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§ 5 VersAusglG: Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.02.2024

Änderung

Abschnitt 3.2.3 wurde im Hinblick auf BGH-Rechtsprechung (XII ZB 202/22) überarbeitet. Im Übrigen wurde die GRA redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand06.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 5 VersAusglG

Version008.00

Inhalt der Regelung

§ 5 VersAusglG enthält grundlegende Aussagen und Verweise zur Ermittlung von Ehezeitanteilen und der sich daraus ergebenden Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).

Absatz 1 verpflichtet die Versorgungsträger, die Berechnung des Ehezeitanteils in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße vorzunehmen, beispielsweise in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

In Absatz 2 Satz 1 wird als maßgeblicher Zeitpunkt (Stichtag) für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit definiert.

Nach Absatz 2 Satz 2 sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Nach Absatz 3 hat der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert und - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt - für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten.

Absatz 4 bestimmt, dass in Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20, 21, 25 und 26 VersAusglG) grundsätzlich nur ein Rentenbetrag zu berechnen ist. Hierbei sind allgemeine Wertanpassungen des Anrechts zu berücksichtigen.

In Absatz 5 wird auf die §§ 39 bis 47 VersAusglG verwiesen, die die Einzelheiten der Wertermittlung regeln.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47 VersAusglG.

Für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gelten gemäß § 43 VersAusglG die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. Hiervon ausgenommen sind die abzuschmelzenden Anrechte gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 120h SGB VI.

Die unmittelbare Bewertung von Anrechten in der Anwartschaftsphase (noch kein Rentenbezug oder nach Wegfall einer Rente) ergibt sich aus § 39 VersAusglG.

Für Anrechte, die sich in der Leistungsphase befinden (eine Rente ist festgestellt), verweist § 41 VersAusglG auf § 39 VersAusglG.

§ 47 VersAusglG regelt die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts, wenn der Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils) beispielsweise in Form von Entgeltpunkten oder als Rentenbetrag berechnet wird.

Nach § 220 Abs. 4 FamFG sind die Versorgungsträger, also auch der beteiligte Rentenversicherungsträger, dem Familiengericht zur Auskunft über die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte (Ehezeitanteil des Anrechts, Ausgleichswert und korrespondierender Kapitalwert) verpflichtet.

Gemäß § 109 Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB VI erhalten versicherte Personen auf Antrag Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Der Rentenversicherungsträger kann auch Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten entsprechende Auskünfte über die versicherten Personen erteilen, wenn diese ihren Auskunftspflichten nicht nachkommen (vergleiche § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X).

§ 109 Abs. 6 SGB VI bestimmt, dass sich für die Auskunft an das Familiengericht bei Anrechten in der Anwartschaftsphase die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer (fiktiven) Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergeben.

Allgemeines

Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) sind im Versorgungsausgleich jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (Halbteilungsgrundsatz). Dem anderen Ehegatten steht die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu (§ 1 VersAusglG).

Die auszugleichenden Anrechte sind in § 2 VersAusglG genannt (siehe GRA zu § 2 VersAusglG). Auszugleichen sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Damit ist zum Beispiel selbst zwischen zwei Rentnern ein Versorgungsausgleich durchzuführen (vergleiche auch BGH vom 17.10.1979, AZ: IV ZB 10/79, FamRZ 1980, 129). Zu den auszugleichenden Anrechten zählen insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 111 FamFG). Für die Ermittlung der auszugleichenden Anrechte holt das Familiengericht von den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über Grund und Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ein (§ 220 Abs. 1 FamFG). Die Versorgungsträger sind verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen (§ 220 Abs. 4 FamFG).

Die Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist Aufgabe des zuständigen Rentenversicherungsträgers (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Das gilt sowohl bei Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens als auch bei Auskunftsersuchen der Ehegatten nach § 109 Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB VI. Beantragt eine versicherte Person eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB VI, gelten für die Erteilung der Auskunft die gleichen Grundsätze wie für die Erteilung der Auskunft an das Familiengericht.

Zuständig für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens und für die Erteilung der Auskunft ist der Rentenversicherungsträger, der im Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsersuchens Kontoführer ist. Bei einem Kontoführungswechsel während eines familiengerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich der bisherige Rentenversicherungsträger bis zum Eingang der Rechtskraftmitteilung zuständig. Fordert das Familiengericht nach einem Kontoführungswechsel jedoch eine neue Auskunft an, ist für die Erteilung der Auskunft der neue Rentenversicherungsträger zuständig (AGVA 1/2010, TOP 3, siehe auch RBRTS 1/2023, TOP 3).

Wird bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder ist ein Rentenverfahren anhängig, so ist der für die Feststellung und Zahlung der Rente zuständige Rentenversicherungsträger auch für die Erteilung der Auskunft an das Familiengericht oder die versicherte Person zuständig.

Für die Auskunft nach § 5 VersAusglG berechnen die Versorgungsträger

Stichtag für die Berechnung des Ehezeitanteils ist grundsätzlich das Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Bei kapitalgedeckten Anrechten kann sich ein abweichender Zeitpunkt ergeben (siehe Abschnitt 4.1).

Rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG), siehe Abschnitt 4.2.

Für die Bestimmung des Ausgleichswerts unterbreiten die Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag. Abweichungen von dem halben Wert des Ehezeitanteils können sich ergeben, wenn Versorgungsträger Teilungskosten zur Durchführung der internen Teilung geltend machen (§ 13 VersAusglG). In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht der vorgeschlagene Ausgleichswert genau der Hälfte des Ehezeitanteils, weil die Rentenversicherungsträger keine Teilungskosten erheben.

Ist die maßgebende Bezugsgröße für den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert eines Anrechts kein Kapitalwert, muss zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG berechnet werden (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Das ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall (siehe Abschnitt 5.2).

Für die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche zur Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung ist in der Auskunft an das Familiengericht grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen (§ 5 Abs. 4 VersAusglG). Für die Feststellung von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen kann das Familiengericht auch Auskünfte vom Rentenversicherungsträger einholen (siehe Abschnitt 6).

In der gesetzlichen Rentenversicherung können sich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ergeben, wenn zum Beispiel abzuschmelzende Anrechte im Sinne von § 120h SGB VI auszugleichen sind (siehe GRA zu § 120h SGB VI) oder soweit ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht stattgefunden hat (siehe GRA zu § 20 VersAusglG).

Berechnung des Ehezeitanteils in Form der maßgeblichen Bezugsgröße (Absatz 1)

§ 5 Abs. 1 VersAusglG verpflichtet den Versorgungsträger, den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts in der jeweils für sein Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße zu berechnen.

Als Bezugsgröße wird die Einheit bezeichnet, in der der Ehezeitanteil eines erworbenen Anrechts ermittelt wird. Welche Bezugsgröße für ein Versorgungssystem maßgebend ist, richtet sich danach, welche Bezugsgröße in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb verkörpert (BGH vom 19.11.2014, AZ: XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313).

Bei der Bezugsgröße kann es sich zum Beispiel um einen Rentenbetrag, einen Kapitalwert, um Versorgungspunkte oder um Fondsanteile handeln. Eine abschließende Aufzählung möglicher Bezugsgrößen enthält das Gesetz nicht - weder in § 5 Abs. 1 noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG (BGH vom 17.09.2014, AZ: XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1983).

Für die gesetzliche Rentenversicherung sind Entgeltpunkte und Rentenbeträge die maßgebenden Bezugsgrößen (Abschnitt 3.1). Anrechte der Beamtenversorgung, der Soldatenversorgung und der Abgeordnetenversorgung werden in Rentenbeträgen ausgewiesen. Bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes werden zum Beispiel Versorgungspunkte ermittelt. Für betriebliche und private Versorgungen können auch Fondsanteile oder Kapitalbeträge die Bezugsgröße sein (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

Die Verwendung unterschiedlicher Bezugsgrößen bei den einzelnen Versorgungen ist möglich, weil beim Wertausgleich - anders als im Recht bis 31.08.2009 - grundsätzlich keine Verrechnung oder Vergleichbarmachung der Anrechte erfolgt. Jedes in der Ehe erworbene Anrecht wird grundsätzlich einzeln geteilt.

Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für auszugleichende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kommen als maßgebende Bezugsgröße Entgeltpunkte oder monatliche Rentenbeträge in Frage.

Bezugsgröße für die dynamischen Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche § 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI).

Ab 01.01.2021 können auch Zuschläge an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) Bezugsgröße sein (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI; AGVR 1/2020, TOP 8).

Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts der Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) bleibt der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI stets unberücksichtigt (BGH vom 09.09.2015, AZ: XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35), da dieser erst in die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte einfließt (§ 66 Abs. 1 SGB VI).

Unberücksichtigt bleibt auch die besondere Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI, die auf den Rentenbetrag stattfindet, der sich aus Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung („Grundrente“) ergibt.

Mit der Rentenangleichung zum 01.07.2024 werden an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte treten (vergleiche § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Unterschiedliche Entgeltpunktearten wird es dann noch in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung geben. Innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung wird noch zwischen Entgeltpunkten und dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu unterscheiden sein.

In den Fällen der Abänderung einer nach dem Recht bis 31.08.2009 ergangenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Ehezeitanteil nicht nur in Entgeltpunkten, sondern zusätzlich als Rentenbetrag zu berechnen (§ 52 Abs. 2 VersAusglG). Die Rentenversicherungsträger entsprechen dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nur in den Auskünften für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG. Vielmehr werden der Ehezeitanteil und der Vorschlag für den Ausgleichswert in sämtlichen Auskünften im Erstverfahren und Abänderungsverfahren zusätzlich als monatlicher Rentenbetrag ausgewiesen (AGVA 3/2008, TOP 5).

Bezugsgröße für die statischen Anrechte aus der Höherversicherung im Wertausgleich bei der Scheidung sind monatliche Rentenbeträge. Der Ehezeitanteil der statischen Zusatzleistung aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) sowie dessen Ausgleichswert werden ausschließlich als Rentenbetrag dargestellt (§ 5 Abs. 4 VersAusglG).

Bezugsgröße für die Anrechte im (schuldrechtlichen) Wertausgleich nach der Scheidung sind monatliche Rentenbeträge (siehe Abschnitt 6). Erfolgt im Einzelfall eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG wegen eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung, sind Kapitalbeträge maßgebend.

Berechnung des Ehezeitanteils

Für den Wertausgleich bei der Scheidung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der in der Ehezeit erworbene Anteil (Ehezeitanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 VersAusglG) zu ermitteln. Die Ehezeit bestimmt sich für den Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG (siehe Abschnitt 3.2.1).

Wegen der unterschiedlichen Wertigkeit von Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie – bis zur Rentenangleichung am 01.07.2024 – von Entgeltpunkten "West" und Entgeltpunkten (Ost) können in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Arten von dynamischen Anrechten sowie das statische Anrecht aus der Zusatzleistung der Höherversicherung erworben werden. Insoweit können sich Ehezeitanteile in Form

  • von Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 70 ff. SGB VI),
  • von Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung (§ 254d SGB VI),
  • eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§ 76g SGB VI, § 307e SGB VI, § 307f SGB VI ab 01.01.2021),
  • eines Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§ 76g SGB VI, § 307e SGB VI ab 01.01.2021),
  • von Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 81 ff. SGB VI),
  • von Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 265a SGB VI),
  • eines statischen Rentenbetrags aus monatlichen Zusatzleistungen der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) ergeben; siehe GRA zu § 41 VersAusglG.

Hinweis:

In Abänderungsverfahren wird in der Auskunft nach § 5 VersAusglG von der Mitteilung eines Ehezeitanteils aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung abgesehen, wenn sich erstmals im Abänderungsverfahren ein solcher Zuschlag ergibt (siehe auch GRA zu § 39 VersAusglG, Abschnitt 7.1, und GRA zu § 41 VersAusglG, Abschnitt 8.5 sowie EGVA 1/2023, TOP 3).

Zur Ermittlung des Ehezeitanteils für den (schuldrechtlichen) Wertausgleich nach der Scheidung siehe Abschnitt 6 und GRA zu § 43 VersAusglG, GRA zu § 120h SGB VI.

Ehezeit

Für den Versorgungsausgleich ist die Ehezeit gesetzlich festgelegt (in § 3 Abs. 1 VersAusglG) und wird vom Familiengericht in dem Auskunftsersuchen mitgeteilt. Sie umfasst den Zeitraum vom Ersten des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Die gesetzliche Ehezeit darf für die Ermittlung des Ehezeitanteils nicht verändert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Versorgungsausgleich zum Beispiel aus Billigkeitsgründen nach § 27 VersAusglG oder aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 VersAusglG nur in eingeschränktem Umfang durchgeführt werden soll. Wie der Ehezeitanteil in solchen Fällen ermittelt wird, ergibt sich aus Abschnitt 8.1.

„In-Prinzip“

Nach § 3 Abs. 2 VersAusglG kommt es beim Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte an („In-Prinzip“). Unberücksichtigt bleiben daher Beiträge, die vor Beginn der Ehezeit oder nach dem Ende der Ehezeit gezahlt wurden.

Anrechte sind dann in der Ehezeit erworben, wenn die Beiträge tatsächlich in der Ehezeit gezahlt worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, für welche Zeiten sie gelten (AGVA 4/2008, TOP 6). Insoweit sind auch Beiträge für voreheliche Zeiten einzubeziehen, wenn sie in der Ehezeit gezahlt wurden (entsprechend BGH vom 03.06.1981, AZ: IVb ZB 764/80, NJW 1982, 102). Dies gilt zum Beispiel für in der Ehezeit gezahlte Beiträge zur Höherversicherung (§ 280 SGB VI), regressierte Beiträge (§ 119 SGB X) und freiwillige Beiträge, die während der Ehezeit zwecks Nachzahlung bei Heiratserstattung (§ 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997) sowie Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) entrichtet wurden.

Für Entgeltpunkte aus einer in der Ehezeit ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung ist davon auszugehen, dass die Pflichtbeiträge in den Monaten gezahlt wurden, in denen das Beschäftigungsverhältnis bestand. Entsprechendes gilt für Zuschläge an Entgeltpunkten

  • aus einem in der Ehezeit erzielten Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§§ 76b, 264b SGB VI),
  • aus einem in der Ehezeit erzielten Arbeitsentgelt für Zeiten nach Beginn einer Rente (§ 76d SGB VI),
  • aufgrund in der Ehe zurückgelegter Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e SGB VI) oder
  • aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit über der Beitragsbemessungsgrenze, soweit die Nachversicherungszeiträume in der Ehezeit liegen (§ 76f SGB VI). Die Pflichtbeiträge gelten als in den Monaten erworben, in denen das nachversicherte Beschäftigungsverhältnis bestand (siehe § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Das „In-Prinzip“ gilt auch für versicherungspflichtige Selbständige. Soweit in der Ehezeit Pflichtbeiträge für eine selbständige Tätigkeit gezahlt wurden, fließen diese in den Ehezeitanteil ein, auch wenn die Beiträge für Zeiträume außerhalb der Ehe geschuldet werden. Wurden Pflichtbeiträge von Selbständigen für eine in der Ehezeit ausgeübte selbständige Tätigkeit zwar geschuldet, jedoch tatsächlich nicht gezahlt, sind diese bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung der AGFAVR 3/2019, TOP 2, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfristen nachgezahlte Pflichtbeiträge eines versicherungspflichtigen Selbstständigen als im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit – rechtzeitig – entrichtet gelten und dadurch die Wartezeit und/oder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente rückwirkend erfüllt werden.

Unmittelbar an den Rentenversicherungsträger gezahlte Pflicht- und freiwillige Beiträge sind nicht in der Ehezeit erworben, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eingezahlt wurden. Die Fiktion des § 6 der RV-BZV ist hier nicht einschlägig, weil es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung ankommt, der bei unbarer Zahlung nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten liegt.

Arbeitsentgelt aus flexiblen Arbeitszeitregelungen und aus Altersteilzeitarbeit wird für die Monate berücksichtigt, denen es auf der Grundlage der im Lohnabzugsverfahren gezahlten Beiträge rentenrechtlich zuzuordnen ist. Dies gilt auch in den Störfällen nach § 23b Abs. 2 SGB IV gegebenenfalls in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AltTZG. Für das „In-Prinzip“ ist nicht die erbrachte Arbeitsleistung, sondern die geleistete Beitragszahlung maßgebend. Denn erst durch die Beitragszahlung werden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Auch eine Beitragszahlung in der Freistellungsphase nach § 7 Abs. 1a SGB IV oder im Störfall ist deshalb als Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, soweit das dieser Beitragszahlung zugrunde liegende Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben der Ehezeit zuzuordnen ist. Für den sogenannten „Störfall“ ist nach Auffassung der Rentenversicherungsträger die auch für den Versorgungsausgleich maßgebliche zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben in § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SGB IV geregelt.

Das „In-Prinzip“ gilt auch für die während einer Ehe gezahlten Beiträge

  • zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
  • zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI sowie
  • nach einer Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse nach § 187b SGB VI.

Sind während einer Ehe vorstehende Beiträge gezahlt worden, unterliegen die hieraus erworbenen Rentenanwartschaften dem bei der Scheidung dieser Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich (zu Wiederauffüllungsbeiträgen aufgrund eines früheren Versorgungsausgleichs siehe BGH vom 20.06.2007, AZ: XII ZB 126/04, FamRZ 2007, 1719).

Das „In-Prinzip“ ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils sowohl aus einer Rentenanwartschaft als auch aus einer festgestellten Rente zu berücksichtigen.

Ehezeitanteil in der Anwartschaftsphase

Bei dynamischen Anrechten in der Anwartschaftsphase ist der Ehezeitanteil aus der Berechnung einer (fiktiven) Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu ermitteln (§ 109 Abs. 6 SGB VI); siehe Abschnitt 7 und GRA zu § 39 VersAusglG.

Gleiches gilt grundsätzlich, wenn eine früher gezahlte Rente weggefallen ist und zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine (neue) Rente festgestellt ist. Ist die versicherte Person jedoch verstorben und hat sie bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezogen, bleibt für die Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert die tatsächlich weggefallene Rente maßgeblich (BGH vom 23.08.2023, AZ: XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858).

Ehezeitanteil bei festgestellten Renten

Ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Rente festgestellt, ist der Ehezeitanteil gegebenenfalls unter Berücksichtigung dieser Rente zu berechnen (GRA zu § 41 VersAusglG).

  • Bei Alters- oder Hinterbliebenenrenten ist die Auskunft über die Höhe der in der Ehe erworbenen Anrechte stets aus dieser Rente zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsfall vor oder nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791).
    Liegen der Rente im Rahmen eines dynamischen Besitzschutzes (zum Beispiel § 88 SGB VI) höhere persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die auf einer vorangegangenen Rente beruhen, so muss bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach § 5 VersAusglG von dem Bescheid der vorangegangenen Rente (zum Beispiel einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) ausgegangen werden (zuletzt BGH vom 26.01.2022, AZ: XII ZB 175/21, FamRZ 2022, 686). Die Ermittlung des Ehezeitanteils richtet sich dabei nach dem für die Rente maßgebenden Recht, auf der der Besitzschutz beruht.
  • Bei Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente ist grundsätzlich von der Berechnung einer (fiktiven) Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze auszugehen (§ 109 Abs. 6 SGB VI).
    Der Ehezeitanteil ist nur dann aus der gezahlten Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente zu ermitteln, wenn
    • es sich um eine endgültige Rente handelt, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht mehr entzogen werden kann (siehe GRA zu § 41 VersAusglG), und
    • die Entgeltpunkte dieser Rente (bis zum Ende der Ehezeit) höher sind als die Entgeltpunkte aus der Berechnung einer (fiktiven) Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI (siehe GRA zu § 41 VersAusglG).

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts sind die Beiträge heranzuziehen, die in der Ehezeit gezahlt wurden („In-Prinzip“ des § 3 Abs. 2 VersAusglG); siehe Abschnitt 3.2.2.)

Stichtag für die Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts ist grundsätzlich das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG); siehe Abschnitt 4.1.

Rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die nach dem Ende der Ehezeit bis zur Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG); siehe Abschnitt 4.2.

Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39, 41, 43, 44 VersAusglG (siehe Abschnitt 7).

Bewertungsstichtag „Ende der Ehezeit“ und Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen (Absatz 2)

Dieser Abschnitt enthält Ausführungen zum Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils und beschreibt, inwieweit nachträglich eingetretene Veränderungen für die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen sind.

Bewertungsstichtag „Ende der Ehezeit“ (Absatz 2 Satz 1)

Der Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils und damit auch für die Bestimmung des Ausgleichswerts ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich das Ende der Ehezeit (Beschlüsse BGH vom 07.09.2011, AZ: XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 und BGH vom 24.08.2016, AZ: XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000). Das Ende der Ehezeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG (Abschnitt 3.2.1). Die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind auf diesen Zeitpunkt bezogen zu berechnen. Für die Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Bewertungsstichtag „Ende der Ehezeit“ immer. Eine Verschiebung dieses Bewertungsstichtags ist nicht zulässig, auch nicht durch eine Vereinbarung der Ehegatten.

Für kapitalgedeckte Anrechte hat der BGH dagegen eine Verschiebung des Bewertungszeitpunktes für zulässig erachtet, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (sogenannter Wertverzehr). Der Ausgleichswert kann in diesem Fall sowohl für die interne Teilung als auch für die externe Teilung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft ermittelt werden (BGH vom 17.02.2016, AZ: XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775; BGH vom 24.08.2016, AZ: XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000; BGH vom 24.04.2019, AZ: XII ZB 185/16, FamRZ 2019, 1314).

Die inhaltliche Abweichung von der nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG gebotenen Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes hat der BGH gesehen, hält aber das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung dennoch für unvermeidlich, weil in den Versorgungsausgleich nur die in der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen auszugleichenden Anrechte einzubeziehen sind. Soweit ein bei Ende der Ehezeit noch bestehendes Anrecht später nicht mehr vorhanden ist, darf der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden (BGH vom 29.02.2012, AZ: XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694; BGH vom 17.02.2016, AZ: XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775).

Hinweis zur Erteilung von Auskünften ab 01.07.2024 bei einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024, wenn Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sind:

Aus Sicht der Rentenversicherungsträger werden in Auskünften über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei einem Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG vor dem 01.07.2024 Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) getrennt ausgewiesen, wenn die Auskünfte erst nach dem 30.06.2024 erstellt werden (EGVA 1/2023, TOP 4). Denn bei einer Entscheidung des Familiengerichts nach dem 30.06.2024 ist noch nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) zu unterscheiden, wenn die Ehe vor dem 01.07.2024 endete.
Gegen familiengerichtliche Entscheidungen, in denen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) bei einem Ende der Ehezeit vor dem 01.07.2024 zusammengerechnet wurden, kann Beschwerde eingelegt werden (EGVA 1/2023, TOP 4, GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.8.5).

 Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit (Absatz 2 Satz 2)

Das Familiengericht soll nachträgliche rechtliche und tatsächliche Änderungen, die einen Bezug zur Ehezeit haben und sich auf den Ehezeitanteil auswirken, bis zur letzten Tatsachenentscheidung berücksichtigen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der möglichen Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§§ 51 und 52 VersAusglG beziehungsweise §§ 225 und 226 FamFG). Eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann abgeändert werden, wenn sich der im Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich ändert.

Zur Vermeidung von späteren Abänderungsverfahren sind rechtliche Veränderungen (Abschnitt 4.2.1) und tatsächliche Veränderungen (Abschnitt 4.2.2) zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen, soweit sie rückwirkend zu einer abweichenden Bewertung des Ehezeitanteils führen. Dagegen bleiben sonstige Veränderungen außer Betracht (Abschnitt 4.2.3).

Rechtliche Veränderungen

Erfolgt die Ermittlung des Ehezeitanteils anhand einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI), ist stets das im Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Recht anzuwenden. Dabei sind auch Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die bereits in Kraft getreten sind, sich aber erst in der Zukunft auswirken (BGH vom 26.11.2003, AZ: XII ZB 75/02, FamRZ 2004, 256). Rechtliche Veränderungen können sich zum Beispiel durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung nach dem Ende der Ehezeit ergeben, die sich auf den Wert des Ehezeitanteils auswirken. Bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung sind zum Beispiel folgende rechtliche Änderungen zu nennen:

  • Nach dem Ende der Ehezeit werden die endgültigen Durchschnittsentgelte für das Jahr, in dem die Ehezeit endet, und das davorliegende Jahr bekannt.
    Der BGH hat für Anwartschaftsfälle Folgendes entschieden (BGH vom 18.01.2012, AZ: XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847):
    In besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens (zum Beispiel in Wiederaufnahmeverfahren) kann für die Ermittlung von Entgeltpunkten für das Jahr, in dem die Ehezeit endet, und das davor liegende Kalenderjahr das endgültige Durchschnittsentgelt berücksichtigt werden; in späteren Abänderungsverfahren ist stets von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen.
    Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen bei der Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte die endgültigen Durchschnittsentgelte für das Jahr, in dem die Ehezeit endet, und das davor liegende Kalenderjahr, wenn diese zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Familiengerichts bereits bekannt sind. Im Übrigen werden die vorläufigen Durchschnittsentgelte berücksichtigt. Die vorläufigen Durchschnittsentgelte werden für beide Jahre auch dann berücksichtigt, wenn das endgültige Durchschnittsentgelt nur für ein Jahr bekannt ist (AGVA 2/2012, TOP 2).
  • Nach dem Ende der Ehezeit wurde eine Rente festgestellt.
    Nach der Entscheidung des BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791 wird mit dem Beginn einer Vollrente wegen Alters der Zeitpunkt für die Berechnung des Gesamtleistungswerts endgültig fixiert und ist damit eine rechtliche und tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Diese ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, auch wenn - bei einem Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit - nacheheliche Zeiten Einfluss auf die Bewertung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte haben.
    Die Rentenversicherungsträger ziehen zur Ermittlung des Ehezeitanteils von laufenden Altersrenten und Hinterbliebenenrenten stets die festgestellte Rente heran. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Ehezeitanteil auch aus einer festgestellten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berechnen (Einzelheiten siehe GRA zu § 41 VersAusglG). Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind in diesen Fällen daher unabhängig vom Leistungsfall auf der Grundlage der bei Auskunftserteilung bereits festgestellten Rente zu erteilen.
    Für die Berechnung des Ehezeitanteils ist grundsätzlich das Recht maßgebend, nach dem sich die Berechnung der Rente richtet. Grundlage für die Wertermittlung ist in diesen Fällen der Rentenbescheid, auch wenn die Rente erst nach dem Ende der Ehezeit beginnt und für die Gesamtleistungsbewertung auch Zeiten nach dem Ende der Ehezeit bis zum Vormonat des Rentenbeginns herangezogen wurden.
  • Rechtsänderungen, die nach Beginn einer Rente eingetreten sind:
    In der Regel sind Rechtsänderungen nach Rentenbeginn kein Neufeststellungsgrund (§ 306 SGB VI) und führen daher nicht zur Veränderung des Ehezeitanteils. Ausnahmsweise können bestimmte Rechtsänderungen auch zur Neufeststellung laufender Renten führen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wurde.
    Das gilt zum Beispiel für die „Mütterrente“ nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 bzw. ab 01.01.2019. Entsprechende Regelungen enthält auch das Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) in den §§ 307e, 307f SGB VI für die Zeit ab 01.01.2021. Ab 01.07.2024 können sich in Bestandsrenten auch Zuschläge gemäß § 307i SGB VI nach dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975) ergeben.

Tatsächliche Veränderungen

Tatsächliche Veränderungen werden bei der Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts berücksichtigt, wenn sie einen Bezug zur Ehezeit haben. Sie können beispielsweise bei folgenden Sachverhalten vorliegen:

  • Ein Beamter wird nach dem Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (BGH vom 06.07.1988, AZ: IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148).
  • Ein Beamter beantragt nach dem Ende der Ehezeit eine Dienstzeitverlängerung, die bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist (BGH vom 03.07.2019, AZ: XII ZB 34/17, FamRZ 2019, 1604).
  • Ein kommunaler Wahlbeamter, der am Eheende bereits ein Versorgungsanrecht erworben hatte, wird nach der Ausgangsentscheidung wiedergewählt (BGH vom 10.04.2019, AZ: XII ZB 284/18, FamRZ 2019, 1052).
  • Nach dem Ende der Ehezeit wird eine Beitragserstattung nach § 26 SGB IV durchgeführt.
  • Neben einer Altersrente werden noch Entgelte erzielt.
    Wurde bereits am Ende der Ehezeit eine Rente gezahlt (zum Beispiel eine Vollrente wegen Alters), ergeben sich in aller Regel keine tatsächlichen Veränderungen des Ehezeitanteils mehr, weil das Versicherungsleben bereits abgeschlossen war. Werden neben einer Altersrente noch Entgelte erzielt, können sich aus den bis zum Ehezeitende erzielten Entgelten Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI ergeben, die zu einer Erhöhung des Ehezeitanteils führen (zur Wertermittlung in diesen Fällen siehe GRA zu § 41 VersAusglG).

Sonstige Veränderungen ohne Bezug zur Ehezeit

Sonstige nach dem Ende der Ehezeit eintretende Veränderungen sind bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen, weil es hier regelmäßig an einem Bezug zur Ehezeit fehlt.

Keinen Bezug zur Ehezeit haben zum Beispiel:

  • Veränderungen aufgrund der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen einer von ihm erst nach dem Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen vorzeitigen Rente (BGH vom 07.03.2012, AZ: XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 - 853).
  • Veränderungen durch neu hinzugetretene individuelle Umstände bei der versicherten Person.
    Es kann sich zum Beispiel um einen späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einen zusätzlichen persönlichen Einsatz handeln. Diese Sachverhalte haben keinen Bezug zur Ehezeit und sind damit bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen (BGH vom 11.06.2008, AZ: XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512). Gleiches gilt für Einkommensveränderungen, Steigerungen der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechsel oder Beförderungen (BGH vom 19.06.2013, AZ: XII ZB 633/11, FamRZ 2013, 1362 ff.).
  • Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei Anrechten in der Anwartschaftsphase
    Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in der Anwartschaftsphase dürfen rentenrechtliche Zeiten nach dem Ende der Ehezeit nicht berücksichtigt werden, weil sie sich auf die Gesamtleistungsbewertung auswirken können.
    Die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 71 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 1 SGB VI) darf nicht auf der Grundlage von Einkommen bemessen werden, das nach dem Ende der Ehezeit erzielt wurde (BGH vom 18.01.2012, AZ: XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847). Die individuellen nachehelichen Umstände haben keinen Bezug mehr zur Ehezeit und dürfen sich deshalb nicht auf die Gesamtleistungsbewertung auswirken. Die Berücksichtigung derartiger Änderungen verstoße gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Dies gelte sowohl in Erstverfahren als auch in Abänderungsverfahren.
    Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die Rentenversicherungsträger ihre frühere Rechtsauffassung aufgegeben, nach der zur Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts in der Anwartschaftsphase auch rentenrechtliche Zeiten nach dem Ende der Ehezeit bis zu einem aktuellen Berechnungszeitpunkt einbezogen wurden.
    Maßgebender Berechnungszeitpunkt für die Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts in der Anwartschaftsphase ist stets das Ende der Ehezeit. Für die Auskunft nach § 5 VersAusglG ist eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu berechnen. Rentenbeginn ist dabei der Tag nach dem Ende der Ehezeit. Der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze liegen nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ende der Ehezeit zugrunde (AGVA 2/2012, TOP 2). Dies gilt sowohl in Erst- und in Abänderungsverfahren als auch dann, wenn die fiktive Vollrente bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente berechnet wird (AGVA 3/2016, TOP 2).

Hinweis:

Auf das Ende der Ehezeit muss auch für die Prüfung, ob eine besondere Wartezeit erfüllt ist, abgestellt werden (siehe GRA zu § 43 VersAusglG, Abschnitt 5, sowie BGH vom 18.01.2012, AZ: XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509; BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

Vorschlag für Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert (Absatz 3)

Von dem jeweiligen Ehezeitanteil eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte zu (Ausgleichswert im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Den Ausgleichswert bestimmt das Familiengericht in seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich aus der maßgeblichen Versorgungsordnung des jeweiligen Versorgungssystems.

Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dabei darf er keine andere Ausgleichsbezugsgröße wählen als in der Versorgungsordnung vorgesehen ist (BGH vom 17.09.2014, AZ: XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1983, BGH vom 08.03.2017, AZ: XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863). Zu den von den Rentenversicherungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten siehe Abschnitt 5.1.

Handelt es sich bei dem Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert, ist zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu berechnen. Für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind stets korrespondierende Kapitalwerte zu ermitteln, da Entgeltpunkte oder statische Rentenbeträge ausgeglichen werden, siehe Abschnitt 5.2.

Ausgleichswert

In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht der Ausgleichswert dem halben Wert des Ehezeitanteils. Teilungskosten (siehe GRA zu § 13 VersAusglG) werden von den Rentenversicherungsträgern nicht erhoben.

Ausgleichswert im Wertausgleich bei der Scheidung ist die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Grundrentengesetz,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Grundrentengesetz,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Monatsrente der statischen Zusatzleistung aus der Höherversicherung.

Das Familiengericht überträgt grundsätzlich den vom Rentenversicherungsträger in seiner Auskunft vorgeschlagenen Ausgleichswert. Es kann den Ausgleichswert aber herabsetzen, zum Beispiel aus Billigkeitsgründen (§ 27 VersAusglG) oder aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (§§ 6 bis 8 VersAusglG).

Ausgleichswert im schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung ist zum Beispiel

  • die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden aktuellen Monatsrente aus abzuschmelzenden Anrechten nach § 120h SGB VI (zum Beispiel aus einem Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI, siehe Abschnitt 6.4),
  • die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden aktuellen Monatsrente auf der Grundlage des in Entgeltpunkten ermittelten Ausgleichswerts (siehe Abschnitte 6, 6.1, GRA zu § 20 VersAusglG),
  • der aktuelle Kapitalwert des in Entgeltpunkten ermittelten Ausgleichswerts (falls ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 VersAusglG abgefunden werden soll), siehe Abschnitt 6.2.

Korrespondierender Kapitalwert

Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße, die einen Anhaltspunkt für den Wert eines Anrechts zum Ende der Ehezeit geben soll. Dieser Wert kann für die Ehegatten insbesondere bei Vereinbarungen (§§ 6 bis 8 VersAusglG) über den Versorgungsausgleich hilfreich sein. Das Familiengericht kann den korrespondierenden Kapitalwert heranziehen, wenn es um die Frage geht, ob der Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen auszuschließen oder zu kürzen (§ 27 VersAusglG) oder wegen geringfügiger Differenz beiderseitiger Anrechte gleicher Art nicht durchzuführen ist (§ 18 VersAusglG). Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ehezeitende aufzubringen wäre, um ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts durch Beitragszahlung zu begründen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der korrespondierende Kapitalwert aus dynamischen Anrechten und aus statischen Anrechten der Höherversicherung unterschiedlich berechnet (siehe GRA zu § 47 VersAusglG).

Bei einem dynamischen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist der korrespondierende Kapitalwert in Anwendung der § 187 Abs. 3 SGB VI, § 281a Abs. 3 SGB VI zu berechnen. Hiernach sind die Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) des Ausgleichswerts mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen, der sich aus der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich ergibt (siehe GRA zu § 187 SGB VI, GRA zu § 281a SGB VI und Aktuelle Werte “Versorgungsausgleich (Rechengrößen)“).

Der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird nach denselben Grundsätzen berechnet wie der korrespondierende Kapitalwert für die übrigen Entgeltpunkte (AGVR 1/2020, TOP 8).

Für den Ausgleichswert eines statischen Anrechts aus der Höherversicherung wird der korrespondierende Kapitalwert unter Berücksichtigung der sich aus § 269 Abs. 1 SGB VI ergebenden Vomhundertsätze ermittelt. Hierfür wird der monatliche statische Steigerungsbetrag als Ausgleichswert mit 100 vervielfältigt und durch den Vomhundertsatz geteilt, der sich entsprechend dem Lebensalter der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit ergibt (AGVA 3/2008, TOP 5). Die maßgebenden Vomhundertsätze betragen im Alter

  • bis zu 30 Jahren 1,6667 %
  • von 31 bis 35 Jahren 1,5 %
  • von 36 bis 40 Jahren 1,3333 %
  • von 41 bis 45 Jahren 1,1667 %
  • von 46 bis 50 Jahren 1,0 %
  • von 51 bis 55 Jahren 0,9167 %
  • von 56 und mehr Jahren 0,8333 %

Berechnung des Ehezeitanteils für den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung (Absatz 4)

Beim schuldrechtlichen Wertausgleich kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung einer Ausgleichsrente verlangen (§ 20 VersAusglG). Geteilt werden dabei in der Regel Rentenbeträge, soweit sie auf den Ehezeitanteil entfallen (siehe Abschnitt 6.1). Im Einzelfall können aber auch Kapitalbeträge geteilt werden, wenn ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer schuldrechtlichen Abfindungszahlung ausgeglichen werden soll (Abschnitt 6.2).

Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nachrangig ist und nur zum Zuge kommt, soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet (BGH vom 22.10.1986, AZ: IVb ZB 59/84, FamRZ 1987, 149), werden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Einzelfällen schuldrechtlich geteilt. Das kann beispielsweise sein, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ausgleichssystematik des Rechts bis 31.08.2009 nicht möglich war oder die Ehegatten die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausdrücklich vereinbart hatten. In diesen Fällen wurde der Ausgleich aller Anrechte der Ehegatten (einschließlich der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) dem schuldrechtlichen Wertausgleich vorbehalten.

Geht ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts zur Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs ein, hat der Rentenversicherungsträger zunächst wie beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert der bei ihm bestehenden Anrechte zu ermitteln. Dabei sind bestimmte Besonderheiten zu beachten (Abschnitt 6.1 und Abschnitt 6.2) und allgemeine Wertanpassungen zu berücksichtigen (Abschnitt 6.3).

Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert für die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG

Nach § 5 Abs. 4 S. 1 VersAusglG sind in Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (§§ 20, 21, 25, 26 VersAusglG) Ehezeitanteil und Ausgleichswert grundsätzlich nur als Rentenbetrag zu errechnen. Das entspricht dem Wesen des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung, da nach § 20 Abs. 1 VersAusglG die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangt werden kann.

Die Wertermittlung bei dynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des schuldrechtlichen Wertausgleichs erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:

Erster Schritt - Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert in Entgeltpunkten:

Ehezeitanteil und Ausgleichswert sind wie beim (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung in Form von Entgeltpunkten für die jeweilige Entgeltpunkteart zu ermitteln (siehe GRA zu § 41 VersAusglG).

Zweiter Schritt – Ermittlung der Monatsbeträge brutto:

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist der der Rente zugrundeliegende Zugangsfaktor heranzuziehen. Die aktuellen Monatsteilbeträge des Ausgleichswerts für die jeweilige Entgeltpunkteart sind als Bruttobeträge festzustellen. Soweit sich Rentenbeträge aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergeben, sind diese erst nach der besonderen Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGB VI zu berücksichtigen. Weitere Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sind ebenfalls anzuwenden.

Das Familiengericht benötigt die Werte ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der schuldrechtliche Wertausgleich auswirken kann. Das ist in der Regel der Monat, in dem der Antrag auf den schuldrechtlichen Wertausgleich dem Antragsgegner zugestellt wurde, da die ausgleichspflichtige Person eine zu zahlende Geldrente ab diesem Zeitpunkt schuldet (§ 20 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB). Hat sich der aktuelle Rentenwert zwischenzeitlich durch eine Rentenanpassung erhöht, sind gegebenenfalls mehrere Werte für die entsprechenden Zeiträume zu berechnen.

Dritter Schritt - Ermittlung der Monatsbeträge netto:

Der schuldrechtliche Wertausgleich wird regelmäßig auf der Grundlage von Nettobeträgen durchgeführt (§ 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Von der Summe der im zweiten Schritt ermittelten Bruttoteilbeträge sind deshalb grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sind ausschließlich die Bruttobeträge auszuweisen. Ein gezahlter Beitragszuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) ist nicht zu berücksichtigen.
  • Für die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod eines Ehegatten (§§ 25, 26 VersAusglG) sind anstelle der Nettorentenbeträge die in Schritt 2 ermittelten Bruttobeträge vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung mitzuteilen (AGVR 1/2020, TOP 8, siehe auch GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 5).

Auf Anforderung des Familiengerichts ist im Einzelfall auch der korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) mitzuteilen.

Hinweis:

Wurden nach dem Recht bis 31.08.2009 schuldrechtlich auszugleichende Anrechte (teilweise) im Wege des erweiterten Splittings oder erweiterten Quasi-Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen, sind die bereits ausgeglichenen Anrechte bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt mit dem aktualisierten Wert des ausgeglichenen Anrechts nach Maßgabe des § 53 VersAusglG (siehe GRA zu § 53 VersAusglG).

Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert für die Zahlung eines schuldrechtlichen Abfindungsbetrags nach § 23 VersAusglG

Soll zum Ausgleich eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung eine schuldrechtliche Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG geleistet werden, hat der Rentenversicherungsträger anstelle eines monatlichen Rentenbetrags einen Kapitalbetrag zu errechnen. Dieser entspricht dem Zeitwert des Beitragsaufwands, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe des Ausgleichswerts bei Auskunftserteilung aufzubringen wäre. Dieser Zeitwert errechnet sich aus den Entgeltpunkten (EP) des Ausgleichswerts zum Ehezeitende und dem zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgebenden aktuellen Umrechnungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.

xx,xxxx EP         mal       xxxxx,xxxx                ist gleich         xxxxxx,xx EUR
Ausgleichswert                Umrechnungsfaktor                             Zeitwert

Allgemeine Wertanpassungen

Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 4.2). Der zum Ende der Ehezeit ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher auch die Grundlage für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind dabei zum einen Wertveränderungen, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten und sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu beachten sind aber auch Wertänderungen aufgrund von Neuregelungen in Gesetzen, Satzungen oder Versorgungsordnungen, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (BGH vom 09.12.2015, AZ: XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442).

Siehe Beispiel 1 und Textmuster für eine Auskunft

Ehezeitanteil von Anrechten, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind

Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind, sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht ausgleichsreif und daher schuldrechtlich zu teilen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung können abzuschmelzende Anrechte zum Beispiel in folgenden Fällen vorliegen:

  • Es werden aus Gründen des Besitzschutzes Leistungen aus abzuschmelzenden Anrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG gezahlt. Die betroffenen abzuschmelzenden Anrechte sind im Wesentlichen in § 120h SGB VI genannt (zum Beispiel der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI).
  • Leistungen aus abzuschmelzenden Anrechten werden auch in Fällen der Aussparung einer Rente nach § 48 Abs. 3 SGB X gezahlt. Kann ein fehlerhafter Rentenbescheid aus Besitzschutzgründen nicht mehr zurückgenommen werden und fällt dadurch der Ehezeitanteil zu hoch aus, ist der zu Unrecht gezahlte Teil von einer Rentenanpassung auszusparen; insoweit handelt es sich um ein abzuschmelzendes Anrecht im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.
    Zur Feststellung der Höhe des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts ist die Differenz zwischen dem Ehezeitanteil der bestandsgeschützten Rente und dem Ehezeitanteil der rechtmäßig zustehenden Rente heranzuziehen. Einzelheiten zur Wertermittlung ergeben sich aus der GRA zu § 43 VersAusglG und der GRA zu § 120h SGB VI.

Wertermittlung nach den §§ 39 bis 47 VersAusglG (Absatz 5)

§ 5 Abs. 5 VersAusglG verweist hinsichtlich der Einzelheiten zur Wertermittlung für die Berechnung des Ehezeitanteils auf die §§ 39 bis 47 VersAusglG.

Für die Wertermittlung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung sind folgende Vorschriften relevant:

  • § 39 VersAusglG für Anrechte in der Anwartschaftsphase,
  • § 41 VersAusglG für Anrechte in der Leistungsphase,
  • § 43 VersAusglG als Sondervorschrift zur Wertermittlung für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • § 44 Abs. 4 VersAusglG, der für Beamte auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit die Wertermittlung auf der Grundlage einer sogenannten fingierten Nachversicherung vorsieht,
  • § 47 VersAusglG für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die GRA zu den jeweiligen Vorschriften hingewiesen.

Nach § 43 Abs. 1 VersAusglG sind für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung des § 39 VersAusglG anzuwenden. Dies gilt sowohl für die dynamischen Anrechte als auch für statische Anrechte der Höherversicherung (AGVA 3/2008, TOP 5). Ob sich die Anrechte in der Anwartschaftsphase (§ 39 Abs. 1 VersAusglG) befinden oder bereits eine Rente festgestellt wurde (§ 41 Abs. 1 VersAusglG), spielt keine Rolle.

Im Gegensatz dazu ist eine zeitratierliche Bewertung vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 VersAusglG), wenn das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG gerichtet ist.

Für die Wertermittlung weiterer Anrechte verweist § 5 Abs. 5 VersAusglG darüber hinaus auf

  • § 40 VersAusglG, der die zeitratierliche Bewertung von Anrechten (zum Beispiel aus der Beamtenversorgung) regelt,
  • § 42 VersAusglG, der eine Bewertung nach Billigkeit vorschreibt, wenn weder die unmittelbare noch die zeitratierliche Bewertung zu einem dem Grundsatz der Halbteilung entsprechenden Ergebnis führt,
  • § 44 VersAusglG als Sondervorschrift für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  • § 45 VersAusglG als Sondervorschrift für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz,
  • § 46 VersAusglG als Sondervorschrift für Anrechte aus Privatversicherungen.

Ergänzende Auskünfte an das Familiengericht

Die Rentenversicherungsträger sind nach § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG verpflichtet, ergänzenden Auskunftsersuchen der Familiengerichte über den Rahmen des § 5 VersAusglG hinaus zu entsprechen (vergleiche GRA zu § 220 FamFG).

Die Erteilung einer ergänzenden Auskunft kommt zum Beispiel in Betracht

  • über den Ehezeitanteil unter Außerachtlassung bestimmter Beiträge oder Zeiten (siehe Abschnitt 8.1),
  • für eine Berechnung bei Soldaten auf Zeit und Beamten auf Widerruf sowie bei aufgeschobener Nachversicherung (siehe Abschnitt 8.2),
  • für zusätzliche Berechnungen unter Berücksichtigung fiktiver Zeiten (siehe Abschnitt 8.3).

Berechnung der Anrechte unter Außerachtlassung bestimmter Beiträge oder Zeiten

Es ist zulässig, eine ergänzende Berechnung von Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierendem Kapitalwert durchzuführen, bei der Beiträge oder Zeiträume innerhalb der gesetzlichen Ehezeit außer Acht gelassen werden. Eine solche Berechnung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die Ehegatten dies vereinbaren (§§ 6 bis 8 VersAusglG) oder das Familiengericht aus Billigkeitsgründen die Höhe des Wertausgleichs herabsetzen möchte (§ 27 VersAusglG).

Die gesetzliche Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG darf aber nicht verändert werden (siehe BGH vom 04.10.1989, AZ: IVb ZB 106/88, FamRZ 1990, 273 und BGH vom 04.10.1989, AZ: IVb ZB 30/88, FamRZ 1990, 384; GRA zu § 3 VersAusglG, Abschnitt 3.1).

Bei der ergänzenden Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert sind von den für die gesetzliche Ehezeit ermittelten Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) jeweils die Punkte abzuziehen, die außer Acht gelassen werden sollen. Das Ergebnis sind die Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) ohne die außer Acht zu lassenden Beiträge oder Zeiträume. In einer Formel kann das wie folgt ausgedrückt werden:

EP auf der Grundlage der gesetzlichen Ehezeit

minus

EP, die außer Acht zu lassen sind,

gleich

EP der ergänzenden Berechnung

Für die Feststellung, wie viele Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) auf den auszuschließenden Zeitraum oder auf die außer Acht zu lassenden Beiträge entfallen, gilt bei Versicherten ohne Rentenbezug die GRA zu § 39 VersAusglG entsprechend. Die GRA zu § 39 VersAusglG ist auch bei Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente anzuwenden, wenn der Ehezeitanteil der Entgeltpunkte aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu ermitteln ist (GRA zu § 39 VersAusglG).

Siehe Beispiel 2

Ist der Ehezeitanteil der Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Rente zu ermitteln, können die auf den auszuschließenden Zeitraum oder auf die außer Acht zu lassenden Beiträge entfallenden Entgeltpunkte entsprechend den Ausführungen der GRA zu § 41 VersAusglG festgestellt werden.

Beachte:

Das Monatsprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 122 Abs. 1 SGB VI) hat auch in der Ehezeit seinen Niederschlag gefunden (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Im Hinblick darauf wird bei dem auszuschließenden Zeitraum regelmäßig von vollen Kalendermonaten ausgegangen. Berechnungen von Rentenanwartschaften für Teilmonate sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Das nach diesem Abschnitt errechnete Anrecht wird zusätzlich in der Auskunft an das Familiengericht für jede einzelne Entgeltpunkteart gesondert ausgewiesen.

Berechnung bei Soldaten auf Zeit und Beamten auf Widerruf sowie bei aufgeschobener Nachversicherung

Der Wert eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist nach § 44 Abs. 4 VersAusglG so zu ermitteln, wie es sich bei einer tatsächlich durchgeführten Nachversicherung ergäbe (sogenannte fingierte Nachversicherung).

Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werden rentenrechtliche Zeiten auch für solche Zeiträume berücksichtigt, für die aufgrund des Soldaten- oder Beamtenstatus Versicherungsfreiheit besteht. Damit sind gegebenenfalls auch Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) in die Berechnung einzubeziehen (sofern die Anerkennung dieser Zeiten nicht aus anderen Gründen als nach §§ 56 Abs. 4, 57 SGB VI ausgeschlossen wäre).

Besteht für Widerrufsbeamte oder Zeitsoldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versicherungskonto, das auf die Ehezeit entfallende rentenrechtliche Zeiten (§§ 54, 246 SGB VI) enthält, müssen für die Auskunft an das Familiengericht zwei Berechnungen über den Ehezeitanteil durchgeführt werden (siehe GRA zu § 44 VersAusglG, Abschnitt 6.2), weil der Wertausgleich nach unterschiedlichen Regelungen erfolgt:

  • Die erste Berechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
  • Bei der zweiten Berechnung ist zusätzlich die fingierte Nachversicherung zu berücksichtigen.

Der auf die fingierte Nachversicherung entfallende Ehezeitanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ehezeitanteil einschließlich der fingierten Nachversicherung und dem Ehezeitanteil aus den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG, siehe auch GRA zu § 44 VersAusglG):

Ehezeitanteil in Entgeltpunkten einschließlich der fingierten Nachversicherung

abzüglich

Ehezeitanteil in Entgeltpunkten aus den tatsächlich zurückgelegten Zeiten

ist gleich

Ehezeitanteil in Entgeltpunkten aufgrund der fingierten Nachversicherung.

Die Hälfte des Ehezeitanteils ist der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Aus den Entgeltpunkten des Ausgleichswerts ist der korrespondierende Kapitalwert zu berechnen (siehe Abschnitt 5.2). Ein Berechnungsbeispiel ist in der GRA zu § 44 VersAusglG enthalten.

Der auf der fingierten Nachversicherung beruhende Ausgleichswert ist grundsätzlich durch Begründung in Form eines Rentenbetrags nach § 16 Abs. 2 VersAusglG extern zu teilen, weil die auf der fingierten Nachversicherung beruhenden Entgeltpunkte des Ehezeitanteils tatsächlich nicht vorhanden sind. Der Rentenbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkten aufgrund der fingierten Nachversicherung mit dem zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert.

Erfolgt im Einzelfall noch vor der tatrichterlichen Entscheidung eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise Lebenszeit oder in ein Berufssoldatenverhältnis, ist der Ausgleich des mit dem Wert einer fingierten Nachversicherung ermittelten Anrechts nicht nach § 16 Abs. 2 VersAusglG, sondern entweder durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG bei dem zuständigen Dienstherrn oder - falls eine interne Teilung dort nicht vorgesehen ist - durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.

Wurde noch vor der Entscheidung des Familiengerichts tatsächlich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt, hat das Familiengericht den Ausgleich durch interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.

Ergänzende Auskunftsersuchen der Familiengerichte

Es kommt vor, dass Familiengerichte die Rentenversicherungsträger zur Erstellung zusätzlicher Berechnungen auffordern, in denen zum Beispiel fiktive rentenrechtliche Daten und Zeiten berücksichtigt werden sollen. Derartigen Auskunftsersuchen kann in Einzelfällen im Rahmen von § 220 Abs. 4 FamFG und § 5 Abs. 3 VersAusglG entsprochen werden (AGVA 2/2015, TOP 15.2).

Zu beachten ist jedoch, dass das Familiengericht keine höheren Anrechte übertragen darf als gesetzlich zulässig ist. Ein Beschwerdegrund kann daher vorliegen, wenn das Gericht in seiner Versorgungsausgleichsentscheidung eine Übertragung von Anrechten über den vom Rentenversicherungsträger in der Auskunft nach § 5 VersAusglG vorgeschlagenen Ausgleichswert hinaus anordnet (GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.2.2).

Der Auskunft über den Ehezeitanteil beizufügende Anlagen

Versorgungsträger sind aufgrund eines familiengerichtlichen Auskunftsersuchens verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen (§ 220 Abs. 4 FamFG).

Nach Ansicht der Rentenversicherungsträger wird den Anforderungen des § 220 Abs. 4 FamFG auch dann noch genügt, wenn die Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nur das Anschreiben an das Familiengericht und den Versicherungsverlauf umfasst und weitere Berechnungsanlagen auf Anforderung übersandt werden (AGVA 1/2011, TOP 6, EGVA 1/2022, TOP 2). Die Übersendung zusätzlicher Informationen ist zulässig. Die verkürzte Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte darf neben dem Anschreiben und dem Versicherungsverlauf auch die Anlagen „Berechnung der Rente“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ umfassen (AGVA 1/2018, TOP 9).

Ergibt sich die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus einer tatsächlich bezogenen Rente, ist eine Kurzauskunft unter Beifügung der Anlage „Versicherungsverlauf“ des Rentenbescheides zu übersenden. In der Auskunft ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beigefügten Anlage um die Anlage „Versicherungsverlauf“ handelt, die dem Rentenbescheid beilag. (AGVA 1/2016, TOP 2).

Abweichend hiervon wird die Auskunft mit sämtlichen Anlagen erstellt, wenn im Versicherungskonto vermerkt ist, dass ruhegehaltfähige Dienstzeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB VI vorliegen (EGVA 1/2023, TOP 9).

Beispiel 1: Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert für den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Ehezeit: vom 01.02.1984 bis 30.09.2006

Nach dem Urteil des Familiengerichts vom 24.08.2007 fand ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt; es wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Beide Ehegatten haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Eingang des Auskunftsersuchens für die Ehefrau für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich am 14.07.2018

Auskunft erbeten für die Zeit ab 01.05.2018

Ehefrau bezieht bereits eine Regelaltersrente seit 01.12.2017

Sie ist pflichtversichert in der Krankenversicherung (15,5 % - allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, der Rentenversicherungsträger (RVT) beteiligt sich zur Hälfte; Zusatzbeitragssatz 0,9 %, bis 31.12.2018 vom Rentner alleine zu tragen, ab 01.01.2019 hälftige Tragung Rentner und RVT) und in der Pflegeversicherung (2,55 % bis 31.12.2018, 3,05 % ab 01.01.2019, vom Rentner alleine zu tragen)

Auskunft wird erteilt im Dezember 2018

Frage:

Wie ist der Ehezeitanteil zu ermitteln?

Lösung:

  1. Schritt:

    Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts wie beim (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich (GRA zu § 41 VersAusglG):

    Ehezeitanteil: 14,8600 EP

    Ausgleichswert: 7,4300 EP


  2. Schritt:

    Berechnung des aktuellen Monatsbetrags des Ausgleichswerts als Bruttobetrag

    Ausgleichswert

    7,4300            mal       1,000              ist  gleich        7,4300
    Entgeltpunkte        Zugangsfaktor                          persönliche
                                                                                   Entgeltpunkte

    vom 01.05.2018 bis 30.06.2018

    7,4300              mal        1,0                 mal       31,03 EUR            ist gleich   230,55 EUR
    persönliche             Rentenartfaktor                  Aktueller
    Entgeltpunkte                                                    Rentenwert

    ab 01.07.2018

    7,4300              mal          1,0                mal      32,03 EUR            ist gleich   237,98 EUR
    persönliche              Rentenartfaktor                Aktueller
    Entgeltpunkte                                                   Rentenwert


  3. Schritt:

    Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf der Basis von Nettobeträgen erfolgt, sind von den im zweiten Schritt ermittelten Bruttobeträgen die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich aus dem ausgewiesenen Ausgleichswert folgende Nettobeträge für den Ausgleichswert:

    vom 01.05.2018 bis zum 30.06.2018

    Ausgleichswert (Brutto)                         230,55 EUR

    abzüglich Krankenversicherung (8,2 %)  18,90 EUR

    abzüglich Pflegeversicherung (2,55 %)     5,88 EUR

    Ausgleichswert (Netto)                           205,77 EUR

    vom 01.07.2018 bis 31.12.2018

    Ausgleichswert (Brutto)                        237,98 EUR

    abzüglich Krankenversicherung (8,2 %)  19,51 EUR

    abzüglich Pflegeversicherung (2,55 %)      6,07 EUR

    Ausgleichswert (Netto)                            212,40 EUR

    vom 01.01.2019 bis 30.06.2019

    Ausgleichswert (Brutto)                          237,98 EUR

    abzüglich Krankenversicherung (7,75 %) 18,44 EUR

    abzüglich Pflegeversicherung (3,05 %)     7,26 EUR

    Ausgleichswert (Netto)                           212,28 EUR



Die folgende Darstellung ist nicht barrierefrei.

Textmuster für eine Auskunft an das Familiengericht zum schuldrechtlichen Wertausgleich

Die erforderlichen Werte sind jeweils zu ergänzen. 

Auskunft zum Antrag auf schuldrechtliche Ausgleichsrente für xxxxx, xxxxxx

Familiensache xxxxxx./. xxxxxxx

Aktenzeichen: xx F xxxx/xx

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom xx.xx.xxxx erteilen wir zum Antrag auf schuldrechtliche Ausgleichsrente folgende Auskunft:

Durch die Entscheidung des Amtsgerichts xxxxxx - Familiengericht - vom xx.xx.xxxx (Aktenzeichen: xx F xxxx/xx) wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen und dessen Durchführung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die/der Versicherte bezieht seit xx.xx.xxxx eine xxxxrente.

Die sich in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 5 VersAusglG – bezogen auf das Ehezeitende am xx.xx.xxxx – ergebenden ehezeitlichen Anrechte für die Ehezeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx können der beigefügten aktuellen Ehezeitauskunft entnommen werden.

Nach § 5 Abs. 4 VersAusglG ist in Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche grundsätzlich nur der Rentenbetrag unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertanpassungen des Anrechts zu berechnen.

Da die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente verlangen kann (§ 20 Abs. 1 VersAusglG), werden im Folgenden lediglich die angepassten Werte des ermittelten Ausgleichswerts dargestellt.

Die Wertermittlung erfolgt, indem aus dem ausgewiesenen Ausgleichswert in Höhe von xx,xxxx Entgeltpunkten zunächst die persönlichen Entgeltpunkte errechnet werden:

Zusätzlicher Text nur bei einem Zugangsfaktor kleiner 1,0:

Die Rente der/des Versicherten wurde aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme gemindert. Der für die Rente maßgebende Zugangsfaktor beträgt x,xxx.

Zusätzlicher Text nur bei einem Zugangsfaktor größer 1,0:

Die Rente der/des Versicherten wurde aufgrund späterer Inanspruchnahme erhöht. Der für die Rente maßgebende Zugangsfaktor beträgt x,xxx.

xx,xxxxmalx,xxxist gleichxx,xxxx
Entgeltpunkte des AusgleichswertsZugangsfaktorPersönliche Entgeltpunkte des Ausgleichswerts
Aus den persönlichen Entgeltpunkten des Ausgleichswerts ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanpassungen der Monatsbetrag des Ausgleichswerts (brutto) zu berechnen:
vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx / seit dem xx.xx.xxxx
xx,xxxxmal1,0malxx,xx EURist gleichxxx,xx EUR
persönliche EntgeltpunkteRentenartfaktorAktueller RentenwertMonatsbetrag

Text-Alternative

bei bestehender Versicherungspflicht zur Krankenversicherung beziehungsweise Pflegeversicherung:

Nach Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich aus dem ausgewiesenen Ausgleichswert folgende Nettobeträge:

vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx / seit dem xx.xx.xxxx:

Ausgleichswert (Brutto)xxx,xx EUR
abzüglich Krankenversicherungxxx,xx EUR
abzüglich Pflegeversicherungxxx,xx EUR
Ausgleichswert (Netto)xxx,xx EUR

Die weiteren Veränderungen des Ausgleichswerts bei künftigen Rentenanpassungen (beispielsweise zum 01.07.20xx) können erst dann ermittelt werden, wenn die künftigen aktuellen Rentenwerte bekannt sind.

Zur Ermittlung der entsprechenden Veränderung sind die ehezeitlichen Entgeltpunkte des Ausgleichswerts mit dem maßgebenden Zugangsfaktor, dem maßgebenden Rentenartfaktor und dem dann jeweils geltenden aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen und um die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsanteile zu mindern.

Text-Alternative

ohne Versicherungspflicht zur Krankenversicherung beziehungsweise Pflegeversicherung:

Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vorliegend nicht abzuziehen, da die/der Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht pflichtversichert ist.
Die weiteren Veränderungen des Ausgleichswerts bei künftigen Rentenanpassungen (beispielsweise zum 01.07.20xx) können erst dann ermittelt werden, wenn die künftigen aktuellen Rentenwerte bekannt sind.
Zur Ermittlung der entsprechenden Veränderung sind die ehezeitlichen Entgeltpunkte des Ausgleichswerts mit dem maßgebenden Zugangsfaktor, dem maßgebenden Rentenartfaktor und dem dann jeweils geltenden aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen.

Beispiel 2: Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaft unter Außerachtlassung von Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)

Ehezeit: vom 01.02.1995 bis 31.10.2013

Der Ehezeitanteil der allgemeinen RV einschließlich der außer Acht zu lassenden Zeiten beträgt 18,3824 EP

Der aktuelle Rentenwert zum Ende der Ehezeit beträgt 28,14 EUR

Dies entspricht einer Monatsrente bezogen auf den 31.10.2013 von 517,28 EUR

Die Parteien haben den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2013 vereinbart.

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung des Teilausschlusses?

Lösung:

Zunächst sind die auf den außer Acht zu lassenden Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2013 entfallenden Entgeltpunkte zu ermitteln.

Auf den außer Acht zu lassenden Zeitraum entfallen 6,4320 EP

Dies entspricht einer Monatsrente bezogen auf den 31.10.2013 von 181,00 EUR

6,4320 Entgeltpunkte, die auf die außer Acht zu lassenden Zeiten entfallen

mal

1,0 (Rentenartfaktor für die Altersrente)

mal

28,14 EUR (aktueller Rentenwert zum 31.10.2013)

gleich 181,00 EUR

Ohne die außer Acht zu lassenden Zeiten beträgt der Ehezeitanteil der allgemeinen RV (18,3824 EP minus 6,4320 EP ist gleich) 11,9504 EP

Dies entspricht bezogen auf den 31.10.2013 einer Monatsrente von 336,28 EUR
(ist gleich 11,9504 EP mal 28,14 EUR aktueller Rentenwert)

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 VersAusglG