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§ 307a SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand09.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 in Kraft getreten am 01.12.1998
Rechtsgrundlage

§ 307a SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0811

  • 1811

  • 1861

  • 6410

  • 6836

  • 6990

  • 6991

  • 6994

  • 6995

  • 6998

  • 6999

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt für Renten aus dem Beitrittsgebiet, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, das Verfahren zur Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) fest:

Nach Absatz 1 ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte (Ost), indem die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8000 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt werden. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,7500.

Die Absätze 2 und 3 bestimmen, aus welchen Werten die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr zu errechnen sind, unter welchen Voraussetzungen eine Anhebung der durchschnittlichen Entgeltpunkte auf das 1,5-Fache - höchstens jedoch auf 0,7500 - in Betracht kommt und welche Zeiten für die Arbeitsjahre zugrunde zu legen sind.

Absatz 4 enthält die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn Arbeitsjahre im Bergbau vorhanden sind.

Absatz 5 legt die Höhe des Zuschlags fest, um den bei Waisenrenten die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu erhöhen sind.

Absatz 6 legt fest, dass Hinterbliebenenrenten, die im Anschluss an eine umgewertete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters festzusetzen sind, mit den persönlichen Entgeltpunkten zu berechnen sind, die sich bei der Umwertung der Rente nach Absatz 1 ergeben haben. Das gilt allerdings nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt sind.

Absatz 7 bestimmt, dass das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit auf der Grundlage des bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu bestimmen sind, wenn diese Daten der im Dezember 1991 geleisteten Rente nicht zugeordnet waren.

Absatz 8 hat die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) berechtigt, Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten, auf die am 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ein Anspruch bestand, vorläufig aus den in Leipzig vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen umzuwerten. Für Hinterbliebenenrenten waren hierbei pauschal persönliche Entgeltpunkte (Ost) für 35 Jahre mit jeweils 0,7500 Entgeltpunkten (Ost) zugrunde zu legen.

Die vorläufig umgewerteten Renten waren zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag zu überprüfen und nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 endgültig festzustellen, eine Überprüfung von Amts wegen war nicht ausgeschlossen. Dabei sollten die Anträge derer, die die Fehlerhaftigkeit der Umwertung näher belegen, und unter diesem Personenkreis die Anträge der älteren Berechtigten vorrangig überprüft werden. Der Berechtigte selbst hatte diesen Anspruch nicht vor dem 01.01.1994.

In den Absätzen 9 bis 11 sind die Renten aufgezählt, die von der Umwertung nach den Absätzen 1 bis 5, 7 und 8 ausgenommen sind. An die Stelle der Umwertung tritt die Neuberechnung der Renten nach den übrigen Vorschriften des SGB VI.

In Absatz 12 ist geregelt, dass es einer Aufhebung der alten Bescheide weder bei Erlass der Umwertungsbescheide noch bei Erlass der Neufeststellungsbescheide bedarf.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Neben § 307a SGB VI behandelt § 307b Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 30.04.1999 und § 14 RÜG die Umwertung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung, die mit Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zusammentreffen.

§ 307a Abs. 6 SGB VI ist eine Sonderregelung zu den Vorschriften über die Berechnung des Monatsbetrags der Rente bei Hinterbliebenenrenten.

Grundsätze zur Umwertung nach den Absätzen 1 bis 5

Die Renten im Beitrittsgebiet wurden aus einem Steigerungsbetrag und einem Festbetrag errechnet. Dabei waren Mindestbeträge garantiert, deren Höhe von den zurückgelegten Arbeitsjahren abhängig war. Außerdem gab es Mindestrenten. Die individuelle Beitragsleistung des Versicherten bestimmte damit nur einen Teil der Rente. Deshalb können die persönlichen Entgeltpunkte nicht - wie nach § 307 SGB VI - aus dem Zahlbetrag abgeleitet werden. Die individuelle Beitragsleistung des Versicherten wirkt sich auf die Rente im Beitrittsgebiet über das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen und die Arbeitsjahre aus. Das gilt gleichermaßen auch für die Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Aus diesen Werten sind die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Der Versicherte kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 06.11.1996, AZ: 5 RJ 2/95, SozR 3-2600 § 307a Nr. 4) nicht verlangen, in analoger Anwendung von § 256a SGB VI für Zeiten vor dem 01.03.1971 Verdienste von über 600,00 Mark monatlich zur Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens berücksichtigt zu erhalten.

Von der Umwertung ausgeschlossene Renten

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) sind in dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 für folgende Renten nicht zu ermitteln:

  • Renten, die mit einer Zusatzrente nach Art. 2 § 51 AnVNG - sogenannte Grenzgängerrente - zusammentreffen (Absatz 9 Nummer 1),
  • Renten, die mit einer nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Staatsvertragsgesetzes berechneten Rente zusammentreffen (Absatz 9 Nummer 2), hierunter fallen auch die Fälle, in denen allein die Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) gezahlt wird,
  • Renten, die mit Renten zusammentreffen, die nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechnet sind (Absatz 9 Nummer 3),
  • Renten, die allein nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, wenn der Versicherte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (Absatz 9 Nummer 4),
  • Renten, die allein nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, wenn aus rentenrechtlichen Zeiten in den alten Bundesländern eine Leistung noch nicht erbracht wird und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI erfüllt sind (Absatz 10),
  • Übergangshinterbliebenenrenten (Absatz 11),
  • Renten, die mit einer in die Rentenversicherung überführten Leistung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zusammentreffen (§ 307b SGB VI).

Die vorstehend genannten Renten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen.

Bestand am 31.12.1991 allein ein Anspruch auf eine Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), weil zum Beispiel die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente aus der Sozialpflichtversicherung nach § 19 Abs. 1 der 1. Renten-VO nicht gezahlt werden konnte (der Verstorbene hatte die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht), so sind keine persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach den Absätzen 1 bis 5 zu ermitteln. Diese Renten sind vielmehr wie erstmalig festzustellende Renten nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen, sofern ab 01.01.1992 auch ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht (zum Beispiel Witwerrente aufgrund eines nach dem 31.12.1985 eingetretenen Todesfalles).

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr

Zur Bestimmung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ist das individuelle beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, das der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegt,

  • mit 240 zu vervielfältigen und
  • durch ein Gesamteinkommen aller Versicherten zu teilen.

Wird neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bezogen, ist das 240-fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen um den Betrag zu erhöhen, der sich ergibt, wenn das für Renten aus der FZR ermittelte 600,00 Mark übersteigende Durchschnittseinkommen, das aus dem Einkommen errechnet wurde, für das Beiträge zur FZR gezahlt wurden, mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR vervielfältigt wird (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b). Hierbei bleiben die Monate zusätzlicher Versicherungszeit für ältere Werktätige nach § 23 FZR-VO unberücksichtigt, das sind keine nach Absatz 2 berücksichtigungsfähige FZR-Zeiten (BSG vom 06.11.1996, AZ: 5 RJ 14/96, BSGE 79, 211, vom 30.09.1997, AZ: 4 RA 28/96, und vom 17.12.1997, AZ: 13 RJ 65/96).

Ohne der FZR beigetreten zu sein, gelten hingegen Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post in der Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 und vom 01.01.1974 bis 30.06.1990 als in der FZR versichert, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 01.01.1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestand (Absatz 2 Sätze 2 und 3). Die Mindestdauer eines zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.1974 bestimmt sich nach den in den Versorgungsordnungen der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post enthaltenen Regelungen (vergleiche hierzu auch GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 4). Zur Höhe des in diesen und in den Fällen des FZR-Beitritts dieses Personenkreises zu berücksichtigenden Einkommens vergleiche Abschnitt 2.2.1.

Das individuelle Durchschnittseinkommen

Für die Renten aus der Sozialpflichtversicherung ist der monatliche Durchschnittsverdienst maßgebend, der der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegt. Liegt der Rentenbeginn vor dem 01.08.1990, kann das höchstens ein Betrag von 600,00 Mark sein. Ein höherer Betrag ist selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächliche Arbeitsverdienst für Zeiten vor dem 01.03.1971 (Einführung der FZR) höher war als 600,00 Mark monatlich. Nach dem Urteil des BSG vom 06.11.1996, AZ: 5 RJ 2/95, kann der Versicherte nicht verlangen, dass in analoger Anwendung von § 256a SGB VI für Zeiten vor dem 01.03.1971 Verdienste von über 600,00 Mark monatlich bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens berücksichtigt werden.

Der monatliche Durchschnittsverdienst ist mit 240 zu vervielfältigen.

Für Zusatzrenten aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist das den Betrag von 600,00 Mark übersteigende Durchschnittseinkommen maßgebend, für das Beiträge zur FZR gezahlt wurden.

Für die fiktiven FZR-Zeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post gelten für die Zeit ab 01.03.1971 Beiträge zur FZR für den vom Berechtigten nachzuweisenden Verdienst oberhalb von 600,00 Mark bis längstens zum 30.06.1990 monatlich als bis zu höchstens 600,00 Mark gezahlt. Ab dem 01.01.1977 dürfen fiktive FZR-Beiträge zusätzlich höchstens bis zu einem Verdienst von 650,00 Mark oberhalb von 600,00 Mark als gezahlt berücksichtigt werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen der bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post Versicherte der FZR tatsächlich beigetreten ist und Beiträge zur FZR für seinen Verdienst oberhalb von 600,00 Mark nur bis zu 600,00 Mark versichert hat.

Soweit in der Vergangenheit für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 fiktive FZR-Verdienste von mehr als 600,00 Mark berücksichtigt worden sind, hat es dabei grundsätzlich sein Bewenden. Wird ein solcher Sachverhalt jedoch anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalls erkannt, ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Aufhebung des bisherigen Bescheides nach den Vorschriften des SGB X möglich ist.

Das so ermittelte Durchschnittseinkommen ist mit den Monaten der „echten“ und - bei Versicherten der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post - gegebenenfalls der fiktiven FZR-Zugehörigkeit zu vervielfältigen, unberücksichtigt bleiben die in der FZR angerechneten Jahre der Zurechnungszeiten. Der aufgrund des § 23 der 1. FZR-VO zusätzlich angerechnete Verdienst sowie die entsprechenden Monate bleiben ebenfalls unberücksichtigt (BSG vom 06.11.1996, AZ: 5 RJ 14/96).

Das Gesamtdurchschnittseinkommen

Nach Absatz 2 Nummer 2 ist das Gesamtdurchschnittseinkommen maßgebend, das sich in Abhängigkeit vom Ende des für die bisherige Rentenberechnung zugrunde gelegten 20-Jahres-Zeitraumes aus der Anlage 12 zum SGB VI ergibt.

Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.07.1990 ist für das Ende des 20-Jahres-Zeitraumes auf das Ende des Kalenderjahres abzustellen, das dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn vorausgeht.

Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.07.1990 endet der 20-Jahres-Zeitraum

  • mit dem Ende des Monats der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn, wenn diese bis zum letzten Tag des Monats angedauert hat,
  • mit dem Ende des Monats, der der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn vorausgeht, wenn die versicherungspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Monats beendet wurde.

Siehe Beispiel 1

Ausgehend von dem Kalenderjahr, in dem der maßgebende 20-Jahres-Zeitraum endet, ist das Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten aus der Anlage 12 zum SGB VI zu bestimmen. Endet der 20-Jahres-Zeitraum in den Kalenderjahren 1990 und 1991, kommt es für die Bestimmung des Gesamtdurchschnittseinkommens darauf an, ob das Ende in die erste oder zweite Jahreshälfte fällt.

Weicht der Rentenbeginn der Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von dem der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ab, ist das Kalenderjahr maßgebend, in dem der 20-Jahres-Zeitraum endet, der der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung zugrunde lag.

Die Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte

Die errechneten durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert von 1,8000 zu begrenzen, wenn sie diesen Wert übersteigen.

Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und unterschreiten die errechneten durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr den Wert von 0,7500, sind sie auf das 1,5-Fache ihres Werts, höchstens jedoch auf 0,7500 anzuheben.

Für die 35 Arbeitsjahre zählen zunächst die Zeiten, die für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind (zu den Zeiten im Einzelnen vergleiche Abschnitt 2.3). Zusätzlich zu diesen zugrunde zu legenden Arbeitsjahren ist eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Diese beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. Das ist dann der Fall, wenn der Rentenberechnung Zurechnungsjahre wegen der Geburt von Kindern zugrunde gelegt wurden, bei Mindestrenten nur aus freiwilligen Beiträgen konnten keine Zurechnungsjahre berücksichtigt werden. Abgestellt wurde allein darauf, dass Kinder lebend geboren wurden, auf die Erziehung in bestimmten Lebensjahren kam es nicht an.

Ist eine Hinterbliebenenrente vorläufig nach Absatz 8 auf der Grundlage von 35 Jahren mit 0,7500 Entgeltpunkten umgewertet worden (vergleiche hierzu im Einzelnen Abschnitt 5), sind bei der Prüfung der 35 Arbeitsjahre allein die Arbeitsjahre zu berücksichtigen, die der endgültigen Umwertung tatsächlich zugrunde gelegt werden.

Die Arbeitsjahre

Als Arbeitsjahre sind zu berücksichtigen:

  • die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit,
  • die Zurechnungsjahre wegen Invalidität.

Die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit sind in vollem Umfang zugrunde zu legen. Dagegen sind die Zurechnungsjahre wegen Invalidität nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der sich vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten ergibt. Bei Hinterbliebenenrenten ist für die Bestimmung der Zurechnungsjahre wegen Invalidität anstelle des Rentenbeginns der Hinterbliebenenrente der Zeitpunkt des Todes des Versicherten zugrunde zu legen, wenn der Versicherte selbst keine Rente bezogen hat.

Die in der bisherigen Rente enthaltenen Zurechnungsjahre wegen der Geburt von Kindern rechnen nicht für die maßgebenden Arbeitsjahre, sie bleiben insgesamt unberücksichtigt.

Nach § 307a Abs. 4 Nr. 1 SGB VI sind bei einer Umwertung nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI für die bisher in der Rente als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen.

Nach dem bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrecht für Bergleute (§§ 33 bis 45 der 1. Rentenverordnung) galten für die Gewährung und Berechnung von Renten für Bergleute und ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen der Rentenverordnung, soweit in den §§ 34 bis 45 nichts anderes festgelegt war (§ 33). Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Rentenverordnung regelte § 35 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 36 Abs. 2 und 41 der 1. Rentenverordnung, dass der Steigerungsbetrag zur Errechnung der monatlichen Bergmannsaltersrente, Bergmannsinvalidenrente und Bergmannsvollrente für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung 2 Prozent des Durchschnittsverdienstes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a beträgt. Das heißt, der erhöhte Steigerungsbetrag von 2 Prozent für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung nach § 35 Abs. 1 der 1. Rentenverordnung galt nur für die Errechnung von Renten für Bergleute und ihre Hinterbliebenen.

Grundvoraussetzung für alle Renten für Bergleute aber war der Nachweis einer mindestens fünfjährigen bergbaulichen Versicherung. Da es sich um eine Mindestvoraussetzung handelte, unterlagen diese fünf Jahre keinen (Berechnungs-)Rundungs-vorschriften, das heißt es müssen mindestens 60 Monate einer bergbaulichen Versicherung vorhanden sein. In diesen Fällen ist die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, sodass sich nach § 140 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (seinerzeit Bundesknappschaft) ergab.

Liegen weniger als 5 Jahre bergbauliche Versicherung vor, sind diese Arbeitsjahre nicht gesondert ausgewiesen worden. Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind nicht zu ermitteln.

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost)

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind mit der Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitsjahre zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Berechnung des Monatsbetrags der Rente sowohl für Dezember 1991 (wegen § 315a SGB VI) als auch für die Zeit ab 01.01.1992 zugrunde zu legen sind.

  • Persönliche Entgeltpunkte für berücksichtigte Kinder
    Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ist für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,7500 zu erhöhen. Zur Frage, wann in der bisherigen Rente Kinder berücksichtigt wurden, vergleiche Ausführungen zur Kindererziehungspauschale in Abschnitt 2.2.3.
    Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder sind immer persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, das gilt selbst dann, wenn nur Arbeitsjahre im Bergbau vorhanden sind, die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre also den Monatsbetrag der Rente in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestimmen.
  • Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten
    Bei den Waisenrenten ist die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu erhöhen (Absatz 5). Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) beträgt
    • 36,8967 bei Halbwaisenrenten der allgemeinen Rentenversicherung,
    • 33,3374 bei Vollwaisenrenten der allgemeinen Rentenversicherung,
    • 27,6795 bei Halbwaisenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
    • 24,9999 bei Vollwaisenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
    Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn Arbeitsjahre im Bergbau vorhanden sind. Er wird selbst dann im knappschaftlichen Leistungsanteil berücksichtigt, wenn die Waisenrente von einem nichtknappschaftlichen Leistungsträger gezahlt wird.

Mindestrenten und Renten an Behinderte

Die Altersrenten und Invalidenrenten wurden auch dann gezahlt, wenn die Wartezeit nicht allein aus versicherungspflichtiger Tätigkeit, sondern nur unter Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung erfüllt war.

Für Frauen, die die Wartezeit weder mit Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit noch unter Einbeziehung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung erfüllt hatten, aber fünf und mehr Kinder lebend geboren haben, galt die Wartezeit als erfüllt (vergleiche §§ 4, 12 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979, GBl. I S. 401).

Die vorstehenden Renten wurden als Mindestrente geleistet.

Für die Mindestrenten an Frauen, die wegen der Geburt von fünf oder mehr Kindern geleistet wurden, sind allein persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf der Grundlage der Anzahl der lebend geborenen Kinder zu ermitteln.

Renten an Behinderte wurden als Mindestrenten geleistet, ohne dass dafür ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen zu ermitteln war, auch kam es auf zurückgelegte Arbeitsjahre nicht an. Aus diesen Renten sind durchschnittliche Entgeltpunkte nicht zu errechnen.

Überprüfung der Umwertung

Die Umwertung zum 01.01.1992 wird auf der Grundlage der im Bestand der Überleitungsanstalt vorhandenen Daten zum individuellen Durchschnittseinkommen und zu den Arbeitsjahren maschinell durchgeführt.

Fehlen Angaben zum individuellen Durchschnittseinkommen oder zu den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit, werden - mit Ausnahme der Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 5) - durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nicht errechnet. Die Umwertung muss nachgeholt werden. Dafür sind die individuellen Durchschnittseinkommen und die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit auf der Grundlage des bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln (Absatz 7).

War nach dem bis dahin geltenden Recht der 1. Renten-VO in Verbindung mit dem Rentenangleichungsgesetz ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen und/oder Arbeitsjahre nicht zugrunde zu legen (vergleiche hierzu Abschnitt 2.5), sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) endgültig nicht zu ermitteln. Die Rente ist dann allein in Höhe des Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI zu zahlen. Zum Auffüllbetrag vergleiche GRA zu § 315a SGB VI.

Wurde die Mindestrente an Frauen allein aufgrund der Geburten von Kindern gezahlt, sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder zu errechnen. Zur Frage, welche persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sich ergeben, vergleiche Abschnitt 2.4.

Berechnung von Hinterbliebenenrenten nach Absatz 6

Absatz 6 findet zum einen Anwendung auf die Fälle, in denen am 31.12.1991 bereits ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters bestand, für die persönliche Entgeltpunkte (Ost) nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt wurden.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf die Invalidenrenten erweitert, wenn hierauf spätestens am 31.12.1991 der Anspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestand, persönliche Entgeltpunkte (Ost) nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt wurden und für Zeiten nach dem Invalidenrentenbeginn keine rentenrechtlichen Zeiten von dem Verstorbenen zurückgelegt sind.

Die vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten in der umgewerteten Invalidenrente ab 01.01.1992 berücksichtigten Zurechnungsjahre wegen Invalidität sind keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne dieser Vorschrift. Die bisherige gegenteilige Auffassung wird aufgegeben. In Fällen, in denen nach bisheriger Auffassung eine Berechnung der Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des SGB VI erfolgt ist, verbleibt es dabei.

Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem, die aufgrund des BSG vom 24.03.1998, AZ: B 4 RA 27/97 R, nach den §§ 5, 8 AAÜG erstmals anerkannt wurden, sind ebenfalls keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne dieser Vorschrift, sofern am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Leistung bestanden hat.

Die nach § 307a Abs. 6 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte (Ost) sind auch bei „Umwandlung” einer großen in eine kleine Witwenrente oder Witwerrente oder umgekehrt (weiterhin) zugrunde zu legen. Eine Neuberechnung nach den sonstigen Vorschriften des SGB VI erfolgt nicht.

Bei der Anwendung von § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI verbleibt es auch dann, wenn eine große Witwenrente oder Witwerrente erst nach mehr als 24 Kalendermonaten nach Wegfall einer kleinen Witwenrente oder Witwerrente festzustellen ist. Der Ablauf der 24-Kalendermonatsfrist nach § 88 Abs. 2 SGB VI ist kein Grund zur vollständig neuen Feststellung nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften des SGB VI.

Entsteht der Rentenanspruch spätestens noch zum 01.12.1991, ist diese Rente wie eine Rente des Bestandes umzuwerten. Ergeben sich dabei persönliche Entgeltpunkte (Ost), sind diese der Berechnung der Nachfolgehinterbliebenenrente zugrunde zu legen.

Die Feststellung der Hinterbliebenenrenten der Höhe nach entsprechend Absatz 6 ist endgültig. Der Hinterbliebenenrentenberechtigte hat keine Möglichkeit, eine Rentenberechnung nach den sonstigen Vorschriften des SGB VI unter Zugrundelegung von nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten oder höheren Entgelten als der Umwertung zugrunde gelegt zu erreichen.

Nicht betroffene Fälle - Hinterbliebenenrente aus geklärtem SGB VI-Konto

Hinterbliebenenrenten sind in folgenden Fällen aus einem nach den Vorschriften des SGB VI geklärten Versicherungskonto zu berechnen:

  • Anspruch auf Invalidenrente am 31.12.1991 und rentenrechtliche Zeiten nach dem ursprünglichen Invalidenrentenbeginn
    Am 31.12.1991 bestand ein Anspruch auf eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente, die nach den Absätzen 1 bis 4 umgewertet wurde, und vom Verstorbenen sind nach dem ursprünglichen Invalidenrentenbeginn noch rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt. Die Frage, ob vom Verstorbenen zurückgelegte Zeiten als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind, beurteilt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI.
    Als rentenrechtliche Zeiten in diesem Sinne sind allein die Zeiten zu berücksichtigen, die in der umgewerteten Rente bisher noch nicht berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis muss der Versicherte somit nach dem 55. Lebensjahr als rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten zurückgelegt haben. Eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung führt nicht zu Beitragszeiten. Auch die bei der Hinterbliebenenrente eventuell zu einem Drittel zu berücksichtigende Zurechnungszeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr ist keine rentenrechtliche Zeit in diesem Sinne. Als rentenrechtliche Zeiten im Sinne des SGB VI gelten bei einem Hinterbliebenrentenbeginn nach dem 30.06.2002 auch die Beschäftigungszeiten neben dem Bezug einer Invalidenrente, einer Versorgung wegen Invalidität oder von Blindengeld oder Sonderpflegegeld, für die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Versicherungsfreiheit oder Beitragsfreiheit beziehungsweise Beitragsermäßigung bestanden hat. § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI wurde diesbezüglich durch das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.06.2002 mit Wirkung ab 01.07.2002 geändert (§ 248 Abs. 3 SGB VI).
    Die Ausschlussregelung der genannten Vorschrift in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) gilt (weiterhin) für Fälle mit einem Hinterbliebenenrentenbeginn vor dem 01.07.2002, soweit die Berechnung nach § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI vorgenommen worden ist.
    Für Fälle mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2002, die nach § 307a Abs. 6 S. 2 SGB VI berechnet werden, besteht jedoch ein Neufeststellungsanspruch nach § 310c SGB VI.
    Kommt es zur Berechnung der Hinterbliebenenrente, sind die bei der Umwertung errechneten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) allein im Rahmen der Besitzschutzprüfung nach § 88 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu legen.
  • Anspruch auf Invalidenrente am 31.12.1991 und danach Anspruch auf eine Rente wegen Alters
    Im Anschluss an eine nach den Absätzen 1 bis 4 umgewertete Invalidenrente entsteht nach dem 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters.
  • Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung am 31.12.1991
    Bestand am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung, ist Absatz 6 nicht anzuwenden (§ 307b Abs. 5 S. 9 SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes bis 30.04.1999 verweist nicht mehr auf § 307a Abs. 6 SGB VI). Das gilt auch in den Fällen, in denen im Einzelfall eine nach § 307a SGB VI umgewertete Versichertenrente in Anwendung von § 307b Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.04.1999 (ab 01.05.1999 in Anwendung von § 307b Abs. 8 SGB VI) nach § 307b Abs. 1 bis 3 SGB VI neu festzustellen ist. Die Hinterbliebenenrente ist nach den sonstigen Vorschriften des SGB VI zu berechnen. Hierbei findet § 88 Abs. 2 SGB VI Anwendung, besitzgeschützt sind die persönlichen Entgeltpunkte, die sich nach der Neuberechnung der Versichertenrente nach § 307b Abs. 1 SGB VI ergeben haben. Diese muss dann vor Festsetzung der Hinterbliebenenrente zunächst durchgeführt werden.
  • Anspruch auf Invalidenrente an Behinderte am 31.12.1991, für die ab 01.01.1992 keine persönlichen Entgeltpunkte (Ost) errechnet werden konnten
    Am 31.12.1991 wurde eine Rente des Beitrittsgebiets gezahlt, für die ab 01.01.1992 nach den Absätzen 1 bis 4 keine persönlichen Entgeltpunkte (Ost) errechnet werden konnten (Invalidenrente an Behinderte, Fälle nach § 315b SGB VI).
  • Anspruch auf Rente des Beitrittsgebiets am 31.12.1991 und Zusatzrente nach der VO vom 15.03.1968
    Am 31.12.1991 wurden neben einer Rente des Beitrittsgebiets, für die ab 01.01.1992 nach den Absätzen 1 bis 4 persönliche Entgeltpunkte (Ost) errechnet werden konnten, eine Zusatzrente nach der VO vom 15.03.1968 gezahlt, die nach § 315b SGB VI zusätzlich zur umgewerteten Rente ab 01.01.1992 weitergeleistet wurde.
  • Vollwaisenrente nach dem 31.12.1991 im Anschluss an eine Halbwaisenrente des Beitrittsgebiets
    Für die Berechnung der Vollwaisenrente aus den Versicherungsstämmen der verstorbenen Elternteile ist die bisherige Halbwaisenrente, die nach den Absätzen 1 bis 5 umgewertet war, nach den Vorschriften des SGB VI neu festzustellen. Allein eine Übernahme der sich aus der Umwertung ergebenden Entgeltpunkte kommt nicht in Betracht.

Zuschläge zur Rente

  • Rentenzuschlag
    Unter den Voraussetzungen des § 319a SGB VI (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 319a SGB VI) ist zu den Hinterbliebenenrenten ein Rentenzuschlag zu leisten. Soweit es um die Berechnung der Hinterbliebenenrenten im Rahmen des Art. 2 RÜG geht, ist Art. 2 § 28 RÜG zu beachten.
    War in der umgewerteten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Regelaltersrente ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI enthalten, ist dieser nicht, auch nicht in reduzierter Höhe, weiterzuzahlen (vergleiche auch GRA zu § 315a SGB VI und GRA zu § 319a SGB VI).
  • Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten
    Bei Waisenrenten, deren Höhe sich nach Absatz 6 aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der maßgebenden umgewerteten Rente des verstorbenen Versicherten ableitet, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI zu errechnen. Absatz 5 gilt hier nicht mehr.
    Die Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 78 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist aus den Arbeitsjahren zu errechnen, die der Umwertung zugrunde lagen. Dabei sind auch die zugrunde gelegten Zurechnungszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das heißt, eine „Kürzung“ der Zurechnungszeit als sonstige rentenrechtliche Zeit im Sinne von § 78 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist nicht vorzunehmen.
    Der Zuschlag ist nach folgender Formel zu errechnen:

Arbeitsjahre mal 12 mal 0,0833 (bei Vollwaisen 0,0750)

Der Zuschlag besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Siehe Beispiel 2

Durchschnittsverdienst und Arbeitsjahre nach Absatz 7

Die Regelung berücksichtigt, dass bei der Berechnung der Renten des Beitrittsgebiets wegen der Vorschriften über die Mindestrenten oder Mindestbeträge die Daten zum Durchschnittseinkommen und zu den Arbeitsjahren vielfach nicht erhoben beziehungsweise nicht in den Datenbestand Leipzig aufgenommen wurden. Für die Umwertung der Bestandsrenten nach den Absätzen 1 bis 5 ist die Kenntnis dieser Daten jedoch erforderlich.

Absatz 7 ist ebenfalls in den Fällen maßgebend, in denen die Umwertung von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen ist, obwohl die Umwertung aus dem Datenbestand Leipzig mit Durchschnittseinkommen und Arbeitsjahren vorgenommen wurde.

Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen

  • Rentenbeginn nach dem 30.06.1968
    Maßgebend ist das monatliche Durchschnittseinkommen, das sich aus den beitragspflichtigen Verdiensten der letzten 20 Kalenderjahre vor Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 01.01.1946 errechnet. Der Berechnungszeitraum umfasst die letzten 20 Jahre (also keine Kalenderjahre), wenn die Rente nach dem 30.06.1990 beginnt und die versicherungspflichtige Tätigkeit ebenfalls nach diesem Zeitpunkt endet (Sächsisches LSG vom 26.02.2008, AZ: L 4 R 84/05).
    Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.07.1990 ist für das Ende des 20-Jahres-Zeitraumes auf das Ende des Kalenderjahres abzustellen, das dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn vorausgeht.
    Bei einem Rentenbeginn ab 01.08.1990 endet der 20-Jahres-Zeitraum
    • mit dem Ende des Monats der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn, wenn diese bis zum letzten Tag des Monats angedauert hat,
    • mit dem Ende des Monats, der der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn vorausgeht, wenn die versicherungspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Monats beendet wurde.
    Beträgt das errechnete Durchschnittseinkommen bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.1968 bis 30.11.1979 weniger als 150,00 Mark, sind der Berechnung 150,00 Mark zugrunde zu legen.Liegt das errechnete Durchschnittseinkommen bei einem Rentenbeginn ab 01.12.1979 unter 150,00 Mark, verbleibt es dabei. Die Berücksichtigung eines Mindestdurchschnittseinkommens von 150,00 Mark ist nicht zulässig. Wurde nach dem 31.12.1945 und somit in dem maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum kein beitragspflichtiger Verdienst erzielt, ist in Anwendung von § 10 Abs. 4 der 1. DB zur 1. Renten-VO 1979 für die Umwertung von einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 150,00 Mark auszugehen.
  • Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1946 bis 30.06.1968
    • Beitragspflichtige Verdienste nur nach dem 31.12.1945
      Es gelten die oben angeführten Ausführungen bei einem Rentenbeginn nach dem 30.06.1968.
    • Beitragspflichtige Verdienste vor 1946 und nach 1945
      Das der ursprünglichen Rentenberechnung zugrunde liegende monatliche Durchschnittseinkommen ist maßgebend, wenn es höher ist als der Durchschnittsverdienst, der sich aus den in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 01.01.1946 erzielten beitragspflichtigen Verdiensten errechnet. Ist dagegen das aus den im maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum ab 01.01.1946 erzielten beitragspflichtigen Verdiensten errechnete monatliche Durchschnittseinkommen höher, ist dieses maßgebend.
    • Beitragspflichtige Verdienste nur vor 1946
      Sind für den Versicherten für die Zeit nach dem 31.12.1945 zwar versicherungspflichtige Tätigkeiten, aber kein beitragspflichtiger Verdienst nachgewiesen, ist das der ursprünglichen Rentenberechnung zugrunde liegende monatliche Durchschnittseinkommen maßgebend, wenn es höher ist als 150,00 Mark. Ansonsten ist von einem Durchschnittsverdienst von 150,00 Mark auszugehen, wobei es sich jedoch nicht um einen Mindestdurchschnittsverdienst handelt.
  • Rentenbeginn vor 1946
    Das der ursprünglichen Rentenberechnung zugrunde liegende monatliche Durchschnittseinkommen ist maßgebend; ein Durchschnittseinkommen aus beitragspflichtigen Verdiensten ab 01.01.1946 kann nicht errechnet werden.
  • Entschädigungsrenten (Ehrenpensionen) neben Sozialpflichtrente
    Für diesen Personenkreis ist das monatliche Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlichen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre vor Rentenbeginn zu errechnen. Es gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark ist somit nur maßgebend, wenn der Versicherte diesen durchschnittlich im maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum tatsächlich erzielt hat.

Die Arbeitsjahre

Der Umwertung sind nach Absatz 3 als Arbeitsjahre die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen (vergleiche hierzu im Einzelnen Abschnitt 2.3).

  • Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit
    Als versicherungspflichtige Tätigkeiten sind die Zeiten zu berücksichtigen, die der ursprünglichen Rentenberechnung zugrunde lagen. Sind diese Zeiten dem Primärdatenträger nicht zu entnehmen, sind sie beim Berechtigten zu erheben.
    Für einen Berechtigten, der neben seiner Sozialpflichtrente eine Entschädigungsrente (Ehrenpension) bezieht, sind bei der Umwertung die tatsächlich zurückgelegten Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Von 50 Arbeitsjahren ist somit nur dann auszugehen, wenn sich diese Arbeitsjahre tatsächlich aus den zurückgelegten Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit und einer Zurechnungszeit vom Rentenbeginn bis zum 55. Lebensjahr des Versicherten ergeben.
    Wird festgestellt, dass Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem seinerzeit im Beitrittsgebiet geltenden Recht bei der Rentenberechnung hätten berücksichtigt werden müssen beziehungsweise zu Unrecht zugrunde gelegt wurden, wird dieser Sachverhalt nicht von § 307a Abs. 7 SGB VI erfasst. Die Aufhebung des Bescheides ist nach den §§ 44, 45 SGB X zu prüfen, die Neufeststellung der Rente ist unter Beachtung von § 300 Abs. 3 SGB VI vorzunehmen.
  • Zurechnungsjahre wegen Invalidität
    Die Zurechnungsjahre wegen Invalidität sind in dem Umfang zu berücksichtigen, der sich vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten ergibt. Das gilt auch für Witwenrenten, die am 31.12.1991 als zweite Rentenleistung zu 25 Prozent gekürzt gezahlt wurden. Die bisher vertretene Auffassung, in diesen Fällen nur sieben Zehntel der Zurechnungsjahre bis zum 55. Lebensjahr zugrunde zu legen, weil nach dem damaligen Recht des Beitrittsgebiets die Zurechnungsjahre wegen Invalidität oder Todes auch nur in diesem Umfang berücksichtigungsfähig waren, wird aufgegeben.
    Auf Antrag des Berechtigten - im Einzelfall auch von Amts wegen - sind nach der bisher vertretenen Auffassung durchgeführte Umwertungen erneut mit den Zurechnungsjahren bis zum 55. Lebensjahr in vollem Umfang vorzunehmen. Teilweise nicht geleistete Rentenbeträge sind im zeitlichen Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X, frühestens für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 zu erbringen. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zurechnungsjahren wegen Invalidität bis zum 55. Lebensjahr ist jedoch, dass nach den bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften Anspruch auf Zurechnungsjahre wegen Invalidität bestanden hat. § 307a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI begründet keinen eigenen Anspruch auf Zurechnungsjahre wegen Invalidität oder Todes.
    Als Zurechnungsjahre wegen Invalidität sind auch die Jahre des früheren Bezugs einer Invalidenrente zu berücksichtigen, soweit sie vor dem 55. Lebensjahr des Versicherten liegen und nicht bereits als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt sind.
    Das gilt nur dann, wenn für die frühere Invalidenrente die Anrechnungsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Zurechnungsjahren wegen Invalidität vorgelegen haben.
    Siehe Beispiel 3

Vorläufige Umwertung von Hinterbliebenenrenten und Überprüfung nach Absatz 8

Absatz 8 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, dass bei der Umwertung der Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten zum 01.01.1992 die persönlichen Entgeltpunkte aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln sind. Die Richtigkeit der Daten war in dem maschinellen Verfahren nicht zu überprüfen.

Absatz 8 Satz 2 wurde zum 01.01.1992 allein in den Fällen angewendet, in denen am 31.12.1991 eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gezahlt wurde, für die aber im Rentenbestand der Überleitungsanstalt entweder das Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre und beziehungsweise oder die Arbeitsjahre nicht enthalten sind und die deshalb nicht nach den Absätzen 1 bis 5 abschließend umgewertet werden können. Eine vorläufige Umwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn nur Daten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) vorhanden sind.

Ließen sich die Hinterbliebenenrenten jedoch umwerten, weil die Daten zum Beispiel ein Arbeitsjahr oder einen Durchschnittsverdienst von 1,00 Mark enthielten, wurden in dem maschinellen Verfahren in Leipzig persönliche Entgeltpunkte (Ost) errechnet. Diese Fälle sind nachträglich nochmals pauschal mit 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) umgewertet worden.

Hinterbliebenenrenten sind die gezahlten

  • Witwenrenten,
  • Witwerrenten,
  • Waisenrenten.

Besteht am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Übergangshinterbliebenenrente, ist diese für die Zeit vom 01.01.1992 an nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen (vergleiche Absatz 11).

  • Bescheid mit Nebenbestimmungen
    Die Umwertung der Hinterbliebenenrenten der Höhe nach entsprechend Absatz 8 ist durch Bescheid vorzunehmen, der nach § 32 SGB X mit einer Nebenbestimmung zu versehen ist. Die Nebenbestimmung liegt darin, dass die Hinterbliebenenrente vorläufig auf der Grundlage von 35 Jahren mit 0,7500 Entgeltpunkten (Ost) festgestellt wird.
  • Zusammentreffen von Renten und Einkommen
    Die Vorschriften des § 89 ff. SGB VI über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen sind bereits bei der vorläufigen Umwertung der Hinterbliebenenrente anzuwenden.

Umwertung mit 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

Die betroffenen Hinterbliebenenrenten sind für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 vorläufig unter Zugrundelegung von 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen (35 mal 0,7500).

Wird eine Waisenrente vorläufig umgewertet, sind den 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag bei Waisenrenten hinzuzurechnen. Zur Höhe des Zuschlags im Einzelnen vergleiche Abschnitte 2 und 3.2.

Wird eine Hinterbliebenenrente, in der nach dem Recht des Beitrittsgebiets Kinder berücksichtigt sind, vorläufig umgewertet, sind die 26,2500 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für jedes bisher berücksichtigte Kind um 0,7500 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu erhöhen.

Sind im Rentenbestand der Überleitungsanstalt die für die Umwertung maßgebenden Daten vorhanden, sind aus diesen Daten die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu errechnen. Eine Anhebung auf den Wert von 26,2500 kommt hier nur dann in Betracht, wenn der Umwertung mindestens 35 Arbeitsjahre mit weniger als 0,7500 Entgeltpunkten zugrunde lagen (vergleiche hierzu die entsprechenden Ausführungen in den Abschnitten 2 und 4).

Überprüfung

Nach Absatz 8 Satz 3 sind die Renten auf Antrag daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Dabei sind die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass und weshalb die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, vor den Anträgen der übrigen Berechtigten zu bearbeiten. Nach Satz 6 der Vorschrift kann eine Überprüfung auch von Amts wegen erfolgen. Der Anspruch des Berechtigten auf die endgültige Feststellung der Rentenhöhe bestand erst ab dem 01.01.1994.

  • Fälle nach Absatz 8 Satz 1
    Für sämtliche Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten, die aufgrund von - in Leipzig - vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zum 01.01.1992 nach Absatz 8 Satz 1 umgewertet worden sind, ist die möglicherweise fehlerhafte Umwertung auf Antrag zu überprüfen. Dabei gilt, dass die Anträge von Berechtigten, die Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Umwertung vortragen, vor den Anträgen zu bearbeiten sind, die solche Gründe nicht vortragen. Innerhalb der Gruppe der berechtigten Rentenempfänger mussten die Anträge der älteren Berechtigten zuerst bearbeitet werden.
  • Fälle nach Absatz 8 Satz 2
    Die nach Absatz 8 Satz 2 aus 35 Jahren mit jeweils 0,7500 Entgeltpunkten (Ost) vorläufig umgewerteten Hinterbliebenenrenten sind von Amts wegen von Beginn an auf der Grundlage der Absätze 1 bis 5 und 7 (vergleiche hierzu Abschnitte 2 und 4) endgültig umzuwerten. Die Überprüfung von Amts wegen soll nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen (Absatz 8 Satz 6).
    Die Rentenversicherungsträger waren nicht gehindert, die betreffenden Hinterbliebenenrenten bereits vor dem 01.01.1994 zu überprüfen und neu festzustellen.

Ergibt die endgültige Umwertung eine höhere Rente als die vorläufig umgewertete, stehen die erhöhten Beträge in Fällen des Absatzes 8 Satz 2 von Anfang an zu, die Einrede der Verjährung ist nicht geltend zu machen. In den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 sind Nachzahlungsbeträge im zeitlichen Rahmen des § 45 SGB I zu erbringen (BSG vom 06.03.2003, AZ: B 4 RA 38/02, BSGE 79, 177).

Ergibt die endgültige Umwertung eine niedrigere Rente als die vorläufig umgewertete, ist die niedrigere Rente für die Zukunft zu zahlen und anzupassen, überzahlte Beträge sind nicht zurückzufordern.

Neuberechnung anstelle einer Umwertung nach den Absätzen 9 bis 11

Der Gesetzgeber hat von der Umwertung prinzipiell die Renten ausgenommen, für die rentenrechtliche Zeiten nach dem Recht der alten Bundesrepublik zu berücksichtigen sind. Diese Renten sollen - unter Zugrundelegung aller rentenrechtlichen Zeiten nach den Vorschriften des SGB VI - neu berechnet werden.

Bei der Rentenneuberechnung ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI zu leisten ist. Zum Auffüllbetrag vergleiche die GRA zu § 315a SGB VI.

Von der Umwertung ausgeschlossene Renten

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) sind in dem Umwertungsverfahren nach § 307a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 SGB VI für folgende Renten nicht zu ermitteln:

  • Grenzgängerrenten
    Das sind Renten des Beitrittsgebiets, die mit einer Zusatzrente nach Art. 2 § 51 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 53 ArVNG - sogenannte Grenzgängerrente - zusammentreffen (Absatz 9 Nummer 1).
    Bis zur Neuberechnung wird die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, vorschussweise in der Höhe gezahlt, die sich ergibt, wenn die Rente - unter Einbeziehung der Besitzschutzprüfung nach § 315a SGB VI - „umgewertet“ würde. Die Zusatzrente nach Art. 2 § 51 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 53 ArVNG wird eingestellt.
  • Staatsvertragsrenten
    Das sind Renten des Beitrittsgebiets, die mit einer nach Art. 23 §§ 2 oder 3 Staatsvertragsgesetz berechneten Rente zusammentreffen (Absatz 9 Nummer 2).
    Diese Renten werden bis zur Neuberechnung zunächst weitergezahlt.
  • Auslandsrenten
    Das sind Renten, die mit Renten zusammentreffen, die nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechnet sind (Absatz 9 Nummer 3).
    Es handelt sich hierbei um Renten, bei denen rentenrechtliche Zeiten ganz oder teilweise nicht zahlbar gemacht werden konnten, weil sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind. Aufgrund des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 wurde eine „Nachhonorierung“ nach den Vorschriften der 1. Renten-VO möglich. Diese Renten werden bis zur Neuberechnung zunächst weitergezahlt.
  • Renten nach § 21 Rentenangleichungsgesetz
    • Das sind Renten, die allein nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, wenn der Versicherte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (Absatz 9 Nummer 4). Diese Renten werden bis zur Neuberechnung zunächst weitergezahlt.
    • Das sind Renten, die allein nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, wenn aus rentenrechtlichen Zeiten in den alten Bundesländern eine Leistung noch nicht erbracht wird und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI erfüllt sind (Absatz 10). Hierzu zählen zum Beispiel die Fälle, in denen Berechtigte nach dem 18.05.1990 in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sind und eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, nicht jedoch eine Rente nach den Vorschriften des bis zum 31.12.1991 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden Rechts erhalten. Die Rente aus dem Beitrittsgebiet wird bis zur Neuberechnung zunächst weitergezahlt. Hierunter fallen mit Wirkung ab 01.01.1996 (Absatz 10 Satz 2) nicht die Fälle, in denen sich der Berechtigte am 18.05.1990 und danach gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten und am 31.12.1991 eine nach den Vorschriften der 1. Renten-VO berechnete Rente erhalten hat, in der im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt waren. Diese rentenrechtlichen Zeiten sind nach Absatz 3 bei der Umwertung der Rente als Arbeitsjahre abgegolten worden.
  • Renten nach den Urteilen des BSG vom 30.09.1997
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 30.09.1997, AZ: 4 RA 106/95 und AZ: 4 RA 115/95) stellte Absatz 10 in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 geltenden Fassung eine Auffangregelung für alle Bestandsrentner des Beitrittsgebiets dar, die in der Vergangenheit rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt haben. Dieser Rechtsprechung wird gefolgt. Ist vor dem 01.01.1996 ein Überprüfungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet worden, die nach den Absätzen 1 bis 5 pauschal umgewertete Bestandsrente des Beitrittsgebiets nach Absatz 10 der Vorschrift neu berechnet zu erhalten, weil rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, ist die Rente für Bezugszeiten ab dem 01.01.1992 neu festzustellen. Die Frage, ob rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt sind, ist nach Art. 23 § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zu beurteilen.
    Ist eine solche Neufeststellung vor dem 01.01.1996 bindend abgelehnt worden und wird nach dem 31.12.1995 ein Überprüfungsantrag oder wird nach dem 31.12.1995 ein erstmaliger Antrag auf Neufeststellung gestellt, ist dieser unter Hinweis auf Absatz 10 Satz 2 in der Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes abzulehnen, wenn die in Rede stehenden rentenrechtlichen Zeiten nach Absatz 3 bei der pauschalen Umwertung der Rente als Arbeitsjahre Berücksichtigung gefunden haben. Das ist auch dann der Fall, wenn die entsprechenden Kalendermonate nur über die Rundungsvorschrift des § 10 Abs. 5 der 1. DB zur 1. Renten-VO zu Arbeitsjahren geworden sind.
  • Nach § 96 AVG am 31.12.1991 „ruhende“ Renten
    Eine nach dem Recht des AVG vor dem Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes vom 25.06.1990 (BGBl. II S. 518) bescheidmäßig bewilligte Rente, die dem Rentenberechtigten nach seiner Übersiedlung in die ehemalige DDR vor dem 19.05.1990 in Anwendung der Ruhensregelung des § 96 AVG nicht mehr geleistet wurde, tritt für Bezugszeiten ab 01.01.1992 als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben eine zum 01.01.1992 gemäß den Absätzen 1 bis 5 umgewertete Rente des Beitrittsgebiets (BSG vom 29.07.1997, AZ: 4 RA 41/96 und AZ: 4 RA 65/95). Sie ist auf Antrag des Berechtigten unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentenanpassungen und unter Verrechnung bisher erbrachter Rentenbeträge zu leisten, wenn sie die höhere Rente ist. Ein Aufgreifen von Amts wegen im Einzelfall, wenn der Sachverhalt anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalles erkannt wird, ist nicht ausgeschlossen. Nachzahlungsbeträge sind im zeitlichen Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X zu erbringen.
  • Renten nach § 20 der 1. Renten-VO
    Es sind dies die Übergangshinterbliebenenrenten (Absatz 11). Diese Renten werden bis zur Neuberechnung zunächst weitergezahlt.
    Eine Neuberechnung nach § 307a Abs. 11 SGB VI ist auch dann vorzunehmen, wenn nach der 1. Renten-VO am 31.12.1991 neben dem Anspruch auf Invalidenrente sowohl ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als auch auf Übergangshinterbliebenenrente bestand.
  • Nach dem AAÜG überführte Leistungen
    Das sind Renten, die mit einer in die Rentenversicherung überführten Leistung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zusammentreffen (§ 307b SGB VI). Einzelheiten zur Neufeststellung dieser Renten ergeben sich aus der GRA zu § 307b SGB VI.

Neuberechnung nach dem SGB VI

Für die von der Umwertung ausgeschlossenen Renten ist eine Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI durchzuführen. Bei dieser Neuberechnung sind alle rentenrechtlichen Zeiten wie bei einer Erstfeststellung zu berücksichtigen und zu bewerten. Als Besonderheiten sind bei der Neuberechnung zu beachten:

  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    Ist die übernommene Rente für Zeiten ab 01.01.1992 als Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten, ist als Zeitpunkt des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung zugrunde zu legen.
  • Rentenbeginn zur Ermittlung der Entgeltpunkte
    Soweit es um das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr zur Bestimmung der Durchschnittsentgelte im Sinne der GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3 geht, ist das Kalenderjahr maßgebend, in das der ursprüngliche Rentenbeginn der übernommenen Rente fällt. Sind unterschiedliche Zeitpunkte für den Rentenbeginn vorhanden, ist als Rentenbeginn zugrunde zu legen:
    • bei den sogenannten Grenzgängerrenten der Zeitpunkt, der für die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente maßgebend war,
    • bei Renten nach § 307a Abs. 9 Nr. 3 SGB VI der Zeitpunkt, zu dem die Rente begonnen hat, die erstmals ins Ausland gezahlt worden ist.
    Wird in Anwendung von § 302 Abs. 1 SGB VI ab 01.01.1992 eine Regelaltersrente geleistet, ist bei der Neuberechnung von dieser Regelaltersrente und nicht von der zuvor bezogenen Invalidenrente auszugehen. Der „frühere“ Invalidenrentenbezug ist unter den Voraussetzungen des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI Anrechnungszeit oder im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als „normale“ Rentenbezugszeit zu berücksichtigen.
  • Kein Besitzschutz persönlicher Entgeltpunkte
    § 88 SGB VI findet bei der Rentenneuberechnung keine Anwendung (vergleiche auch GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 11).
  • Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost)
    Für die Frage, ob anstelle der für Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, gilt uneingeschränkt § 254d SGB VI. Für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten richtet sich diese Frage nach § 263a SGB VI. Insoweit wird auf die entsprechenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen verwiesen.
  • Rentenartfaktoren
    Für die Zeit ab Neuberechnungsbeginn, das ist immer der 01.01.1992, sind die Rentenartfaktoren zugrunde zu legen, die sich aus § 67 SGB VI für die allgemeine Rentenversicherung beziehungsweise aus § 82 SGB VI für die knappschaftliche Rentenversicherung ergeben.
    Von welchen Renten auszugehen ist, richtet sich für Versichertenrenten nach den §§ 302 Abs. 1 und 2302a SGB VI. Insoweit sind die betreffenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu beachten.
    Hinterbliebenenrenten sind als Witwenrenten oder Witwerrenten beziehungsweise als Halbwaisenrenten oder Vollwaisenrenten zu berechnen. Fällt die Rentenneuberechnung ab 01.01.1992 noch in die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, ist bei Witwenrenten oder Witwerrenten für diese Zeit der Rentenartfaktor 1,0 maßgebend.
  • Auswirkungen des BSG vom 31.03.2004, AZ: B 4 RA 39/03 R
    Eine nach § 307a SGB VI umgewertete Bestandsrente des Beitrittsgebiets ist neu festzustellen, wenn ein Versorgungsträger in einem bestandskräftigen Bescheid Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen hat. Unerheblich ist, ob diese Verwaltungsakte des Versorgungsträgers rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Die ursprünglich bei der Umwertung nach § 307a SGB VI ermittelten Entgeltpunkte (Ost) sind gegen die aus den AAÜG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste für die zeitgleichen Monate auszutauschen. Eine vollständige Klärung des Versicherungskontos nach den Vorschriften des SGB VI ist nicht vorzunehmen. Der Austausch der Entgeltpunkte (Ost) erfolgt für Rentenbezugszeiten ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem der Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers mit den maßgeblichen Arbeitsverdiensten bindend geworden ist.
    Sind Entgeltpunkte (Ost) bei einer nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewerteten Versichertenrente nach dem oben angeführten BSG-Urteil neu ermittelt worden, ist die Hinterbliebenenrente weiterhin nach § 307a Abs. 6 SGB VI zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der neu ermittelten Entgeltpunkte (Ost).

Beispiel 1: Gesamtdurchschnittseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.2)

Fall A:

Der Versicherte ist bis zum 31.03.1989 beschäftigt. Die Rente beginnt am 01.04.1989.

Fall B:

Der Versicherte ist bis zum 15.03.1991 beschäftigt. Die Rente beginnt am 01.04.1991.

Fall C:

Der Versicherte ist bis zum 15.02.1991 beschäftigt und seit dem 16.02.1991 arbeitslos mit Leistungsbezug. Die Rente beginnt am 01.04.1991.

Lösung zum Fall A:

Der 20-Jahres-Zeitraum endet am 31.12.1988.

Lösung zum Fall B:

Der 20-Jahres-Zeitraum endet am 28.02.1991.

Lösung zum Fall C:

Der 20-Jahres-Zeitraum endet am 31.03.1991.

Beispiel 2: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Der umgewerteten Regelaltersrente des verstorbenen Versicherten haben 40 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit zugrunde gelegen.

Lösung:

Nach der Formel 40 mal 12 mal 0,0833 ergeben sich als Zuschlag bei der Halbwaisenrente 39,9840 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Beispiel 3: Zurechnungsjahre wegen Invalidität

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Versicherter geboren am 20.03.1930

Invalidenrentenbezug seit 01.09.1980

früherer Invalidenrentenbezug aufgrund versicherungspflichtiger Tätigkeiten vom 01.10.1970 bis 31.12.1975

Lösung:

Als Zurechnungsjahre wegen Invalidität sind nach Absatz 3 Nummer 2 die Zeiten vom 01.09.1980 bis 19.03.1985 (55 Kalendermonate) und vom 01.10.1970 bis 31.12.1975 (63 Kalendermonate) zugrunde zu legen.

Diese 118 Kalendermonate ergeben 10 Zurechnungsjahre (118 geteilt durch 12 gleich 9 Jahre und 10 Monate, wobei die Jahre bei einem Rest von mehr als 6 Kalendermonaten um 1 zu erhöhen sind).

2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.12.1998 beziehungsweise 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5640

Für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post wurde durch Artikel 2 Nummer 4 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) in Absatz 2 der Vorschrift geregelt, dass die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 auch dann als Zeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gilt, wenn sie erst zum 01.01.1974 der FZR beigetreten sind. Für den oberhalb von 600,00 Mark nachzuweisenden Verdienst gelten Beiträge zur FZR als gezahlt. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR gelten für diesen Personenkreis auch Beschäftigungszeiten vom 01.01.1974 bis 30.06.1990 unter der Voraussetzung, dass sie am 01.01.1974 bereits ununterbrochen zehn Jahre bei den oben angeführten Arbeitgebern beschäftigt waren.

Die Neuregelung trat mit Wirkung ab 01.12.1998 in Kraft. Soweit ein Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 10.11.1998 noch nicht bindend bewilligt war, trat die Neuregelung rückwirkend ab 01.01.1992 in Kraft (Artikel 13 Absatz 12 des Gesetzes). In diesem Zusammenhang ist außerdem die Vorschrift des § 310a SGB VI zu beachten (vergleiche GRA zu § 310a SGB VI).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3150

Absatz 10 der Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) um einen Satz 2 ergänzt worden.

Die Ergänzung stellt jedenfalls mit Wirkung ab 01.01.1996 klar, dass eine Neuberechnung nach den übrigen Vorschriften des SGB VI nach Satz 1 nicht zu erfolgen hat, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) im Rahmen der pauschalierten Umwertung bereits als Arbeitsjahre (Absatz 3) berücksichtigt worden sind. Damit sollte in diesen Fällen eine Neuberechnung auch nach der seit 01.01.1992 geltenden ursprünglichen Fassung des Absatzes 10 ausgeschlossen werden (vergleiche dazu im Einzelnen Abschnitt 6.1, Renten nach dem Urteil des BSG vom 30.09.1997).

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch Artikel 1 Nummer 26 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) wurden mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) die Absätze 2, 6 und 8 der Vorschrift geändert.

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wurde das Wort „Beitragszahlung“ durch das Wort „Zugehörigkeit“ ersetzt.

Von dem geänderten Absatz 6 sind neben den umgewerteten Renten wegen Alters auch die umgewerteten Invalidenrenten betroffen, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt sind.

Durch die Neufassung des Absatzes 8 kommt stärker zum Ausdruck, dass die Überprüfung prinzipiell nur auf Antrag vorzunehmen ist.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 132 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt worden und regelt, dass die Renten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Bezugszeiten nach dem 31.12.1991 grundsätzlich nicht von Grund auf nach dem SGB VI neu festzustellen waren.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307a SGB VI