§ 83 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0468, mindestens jedoch die ermittelten Entgeltpunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.