Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 71 SGB VI: Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten - Gesamtleistungsbewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.12.2020

Änderung

Abschnitt 5 der GRA ist ergänzt worden.

Dokumentdaten
Stand20.12.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 71 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 1430

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt im Absatz 1 die Grundsätze zur Bewertung beitragsfreier Zeiten und zur Höherbewertung von beitragsgeminderten Zeiten. Beitragsfreie Zeiten sind nach § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI), der Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI, § 253a SGB VI) oder mit Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind nach § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Darüber hinaus gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) als beitragsgeminderte Zeiten.

Beitragsfreie Zeiten erhalten danach den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Beitragszeiten, die nicht beitragsgemindert sind (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI).

Nach Absatz 2 der Vorschrift wird die Summe der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten um einen Zuschlag an Entgeltpunkten so erhöht, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Die so ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte (Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten) werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift werden allein zur Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswertes jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung die Entgeltpunkte zugeordnet, den dieser Kalendermonat als Kindererziehungszeit (in der allgemeinen Rentenversicherung 0,0833 Entgeltpunkte monatlich) erhalten würde.

Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden für die Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese Zeiten gelten insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten.

Nach Absatz 3 Satz 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Anwendung von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.

Nach Absatz 3 Satz 3 unterbleibt eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a SGB VI Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind.

Nach Absatz 3 Satz 4 sind Kalendermonate mit Zeiten der (tatsächlichen oder fiktiven) beruflichen Ausbildung dann nicht mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten zu bewerten, wenn für diese Kalendermonate bereits Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten zugeordnet werden. In diesem Fall werden Kalendermonate mit Zeiten der (tatsächlichen oder fiktiven) beruflichen Ausbildung auch nicht als vollwertige Beitragszeiten berücksichtigt.

Nach Absatz 4 der Vorschrift bleiben beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Beamtenversorgung oder einer gleichgestellten Versorgung ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Entscheidend ist hierbei das zeitliche Zusammentreffen der beitragsfreien Zeit in der Rentenversicherung mit der im Versorgungsrecht ruhegehaltfähigen Zeit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die §§ 72, 73, 74, 263, 263a SGB VI sowie die in den §§ 84, 265 SGB VI enthaltenen knappschaftlichen Besonderheiten ergänzen die Regelungen des § 71 SGB VI.

Ermittlung des Gesamtleistungswertes

Die Gesamtleistungsbewertung regelt die Bewertung der beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und der beitragsgeminderten Zeiten (§§ 54 Abs. 3, 246 SGB VI).

Bewertung der beitragsfreien Zeiten

Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten orientiert sich an der individuellen Beitragsleistung des einzelnen Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens. Dabei ist neben der Höhe der Beiträge auch die Beitragsdichte, nämlich die tatsächliche Anzahl an Beitragsmonaten im Vergleich zur möglichen Anzahl an Beitragsmonaten in einem belegungsfähigen Zeitraum (§ 72 Abs. 2 SGB VI) von Bedeutung.

Beitragsfreie Zeiten erhalten im Ergebnis einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich nach der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum richtet.

Zur Ermittlung des Durchschnittswertes sind - gegebenenfalls nach der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) und von zusätzlichen Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten und Zeiten der beruflichen Ausbildung (§ 71 Abs. 3 SGB VI und § 263 Abs. 1 SGB VI) - zwei Berechnungen anzustellen:

  • die Grundbewertung nach § 72 SGB VI aus allen Beiträgen und Berücksichtigungszeiten einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten und
  • die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI allein aus vollwertigen Beiträgen und reinen Berücksichtigungszeiten. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird zusätzlich eine Berechnung ohne die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt.

Der höhere Wert aus Grundbewertung oder Vergleichsbewertung ist der maßgebende Gesamtleistungswert für die beitragsfreien Zeiten. Bei gleich hohen Werten aus der Grundbewertung und aus der Vergleichsbewertung ist von dem Wert aus der Vergleichsbewertung auszugehen (AGFAVR 1/93, TOP 9). Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung und für Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI) ist dieser Wert der Höhe nach zu begrenzen (§§ 74, 263 SGB VI). Bestimmte Anrechnungszeiten erfahren keine Bewertung (vergleiche GRA zu § 74 SGB VI und GRA zu § 263 SGB VI).

In Wanderversicherungsfällen mit knappschaftlicher Beteiligung wird der Gesamtleistungswert zunächst aus allen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten errechnet. Mit diesem einheitlichen Gesamtleistungswert werden dann die beitragsfreien Zeiten getrennt nach den Versicherungszweigen der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits bewertet. Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich aus den §§ 60, 254 SGB VI.

Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten erhalten mindestens die Entgeltpunkte, die sie jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten erhalten würden.

Die Summe der Entgeltpunkte aus den für beitragsgeminderte Zeiten gezahlten Beiträgen ist gegebenenfalls um einen Zuschlag (zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten) so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten hätten, und zwar entweder nach der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) oder nach der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) - je nachdem, welche Bewertung den höheren Wert ergab. Bei gleich hohen Werten aus der Grundbewertung und aus der Vergleichsbewertung ist von dem Wert aus der Vergleichsbewertung auszugehen (AGFAVR 1/93, TOP 9).

Gruppenmäßige Einteilung der beitragsgeminderten Zeiten

Nach § 71 Abs. 2 SGB VI sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten getrennt für die nachfolgenden Gruppen zu ermitteln:

  • Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit, die mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet werden (§ 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI).
  • Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit, für die bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung erfolgt (§ 263 Abs. 2a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 und Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).
  • Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und Zeiten der beruflichen Ausbildung, die mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet werden (§ 74 S. 1 bis 3 SGB VI).
    Hierzu zählen auch Zeiten nach § 13 Abs. 1 S. 2 BerRehaG (vergleiche GRA zu § 13 BerRehaG, Abschnitt 3).
  • Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, den Höchstumfang von drei Jahren überschreitende Zeiten der beruflichen Ausbildung und fiktive Zeiten einer beruflichen Ausbildung gemäß § 246 S. 2 SGB VI, die bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 mit 75 Prozent oder weniger des Gesamtleistungswertes und mit 0,0625 oder weniger Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet werden (§ 263 Abs. 3, 5 und 6 SGB VI in Verbindung mit § 74 SGB VI).
  • Zeiten der glaubhaft gemachten beruflichen Ausbildung, die mit fünf Sechsteln von 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch mit 0,0521 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet werden (§ 263 Abs. 7 SGB VI in Verbindung mit § 74 SGB VI).
  • Sonstige beitragsgeminderte Zeiten, die als beitragsfreie Zeiten mit dem vollen Gesamtleistungswert bewertet werden.
    Neben den in der GRA zu § 74 SGB VI, Abschnitt 3 aufgeführten Zeiten zählen hierzu auch Monate mit Beiträgen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), soweit sie nach § 11 BerRehaG beitragsgemindert sind.

Innerhalb dieser Gruppen sind die Summen an Entgeltpunkten für jeweils alle Zeiträume - also nicht kalendermonatsweise - den Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten gegenüberzustellen (vergleiche BVerfG vom 10.03.2008, AZ: 1 BvR 1243/04).

Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte

Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten vollzieht sich in zwei Schritten:

Erster Schritt:

Für die Kalendermonate, die gleichzeitig mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten belegt oder kraft gesetzlicher Fiktion (zum Beispiel nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI) beitragsgemindert sind, müssen die Entgeltpunkte ermittelt werden, die diese Kalendermonate hätten, wären sie beitragsfreie Zeiten. Bei der Ermittlung dieser Entgeltpunkte muss nach der Art der beitragsfreien Zeiten gruppenmäßig differenziert und addiert werden.

Zweiter Schritt:

Von der im ersten Schritt ermittelten Summe an Entgeltpunkten für die jeweilige Zeitengruppe wird die jeweilige Summe an Entgeltpunkten für die zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten abgezogen. Verbleibende Entgeltpunkte innerhalb der jeweiligen Zeitengruppen sind zu addieren und ergeben in Summe den Zuschlag an Entgeltpunkten für alle beitragsgeminderten Zeiten.

Siehe Beispiel 1

Gleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Entgeltpunkte

Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten. Dies hat zur Folge, dass der Zuschlag innerhalb der Gruppen von beitragsgeminderten Kalendermonaten auf die entsprechenden Kalendermonate gleichmäßig verteilt wird.

Diese Regelung kommt unter anderem im Rahmen eines Versorgungsausgleiches zur Anwendung.

Sind zusätzliche Entgeltpunkte in verschiedenen Versicherungszweigen errechnet worden, ist die gleichmäßige Verteilung für jeden Versicherungszweig getrennt vorzunehmen.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

In Wanderversicherungsfällen mit knappschaftlicher Beteiligung wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten getrennt nach den Versicherungszweigen der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits ermittelt. Die beitragsgeminderten Zeiten müssen deshalb zuvor auf die einzelnen Versicherungszweige aufgeteilt werden. Der jeweils maßgebende Versicherungszweig richtet sich danach, welchem Versicherungszweig der Kalendermonat als ausschließlich beitragsfreie Zeit zuzuordnen wäre (vergleiche §§ 60, 254 SGB VI).

Siehe Beispiel 2

Für den Fall, dass Beiträge der allgemeinen Rentenversicherung mit beitragsfreien Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung oder umgekehrt in einem Kalendermonat zusammentreffen, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 84 SGB VI.

Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten

Für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes im Sinne der §§ 72, 73 SGB VI werden nicht nur für Beitragszeiten, sondern auch für die Berücksichtigungszeiten nach den §§ 57, 249b SGB VI Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Eine verringerte Beitragsleistung, bedingt durch Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes oder durch im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 zurückgelegte Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen, soll hierdurch ausgeglichen werden. Die verringerte oder ganz unterbliebene Beitragsleistung würde sich sonst negativ bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten auswirken. Die Entgeltpunkte für eine Berücksichtigungszeit wirken sich allein im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten aus. Eine eigenständige Bewertung, die zu einem Monatsbetrag einer Rente führen könnte, ist damit nicht verbunden.

Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob die Berücksichtigungszeiten mit Beitragszeiten zusammentreffen (siehe Abschnitt 4.2) oder nicht (siehe Abschnitt 4.1).

Den Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 249b SGB VI) werden für die Gesamtleistungsbewertung jeweils 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass sie als Beitragszeit bereits einen höheren Wert haben (vergleiche § 263 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Kalendermonate ohne Beitragszeiten

Jeder Kalendermonat an Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhält für die Gesamtleistungsbewertung die Entgeltpunkte, die sich ergeben würden, wenn dieser Kalendermonat Kindererziehungszeit wäre. Das sind bei einem Rentenbeginn nach dem 30.06.1998 sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,0833 Entgeltpunkte, auch wenn Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung weniger Entgeltpunkte zugeordnet werden (vergleiche GRA zu § 83 SGB VI).

Auch Kinderberücksichtigungszeiten, die mit einer beitragsfreien Zeit, einer Rentenbezugszeit, einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit belegt sind, erhalten den Wert von 0,0833 Entgeltpunkten.

Zu beachten ist schließlich, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor dem 01.01.1957 um die Monate zu kürzen ist, um die sie zusammen mit der pauschalen Anrechnungszeit die Gesamtlücke für die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit übersteigt (§ 263 Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Kalendermonate mit Beitragszeiten

Beitragszeiten, die mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zusammentreffen, erhalten zusätzlich 0,0833 Entgeltpunkte, es sei denn, der Kalendermonat erreicht zusammen mit den Entgeltpunkten aus Beitragszeiten den jeweiligen Höchstwert nach der Anlage 2b zum SGB VI. Dann werden die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten so begrenzt, dass sie in Summe mit den Entgeltpunkten für die zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten den jeweiligen Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI nicht überschreiten. Die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI entsprechen der Anzahl an Entgeltpunkten, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Versicherung eines Entgelts in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erworben werden kann.

Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2004 in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a SGB VI Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Die gesamte Zeit der Kindererziehung (als Beitragszeit und als Berücksichtigungszeit) wird damit für die Gesamtleistungsbewertung mit demselben Wert versehen. Aufgrund der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr wird dadurch ein einheitlicher Wert für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 führten zusätzlich ermittelte oder gutgeschriebene Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI noch nicht zu einer Kürzung der Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten.

Für Kalendermonate mit vollwertigen Beitragszeiten wird von den Entgeltpunkten ausgegangen, die sich nach gleichmäßiger Verteilung der gegebenenfalls aus der Mindestbewertung bei geringem Arbeitsentgelt ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte für diese vollwertigen Beitragszeiten ergeben haben (vergleiche GRA zu § 262 SGB VI, Abschnitt 4).

Zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung

In die Ermittlung des Gesamtleistungswertes gehen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zumindest im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten, in jedem Fall mit einem einheitlichen Wert von mindestens 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat ein, das sind 0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr (§ 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB VI beziehungsweise § 71 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004). Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigem Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert, ohne zugleich bei Rentenfällen im Alter mit erheblichen Lücken pauschale Verbesserungen zu bewirken.

Siehe Beispiel 3

Welche Kalendermonate insbesondere zu den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 der Vorschrift zählen, ist der GRA zu § 246 SGB VI, Abschnitt 3 zu entnehmen.

Die Anhebung der Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung erfolgt auch dann, wenn der Kalendermonat nur teilweise mit einer Zeit der beruflichen Ausbildung belegt ist.

Siehe Beispiel 4

Zeiten beruflicher Ausbildung erfahren innerhalb der Gesamtleistungsbewertung nur dann eine Aufwertung auf 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat, wenn sie nicht bereits als Kinderberücksichtigungszeit angehoben worden sind (§ 71 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

Siehe Beispiel 5

Treffen in einem Kalendermonat Zeiten der beruflichen Ausbildung zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte [Ost]), werden sie im Rahmen des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI mit Entgeltpunkten bewertet (AGFAVR 3/2008, TOP 5).

Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung können über den in § 74 in Verbindung mit § 263 Abs. 6 SGB VI normierten Zeitraum hinaus bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes berücksichtigt werden. § 74 in Verbindung mit § 263 Abs. 6 SGB VI regelt allein die zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Höherbewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten. Demgegenüber definiert § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI den Begriff „Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit“ ohne jegliche zeitliche Begrenzung.

Siehe Beispiel 6

Bei der Anwendung von § 71 Abs. 3 S. 2 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sind Pflichtbeitragszeiten für eine tatsächliche berufliche Ausbildung zusätzlich zu den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die hierbei stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten, mit dem Mindestwert von 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Berufsausbildung nach dem 36. Kalendermonat beginnt oder endet. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI definiert den Begriff „Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit“ ohne jegliche zeitliche Begrenzung.

Siehe Beispiel 7

Liegen Zeiten der beruflichen Ausbildung vor, sind diese kraft gesetzlicher Fiktion zunächst beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Diese Fiktion wird für die Gesamtleistungsbewertung durch § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI aufgehoben. Demnach sind Zeiten der beruflichen Ausbildung für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes wieder vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Soweit es jedoch nach § 71 Abs. 2 SGB VI um die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten geht, bleiben diese Kalendermonate unter Anwendung des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI beitragsgeminderte Zeiten und werden mit dem Wert an Entgeltpunkten berücksichtigt, den sie (ohne die Anhebung auf 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat) aus der Beitragszeit haben.

Treffen Zeiten der beruflichen Ausbildung, die für sich allein betrachtet durch die Anwendung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes nicht als beitragsgeminderte Zeit gelten und somit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als vollwertige Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind, zusätzlich mit beitragsfreien Zeiten zusammen, werden diese Kalendermonate zu beitragsgeminderten Zeiten, weil dann die Generalklausel des § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI greift. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten somit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur dann als vollwertige Pflichtbeitragszeiten, wenn sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (AGFAVR 2/2005, TOP 3).

Des Weiteren ist auch die Regelung des Absatzes 3 Satz 4 der Vorschrift zu beachten, die die Anwendung von § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI ausschließt, wenn Zeiten der beruflichen Ausbildung gleichzeitig mit Berücksichtigungszeiten zusammentreffen. In diesen Fällen werden auch Zeiten der Berufsausbildung, die nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI als beitragsgemindert gelten, für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes nicht zu vollwertigen Beitragszeiten.

Ausschluss beitragsfreier Zeiten von der Gesamtleistungsbewertung

Die Regelung des § 71 Abs. 4 SGB VI soll die Doppelanrechnung von beitragsfreien Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB VI für Versicherte verhindern, die sowohl einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch einen Anspruch auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen haben.

Für die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI ist es unerheblich, wann das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Auf den nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht maßgebenden Stichtag „01.01.1966“ kommt es nicht mehr an. § 71 Abs. 4 SGB VI ist anzuwenden, wenn die Rente nach dem Recht des SGB VI zu berechnen ist. In welchen Fällen das Berechnungsrecht des SGB VI maßgebend ist, regelt die Vorschrift des § 300 SGB VI (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI).

Entscheidend ist allein das zeitliche Zusammentreffen der beitragsfreien Zeit in der Rentenversicherung mit einer im Versorgungsrecht ruhegehaltfähigen Zeit.

Siehe Beispiel 8

Bei einem derartigen Zusammentreffen bleibt die beitragsfreie Zeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. Zu Gunsten der finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese Zeit dann nur in der Versorgung berücksichtigt.

Der Wortlaut der Vorschrift schließt nur beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB VI von der Gesamtleistungsbewertung aus, also Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder eine Zurechnungszeit, wenn diese Zeiten nicht zugleich auch Beitragszeiten sind.

Beitragszeiten gemäß § 55 SGB VI - hierzu gehören auch Kindererziehungszeiten - und Berücksichtigungszeiten nach den §§ 57, 249b SGB VI unterliegen nicht der Regelung des § 71 Abs. 4 SGB VI. Diese Zeiten sind bei der Rentenberechnung ohne Einschränkungen zu berücksichtigen, auch wenn sie bei einer Versorgung ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

Beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI, also Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, unterliegen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht der Regelung des § 71 Abs. 4 SGB VI. Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass von § 71 Abs. 4 SGB VI auch Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder eine Zurechnungszeit erfasst werden sollen, die in einem Kalendermonat mit einer Beitragszeit zusammentreffen, wenn für dieselbe Zeit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einer Versorgung zu berücksichtigen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Zeiten in einem Kalendermonat aufeinanderfolgen oder sich überschneiden (AGFAVR 3/2013, TOP 4). Die Tatsache, dass die beitragsfreie Zeit nach § 71 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleibt, führt dazu, dass der Kalendermonat ausschließlich mit einem vollwertigen Beitrag belegt ist und bei der Rentenberechnung als solcher zu berücksichtigen ist. Es liegt somit keine beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI mehr vor. Folglich hat beim Zusammentreffen einer beitragsfreien Zeit und einer Beitragszeit in einem Kalendermonat zunächst die Prüfung der Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI für die beitragsfreie Zeit zu erfolgen, bevor nach § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI festgestellt werden kann, ob es sich um einen beitragsgeminderten Monat handelt (siehe auch Abschnitt 6.3.5).

Zeiten der beruflichen Ausbildung, die nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit gelten, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 4 SGB VI (RBRTB 1/97, TOP 16).

Als Vorschrift zur Rentenberechnung ist § 71 Abs. 4 SGB VI vor den in § 98 S. 1 SGB VI aufgezählten Berechnungsvorschriften anzuwenden.

Personenkreis

§ 71 Abs. 4 SGB VI findet Anwendung auf Versicherte und Hinterbliebene, die eine Versorgung

  • aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (siehe Abschnitt 6.1.1) oder
  • aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (siehe Abschnitt 6.1.2) oder
  • aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (siehe Abschnitt 6.1.3)

erhalten oder bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten werden, weil der Versicherte zu den in § 5 Abs. 1 beziehungsweise § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Personen gehört.

Bei Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist allein entscheidend, dass Versorgungsanwartschaften einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung gewährleistet sind. Auf die tatsächliche Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es nicht an.

Bei einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften steht eine durchgeführte Nachversicherung (zum Beispiel nach § 233a Abs. 3 SGB VI) der Anwendung von § 71 Abs. 4 SGB VI nicht entgegen. Auch die Zahlung von Pflichtbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung aus den laufenden Bezügen nach kirchenrechtlichen Regelungen, soweit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Anspruch auf die kirchenrechtliche Versorgung nicht ausgeschlossen wurde, schließt die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI nicht aus.

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Der Begriff „Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ bezieht sich auf die Versorgung für

  • Beamte, deren Dienstherr eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist und deren Dienstverhältnis sich nach den Beamtengesetzen des Bundes oder der Länder richtet, für ihre Versorgung gilt das Beamtenversorgungsgesetz,
  • Richter, für ihre Versorgung gilt ebenfalls das Beamtenversorgungsgesetz,
  • Berufssoldaten, für ihre Versorgung gilt das Soldatenversorgungsgesetz,
  • Minister, parlamentarische Staatssekretäre, den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Mitglieder des Direktoriums der Bundesbank und kommunale Wahlbeamte.

Beamtete Professoren, die sich nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbinden (entpflichten) lassen, erhalten die Dienstbezüge als Emeritenbezüge weiter. Entpflichtete (emeritierte) Professoren stehen den Ruhestandsbeamten gleich, auch bleibt die Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Die Emeritenbezüge an entpflichtete Hochschullehrer stellen eine Versorgung dar, die zur Anwendung von § 71 Abs. 4 SGB VI führt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vergleiche rechtskräftiges Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.1989, AZ: L 4 An 168/87, zu § 37c Abs. 1 AVG).

Besteht der Anspruch auf Versorgung nur dem Grunde nach, weil es wegen des Zusammentreffens mit anderen Bezügen (zum Beispiel andere Versorgungen, Erwerbseinkommen) nicht zu einem zahlbaren Anspruch kommt, ist § 71 Abs. 4 SGB VI trotzdem anzuwenden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Neben Versorgungen bewirken auch Unterhaltsbeiträge, die lebenslänglich oder bis zum vorgesehenen Anspruchsende (zum Beispiel Waisengeld bis zum Ende der Ausbildung oder Witwen- beziehungsweise Witwergeld bis zur Wiederheirat) gezahlt werden, die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsbeiträge, die jederzeit widerrufbar sind, weil sie zum Beispiel nur für die Dauer einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt sind, stehen einer lebenslänglichen Versorgung jedoch nicht gleich. § 71 Abs. 4 SGB VI ist hier nicht anzuwenden.

Mitglieder des Bundestages beziehungsweise der Landtage stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Bundestag beziehungsweise Landtag. Die Versorgung der Abgeordneten bewirkt deshalb keine Anwendung von § 71 Abs. 4 SGB VI.

§ 71 Abs. 4 SGB VI ist nach seinem Wortlaut und mangels Gleichstellungsregelungen im Europarecht nicht anwendbar auf Dienstverhältnisse nach ausländischem und über- oder zwischenstaatlichem Recht. Unter öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen werden üblicherweise nur Dienstverhältnisse nach deutschem Recht verstanden. Somit ist § 71 Abs. 4 SGB VI zum Beispiel auf den Personenkreis, der vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eine Versorgung erhält oder bei Eintritt des Versorgungsfalls erhalten wird, nicht anzuwenden.

Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

Bei dem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, für das eine Versorgung zugesagt worden ist, deren maßgebende Regelungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsrecht entsprechen (Alimentationsprinzip, lebenslange Versorgung, Berechnung der Versorgung nach dem letzten Arbeitsentgelt und nach der Dauer der Beschäftigung).

So ist zum Beispiel die Versorgung von Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Der DO-Angestellte ist ein privatrechtlich angestellter Arbeitnehmer einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Berufsgenossenschaft. Seine Versorgung regelt sich aber überwiegend nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. Eine beamtenähnliche Versorgung wird vielfach auch Lehrern an privaten Schulen zugesichert. Ähnliches gilt für Beschäftigte der Max-Planck-Gesellschaft.

Besteht Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nur dem Grunde nach, weil es wegen des Zusammentreffens mit anderen Bezügen (zum Beispiel andere Versorgungen, Erwerbseinkommen) nicht zu einem zahlbaren Anspruch kommt, ist § 71 Abs. 4 SGB VI trotzdem anzuwenden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Den Mitgliedern der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen, die mit der Pensionskasse vor dem 01.07.1948 erstmalig ein Versicherungsverhältnis begründet haben, ist keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. Sie leisten eigene Beiträge zur Pensionskasse und das Ruhegehalt wird nicht aus dem letzten Arbeitsentgelt, sondern aus einer Besoldungsstufe tiefer festgestellt. Dieser Personenkreis wird deshalb von § 71 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst (weitere Anwendung des BSG vom 20.06.1985, AZ: 11a RA 28/84, SozR 2200, Nr. 18 zu § 1260c RVO).

Auch Versorgungen, die als sogenannte Zusatzversorgungen (zum Beispiel von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL) gezahlt werden, bewirken nicht die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI.

Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

Bei einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen ist § 71 Abs. 4 SGB VI anzuwenden, wenn diese Versorgung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht (siehe Abschnitt 6.1.2).

So handelt es sich zum Beispiel bei der von der evangelisch-lutherischen Kirche gezahlten Versorgung um eine Versorgung, die zur Anwendung von § 71 Abs. 4 SGB VI führt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Zu den übrigen Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB VI gehört, dass beitragsfreie Zeiten mit anerkannten ruhegehaltfähigen Kirchendienstzeiten zusammentreffen. Die Ruhegehaltfähigkeit bestimmt sich nach den jeweiligen Kirchenversorgungsgesetzen.

Wenn die kirchenrechtliche Versorgung nach dem Lebensalter und einem bestimmten Vomhundertsatz berechnet wird, richtet sie sich nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Berechnung der Versorgung nach dem letzten Arbeitsentgelt und nach der Dauer der Beschäftigung), sodass § 71 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden ist.

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Unter die Ausschlussregelung des § 71 Abs. 4 SGB VI fallen sämtliche beitragsfreien Zeiten, die mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zusammentreffen.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten der Versorgung zugrunde liegen. Unerheblich ist auch, ob und gegebenenfalls wie sich die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf die Höhe der Versorgung auswirken. § 71 Abs. 4 SGB VI stellt allein darauf ab, ob eine Zeit ruhegehaltfähig ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Bei der Durchführung von Vergleichsberechnungen durch die jeweiligen Versorgungsträger ist die beitragsfreie Zeit deshalb auch dann bei der Rentenberechnung ausgeschlossen, wenn diese Zeit nur bei einer der Vergleichsberechnungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt ist und der Versicherte eine Versorgung nach einer anderen für ihn günstigeren Vergleichsberechnung erhält.

Die Entscheidung darüber, welche Zeiten bei der Versorgung ruhegehaltfähig sind, hat allein die jeweilige Versorgungsdienststelle zu treffen.

Eine Prognose zu eventuellen künftigen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten kann den Versorgungsdienststellen dabei nicht abverlangt werden. Die Zeiten müssen vielmehr bereits als ruhegehaltfähig anerkannt sein. Deshalb fällt das Zusammentreffen einer Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit in einer Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unter den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 4 SGB VI.

Anwendungsfolgen

Nach § 71 Abs. 4 SGB VI bleiben beitragsfreie Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit) bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung ruhegehaltfähig sind. Das bedeutet zum einen, dass diese Zeiten nicht vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI abzusetzen sind (vergleiche GRA zu § 72 SGB VI). Diesen Zeiten sind zum anderen aber auch keine Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 1 SGB VI zuzuordnen.

Trifft eine Beitragszeit mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit zusammen, die von § 71 Abs. 4 SGB VI erfasst werden, verbleibt in dem Kalendermonat nur noch die Beitragszeit. Somit liegt keine beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI mehr vor. Folglich können solche Zeiten bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes aus der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI nicht mehr abgesetzt werden (vergleiche GRA zu § 73 SGB VI). Es werden für diese Zeiten auch keine Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 SGB VI ermittelt.

Wird eine Zeit, die die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllt, bei einer Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, bleibt diese Ersatzzeit nicht nur bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt, es entfällt auch die Anwendung von § 15 WGSVG.

Ist eine Rente gezahlt worden, bei der beitragsfreie Zeiten trotz des Zusammentreffens mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigt wurden, weil der Versicherungsfall vor dem 01.01.1980 eingetreten ist oder das maßgebende Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1965 begründet worden ist, sind die mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zusammentreffenden beitragsfreien Zeiten bei einer nachfolgenden anderen Rente nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 71 Abs. 4 SGB VI berührt jedoch nicht die Besitzschutzregelungen des § 88 SGB VI, nach denen in der nachfolgenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Das hat gegebenenfalls zur Folge, dass die aus der Umwertung nach § 307 SGB VI abgeleiteten persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente Grundlage für die Berechnung der nachfolgenden Rente sind.

Zu den Anwendungsfolgen für die Gesamtleistungsbewertung ist zwischen den folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:

  • Ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgung (siehe Abschnitt 6.3.1),
  • Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Versorgung nur teilweise berücksichtigt (siehe Abschnitt 6.3.2),
  • Ruhegehaltfähige Dienstzeiten als „Kannzeiten“ (siehe Abschnitt 6.3.3),
  • Zeiten, die erst ab einem Mindestalter ruhegehaltfähig sind (siehe Abschnitt 6.3.4),
  • Kalendermonat nur teilweise ruhegehaltfähig (siehe Abschnitt 6.3.5),
  • Ruhegehaltfähige Zurechnungszeit (siehe Abschnitt 6.3.6).

Für die Prüfung von Wartezeiten (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI, § 244 Abs. 2 SGB VI) und von Voraussetzungen mit einem Mindestumfang an rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel für die Anwendung von § 70 Abs. 3a SGB VI und § 262 SGB VI), als Verlängerungstatbestände (zum Beispiel nach § 43 Abs. 4 SGB VI) oder zur Anwartschaftserhaltung (§ 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) sind die beitragsfreien Zeiten, die mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zusammentreffen, dennoch zu berücksichtigen. Der Erwerb eines Rentenanspruchs wird von den beitragsfreien Zeiten, die der Vorschrift des § 71 Abs. 4 SGB VI unterliegen, nicht beeinflusst.

Zu den Auswirkungen bei der pauschalen Anrechnungszeit siehe Abschnitt 6.4.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgung

Ist eine Zeit für die Versorgung als ruhegehaltfähig anerkannt, so ist § 71 Abs. 4 SGB VI selbst dann anzuwenden, wenn diese Zeit nicht zu einer Erhöhung der Versorgung führt.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • bereits ohne die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Höchstsatz von 71,75 Prozent (entsprechende weitere Anwendung des BSG vom 17.03.1983, AZ: 11 RA 59/82, Breithaupt 1983, 893) oder
  • auch mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur der Mindestsatz von 35 Prozent

der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht wird.

Siehe Beispiel 9

Auch in Fällen, in denen die Versorgungsdienststelle eine Vergleichsberechnung gemäß § 85 BeamtVG durchgeführt hat, ist es unmaßgeblich, welche ruhegehaltfähigen Dienstzeiten letztlich der Versorgung zugrunde liegen. Für die Anwendung von § 71 Abs. 4 SGB VI kommt es ausschließlich auf die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit an sich an. Bei Durchführung einer Vergleichsberechnung sind die jeweils längeren Zeiträume aus den Berechnungen nach § 14 BeamtVG oder § 85 BeamtVG von der Gesamtleistungsbewertung auszuschließen.

Siehe Beispiel 18

Wenn aber Dienstzeiten von vornherein nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sie mit beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen, kann § 71 Abs. 4 SGB VI nicht angewandt werden. Die beitragsfreien Zeiten sind dann bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das ist der Fall bei der Versorgung der Pastoren und Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche). An die Stelle der vom Gesetzgeber beabsichtigten finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in einem solchen Fall eine finanzielle Entlastung des Versorgungsträgers.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Versorgung nur teilweise berücksichtigt

Wird eine insgesamt als ruhegehaltfähig anerkannte Dienstzeit (Gesamtzeit) bei der Versorgung nur zu einem Teil berücksichtigt, zum Beispiel

  • zu 50 Prozent,
  • zu neunzehn Einundzwanzigsteln oder
  • zu zwei Jahren und 273,5 Tagen,

so bleibt eine in der Gesamtzeit liegende beitragsfreie Zeit im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB VI lediglich zu dem Bruchteil nach § 71 Abs. 4 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt, der dem Bruchteil der anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht (weitere Anwendung des BSG vom 20.04.1983, AZ: 5a RKn 8/82, SozR 2200, Nr. 9 zu § 1260c RVO).

Die teilweise Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten kann beispielsweise auf einer Teilzeitbeschäftigung, Freistellung oder Beurlaubung des Beamten beruhen oder sich aus einer Begrenzung von Ausbildungszeiten auf die vorgesehene Höchstzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben.

Die Rundung erfolgt hierbei zugunsten des Versicherten gemäß § 121 Abs. 3 SGB VI (Aufrundung auf volle Monate) bei den für die Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigenden Monaten an beitragsfreien Zeiten. Wird der maßgebende Bruchteil der anteilig berücksichtigten ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die in der Gesamtzeit liegende beitragsfreie Zeit angewendet, muss das Ergebnis folglich auf volle Monate abgerundet werden. Denn hierbei wird der bei der Gesamtleistungsbewertung außer Acht zu lassende Anteil der beitragsfreien Zeit ermittelt.

Für die Aufteilung der zu berücksichtigenden und der nicht zu berücksichtigenden beitragsfreien Monate bei der Gesamtleistungsbewertung ist zu beachten, dass die unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallenden (und damit bei der Gesamtleistungsbewertung außer Acht zu lassenden) Monate dem Ende der (zeitgleich zum Gesamtzeitraum der ruhegehaltfähigen Dienstzeit liegenden) beitragsfreien Zeit zuzuordnen sind. Nur so ist sichergestellt, dass - dem Gebot des § 122 Abs. 3 SGB VI entsprechend - die am weitesten zurückliegenden Monate im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigung finden (RBRTN 1/2000, TOP 7).

Siehe Beispiele 10 bis 12

Fallen in einen nur zu einem Teil ruhegehaltfähigen Gesamtzeitraum mehrere Einzelzeiträume mit beitragsfreien Zeiten, sind die bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigenden Monate jeweils an den Beginn beziehungsweise die nicht zu berücksichtigenden Monate an das Ende jedes einzelnen Zeitraumes zu legen (BSG vom 08.08.1990, AZ: 1 RA 31/88, zu § 37c Abs. 1 AVG, das auch für § 71 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist). Bei dieser Vorgehensweise können sich infolge Rundungsdifferenzen mehr zu berücksichtigende Kalendermonate als bei einem einzelnen Zeitraum ergeben. Dies ist hinzunehmen.

Siehe Beispiel 13

Kommt es in einem nur zu einem Teil ruhegehaltfähigen Gesamtzeitraum zur Überschneidung mehrerer beitragsfreier Zeiten, sind für die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI Teilzeiträume zu bilden, deren Umfang sich nach dem Beginn oder dem Ende einer Überschneidung richtet. Die sich überschneidenden Monate sind dabei vorrangig der besser bewerteten beitragsfreien Zeit zuzuordnen (Zugunsten-Prinzip). Zeiträume einer durchgehenden Überschneidung mehrerer beitragsfreier Zeiten bedürfen hingegen keiner Aufteilung.

Siehe Beispiel 14

Wird von der Versorgungsdienststelle anstelle eines Bruchteils oder Prozentsatzes ein in Tagen und Jahren bezifferter Zeitraum - zum Beispiel 1230 Tage oder zwei Jahre, 67 Tage - angegeben, in dessen Umfang eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Versorgung berücksichtigt wurde, können die gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung außer Acht zu lassenden Monate an beitragsfreien Zeiten wie folgt ermittelt werden:

Zunächst sind der Gesamtzeitraum der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die hiervon anteilig berücksichtigte Zeit, die meist in Jahren und Tagen angegeben ist, jeweils in Tage umzurechnen. Hierbei zählen volle Kalendermonate mit 30 Tagen. Anschließend ist der anteilige Zeitraum zu dem Gesamtzeitraum ins Verhältnis zu setzen. Der sich so ergebende, in Prozent umgerechnete Bruchteil (auf zwei Stellen nach dem Komma bürgerlich gerundet) ist auf die im Gesamtzeitraum liegenden Monate mit beitragsfreien Zeiten anzuwenden.

Siehe Beispiele 15 und 16

Ebenso ist zu verfahren, wenn die Versorgungsdienststelle ruhegehaltfähige Dienstzeiten nur bis zu einer Höchstdauer anerkannt hat (zum Beispiel Ausbildungszeiten, RBRTN 1/2010, TOP 11).

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten als „Kannzeiten“

Kann(bewilligungs)zeiten im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes (Zeiten vor Berufung in das Beamtenverhältnis und Ausbildungszeiten, §§ 11 und 12 BeamtVG) werden nur auf Antrag des Versorgungsberechtigten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt. Diese „Kannzeiten“ sind bei der Gesamtleistungsbewertung nur dann nach § 71 Abs. 4 SGB VI nicht anzurechnen, wenn über ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bereits positiv entschieden ist.

Hat die Versorgungsdienststelle auf Antrag des Beamten oder Ruhegeldempfängers die Entscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit dahin gehend abgeändert, dass die zunächst berücksichtigten „Kannzeiten“ ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, sind diese nicht mehr der Versorgung zugrunde gelegt. § 71 Abs. 4 SGB VI steht ihrer Berücksichtigung bei der Gesamtleistungsbewertung dann nicht mehr entgegen.

Zeiten, die erst ab einem Mindestalter ruhegehaltfähig sind

Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit erst ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden können (zum Beispiel 27. Lebensjahr bei der Versorgung der Evangelischen Landeskirche in Bayern) und deshalb nicht zeitlich mit einer beitragsfreien Zeit zusammentreffen, führen mit ihrem vor dem maßgebenden Zeitpunkt liegenden Teil nicht zur Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI.

Kalendermonat nur teilweise ruhegehaltfähig

Fällt in einen Kalendermonat eine beitragsfreie Zeit, die nur zu einem Teil als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, ist der Teil der beitragsfreien Zeit, der nicht mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft, der Gesamtleistungsbewertung zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 17

Ruhegehaltfähige Zurechnungszeit

Der Anteil der nach § 13 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigenden Zurechnungszeit (zwei oder ein Drittel, sieben, sechs oder fünf Zwölftel oder ein anderer Bruchteil) ist abhängig von den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen und dem Beginn des Ruhestandes. Mehrfache gesetzliche Änderungen des § 13 Abs. 1 BeamtVG und die Aufnahme entsprechender Übergangsregelungen (§ 69d BeamtVG) haben die durch den maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmten unterschiedlichen Anteile, mit denen eine Zurechnungszeit der Versorgungsleistung zugrunde zu legen ist, zur Folge.

Die anteilige Berücksichtigung einer Zurechnungszeit kann sich außerdem aus einer Teilzeitbeschäftigung, Freistellung oder Beurlaubung des Beamten ergeben. Die Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG wird dann nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Teilzeitbeschäftigung, Freistellung oder Beurlaubung erreicht worden wäre (Quotelung).

Für die aufgrund dieser Bestimmungen nur teilweise bei der Versorgung berücksichtigten ruhegehaltfähigen Zurechnungszeiten gelten die Ausführungen im Abschnitt 6.3.2.

Siehe Beispiele 10 bis 12

Anderes gilt, wenn die Versorgung nach der Vergleichsberechnung gemäß § 85 BeamtVG unter Zugrundelegung einer Zurechnungszeit geleistet wird, deren ruhegehaltfähiger Anteil von dem in der ursprünglichen Berechnung als ruhegehaltfähig ermittelten Anteil abweicht, weil sich bei dieser Vergleichsberechnung die höhere Versorgungsleistung ergibt.

Für die aufgrund einer Vergleichsberechnung ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgung bleibenden ruhegehaltfähigen Zurechnungszeiten gelten die Ausführungen im Abschnitt 6.3.1.

Siehe Beispiel 18

Pauschale Anrechnungszeit

Bei der Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI ist § 71 Abs. 4 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet: Auch die in den Pauschalzeitraum fallenden Ersatzzeiten, die mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zusammentreffen, müssen für die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit mit herangezogen werden (weitere Anwendung des BSG vom 17.03.1983, AZ: 11 RA 19/82, SozR 2200, Nr. 2 zu § 1260c RVO, und des BSG vom 19.04.1983, AZ: 5b RJ 16/82, SozR 5750, Nr. 9 zu Art. 2 § 14 ArVNG).

Für die Zeit vor dem 01.01.1957 ist die pauschale Anrechnungszeit zu berücksichtigen, sofern nicht längere Anrechnungszeiten nachgewiesen sind. In diesen Vergleich sind nur die nachgewiesenen Anrechnungszeiten einzubeziehen, die nicht mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentreffen.

Siehe Beispiel 19

Für die pauschale Anrechnungszeit werden bei der Rentenberechnung selbst dann Entgeltpunkte ermittelt, wenn alle nachgewiesenen Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung nicht zu berücksichtigen sind.

Beispiel 1: Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Der Gesamtleistungswert beträgt 0,1010 Entgeltpunkte.

Rentenbeginn am 01.01.2005

Fall A:

Die beitragsgeminderte Zeit umfasst 36 Kalendermonate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit. Dafür wurden 2,4000 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.

Lösung:

Die 36 Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit sind mit einem begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten.

0,1010 Entgeltpunkte mal 80 Prozent (§ 263 Abs. 2a SGB VI) gleich 0,0808 Entgeltpunkte
0,0808 Entgeltpunkte mal 36 Monate gleich 2,9088 Entgeltpunkte

Von den 2,9088 Entgeltpunkten sind 2,4000 Entgeltpunkte für Beitragszeiten abzuziehen.

Es verbleiben 0,5088 zusätzliche Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit.

Fall B:

Die beitragsgeminderte Zeit umfasst 25 Kalendermonate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung. Dafür wurden 0,7500 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.

Lösung:

Die 25 Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung sind unter Beachtung des Höchstwertes mit einem begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten.

0,1010 Entgeltpunkte mal 75 Prozent gleich 0,0758 Entgeltpunkte

Diese Entgeltpunkte sind auf den Höchstwert von 0,0625 Entgeltpunkten zu begrenzen (§ 74 SGB VI).

0,0625 Entgeltpunkte mal 25 Monate gleich 1,5625 Entgeltpunkte

Von den 1,5625 Entgeltpunkten sind 0,7500 Entgeltpunkte für Beitragszeiten abzuziehen.

Es verbleiben 0,8125 zusätzliche Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit.

Fall C:

Die beitragsgeminderte Zeit umfasst einen Kalendermonat mit einem Beitrag und mit einer Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage. Dafür wurden 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.

Lösung:

Der Kalendermonat mit einer Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage ist mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten.

0,1010 Entgeltpunkte mal einen Monat gleich 0,1010 Entgeltpunkte

Von den 0,1010 Entgeltpunkten sind 0,0833 Entgeltpunkte als Beitragszeit abzuziehen.

Es verbleiben 0,0177 zusätzliche Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit.

Würden die Fälle A, B und C in einer Berechnung auftreten, würden insgesamt 1,3390 zusätzliche Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit in die Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI einfließen.

Beispiel 2: Zuordnung zusätzlicher Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Die beitragsgeminderte Zeit in der allgemeinen Rentenversicherung umfasst 3 Kalendermonate. Dafür wurden 0,0999 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.

Die beitragsgeminderte Zeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung umfasst 4 Kalendermonate. Dafür wurden 0,1684 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.

Der Gesamtleistungswert beträgt 0,0632 Entgeltpunkte.

Lösung:

Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit werden getrennt nach den Versicherungszweigen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt.

Die 3 Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung sind mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit im Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung ermitteln sich wie folgt:

0,0632 Entgeltpunkte mal 3 Monate gleich 0,1896 Entgeltpunkte

Von den 0,1896 Entgeltpunkten sind 0,0999 Entgeltpunkte als Beitragszeit abzuziehen.

Es verbleiben 0,0897 zusätzliche Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit.

Die 4 Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit im Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung ermitteln sich wie folgt:

0,0632 Entgeltpunkte mal 4 Monate gleich 0,2528 Entgeltpunkte

Von den 0,2528 Entgeltpunkten sind 0,1684 Entgeltpunkte als Beitragszeit abzuziehen.

Es verbleiben 0,0844 zusätzliche Entgeltpunkte für die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit.

Beispiel 3: Zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Versicherter geboren am 19.02.1976

Lehrzeit mit Pflichtbeiträgen vom 01.09.1994 bis 31.08.1996

Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen vom 01.09.1996 bis 30.09.1997

Hochschulbesuch ab 01.10.1997

Eintritt der vollen Erwerbsminderung durch Unfall am 01.01.2002

Lösung:

Die Lehrzeit mit Pflichtbeiträgen vom 01.09.1994 bis 31.08.1996 sowie die Zeit nach § 71 Abs. 3 S. 2 SGB VI vom 01.09.1996 bis 31.08.1997 sind Zeiten der beruflichen Ausbildung. Die Zeiten der beruflichen Ausbildung umfassen insgesamt 36 Kalendermonate. Jedem dieser Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes bei der Gesamtleistungsbewertung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Beispiel 4: Kalendermonat nur teilweise mit Zeiten beruflicher Ausbildung belegt

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Lehre bis 05.07.2002

Lösung:

In dem Monat Juli 2002 liegt eine berufliche Ausbildung vor. Somit ist der gesamte Monat mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten für die Ermittlung des Durchschnittswertes bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Beispiel 5: Zeiten der beruflichen Ausbildung und Kinderberücksichtigungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Im Jahr 1970 liegt sowohl eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung als auch eine Berufsausbildung vor.

Als Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 SGB VI wurden 0,3000 Entgeltpunkte ermittelt.

Der Kinderberücksichtigungszeit wurden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI 0,9996 Entgeltpunkte zugeordnet.

Lösung:

Insgesamt sind für das Jahr 1970 1,2996 Entgeltpunkte für die Ermittlung des Durchschnittswertes bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das ist die Summe aus 0,3000 und 0,9996 Entgeltpunkten.

Damit unterbleibt eine (weitere) Anhebung der Zeiten beruflicher Ausbildung.

Hinweis:

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 sind für die Gesamtleistungsbewertung die Zeiten der beruflichen Ausbildung zusätzlich auf 0,9996 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr (monatlich 0,0833 Entgeltpunkte) angehoben worden. Insgesamt konnte allerdings höchstens der Wert der Anlage 2b zum SGB VI erreicht werden.

Beispiel 6: Zeiten der beruflichen Ausbildung ohne zeitliche Begrenzung

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Versicherter geboren am 24.02.1974

Lehrzeit vom 01.10.1990 bis 31.03.1994

Rentenbeginn am 01.01.2006

Lösung:

Obwohl die Lehrzeit über der in § 74 in Verbindung mit § 263 Abs. 6 SGB VI vorgesehenen Höchstdauer liegt, sind für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes die vollen 42 Kalendermonate als Zeiten der beruflichen Ausbildung zu berücksichtigen.

Beispiel 7: Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung über die fiktiven Zeiten der beruflichen Ausbildung hinaus

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Versicherter geboren am 24.02.1973

36 Kalendermonate Pflichtbeiträge vom 01.01.1991 bis 31.12.1993, die nach § 71 Abs. 3 S. 2 SGB VI als Zeiten der Berufsausbildung gelten

42 Kalendermonate Lehrzeit vom 01.10.1996 bis 31.03.2000

Lösung:

Sowohl die fiktiven Zeiten der Berufsausbildung im Umfang von 36 Kalendermonaten als auch die tatsächliche Lehrzeit im Umfang von 42 Kalendermonaten sind bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes als Zeiten der beruflichen Ausbildung zu berücksichtigen.

Beispiel 8: Kein zeitliches Zusammentreffen beitragsfreier und ruhegehaltfähiger Zeit

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Pflichtbeiträge bis Dezember 1936

Beamter seit Januar 1937

Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft vom 01.09.1939 bis 31.03.1946

pauschale Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI vom 01.04.1946 bis 31.12.1946

ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 01.01.1937 bis 31.03.1946

Lösung:

Die pauschale Ersatzzeit vom 01.04.1946 bis 31.12.1946 ist der Gesamtleistungsbewertung zugrunde zu legen, weil sie nicht mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft.

Beispiel 9: Ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgung

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.1)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes gelten nach § 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig.

Fall A:

Bereits ohne die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wird die höchstmögliche Versorgung erreicht.

Lösung:

Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes liegen der Versorgung zugrunde. Folglich sind die entsprechenden Monate mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach § 71 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung nicht zu berücksichtigen.

Fall B:

Auch mit den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wird nur die Mindestversorgung erreicht.

Lösung:

Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes liegen auch in diesem Fall der Versorgung zugrunde. Folglich sind die entsprechenden Monate mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach § 71 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 10: Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Versorgung nur teilweise berücksichtigt

(Beispiele zu den Abschnitten 6.3.2 und 6.3.6)

ruhegehaltfähige Dienstzeit (Anrechnung zur Hälfte) vom 09.05.1945 bis 31.05.1970

Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs im Umfang von 204 Monaten vom 01.08.1946 bis 31.07.1963

Lösung:

Da die ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 09.05.1945 bis 31.05.1970 (Gesamtzeit) nur zur Hälfte bei der Versorgung berücksichtigt wird, bleiben nach § 71 Abs. 4 SGB VI auch nur 102 Kalendermonate der Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs unberücksichtigt. Die restlichen 102 Kalendermonate sind bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen und an den Anfang der im Gesamtzeitraum liegenden beitragsfreien Zeit zu legen.

Die Zeit vom 01.02.1955 bis 31.07.1963 ist nicht als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Beispiel 11: Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Versorgung nur teilweise berücksichtigt

(Beispiele zu den Abschnitten 6.3.2 und 6.3.6)

ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berücksichtigung zu einem Sechstel) vom 11.08.1945 bis 31.07.1975

Anrechnungszeit im Umfang von 67 Monaten vom 01.10.1947 bis 30.04.1953

Lösung:

Von der in der Gesamtzeit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit liegenden Anrechnungszeit im Umfang von 67 Monaten darf ein Sechstel, also 11 Monate (67 Monate geteilt durch 6 gleich 11,1 Monate, abgerundet auf 11 Monate), nicht im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden. Die restlichen 56 Monate liegen der Rentenberechnung ohne Einschränkungen zugrunde und sind zeitlich an den Anfang der in der Gesamtzeit liegenden beitragsfreien Zeit zu legen.

Die Zeit vom 01.06.1952 bis 30.04.1953 ist nicht als Anrechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Beispiel 12: Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Versorgung nur teilweise berücksichtigt

(Beispiele zu den Abschnitten 6.3.2 und 6.3.6)

ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berücksichtigung zu zwei Dritteln) vom 01.11.1998 bis 31.08.2008

beitragsfreie Zurechnungszeit vom 07.10.1998 bis 30.04.2010

zeitgleich zum Gesamtzeitraum liegende beitragsfreie Zurechnungszeit im Umfang von 118 Monaten vom 01.11.1998 bis 31.08.2008

Lösung:

Ermittlung der unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallenden beitragsfreien Monate:

zwei Drittel von 118 Monaten gleich 78,6 Monate, abgerundet auf 78 Monate

Von der zeitgleich zum Gesamtzeitraum liegenden beitragsfreien Zurechnungszeit fallen 78 Monate unter § 71 Abs. 4 SGB VI und dürfen bei der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden.

Die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.08.2008 ist nicht als Zurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Die weiteren 40 Monate in der Zeit vom 01.11.1998 bis 28.02.2002 sind ebenso wie die Zeit vom 07.10.1998 bis 31.10.1998 und vom 01.09.2008 bis 30.04.2010 ohne Besonderheiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Beispiel 13: Rundungsdifferenzen

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.2)
ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berücksichtigung zu einem Sechstel) vom 11.08.1945 bis 31.07.1975
beitragsfreie Zeiten
vom 01.09.1945 bis 15.04.1950 im Umfang von 56 Monaten
vom 03.12.1951 bis 21.02.1952 im Umfang von 3 Monaten
vom 01.03.1952 bis 31.03.1952 im Umfang von einem Monat
vom 01.07.1952 bis 31.01.1953 im Umfang von 7 Monaten
insgesamt 67 Monate
Lösung:
Ermittlung der unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallenden beitragsfreien Monate:
ein Sechstel von 56 Monaten gleich 9,3 Monate, abgerundet auf 9 Monate
ein Sechstel von 3 Monaten gleich 0,5 Monate, abgerundet auf 0 Monate
ein Sechstel von einem Monat gleich 0,1 Monate, abgerundet auf 0 Monate
ein Sechstel von 7 Monaten gleich 1,1 Monate, abgerundet auf einen Monat
9 Monate in der Zeit vom 01.09.1945 bis 15.04.1950 und ein Monat in der Zeit vom 01.07.1952 bis 31.01.1953 fallen als beitragsfreie Zeiten unter § 71 Abs. 4 SGB VI. Insgesamt dürfen 10 Monate bei der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden.
Von der Gesamtleistungsbewertung ist die Zeit vom 01.08.1949 bis 15.04.1950 (9 Monate) sowie die Zeit vom 01.01.1953 bis 31.01.1953 (ein Monat) auszuschließen.
Die beitragsfreien Zeiten
vom 01.09.1945 bis 31.07.1949
vom 03.12.1951 bis 21.02.1952
vom 01.03.1952 bis 31.03.1952
vom 01.07.1952 bis 31.12.1952
sind der Rentenberechnung ohne Besonderheiten zugrunde zu legen.
Bei einer Gesamtbetrachtung würde ein Sechstel von 67 Monaten gleich 11,1 Monate, abgerundet auf 11 Monate, unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallen. Bei der Gesamtleistungsbewertung wäre so ein Kalendermonat weniger zu berücksichtigen. Die Rundungsdifferenz von einem Monat zugunsten des Versicherten ist hinzunehmen.

Beispiel 14: Überschneidung beitragsfreier Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.2)

In dem Gesamtzeitraum der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 01.10.1993 bis 16.12.2003 (Berücksichtigung im Umfang von 29,38 Prozent) sind folgende anrechenbare beitragsfreie Zeiten zurückgelegt:

Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vom 01.10.1993 bis 31.03.1996

Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft vom 17.01.1996 bis 24.04.1996

Lösung:

Es ergeben sich folgende Teilzeiträume, die zu 29,38 Prozent bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen sind:

Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vom 01.10.1993 bis 31.12.1995

Von diesen 27 Kalendermonaten sind 29,38 Prozent gleich 7,9 Monate, abgerundet auf 7 Monate, von der Gesamtleistungsbewertung auszuschließen. Das ist die Zeit vom 01.06.1995 bis 31.12.1995.

Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft vom 17.01.1996 bis 24.04.1996

Von diesen 4 Kalendermonaten sind 29,38 Prozent gleich 1,1 Monate, abgerundet auf einen Monat, von der Gesamtleistungsbewertung auszuschließen. Das ist die Zeit vom 01.04.1996 bis 24.04.1996.

Ohne die Bildung von Teilzeiträumen könnte die besser bewertete Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gar nicht berücksichtigt werden.

Beispiel 15: Anerkannte ruhegehaltfähige Dienstzeit in Tagen und Monaten vorgegeben

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.2)

ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berücksichtigung im Umfang von insgesamt zwei Jahren) vom 15.09.1952 bis 31.08.1954 und vom 01.04.1958 bis 25.03.1960

beitragsfreie Zeit im Umfang von 21 Monaten vom 01.10.1952 bis 25.06.1954

beitragsfreie Zeit im Umfang von 15 Monaten vom 01.04.1958 bis 25.06.1959

Lösung:

Ermittlung des maßgebenden Bruchteils:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (Gesamtzeit) vom 15.09.1952 bis 31.08.1954 und vom 01.04.1958 bis 25.03.1960 umfasst insgesamt 1421 Tage.

Die berücksichtigte ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst zwei Jahre. Das sind 720 Tage.

Verhältniswertbildung in Prozent:

720 Tage mal 100 geteilt durch 1421 Tage (Berechnung entsprechend § 121 Abs. 4 SGB VI) gleich 50,67 Prozent

Ermittlung der unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallenden beitragsfreien Monate:

50,67 Prozent von 21 Monaten gleich 10,6 Monate, abgerundet auf 10 Monate

50,67 Prozent von 15 Monaten gleich 7,6 Monate, abgerundet auf 7 Monate

10 Monate in der Zeit vom 01.10.1952 bis 25.06.1954 und 7 Monate in der Zeit vom 01.04.1958 bis 25.06.1959 fallen als beitragsfreie Zeiten unter § 71 Abs. 4 SGB VI. Insgesamt dürfen 17 Monate bei der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden.

Die Zeit vom 01.09.1953 bis 25.06.1954 (10 Monate) und die Zeit vom 01.12.1958 bis 25.06.1959 (7 Monate) sind als beitragsfreie Zeiten von der Gesamtleistungsbewertung auszuschließen. Die beitragsfreien Zeiten vom 01.10.1952 bis 31.08.1953 und vom 01.04.1958 bis 30.11.1958 sind der Rentenberechnung ohne Besonderheiten zugrunde zu legen.

Beispiel 16: Anerkannte ruhegehaltfähige Dienstzeit in Tagen und Monaten vorgegeben

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.2)

ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berücksichtigung im Umfang von vier Jahren und 187,5 Tagen) vom 01.04.1967 bis 25.03.1974

beitragsfreie Zeit im Umfang von 27 Monaten vom 01.04.1967 bis 25.06.1969

beitragsfreie Zeit im Umfang von 30 Monaten vom 01.10.1971 bis 25.03.1974

Lösung:

Ermittlung des maßgebenden Bruchteils:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (Gesamtzeit) vom 01.04.1967 bis 25.03.1974 umfasst insgesamt 2515 Tage.

Die berücksichtigte ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst vier Jahre und 187,5 Tage. Das sind 1627,5 Tage.

Verhältniswertbildung in Prozent:

1627,5 Tage mal 100 geteilt durch 2515 Tage gleich 64,71 Prozent

Ermittlung der unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallenden beitragsfreien Monate:

64,71 Prozent von 27 Monaten gleich 17,4 Monate, abgerundet auf 17 Monate

64,71 Prozent von 30 Monaten gleich 19,4 Monate, abgerundet auf 19 Monate

17 Monate in der Zeit vom 01.04.1967 bis 25.06.1969 und 19 Monate in der Zeit vom 01.10.1971 bis 25.03.1974 fallen als beitragsfreie Zeiten unter § 71 Abs. 4 SGB VI. Insgesamt dürfen 36 Monate bei der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden.

Die Zeit vom 01.02.1968 bis 25.06.1969 (17 Monate) und die Zeit vom 01.09.1972 bis 25.03.1974 (19 Monate) sind als beitragsfreie Zeiten von der Gesamtleistungsbewertung auszuschließen. Die beitragsfreien Zeiten vom 01.04.1967 bis 31.01.1968 und vom 01.10.1971 bis 31.08.1972 sind der Rentenberechnung ohne Besonderheiten zugrunde zu legen.

Beispiel 17: Kalendermonat nur teilweise ruhegehaltfähig

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.5)

Pflichtbeiträge bis Dezember 1936

Beamter seit Januar 1937

Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft vom 01.09.1939 bis 16.05.1946

pauschale Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI vom 17.05.1946 bis 31.12.1946

ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 01.01.1937 bis 16.05.1946

Lösung:

Die pauschale Ersatzzeit vom 17.05.1946 bis 31.05.1946 ist der Gesamtleistungsbewertung zugrunde zu legen, weil sie nicht mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft.

Beispiel 18: Ruhegehaltfähige Zurechnungszeit

(Beispiel zu den Abschnitten 6.3.1 und 6.3.6)

Zurechnungszeit gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG neuer Fassung (Gesamtzeit von sieben Jahren und 157 Tagen) vom 25.01.1996 bis 30.06.2003

Diese Zurechnungszeit wird zu zwei Dritteln berücksichtigt. Das sind vier Jahre und 348 Tage.

Zurechnungszeit gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG alter Fassung (Gesamtzeit von zwei Jahren und 157 Tagen) vom 25.01.1996 bis 30.06.1998

Diese Zurechnungszeit wird in der Vergleichsberechnung gemäß § 85 BeamtVG zu einem Drittel berücksichtigt. Das sind 295,67 Tage.

beitragsfreie Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI vom 25.01.1996 bis 30.06.2000

Die Versorgung wird nach der Vergleichsberechnung geleistet.

Lösung:

Für die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI ist allein auf die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit in der Versorgung abzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zeit der Versorgung letztlich zugrunde liegt und diese erhöht. Damit trifft die beitragsfreie Zurechnungszeit mit der ruhegehaltfähigen Zurechnungszeit vom 25.01.1996 bis 30.06.2003 zusammen, die der Versorgungsberechnung zu zwei Dritteln zugrunde gelegt wird. Die in dieser Zeit liegende beitragsfreie Zurechnungszeit fällt unter den Regelungsbereich des § 71 Abs. 4 SGB VI. Sie ist zu zwei Dritteln von der Gesamtleistungsbewertung auszuschließen. Im Umfang von einem Drittel ist die beitragsfreie Zurechnungszeit der Rentenberechnung ohne Besonderheiten zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Zeit siehe Beispiele 10 bis 12.

Beispiel 19: Pauschale Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.4)

Vor dem 01.01.1957 liegen nachgewiesene Anrechnungszeiten im Umfang von 30 Monaten vor.

Davon werden für die Versorgung 20 Monate berücksichtigt.

Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI umfasst 29 Monate.

Lösung:

Zu vergleichen sind 10 Monate nachgewiesene Anrechnungszeiten mit 29 Monaten pauschaler Anrechnungszeit. Für die Rentenberechnung sind 29 Monate pauschale Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes) in Absatz 1 der Vorschrift die Sätze 3 und 4 gestrichen und Absatz 3 neu gefasst. Die im bisherigen Satz 3 vorgeschriebene Besonderheit für Zeiten einer beruflichen Ausbildung bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes ist in Absatz 3 übernommen worden. Die im bisherigen Satz 4 geregelte und zum 01.08.2002 eingeführte spezielle Wertbegrenzung für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirkten, ist durch die Konzentration der Aufwertung von Pflichtbeiträgen zu Beginn des Berufslebens auf Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung entbehrlich geworden.

Der neu gefasste Absatz 3 regelt Besonderheiten bei der Gesamtleistungsbewertung. Absatz 3 Satz 1 wurde in Nummer 1 und Nummer 2 unterteilt. Nummer 1 entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 3.

Absatz 3 Satz 2 führt die bis zum 31.12.2004 in § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI (und für eine Übergangszeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 in § 246 S. 2 SGB VI) geregelte Fiktion, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten, allein für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts fort.

In Absatz 3 Satz 3 wird die Zuordnung von Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten in der Weise begrenzt, dass die gesamte Zeit der Kindererziehung (als Beitragszeit und als Berücksichtigungszeit) für die Gesamtleistungsbewertung einen einheitlichen Wert nach § 70 Abs. 2 SGB VI erhält. In der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 führten zusätzlich ermittelte oder gutgeschriebene Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI noch nicht zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten.

Mit Absatz 3 Satz 4 wird die Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung dahin gehend geregelt, dass diese Zeiten nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat angehoben werden, wenn bereits nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Erhöhung für Kinderberücksichtigungszeiten vorzunehmen war. Das Ziel, dass Beiträge zu Beginn des Berufslebens aber weiterhin mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten, wird in jedem Fall erreicht.

FSJ-Förderungsänderungsgesetz vom 27.05.2002 (BGBl. I S. 1667)

Inkrafttreten: 01.08.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/7485

Durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz - FSJGÄndG) wurde mit Wirkung ab 01.08.2002 (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes) im Absatz 1 dem Satz 3 ein Satz 4 angefügt. Bei Renten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.07.2002 wurde danach Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die eine Nichtheranziehung des Kriegsdienstverweigerers zum Zivildienst bewirkten und die nach § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 als Zeiten der beruflichen Ausbildung galten, bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes anstelle des Mindestwertes von 0,0833 Entgeltpunkten der Wert von 0,0492 Entgeltpunkten zugeordnet. Der herabgesetzte Mindestwert entsprach dem durchschnittlichen Wert, mit dem die vollwertigen Pflichtbeiträge eines Zivildienstleistenden abgegolten wurden. Er sollte eine rentenrechtliche Besserstellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvierten, gegenüber Zivildienstleistenden vermeiden. Da Zivildienstleistende rentenrechtlich nicht als Beschäftigte gelten, konnten sie nicht von der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 profitieren.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.04.2002 (BGBl. I S. 1302)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8133

Durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes sind mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes) im Absatz 2 Satz 1 die Wörter „nach der Vergleichsbewertung“ gestrichen worden. Bei Renten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 ist danach immer zu prüfen, ob die beitragsgeminderten Zeiten einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten. Die Prüfung erfolgt unabhängig davon, ob sich der maßgebende Gesamtleistungswert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung ergibt. Anlass für diese Änderung war die Neufassung des Absatzes 1 Satz 3 der Vorschrift durch das Altersvermögensergänzungsgesetz.

Bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2002 war ein Zuschlag an Entgeltpunkten für die beitragsgeminderten Zeiten nicht zu ermitteln, wenn der Gesamtleistungswert aus der Grundbewertung höher war als der Wert aus der Vergleichsbewertung.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) unter anderem Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift neu gefasst worden. Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind zur Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts nunmehr je Kalendermonat immer mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zuzuordnen. Die entsprechenden Kalendermonate gelten insoweit nicht als beitragsgemindert. Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigem Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert, ohne zugleich bei Rentenfällen im Alter mit erheblichen Lücken pauschale Verbesserungen zu bewirken.

Im Absatz 3 der Vorschrift ist Satz 2 ersatzlos gestrichen worden. Zeiten, in denen eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, ohne dass Pflichtbeiträge gezahlt wurden, sind von vornherein keine Berücksichtigungszeit mehr (vergleiche GRA zu § 57 SGB VI).

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

Durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurden mit Wirkung ab 01.04.1999 (Artikel 19 des Gesetzes) in Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift nach dem Wort geringfügig die Worte „oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig“ gestrichen. Die Höhe des Gesamteinkommens ist nach der Neuordnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten für die Feststellung von Geringfügigkeit nicht mehr relevant.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998 und 01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurden mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 des Gesetzes) in Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die Worte „beruflichen oder schulischen Ausbildung“ durch die Worte „schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 SGB VI.

Durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b des Rentenreformgesetzes 1999 wurde mit Wirkung ab 01.07.1998 (Artikel 33 Absatz 12 des Gesetzes) Absatz 3 Satz 1 neu gefasst: Danach waren und sind für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes jedem Kalendermonat an Kinderberücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zuzuordnen, die er als Kindererziehungszeit bekäme. Die verbesserte und additive Bewertung von Kindererziehungszeiten ist damit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auch auf die Kinderberücksichtigungszeiten übertragen worden. Wie für Kindererziehungszeiten gilt dabei die Obergrenze der Anlage 2b zum SGB VI (vergleiche GRA zu § 70 SGB VI). Die Zuordnung von Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bis zum 31.03.1995 ist in § 263 Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelt worden (vergleiche GRA zu § 263 SGB VI).

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) unter anderem Absatz 1 der Vorschrift um einen Satz 3 ergänzt: Danach waren, wenn die Versicherungsbiographie ausschließlich aus beitragsgeminderten Zeiten bestand, für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Diese Kalendermonate galten insoweit - obwohl es sich um Zeiten einer beruflichen Ausbildung handelte - nicht als beitragsgemindert. Die Ergänzung sollte sicherstellen, dass auch dann ein angemessener Gesamtleistungswert ermittelt werden konnte, wenn vollwertige Beitragszeiten nicht vorlagen (zum Beispiel bei Eintritt der Erwerbsminderung schon während der beruflichen Ausbildung).

Gleichzeitig wurden im Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die Worte „als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule“ durch die Worte „wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung“ ersetzt. Diese Änderung war lediglich redaktioneller Natur.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/2590 und 13/3150

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) Absatz 2 der Vorschrift neu gefasst. Beitragsgeminderte Zeiten erhielten danach mindestens die Entgeltpunkte, die sie jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Durch die Änderung zum 01.01.1996 wird die vorherige Saldierung der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten bezogen auf die jeweiligen Gruppen der beitragsgeminderten Zeiten vermieden. Die gruppenmäßige Einteilung und Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten kann zu einem höheren Zuschlag an Entgeltpunkten für diese Zeiten führen. Die getrennte Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten machte es erforderlich, diese auch den einzelnen Gruppen gesondert in gleichen Teilen zuzuordnen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Absatz 1 der Vorschrift regelt die Grundsätze der zum 01.01.1992 eingeführten Gesamtleistungsbewertung. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dies ist der höhere Wert nach der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder nach der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Nach Absatz 2 der Vorschrift erhielten beitragsgeminderte Zeiten mindestens die Anzahl an Entgeltpunkten, die sie als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung erhalten würden. Eine gruppenmäßige Einteilung der beitragsgeminderten Zeiten war nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgte eine Saldierung der Summe aller Entgeltpunkte aus der Gesamtleistungsbewertung und der Summe an Entgeltpunkten, die sich aus den gezahlten Beiträgen ergab. Ein Einzelmonatsvergleich fand nicht statt. Die zusätzlichen Entgeltpunkte (Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten) wurden den Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Nach Absatz 3 der Vorschrift waren zur Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit (wegen Pflege oder wegen Kindererziehung) 0,0625 Entgeltpunkte zuzuordnen, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hatte. Wurde während der Berücksichtigungszeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, erfolgte die Zuordnung der Entgeltpunkte nur dann, wenn für diese Zeiten Pflichtbeiträge gezahlt worden waren.

Nach Absatz 4 der Vorschrift bleiben beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

  • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  • Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Entscheidend war und ist hierbei das zeitliche Zusammentreffen der beitragsfreien Zeit in der Rentenversicherung mit der im Versorgungsrecht ruhegehaltfähigen Zeit.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 71 SGB VI