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§ 83a AVG: Übertragung von Rentenanwartschaften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, soweit sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vorhanden waren, durch die allgemeine Bemessungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts (§ 83 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit 0,0000125 vervielfältigt ist. § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Werteinheiten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusammen mit den sich aus dem Monatsbetrag der bereits begründeten Rentenanwartschaften des Berechtigten ergebenden Werteinheiten nicht zu einer Überschreitung der Anzahl von Werteinheiten führen, die sich bei entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus dem Höchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5 ergeben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt, bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage mit der Zahl der auf die Ehezeit entfallenden Kalendermonate und dem Faktor 0,0002083 vervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften des Berechtigten bleibt außer Betracht, soweit er auf Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung und auf Leistungen beruht, die wie Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung zu behandeln sind.

(2) Soweit in dem nach § 83 ermittelten Betrag ein Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten war, ist der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften entsprechend den jeweiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf den Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ohne den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit von einem Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung an einen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten Rentenanwartschaften übertragen sind, sind in der Rentenversicherung der Angestellten an Stelle der für die knappschaftliche Rentenversicherung festgesetzten Werteinheiten die sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Werteinheiten festzusetzen.

(4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 30, 31) mindert oder erhöht sich um den Betrag, der sich ergibt, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden allgemeinen Bemessungsgrundlage und bei einer Rente nach § 30 Abs. 2 oder § 31 mit 0,00015 oder bei einer Rente nach § 30 Abs. 1 mit 0,0001 vervielfältigt werden. Besteht bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Anspruch auf eine Rente, erfolgt eine Minderung der Rente des Verpflichteten erst, wenn

a)für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder
b)aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente

zu gewähren ist. Solange nicht aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist, ist im Falle des Buchstaben a mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem Berechtigten § 31 Abs. 1a Anwendung, ist die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert zu erhöhen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Vollwaisenrente zu gewähren, bleibt eine Minderung und Erhöhung nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6 unberücksichtigt.

(5) Bei dem Berechtigten wird für die Erfüllung der Wartezeiten einschließlich der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich ergibt, wenn die Werteinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 durch 6,25 geteilt werden und die sich ergebende Zahl auf die nächste volle Zahl nach oben gerundet wird, höchstens jedoch insoweit, als die sich ergebende Zahl zusammen mit der Zahl der in die Ehezeit fallenden als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Versicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fallende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe der sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und der Zahl der in die Ehezeit fallenden als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate zusammen mit der Zahl dieser Ausfallzeiten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate übersteigt.

(6) Der Verpflichtete kann die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgleichen; Absatz 1, § 10 Abs. 2 und 2a und § 83b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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