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§ 54b AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965)

Inkrafttreten01.01.1973
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 32 Abs. 3 bis 7 und § 32a des Angestelltenversicherungsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. 2Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. 3Ist nach § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, sind die Sätze 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. 4Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. 5Bei einer nach § 45 des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat.

(2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden.

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