Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 32 AVG: Rentenbemessungsgrundlage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat; sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalls geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahrs maßgebend.

(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für das Jahr 1983 25.445 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt des Kalenderjahrs vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahrs übersteigt. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts des Kalenderjahrs vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen Bundesamts zugrunde zu legen, die diesem zu Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahrs ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Feststellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.

(3) Das Verhältnis, in dem das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat, wird wie folgt berechnet:

a)Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit den Werten vervielfältigt, die in der Tabelle der Anlage 1 und für die Kalenderjahre ab 1956 in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 für diese Klasse und für die einzelnen Zeiträume der Beitragsentrichtung angegeben sind.
b)Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, wird für jedes Kalenderjahr das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsbemessung zugrunde lag, im Vomhundertsatz des in der Tabelle der Anlage 2 und für die Kalenderjahre ab 1956 in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 für dasselbe Kalenderjahr angegebenen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten ausgedrückt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.
c)Für Zeiten, für die Beiträge weder nach Lohn- oder Beitragsklassen noch im Lohnabzugsverfahren entrichtet sind, gilt Buchstabe b entsprechend mit der Maßgabe, daß bei Anwendung dieser Regelung für jedes Kalenderjahr das Bruttoarbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet sind, oder das Bruttoarbeitseinkommen, das sich aus den entrichteten Beiträgen errechnet, zugrunde zu legen ist.
d)Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a bis c die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 bestimmten Werte.

Aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis d und § 32a festgestellten Werten ist der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Zeiten zu bilden; für die Ausrechnung ist Buchstabe b Satz 2 anzuwenden. Der errechnete Durchschnitt ist der für die Anwendung des Absatzes 1 maßgebende Vomhundertsatz.

(4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung sind bei der Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu berücksichtigen:

a)Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1964 enden, so bleiben sie außer Betracht; wenn sich dadurch ein höherer Monatsdurchschnitt aus den bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Die nicht zu berücksichtigenden Beitragszeiten sind wie Ausfallzeiten zu bewerten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nur die ersten fünf Kalenderjahre mit Beiträgen belegt sind; für mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate ist der Wert 7,50 zugrunde zu legen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist.
b)Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, ist mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 7,50 entspricht.

(5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden bei Anwendung der Absätze 1 und 3 wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrags übereinstimmen.

(6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 3 gleich. Bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 versichert sind, ist für jeden Kalendermonat des Wehrdiensts vor dem 1. Januar 1982 als Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Zwölftel des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge zugrunde zu legen, der für das Kalenderjahr, in dem der Wehrdienst geleistet wird, nach § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bestimmt ist; soweit der Wehrdienst nicht einen vollen Kalendermonat umfaßt, wird für jeden Tag des anrechenbaren Wehrdiensts ein Dreißigstel des auf den Kalendermonat entfallen Bruttoarbeitsentgelts zugrunde gelegt. An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat des Wehrdiensts im Jahre 1982 75 vom Hundert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hundert dieses Betrags zugrunde zu legen. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 versichert sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das der Beitragsbemessung zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend.

(6a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.

(7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksichtigt. Beiträge, die entrichtet worden sind

a)während einer anzurechnenden Ausfallzeit sowie während des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder
b)für Kalendermonate, die auch mit einer anzurechnenden Ausfallzeit belegt sind, für die der Versicherte ganz oder teilweise Beiträge nach § 112b getragen hat,

bleiben bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 3 unberücksichtigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere Gesamtleistung ergibt.

(8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge berücksichtigt. In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b und des § 30 Abs. 3 werden nur die vor Eintritt des Versicherungsfalls entrichteten Beiträge berücksichtigt.

Zusatzinformationen