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§ 83 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.06.1998
Version001.00

(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0468, mindestens jedoch die ermittelten Entgeltpunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.

Zusatzinformationen

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