Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 14 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (HBegleitG) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berechtigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. 2Die Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrags bis zum Ende des Kalendermonats der Entrichtung des letzten Pflichtbeitrags vor dem 1. Januar 1957 ist zu ermitteln (Gesamtzeit). 3An die Stelle der Entrichtung des ersten Pflichtbeitrags tritt die Vollendung des 16. Lebensjahrs, wenn der erste Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet ist. 4Von der Gesamtzeit ist die auf sie entfallende Versicherungszeit abzuziehen. 5Die verbleibende Zeit, die bis zu einem Viertel dieser Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese Versicherungszeit zur Gesamtzeit steht. 6Die Zwischenwerte sind nach unten und der Endwert auf volle Monate nach oben zu runden. 7Der Endwert ist als Ausfallzeit anzurechnen.

(2) 1Sind Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, nach § 32a Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu bewerten, sind bei der Bewertung aller vor dem 1. Januar 1957 liegenden Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes mindestens soviel Werteinheiten zugrunde zu legen, wie sich bei einer Bewertung der Ausfallzeiten nach Absatz 1 ergeben würden. 2Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen.

Zusatzinformationen