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§ 123 AVG: Entgeltsbescheinigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt, an den anschließend Altersruhegeld beantragt wird, so hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten die Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zu drei Monaten im voraus auszustellen. Er hat in diesem Fall den nach den Entgelten der letzten sechs Monate voraussichtlichen Entgelt einzutragen. Für die Rentenberechnung ist ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung nach § 112 Abs. 3 bleibt von der Entgeltsbescheinigung nach Satz 2 unberührt.

(2) (aufgehoben)

(2a) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a versicherten Personen hat der Träger der Einrichtung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

(2b) Für die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

(3) (aufgehoben)

(4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) tritt an Stelle der Entgeltsbescheinigung in der Versicherungskarte als Nachweis die Eintragung der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Versicherten in der Seemannskartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrtsnachweisungen). Satz 1 gilt für Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a) entsprechend.

(5) (aufgehoben)

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