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§ 234 SGB VI: Höherversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1997
Version001.00

Personen, die vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, können weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen Beiträge zur Höherversicherung zahlen. Dies gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, auch ohne eine solche Vorversicherung.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab