Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 30 AVG: Berechnung von Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl. I S. 913)

Inkrafttreten01.07.1985
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35) 1 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32); er erhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversicherung (§ 38) und um den Kinderzuschuß (§ 39).

(2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit (§ 37) ist im gleichen Umfang und mit gleichem Wert anzurechnen. Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu berücksichtigen; dies gilt für die während einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere Rente ergibt. Als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag gewährt.

(3) Hat der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Beiträge für zweihundertvierzig Kalendermonate entrichtet, so ist auf seinen Antrag die Rente neu festzustellen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 und § 24 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.

Zusatzinformationen