Tage geteilt durch  352 Tage ist gleich              0,7223 EP

 

Beispiel 8: Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.7)

Ehezeitliche Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten   1,6754 EP

Zusätzliche Entgeltpunkte für die auf die Ehezeit entfallenden beitragsgeminderten Zeiten    0,3299 EP

Der Gesamtleistungsbewertung wurden 22,0000 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Davon sind 20,0000 Punkte Entgeltpunkte (Ost).

Frage:

In welchem Umfang sind den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten für die Ehezeit Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen?

Lösung:

Die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten betragen
1,6754 EP plus  0,3299 EP  ist gleich    2,0053 EP                                                                    

Aus diesen Entgeltpunkten errechnen sich die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten wie folgt:

2,0053 EP

mal

20,0000 EP (Ost) aus der Gesamtleistungsbewertung

geteilt durch

22,0000 EP und EP (Ost) aus der Gesamtleistungsbewertung

ist gleich

1,8230 EP (Ost)

Als ehezeitliche Entgeltpunkte „West“ für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten verbleiben
2,0053 EP minus  1,8230 EP (Ost)  ist gleich 0,1823 EP                                                                       

 

Beispiel 9: Berechnung des Ehezeitanteils einer SGB VI-Altersrente mit Kindererziehungszeiten nach § 307d Abs. 1, 1a SGB VI

(Beispiel zu Abschnitten 5.3.3.1, 7.2.9 und 7.2.10)

Auskunft nach § 5 VersAusglG ist zu erteilen in einem Abänderungsverfahren (§§ 51, 52 VersAusglG)

Ehezeit vom 01.05.1978 bis 31.05.1992                                                                  

Abänderung wirkt zurück auf den    01.08.2018

Altersrente wird gezahlt für die Zeit ab   01.06.2014

Der Ehezeitanteil aus der Rente ohne Zuschläge nach § 307d SGB VI Entgeltpunkte der
allgemeinen Rentenversicherung beträgt    25,6861 EP
                                                                  
In der Altersrente sind Zuschläge nach § 307d SGB VI für vier vor 1992 geborene Kinder enthalten.
Die Rente erhöht sich daher um   4,0000 PEP                                                                              

Für drei Kinder fällt der 12. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt in die Ehezeit, für eines der Kinder nicht.

Der 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt liegt bei zwei Kindern innerhalb und bei zwei Kindern außerhalb der Ehezeit.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte umfasst der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 307d SGB VI?

Lösung:

Der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der Rente in Höhe von 25,6861 Entgeltpunkten ist aufgrund der „Mütterrente I und II“ wie folgt zu erhöhen

„Mütterrente I“ ab 01.07.2014

Der 12. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt fällt für 3 Kinder in die Ehezeit und ist mit Kindererziehungszeiten belegt,
für den Ehezeitanteil ergeben sich zusätzlich  3,0000 EP

„Mütterrente II“ ab 01.01.2019

Der 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt fällt für 2 Kinder in die Ehezeit und ist mit Kinderberücksichtigungszeiten belegt,
der Ehezeitanteil erhöht sich um  1,0000 EP

Da die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf den 01.08.2018 zurückwirkt, die „Mütterrente II“ aber erst ab 01.01.2019 in der Rente berücksichtigt werden darf, ist der Ehezeitanteil für zwei Zeiträume zu errechnen:                                                                                                                  

Für die Zeit vom 01.08.2018 bis 31.12.2018                                                           

Der Ehezeitanteil beträgt 25,6861 EP plus 3,0000 EP ist gleich    28,6861 EP

Für die Zeit ab 01.01.2019                                                                                       

Der Ehezeitanteil beträgt 25,6861 EP plus 4,0000 EP ist gleich    29,6861 EP

Beispiel 10: Berechnung des Ehezeitanteils einer SGB VI-Altersrente, wenn Zuschläge nach § 76d SGB VI bis zum Ehezeitende vorhanden sind, aber in der Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.11)

Auskunft nach § 5 VersAusglG ist zu erteilen aus einer Regelaltersrente im Februar 2019

Ehezeit vom 01.05.1998 bis 31.12.2018

Regelaltersrente wird gezahlt ab   01.01.2018

Vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 sind Zuschläge nach § 76d SGB VI aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen
in Höhe von  0,6884 EP

Diese Zuschläge erhöhen die Rente erst ab  01.07.2019

Der Ehezeitanteil aus der Regelaltersrente ohne die Zuschläge beträgt  20,0000 EP

Frage:

Wie sind in der Auskunft nach § 5 VersAusglG die noch nicht in der Rente enthaltenen Zuschläge nach § 76d SGB VI darzustellen?

Lösung:

Die noch nicht in der Rente enthaltenen Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI fließen in den Ehezeitanteil ein, soweit sie auf die Ehezeit entfallen. Sie sind daher in der Auskunft mit auszuweisen:

Es ergeben sich folgende Werte bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2018:

In der allgemeinen Rentenversicherung:

Ehezeitanteil      20,6884 Entgeltpunkte

Entspricht einer Monatsrente von 662,65 EUR                                       

Ausgleichswert   10,3442 Entgeltpunkte

Entspricht einer Monatsrente von 331,32 EUR                                       

Korrespondierender Kapitalwert     72.868,45 EUR

Die Auskunft ist um folgenden Hinweis zu ergänzen:

„Die mitgeteilten Werte enthalten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI für Zeiten nach Beginn der Altersrente, die in der festgestellten Rente noch nicht berücksichtigt werden. Diese Zuschläge in Höhe von 0,3442 Entgeltpunkten erhöhen die Rente erst ab 01.07.2019."

Beispiel 11: Berechnung des Ehezeitanteils einer Bestandsrente

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Ehezeitanteil der Werteinheiten (WE) aus der bezogenen Rente laut maschineller Berechnung   2.517,66 WE

Ehezeitanteil der Werteinheiten der pauschalen Ausfallzeit    50,95 WE

Ehezeitanteil des Zuschlags an (persönlichen) Entgeltpunkten nach der
Mindestrentenregelung des Art. 82 RRG 1992     1,5264 EP

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil der umgewerteten Bestandsrente „West“?

Lösung:

Die Summe der auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten beträgt
2.517,66 WE plus 50,95 WE ist gleich      2.568,61 WE

Die ehezeitlichen Werteinheiten werden in ehezeitliche Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie durch die Zahl 100 geteilt werden:                                                                                        

2.568,61 WE geteilt durch 100 ist gleich  25,6861 EP

Den (umgerechneten) Entgeltpunkten wird der Zuschlag nach Art. 82 RRG 1992 hinzugerechnet, soweit er auf die Ehezeit entfällt:                                                                                          

25,6861 EP plus 1,5264 EP ist gleich   27,2125 EP

 

Beispiel 12: Berechnung des Ehezeitanteils einer nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewerteten Bestandsrente (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 7.4.1)

Ehezeit vom 01.10.1982 bis 28.02.2007

Die versicherte Person bezieht seit dem 01.03.1987 eine Invalidenrente, die seit der Umwertung nach § 307a Abs. 1 SGB VI zum 01.01.1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Der Umwertung lagen folgende Werte zugrunde:

Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit                                            15 Jahre

Zurechnungsjahre wegen Invalidität ab Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (01.03.1987 bis Februar 2007)                                                                                       
20 Jahre

Summe der berücksichtigten Arbeitsjahre   35 Jahre

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus den Arbeitsjahren                              38,5000 EP (Ost)

Zuschlag für zwei berücksichtigte Kinder                                             plus  1,5000 EP (Ost)

Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost)                                            40,0000 EP (Ost)

Beide Kinder sind vor der Ehezeit geboren. Laut Primärdatenträger sind die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Zeit vom 01.06.1972 bis 28.02.1987 zurückgelegt worden.

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil der umgewerteten Bestandsrente (Ost)?

Lösung:

Von den Arbeitsjahren entfallen folgende Monate auf die Ehezeit:

Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vom 01.10.1982
(Beginn der Ehezeit) bis 28.02.1987                                                                     53 Monate

Zurechnungsjahre vom 01.03.1987 bis 28.02.2007 (Ende der Ehezeit)      plus 240 Monate

Summe der Monate, die von den Arbeitsjahren auf die Ehe entfallen                 293 Monate

Die Umrechnung der insgesamt berücksichtigten Arbeitsjahre in Monate ergibt
35 Jahre mal 12 ist gleich        420 Monate

Die ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) errechnen sich somit wie folgt:

38,5000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus den Arbeitsjahren

mal

293 Monate, die von den Arbeitsjahren auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

420 Monate (in Monate umgerechnete Arbeitsjahre)

ist gleich

26,8583 (persönliche) Entgeltpunkte (Ost)

Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999 und nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz und dem RV- Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz können für die Ehezeit nicht berücksichtigt werden, weil die Kinder lange vor der Ehezeit geboren sind.

 

Beispiel 13: Berechnung des Ehezeitanteils einer SGB VI-Rente als Rentenbetrag in Euro

(Beispiel zu Abschnitt 8.2)

Auskunft nach § 5 VersAusglG ist zu erteilen in einem Abänderungsverfahren (§§ 51, 52 VersAusglG)

Ende der Ehezeit   31.05.2001

Ehezeitanteil an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung aus der bezogenen Altersrente    25,6861 EP

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil der Rente als monatlicher Rentenbetrag?

Lösung:

Der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der Rente - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2001 - errechnet sich nach folgender Formel:

25,6861 ehezeitliche Entgeltpunkte

mal

1,0 (Rentenartfaktor für die Altersrente)

mal

48,58 DM (aktueller Rentenwert zum 31.05.2001)

ist gleich

1.247,83 DM

Nach der Umrechnung in Euro beläuft sich der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der bezogenen Rente auf
1.247,83 DM geteilt durch 1,95583 ist gleich  638,01 EUR

 

Beispiel 14: Berechnung des Ehezeitanteils von Zuschlägen an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.12)

Es ist eine Auskunft nach § 5 VersAusglG aus einer festgestellten Altersrente zu erteilen.
Die Rente beginnt am 01.03.2021.

Ende der Ehezeit ist der 30.11.2020

Der in der Rentenberechnung ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten -
EP für langjährige Versicherung beträgt insgesamt    4,5320 EP

Davon entfallen                                                                                                           

  • auf Entgeltpunkte                                                    1,1880 EP       
  • auf Entgeltpunkte (Ost)                                           3,3440 EP (Ost)     

Die Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten betragen insgesamt    412 KM

Davon sind

  • Kalendermonate mit Entgeltpunkten          108 KM     
  • Kalendermonate mit Entgeltpunkten (Ost) 304 KM

Die Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten in der Ehezeit betragen    316 KM

Davon sind

  • Kalendermonate mit Entgeltpunkten               89 KM 
  • Kalendermonate mit Entgeltpunkten (Ost)    227 KM

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung?

Lösung:

Der Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung errechnet sich nach folgender Formel:

1,1880 Entgeltpunkte

mal

89 Kalendermonate

geteilt durch

108 Kalendermonate

ist gleich

 0,9790 Entgeltpunkte

Der Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung errechnet sich nach folgender Formel:

3,3440 Entgeltpunkte (Ost)

mal

227 Kalendermonate

geteilt durch

304 Kalendermonate

ist gleich

 2,4970 Entgeltpunkte (Ost)

Beispiel 16: Berechnung des Ehezeitanteils von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGBVI

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.5)

Es ist eine Auskunft nach § 5 VersAusglG aus einer festgestellten Altersrente zu erteilen.
Die Rente hat am 01.04.2019 begonnen.

Ehezeit: 01.04.1986 bis 30.11.2020

Die nach dem Rentenbescheid in der Rente enthaltenen Mindestentgeltpunkte
betragen insgesamt        0,8420 EP

Mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 sind belegt insgesamt   98 KM   

  • davon Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen „West“               60 KM   
  • davon Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen „Ost“                  38 KM   

Auf die Ehezeit entfallen                                                                  40 KM   

  • Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen „West“                          18 KM   
  • Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen „Ost“                             22 KM   

 Frage:

Wie hoch sind die ehezeitlichen Mindestentgeltpunkte?

Lösung:

Der Ehezeitanteil an Mindestentgeltpunkten insgesamt errechnet sich nach folgender Formel:

0,8420 Mindestentgeltpunkte

mal

40 Monate

geteilt durch

98 Monate

ist gleich

0,3437 Mindestentgeltpunkte in der Ehe

Die auf die Ehezeit entfallenden Mindestentgeltpunkte gesamt sind in Mindestentgeltpunkte „West“ und Mindestentgeltpunkte (Ost) aufzuteilen.

Mindestentgeltpunkte „West“:

0,3437 Mindestentgeltpunkte gesamt

mal

18 Monate

geteilt durch

40 Monate

ist gleich

0,1547 Mindestentgeltpunkte „West“ in der Ehe

Mindestentgeltpunkte (Ost):

0,3437 Mindestentgeltpunkte

mal

22 Monate

geteilt durch

40 Monate

ist gleich

0,1890 Mindestentgeltpunkte (Ost) in der Ehe

Beispiel 17: Berechnung des Ehezeitanteils eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.15)

Auskunft nach § 5 VersAusglG ist am 21.04.2024 zu erteilen in einem Abänderungsverfahren (§§ 51, 52 VersAusglG)

Ehezeit vom 01.05.1978 bis 31.05.2004                                                                   

Die Abänderung wurde beantragt am 25.10.2023

und wirkt zurück auf den 01.11.2023

EM-Rente wird gezahlt für die Zeit ab  01.07.2013

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI in der Rente beträgt insgesamt 5,0000 PEP, geteilt durch den Zugangsfaktor 1,0 sind das   5,0000 EP

Der Rente liegen insgesamt zugrunde              35,0000 EP

Der Ehezeitanteil der Entgeltpunkte beträgt      25,0000 EP

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil des Zuschlags nach § 307i SGB VI?

Lösung:

Der Ehezeitanteil des Zuschlags nach § 307i SGB VI errechnet sich nach folgender Formel:

5,0000 Entgeltpunkte

mal

25,0000 Entgeltpunkte

geteilt durch

35,0000 Entgeltpunkte

ist gleich

  3,5714 Entgeltpunkte 

Der Ehezeitanteil des Zuschlags nach § 307i SGB VI ab 01.07.2024 beträgt  3,5714 EP

Da die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf den 01.11.2023 zurückwirkt, der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI aber erst ab 01.07.2024 berücksichtigt werden darf, ist der Ehezeitanteil für zwei Zeiträume zu errechnen:                                                                               

Für die Zeit vom 01.11.2023 bis 30.06.2024 beträgt der Ehezeitanteil  25,0000 EP

Für die Zeit ab 01.07.2024 beträgt der Ehezeitanteil 25,0000 EP plus 3,5714 EP ist gleich 28,5714 EP

Das Familiengericht ist darauf hinzuweisen, dass eine geteilte Beschlussformel für die Zeit vom 01.11.2023 bis 30.06.2024 und für die Zeit ab 01.07.2024 auszusprechen ist.

 

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 41 VersAusglG