Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 263 SGB VI: Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.05.2023

Änderung

Die GRA wurde aufgrund des Bürgergeld-Gesetzes überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand09.05.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 263 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 263 SGB VI beinhaltet Übergangsregelungen zur Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI).

  • Absatz 1 Satz 1 regelt die zeitliche Begrenzung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Gesamtleistungsbewertung. Die Regelung betrifft Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke nach § 253 SGB VI liegen. Monate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden nicht berücksichtigt, soweit sie zusammen mit der pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI die Anzahl der Monate der Gesamtlücke übersteigen.
  • Die Bewertung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege für die Gesamtleistungsbewertung ist im Satz 2 des Absatzes 1 geregelt.
  • Absatz 2a enthält Regelungen über die Begrenzung des Wertes aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit und über die Nichtbewertung solcher Zeiten.
  • Der zum 01.01.2005 neu gefasste Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für die nach § 74 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005 nicht mehr zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung und Hochschulausbildung.
  • In Absatz 4 wird bestimmt, dass die vor dem 01.01.1957 liegenden nachgewiesenen Anrechnungszeiten insgesamt mindestens den Wert erreichen müssen, der sich für die pauschale Anrechnungszeit ergeben würde.
  • In Absatz 5 ist geregelt, dass die Entgeltpunkte für Zeiten, die als berufliche Ausbildung gelten, gegebenenfalls um einen Zuschlag zu erhöhen sind. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Übergangsregelung in Absatz 3.
  • Absatz 6 bestimmt, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung, die für sich allein oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren insgesamt drei Jahre überschreiten, gegebenenfalls um einen Zuschlag zu erhöhen sind. Die Höhe des Zuschlags richtet sich ebenfalls nach der Übergangsregelung in Absatz 3.
  • Im Absatz 7 wird geregelt, dass glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte erhalten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 263 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu den §§ 71 bis 74 SGB VI.

Begrenzung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (Absatz 1 Satz 1)

Die Begrenzung der Kinderberücksichtigungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift setzt voraus, dass die pauschale Anrechnungszeit des § 253 SGB VI anstelle der vor dem 01.01.1957 nachgewiesenen (zeitlich kürzeren) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen ist. Näheres zur Berechnung und Berücksichtigung der pauschalen Anrechnungszeit anstelle der vor dem 01.01.1957 nachgewiesenen Anrechnungszeiten kann der GRA zu § 253 SGB VI entnommen werden. Eine vorzunehmende Begrenzung der Kinderberücksichtigungszeit erfolgt grundsätzlich allein mit Blick auf die Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswertes. Sie ist im Übrigen auch noch bei folgenden Vorschriften von Bedeutung:

Weitere Einzelheiten können der GRA zu § 244 SGB VI, der GRA zu § 78 SGB VI und der GRA zu § 262 SGB VI entnommen werden.

Die Begrenzungsberechnung

Die Kinderberücksichtigungszeit, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit (vergleiche GRA zu § 253 SGB VI) liegt, darf zusammen mit der pauschalen Anrechnungszeit die Anzahl der Kalendermonate der Gesamtlücke nicht übersteigen. Die Kinderberücksichtigungszeit ist gegebenenfalls auf die Differenz aus der Anzahl an Kalendermonaten dieser Gesamtlücke und der pauschalen Anrechnungszeit zu begrenzen.

Siehe Beispiel 1

Kommt es zu einer Begrenzung der Kinderberücksichtigungszeit, werden in Anwendung von § 122 Abs. 3 SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt. Das ist selbst dann der Fall, wenn es sich bei den danach zu berücksichtigenden Kalendermonaten um solche handelt, die allein mit einer Kinderberücksichtigungszeit belegt sind. Hiervon darf auch im Wege einer „Vergleichsberechnung“ nicht abgewichen werden.

Der Begrenzung unterliegende Kinderberücksichtigungszeiten

Der Begrenzung unterliegen allein Kalendermonate mit Kinderberücksichtigungszeiten, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit entweder mit einer nachgewiesenen (nicht zu berücksichtigenden kürzeren) beitragsfreien Anrechnungszeit oder mit keiner weiteren rentenrechtlichen Zeit belegt sind. Damit werden nicht in die Begrenzung einbezogen Kinderberücksichtigungszeiten, die in einem Kalendermonat mit einer Beitragszeit oder Ersatzzeit zusammentreffen.

Siehe Beispiel 2

Zuordnung von Mindestentgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (Absatz 1 Satz 2)

Jedem Kalendermonat mit Berücksichtigungszeiten wegen Pflege nach § 249b SGB VI in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 werden 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, er hat als Beitragszeit bereits einen höheren Wert. Es kommt danach für die Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang die Kalendermonate an Pflegeberücksichtigungszeiten bereits mit Entgeltpunkten für Beitragszeiten belegt sind.

Entgeltpunkte für zeitgleiche Beitragszeiten

Es wird auf die Entgeltpunkte abgestellt, die für die Beitragszeit originär ermittelt worden sind. Für Kalendermonate, die beitragsgemindert sind (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI), wird folglich allein von den für die Beitragszeit als Beitragsäquivalent bestimmten Entgeltpunkten ausgegangen. Zusätzliche Entgeltpunkte, die sich als Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI ergeben, bleiben außer Betracht.

Erreicht der Wert für die Beitragszeit den Wert 0,0625 nicht, werden zusätzliche Entgeltpunkte zugeordnet. Zusätzliche Entgeltpunkte ergeben sich nicht, wenn der Wert für die zeitgleiche Beitragszeit den Wert von 0,0625 bereits erreicht. Solche Kalendermonate gelten allein als mit einer Beitragszeit belegt.

Kalendermonate ohne Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Jedem Kalendermonat werden zur Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswertes 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet. Das gilt auch für Kalendermonate, die zusätzlich zur Pflegeberücksichtigungszeit mit einer beitragsfreien Anrechnungszeit oder einer Rentenbezugszeit belegt sind.

Für den Vergleich maßgebender Zeitraum

Für den Vergleich, ob und in welchem Umfang zusätzliche Entgeltpunkte zur Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts zu vergeben sind, wird bei Bruttoarbeitsentgelten von dem bescheinigten Entgeltzeitraum ausgegangen. Eine Aufteilung auf einzelne Kalendermonate ist nur erforderlich zur Abgrenzung von Beitragszeiten, die mit Pflegeberücksichtigungszeiten zusammentreffen, von solchen, die nicht mit Pflegeberücksichtigungszeiten zusammentreffen. Ist danach eine Aufteilung erforderlich, wird diese maschinell vorgenommen. Einer besonderen Vorgabe bedarf es grundsätzlich nicht. Sind für einen Kalendermonat mehrere Werte für Beitragszeiten vorhanden, werden diese zusammengefasst und als Gesamtwert dem Wert 0,0625 gegenübergestellt.

Begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (Absatz 2a)

Die ursprünglich in § 74 SGB VI geregelte Begrenzung des Gesamtleistungswertes für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent ist durch das WFG (vergleiche Historie) mit Wirkung ab 01.01.1997 aus systematischen Gründen in Absatz 2a Satz 1 der Vorschrift aufgenommen worden.

Nach Absatz 2a Satz 1 werden Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Dies gilt jedoch nicht für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, die von der Regelung des § 74 SGB VI erfasst werden. Gemäß § 74 S. 4 Nr. 1, 1a und 2 SGB VI werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht bewertet. Das gilt nach den Sätzen 2, 3 und 4 des Absatzes 2a ebenso für Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  • Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.07.1978 bis 28.02.1990 vorgelegen hat (Satz 2) oder
  • Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die vor dem 01.01.2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II erbracht worden sind, (Satz 3) oder
  • Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2022 bezogen worden ist (Satz 4).

Die Sätze 2, 3 und 4 des Absatzes 2a ergänzen damit die Regelung des § 74 S. 4 SGB VI um weitere nicht zu bewertende Anrechnungszeiten.

Nach dem Urteil des BSG vom 05.07.2005, AZ: B 4 RA 40/03 R, verstößt die Nichtbewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 03.04.2006, AZ: 1 BvR 2059/05, nicht angenommen. Auch eine andere Verfassungsbeschwerde zu diesem Sachverhalt wurde mit Beschluss des BVerfG vom 26.05.2010, AZ: 1 BvR 2926/09, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung nach Absatz 2a Satz 1 auf 80 Prozent ergibt sich erst für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1998. Für einen Rentenbeginn im Kalenderjahr 1997 sah § 263 Abs. 2a S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 noch eine Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit mit 85 Prozent des Gesamtleistungswertes vor. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 war nach § 263 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 je nach Kalenderjahr des Rentenbeginns noch eine Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit mit 100 Prozent, 95 Prozent beziehungsweise 90 Prozent des Gesamtleistungswertes vorzunehmen.

§ 263 Abs. 2a S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 sah eine Übergangsregelung für die nicht zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit nach § 74 S. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI sowie nach § 263 Abs. 2a SGB VI vor. Die Nichtbewertung von

  • Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde,
  • Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis 28.02.1990 im Beitrittsgebiet und
  • Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach dem 31.12.1983, für die keine Beiträge gezahlt worden sind,

wirkte sich danach erst bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 aus. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ergab sich die begrenzte Gesamtleistungsbewertung dieser Zeiten in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus der Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ergebenden Prozentsatzes.

Die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz ab 01.01.2002 neu eingeführten Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI zählen ebenso wie die Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu den Anrechnungszeiten wegen Krankheit. Sie werden für Zeiträume vor dem 01.01.1984 nach § 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Für Zeiten nach dem 31.12.1983 regelt § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI, dass auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht bewertet werden.

Kalendermonate mit Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, werden grundsätzlich von der Regelung des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI erfasst und nicht bewertet. Eine Bewertung nach Absatz 2a Satz 1 der Vorschrift mit 80 Prozent des Gesamtleistungswerts für Kalendermonate mit Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983 wird aber in den Fällen vorgenommen, in denen für diese Kalendermonate deshalb keine Beiträge gezahlt worden sind, weil ein Träger der Rentenversicherung die Maßnahme durchgeführt hat und eine Beitragsleistung in diesem Fall nicht vorgesehen war beziehungsweise die Beiträge als gezahlt galten. Eine Nichtbewertung nach § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI kommt in diesen Fällen nicht in Frage, weil das Fehlen einer vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Beitragsleistung dem Versicherten nicht angelastet werden darf.

Dasselbe gilt für Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991, in denen Beitragsfreiheit nach § 17 SVO vorlag. Die Regelung des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI, nach der Krankheitszeiten nach dem 31.12.1983, für die Beiträge nicht gezahlt wurden, nicht bewertet werden, wurde für Sachverhalte in den alten Bundesländern (§ 112b AVG, § 1385b RVO, § 130b RKG) konzipiert. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1983, für die bis 31.12.1991 regelmäßig keine Beiträge gezahlt wurden, unterliegen daher nicht den Regelungen des § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 2a S. 3 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 und werden mit Entgeltpunkten bewertet. Die Bewertung dieser Zeiten erfolgt wie bei Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 2a Satz 1 der Vorschrift mit einem auf 80 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert und nicht wie bei Arbeitsausfalltagen mit dem vollen Gesamtleistungswert (RBRTO 1/2001, TOP 7 und RBRTO 1/2002, TOP 6).

Mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes nach Absatz 2a Satz 1 der Vorschrift werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Arbeitslosenhilfe nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), Eingliederungsgeld beziehungsweise Eingliederungshilfe nach § 62a fortfolgende AFG und Unterhaltsgeld sowie Übergangsgeld nach dem AFG bewertet. Sie fallen nicht unter die Regelung des § 74 S. 4 Nr. 1 SGB VI. Der Grund hierfür ist, dass die genannten Leistungen im Unterschied zur Sozialhilfe und zu Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Dagegen werden Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978, in denen Leistungen aus dem ESF bezogen wurden, von § 74 S. 4 Nr. 1 SGB VI erfasst und deshalb nicht bewertet (siehe Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 2011, 310 und AGFAVR 4/2010, TOP 8).

Absatz 2a der Vorschrift gilt auch für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI). Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI Anrechnungszeiten sind, setzen stets einen Leistungsbezug voraus. Somit werden diese Anrechnungszeiten nach § 263 Abs. 2a S. 1 SGB VI mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Dagegen sind Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht zu bewerten, wenn sie nach dem 30.06.1978 zurückgelegt wurden.

Stufenweise Einführung der Nichtbewertung von Anrechnungszeiten wegen einer Schulausbildung oder Hochschulausbildung (Absatz 3)

§ 263 Abs. 3 SGB VI ist zum 01.01.2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu gefasst worden (vergleiche Historie).

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 wurden generell bis zu drei Jahre mit schulischer Ausbildung (unabhängig von der Art der Schulausbildung) mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, maximal jedoch 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet. Zusätzlich wurden auch die Kalendermonate der beruflichen Ausbildung auf 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat angehoben (vergleiche § 74 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004).

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2005 werden Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr nach Satz 4 des § 74 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005 nicht mehr bewertet. Nur noch Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erfahren eine Bewertung. Diese Zeiten sind zusammen mit Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung für insgesamt höchstens drei Jahre mit 75 Prozent des maßgebenden Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten zu bewerten. Dabei hat die Bewertung der Fachschulausbildung beziehungsweise der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Vorrang (vergleiche zweiter Halbsatz des § 74 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005). Dieser Vorrang ist auch dann zu beachten, wenn die Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei einem Zusammentreffen mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten (zum Beispiel Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht zum Tragen kommt. Denn die bessere Bewertung ändert nichts daran, dass es sich (auch) um eine Zeit der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt. Diese Zeit wird von den besser bewerteten beitragsfreien Zeiten nicht verdrängt, vielmehr stehen die zeitgleich zurückgelegten beitragsfreien Zeiten in der Gesetzessystematik des SGB VI gleichwertig nebeneinander (vergleiche BSG vom 12.12.2011, AZ: B 13 R 3/10 R).

In der Übergangszeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 wurde über den neu gefassten Absatz 3 für Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung oder Hochschulausbildung noch ein nach dem jeweils maßgebenden Rentenbeginn zu bestimmender begrenzter Gesamtleistungswert bis zur Höchstdauer von drei Jahren zugeordnet. Auf die Höchstdauer von drei Jahren waren bereits nach § 74 S. 1 bis 3 SGB VI bewertete Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anzurechnen. Zu den anzurechnenden Zeiten gehören auch die Zeiten der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, deren Bewertung aufgrund des Zusammentreffens mit besser bewerteten beitragsfreien Zeiten (zum Beispiel Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) nicht zum Tragen gekommen ist. Der in der Übergangszeit maßgebende Gesamtleistungswert wurde schrittweise abgeschmolzen, sodass mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte mehr zuzuordnen sind (vergleiche Tabelle in § 263 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 263 Abs. 3 SGB VI liegt nicht vor. Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren bestätigt (BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 27/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 28/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 29/10 R, BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 55/10 R und BSG vom 19.04.2011, AZ:B 13 R 8/11 R). Die Abschmelzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verstößt danach weder gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip. Bei Eingriffen in Rentenanwartschaften, die von vornherein möglichen Änderungen unterliegen, habe der Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum, soweit diese - wie hier - ohne eigene Beitragsleistung erworben und damit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien. Bei der Entscheidung, Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme nicht länger zu privilegieren, habe der Gesetzgeber insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten.

Die gegen vier der Urteile des BSG vom 19.04.2011 gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2217/11, Beschluss des BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2218/11, Beschluss des BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2219/11 und Beschluss des BVerfG vom 18.05.2016, AZ: 1 BvR 2430/11). Den Verfassungsbeschwerden komme weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie seien jedenfalls mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Zusätzliche Entgeltpunkte bei pauschaler Anrechnungszeit (Absatz 4)

Die sich nach der Gesamtleistungsbewertung ergebende Summe der Entgeltpunkte für vor dem 01.01.1957 liegende Anrechnungszeiten muss nach Absatz 4 der Vorschrift mindestens den Wert erreichen, der sich für die pauschale Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI) ergeben würde. Die gegebenenfalls so ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957.

Absatz 4 der Vorschrift findet somit Anwendung, wenn

  • die vor dem 01.01.1957 liegenden nachgewiesenen Anrechnungszeiten als die längere Zeit zu berücksichtigen sind und
  • diese Zeiten begrenzt zu bewertende Anrechnungszeiten enthalten.

Anrechnungszeiten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, bleiben unberücksichtigt.

Liegen die Voraussetzungen vor, werden bei der Bewertung aller nachgewiesenen Anrechnungszeiten insgesamt mindestens so viele Entgeltpunkte berücksichtigt, wie sich bei einer Bewertung der pauschalen Anrechnungszeit ergeben würden. Es werden also

  • die Summe der Entgeltpunkte für die vor dem 01.01.1957 nachgewiesenen beitragsfreien Anrechnungszeiten und
  • die Summe der Entgeltpunkte für die - kürzere - pauschale Anrechnungszeit

festgestellt. Ist die Summe der Entgeltpunkte für die pauschale Anrechnungszeit größer als die Summe der Entgeltpunkte für die vor dem 01.01.1957 nachgewiesenen - längeren - Anrechnungszeiten, ergeben sich zusätzliche Entgeltpunkte.

Diese zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden beitragsfreien Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957. Dieser Aufteilung kommt Bedeutung zu im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder in Wanderversicherungsfällen unter Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn begrenzt zu bewertende, vor dem 01.01.1957 liegende beitragsfreie Anrechnungszeiten in die Ehezeit oder den knappschaftlichen Leistungsanteil fallen.

Siehe Beispiel 3

Stufenweise Abschmelzung der Höherbewertung von Zeiten der fiktiven beruflichen Ausbildung (Absatz 5)

§ 263 Abs. 5 SGB VI ist zum 01.01.2005 neu gefasst worden (vergleiche Historie). Die bis zum 31.12.2004 dort geregelte Mindestbewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 SGB VI war durch Zeitablauf entbehrlich geworden.

Die Neufassung des Absatzes 5 regelt - angelehnt an den Absatz 3 - für eine Übergangsphase von vier Jahren bei einem Rentenbeginn im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 die Abschmelzung des Zuschlags an Entgeltpunkten für fiktive Zeiten der Berufsausbildung.

Als fiktive Zeiten der Berufsausbildung galten nach § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr. Die fiktiven Zeiten der Berufsausbildung wurden wie die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung nach § 74 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gegebenenfalls auf bis zu 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat angehoben. Mit der Streichung des Satzes 3 in § 54 Abs. 3 SGB VI wurde die Fiktion der Berufsausbildung für die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor dem vollendeten 25. Lebensjahr ebenfalls für einen Übergangszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 in § 246 S. 2 SGB VI übernommen (siehe GRA zu § 246 SGB VI). Inwieweit in der vierjährigen Übergangsphase vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 die fiktiven Zeiten der Berufsausbildung nach § 246 S. 2 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zusätzliche Entgeltpunkte erhalten, regelt § 263 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI. Danach erhalten die fiktiven Zeiten der Berufsausbildung in dieser Übergangszeit gegebenenfalls noch eine Höherbewertung entsprechend der Tabelle in § 263 Abs. 3 S. 4 SGB VI.

Nach dieser Übergangszeit - bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 - werden nur noch Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gegebenenfalls mit zusätzlichen Entgeltpunkten bewertet.

Stufenweise Abschmelzung der Höherbewertung von Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, die nicht von § 74 SGB VI erfasst werden (Absatz 6)

Die Regelung des § 263 Abs. 6 SGB VI steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 74 S. 3 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ab 01.01.2005. Danach sind Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für insgesamt höchstens drei Jahre zu bewerten. Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung sind nur dann höher zu bewerten, wenn der Höchstzeitraum von drei Jahren nicht bereits durch die Bewertung der Fachschulausbildung beziehungsweise der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ausgeschöpft ist. Der Vorrang der Bewertung der Fachschulausbildung beziehungsweise der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist im zweiten Halbsatz des § 74 S. 3 SGB VI festgelegt (vergleiche GRA zu § 74 SGB VI, Abschnitte 2.1 und 2.2). Bis zum 21.07.2017 galt der Vorrang der Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unabhängig davon, ob es sich dabei um beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten gehandelt hat. Seit dem 22.07.2017 gilt der Vorrang der Bewertung nur für beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Absatz 6 der Vorschrift bestimmt, dass Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, die

  • für sich allein oder
  • zusammen mit Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren

insgesamt drei Jahre übersteigen, um einen Zuschlag so zu erhöhen sind, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach § 263 Abs. 3 SGB VI hätten. Die Höherbewertung dieser Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung erfolgt wie bei den Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung in einer Übergangsphase von vier Jahren bei einem Rentenbeginn im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008.

Die über der Höchstdauer von drei Jahren liegenden Zeiten werden dabei - abhängig vom Rentenbeginn - mit den in der Tabelle zu § 263 Abs. 3 S. 4 SGB VI enthaltenen Werten bewertet beziehungsweise höher bewertet.

Bei der Ermittlung von Zuschlägen nach § 263 Abs. 6 SGB VI für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 ist die Zeitgrenze von 36 Kalendermonaten des § 263 Abs. 3 SGB VI nicht zu beachten. Für die Zeit der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, die über die Zeit von drei Jahren nach § 74 S. 3 SGB VI hinausgeht, erfolgt ausschließlich eine wertmäßige Begrenzung auf die Werte aus der Tabelle zu § 263 Abs. 3 SGB VI.

Siehe Beispiele 4 und 5

Der Absatz 6 der Vorschrift betrifft damit Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung, die im Rahmen des § 74 SGB VI keine Bewertung erfahren. Soweit zusätzlich noch innerhalb der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des 25. Lebensjahres Pflichtbeiträge ohne tatsächliche Berufsausbildung vorhanden sind, fallen diese unter die Regelung des Absatzes 5 des § 263 SGB VI (vergleiche Abschnitt 7).

Bewertung von glaubhaft gemachten Zeiten der beruflichen Ausbildung (Absatz 7)

Entsprechend dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 263 Abs. 3 SGB VI wird mit dem ab 01.01.2005 neu angefügten Absatz 7 (vergleiche Historie) geregelt, dass glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung höchstens mit fünf Sechsteln der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte bewertet werden.

Dies gilt auch für die in

  • Absatz 5 (fiktive Zeiten der Berufsausbildung innerhalb der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten) und
  • Absatz 6 (Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung über die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten hinaus)

genannten Zeiten.

Beispiel 1: Begrenzungsberechnung für Kinderberücksichtigungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Die für die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit maßgebende Gesamtzeit vom 04.06.1937 bis 31.12.1956 umfasst 235 Monate.

Wird die Gesamtzeit um die hierauf entfallenden 160 Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten vermindert, verbleiben als Gesamtlücke 75 Monate.

Die Gesamtlücke wird begrenzt auf ein Viertel der Beitragszeiten und Ersatzzeiten, das sind 40 Monate.

Als pauschale Anrechnungszeit ergeben sich 40 mal 160 geteilt durch 235 gleich 28 Monate.

Lösung:

Eine bis zum 31.12.1956 in der Gesamtlücke liegende Kinderberücksichtigungszeit darf höchstens im Umfang von 75 minus 28 gleich 47 Monaten bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Begrenzungsberechnung für Kinderberücksichtigungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.2, Fortsetzung des Beispiels 1)

Bis zum 31.12.1956 sind unter anderem folgende rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen:

Kinderberücksichtigungszeit vom 15.01.1950 bis 31.12.1956

Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung vom 01.02.1950 bis 31.01.1951

Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung vom 01.02.1951 bis 15.02.1952

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 16.02.1952 bis 30.06.1953

Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung ab 01.12.1956

Lösung:

Von der Kinderberücksichtigungszeit werden 58 Monate in die Begrenzung einbezogen:

1 Monat vom 15.01.1950 bis 31.01.1950

57 Monate vom 01.03.1952 bis 30.11.1956

Die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit im Umfang von 75 Monaten wird mit der pauschalen Anrechnungszeit im Umfang von 28 Monaten und den Kinderberücksichtigungszeiten im Umfang von 58 Monaten überschritten.

Die Kinderberücksichtigungszeiten dürfen deshalb nur im Umfang von 75 minus 28 gleich 47 Monaten

vom 15.01.1950 bis 31.01.1950 und

vom 01.03.1952 bis 31.12.1955

zugrunde gelegt werden.

Beispiel 3: Zusätzliche Entgeltpunkte bei pauschaler Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Rentenbeginn am 01.12.1997

Der maßgebende Gesamtleistungswert beträgt 0,0835.

Die pauschale Anrechnungszeit umfasst 21 Kalendermonate.

Die nachgewiesenen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung umfassen 24 Kalendermonate.

Lösung:

Die Entgeltpunkte für die pauschale Anrechnungszeit betragen 21 mal 0,0835 gleich 1,7535 Entgeltpunkte.

Die Entgeltpunkte für die nachgewiesenen schulischen Anrechnungszeiten betragen je Monat 0,0835 mal 87,3333 geteilt durch 100 gleich 0,0729, begrenzt auf 0,0728. Für 24 Monate ergeben sich 24 mal 0,0728 gleich 1,7472 Entgeltpunkte.

Als zusätzliche Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Anrechnungszeiten sind damit 1,7535 minus 1,7472 gleich 0,0063 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Zeitliche Begrenzung der Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Rentenbeginn am 01.02.2005

24 Monate Fachschulausbildung vom 01.08.1980 bis 31.07.1982

36 Monate berufliche Ausbildung vom 01.08.1982 bis 31.07.1985

Gesamtleistungswert: 0,0840, davon 75 Prozent: 0,0630, höchstens 0,0625

Lösung:

Die 24 Monate Fachschulausbildung werden mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten berücksichtigt.

Für die Bewertung wird die Zeit der beruflichen Ausbildung nach § 74 S. 3 SGB VI zunächst auf 12 Monate begrenzt. Diese 12 Monate werden nach § 74 S. 1 und 2 SGB VI mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten bewertet.

Für die verbleibenden 24 Kalendermonate ist ein Zuschlag nach § 263 Abs. 6 SGB VI zu ermitteln:

Gesamtleistungswert: 0,0840, davon 73,44 Prozent: 0,0617, höchstens 0,0612

Die verbleibenden 24 Monate werden also mit monatlich 0,0612 Entgeltpunkten bewertet.

Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 werden Zeiten der beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für insgesamt höchstens drei Jahre bewertet. Für die Anwendung von § 263 Abs. 6 SGB VI bleibt dann kein Raum mehr.

Beispiel 5: Zeitliche Begrenzung der Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Rentenbeginn am 01.02.2009

24 Monate Fachschulausbildung vom 01.08.1980 bis 31.07.1982

36 Monate berufliche Ausbildung vom 01.08.1982 bis 31.07.1985

Gesamtleistungswert: 0,0840, davon 75 Prozent: 0,0630, höchstens 0,0625

Lösung:

Die 24 Monate Fachschulausbildung werden mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten berücksichtigt.

Für die Bewertung wird die Zeit der beruflichen Ausbildung nach § 74 S. 3 SGB VI auf 12 Monate begrenzt. Diese 12 Monate werden nach § 74 S. 1 und 2 SGB VI mit monatlich 0,0625 Entgeltpunkten bewertet.

Die verbleibenden 24 Kalendermonate sind nicht mehr zu bewerten.

 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 456/22, BT-Drucksache 20/3873,
BR-Drucksache 574/22

Durch Artikel 4 Nummer 10 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2023 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) Absatz 2a geändert.

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II. Das Arbeitslosengeld II wurde durch das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II ersetzt.

Die bis zum 31.12.2022 geltenden Regelungen zur Nichtbewertung von Arbeitslosengeld II in § 74 S. 4 Nr. 1, 1a SGB VI sind in den Satz 3 und in den neu angefügten Satz 4 des Absatzes 2a aufgenommen worden.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 71 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 2a der bisherige Satz 3 aufgehoben.

Die Übergangsregelung des Absatzes 2a Satz 3 war durch Zeitablauf entbehrlich geworden. Sie regelte bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 die Bewertung von Kalendermonaten, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  • Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde,
  • Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.07.1978 bis 28.02.1990 vorgelegen hat oder
  • Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und keine Beiträge gezahlt wurden.

Die Bewertung dieser Anrechnungszeiten ist in dem Übergangszeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 von 84 Prozent des Gesamtleistungswertes bei einem Rentenbeginn im Januar 1997 in Schritten von 1,75 Prozentpunkten auf 1,75 Prozent des Gesamtleistungswertes bei einem Rentenbeginn im Dezember 2000 abgeschmolzen worden (vergleiche Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004). Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 wird diesen Anrechnungszeiten kein Wert mehr zugeordnet.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes) Absatz 2 aufgehoben, Absatz 2a geändert, die Absätze 3 und 5 neu gefasst und die Absätze 6 und 7 angefügt.

Absatz 2 war durch Zeitablauf entbehrlich geworden. Die Vorschrift enthielt bis zum 31.12.2004 die Regelung, dass bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2000 die nicht belegungsfähigen Kalendermonate vor dem 01.01.1992 um eine nach Absatz 2 zu errechnende Pauschalzeit zu erhöhen waren. Die Pauschalzeit betrug danach die volle Anzahl an Kalendermonaten eines in Abhängigkeit vom Rentenbeginn zu ermittelnden Prozentsatzes der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Beitragszeiten. Die Pauschalzeit war jedoch gegebenenfalls auf die Anzahl an Kalendermonaten zu begrenzen, die im Gesamtzeitraum (§ 72 Abs. 2 SGB VI) vor dem 01.01.1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten des Bezugs einer Versichertenrente nach dem vollendeten 55. Lebensjahr belegt waren. Zu den rentenrechtlichen Zeiten in diesem Sinne zählten nicht die beitragsfreien Zeiten, die nach § 71 Abs. 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung nicht zu berücksichtigen waren.

Die Änderungen im Absatz 2a waren Folgeänderungen zur Neufassung des § 74 SGB VI.

Die Neufassung des Absatzes 3 beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung. In einer Übergangsphase von vier Jahren wurde der individuelle Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung und Hochschulausbildung von 75 Prozent beziehungsweise 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat auf null herabgesetzt. Auf die für höchstens drei Jahre zu bewertenden schulischen Ausbildungszeiten wurden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet.

Angelehnt an die Neufassung des Absatzes 3 regelte die Neufassung des Absatzes 5 ebenfalls für eine Übergangsphase von vier Jahren die Abschmelzung eines gegebenenfalls zu gewährenden Zuschlags an Entgeltpunkten für fiktive Zeiten der Berufsausbildung.

Der neue Absatz 6 beinhaltet eine Übergangsregelung, nach der die Höherbewertung von Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung, die für sich allein oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bis zu drei Jahren insgesamt drei Jahre überschreiten, in einem Vierjahreszeitraum stufenweise bis auf null reduziert wurde. In diesem Vierjahreszeitraum wurden die betroffenen Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung gegebenenfalls noch um einen Zuschlag erhöht. Die Höhe des Zuschlags richtete sich ebenfalls nach Absatz 3.

Mit dem neuen Absatz 7 wird entsprechend dem bisherigen Absatz 3 der Vorschrift geregelt, dass glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung höchstens mit fünf Sechsteln der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte bewertet werden. Das gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638

Durch Artikel 6 Nummer 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes) der bisher in § 74 S. 5 Nr. 1 SGB VI enthaltene und um den Zeitraum vor dem 01.01.2005 ergänzte Wortlaut als Folgeänderung zur Einführung des Arbeitslosengeldes II dem Absatz 2a angefügt.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/5068 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) wurde der Absatz 1a aus Vereinfachungsgründen ersatzlos gestrichen. Die Änderung trat mit Wirkung ab 01.01.2002 in Kraft (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes).

Die Vorschrift des § 263 Abs. 1a SGB VI enthielt bis zum 31.12.2001 eine Sonderregelung zur Bewertung von glaubhaft gemachten Zeiten der beruflichen Ausbildung für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes, sofern im Versicherungsverlauf ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vorlagen. Danach wurde diesen Kalendermonaten für die Gesamtleistungsbewertung mindestens ein Wert in Höhe von 0,0521 Entgeltpunkten zugrunde gelegt. Diese Kalendermonate wurden insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

Glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung erhalten bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes wie nachgewiesene Zeiten der beruflichen Ausbildung monatlich 0,0833 Entgeltpunkte (vergleiche § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 96 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurden in der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.1998 (Artikel 33 Absatz 12 des Gesetzes) folgende Änderungen vorgenommen:

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift wurde eingefügt. Es handelte sich dabei um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neufassung des § 71 Abs. 3 SGB VI, die auch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung eine additive Berücksichtigung von 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat mit Kinderberücksichtigungszeit vorschreibt (vergleiche GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 4). Berücksichtigungszeiten wegen Pflege sollen zur Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswertes weiterhin - wie nach dem bis zum 30.06.1998 gültigen Wortlaut des § 71 Abs. 3 SGB VI - nur 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat zugeordnet bekommen, soweit sie nicht als Beitragszeit bereits einen höheren Wert haben.

Im Absatz 1a der Vorschrift wurde das Wort „bewertet“ durch das Wort „berücksichtigt“ ersetzt, um die Vorschrift an die vergleichbare Regelung des § 71 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des WFG anzupassen.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) wurden in der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) folgende Änderungen vorgenommen:

In die Vorschrift wurde ein Absatz 1a eingefügt. Danach waren für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes jedem Kalendermonat mit glaubhaft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde zu legen, wenn die Versicherungsbiografie ausschließlich aus beitragsgeminderten Zeiten bestand. Soweit einem Kalendermonat dieser Wert zuzuordnen war, galt er nicht als beitragsgeminderte Zeit.

Im Absatz 2 wurden die für Rentenbeginnsfälle ab 01.01.1997 bis 31.12.2003 für den Umfang der Pauschalzeit ursprünglich maßgebenden, auf die vorhandenen Beitragszeiten anzuwendenden Vomhundertsätze gestrichen. Es wurde an ihrer Stelle der Satz 2 eingefügt, der den Umfang der Pauschalzeit für Rentenbeginnsfälle nach dem 31.12.1996 mit den in der ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.1997 in das SGB VI eingefügten Anlage 18 aufgeführten, vom jeweiligen Rentenbeginn abhängigen Vomhundertsätzen regelte. Danach endete die Übergangszeit bereits am 31.12.2000. Die ursprünglich maßgebenden Vomhundertsätze für einen Rentenbeginn im Jahr 1997 mit 21 Prozent, 1998 mit 18 Prozent, 1999 mit 15 Prozent, 2000 mit 12 Prozent, 2001 mit 9 Prozent, 2002 mit 6 Prozent und 2003 mit 3 Prozent wurden durch die der Anlage 18 zum SGB VI ersetzt. Für einen Rentenbeginn am 01.01.1997 galt ein Vomhundertsatz von 24 Prozent. Für jeden Kalendermonat eines späteren Rentenbeginns sank dieser Vomhundertsatz um 0,5 Prozentpunkte, sodass bei einem Rentenbeginn am 01.12.2000 noch 0,5 Prozent verblieben waren und bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 keine Pauschalzeit mehr zu vergeben war.

Des Weiteren wurde in die Vorschrift ein Absatz 2a eingefügt, dessen Satz 1 die ursprünglich in § 74 SGB VI vorhandene Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent enthält. Satz 2 legte diesen Vomhundertsatz für Rentenbeginnsfälle des Jahres 1997 mit 85 Prozent fest. Für Rentenbeginnsfälle von 1992 bis 1996 galt Absatz 3 der Vorschrift. Satz 3 schloss in der Zeit vom 01.07.1978 bis 28.02.1990 zurückgelegte Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet von einer Bewertung aus. Satz 4 betraf Ausnahmetatbestände bei Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, soweit sie nach dem 31.12.1983 beziehungsweise nach dem 30.06.1978 zurückgelegt wurden und nur noch übergangsweise für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2000 eine Bewertung erfuhren.

Im Absatz 3 Satz 1 wurden die für Rentenbeginnsfälle vom 01.01.1997 bis 31.12.2003 ursprünglich für die Abschmelzung des Gesamtleistungswerts auf 80 Prozent (Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) beziehungsweise auf 75 Prozent und maximal 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat (Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung) maßgebenden Vomhundertsätze gestrichen. Der ursprünglich vorgesehene Vomhundertsatz für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit für Rentenbeginnsfälle des Jahres 1997 wurde in Absatz 2a Satz 2 aufgenommen. An die Stelle der ursprünglich für die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung maßgebenden Vomhundertsätze sind nach Absatz 3 Satz 2 die in der Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 aufgeführten, vom jeweiligen Rentenbeginn abhängigen Vomhundertsätze getreten. Diese bezogen sich ab 01.01.1997 auch auf Zeiten der beruflichen Ausbildung. Nach der Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 endete die Übergangszeit bereits am 31.12.2000 und der bei einem Rentenbeginn am 01.01.1997 noch maßgebende Vomhundertsatz von 91 Prozent (höchstens 0,0758 Entgeltpunkte) wurde schrittweise abgesenkt. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 gibt es nur noch 75 Prozent des Gesamtleistungswerts, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1792)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/7688 und 12/7843

Durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze wurde Absatz 5 der Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift in dieser Fassung ist rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes).

Trotz der umfangreichen Übergangsregelungen zur Einführung der Gesamtleistungsbewertung war es geboten, für Rentenbeginnsfälle in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 hinsichtlich der Abgeltung von Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 SGB VI eine (weitere) Sonderregelung für den in Absatz 5 bezeichneten Personenkreis zu treffen, der insoweit auf den Fortbestand des in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts vertrauen durfte. Ungeachtet dessen hatte es die Rechtsprechung gerade mit Blick auf die Übergangsregelungen der Absätze 1 bis 4 der Vorschrift in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung nicht beanstandet, dass sich infolge der Gesamtleistungsbewertung gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wegen größerer Lücken in der Versicherungsbiografie eine erheblich niedrigere Rente ergeben konnte (vergleiche BSG vom 18.04.1996, AZ: 4 RA 36/94, BSG vom 18.04.1996, AZ: 4 RA 78/94, BSG vom 18.04.1996, AZ: 4 RA 51/94, und BSG vom 18.04.1996, AZ: 4 RA 120/94, sowie BSG vom 29.01.1997, AZ: 5/4 RA 11/94).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) mit dem SGB VI am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes) in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 263 SGB VI