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IVb ZB 213/87

Gründe I.

Der am 3. Februar 1946 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 29. August 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 19. Juli 1972 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 17. Dezember 1985 zugestellt worden.

Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1972 bis 30. November 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA (BfA, weitere Beteiligte) erworben. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Ehemannes beträgt monatlich 646,70 DM, die ehezeitanteilige Anwartschaft der Ehefrau monatlich 338,40 DM. Ihr fiktives Altersruhegeld beläuft sich zum Ende der Ehezeit auf monatlich 557,60 DM. Die Ehefrau, die an Multipler Sklerose leidet, bezieht seit dem 4. Juli 1973 von der BfA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Zahlbetrag dieser Rente betrug am Ende der Ehezeit monatlich 1.020,90 DM. Bei der Ermittlung der für die Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ist eine Zurechnungszeit vom 1. April 1972 bis zum 31. August 2004 (Vollendung des 55. Lebensjahres der Ehefrau) berücksichtigt worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,61 DM, bezogen auf den 30. November 1985, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden. Hierbei hat das Amtsgericht auf seiten der Ehefrau die tatsächlich bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich eingestellt, weil mit ihrer Entziehung nicht mehr zu rechnen sei. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Erwerbsunfähigkeitsrente hat das Gericht den Verhältniswert von 60,68% aus der Auskunft der BfA über den Ehezeitanteil des fiktiven Altersruhegeldes (1.645,15 Werteinheiten für die Zeit vom 1. April 1964 - Beginn der Beitragszeit - bis zum 30. November 1985 im Verhältnis zu 998,20 Werteinheiten für die Ehezeit vom 1. Juli 1972 bis zum 30. November 1985) zugrundegelegt.

Gegen diese Entscheidung hat die BfA Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 154,15 DM, bezogen auf den 30. November 1985, von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau zu übertragen. Sie hat sich dagegen gewandt, daß das Amtsgericht mit der Übernahme des Verhältniswertes aus der Berechnung des fiktiven Altersruhegeldes Rentenanwartschaften der Ehefrau in die Saldierung einbezogen habe, die auf die Zeit nach dem Ende der Ehezeit entfielen. Der Verhältniswert von 60,68% gelte lediglich für das fiktive Altersruhegeld nach § 83 Abs. 1 AVG, bei dem nur die bis zum Ende der Ehezeit anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigt worden seien; er gelte nicht für die tatsächlich gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Berechnung eine Zurechnungszeit bis zum 31. August 2004 einbeziehe.

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Splittingentscheidung antragsgemäß dahin abgeändert, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 154,15 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Konto der Ehefrau übertragen werden.

Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

Gründe II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde äußert zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde und macht dazu - unter Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1987 = FamRZ 1988, 72 - geltend: Nach der früheren Rechtslage sei zwar eine Beschwer (§ 20 Abs. 1 FGG) des am Verfahren beteiligten Versorgungsträgers ohne Rücksicht auf eine finanzielle Mehrbelastung stets dann angenommen worden, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden sei. Nachdem § 10a VAHRG in Kraft getreten sei, sei indessen nicht ersichtlich, weshalb es weiterhin einer Institutionalisierung der Sozialversicherungsträger als einer Kontrollinstanz über die ordentlichen Gerichte bedürfen solle.

Dieser Einwand ist nicht begründet.

Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger maßgeblich mit der Überlegung begründet, daß diese neben dem möglichen finanziellen insbesondere ein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133f; vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 = FamRZ 1982, 155, 156), zumal sie aufgrund ihrer Sachkenntnis besonders berufen sind, auf etwaige - rentenrechtlich bedeutsame - Fehler einer getroffenen Entscheidung hinzuweisen.

Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des § 10a VAHRG nichts geändert. Auch wenn nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein Abänderungsverfahren und damit eine nachträgliche Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich eröffnet ist, besteht doch das Interesse an einer Vermeidung rechtsfehlerhafter Erstentscheidungen grundsätzlich unverändert weiter. Abgesehen davon, daß § 10a VAHRG in bestimmten Fällen - etwa, wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht ist - ein Abänderungsverfahren von vornherein nicht zuläßt (§ 10a Abs. 2 VAHRG), selbst wenn sich die Erstentscheidung als unzutreffend erweist, ist auch im übrigen nicht ersichtlich, daß mit Einführung des § 10a VAHRG die Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher Entscheidungen über den Versorgungsausgleich generell aus dem Erstverfahren in ein späteres Abänderungsverfahren verlagert worden sein sollte. § 10a VAHRG kann nicht dahin verstanden werden, daß durch die nunmehr geschaffene Abänderungsmöglichkeit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Erstentscheidung beseitigt oder auch nur beschränkt werden sollte. Aus diesem Grund kann auch der von der weiteren Beschwerde herangezogenen Auffassung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1988, 72, 73) nicht gefolgt werden.

2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend den Ehezeitanteil des für das Ende der Ehezeit ermittelten fiktiven Altersruhegeldes der Ehefrau - und nicht einen anteiligen Zahlbetrag ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente - in den Versorgungsausgleich einbezogen und das Splitting demgemäß zu Recht auf der Grundlage eines Wertunterschiedes von 308,30 DM (646,70 DM Anwartschaften des Ehemannes abzüglich 338,40 DM Anwartschaften der Ehefrau) in Höhe von 154,15 DM durchgeführt.

Bezieht ein Ehegatte, wie hier, am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673).

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Rentenzahlbetrages im Versorgungsausgleich ist also einerseits die Prognose, daß nicht mehr mit einer Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechnen ist; zum anderen muß der am Ende der Ehezeit gezahlte Betrag der Rente höher sein als das für diesen Zeitpunkt fiktiv errechnete Altersruhegeld.

a) Daß mit einem Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau nicht mehr zu rechnen ist, hat das Oberlandesgericht angesichts der Schwere ihrer Erkrankung unterstellt. Hiergegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die weitere Beschwerde erhebt insoweit keine Einwände.

b) Gleichwohl hat das Oberlandesgericht dem Versorgungsausgleich nicht den höheren Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau zugrunde gelegt, und zwar mit folgender Begründung: In den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen der höhere Zahlbetrag einer Erwerbsunfähigkeitsrente statt des fiktiven Altersruhegeldes in den Ausgleich einbezogen worden sei, hätten die Empfänger der Erwerbsunfähigkeitsrente am Ende der Ehezeit jeweils bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Demgegenüber beruhe der Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente hier ganz wesentlich auf Zurechnungszeiten, die erst nach dem Ende der Ehezeit zurückzulegen seien. Der Zahlbetrag von 1.020,90 DM repräsentiere daher auch nicht den Wert der am Ende der Ehezeit tatsächlich erlangten Versorgung. Zurechnungszeiten seien aber im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegt worden seien. Nur dies entspreche dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 AVG und dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den Versorgungsausgleich auf die der Ehezeit zuzuordnenden Versorgungsansprüche zu begrenzen.

Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts ist zuzustimmen. Anders als das für einen fiktiven Versicherungsfall am Ende der Ehezeit ermittelte Altersruhegeld kann der Zahlbetrag einer Erwerbsunfähigkeitsrente, der eine über das Ende der Ehezeit hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, für den Versorgungsausgleich nicht als das bis zum Ende der Ehezeit erlangte Versorgungsanrecht angesehen werden. Die Zurechnungszeit (§ 37 AVG, § 1260 RVO) wird dem frühzeitig erwerbsunfähig gewordenen Versicherten zum Ausgleich dafür angerechnet, daß er nicht mehr in der Lage ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Versorgungsanrechte hinzuzuerwerben. Sie soll ihm eine ausreichende Rente gewährleisten, indem sie ihn auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellt, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 = FamRZ 1986, 337; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 = FamRZ 1989, 35). Soweit die Zurechnungszeit dem Erwerbsunfähigen mithin als Entschädigung dafür gewährt wird, daß er eine bestimmte Zeit nach der Ehezeit nicht mehr arbeiten kann (vgl. Verbandskommentar zur RVO § 1304 RVO Rdn. 3 Seite 16), kann der ihr zugeordnete Teil des Rentenzahlbetrages für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich nicht herangezogen und dem für diesen Zeitpunkt ermittelten fiktiven Altersruhegeld nicht vergleichend gegenübergestellt werden.

Ein sachgerechter Vergleich zwischen den maßgeblichen Werten des fiktiven Altersruhegeldes am Ende der Ehe einerseits und des tatsächlichen Rentenzahlbetrages andererseits setzt vielmehr voraus, daß dieser zunächst um den Wert für die nach der Ehezeit zurückzulegenden Zurechnungszeiten bereinigt wird. Nur auf diese Weise läßt sich die zutreffende Grundlage ermitteln für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechtes oder Rentenbetrages; denn auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente muß die nach dem Ende der Ehezeit noch zurückzulegende Zurechnungszeit ohne Einfluß bleiben, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall des Sockelbetrages der Bayerischen Apothekerversorgung entschieden hat (Beschluß vom 12. Oktober 1988 a.a.O. S. 36f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 a.a.O.). Es wäre mit dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs nicht zu vereinbaren, wenn eine Versorgung ausgeglichen würde, die einem Ehegatten als Entschädigung dafür gewährt wird, daß er nach der Ehezeit bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres nicht mehr arbeiten und keine Versorgungsanwartschaften erwerben kann (Verbandskommentar a.a.O.).

c) Den um die Zurechnungszeit bereinigten Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente zum Ehezeitende hat das Oberlandesgericht in der Weise ermittelt, daß es den Verhältniswert aus den zu berücksichtigenden Zeiten - 485 Monate (1. April 1964 bis 31. August 2004) zu 260 Monaten (1. April 1964 bis 30. November 1985) - gebildet und diesen auf den Zahlbetrag von 1.020,90 DM angewandt hat. Auf diese Weise ist es zu einem bereinigten Zahlbetrag von (1.020,90/485*260 =) 547,29 DM gelangt, der mithin geringer ist als das für denselben Stichtag errechnete fiktive Altersruhegeld von monatlich 557,60 DM.

Diese Berechnungsmethode entspricht nicht voll der Rechtsprechung des Senats zu §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 83 Abs. 2 AVG. An der Entscheidung der Sache ändert sich hierdurch allerdings nichts.

Wie der Senat in dem Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 = FamRZ 1985, 688, 689) zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden hat, ist für den Fall, daß ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Zahlbetrag nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 11. April 1984 a.a.O. für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden. Dies gilt entsprechend auch für die hier gebotene Bereinigung des Rentenzahlbetrages um die Zurechnungszeit nach dem Ende der Ehezeit. Da den verschiedenen Versicherungszeiten (Beitragszeiten, Ausfallzeiten, Zurechnungszeit) unterschiedliche Werteinheiten zugeordnet sind, vermeidet die Berechnung auf der Grundlage der Werteinheiten - anstelle des von dem Oberlandesgericht zugrundegelegten Verhältnisses der Versicherungszeiten - verfälschte Ergebnisse, bei denen der Zurechnungszeit ein ihr nicht zukommendes Gewicht beigemessen würde.

Zu den Werteinheiten für die Zurechnungszeit hat die BfA mit Schriftsatz vom 26. August 1987 ausgeführt:

Da der Versicherungsfall bei der Ehefrau vor dem 1. Januar 1978 eingetreten sei, gelte hier nicht die Bewertungsregelung des § 32a Abs. 4 AVG. Die bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeitsrente angerechnete Zurechnungszeit vom 1. April 1972 bis zum 31. August 2004 erhalte keine eigenen Werteinheiten (Artikel 2 § 12b Abs. 4 AnVNG). Sie habe sich jedoch, wie sich aus dem Rentenbescheid ergebe, rentenerhöhend über die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 35 AVG) ausgewirkt. Das bedeute, daß die Zurechnungszeit indirekt mit dem Vomhundertsatz für die Rentenbemessungsgrundlage (74,41%) bewertet worden sei. Im Fall der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld werde die Zurechnungszeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 3 AVG in gleichem Umfang und mit gleichem Wert berücksichtigt. Jedem Monat der Zurechnungszeit werde also bei dem künftigen Altersruhegeld 1/12 des in der bisher bezogenen Rente enthaltenen Vomhundertsatzes zugeordnet. Aus diesem Grund sei auch für die Ermittlung des auf die Zurechnungszeit entfallenden Teils der Erwerbsunfähigkeitsrente jeder Monat mit 1/12 des Vomhundertsatzes (74,41/12 = 6,20) zu bewerten.

Auf dieser Grundlage hat die BfA für die Zurechnungszeit vom 1. April 1972 bis zum 31. August 2004 insgesamt 2.411,80 Werteinheiten (389 Monate X 6,20) angesetzt. Auf die Beitrags- und Ausfallzeiten vom 1. April 1964 bis zum 31. März 1972 (96 Monate) entfallen nach dem von der BfA vorgelegten und erläuterten Rentenbescheid vom 3. September 1973 557,84 Werteinheiten.

Aus diesen Ausführungen der BfA, die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen werden und gegen die Bedenken auch nicht ersichtlich sind, ergibt sich für die Bereinigung des Rentenzahlbetrages um die nach Ehezeitende noch zurückzulegende Zurechnungszeit folgendes Werteinheiten-Verhältnis: Auf den Gesamtzeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. August 2004 entfallen 2.969,64 Werteinheiten (557,84+2.411,80); auf den Zeitraum nach dem Eheende, also vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. August 2004 (225 Monate), 1.395 Werteinheiten (225*6,20). Damit ergibt sich als Differenz für die Zeit bis zum Eheende eine Anzahl von 1.574,64 Werteinheiten. Das entspricht einem Verhältniswert von 53% (1.574,64 zu 2.969,64) für die Zeit bis zum Eheende, gemessen an der Gesamtzeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Ehefrau. 53% von 1.020,90 DM ergeben einen bereinigten Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 541,08 DM.

Da auch dieser Betrag unter dem fiktiven Altersruhegeld am Ende der Ehezeit (monatlich 557,60 DM) liegt, hat er bei dem Versorgungsausgleich, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, außer Betracht zu bleiben.

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