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§ 31 AVG: Berechnung des Altersruhegeldes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen (Viertes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄndG) vom 30.03.1973 (BGBl. I S. 257), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965)

Inkrafttreten01.01.1973
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegelds ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35) 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32); er erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung (§ 38) und um den Kinderzuschuß (§ 39).

(1a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 erfüllt und nimmt er das Altersruhegeld für Zeiten nach Erfüllung der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs nicht in Anspruch, so erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegelds um einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden Kalendermonat nach Erfüllung der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs einschließlich, für den der Versicherte das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen und Beiträge entrichtet hat, 0,6 vom Hundert des Jahresbetrags des Altersruhegelds ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß, auf den der Versicherte im Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch gehabt hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahrs Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben.

(1b) Der Zuschlag nach Absatz 1a wird bei der Berechnung des Altersruhegelds in der Weise berücksichtigt, daß

1.bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage außer den Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für jeden nach Absatz 1a zuschlagsfähigen Kalendermonat als zusätzliche Kalendermonate das Produkt aus der Anzahl der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 zurückgelegten Kalendermonate an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten und dem in Absatz 1a genannten Vomhundertsatz berücksichtigt und jedem dieser zusätzlichen Kalendermonate, deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist, der Wert zugrunde gelegt wird, der sich als Monatsdurchschnitt aus allen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66, und
2.bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die bei Anwendung der Nummer 1 ermittelten zusätzlichen Kalendermonate den Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten hinzugerechnet werden; die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt.

(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 25 Abs. 5, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

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