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XII ZB 313/15

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2015 teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Juli 2014 zu Ziffer 1c unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt geändert:

c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.        ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht von 2,0139 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2014 und in Höhe von 2,5139 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014, jeweils bezogen auf den 31. März 1982, übertragen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden unter den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

Auf den am 13. April 1982 zugestellten Antrag wurde die am 3. August 1967 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden. Aus der Ehe gingen zwei 1968 und 1983 geborene Kinder hervor.

Nach den im Scheidungsverfahren erteilten Auskünften hatte der Ehemann während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. März 1982; § 1587 Abs. 2 BGB aF, vergleiche auch § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 630,40 DM und solche aus einer Beamtenversorgung des Bundes in Höhe von monatlich 1.049,38 DM erworben. Die Ehefrau hatte danach bis zum 15. August 1981 Anwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 87,50 DM erworben. Am 1. Januar 1982 wurde sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Den Versorgungsausgleich regelte das Familiengericht, indem es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 271,45 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug. Wegen des vom Ehemann erworbenen Anrechts auf Beamtenversorgung wurden weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 524,69 DM im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, bezogen jeweils auf den 31. März 1982.

Beide Ehegatten beziehen inzwischen Alterseinkünfte.

Am 27. September 2013 hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Nach den vom Familiengericht neu eingeholten Versorgungsauskünften hat der Ehemann während der Ehezeit 20,8606 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 10,4303 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Anrecht in der Bundesbeamtenversorgung von monatlich 707,67 DM (= 361,83 €) mit einem Ausgleichswert von 353,84 DM (= 180,92 €) und einem korrespondieren Kapitalwert von 68.085,44 DM (= 34.811,53 €) erworben. Die Ehefrau hat danach 4,0676 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0338 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die von der DRV Bund erteilten Auskünfte beruhten auf der Berechnung nach einer fiktiven Vollrente wegen Alters. Das Familiengericht hat die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 abgeändert und die interne Teilung der genannten Anrechte zu den jeweils angegebenen Ausgleichswerten angeordnet.

Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, das bis dahin noch unberücksichtigte Anrecht der Ehefrau aus ihrer Beamtenstellung auf Probe sowie die erhöhten Anwartschaften der Ehefrau aufgrund verbesserter rentenrechtlicher Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, sog. Mütterrente) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Nach der vom Beschwerdegericht neu eingeholten Versorgungsauskunft beträgt der Ehezeitanteil der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der "Mütterrente" nunmehr 5,0277 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,5139 Entgeltpunkten. Diese Auskunft beruht auf einer Neuberechnung auf der Grundlage des Rentenbescheids der Ehefrau. Danach ergibt sich die Änderung von ursprünglich 4,0676 Entgeltpunkten auf nunmehr 5,0277 Entgeltpunkte aus der Berücksichtigung der "Mütterrente" ab 1. Juli 2014 und im Übrigen aus einer geänderten Rechtsauffassung der DRV Bund, wonach die Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte und beitragsfreie Zeiten nunmehr nach der tatsächlich bewilligten Rente vorzunehmen sei.

Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung hinsichtlich der Teilung des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts der Ehefrau abgeändert und insoweit im Wege der internen Teilung eine Übertragung von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 1. Juli 2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das Konto des Ehemanns angeordnet sowie die weitergehende Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die DRV Bund einen Wertausgleich zugunsten des Ehemanns ab dem 1. Oktober 2013 in Höhe von 2,0139 Entgeltpunkten und ab dem 1. Juli 2014 in Höhe von 2,5139 Entgeltpunkten.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich lägen vor, da eine wesentliche Änderung bei der Beamtenversorgung des Ehemanns eingetreten sei.

Nicht in die Neuberechnung einzubeziehen sei allerdings das bislang unberücksichtigte Anrecht der Ehefrau aus ihrer Beamtenstellung auf Probe. § 51 Abs. 1 VersAusglG sehe nur eine Abänderung derjenigen Anrechte vor, die bereits Gegenstand der Erstentscheidung gewesen seien. Es fehle daher an der Möglichkeit, das in der Erstentscheidung unberücksichtigte Anrecht im Abänderungsverfahren erstmals geltend zu machen, gleich ob das Anrecht nach bisherigem Recht dem Versorgungsausgleich nicht unterlegen habe oder ob es übersehen worden sei.

Der Versorgungsausgleich sei im Hinblick auf das ursprünglich übersehene und jetzt nicht mehr zu berücksichtigende Anrecht auch nicht gemäß § 27 VersAusglG in umgekehrter Richtung teilweise auszuschließen. Grobe Unbilligkeit könne nur auf Umstände gestützt werden, die nach dem Erlass der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich entstanden seien.

Erfolg habe die Beschwerde aber insoweit, als aufgrund der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelungen über die "Mütterrente" ab dieser Zeit ein zusätzlicher Entgeltpunkt zugunsten der Ehefrau für das 1968 in der Ehezeit geborene Kind zu berücksichtigen sei.

Entgegen der Auffassung der DRV Bund könne aber nicht für die Zeit ab 1. Juli 2014 von einem ehezeitlichen Anrecht von 5,0277 Entgeltpunkten ausgegangen werden. Denn diese Auskunft beruhe auf dem lange nach der Ehezeit ergangenen Rentenbescheid und berücksichtige bei der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten die Entwicklung nach dem Ende der Ehezeit. Zutreffend habe zwar die DRV Bund im Rentenbescheid für die Gesamtleistungszeit die Entwicklung bis zum Bezug der Rente wegen Alters berücksichtigt. Diese Berechnung könne aber im Versorgungsausgleich nicht übernommen werden, wenn - wie hier - der Rentenbeginn erst lange nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sei. Denn die rentenrechtliche Bewertung dieser beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sei von individuellen nachehezeitlichen Umständen des Versicherten abhängig. Sie beruhten auf der Höhe des nachehezeitlich erzielten Einkommens und hätten deshalb keinen Bezug zur Ehezeit. Das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verlange, dass derartige individuelle Veränderungen unberücksichtigt blieben. Damit habe die Ehefrau bis zum 30. Juni 2014 ein Anrecht von 4,0676 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 1. Juli 2014 ein um einen Entgeltpunkt erhöhtes Anrecht von 5,0676 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 2,5338 Entgeltpunkten erworben. Die abgeänderte Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei deswegen nach entsprechenden Zeitabschnitten getrennt abzufassen.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.

a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.

aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch den nach § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt; die Abänderung würde sich auch zu seinen Gunsten auswirken (vgl. § 225 Abs. 5 FamFG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person beider Ehegatten erfüllt, da sie bereits laufende Altersrenten beziehen.

bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(1) Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des vom Ehemann in der Beamtenversorgung erworbenen Anrechts in Höhe von 524,69 DM (= 268,27 €) zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der Ausgleichswert nunmehr 353,84 DM (= 180,92 €). Er hat sich somit um 87,35 € verringert; das entspricht einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.

(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße der Beamtenversorgung. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1982 (vgl. FamRZ 2015, 196) 2.460 DM (= 1.257,78 €); ein Prozent davon betragen 24,60 DM (= 12,58 €). Der Änderungsbetrag von 87,35 € übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze.

b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren, also auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche der Ehefrau, um die es in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch geht. Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.

c) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 VersAusglG).

aa) Die Wertermittlung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt dabei im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI. Diese hat das Beschwerdegericht allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchgeführt. Es hat sich dabei auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 (XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 28; vergleiche außerdem Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 23) gestützt, wonach für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen sei. Danach würde eine Berücksichtigung des nachehezeitlichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen, weshalb auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen sei.

bb) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts gilt dies allerdings nur für die Bewertung eines Anrechts, das sich noch in der Anwartschaftsphase befindet. Soweit sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 22 ff. und vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

Während der Anwartschaftsphase ändern sich die Parameter für die Gesamtleistungsbewertung monatlich laufend und können im weiteren Versicherungsverlauf auch wieder umgekehrte Tendenzen annehmen. Es entspricht deshalb auch der Vorstellung des Gesetzgebers, für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 7/650 S. 226; BT-Drucks. 11/4124 S. 234).

Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

Auf diese Weise werden die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zwar über die Durchschnittsberechnung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auch durch Beitragszeiten beeinflusst, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn erdient wurden. Das führt aber nicht dazu, dass die nachehelich erdienten Entgeltpunkte entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG in die Ehezeit übertragen werden. Die für die Rentenbemessung durchzuführende Durchschnittsberechnung aller rentenrelevanten Beiträge wirkt lediglich als Reflex i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die in der Ehezeit liegenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zurück.

Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenbetrag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muss wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berechnungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde gelegte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT-Drucks. 7/650 S. 226). Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits eine Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des Altersruhegeldes festgehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag selbst dann der anschließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag - wie hier - von der tatsächlichen Rente abweicht. Eine derartige Handhabung stünde auch mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34).

An dieser Sichtweise hat der Gesetzgeber auch weder mit der späteren Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 234) noch durch das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz etwas ändern wollen.

Zwar findet sich eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung dazu, dass die Annahmen für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind, nur in den Regelungen über die zeitratierliche Bewertung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Damit sollte jedoch keine Abgrenzung zur unmittelbaren Bewertung geschaffen, sondern im Gegenteil ausgedrückt werden, dass die zeitratierliche Bewertung einer laufenden Rente mit einer unmittelbaren Bewertung vergleichbar ist (MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 11). Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (ebenso MünchKommBGB/Weber 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 90; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 362; vergleiche auch Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 57; aA offenbar Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 231; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 34).

d) Danach ist von den Werten auszugehen, die die DRV Bund auf dieser rechtlichen Grundlage mit ihren Auskünften vom 1. Oktober 2014 und vom 26. März 2015 benannt hat und deren Einbeziehung sie mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt.

e) Da die Erhöhung des Ausgleichswerts infolge der Regelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erst am 1. Juli 2014 und nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht auch die Wirkungen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte gesondert für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 ausgesprochen (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329, 1331 f.).

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