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§ 264 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich - Umrechnung von Werteinheiten aus dem Versorgungsausgleich in Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überabreitung des gesamten Dokuments

Dokumentdaten
Stand01.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 264 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 264 SGB VI regelt, wie Werteinheiten aus einem vor 1992 rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich (vergleiche §§ 1587 ff. BGB in der Fassung bis 31.08.2009) zum 01.01.1992 in wertgleiche Entgeltpunkte (§ 63 Abs. 2 SGB VI) umzurechnen sind.

Satz 1 bestimmt, dass je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben.

Satz 2 regelt die knappschaftlichen Besonderheiten bei der Umrechnung von Werteinheiten der KnV in Entgeltpunkte

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 264 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 76 SGB VI und dem zum 31.08.2009 weggefallenen § 86 SGB VI.

§ 76 SGB VI regelt die Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen beim Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 86 SGB VI regelte die Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch die Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 und die Umstellung auf die anrechtsbezogene Teilung ehezeitlicher Anwartschaften konnte die Vorschrift gestrichen werden.

Allgemeines

Bei Ehescheidungen ab dem 01.07.1977 findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit einer von ihnen oder beide in der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG (bis 31.08.2009: § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben haben.

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Einzelheiten zur Durchführung des Versorgungsausgleiches ergeben sich aus der GRA zu § 10 VersAusglG (Recht ab 01.09.2009), der GRA zu § 16 VersAusglG (Recht ab 01.09.2009) und aus den §§ 1587 ff. BGB, §§ 1, 3b VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009.

Durch § 264 SGB VI werden die Auswirkungen der bis zum 31.12.1991 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleichsentscheidungen an das ab 01.01.1992 geltende Recht des SGB VI angepasst. Während nach dem Recht bis 31.12.1991 die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Werteinheiten umgerechnet wurden, erfolgt nach dem Recht des SGB VI die Umrechnung in Entgeltpunkte. Dabei entsprechen je 100 Werteinheiten einem Entgeltpunkt (vergleiche Abschnitte 4 und 4.1).

Besonderheiten ergeben sich für Anwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung, da die allgemeine Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher war als in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung. Das hat dazu geführt, dass die Umrechnung von übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften höhere Werteinheiten in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung ergab als in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Um sicherzustellen, dass sich der Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung genauso auswirkt wie in der allgemeinen Rentenversicherung, ist eine besondere Umrechnung dieser Anrechte entsprechend § 264 S. 2 SGB VI erforderlich (vergleiche Abschnitt 4.2).

Ermittlung von Werteinheiten bis 31.12.1991

Nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht wurden für die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt (§§ 83a, 83b AVG, §§ 1304a, 1304b RVO, § 96a RKG).

Werteinheiten der AV/ArV

Bei der Ermittlung von Werteinheiten der AV/ArV ist zwischen übertragenen und ohne Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1, 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, siehe Abschnitt 3.1.1) sowie den durch Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 3 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, siehe Abschnitt 3.1.3) zu unterscheiden. Besonderheiten sind zu beachten, wenn bis zum 31.12.1991 Beiträge zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften gezahlt wurden (siehe Abschnitt 3.1.2).

Werteinheiten der AV/ArV aufgrund übertragener und ohne Beitragszahlung begründeter Rentenanwartschaften

Wurden aufgrund einer bis zum 31.12.1991 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften der AV/ArV nach § 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen, so war gemäß § 83a Abs. 1 S. 1 AVG/§ 1304a Abs. 1 S. 1 RVO zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften der AV/ArV durch die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2 AVG/§ 1255 Abs. 2 RVO) zu teilen, die zum Ende der Ehezeit maßgebend war und mit 0,0000125 vervielfältigt worden ist. (Die allgemeine Bemessungsgrundlage der AV war mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der ArV identisch).

Gemäß § 83b Abs. 2 S. 1 AVG/§ 1304b Abs. 2 S. 1 RVO galt diese Berechnung auch für die Ermittlung von Werteinheiten von Rentenanwartschaften der AV/ArV, die aufgrund einer bis zum 31.12.1991 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1587b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting), § 1 Abs. 3 VAHRG (analoges Quasi-Splitting) oder § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (erweitertes Quasi-Splitting) ohne Beitragszahlung begründet wurden.

Die Ermittlung von Werteinheiten aus den übertragenen und ohne Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften der AV/ArV erfolgte nach der Formel:

Übertragener/begründeter Monatsbetrag
geteilt durch
(Allgemeine Bemessungsgrundlage der AV/ArV zum Eheendemal0,0000125)
gleich
Summe der Werteinheiten

Die Werteinheiten konnten auch mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren der AV/ArV aus Tabelle 1 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ errechnet werden. Die „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ sind im Anhang 17 der Gesetzessammlung „Rentenversicherung in Deutschland vor der Rentenreform 1992“ abgedruckt (siehe auch FamRZ 1991, 161 bis 163, 530, 908).

Die Werteinheiten waren auf zwei Stellen hinter dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen war, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erschien (§ 83a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Buchst. b S. 2 AVG/§ 1304a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 1255 Abs. 3 Buchst. b S. 2 RVO).

Siehe Beispiel 1

Werteinheiten der AV/ArV aufgrund gezahlter Beiträge zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften

Hatte die ausgleichspflichtige Person bis zum 31.12.1991 die Minderung ihrer Rentenanwartschaften teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgeglichen (§ 83a Abs. 6 AVG/§ 1304a Abs. 6 RVO), fiel im Ergebnis die Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs geringer aus. Von den Werteinheiten der übertragenen Rentenanwartschaften wurden die Werteinheiten abgezogen, die den gezahlten Beiträgen (§ 83a Abs. 6 AVG/§ 1304a Abs. 6 RVO) gegenüberstanden. Die Werteinheiten aus diesen Beiträgen errechneten sich nach folgender Formel:

Eingezahlter Betrag
mal
100
geteilt durch
das Produkt aus dem
zuletzt bestimmten Durchschnittsentgelt aller Versicherten der AV/ArV
im Zeitpunkt der Zahlung
und dem
Beitragsatz der AV/ArV im Zeitpunkt
der Zahlung in Prozent
gleich 
Werteinheiten

Die Werteinheiten aus den gezahlten Beiträgen konnten auch mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren der AV/ArV aus Tabelle 4 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ errechnet werden. Die „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ sind im Anhang 17 der Gesetzessammlung „Rentenversicherung in Deutschland vor der Rentenreform 1992“ abgedruckt (siehe auch FamRZ 1991, 161 bis 163, 530, 908).

Die Werteinheiten waren auf zwei Stellen hinter dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen war, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erschien (§ 83a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Buchst. b S. 2 AVG/§ 1304a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 1255 Abs. 3 Buchst. b S. 2 RVO).

Siehe Beispiel 2

Werteinheiten aufgrund gezahlter Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften

Wurden bis zum 31.12.1991 aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder einer zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen und nach § 1587o Abs. 2 BGB vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften gezahlt, so errechneten sich die Werteinheiten aus diesen Beiträgen in gleicher Weise, wie die Werteinheiten aus gezahlten Beiträgen zur Wiederauffüllung von geminderten Rentenanwartschaften (vergleiche Abschnitt 3.1.2).

Werteinheiten der KnV

Im Gegensatz zur AV/ArV war in der KnV keine Begründung von Rentenanwartschaften vorgesehen. Dies ergab sich aus der Vorschrift des § 83c Abs. 1 AVG/§ 1304c Abs. 1 RVO. Die KnV konnte nur von einer Übertragung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) betroffen sein. Für diese Fälle regelte § 96a Abs. 1 S. 1 RKG die Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften in Werteinheiten der KnV (siehe Abschnitt 3.2.1). Wurden bis zum 31.12.1991 Beiträge zum teilweisen Ausgleich der Minderung der Rentenanwartschaften gezahlt (§ 96a Abs. 6 RKG), ist zusätzlich Abschnitt 3.2.2 zu beachten.

Werteinheiten der KnV aufgrund übertragener Rentenanwartschaften

Sind aufgrund einer bis zum 31.12.1991 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften der KnV nach § 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen worden, war gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 RKG zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der KnV (§ 54 Abs. 2 RKG) zu teilen, die zum Ende der Ehezeit maßgebend war und mit dem Faktor 0,0000167 vervielfältigt worden ist.

Die Ermittlung von Werteinheiten aus den übertragenen Rentenanwartschaften der KnV erfolgte daher nach der Formel:

Übertragener Monatsbetrag
geteilt durch
(Allgemeine Bemessungsgrundlage der KnV zum Eheende   mal   0,0000167)
gleich
Summe der Werteinheiten

Die Werteinheiten konnten auch mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren der KnV aus Tabelle 1 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ errechnet werden. Die „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ sind im Anhang 17 der Gesetzessammlung „Rentenversicherung in Deutschland vor der Rentenreform 1992“ abgedruckt (siehe auch FamRZ 1991, 161 bis 163, 530, 908).

Die Werteinheiten waren auf zwei Stellen hinter dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen war, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erschien (§ 96a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 vorletzter Satz RKG).

Siehe Beispiel 3

Werteinheiten der KnV aufgrund gezahlter Beiträge zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften

Hatte der Ausgleichspflichtige bis zum 31.12.1991 die Minderung seiner Rentenanwartschaften teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgeglichen (§ 96a Abs. 6 RKG), fiel im Ergebnis die Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen aufgrund des Versorgungsausgleichs geringer aus. Von den Werteinheiten aus den übertragenen Rentenanwartschaften wurden die Werteinheiten abgezogen, die den gezahlten Beiträgen (§ 96a Abs. 6 RKG) gegenüberstanden. Die Werteinheiten aus diesen Beiträgen errechneten sich aus folgender Formel:

Eingezahlter Beitrag 
mal
100
geteilt durch
das Produkt aus dem
zuletzt bestimmten Durchschnittsentgelt aller Versicherten der KnV
im Zeitpunkt der Zahlung
und dem
Beitragssatz der KnV im Zeitpunkt
der Zahlung in Prozent
gleich
Werteinheiten

Die Werteinheiten aus den gezahlten Beiträgen konnten auch mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren der KnV aus Tabelle 4 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ errechnet werden. Die „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ sind im Anhang 17 der Gesetzessammlung „Rentenversicherung in Deutschland vor der Rentenreform 1992“ abgedruckt (siehe auch FamRZ 1991, 161 bis 163, 530, 908).

Die Werteinheiten waren auf zwei Stellen hinter dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen war, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erschien (§ 96a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 vorletzter Satz RKG).

Umrechnung von Werteinheiten in Entgeltpunkte

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurden für die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt (siehe Abschnitte 3 bis 3.2.2). Nach § 264 SGB VI sind die ermittelten Werteinheiten in Entgeltpunkte umzurechnen. Für die Zuschläge oder Abschläge aus einer vor dem 01.01.1992 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleichsentscheidung sind Entgeltpunkte nicht gemäß § 76 Abs. 4 SGB VI neu zu berechnen. Vielmehr sind Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten allein durch die Umrechnung der bereits errechneten Werteinheiten zu ermitteln.

Beachte:

Wurden bis zum 31.12.1991 Beiträge zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften gezahlt (siehe Abschnitt 3.1.2 beziehungsweise 3.2.2), sind die Entgeltpunkte für den Abschlag nur aus den Werteinheiten zu errechnen, die sich ergeben, wenn von den Werteinheiten aus den übertragenen Rentenanwartschaften (siehe Abschnitt 3.1.1 beziehungsweise 3.2.1) die Werteinheiten aus den gezahlten Beiträgen abgezogen werden.

§ 264 S. 1 SGB VI enthält den Grundsatz, dass je 100 Werteinheiten aus den im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften einen Entgeltpunkt ergeben. Die Begründung hierfür liegt darin, dass ein Versicherter mit einem jährlichen Arbeitsverdienst in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten nach dem Recht vor dem 01.01.1992 dafür insgesamt 100 Werteinheiten erhielt. Dagegen ergibt sich nach dem Recht des SGB VI für einen Versicherten, dessen jährlicher Arbeitsverdienst ebenfalls dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten entspricht, ein Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Aus diesem Grund entsprechen 100 Werteinheiten einem Entgeltpunkt.

Werteinheiten der AV/ArV

Die Umrechnung von Werteinheiten der AV/ArV aus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte erfolgt gemäß den Ausführungen unter Abschnitt 4 nach der Formel:

Werteinheiten
geteilt durch
100
gleich
Entgeltpunkte

Diese Formel gilt jedoch nur für die Umrechnung von Werteinheiten der AV/ArV in Entgeltpunkte.

Siehe Beispiele 4 und 5

Sind dagegen Werteinheiten der KnV in Entgeltpunkte umzurechnen, so ist diesbezüglich eine besondere Umrechnung erforderlich (siehe Abschnitt 4.2).

Werteinheiten der KnV

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren die allgemeinen Bemessungsgrundlagen der AV/ArV, die für die Errechnung der Werteinheiten aus den übertragenen und Rentenanwartschaften als Rechenfaktoren benötigt wurden (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2) niedriger als in der KnV. Diesen Umstand berücksichtigt § 264 S. 2 SGB VI.

Wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs für übertragene Rentenanwartschaften nach § 96a Abs. 1 RKG Werteinheiten der KnV ermittelt (siehe Abschnitt 3.2), so sind gemäß § 264 S. 2 SGB VI für die Umrechnung dieser Werteinheiten in Entgeltpunkte zwei Rechenschritte erforderlich. Zunächst sind die Werteinheiten der KnV mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der KnV für das Jahr 1991 (gleich 33.499,00 DM) zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der AV/ArV für dasselbe Jahr (gleich 33.149,00 DM) zu teilen. Durch diesen Rechengang werden die übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften auf das Niveau der AV/ArV ohne knappschaftliche Besonderheiten gebracht. Danach gilt die allgemeine Formel des § 264 S. 1 SGB VI, wonach 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben.

Die entsprechende Formel für die Umrechnung von Werteinheiten der KnV in Entgeltpunkte lautet:

Rechenschritt 1:
Werteinheiten der KnV
mal 
33.499,00 DM
(Allgemeine Bemessungsgrundlage der KnV 1991)
geteilt durch
33.149,00 DM
(Allgemeine Bemessungsgrundlage der AV/ArV 1991)
gleich
bereinigte Werteinheiten

Die bereinigten Werteinheiten waren auf zwei Stellen hinter dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen war, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erschien (§ 96a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 vorletzter Satz RKG).

Rechenschritt 2:
bereinigte Werteinheiten
geteilt durch
100
gleich
Entgeltpunkte

Siehe Beispiel 6

Durch diese Rechenschritte ist sichergestellt, dass sich der Versorgungsausgleich in der KnV genauso auswirkt wie in der AV/ArV.

Beispiel 1: Ermittlung von Werteinheiten der AV

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)

Übertragung von Rentenanwartschaften der AV in Höhe von

329,70 DM

Ende der Ehezeit

30.09.1990

Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung

03.09.1991

Frage:

Wie hoch sind die sich aus der übertragenen Rentenanwartschaft ergebenden Werteinheiten?

Lösung:

Nach § 83a Abs. 1 S. 1 AVG errechneten sich folgende Werteinheiten:

329,70 DM
geteilt durch
(31.661,00 DM* mal 0,0000125)
gleich
833,075
gerundet 883,08 Werteinheiten

oder:

329,70 DM
mal
2,526768**
gleich
833,075
gerundet 833,08 Werteinheiten

* Allgemeine Bemessungsgrundlage der AV/ArV 1990 für Versicherungsfälle vom 01.07.1990 bis 30.06.1991.

** Umrechnungsfaktor der AV/ArV vom 01.07.1990 bis 30.06.1991 aus Tabelle 1 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“ siehe Abschnitt 3.1.1

Beispiel 2: Ermittlung von Werteinheiten der AV aus Beiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)

Am 12.05.1991 wurden von der ausgleichspflichtigen Person zur Wiederauffüllung der geminderten Rentenanwartschaft 1.000,00 DM gezahlt.

Frage:

Wie hoch sind die sich aus der Beitragszahlung ergebenden Werteinheiten?

Lösung:

1.000,00 DM

mal

100

geteilt durch

(40.063,00 DM* mal 17,7 Prozent**)

gleich

14,102

gerundet 14,10 Werteinheiten

oder:

1.000,00 DM

mal

0,01410208***

gleich

14,102

gerundet 14,10 Werteinheiten

* Im Jahr 1991 zu berücksichtigendes Durchschnittsentgelt der AV/ArV aller Versicherten für 1989

** Beitragssatz im Zeitpunkt der Zahlung

*** Umrechnungsfaktor der AV/ArV vom 01.04.1991 bis 31.12.1991 aus Tabelle 4 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“, siehe Abschnitt 3.1.2

Beispiel 3: Ermittlung von Werteinheiten der KnV

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Übertragung von Rentenanwartschaften der KnV in Höhe von

35,10 DM

Ende der Ehezeit

31.07.1990

Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung

05.06.1991

Frage:

Wie hoch sind die sich aus der übertragenen knappschaftlichen Rentenanwartschaft ergebenden Werteinheiten?

Lösung:

Nach § 96a Abs. 1 S. 1 RKG errechneten sich folgende Werteinheiten:

35,10 DM
geteilt durch
(31.995,00 DM* mal 0,0000167)
gleich
65,691
gerundet 65,69 Werteinheiten

oder:

35,10 DM
mal 
1,871550**
gleich
65,691
gerundet 65,69 Werteinheiten

* Allgemeine Bemessungsgrundlage der KnV 1990 für Versicherungsfälle vom 01.07.1990 bis 30.06.1991

** Umrechnungsfaktor der KnV vom 01.07.1990 bis 30.06.1991 aus Tabelle 1 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“, siehe Abschnitt 3.2.1

Beispiel 4: Umrechnung von Werteinheiten der AV in Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Übertragung von Rentenanwartschaften der AV in Höhe von

329,70 DM

Ende der Ehezeit

30.09.1990

Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung

03.09.1991

Aus dem Übertragungsbetrag in Höhe von 329,70 DM errechneten sich gemäß § 83a Abs. 1 S. 1 AVG insgesamt 833,08 Werteinheiten (siehe Beispiel 1).

Frage:

Wie hoch sind die sich aus den errechneten Werteinheiten ergebenden Entgeltpunkte?

Lösung:

Gemäß § 264 S. 1 SGB VI sind die 833,08 Werteinheiten der AV in Entgeltpunkte umzurechnen, indem diese durch 100 geteilt werden.

833,08 Werteinheiten
geteilt durch
100
gleich
8.3308

Damit ergeben sich nach § 264 S. 1 SGB VI 8,3308 Entgeltpunkte.

Beispiel 5: Umrechnung von Werteinheiten der AV in Entgeltpunkte nach Wiederauffüllung

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Übertragung von Rentenanwartschaften der AV zulasten der ausgleichspflichtigen Person in Höhe von

329,70 DM

Ende der Ehezeit

30.09.1990

Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung

03.09.1991

Aus dem Übertragungsbetrag in Höhe von 329,70 DM errechneten sich gemäß § 83a Abs. 1 S. 1 AVG insgesamt 833,08 Werteinheiten (siehe Beispiel 1).

Am 28.12.1991 wurden von der ausgleichspflichtigen Person zur Wiederauffüllung der geminderten Rentenanwartschaft 25.000,00 DM gezahlt.

Frage:

Wie hoch ist der Abzug an Entgeltpunkten durch den Versorgungsausgleich nach Zahlung des Wiederauffüllungsbetrags?

Lösung:

1. Rechenschritt:

Nach § 83b Abs. 1 AVG errechneten sich folgende Werteinheiten:

25.000,00 DM
mal
100 
geteilt durch
(40.063,00 DM* mal 17,7%**)
gleich 
352,552
gerundet 352,55 Werteinheiten

oder:

25.000,00 DM
 mal 
0,01410208***
gleich 
352,552
gerundet 352,55 Werteinheiten

2. Rechenschritt:

Werteinheiten aufgrund der Übertragung

833,08

abzüglich Werteinheiten aufgrund der Wiederauffüllungsbeiträge

352,55

verbleibende Werteinheiten

480,53

3. Rechenschritt:

Gemäß § 264 S. 1 SGB VI sind die 480,53 Werteinheiten der AV in Entgeltpunkte umzurechnen, indem diese durch 100 geteilt werden.

480,53 Werteinheiten
geteilt durch
100
gleich
4,8053

Damit ergeben sich nach § 264 S. 1 SGB VI 4,8053 Entgeltpunkte.

* Im Jahr 1991 zu berücksichtigendes Durchschnittsentgelt der AV/ArV aller Versicherten für 1989

** Beitragssatz im Zeitpunkt der Zahlung

*** Umrechnungsfaktor der AV/ArV vom 01.04.1991 bis 31.12.1991 aus Tabelle 4 der „Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung“, siehe Abschnitt 3.1.2

Beispiel 6: Umrechnung von Werteinheiten der KnV in Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Übertragung von Rentenanwartschaften der KnV in Höhe von

35,10 DM

Ende der Ehezeit

31.07.1990

Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung

05.06.1991

Aus dem Übertragungsbetrag in Höhe von 35,10 DM errechneten sich gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 RKG insgesamt 65,69 Werteinheiten (siehe Beispiel 3).

Frage:

Wie hoch sind die sich aus den übertragenen Rentenanwartschaften ergebenden Entgeltpunkte?

Lösung:

Gemäß § 264 S. 1 und 2 SGB VI sind die 65,69 Werteinheiten der KnV nach der in Abschnitt 4.2 aufgeführten Formel in Entgeltpunkte umzurechnen:

1. Rechenschritt

65,69 Werteinheiten
mal
33.499,00 DM*
geteilt durch
33.149,00 DM**
gleich
 66,383

Die ermittelten Werteinheiten sind auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Es ergeben sich 66,38 bereinigte Werteinheiten

2. Rechenschritt

66,38 bereinigte Werteinheiten
geteilt durch
100
gleich
0,6638

Damit ergeben sich nach § 264 S. 1, 2 SGB VI 0,6638 Entgeltpunkte (gerundet nach § 121 Abs. 1, 2 SGB VI).

* Allgemeine Bemessungsgrundlage der KnV 1991

** Allgemeine Bemessungsgrundlage der AV/ArV 1991

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 zu § 259 SGB VI

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 264 SGB VI