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§ 32a AVG: Bewertung beitragsloser Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 sind für jeden Kalendermonat

1.an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 32 Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der Ausbildung als Auszubildender, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3,
2.an einer Zurechnungszeit der Wert des Absatzes 4 und
3.an Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5

zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50.

(3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende des Kalenderjahrs vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.

(4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei bleiben Zeiten des Wehr- oder Zivildiensts nach dem 31. Dezember 1981 und Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 insgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren Monatsdurchschnitt ergibt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden. Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein Arbeitsentgelt nach § 32 Abs. 6 Satz 5 zugrunde liegt, nicht anzuwenden.

(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben. Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wertes nach Absatz 2 unberücksichtigt.

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