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§ 249 SGB VI: Beitragszeiten wegen Kindererziehung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2021

Änderung

In den Abschnitten 7.1 und 7.2 wurden die Ausführungen bei Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 präzisiert.

Dokumentdaten
Stand19.12.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 249 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0610

  • 1452

Inhalt der Regelung

§ 249 SGB VI ergänzt die in § 56 SGB VI getroffenen Regelungen über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Sonderfälle. Es handelt sich um Ergänzungen für Sachverhalte, die vom 01.01.1992 an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können (vergleiche § 228 SGB VI).

Absatz 1 bestimmt, dass die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 30 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats endet (vergleiche Abschnitt 3).

Absatz 2 regelt, dass auch eine Kindererziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze als Kindererziehungszeit anzurechnen ist und in welchen Fällen dies im Hinblick auf Versicherungslastregelungen nicht gilt. Nähere Einzelheiten hierzu sind Abschnitt 4 zu entnehmen.

Absätze 3 und 4 schließen vor dem 01.01.1921 geborene Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus und beinhalteten bis zum 21.07.2009 Ausnahmen zum Ausschluss bestimmter Personenkreise von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (vergleiche Abschnitt 5).

Absatz 5 regelt, dass für Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 die Glaubhaftmachung möglich ist (vergleiche Abschnitt 6).

Absatz 6 bestimmt die Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Vater, wenn die Mutter vor dem 01.01.1986 gestorben ist und beinhaltete bis zum 31.12.1997 weitere besondere Regelungen zur Abgabe übereinstimmender Erklärungen (vergleiche Abschnitt 7).

Absatz 7 in der Fassung bis 31.12.1997 regelte die Zuordnung von Kinderberücksichtigungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder (vergleiche Abschnitt 8).

Absatz 7 regelt, in welchen Fällen die Kindererziehungszeit bei Folgerenten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind weiterhin zwölf beziehungsweise 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet (vergleiche 9).

Absatz 8 regelt, in welchen Fällen die Kindererziehungszeit bei Bestandsrenten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind weiterhin zwölf beziehungsweise 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet (vergleiche Abschnitt 10).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 249a SGB VI
    Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zum Anrechnungsausschluss von Kindererziehungszeiten und zur Zuordnung der Zeiten, wenn ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben ist, für Elternteile, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Nähere Einzelheiten sind der entsprechenden GRA zu entnehmen.
  • § 12a WGSVG
    Die Vorschrift enthält ergänzende Sonderregelungen für Verfolgte im Sinne von § 1 BEG, die ihre Kinder bis zum 31.12.1949 während eines durch Verfolgungsmaßnahmen begründeten Auslandsaufenthaltes erzogen haben.

Allgemeines

Die Regelungen in § 249 SGB VI haben im Verhältnis zu den §§ 56, 57 SGB VI nur ergänzende Funktion. Während die §§ 56, 57 SGB VI zum Dauerrecht des SGB VI gehören und die Anrechnung von Erziehungszeiten grundsätzlich regeln, sind in § 249 SGB VI diejenigen Regelungen über Erziehungszeiten zusammengefasst, die Sondersachverhalte betreffen.

Ob Erziehungszeiten anzurechnen sind, ist deshalb auch für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1992 zunächst immer nach den §§ 56, 57 SGB VI zu prüfen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI „Kindererziehungszeiten“ und GRA zu § 57 SGB VI „Berücksichtigungszeiten“).

Dauer der Kindererziehungszeit (Absatz 1)

Seit 01.01.2019 endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nicht mehr wie bisher 12 bzw. 24 sondern 30 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats.

Die Neuregelung gilt vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 01.01.2019 an und zwar nach § 300 Abs. 1 SGB VI uneingeschränkt für Kindererziehungszeiten vor diesem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen kann allerdings frühestens der 01.01.2019 sein. Ein Rentenbeginn mit bis zu 30 Kalendermonaten Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ist dementsprechend frühestens ab 01.01.2019 möglich.

Im Gegensatz zur Regelung des § 307d SGB VI erfolgt bei § 249 SGB VI keine pauschale Abgeltung, vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Erziehungszeitraum an. Endete die Erziehung vor dem 30. Kalendermonat, zum Beispiel bei Tod des Kindes im 28. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt, endet auch die zusätzliche Kindererziehungszeit.

Bis zum 30.06.2014 endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats.

In der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats.

Ab 01.01.2019 können nunmehr weitere Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 25. bis 30. Kalendermonat berücksichtigt werden. Wie bisher auch, müssen die Voraussetzungen nach § 56 SGB VI erfüllt sein und es darf kein Ausschlussgrund nach den Absätzen 7 oder 8 vorliegen (vergleiche Abschnitte 9 und 10). Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängert sich die Zeit um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 8). Bei 30 Kalendermonaten bleibt es auch dann, wenn ein Kind beispielsweise im Jahre 1989 geboren ist und der 30-monatige Erziehungszeitraum in das Jahr 1992 hineinreicht.

Eine generelle Berücksichtigung von 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeit - wie bei Geburten ab 01.01.1992 - hat weiterhin nicht zu erfolgen. Die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 01.07.2014 bis 31.12.2018, wonach die Anrechnung von 24 Kalendermonaten Kindererziehungszeit möglich war, wurde durch die Urteile des BSG vom 28.06.2018, AZ: B 5 R 12/17 R, und BSG vom 10.10.2018, AZ: B 13 R 34/17 R) als verfassungskonform bestätigt.

Jeweiliger Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze und Versicherungslastregelungen (Absatz 2)

Nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI kommt eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur in Betracht, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und sich die/der Erziehende mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.

§ 249 Abs. 2 S. 1 SGB VI erweitert den territorialen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI und stellt die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 SGB VI gilt diese Gleichstellung jedoch nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

In der Praxis dürfte es heutzutage durch Zeitablauf kaum noch Anwendungsfälle zu § 249 Abs. 2 SGB VI geben. Weitere Einzelheiten zu § 249 Abs. 2 SGB VI können der GRA zu § 249 SGB VI, Anlage 1 entnommen werden.

Ausgeschlossene Personen und Ausnahmen (Absätze 3 und 4)

Vor dem 01.01.1921 geborene Elternteile sind von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen (§ 249 Abs. 4 SGB VI). Dies gilt gleichermaßen für Elternteile, die vor dem 01.01.1927 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet hatten (vergleiche GRA zu § 249a SGB VI).

Für Mütter, die unter die Stichtagsregelung fallen und damit von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung (vergleiche GRA zu § 294 SGB VI und GRA zu § 294a SGB VI).

Ausnahmen vom Anrechnungsausschluss:

Abweichend von der Grundregel des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI waren Elternteile, die während der Kindererziehungszeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, nach § 249 Abs. 3 SGB VI dann nicht von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, wenn

  • anstelle einer Nachversicherung eine Abfindung gezahlt wurde (dies war bei Entlassungen von Beamtinnen bis zum 31.08.1977 möglich) oder die Abfindung in Form einer Abfindungsrente gewährt wurde (dies war bis zum 31.12.1976 möglich),
  • auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet worden ist. Dies war bei Befreiungen nach § 7 Abs. 1 AVG für Versorgungsempfänger bis zum 11.06.1976 möglich.

Die Ausnahmeregelung wurde aufgrund des mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 in § 56 Abs. 4 SGB VI neu formulierten Anrechnungsausschlusses überflüssig und daher mit Wirkung vom 22.07.2009 aufgehoben.

Nachweis - Glaubhaftmachung (Absatz 5)

Für die Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem 31.12.1985 sind die Tatsachen grundsätzlich nachzuweisen. Die Geburt wird regelmäßig durch die Meldung nachgewiesen. Die zur Anerkennung von Erziehungszeiten vor 1986 erheblichen Tatsachen sind ebenfalls grundsätzlich nachzuweisen, es ist aber auch die Glaubhaftmachung möglich (§ 249 Abs. 5 SGB VI).

Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB X). Die Definition des § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X stimmt mit der des § 4 Abs. 1 S. 2 FRG überein und entspricht darüber hinaus auch der durch das BSG vorgenommenen Abgrenzung der Glaubhaftmachung zum Nachweis (BSG vom 28.11.1957, AZ: 4 RJ 186/56, BSGE 6, 142).

Die Glaubhaftmachung ist grundsätzlich mit allen Beweismitteln möglich. Eine eidesstattliche Versicherung kommt allerdings nur selten in Frage. Sie setzt nach § 23 Abs. 1 SGB X voraus, dass Gesetze oder Verordnungen sie ausdrücklich zulassen. Für die Glaubhaftmachung von Erziehungszeiten kommt sie daher nur im FRG-Bereich in Betracht, also in den Fällen, die in § 28b Abs. 1 FRG geregelt sind.

Aber auch die sog. wahrheitsgemäße Erklärung wird die Ausnahme bleiben müssen. Sie beschränkt sich auf die Fälle, in denen alle anderen in Betracht kommenden Beweismittel herangezogen wurden, sie jedoch für die Glaubhaftmachung nicht ausreichen.

Die Geburt des Kindes ist grundsätzlich durch die Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder das Familienbuch nachzuweisen. Können Geburten im Ausland nicht nachgewiesen werden, kommen unter anderem folgende Beweismittel in Betracht:

  • Versicherungsunterlagen mit einer Eintragung über die Geburt eines Kindes,
  • Rentenbescheide, aus denen die Geburt eines Kindes erkennbar ist.

Bei Geburten in der ehemaligen DDR ist gegebenenfalls das dort zuständige Standesamt um Ausstellung einer Geburtsurkunde zu bitten.

Leibliche Mütter, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und nicht (mehr) im Besitz einer Geburtsurkunde sind, haben keine Möglichkeit, nachträglich eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch zu erhalten. Für die Anerkennung von vor der Adoption liegenden Kindererziehungszeiten genügt als Nachweis der Geburt des Kindes eine formlose Bescheinigung des Standesbeamten nach § 48 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden, wenn diese die zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten erforderlichen Angaben (Datum der Geburt, Name des Kindes bei der Geburt, Name der leiblichen Mutter und Datum der Adoption) enthält.

Zuordnung von vor dem 01.01.1986 zurückgelegten Kindererziehungszeiten (Absatz 6)

§ 249 Abs. 6 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung regelte die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor Inkrafttreten des HEZG durch übereinstimmende Erklärung. Danach konnten Eltern, die vor dem 01.01.1986 ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die gesamte Erziehungszeit für dieses Kind wurde dann dem Vater zugeordnet (vergleiche Abschnitt 7.1).

Die Erklärung musste spätestens bis zum 31.12.1996 abgegeben werden. Bei der zur Abgabe der Erklärung festgelegten Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ausgeschlossen; eine einmal abgegebene Erklärung war bindend und konnte nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 6 S. 4 und 5 SGB VI alter Fassung).

Nachdem die Vorschrift infolge Zeitablaufs entbehrlich geworden war, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Abgabe einer Erklärung für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 gestrichen und den Absatz 6 mit Wirkung vom 01.01.1998 neu gefasst durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1999. Seitdem enthält die Regelung nur noch die Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Vater für den Fall, dass die Mutter vor dem 01.01.1986 gestorben ist (vergleiche Abschnitt 7.2).

Durch den Wegfall des Erklärungsrechts ist jedoch eine Änderung der Rechtslage insoweit nicht eingetreten. Das bedeutet, dass eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 zum Vater durch Abgabe einer Erklärung heute nicht mehr zulässig ist. Fristgemäß abgegebene Erklärungen bleiben allerdings weiterhin wirksam (vergleiche BSG 03.04.2001, AZ: B 4 RA 89/00 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Regelung bis zum 31.12.1997

Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung

Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Vorschrift des § 249 Abs. 6 SGB VI konnten Eltern, die vor dem 01.01.1986 ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder einem anderen Leistungsträger im Sinne von § 16 SGB I bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kindererziehungszeit für dieses Kind ist dann insgesamt dem Vater zugeordnet worden. Eine Aufteilung der Kindererziehungszeit zwischen Mutter und Vater war nicht zulässig.

Bei der übereinstimmenden Erklärung handelt es sich - anders als bei der übereinstimmenden Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI - um eine kombinierte Wissens-/Willenserklärung, mit der auch das Vorliegen eines bestimmten Lebenssachverhaltes („überwiegende Erziehung“) bestätigt wurde. Die Abgabe oder Nichtabgabe der übereinstimmenden Erklärung stand im Belieben der Eltern. Auf die Gründe, warum ein Elternteil die Erklärung nicht abgeben wollte oder konnte, kam es nicht an.

Die Erklärung musste übereinstimmend von Mutter und Vater abgegeben werden. Eine alleinige Erklärung durch die Mutter oder den Vater reichte für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater nicht aus.

Die übereinstimmende Erklärung zur überwiegenden Erziehung durch den Vater konnte jedoch nur dann abgegeben werden, wenn beide Elternteile anspruchsberechtigt waren. Gehört ein Elternteil nicht zum anspruchsberechtigten Jahrgang, weil er vor dem 01.01.1921 geboren ist, bestand für eine übereinstimmende Erklärung kein Raum. In diesem Fall sind die Kindererziehungszeiten dem Elternteil zuzuordnen, der die Voraussetzungen erfüllt.

Die Erklärung war nicht mehr zulässig, wenn die Zuordnung der Erziehungszeit bei der Mutter bereits erfolgt war und unter Berücksichtigung dieser Zeiten

  • eine Leistung bindend festgestellt oder
  • eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.

Wurde zunächst die Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der Versicherung der Mutter beantragt und erfolgte lediglich eine Erfassung der Kindererziehungszeiten, ohne dass bereits unter Berücksichtigung dieser Zeiten in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, so war gleichwohl die gemeinsame Erklärung der Eltern zugunsten einer Zuordnung der Zeiten zum Vater zulässig. In diesen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei der Mutter entfallen sind und eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater vorgenommen werden sollte, war der Mutter zunächst ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X zu erteilen.

Ist eine Erklärung von den Eltern nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben worden, finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2, Anwendung. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung gegebenenfalls aufgrund bindender Leistungsfeststellung nicht mehr zulässig war.

Tod eines Elternteils nach dem 31.12.1985

Ist ein Elternteil in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1996 gestorben, so konnte der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31.03.1997 allein abgeben (§ 249 Abs. 6 S. 7 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997).

Ist weder zu Lebzeiten der Eltern eine übereinstimmende Erklärung noch nach dem Tode eines Elternteils vom überlebenden Ehegatten eine alleinige Erklärung abgegeben worden, so finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2, Anwendung.

Tod der Mutter vor dem 01.01.1986

Ist die Mutter vor dem 01.01.1986 gestorben, wurden die Kindererziehungszeiten insgesamt dem Vater zugeordnet (§ 249 Abs. 6 S. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997), weil aus der Versicherung der Mutter keine Leistung gewährt werden konnte. Die Zuordnung zum Vater setzte allerdings voraus, dass der Vater das Kind/die Kinder ebenfalls erzogen hatte und bei ihm kein Ausschlussgrund nach Absatz 4 vorlag.

Tod des Vaters vor dem 01.01.1986

Eine vergleichbare Regelung war beim Tod des Vaters vor dem 01.01.1986 gesetzlich nicht vorgesehen. Die Mutter konnte somit auch durch Abgabe einer alleinigen Erklärung - anders als beim Tod des Vaters nach dem 31.12.1985 - nicht erreichen, dass Kindererziehungszeiten im Versicherungsverhältnis des Vaters anzurechnen waren. Die Kindererziehungszeiten waren und sind in diesem Fall kraft Gesetzes der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI), sofern bei ihr die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Regelung ab 01.01.1998

Keine Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung

Wegen Ablaufs der Fristen am 31.12.1996 beziehungsweise 31.03.1997 können Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 dem Vater durch Abgabe einer Erklärung heute nicht mehr zugeordnet werden.

Auch Anträge von Vätern, die unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, eine Erklärung erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen abgegeben haben beziehungsweise abgeben, um damit die Anrechnung der Kindererziehungszeit in ihrer Versicherung zu erreichen, sind abzulehnen.

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss allein die gesetzliche Regelung über die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Zeiten, für die bereits Beiträge gezahlt worden sind, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, diesen Tatbestand im Rentenrecht neu zu regeln. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit Neufassung der §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 3 SGB VI durch das RRG 1999 nachgekommen, ohne gleichzeitig die bereits abgelaufenen Ausschlussfristen zu verlängern.

Dass der Gesetzgeber die bereits abgelaufenen gesetzlichen Erklärungsfristen nicht wieder eröffnet hat, verstößt nicht gegen geltendes Verfassungsrecht (vergleiche BSG vom 03.04.2001, AZ: B 4 RA 2/00 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass Väter unter Berufung auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorbringen, der Rentenversicherungsträger habe bei Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszahlung während der Kindererziehungszeit von der Abgabe einer Erklärung abgeraten. Eine „fehlerhafte“ Beratung kann dem Rentenversicherungsträger in diesen Fällen grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Für die Beurteilung eines Herstellungsanspruchs ist stets die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgebend. Eine Änderung der Rechtslage ist aber erst durch das RRG 1999 ab 01.07.1998 mit der besseren Bewertung von Kindererziehungszeiten neben Pflicht- beziehungsweise freiwilligen Beiträgen eingetreten (vergleiche Ausführungen in der GRA zu § 70 SGB VI, GRA zu § 256d SGB VI und GRA zu § 307d SGB VI).

Ist eine fristgerechte übereinstimmende Erklärung von den Eltern nicht abgegeben worden, finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2, Anwendung.

Tod der Mutter vor dem 01.01.1986

Ist die Mutter vor dem 01.01.1986 gestorben, werden die Kindererziehungszeiten für die ersten 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes/der Kinder weiterhin - ohne Erklärung - insgesamt dem Vater zugeordnet (§ 249 Abs. 6 SGB VI). Das setzt allerdings voraus, dass der Vater das Kind/die Kinder ebenfalls erzogen hat und bei ihm kein Ausschlussgrund nach Absatz 4 vorliegt. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für den 13. bis 30. Kalendermonat folgt der Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeiten (vergleiche Abschnitt 8.3).

Ist der Vater vor dem 01.01.1986 gestorben, gilt Abschnitt 7.1 entsprechend.

Zuordnung von vor dem 01.01.1992 zurückgelegten Berücksichtigungszeiten (Absatz 7 in der Fassung bis 31.12.1997)

§ 249 Abs. 7 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung regelte die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 durch übereinstimmende Erklärung. Danach konnten Eltern, die vor dem 01.01.1992 ihr Kind für einen Zeitraum, für den Kindererziehungszeiten nicht anzurechnen sind, gemeinsam erzogen haben, übereinstimmend erklären, dass die Berücksichtigungszeiten dem Vater zuzuordnen sind (vergleiche Abschnitt 8.1).

Die Erklärung musste spätestens bis zum 31.12.1996 abgegeben werden. Bei der zur Abgabe der Erklärung festgelegten Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ausgeschlossen; eine einmal abgegebene Erklärung war bindend und konnte nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 7 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997).

Nachdem die Vorschrift infolge Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Abgabe einer Erklärung für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 durch Art. 1 des RRG 1999 mit Wirkung vom 01.01.1998 ersatzlos gestrichen.

Durch den Wegfall des Erklärungsrechts für Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 ist jedoch eine Änderung der Rechtslage insoweit nicht eingetreten. Das bedeutet, dass eine Zuordnung der Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 zum Vater durch Abgabe einer Erklärung heute nicht mehr zulässig ist. Fristgemäß abgegebene Erklärungen bleiben allerdings weiterhin wirksam (vergleiche BSG 03.04.2001, AZ: B 4 RA 89/00 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Regelung bis zum 31.12.1997

Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung

Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Vorschrift des § 249 Abs. 7 S. 1 SGB VI konnten Eltern, die ihr Kind vor dem 01.01.1992 gemeinsam erzogen haben, gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder einem anderen Leistungsträger im Sinne von § 16 SGB I bis zum 31.12.1996 durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, dass die Berücksichtigungszeit vor dem 01.01.1992 ganz oder teilweise beim Vater angerechnet werden sollte. Die Erklärung konnte allerdings nur für Zeiten abgegeben werden, für die eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen war. Eine mehrfache Aufteilung der Berücksichtigungszeit zwischen Mutter und Vater war zulässig.

Die Erklärung musste übereinstimmend von Mutter und Vater abgegeben werden. Eine alleinige Erklärung durch die Mutter oder den Vater reichte für die Zuordnung der Berücksichtigungszeit vor dem 01.01.1992 zum Vater grundsätzlich nicht aus.

Nach § 249 Abs. 7 S. 2 SGB VI war § 249 Abs. 6 S. 2 bis 5 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung anzuwenden (vergleiche Abschnitt 7.1). Daraus folgte, dass die Erklärung nicht mehr zulässig war, wenn für die Mutter unter Berücksichtigung der Zeit bereits eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt war. Zu den bindend festgestellten Leistungen, aufgrund derer die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung ausgeschlossen war, gehörten nur Renten. Dagegen war die Abgabe der Erklärung bei einer bindend festgestellten Leistung zur Rehabilitation nicht ausgeschlossen.

Bei den festgelegten Fristen handelt es sich jeweils um gesetzliche Ausschlussfristen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ausgeschlossen; eine einmal abgegebene Erklärung war bindend und konnte nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 7 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 249 Abs. 6 S. 4 und 5 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung).

Die Vorschrift des § 249 Abs. 7 S. 2 SGB VI verwies jedoch nicht auf § 249 Abs. 6 S. 6 SGB VI (vergleiche Abschnitt 7.1). Damit bestand keine gesetzliche Grundlage beim Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 auch die Berücksichtigungszeiten - soweit für den Zeitraum eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen war - zwingend dem Vater zuzuordnen.

Ist ein Elternteil vor dem 01.01.1997 gestorben, konnte der überlebende Elternteil nach § 249 Abs. 7 S. 3 SGB VI bis zum 31.03.1997 die Erklärung allerdings auch allein abgeben.

Ist eine Erklärung für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 zum Vater von den Eltern beziehungsweise dem überlebenden Elternteil nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben worden, finden die Ausführungen in der GRA zu § 57 SGB VI und zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2, Anwendung. In diesem Zusammenhang spielt ist es dann auch keine Rolle, dass die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung gegebenenfalls aufgrund bindender Leistungsfeststellung nicht mehr zulässig war.

Regelung ab 01.01.1998

Keine Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung

Wegen Ablaufs der Fristen am 31.12.1996 beziehungsweise 31.03.1997 können Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 dem Vater durch Abgabe einer Erklärung heute nicht mehr zugeordnet werden.

Ist eine fristgerechte übereinstimmende Erklärung von den Eltern beziehungsweise dem überlebenden Elternteil nicht abgegeben worden, sind die Ausführungen in der GRA zu § 57 SGB VI und zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2, maßgebend.

Zuordnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 30. Kalendermonat folgt den Berücksichtigungszeiten

Nach der amtlichen Begründung bleibt für die Zuordnung der zusätzlichen Kindererziehungszeit vom 13. bis 30. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt grundsätzlich die bisherige Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeiten nach Ablauf der früher anrechenbaren Kindererziehungszeit (zwölf Kalendermonate) nach § 249 Abs. 7 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 maßgebend (vergleiche Abschnitte 8.1 und 8.2). Das setzt allerdings voraus, dass die Kinderberücksichtigungszeiten vom 13. bis 30. Kalendermonat auch nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht anzurechnen war.

Wurden Kinderberücksichtigungszeiten für den 13. bis 30. Kalendermonat fehlerhaft vorgemerkt, ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine Vormerkung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für den 13. bis 30. Kalendermonat ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn eine Korrektur des fehlerhaften Bescheides über die Vormerkung der Kinderberücksichtigungszeiten im Rahmen des § 45 SGB X nicht mehr möglich ist.

Wurde die Erziehungszeit ab dem 13. Kalendermonat durch gemeinsame Erklärung der Elternteile nicht nur der Mutter zugeordnet, bleibt dies für die nunmehr verbesserte Anrechnung der Kindererziehungszeit maßgebend; die Elternteile profitieren dann in dem Maße, in dem ihnen die Berücksichtigungszeiten zugeordnet wurden, von dieser Verbesserung.

Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf die Anrechnung/Zuordnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten bis zum Ende des 12. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt. Haben die Eltern in der Vergangenheit eine wirksame übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit vom 1. bis 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zum Vater abgegeben, verbleibt es auch dann dabei, wenn die Zuordnung zum Vater nur deshalb erfolgte, weil sich die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Mutter mangels erfüllter Wartezeit nicht auswirken konnte. Eine Rücknahme der übereinstimmenden Erklärung ist nicht zulässig.

Die Rücknahme einer abgegebenen übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn sich die Neuregelungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz bisher weder bei der Mutter noch bei einem anderen Elternteil ausgewirkt haben (RBRTB 1/2015, TOP 7).

Ein solches Ergebnis konnte nach dem in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 geltenden Recht zum Beispiel eintreten, wenn ein Elternteil bereits eine Rente bezog (Bestandsrentner am 30.06.2014) und diesem die Erziehungszeiten ab dem 13. Kalendermonat zuzuordnen waren. Bezog der andere Elternteil in diesem Fall noch keine Rente (Zugangsrentner ab 01.07.2014) und waren diesem die Erziehungszeiten bis zum 12. Kalendermonat zuzuordnen, hatten die Eltern weder einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 307d SGB VI noch auf zusätzliche Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI.

In diesen Fällen erhält der Bestandsrentner seit dem 01.01.2019 einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI (für den 25. bis 30. Kalendermonat) und hat darüber hinaus die Möglichkeit, einen Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Erziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat zu erhalten (vergleiche Abschnitt 9.3).

Zuordnung KIBÜZ vom 13. bis 30. Kalendermonat bereits erfolgt:

Die Zuordnung der zusätzlichen Kindererziehungszeit zum jeweiligen Elternteil folgt der bereits vorgenommenen Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeit für diesen Zeitraum. Es besteht kein neues Dispositionsrecht. Das gilt sowohl dann, wenn die erfolgte Zuordnung der KIBÜZ auf einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung nach § 249 Abs. 7 SGB VI (in der Fassung bis 31.12.1997) beruht als auch dann, wenn sie aufgrund der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse vorgenommen wurde. Eine Antragstellung für die zusätzlichen KEZ ist nicht erforderlich.

Machen Eltern geltend, dass die bisherige Zuordnung zur Mutter nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sondern der Vater das Kind nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet überwiegend erzogen hat, kann eine Neuzuordnung (zum Vater) unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Das ist der Fall, wenn die Zuordnung zum Vater in der Vergangenheit abgelehnt wurde, weil eine übereinstimmende Erklärung verspätet abgegeben wurde. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung zur überwiegenden Erziehung, die auch im Rahmen der „Mütterrente“ weiterhin zu beachten ist (GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2)

Haben die Eltern in der Vergangenheit eine wirksame übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der KIBÜZ zum Vater abgegeben, verbleibt es dabei. Eine Rücknahme ist auch dann nicht zulässig, wenn die Zuordnung zum Vater nur deshalb erfolgte, weil sich die Anrechnung von Erziehungszeiten bei der Mutter mangels erfüllter Wartezeit nicht auswirken konnte.

Die Rücknahme einer abgegebenen übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kinderberücksichtigungszeiten kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn sich die Neuregelungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz bisher weder bei der Mutter noch bei einem anderen Elternteil ausgewirkt haben (RBRTB 1/2015, TOP 7).

Hinweis:

Ist die Zuordnung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat bereits aufgrund der Neuregelungen der sogenannten Mütterrente 1 ab 01.07.2014 erfolgt, verbleibt es bei dieser Zuordnung. Es besteht kein neues Dispositionsrecht. Die vorstehenden Ausführungen unter der Überschrift „Zuordnung KIBÜZ vom 13. bis 30. Kalendermonat bereits erfolgt“ gelten entsprechend für die weitere Zuordnung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat.

Erstmalige Zuordnung KIBÜZ und KEZ vom 13. bis 30. Kalendermonat:

Sofern Kinderberücksichtigungszeiten noch keinem Elternteil zugeordnet wurden, richtet sich die Zuordnung sowohl für die anzurechnenden KIBÜZ als auch für zusätzlichen KEZ ab dem 13. Kalendermonat nach § 56 Abs. 2 SGB VI.

Die Zeiten sind danach der Mutter zuzuordnen, es sei denn der Vater beziehungsweise ein anderer Elternteil hat das Kind alleine oder überwiegend erzogen - § 56 Abs. 2 S. 8 und 9 SGB VI.

Die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung ist nicht mehr möglich, weil die gesetzlich festgelegten Fristen abgelaufen sind - §§ 56 Abs. 2 S. 3 bis 7, 249 Abs. 7 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997. Eine neue Erklärungsfrist hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.

Ausschluss der Kindererziehungszeit vom 13. bis 30. Kalendermonat bei Folgerenten (Absatz 7)

Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. und vom 25. bis 30. Kalendermonat erfolgt grundsätzlich zu dem Elternteil, dem bereits die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in diesem Zeitraum zugeordnet wurden (vergleiche Abschnitt 8.3)

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat ist ausgeschlossen, wenn bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen, ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist (vergleiche Abschnitt 9.1).

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat ist ausgeschlossen, wenn bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen, ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3, Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist (vergleiche Abschnitt 9.2).

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 13. bis 30. Kalendermonat ist ausgeschlossen, sofern für den Versicherten für diese Zeit Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 5 SGB VI zu berücksichtigen sind (vergleiche Abschnitt 9.3).

Ausschluss 13. bis 24. Kalendermonat bei Folgerenten (Absatz 7 Satz 1)

Die Ausschlussregelung des Absatzes 7 ergänzt die Ausschlussregelung des Absatzes 8. Anders als die Reihenfolge der Absätze vermuten lässt, richtet sich die Prüfung des Anrechnungsausschlusses zunächst nach Absatz 8. Grundsätzlich gilt, nur dann, wenn ab 01.07.2014 eine zum Anrechnungsausschluss führende Bestandsrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI (bis 31.12.2018 ist gleich § 307d SGB VI) gewährt wurde, kann es später bei einer Rente, die dieser Bestandsrente folgt, weiterhin zu einem Anrechnungsausschluss für den 13. bis 24. Kalendermonat - nunmehr nach Absatz 7 - kommen. In den nachfolgenden Absätzen wird zugunsten der besseren Lesbarkeit auf den Klammerhinweis „(bis 31.12.2018 ist gleich § 307d SGB VI)“ verzichtet.

Bei Renten, die auf eine Bestandsrente (Rentenanspruch bestand zum 30.06.2014) mit einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI folgen, ist grundsätzlich weiterhin ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat für dasselbe Kind ist dann ausgeschlossen.

Folgerenten sind alle Renten mit einem Rentenbeginn nach dem 30.06.2014, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI folgen und die die zeitlichen sowie sachlichen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI erfüllen.

Beachte:

Das gilt für eine Folgerente mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 auch dann, wenn die vorherige Rente wegen Wegfalls zum 30.06.2014 nicht mehr um einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu erhöhen war. Nach der Systematik des § 307d SGB VI verbleibt es bei der Berücksichtigung von Zuschlägen, wenn die Rente über den 30.06.2014 hinaus ununterbrochen bezogen wird. Dies gilt auch bei einer Unterbrechung des Rentenbezugs nach dem 30.06.2014, wenn der weggefallenen Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten eine Rente folgt und die sachlichen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind.

Beginnt die Folgerente nach Ablauf der Fristen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI und ist daher kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI mehr zu leisten, können bei dieser Folgerente grundsätzlich die zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat berücksichtigt werden, sofern die Erziehungszeiten auch diesem Versicherten zuzuordnen sind.

Siehe Beispiele 1 und 2

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses muss gesondert für jedes Kind erfolgen. Es kann somit bei zwei oder mehr zu berücksichtigenden Kindern, abhängig von der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum jeweiligen Elternteil, der Fall eintreten, dass für ein Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist und für ein anderes Kind zusätzliche Kindererziehungszeiten anerkannt werden können.

Siehe Beispiel 3

Ausschluss 25. bis 30. Kalendermonat bei Folgerenten (Absatz 7 Satz 2)

Die Ausschlussregelung des Absatzes 7 ergänzt die Ausschlussregelung des Absatzes 8. Anders als die Reihenfolge der Absätze vermuten lässt, richtet sich die Prüfung des Anrechnungsausschlusses zunächst nach Absatz 8. Grundsätzlich gilt, nur dann, wenn ab 01.01.2019 eine zum Anrechnungsausschluss führende Bestandsrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI gewährt wurde, kann es später bei einer Rente, die dieser Bestandsrente folgt, weiterhin zu einem Anrechnungsausschluss für den 25. bis 30. Kalendermonat - nunmehr nach Absatz 7 - kommen.

Bei Renten, die auf eine Bestandsrente (Rentenanspruch bestand zum 31.12.2018) mit einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI folgen, ist dieser Zuschlag grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat für dasselbe Kind ist dann ausgeschlossen.

Folgerenten in Sinne des § 249 Abs. 7 SGB VI sind Renten, die die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen und einer Rente folgen, für die ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI gezahlt wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob die am 31.12.2018 gezahlte Rente aus Sicht des Rechts ab 01.07.2014 bis 31.12.2018 bereits eine Folgerente war (AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2, Anlage 2, Auslegungsfrage 2).

Beachte:

Das gilt für eine Folgerente mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 auch dann, wenn die vorherige Rente wegen Wegfalls zum 31.12.2018 nicht mehr um einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu erhöhen war. Nach der Systematik des § 307d SGB VI verbleibt es bei der Berücksichtigung von Zuschlägen, wenn die Rente über den 31.12.2018 hinaus ununterbrochen bezogen wird. Dies gilt auch bei einer Unterbrechung des Rentenbezugs nach dem 31.12.2018, wenn der weggefallenen Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten eine Rente folgt und die sachlichen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind.

Beginnt die Folgerente nach Ablauf der Fristen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI und ist daher kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI mehr zu leisten, können bei dieser Folgerente grundsätzlich die zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat berücksichtigt werden, sofern die Erziehungszeiten auch diesem Versicherten zuzuordnen sind.

Siehe Beispiele 10 und 11

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses muss gesondert für jedes Kind erfolgen. Es kann somit bei zwei oder mehr zu berücksichtigenden Kindern, abhängig von der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum jeweiligen Elternteil, der Fall eintreten, dass für ein Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB VI zu berücksichtigen ist und für ein anderes Kind zusätzliche Kindererziehungszeiten anerkannt werden können und ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu gewähren ist .

Siehe Beispiele 12

Bei einer Folgerente nach dem 31.12.2018 ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat ausgeschlossen, wenn für die vorhergehende Bestandsrente (Rentenbeginn vor 01/2019) ab 01.01.2019 Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI ab 01.01.2019 zu gewähren sind, so dass ein Ausschlussgrund nach § 249 Abs. 7 S. 3 SGB VI vorliegt.

Siehe Beispiel 13

Ausschluss 13. bis 30. Kalendermonat bei Folgerenten (Absatz 7 Satz 3)

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist für die Zeit(en) ausgeschlossen, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 5 SGB VI zu berücksichtigen sind.

Versicherte, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 (ab dem 01.07.2014) beziehungsweise nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI (ab dem 01.01.2019) nicht erfüllt haben, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird, jedoch im Zeitraum vom 13. bis 24. beziehungsweise 25. bis 30 Kalendermonat die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56, 249 SGB VI erfüllen, haben seit dem 01.01.2019 die Möglichkeit, auf Antrag für jeden anzurechnenden Kalendermonat der Erziehung einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 5 SGB VI zu erhalten.

Das neue Antragsrecht betrifft zum Beispiel Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte. Für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI berücksichtigt wird, ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 7 S. 3 SGB VI ausgeschlossen.

Ausschluss der Kindererziehungszeit vom 13. bis 30. Kalendermonat bei Bestandsrenten (Absatz 8)

Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. und vom 25. bis 30. Kalendermonat erfolgt grundsätzlich zu dem Elternteil, dem bereits die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in diesem Zeitraum zugeordnet wurden. (vergleiche Abschnitt 8.3)

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Bestandsrenten für den Versicherten für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist oder für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war (vergleiche Abschnitt 10.1).

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Bestandsrenten für den Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist oder für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war (vergleiche Abschnitt 10.2).

Ausschluss 13. bis 24. Kalendermonat bei Bestandsrenten (Absatz 8 Satz 1 Nummer 1)

Bestand zum 30.06.2014 bereits ein Rentenanspruch (Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente) und wurde bei dieser Rente ab 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI (bis 31.12.2018 ist gleich § 307d SGB VI) berücksichtigt, ist für dasselbe Kind die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI vom 13. bis 24. Kalendermonat ausgeschlossen. In den nachfolgenden Absätzen wird zugunsten der besseren Lesbarkeit auf den Klammerhinweis „(bis 31.12.2018 ist gleich § 307d SGB VI)“ verzichtet.

Auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides kommt es nicht an. Wird also ein Rentenanspruch rückwirkend festgestellt und hat dieser zum 30.06.2014 bestanden, ist ab 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Besteht zwar ein Rentenanspruch zum 30.06.2014, wird jedoch ab 01.07.2014 kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI berücksichtigt, weil der 12. Kalendermonat der Kindererziehungszeit nicht beziehungsweise nicht bei diesem Elternteil anzurechnen ist, liegt grundsätzlich kein Anrechnungsausschluss vor. Sofern auch bei keinem anderen Versicherten oder dessen Hinterbliebenen für dieses Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist oder war, können gegebenenfalls weitere Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI für die Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat angerechnet werden. Allerdings ist das Neufeststellungsverbot des § 306 Abs. 1 SGB VI zu beachten, sodass diese Kindererziehungszeiten erst beim nächsten Leistungsfall berücksichtigt werden können. Führt der nächste Leistungsfall jedoch zu einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2018 ist zunächst zu prüfen, ob Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI zu gewähren sind. Ist das der Fall, liegt für die Folgerente ein Ausschlussgrund nach § 249 Abs. 7 S. 3 SGB VI vor, so dass vor dem 01.01.2019 erteilte Vormerkungsbescheide nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufzuheben sind. Bei einem Beginn der Folgerente bis zum 31.12.2018 waren die weiteren KEZ bis zum 24. Kalendermonat dagegen zu berücksichtigen.

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses muss gesondert für jedes Kind erfolgen. Es kann somit, abhängig von der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum jeweiligen Elternteil bei zwei oder mehr zu berücksichtigenden Kindern, der Fall eintreten, dass für ein Kind zusätzliche Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind aber für ein anderes Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist.

Siehe Beispiel 3

Ausschluss nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:

§ 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI dient der Abgrenzung der "Mütterrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI" von der "Mütterrente mit zusätzlichen KEZ nach § 249 SGB VI" innerhalb eines Versicherungskontos. Danach ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 13. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt des Kindes ausgeschlossen, wenn aus diesem Versicherungskonto (für den Versicherten oder bei dessen Tod für dessen Hinterbliebene) für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI in einer Bestandsrente zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn für die Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat bereits Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet worden sind.

Siehe Beispiel 4

Der Anrechnungsausschluss findet dementsprechend nicht nur bei Versichertenrenten, sondern auch bei Hinterbliebenenrenten Anwendung. Wird bei einer Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 30.06.2014) bereits ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI (aufgrund der Anrechnung des 12. Kalendermonats KEZ im Versicherungskonto des Verstorbenen) berücksichtigt, ist die Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat bei dieser Hinterbliebenenrente ausgeschlossen, weil bereits ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn im Versicherungskonto des Verstorbenen für die Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat bereits Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet worden sind.

Siehe Beispiel 5

Bei Renten wegen Todes kann es jedoch zu besonderen Fallgestaltungen kommen. Das liegt daran, dass sich in diesen Fällen aus einem Versicherungskonto mehrere Rentenansprüche und Anspruchsberechtigte (Witwe, Waise/n) mit gegebenenfalls unterschiedlichen Anspruchszeiträumen ergeben können:

Fällt eine Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 30.06.2014) mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI weg und wird danach für einen anderen Hinterbliebenen erstmalig eine Hinterbliebenenrente bewilligt, ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 13. Kalendermonat nicht ausgeschlossen, weil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI aus dem Versicherungskonto nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Beispiel 6

Wird laufend eine Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 30.06.2014) mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt und wird nach dem 30.06.2014 für einen anderen Hinterbliebenen erstmalig eine Hinterbliebenenrente bewilligt, wäre die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 13. Kalendermonat bei dem anderen Hinterbliebenen nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI zwar dem Grunde nach ausgeschlossen, weil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI aus dem Versicherungskonto weiterhin zu berücksichtigen ist. Dennoch ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in diesem Fall möglich, weil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zwar bei der einen Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 30.06.2014) aber nicht bei der neu hinzutretenden Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist. Damit wird sichergestellt, dass eine Hinterbliebenenrente mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht zum Anrechnungsausschluss bei anderen Hinterbliebenenrenten aus dem gleichen Versicherungskonto führen kann. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen „Mütterrenten“ aus einem Versicherungskonto kommen (AGFAVR 3/2015, TOP 10.3).

Siehe Beispiel 7

Fällt der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI (zum Beispiel kleine Witwenrente) weg und beginnt nach Ablauf der Fristen des § 88 SGB VI später erneut eine Hinterbliebenenrente (zum Beispiel große Witwenrente), können bei der späteren Hinterbliebenenrente (großen Witwenrente) nunmehr die zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat berücksichtigt werden. Ein Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegt in diesen Fällen nicht mehr vor, weil der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zwar aus dem gleichen Versicherungskonto gewährt wurde, aber ab Beginn der späteren Hinterbliebenenrente (großen Witwenrente) nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Siehe Beispiel 8

Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI:

§ 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI dient ebenfalls der Abgrenzung der "Mütterrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI" von der "Mütterrente mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI" und erfasst die Fälle, in denen die Erziehungszeiten unterschiedlichen Elternteilen - also unterschiedlichen Versicherungskonten - zuzuordnen waren. Danach ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 13. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt des Kindes ausgeschlossen, wenn für einen anderen Versicherten beziehungsweise dessen Hinterbliebene (also aus dem Versicherungskonto eines anderen Elternteils) für dasselbe Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI in einer Bestandsrente zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war. Das gilt auch dann, wenn für die Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat bereits Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet worden sind.

Beachte:

Bei Adoptionen hat der Rentenversicherungsträger das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB von Amts wegen zu beachten (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 3.2). Bei Adoptionen nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes sind daher keine Ermittlungen zu führen, ob für einen anderen leiblichen Elternteil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist oder war (RBRTB 1/2015, TOP 21).

Sofern also für einen Versicherten beziehungsweise dessen Hinterbliebene kein Anrechnungsausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob ein Anrechnungsausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI vorliegt. Wird aus dem Versicherungskonto des anderen Elternteils bereits eine Rente gewährt, in der eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt enthalten ist und für die ab 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist beziehungsweise zu berücksichtigen war, können für dasselbe Kind ab 01.07.2014 keine Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat nach § 249 Abs. 1 SGB VI entstehen.

Siehe Beispiel 9

Ausschluss 25. bis 30. Kalendermonat bei Bestandsrenten (Absatz 8 Satz 1 Nummer 2)

Bestand zum 31.12.2018 bereits ein Rentenanspruch (Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente) und wurde bei dieser Rente ab 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI oder nach § 307d Abs. 1a SGB VI berücksichtigt, ist für dasselbe Kind die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI vom 25. bis 30. Kalendermonat ausgeschlossen. § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI gilt bei Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2014; § 307d Abs. 1a SGB VI gilt bei Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vom 01.07.2014 bis 31.12.2018. Auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides kommt es nicht an. Wird also ein Rentenanspruch rückwirkend festgestellt und hat dieser zum 31.12.2018 bestanden, ist ab 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen.

Besteht zwar ein Rentenanspruch zum 31.12.2018, wird jedoch ab 01.01.2019 kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI berücksichtigt, weil der 24. Kalendermonat der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht beziehungsweise nicht bei diesem Elternteil anzurechnen ist, liegt grundsätzlich kein Anrechnungsausschluss vor. Sofern auch bei keinem anderen Versicherten oder dessen Hinterbliebenen für dieses Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist oder war, könnten dem Grunde nach weitere Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI für die Zeit vom 25. bis 30. Kalendermonat angerechnet werden; das Neufeststellungsverbot nach § 306 Abs. 1 SGB VI wäre zu beachten (vergleiche im Abschnitt 10.1, 3. Absatz). Allerdings ist hier nunmehr vorrangig die ab 01.01.2019 geltende Neuregelung des § 307d Abs. 5 SGB VI zu prüfen. Ist die Rente ab 01.01.2019 um einen Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI zu erhöhen, sind die Kindererziehungszeiten nicht vorzumerken, obwohl ein Anrechnungsausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht besteht, jedoch bei einer Folgerente aufgrund des § 249 Abs. 7 S. 3 SGB VI eintreten würde.

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses muss gesondert für jedes Kind erfolgen. Es kann somit bei zwei oder mehr zu berücksichtigenden Kindern, abhängig von der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum jeweiligen Elternteil, der Fall eintreten, dass für ein Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB VI zu berücksichtigen ist und für ein anderes Kind zusätzliche Kindererziehungszeiten anerkannt werden können und ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu gewähren ist .

Siehe Beispiel 12

Bei einer Bestandsrente, die über den 31.12.2018 hinaus gewährt wird, ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat ausgeschlossen, wenn ab 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI gewährt wird oder Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI zu gewähren sind, so dass ein Ausschlussgrund nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder § 249 Abs. 7 S. 3 SGB VI vorliegt.

Siehe Beispiel 13

Ausschluss nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 SGB VI:

§ 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI dient der Abgrenzung der "Mütterrente 2“ mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI " von der "Mütterrente 2“ mit zusätzlichen KEZ nach § 249 Abs. 1 SGB VI innerhalb eines Versicherungskontos. Danach ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 25. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt des Kindes ausgeschlossen, wenn aus diesem Versicherungskonto (für den Versicherten oder bei dessen Tod für dessen Hinterbliebene) für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI in einer Bestandsrente zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn für die Zeit vom 25. bis 30. Kalendermonat bereits Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet worden sind. Das gilt entsprechend, wenn der Rentenanspruch bereits vor dem 01.07.2014 bestanden hat und über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht.

Siehe Beispiele 14 und 15 (Fortführung Beispiel 4 in das Jahr 2019)

Der Anrechnungsausschluss findet dementsprechend nicht nur bei Versichertenrenten, sondern auch bei Hinterbliebenenrenten Anwendung. Wird bei einer Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 31.12.2018) bereits ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI (aufgrund der Anrechnung des 24. Kalendermonats BÜZ im Versicherungskonto des Verstorbenen) berücksichtigt, ist die Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat bei dieser Hinterbliebenenrente ausgeschlossen, weil bereits ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn im Versicherungskonto des Verstorbenen für die Zeit vom 25. bis 30. Kalendermonat bereits Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet worden sind.

Siehe Beispiel 16

Bei Renten wegen Todes kann es jedoch zu besonderen Fallgestaltungen kommen. Das liegt daran, dass sich aus einem Versicherungskonto mehrere Rentenansprüche und Anspruchsberechtigte (Witwe, Waise/n) mit gegebenenfalls unterschiedlichen Anspruchszeiträumen ergeben können.

Fällt eine Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 31.12.2018) mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI weg und wird danach für einen anderen Hinterbliebenen erstmalig eine Hinterbliebenenrente bewilligt, ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 25. Kalendermonat nicht ausgeschlossen, weil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI aus dem Versicherungskonto nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Beispiel 17

Wird laufend eine Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 31.12.2018) mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI gewährt und wird nach dem 31.12.2018 für einen anderen Hinterbliebenen erstmalig eine Hinterbliebenenrente bewilligt, wäre die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 25. Kalendermonat bei dem anderen Hinterbliebenen nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI zwar dem Grunde nach ausgeschlossen, weil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI aus dem Versicherungskonto weiterhin zu berücksichtigen ist. Dennoch ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in diesem Fall möglich, weil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zwar bei der einen Hinterbliebenenrente (Bestandsrente am 31.12.2018) aber nicht bei der neu hinzutretenden Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist. Damit wird sichergestellt, dass eine Hinterbliebenenrente mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI nicht zum Anrechnungsausschluss bei anderen Hinterbliebenenrenten aus dem gleichen Versicherungskonto führen kann. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen "Mütterrenten 2" aus einem Versicherungskonto kommen (Anwendung des Beratungsergebnisses zur „Mütterrente 1“, AGFAVR 3/2015, TOP 10.3).

Siehe Beispiel 18

Fällt der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI (zum Beispiel kleine Witwenrente) weg und beginnt nach Ablauf der Fristen des § 88 SGB VI später erneut eine Hinterbliebenenrente (zum Beispiel große Witwenrente), können bei der späteren Hinterbliebenenrente (großen Witwenrente) nunmehr die zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. Kalendermonat berücksichtigt werden. Ein Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI liegt in diesen Fällen nicht mehr vor, weil der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zwar aus dem gleichen Versicherungskonto gewährt wurde, aber ab Beginn der späteren Hinterbliebenenrente (großen Witwenrente) nicht mehr zu berücksichtigen ist. Das gilt entsprechend, wenn der Rentenanspruch bereits vor dem 01.07.2014 bestanden hatte (mit Wegfall vor dem 01.01.2019) und nach dem 31.12.2018 erneut entsteht.

Siehe Beispiele 19 und 20

Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI:

§ 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI dient ebenfalls der Abgrenzung der "Mütterrente 2“ mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI" von der "Mütterrente 2“ mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI und erfasst die Fälle, in denen die Erziehungszeiten unterschiedlichen Elternteilen - also unterschiedlichen Versicherungskonten - zuzuordnen waren. Danach ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab dem 25. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt des Kindes ausgeschlossen, wenn für einen anderen Versicherten beziehungsweise dessen Hinterbliebene (also aus dem Versicherungskonto eines anderen Elternteils) für dasselbe Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI in einer Bestandsrente zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war. Das gilt auch dann, wenn für die Zeit vom 25. bis 30. Kalendermonat bereits Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet worden sind.

Beachte:

Bei Adoptionen hat der Rentenversicherungsträger das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB von Amts wegen zu beachten (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 3.2). Bei Adoptionen nach dem 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes sind daher keine Ermittlungen zu führen, ob für einen anderen leiblichen Elternteil ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist oder war (Anwendung des Beratungsergebnisses zur „Mütterrente 1“, RBRTB 1/2015, TOP 21).

Sofern also für einen Versicherten beziehungsweise dessen Hinterbliebene kein Anrechnungsausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob ein Anrechnungsausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI vorliegt. Wird aus dem Versicherungskonto des anderen Elternteils bereits eine Rente gewährt, in der eine Kindererziehungszeit für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt enthalten ist und für die ab 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 oder Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist beziehungsweise zu berücksichtigen war, können für dasselbe Kind ab 01.01.2019 keine Kindererziehungszeiten für den 25. bis 30. Kalendermonat nach § 249 Abs. 1 SGB VI entstehen. Das gilt entsprechend, wenn der Rentenanspruch des anderen Elternteils bereits vor dem 01.07.2014 bestanden hat und über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht.

Siehe Beispiele 21 und 22

Beispiel 1: Folgerenten § 249 Abs. 7 S. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 9.1)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.02.2013

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI

gewährt.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.10.2014.

Frage: Sind bei der Berechnung der Altersrente (Folgerente) zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen?

Lösung: Nein

Bei der Berechnung der Altersrente (Folgerente) sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen, weil der Versicherten für dasselbe Kind (weiterhin) ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu gewähren ist.

Beispiel 2: Folgerenten § 249 Abs. 7 S. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 9.1)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente ab 01.02.2012

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Die EM-Rente fällt zum 31.01.2015 weg.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.05.2018.

Frage: Sind bei der Berechnung der Altersrente (keine Folgerente) zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Die Altersrente beginnt nach Ablauf der Fristen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI, sodass kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu gewähren ist. Bei der Berechnung der Altersrente (keine Folgerente) sind daher zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Folgerenten § 249 Abs. 7 und 8 SGB VI

(Beispiel zu den Abschnitten 9.1 und 10.1)

Kind 1 geboren am 20.04.1989

Kind 2 geboren am 15.07.1990

EM-Rente der Mutter seit 01.02.2014

Der Vater bezieht keine Rente.

Die Kindererziehungszeiten für Kind 1 vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Für Kind 2 wurden nur die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.08.1991 bis 14.07.2000 berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI nur für Kind 1 gewährt.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.10.2014.

Frage 1: Sind bei der Berechnung der Altersrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen?

Lösung zu Frage 1: Nein

Bei der Berechnung der Altersrente sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen, weil der Versicherten für dasselbe Kind (weiterhin) einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu gewähren ist.

Frage 2: Können bei der Berechnung der Altersrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 2 für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 berücksichtigt werden?

Lösung zu Frage 2: Ja

Bei der Berechnung der Altersrente können zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 2 für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 berücksichtigt werden, sofern dem anderen Elternteil für dasselbe Kind kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu gewähren ist.

Beispiel 4: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.02.2014

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Die Versicherte beantragt am 20.10.2014 die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991.

Frage: Können zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 angerechnet werden?

Lösung: Nein

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 ist ausgeschlossen, weil bei der EM-Rente (Bestandsrente) - also aus dem gleichen Versicherungskonto - für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist.

Beispiel 5: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.02.2011

Tod des Versicherten am 20.02.2014

Witwenrente ab 01.03.2014

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente und der Witwenrente berücksichtigt.

Zur Witwenrente (Bestandsrente) wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Die Witwe beantragt am 20.08.2014 die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 im Versicherungskonto des Verstorbenen.

Frage: Können im Versicherungskonto des Verstorbenen zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 angerechnet werden?

Lösung: Nein

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 im Versicherungskonto des Verstorbenen ist ausgeschlossen, weil bei der Witwenrente (Bestandsrente) - also aus dem gleichen Versicherungskonto - für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist.

Beispiel 6: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1990

EM-Rente seit 01.02.2014

Tod der Versicherten am 20.05.2014

Witwerrente ab 01.06.2014

Wegfall der Witwerrente 30.06.2015

Waisenrente ab 01.10.2015

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente und der Witwerrente berücksichtigt. Zur Witwerrente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der Waisenrente ab dem 01.10.2015 zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 im Versicherungskonto des Verstorbenen ist bei der Waisenrente nicht ausgeschlossen, weil ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI bei der Witwerrente nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Beispiel 7: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1990

EM-Rente seit 01.02.2014

Tod der Versicherten am 20.05.2014

Witwerrente ab 01.06.2014

Waisenrente ab 01.10.2015

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente und der Witwerrente berücksichtigt. Zur Witwerrente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der Waisenrente ab dem 01.10.2015 zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 im Versicherungskonto des Verstorbenen ist bei der Waisenrente nicht ausgeschlossen, weil zwar bei der Witwerrente (Bestandsrente) ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist, nicht jedoch bei der neu hinzutretenden Waisenrente.

Beispiel 8: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1990.

Tod des Versicherten am 20.07.2012

kleine Witwenrente vom 01.08.2012 bis 31.07.2014

große Witwenrente ab 01.10.2016

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der kleinen Witwenrente berücksichtigt. Zur kleinen Witwenrente wurde für Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der großen Witwenrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Bei der Berechnung der großen Witwenrente sind zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 zu berücksichtigen. Sofern auf eine weggefallene Hinterbliebenenrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Rente folgt, die nicht innerhalb des Zeitraums im Sinne von § 88 Abs. 2 S. 2 SGB VI beginnt, ist bei der Folgerente kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI mehr zu berücksichtigen. Ein Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegt nicht mehr vor.

Beispiel 9: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1990.

Altersrente des Vaters seit 01.02.2010.

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 sowie die KIBÜZ bis zum 30.04.1991 wurden bei der Berechnung der Altersrente des Vaters berücksichtigt. Seit dem 01.07.2014 wird ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Die KIBÜZ ab dem 01.05.1991 sind der Mutter zugeordnet.

Die Mutter beantragt im Rahmen einer Kontenklärung am 01.10.2014 die Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 (13. bis 24. Kalendermonat).

Frage: Sind im Versicherungskonto der Mutter zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Nein

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses erfolgt aus Sicht des Versicherungskontos der Mutter. Es sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 zu berücksichtigen, weil für dasselbe Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI bei einem anderen Versicherten (dem Vater) zu berücksichtigen ist.

Beispiel 10: Folgerenten § 249 Abs. 7 S. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.10.2015

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI gewährt.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.10.2019.

Frage: Sind bei der Berechnung der Altersrente (Folgerente) zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 zu berücksichtigen?

Lösung: Nein

Bei der Berechnung der Altersrente (Folgerente) sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 zu berücksichtigen, weil der Versicherten für dasselbe Kind (weiterhin) ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu gewähren ist.

Beispiel 11: Folgerenten § 249 Abs. 7 S. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente ab 01.02.2016

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI gewährt.

Die EM-Rente fällt zum 31.01.2019 weg.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.05.2021.

Frage: Sind bei der Berechnung der Altersrente (keine Folgerente) zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Die Altersrente beginnt nach Ablauf der Fristen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI, sodass kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI mehr zu gewähren ist. Bei der Berechnung der Altersrente (keine Folgerente) sind daher zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 zu berücksichtigen.

Beispiel 12: Folgerenten § 249 Abs. 7 S. 2 und 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu den Abschnitten 9.2 und 10.2)

Kind 1 geboren am 20.04.1989

Kind 2 geboren am 15.07.1990

EM-Rente der Mutter seit 01.10.2013

Der Vater bezieht keine Rente.

Die Kindererziehungszeiten für Kind 1 vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Für Kind 2 wurden nur die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.08.1991 bis 14.07.2000 berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI nur für Kind 1 gewährt.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.10.2018.

Frage 1: Sind bei der Berechnung der Altersrente ab 01.10.2018 zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen?

Lösung zu Frage 1: Nein

Bei der Berechnung der Altersrente sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 zu berücksichtigen, weil der Versicherten ab 01.10.2018 für dasselbe Kind (weiterhin) ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu gewähren ist. Ab 01.01.2019 besteht darüber hinaus zusätzlich ein Anspruch auf Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI.

Frage 2: Können bei der Berechnung der Altersrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 2 für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 berücksichtigt werden?

Lösung zu Frage 2: Ja

Bei der Berechnung der Altersrente können zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 2 für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 berücksichtigt werden. Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 249 Abs. 7 SGB VI vor, weil weder die Versicherte noch der andere Elternteil für dasselbe Kind einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI erhalten. Ab 01.01.2019 besteht darüber hinaus zusätzlich ein Anspruch auf Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI.

Beispiel 13: Folgerenten § 249 Abs. 7 und 8 SGB VI

(Beispiel zu den Abschnitten 9.2 und 10.2)

Kind 1 geboren am 20.04.1987

Kind 2 geboren am 10.05.1991

EM-Rente der Mutter seit 01.04.2014

Der Vater bezieht keine Rente.

Die Kindererziehungszeiten für Kind 1 vom 01.05.1987 bis 30.04.1988 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Für Kind 2 wurden nur die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.06.1993 berücksichtigt. Die Kindererziehungszeiten für Kind 2 vom 01.06.1991 bis 31.05.1993 wurden dem Vater zugeordnet.

Zur EM-Rente wird seit dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI und ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI für Kind 1 gewährt.

Die Versicherte beantragt eine Altersrente mit Rentenbeginn 01.10.2019 und stellt gleichzeitig für Kind 2 einen Antrag nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Zeit vom 01.06.1993 bis 30.11.1993.

Frage 1: Sind bei der Berechnung der Altersrente ab 01.10.2019 zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1989 bis 31.10.1989 zu berücksichtigen?

Lösung zu Frage 1: Nein

Bei der Berechnung der Altersrente sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1989 bis 31.10.1989 zu berücksichtigen, weil der Versicherten für dasselbe Kind (weiterhin) Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 und 3 SGB VI zu gewähren sind.

Frage 2: Können bei der Berechnung der Altersrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 2 für die Zeit vom 01.06.1993 bis 30.11.1993 berücksichtigt werden?

Lösung zu Frage 2: Nein

Bei der Berechnung der Altersrente können keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für Kind 2 für die Zeit vom 01.06.1993 bis 30.11.1993 berücksichtigt werden, weil ab 01.01.2019 für diese Zeit ein Anspruch auf Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI besteht.

Beispiel 14: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.10.2018

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Zur EM-Rente wird ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI gewährt.

Die Versicherte beantragt am 20.05.2019 die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991.

Frage: Können zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 angerechnet werden?

Lösung: Nein

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 ist ausgeschlossen, weil bei der EM-Rente (Bestandsrente) - also aus dem gleichen Versicherungskonto - für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist.

Beispiel 15: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2 Sachverhalt wie Beispiel 4 zu Abschnitt 10.1)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.02.2014

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente berücksichtigt.

Zur EM-Rente (Bestandsrente) wird seit dem 01.07.2014 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Fortsetzung von Bsp. 4:

Ab 01.01.2019 wird ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI gewährt.

Die Versicherte beantragt am 20.02.2019 die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 31.10.1991 (13. bis 30. Kalendermonat).

Frage: Können zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 31.10.1991 (13. bis 30. Kalendermonat) angerechnet werden?

Lösung: Nein

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1990 bis 31.10.1991 ist ausgeschlossen, weil bei der EM-Rente (Bestandsrente) - also aus dem gleichen Versicherungskonto - für dasselbe Kind bereits Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB VI zu berücksichtigen sind.

Beispiel 16: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind geboren am 20.04.1989

EM-Rente seit 01.02.2017

Tod des Versicherten am 20.10.2018

Witwenrente ab 01.11.2018

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1989 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente und der Witwenrente berücksichtigt.

Zur Witwenrente (Bestandsrente) wird ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI gewährt.

Die Witwe beantragt am 20.05.2019 die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 im Versicherungskonto des Verstorbenen.

Frage: Können im Versicherungskonto des Verstorbenen zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 angerechnet werden?

Lösung: Nein

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.1991 im Versicherungskonto des Verstorbenen ist ausgeschlossen, weil bei der Witwenrente (Bestandsrente) - also aus dem gleichen Versicherungskonto - für dasselbe Kind bereits ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist.

Beispiel 17: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind 1 geboren am 20.04.1990

Kind 2 geboren 20.06.1998

EM-Rente seit 01.05.2018

Tod der Versicherten am 20.10.2018

Witwerrente ab 01.11.2018

Wegfall der Witwerrente 30.06.2019

Waisenrente für Kind 2 ab 01.10.2019

Die Kindererziehungszeiten für Kind 1 vom 01.05.1990 bis 30.04.1992 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente und der Witwerrente berücksichtigt. Die gesamten Erziehungszeiten für Kind 2 wurden dem Vater zugeordnet. Zur Witwerrente wird ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI für Kind 1 gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der Waisenrente für Kind 2 ab dem 01.10.2019 zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 im Versicherungskonto der Verstorbenen ist bei der Waisenrente für Kind 2 nicht ausgeschlossen, weil ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI für Kind 1 bei der Witwerrente nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Beispiel 18: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind 1 geboren am 20.04.1990

Kind 2 geboren am 20.06.1998

EM-Rente seit 01.05.2018

Tod der Versicherten am 20.10.2018

Witwerrente ab 01.11.2018

Waisenrente für Kind 2 ab 01.05.2019

Die Kindererziehungszeiten für Kind 1 vom 01.05.1990 bis 30.04.1992 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der EM-Rente und der Witwerrente berücksichtigt. Die gesamten Erziehungszeiten für Kind 2 wurden dem Vater zugeordnet. Zur Witwerrente wird ab dem 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI für Kind 1 gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der Waisenrente für Kind 2 ab dem 01.05.2019 zusätzliche Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für Kind 1 für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 im Versicherungskonto der Verstorbenen ist bei der Waisenrente für Kind 2 nicht ausgeschlossen, weil zwar bei der Witwerrente (Bestandsrente) ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI für Kind 1 zu berücksichtigen ist, nicht jedoch bei der neu hinzutretenden Waisenrente für Kind 2.

Beispiel 19: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind geboren am 20.04.1990.

Tod des Versicherten am 20.07.2017

kleine Witwenrente vom 20.07.2017 bis 31.07.2019

große Witwenrente ab 01.10.2021

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1992 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der kleinen Witwenrente berücksichtigt. Zur kleinen Witwenrente wurde ab 01.01.2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der großen Witwenrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Bei der Berechnung der großen Witwenrente sind zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen. Sofern auf eine weggefallene Hinterbliebenenrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI eine Rente folgt, die nicht innerhalb des Zeitraums im Sinne von § 88 Abs. 2 S. 2 SGB VI beginnt, ist bei der Folgerente kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI mehr zu berücksichtigen. Ein Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI liegt nicht mehr vor.

Beispiel 20: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind 1 geboren am 20.04.1990

Tod des Versicherten am 20.05.2014

kleine Witwenrente vom 20.05.2014 bis 31.05.2016

große Witwenrente ab 01.10.2019

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 sowie die gesamten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden bei der Berechnung der kleinen Witwenrente berücksichtigt.

Zur kleinen Witwenrente wurde ab 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI gewährt.

Frage: Sind bei der Berechnung der großen Witwenrente zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 und vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Ja

Bei der Berechnung der großen Witwenrente sind zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1991 bis 30.04.1992 und vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen. Sofern auf eine weggefallene Hinterbliebenenrente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Rente folgt, die nicht innerhalb des Zeitraums im Sinne von § 88 Abs. 2 S. 2 SGB VI beginnt, ist bei der Folgerente kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI mehr zu berücksichtigen. Ein Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegt nicht mehr vor. Ein Ausschluss nach § 249 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB VI liegt ebenfalls nicht vor, da auch ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 1a SGB VI nicht zu berücksichtigen ist.

Beispiel 21: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind geboren am 20.04.1990.

Altersrente des Vaters seit 01.02.2018.

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1992 sowie die KIBÜZ bis zum 30.04.1992 wurden bei der Berechnung der Altersrente des Vaters berücksichtigt. Seit dem 01.01.2019 wird ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI gewährt.

Die KIBÜZ ab dem 01.05.1992 sind der Mutter zugeordnet.

Die Mutter beantragt im Rahmen einer Kontenklärung am 01.10.2019 die Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 (24. bis 30. Kalendermonat).

Frage: Sind im Versicherungskonto der Mutter zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Nein

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses erfolgt aus Sicht des Versicherungskontos der Mutter. Es sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen, weil für dasselbe Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI bei einem anderen Versicherten (dem Vater) zu berücksichtigen ist.

Beispiel 22: Bestandsrenten § 249 Abs. 8 S. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Kind geboren am 20.04.1990.

Altersrente des Vaters seit 01.02.2010.

Mutter bezieht keine Rente.

Die Kindererziehungszeiten vom 01.05.1990 bis 30.04.1991 sowie die KIBÜZ bis zum 30.04.1992 wurden bei der Berechnung der Altersrente des Vaters berücksichtigt. Seit dem 01.07.2014 wird ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI und ab 01.01.2019 ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI gewährt.

Die KIBÜZ ab dem 01.05.1992 sind der Mutter anzurechnen.

Die Mutter beantragt im Rahmen einer Kontenklärung am 01.10.2019 die Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 (25. bis 30. Kalendermonat).

Frage: Sind im Versicherungskonto der Mutter zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen?

Lösung: Nein

Die Prüfung des Anrechnungsausschlusses erfolgt aus Sicht des Versicherungskontos der Mutter. Es sind keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.10.1992 zu berücksichtigen, weil für dasselbe Kind ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI bei einem anderen Versicherten (dem Vater) zu berücksichtigen ist.

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

Durch Artikel 1 Nummer 10 des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wird die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder im Absatz 1 um sechs weitere Kalendermonate - vom 25. bis 30. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt - auf nunmehr insgesamt 30 Kalendermonate erweitert.

Die Regelung gilt nur für den Rentenzugang. Für den Rentenbestand (Rentenbezug vor Inkrafttreten) sowie für die auf eine Bestandsrente folgende Rente, die die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI erfüllt, gilt § 307d SGB VI, mit dem die verbesserte Anerkennung von Kindererziehung in vereinfachter und pauschaler Form erfolgt.

Bestandsrenten sind sowohl Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 als auch Renten mit einem Rentenbeginn nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019. Um die Abgrenzung zu diesen Rentnern mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 Satz 1 (weiterhin) und Satz 3 beziehungsweise Absatz 1a SGB VI (erstmalig) vornehmen zu können, enthalten die Absätze 7 und 8 besondere Regelungen, die sicherstellen, dass weiterhin nur 12 beziehungsweise 24 und nicht 30 Kalendermonate nach Absatz 1 angerechnet werden.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 10 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wird die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder im Absatz 1 um zwölf weitere Kalendermonate - vom 13. bis 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt - auf nunmehr insgesamt 24 Kalendermonate erweitert.

Die Regelung gilt nur für den Rentenzugang. Für den Rentenbestand (Rentenbezug vor Inkrafttreten) sowie für die auf eine Bestandsrente folgende Rente, die die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI erfüllt, gilt § 307d SGB VI, mit dem die verbesserte Anerkennung von Kindererziehung in vereinfachter und pauschaler Form erfolgt. Um die Abgrenzung zu diesen Rentnern mit Zuschlag nach § 307d SGB VI vornehmen zu können, enthalten die neuen Absätze 7 und 8 besondere Regelungen, die sicherstellen, dass weiterhin nur 12 und nicht 24 Kalendermonate nach Absatz 1 angerechnet werden.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 22.07.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16(11)1402

Durch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes wurde der Absatz 3 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Anrechnungsausschlusses nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI mit Wirkung ab 22.07.2009. Absatz 3 wurde dadurch überflüssig.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Durch Artikel 1 Nummer 47 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung vom 01.08.2004 in der Überschrift des § 249 SGB VI die Wörter „ und Berücksichtigungszeiten“ gestrichen.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Wegen Zeitablaufs sind die Regelungen zur Abgabe einer Erklärung für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 und für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 01.01.1998 gestrichen worden. Der Absatz 6 für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 ist durch Art. 1 Nr. 86 Buchst. a RRG 1999 neu gefasst worden. Der Absatz 7 für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 ist durch Art. 1 Nr. 86 Buchst. b RRG 1999 mit Wirkung vom 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben worden.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Bei der Fristverlängerung bis zum 31.03.1997 durch das Rü-ErgG ist in den Absätzen 6 und 7 der Zeitraum, in dem der Tod eingetreten ist, versehentlich nicht dem verlängerten Zeitraum angepasst worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ist dieses gesetzgeberische Versehen ausgeräumt worden.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.07.1993

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) sind in den Absätzen 6 und 7 die Fristen zur Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 und für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 zum Vater endgültig auf den 31.12.1996 beziehungsweise 31.03.1997 festgelegt worden. Damit sollte den verwaltungsmäßigen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 197/91, BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) sind auch die innerdeutschen Rechtsvorschriften für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten angepasst worden. In § 249 Abs. 2 S. 1 SGB VI wurden die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt und die Worte „oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949“ gestrichen.

Gleichzeitig wurden in den Absätzen 6 und 7 die Fristen zur Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 und für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 zum Vater verlängert und die Jahreszahlen „1993“ durch „1994“ und „1994“ durch „1995“ ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/5490

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) und die Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist die Vorschrift am 01.01.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift ersetzt in den Absätzen 1 bis 6 - ergänzend zu § 56 SGB VI - die bisherigen Regelungen des AVG und der RVO über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die am 01.01.1992 außer Kraft getreten sind.

In Absatz 7 regelt die Vorschrift ergänzend zu § 57 SGB VI die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor dem 01.01.1992 zum Vater durch übereinstimmende Erklärung.

Für gemeinsam erziehende Eltern ist in den Absätzen 6 und 7 der 31.12.1993 als Endzeitpunkt festgelegt, bis zu dem die Eltern eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 und Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 zum Vater abgeben können. Für den Fall, dass ein Elternteil in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1993 gestorben ist, kann für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 durch den überlebenden Elternteil bis zum 31.03.1994 eine alleinige Erklärung abgegeben werden.

Für die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992 kann durch den überlebenden Elternteil bis zum 31.03.1994 eine alleinige Erklärung abgegeben werden, wenn ein Elternteil vor dem 01.01.1994 gestorben ist.

Anlage 1 Erziehung im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze und Versicherungslastenregelungen

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 249 SGB VI