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§ 47 VersAusglG: Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.01.2021

Änderung

Abschnitt 9.1 wurde im Hinblick auf das Grundrentengesetz überarbeitet. In Abschnitten 2 und 3 erfolgten redaktionelle Änderungen.

Dokumentdaten
Stand28.12.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 47 VersAusglG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 47 VersAusglG regelt den Anwendungsbereich und die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts, den die Versorgungsträger dem Familiengericht in ihren Auskünften über den Ehezeitanteil regelmäßig vorschlagen (§ 5 Abs. 3 VersAusglG).

Nach Absatz 1 ist der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße für Anrechte, deren Ausgleichswert gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

Gemäß Absatz 2 entspricht der korrespondierende Kapitalwert dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

Absatz 3 legt fest, dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht (§ 44 Abs. 1 VersAusglG), bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden sind.

Nach Absatz 4 gilt für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als korrespondierender Kapitalwert. Abweichend davon ist für Anrechte, die bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes bestehen, der Barwert im Sinne des § 47 Abs. 5 VersAusglG als korrespondierender Kapitalwert zu ermitteln.

Absatz 5 bestimmt, dass ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich ist, wenn ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden kann.

Absatz 6 weist darauf hin, dass bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG und § 27 VersAusglG nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen sind, die sich auf die Versorgung auswirken.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 220 Abs. 4 FamFG sind die Versorgungsträger, bei denen die Ehegatten ehezeitliche Anrechte erworben haben, zur Auskunft über die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte (Ehezeitanteil des Anrechts, Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und gegebenenfalls korrespondierender Kapitalwert) verpflichtet.

Handelt es sich bei dem vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert, ist ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG mitzuteilen (§ 5 Abs. 3 VersAusglG).

Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

Der korrespondierende Kapitalwert kann als Hilfsgröße zum Vergleich von Anrechten herangezogen werden:

Darüber hinaus spielt er eine Rolle bei der Prüfung der Voraussetzungen für die

Allgemeines

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, den Wert der von den Ehegatten auszugleichenden Anrechte miteinander zu vergleichen (siehe Abschnitt 3). Für diesen Vergleich kann die in § 47 VersAusglG normierte Hilfsgröße des korrespondierenden Kapitalwerts herangezogen werden.

Beim Versorgungsausgleich steht der ausgleichsberechtigten Person von dem jeweiligen Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte zu (Ausgleichswert im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Den Ausgleichswert legt das Familiengericht in seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich fest (Beschluss des BGH vom 19.11.2014, AZ: XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313).

Für die Entscheidung des Familiengerichts schlagen die Versorgungsträger grundsätzlich die Hälfte des Ehezeitanteils als Ausgleichswert vor (siehe hierzu GRA zu § 5 VersAusglG). Der Ausgleichswert ist dabei in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße auszuweisen (zum Beispiel in Entgeltpunkten, Versorgungspunkten, Rentenbeträgen).

Handelt es sich bei dem Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert, ist der Ausgleichswert zusätzlich als korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu berechnen und dem Familiengericht mitzuteilen (§ 5 Abs. 3 VersAusglG).

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind stets korrespondierende Kapitalwerte zu ermitteln, da maßgebende Bezugsgröße für den Ausgleichswert Entgeltpunkte oder statische Rentenbeträge der Höherversicherung sind.

Für den schuldrechtlichen Wertausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG) spielt der korrespondierende Kapitalwert keine Rolle, da in der Auskunft an das Familiengericht in diesen Fällen ausschließlich Rentenbeträge mitzuteilen sind (§ 5 Abs. 4 VersAusglG).

Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße (Absatz 1)

§ 47 Abs. 1 VersAusglG weist darauf hin, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapitalwert um eine Hilfsgröße handelt. Diese Hilfsgröße gibt einen Anhaltspunkt für den Wert des Anrechts, das der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich erhält, und zwar bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dadurch sollen die Ehegatten in die Lage versetzt werden, den Wert ihrer Anrechte festzustellen und wertmäßig mit den Anrechten des anderen Ehegatten zu vergleichen und gegebenenfalls auch zu verrechnen.

Der Vergleich der auf beiden Seiten vorhandenen Anrechte kann für die Ehegatten insbesondere bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich hilfreich sein (siehe GRA zu § 6 VersAusglG, GRA zu § 7 VersAusglG, GRA zu § 8 VersAusglG). Zugleich wird dem Familiengericht die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erleichtert.

Eine Vermögensbilanz auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte ist auch bei der Prüfung von Härtefällen dienlich, bei denen es auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Versorgungssituation ankommt (§ 27 VersAusglG).

Ein Wertvergleich ist darüber hinaus für die Prüfung erforderlich, ob der Wertausgleich bei geringfügiger Differenz der beiderseitigen Anrechte gleicher Art nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben hat (siehe GRA zu § 18 VersAusglG).

Der korrespondierende Kapitalwert kann ferner eine Rolle spielen im Rahmen der externen Teilung nach den §§ 14 bis 17 VersAusglG, weil das Familiengericht den vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG).

Auch für die Prüfung des Wertausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten gemäß § 31 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert von Bedeutung, um die Anrechte der früheren Ehegatten vergleichbar zu machen (siehe GRA zu § 31 VersAusglG, Abschnitt 3.1.1; BGH vom 10.05.2017, AZ: XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303).

Schließlich werden korrespondierende Kapitalwerte auch verglichen um festzustellen, ob von einem Wertausgleich bei der Scheidung wegen Unbilligkeit bei nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten abzusehen ist (§ 19 Abs. 3 VersAusglG).

Der Wertvergleich soll aber nicht allein auf der Grundlage des korrespondierenden Kapitalwerts erfolgen. Zusätzlich sollen auch weitere wertbildende Faktoren berücksichtigt werden, die sich auf die Versorgung auswirken (§ 47 Abs. 6 VersAusglG, siehe Abschnitt 8).

Definition des korrespondierenden Kapitalwerts (Absatz 2)

Der korrespondierende Kapitalwert entspricht nach § 47 Abs. 2 VersAusglG dem Betrag, der zum Ehezeitende aufzubringen wäre, um bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts durch Beitragszahlung zu begründen. Insoweit geht es um den „Einkaufspreis“ des auszugleichenden Anrechts.

Hierbei handelt es sich um einen fiktiven Wert, der von den Ehegatten nicht aufzubringen ist. Nur in den Fällen der externen Teilung nach den §§ 14 bis 17 VersAusglG (siehe zum Beispiel GRA zu § 14 VersAusglG) kann es zu einer tatsächlichen Zahlung in Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts kommen, allerdings nur zwischen den beteiligten Versorgungsträgern. Zudem kann die ausgleichspflichtige Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Erstverfahren Wiederauffüllungsbeiträge (§ 187 SGB VI) in Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts zahlen, wenn die Einzahlung innerhalb der in § 187 Abs. 5 SGB VI bestimmten Frist erfolgt.

Der korrespondierende Kapitalwert ist in der Auskunft an das Familiengericht über die ehezeitlichen Anrechte nach § 5 VersAusglG für jedes Anrecht zu ermitteln, für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine andere Bezugsgröße (§ 5 Abs. 3 VersAusglG) als der Kapitalwert maßgebend ist. Dies gilt zum Beispiel für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie für berufsständische Versorgungen.

Die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems. In der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich die Berechnung nach den Vorschriften der §§ 187 Abs. 3, 281a Abs. 3 SGB VI zur Berechnung des Beitragsaufwandes für Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (zu Einzelheiten siehe Abschnitt 9).

Soweit für ein Versorgungssystem entsprechende gesetzliche Regelungen nicht vorhanden sind, wird der Kapitalwert nach den Absätzen 3 bis 5 des § 47 VersAusglG ermittelt (siehe Abschnitte 5 bis 7).

Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts in der Beamtenversorgung (Absatz 3)

Nach § 47 Abs. 3 VersAusglG sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. Zu den Anrechten im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG zählen zum Beispiel Anrechte aus einer Beamtenversorgung oder Soldatenversorgung. Da diese Versorgungssysteme einen Anrechtserwerb durch freiwillige Beitragszahlung nicht vorsehen, stehen Regelungen für die Berechnung eines Beitrags nicht zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hält nach seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum VAStrRefG (BT-Drucksache 16/10144, S. 85) die entsprechende Anwendung der Rechengrößen für die gesetzliche Rentenversicherung für geboten, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Ergebnisse, die sich bei der entsprechenden Anwendung ergeben, seien auch deshalb akzeptabel, weil die Versorgungen durchaus vergleichbar seien und Wert- sowie Strukturänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig in der Beamtenversorgung nachvollzogen würden. Dies rechtfertige es, von einer vergleichbaren Werthaltigkeit am Stichtag (Ende der Ehezeit beziehungsweise Ende der Lebenspartnerschaftszeit) auszugehen.

Bei Anrechten im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG werden Ehezeitanteil und Ausgleichswert als monatlicher Rentenbetrag errechnet. Für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitelwerts ist es daher erforderlich, den monatlichen Rentenbetrag in Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dies geschieht nach § 187 Abs. 2 SGB VI, § 281a Abs. 2 SGB VI, indem der monatliche Rentenbetrag durch den aktuellen Rentenwert oder aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit geteilt wird. Der jeweilige aktuelle Rentenwert oder aktuelle Rentenwert (Ost) kann der GRA Aktuelle Werte - Aktueller Rentenwert - entnommen werden. Die Formel zur Errechnung der Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) lautet:

monatlicher Betrag der Versorgung in EUR

geteilt durch

aktueller Rentenwert/aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit

gleich

Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost).

Wie aus den errechneten Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) ein korrespondierender Kapitalwert errechnet wird, ergibt sich aus Abschnitt 9.

Korrespondierender Kapitalwert bei Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes (Absatz 4)

Für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird der korrespondierende Kapitalwert anhand der Berechnung des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG berechnet (§ 47 Abs. 4 S. 1 VersAusglG). Dabei handelt es sich um den Barwert der in Zukunft zustehenden Versorgung zum Ende der Ehezeit.

Ist ein Anrecht bereits mit seinem Kapitalwert ausgewiesen (zum Beispiel bei Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen), entfällt die Berechnung eines korrespondierenden Kapitalwerts.

Für Anrechte bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes kann als korrespondierender Kapitalwert der in § 4 Abs. 5 BetrAVG definierte Übertragungswert nicht herangezogen werden (§ 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG). Diese Zusatzversorgungen sind umlagefinanziert, sodass ein Deckungskapital nicht errechnet werden kann. Maßgebend ist hier ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG (siehe Abschnitt 7).

Korrespondierender Kapitalwert bei sonstigen Anrechten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Absatz 5)

§ 47 Abs. 5 VersAusglG ist eine Auffangregelung für Anrechte aus Versorgungen, bei denen der korrespondierende Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden kann. Als korrespondierender Kapitalwert ist dann ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich. Die versicherungsmathematische Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts erfolgt regelmäßig durch die Versorgungsträger.

Die Auffangregelung gilt auch für Anrechte bei öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Zusatzversorgungsträgern (zum Beispiel VBL).

Berücksichtigung weiterer Faktoren bei einem Wertvergleich (Absatz 6)

Nach § 47 Abs. 6 VersAusglG sind bei einem Wertvergleich der Anrechte in den Fällen der §§ 6 bis 8 VersAusglG, §§ 18 Abs. 1 und 27 VersAusglG nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Die Kapitalwerte der verschiedenen Versorgungssysteme lassen für sich gesehen noch keinen Rückschluss auf Art und Umfang von Leistungen zu und können daher nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden.

Zu berücksichtigen ist zum Beispiel ein unterschiedliches Leistungsspektrum der Versorgungsträger. Während der eine Versorgungsträger ausschließlich Leistungen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorsieht, erbringt ein anderer Träger zusätzlich Leistungen im Falle der Invalidität oder bei Tod. Ferner können die Dynamik und die Finanzierungsverfahren (zum Beispiel Abschnittsdeckungsverfahren berufsständischer Versorgungswerke einerseits, Umlagefinanzierungsverfahren der Sozialversicherung andererseits) sowie andere wertbildende Faktoren (zum Beispiel Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte et cetera) in den einzelnen Versorgungssystemen sehr unterschiedlich sein.

Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt der korrespondierende Kapitalwert den Betrag dar, der als Beitrag zum Ehezeitende zu zahlen wäre, um ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts durch Beitragszahlung zu begründen.

Für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts ist zu unterscheiden zwischen dynamischen Anrechten (Entgeltpunkten) und statischen Anrechten (Höherversicherung).

Berechnung bei dynamischen Anrechten (Entgeltpunkten)

Für die dynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kann der korrespondierende Kapitalwert unter Zuhilfenahme der allgemeinen Rechengrößen unproblematisch bestimmt werden. Er ist nach Maßgabe der Vorschriften zur Berechnung des Beitragsaufwandes für Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu ermitteln (§§ 187 Abs. 3, 281a Abs. 3 SGB VI). Danach sind die Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) des Ausgleichswerts mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen, der sich aus der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich ergibt (siehe GRA zu § 187 SGB VI und GRA zu § 281a SGB VI). Die einzelnen Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".

Der korrespondierende Kapitalwert ist für jede Entgeltpunkteart gesondert zu ermitteln.

Das gilt auch, wenn der Umrechnungsfaktor für verschiedene Entgeltpunktearten gleich hoch ist, wie zum Beispiel für Entgeltpunkte und Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung, weil es sich nicht um gleichartige Entgeltpunkte handelt (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, AGVR 1/2020, TOP 8). Die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung sind eine besondere Entgeltpunkteart, die wegen der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Eine Zusammenrechnung der Entgeltpunkte zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts kommt deshalb nicht in Betracht.

Die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts für die jeweilige Entgeltpunkteart erfolgt nach der Formel:

Entgeltpunkte (EP) des Ausgleichswerts

mal

Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit

gleich

korrespondierender Kapitalwert in EUR

Siehe Beispiel 1

Berechnung bei statischen Anrechten (Höherversicherung)

Der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert einer statischen Zusatzleistung aus der Höherversicherung wird unter Berücksichtigung der sich aus § 269 Abs. 1 SGB VI ergebenden Vomhundertsätze ermittelt. Hierfür wird der monatliche statische Steigerungsbetrag als Ausgleichswert mit 100 vervielfältigt und durch den Vomhundertsatz geteilt, der sich entsprechend dem Lebensalter der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit ergibt. Die maßgebenden Vomhundertsätze betragen im Alter

bis zu 30 Jahren1,6667 %
von 31 bis 35 Jahren1,5 %
von 36 bis 40 Jahren1,3333 %
von 41 bis 45 Jahren1,1667 %
von 46 bis 50 Jahren1,0 %
von 51 bis 55 Jahren0,9167 %
von 56 und mehr Jahren0,8333 %.

Der korrespondierende Kapitalwert errechnet sich nach der Formel:

Ausgleichswert des monatlichen Steigerungsbetrages in EUR

mal

100

geteilt durch

Vomhundertsatz nach Lebensalter der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts - dynamisches Anrecht

(Beispiel zu Abschnitt 9.1)
Ende der Ehezeit31.03.2020
Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung8,4380 EP
Ausgleichswert4,2190 EP

Frage:

Wie hoch ist der korrespondierende Kapitalwert?

Lösung:
Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit 03/20207542,4860
4,2190  mal  7542,4860  ist gleich31.821,75 EUR
Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 31.821,75 EUR.

Beispiel 2: Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts - statisches Anrecht

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)
Ende der Ehezeit30.11.2014
Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung
Monatlicher statischer Steigerungsbetrag

26,00 EUR
Ausgleichswert13,00 EUR
Lebensalter der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit60 Jahre

Frage:

Wie hoch ist der korrespondierende Kapitalwert?

Lösung:
Maßgebender Vomhundertsatz im Alter von 60 Jahren0,8333 %
13,00 EUR  mal  100  geteilt durch 0,83331.560,06 EUR
Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.560,06 EUR.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes. Der ursprüngliche Text der Regelung (BT-Drucksache 16/10144, S. 84) wurde während des Gesetzgebungsverfahrens noch überarbeitet. Zunächst enthielt nur die Begründung zum Gesetzentwurf einen Hinweis auf die Qualität des korrespondierenden Kapitalwerts als Hilfsgröße. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) wurde die Vorschrift teilweise neu gefasst (BT-Drucksache 16/11903). In dem geänderten Wortlaut des § 47 Abs. 1 VersAusglG, dem ergänzten Absatz 6 der Vorschrift sowie der Kapitelüberschrift ist nun ausdrücklich festgestellt, dass der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße darstellt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 47 VersAusglG