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§ 43 VersAusglG: Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Die Überarbeitung erfolgte im Hinblick auf die Änderungen durch das Grundrentengesetz. Darüber hinaus wurde BGH-Rechtsprechung in Abschnitt 5 ergänzt. Im Übrigen wurde die GRA redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.12.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 43 VersAusglG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 43 VersAusglG enthält ergänzende Regelungen zur Wertermittlung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach Absatz 1 gelten für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung (§ 39 VersAusglG).

Absatz 2 regelt, dass der Ehezeitanteil bei abzuschmelzenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) nach einer zeitratierlichen Methode zu berechnen ist.

Nach Absatz 3 sind besondere Wartezeiten nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die bei der Auskunftserteilung an die Familiengericht nach § 5 VersAusglG die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase (§ 41 Abs. 1 VersAusglG).

Bei der Wertermittlung ist das sogenannte „In-Prinzip“ nach § 3 Abs. 2 VersAusglG zu beachten. Danach kommt es beim Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte an.

Die Berechnung des Ehezeitanteils in der Anwartschaftsphase erfolgt auf der Grundlage der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI).

Auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtete Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sind nach § 43 Abs. 2 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten und unterliegen dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG). Welche Anrechte dies betrifft, regelt insbesondere § 120h SGB VI.

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils bei Anrechten von Widerrufsbeamten oder Soldaten auf Zeit ist nach § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Allgemeines

Bei der Wertermittlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind für bestimmte Versorgungen die Sondervorschriften der §§ 43 bis 46 VersAusglG zu beachten. Besonderheiten für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in § 43 VersAusglG geregelt.

Nach § 43 Abs. 1 VersAusglG sind für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung des § 39 VersAusglG anzuwenden. Die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) und Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG) stellen als maßgebende Bezugsgröße die Bewertungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung dar.

Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen dynamische Anrechte in Form von:

  • Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (AGVR 1/2020, TOP 8),
  • Zuschlägen an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (AGVR 1/2020, TOP 8),
  • knappschaftlichen Entgeltpunkten und
  • knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost)

sowie monatliche Rentenbeträge von statischen Anrechten aus der Höherversicherung.

Mit Wirkung ab 01.07.2024 werden Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten (siehe § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Die Berechnung des Ehezeitanteils wird ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in Entgeltpunkten oder Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfolgen.

Eine zeitratierliche Bewertung kommt nach § 43 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für Anrechte in Betracht, die auf abzuschmelzende Leistungen gerichtet sind. Derartige Anrechte sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht ausgleichsreif und unterliegen dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung.

Eine Auflistung der abzuschmelzenden Anrechte enthält § 120h SGB VI (beispielsweise Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI). Abzuschmelzende Anrechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegen darüber hinaus in Fällen der Aussparung einer Rente nach § 48 Abs. 3 SGB X vor, wenn ein fehlerhafter Rentenbescheid aus Besitzschutzgründen nicht mehr zurückgenommen werden kann und dadurch der Ehezeitanteil zu hoch ausfällt (AGVA 3/2009, TOP 2; siehe auch Abschnitt 4.1 und Abschnitt 4.2.2).

Die zeitratierliche Bewertung ist bei diesen Anrechten erforderlich, weil eine ehezeitbezogene Zuordnung der abzuschmelzenden Beträge nicht unmittelbar möglich ist. In § 43 Abs. 2 VersAusglG ist deshalb für die sich aus § 120h SGB VI ergebenden abzuschmelzenden Beträge geregelt, dass der Ehezeitanteil der abzuschmelzenden Anrechte nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen ist (siehe auch Abschnitt 4.2.1).

In der gesetzlichen Rentenversicherung können in bestimmten Fällen zusätzliche Entgeltpunkte nur berücksichtigt werden und werterhöhend wirken, wenn besondere Wartezeiten erfüllt werden.§ 43 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass derartige Sachverhalte nur zu berücksichtigen sind, wenn die erforderliche Wartezeit im nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bereits erfüllt ist (BT-Drucksache 16/10144, S. 81, siehe auch Abschnitt 5).

Unmittelbare Bewertung für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Absatz 1)

Bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für die Auskunft an das Familiengericht zur Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung der Ehezeitanteil nach § 5 VersAusglG im Rahmen der unmittelbaren Bewertung ermittelt (§ 43 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 39 VersAusglG). Die Regelung für die unmittelbare Bewertung (§ 39 VersAusglG) gilt sowohl für Anrechte in der Anwartschaftsphase als auch für Anrechte in der Leistungsphase (§ 41 Abs. 1 VersAusglG).

Bei der unmittelbaren Bewertung im Sinne von § 39 Abs. 1 VersAusglG lässt sich die maßgebliche Bezugsgröße, die die Höhe des Anrechts bestimmt, ganz konkreten Zeitabschnitten zuordnen. In der gesetzlichen Rentenversicherung können das Entgeltpunkte oder Steigerungsbeträge der Höherversicherung nach § 269 SGB VI sein. Für bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten) enthält das SGB VI Regelungen, die eine unmittelbare Zuordnung ermöglichen.

Einzelheiten zur unmittelbaren Bewertung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind für Anrechte in der Anwartschaftsphase in der GRA zu § 39 VersAusglG und für Anrechte in der Leistungsphase in der GRA zu § 41 VersAusglG geregelt.

Zeitratierliche Bewertung von Anrechten, die auf abzuschmelzende Leistungen gerichtet sind (Absatz 2)

Anrechte aus abzuschmelzenden Leistungen sind nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Sie unterliegen nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung (§ 9 VersAusglG), sondern den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG).

Der Ehezeitanteil abzuschmelzender Leistungen im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist nicht nach der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG zu bestimmen, sondern nach einer zeitratierlichen Methode.

Abzuschmelzende Leistungen

Zu den von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG betroffenen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören die in § 120h SGB VI aufgeführten Anrechte (siehe GRA zu § 120h SGB VI). Dabei handelt es sich um Besitzschutzbeträge, die zu den in der Regel zu zahlenden Renten nach dem SGB VI im Beitrittsgebiet übergangsweise noch gewährt werden. Im Einzelnen sind das:

Die Aufzählung in § 120h SGB VI ist nach dem Gesetzeswortlaut zwar abschließend. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden aber auch in Fällen der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X abzuschmelzende Beträge gezahlt (AGVA 3/2009, TOP 2). Eine Aussparung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und insoweit bestandsgeschützt ist. Eine zu zahlende Rente wird in diesem Fall von Leistungserhöhungen (zum Beispiel den jährlichen Rentenanpassungen) ausgenommen. Der zu Unrecht zu zahlende Betrag wird dadurch nach und nach abgeschmolzen.

Die abzuschmelzenden Leistungen unterliegen dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG (OLG Brandenburg vom 04.03.2016, AZ: 9 UF 184/13, FamRZ 2016, 1773).

Der Rentenversicherungsträger informiert das Familiengericht in der Auskunft nach § 5 VersAusglG zur Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung darüber, wenn an einen Rentenbezieher abzuschmelzende Leistungen gezahlt werden. Die Berechnung des auf die abzuschmelzenden Leistungen entfallenden Ehezeitanteils erfolgt aber grundsätzlich erst, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung vorliegen (siehe GRA zu § 20 VersAusglG).

Hinweis:

Beruht in Fällen der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X die Abschmelzung ausschließlich auf zu Unrecht berücksichtigten Entgeltpunkten außerhalb der Ehe, ergibt sich kein Ehezeitanteil der abzuschmelzenden Leistung. Das Familiengericht ist deshalb nur dann über vorhandene abzuschmelzende Beträge zu informieren, wenn diese auch auf die Ehezeit entfallen.

Berechnung des Ehezeitanteils von abzuschmelzenden Leistungen

Nach § 5 Abs. 4 S. 1 VersAusglG sind in Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche Ehezeitanteile und Ausgleichswerte grundsätzlich nur als Rentenbetrag zu errechnen (siehe GRA zu § 5 VersAusglG).

Der Ehezeitanteil der gezahlten abzuschmelzenden Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem sich der schuldrechtliche Wertausgleich auswirken kann. Ab wann das der Fall ist, kann allein das Familiengericht beurteilen, weil dem Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht bekannt ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei dem anderen Ehegatten vorliegen.

Die Berechnung des Ehezeitanteils von abzuschmelzenden Anrechten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn eine schuldrechtliche Hinterbliebenenversorgung geltend gemacht wird. Nach § 25 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Fällen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Gleiches dürfte auch für abzuschmelzende Leistungen aus zu Unrecht anerkannten Zeiten gelten.

Grundlage für die Ermittlung des auf die abzuschmelzende Leistung entfallenden Ehezeitanteils ist der Nettobetrag der abzuschmelzenden Leistung. Für den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (§ 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Entsprechendes gilt für Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (BT-Drucksache 16/11903, 55; BGH vom 09.12.2015, AZ: XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442).

Die Berechnung des Ehezeitanteils ist für abzuschmelzende Leistungen (§ 120h SGB VI) in Abschnitt 4.2.1 und für Fälle der Aussparung (§ 48 Abs. 3 SGB X) in Abschnitt 4.2.2 beschrieben. Zu Wertänderungen der abzuschmelzenden Leistungen siehe Abschnitt 4.2.23.

Abzuschmelzende Leistungen nach § 120h SGB VI

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer abzuschmelzenden Leistung nach § 120h SGB VI wird der Nettobetrag der abzuschmelzenden Leistung mit einem Verhältniswert vervielfältigt. Der Verhältniswert ergibt sich, indem die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) durch die der Rente insgesamt zugrunde liegenden Entgeltpunkte (Ost) geteilt werden:

abzuschmelzende Leistung (in EUR)
mal
Entgeltpunkte (Ost) in der Ehezeit
geteilt durch
Gesamtentgeltpunkte (Ost)
ist gleich
 auf die Ehezeit entfallende abzuschmelzende Leistung (in EUR)

Das Ergebnis der Berechnung ist ein Rentenbetrag. Das entspricht der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 VAÜG in der Fassung bis zum 31.08.2009.

Soweit die abzuschmelzende Leistung sowohl auf Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, sind die Rentenartfaktoren in die Berechnung einzubeziehen.

Ab 01.07.2024 wird in Deutschland aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. 2017 I S. 2575) ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten. Die für die neuen Bundesländer geltenden Werte entfallen dann. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten (siehe § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Die Berechnung des Ehezeitanteils wird ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in Entgeltpunkten der allgemeinen oder der knappschaftlichen Rentenversicherung oder Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen.

Abzuschmelzende Leistungen bei Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X

Grundlage für die Ermittlung des Ehezeitanteils in Fällen der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist der Nettobetrag des in der Rente enthaltenen Aussparungsbetrags.

Der Ehezeitanteil ergibt sich, indem der Nettobetrag des in der Rente enthaltenen Aussparungsbetrags mit den in der Ehezeit zu Unrecht berücksichtigten (weggefallenen) Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) vervielfältigt und durch die in der Rente insgesamt zu Unrecht berücksichtigten (weggefallenen) Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) geteilt wird:

Aussparungsbetrag der Rente (in EUR)
mal
weggefallene Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) in der Ehezeit
geteilt durch
weggefallene Gesamtentgeltpunkte/Gesamtentgeltpunkte (Ost) der Rente
ist gleich
 auf die Ehezeit entfallender Aussparungsbetrag (in EUR)

Soweit der Aussparungsbetrag sowohl auf Entgeltpunkten der allgemeinen als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, sind die Rentenartfaktoren in die Berechnung einzubeziehen.

Änderung der Höhe der abzuschmelzenden Leistungen

Der Ausgleichswert der abzuschmelzenden Leistung verändert sich regelmäßig, weil bei jeder künftigen Rentenanpassung eine weitere Abschmelzung der Leistung erfolgen kann. Die Abänderung einer Entscheidung nach § 20 VersAusglG ist nach § 48 Abs. 1 FamFG möglich (§ 227 Abs. 1 FamFG). Danach kann das Gericht seine Entscheidung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

Das Gericht darf aber nicht zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens die schuldrechtliche Ausgleichsrente mit einem Prozentsatz der auszugleichenden Versorgung titulieren oder die ausgleichspflichtige Person zu einer entsprechenden Abtretung verpflichten (BGH vom 11.09.2007, AZ: XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055; BGH vom 02.07.2008, AZ: XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841).

Erfüllung von Wartezeiten (Absatz 3)

Aus Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Ehezeitanteil selbst dann zu berechnen, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) für den Bezug einer Regelaltersrente nicht erfüllt ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 VersAusglG (siehe GRA zu § 2 VersAusglG, Abschnitt 5). Der Ehezeitanteil eines Anrechts kann also auch aus nur einem einzigen Beitrag errechnet werden.

Die Erfüllung bestimmter Wartezeiten kann aber für die Höhe des Ehezeitanteils eine Rolle spielen. Zusätzliche Entgeltpunkte können sich zum Beispiel aus der Anwendung von Vorschriften ergeben, die die Erfüllung besonderer Wartezeiten voraussetzen.

Zu einer Werterhöhung führen zum Beispiel die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt im Sinne des § 262 SGB VI, für die mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) vorhanden sein müssen. Des Weiteren ergeben sich zusätzliche oder gutgeschriebene Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung nach § 70 Abs. 3a SGB VI für Versicherte, die Kinder erzogen oder pflegebedürftige Kinder nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) vorhanden sind. Ab 01.01.2021 kann sich aufgrund des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I, S. 1879) auch ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werterhöhend auf den Ehezeitanteil auswirken, sofern bei der versicherten Person mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind (siehe GRA zu § 76g SGB VI).

Bei der Wertermittlung können zusätzliche Entgeltpunkte allerdings nur dann einbezogen werden, wenn die hierfür erforderlichen Wartezeiten bereits erfüllt sind (§ 43 Abs. 3 VersAusglG). Zu welchem Zeitpunkt die Wartezeit erfüllt sein muss, richtet sich danach, ob der Ehezeitanteil eines Anrechts aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI in der Anwartschaftsphase oder aus einer festgestellten Rente in der Leistungsphase zu ermitteln ist.

Bei der Wertermittlung aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI muss die besondere Wartezeit im Hinblick auf § 5 Abs. 2 VersAusglG stets zum Ende der Ehezeit erfüllt sein (zu Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI siehe AGVR 1/2020, TOP 8). Wird die zeitliche Voraussetzung nach § 70 Abs. 3a SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI oder nach § 76g Abs. 1 SGB VI erst nach dem Ende der Ehezeit erfüllt, können zusätzliche Entgeltpunkte auch nicht im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, da nach dem Ende der Ehezeit liegende rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen sind (BGH vom 18.01.2012, AZ: XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509, BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

Ist dagegen der Ehezeitanteil aus einer festgestellten Rente zu ermitteln, muss die Wartezeit zum Rentenbeginn erfüllt sein, selbst wenn die Rente erst nach dem Ende der Ehezeit beginnt. In Fällen eines endgültigen Rentenbezugs ist die Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte unabhängig vom Leistungsfall unter Berücksichtigung der bei Auskunftserteilung bereits festgestellten endgültigen Rente zu erteilen. Grundlage für die Ermittlung des Ehezeitanteils sind dann die der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte, soweit sie auf die Ehezeit entfallen (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791; BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 350/15, FamRZ 2016, 1649).

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 9 Nummer 2 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes ist in Absatz 2 der Vorschrift jeweils die Angabe „(Ost)“ gestrichen worden. Die Streichung ist möglich, weil mit Wirkung ab 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten werden (siehe § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024).

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 43 VersAusglG