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§ 254 SGB VI: Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand29.01.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 254 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt im Absatz 1 die Zuordnung von Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn zuvor eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat.

Absatz 2 behandelt die Fälle, in denen die Versicherung erst nach einer Ersatzzeit oder einer Anrechnungszeit wegen einer Lehre beginnt; hier bestimmt der erste Pflichtbeitrag nach der maßgebenden Zeit die Zuordnung.

Nach Absatz 3 sind Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Absatz 4 enthält schließlich die Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit auf die einzelnen Versicherungszweige.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist die Sonderregelung zu § 60 SGB VI. In der Vorschrift des § 60 SGB VI ist die Zuordnung von Anrechnungszeiten und einer Zurechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung geregelt.

Auswirkung der Zuordnung der Zeiten bei der Rentenberechnung

Die Zuordnung der beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist erforderlich, weil der Monatsbetrag der Rente nach § 80 SGB VI getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen zu ermitteln ist. Mitbestimmend für die Rentenhöhe sind auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten. Über den höheren Rentenartfaktor werden die beitragsfreien Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung günstiger bewertet, als wenn sie der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Zuordnung von Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Für die Zuordnung der Ersatzzeiten zur allgemeinen Rentenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung kommt es darauf an, ob vor der Ersatzzeit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) bestanden hat oder ob das nicht der Fall war.

Ersatzzeiten mit Vorversicherung

Ersatzzeiten sind der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn vor der Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 254 Abs. 1 SGB VI). Wie lange der letzte Pflichtbeitrag zurückliegt, ist für die Zuordnung der maßgebenden Ersatzzeiten unerheblich. Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1924 müssen allerdings Beitragszeiten im Sinne des § 247 Abs. 3 S. 2 SGB VI sein.

Freiwillige Beiträge sind für die Frage der Zuordnung nicht zu berücksichtigen; sie beeinflussen somit die Zuordnung selbst dann nicht, wenn sie für Zeiten nach dem letzten Pflichtbeitrag, aber vor der Ersatzzeit gezahlt worden sind. Sind allerdings vor der Ersatzzeit ausschließlich freiwillige Beiträge gezahlt worden, kommt eine Zuordnung der Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der erste Pflichtbeitrag nach der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Ersatzzeiten ohne Vorversicherung

Beginnt nach einer Ersatzzeit die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung), ist die Ersatzzeit nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der erste Pflichtbeitrag nach dieser Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 254 Abs. 2 SGB VI). Auch hier beeinflussen freiwillige Beiträge nach der Ersatzzeit, die zeitlich vor dem ersten Pflichtbeitrag liegen, die Zuordnung nicht.

Siehe Beispiel 1

Wurden freiwillige Beiträge nach einer Ersatzzeit für Zeiten davor nachgezahlt, hat die Versicherung dennoch erst nach der Ersatzzeit begonnen; die nachgezahlten Beiträge haben also keinen Einfluss auf die Zuordnung der Ersatzzeit.

Siehe Beispiel 2

Anrechnungszeiten wegen einer Lehre

Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wurden im Regelfall nach der Schulzeit absolviert. Begann nach der Lehre die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) und wurde der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, wird die Anrechnungszeit wegen einer Lehre der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet (§ 254 Abs. 2 SGB VI).

Hat allerdings bereits vor der Lehre eine Pflichtversicherung bestanden, richtet sich die Zuordnung der Anrechnungszeit wegen einer Lehre gemäß § 60 Abs. 1 SGB VI nach dem letzten Pflichtbeitrag vor der Lehrzeit.

Bei Anrechnungszeiten wegen einer Lehre gelten damit die gleichen Zuordnungsregeln wie bei Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (siehe Ausführungen in der GRA zu § 60 SGB VI, Abschnitt 5).

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassende Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden stets der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, weil das Anpassungsgeld im Anschluss an eine Beschäftigung im Bergbau gezahlt wird. Der letzte Pflichtbeitrag vor dem Anpassungsgeld ist damit immer zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden.

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung

Der Bezug einer Knappschaftsausgleichsleistung führt gemäß § 252 As. 1 Nr. 2 SGB VI nur für Zeiten nach dem 31.12.1991 zu Anrechnungszeiten; sie sind dann immer Anrechnungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit

Die pauschale Anrechnungszeit ist auch in Wanderversicherungsfällen nach § 253 SGB VI zu berechnen. Bei dieser Berechnung sind die in allen Versicherungszweigen (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen; es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 253 SGB VI.

Die unter Berücksichtigung der in allen Versicherungszweigen zurückgelegten Beitrags- und Ersatzzeiten ermittelte pauschale Anrechnungszeit ist teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung und teilweise der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen. Die Aufteilung erfolgt gemäß § 254 Abs. 4 SGB VI nach dem Verhältnis, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zum letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.

Siehe Beispiel 3

Ist bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit wegen § 253 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine Zeit, die nur wegen des fehlenden Nachversicherungsantrags keine Beitragszeit oder Ersatzzeit ist, als fiktive Beitragszeit zugrunde gelegt worden, ist diese fiktive Beitragszeit auch für die Aufteilung nach § 254 Abs. 4 SGB VI heranzuziehen. Denn bei dieser Aufteilung ist auf alle Beitragszeiten und Ersatzzeiten zurückzugreifen, die an der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit teilgenommen haben. Das muss die Berücksichtigung der fiktiven Beitragszeit zur Folge haben.

Beispiel 1: Ersatzzeiten ohne Vorversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Ersatzzeitvon 1939 bis 1945
Zahlung von freiwilligen Beiträgenvon 1946 bis 1948
Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherungvon 1949 bis 1951
Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung (jetzt allgemeine Rentenversicherung)von 1952 bis 1975
Lösung:
Die Ersatzzeit ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, weil vor der Ersatzzeit kein, der erste Pflichtbeitrag nach der Ersatzzeit jedoch zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist; die freiwilligen Beiträge beeinflussen die Zuordnung nicht.

Beispiel 2: Ersatzzeiten ohne Vorversicherung bei Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Nachzahlung freiwilliger Beiträge am 27.02.1947 für die Zeitvon 1935 bis 1938
Ersatzzeitvon 1939 bis 1945
Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherungvon 1949 bis 1951
Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung (jetzt allgemeine Rentenversicherung)von 1952 bis 1975
Lösung:
Die Ersatzzeit ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, weil vor der Ersatzzeit kein, der erste Pflichtbeitrag nach der Ersatzzeit jedoch zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Die nachgezahlten freiwilligen Beiträge beeinflussen die Zuordnung nicht, weil mit ihnen die Versicherung nicht im Sinne von § 254 Abs. 2 SGB VI begonnen hat.

Beispiel 3: Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Pauschale Anrechnungszeit
  • Beiträge vor dem 01.01.1957
  50 Monate
  • zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (jetzt allgemeine Rentenversicherung)
248 Monate
  • zur knappschaftlichen Rentenversicherung
plus 72 Monate
insgesamt320 Monate
Lösung:
Die pauschale Anrechnungszeit, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist, beträgt 12 Monate (50 Monate mal 72 Monate geteilt durch 320 Monate = 11,25 Monate). Die Rundung entsprechend § 121 Abs. 3 SGB VI ist immer für den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil der pauschalen Anrechnungszeit vorzunehmen. Die in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigenden 38 Monate ergeben sich im Differenzrechnungsverfahren (50 Monate minus 12 Monate = 38 Monate).
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 254 SGB VI in der Fassung des RRG ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§§ 50 Abs. 3, 101 Abs. 5 RKG) regelt die Vorschrift die Zuordnung von Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Allerdings wird dabei nicht mehr auf eine Beitragsleistung allgemein, sondern vorrangig auf eine Pflichtbeitragsleistung abgestellt.

Neu ist die Regelung im Absatz 3 der Vorschrift, die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und wegen des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuordnen. Diese Leistungen wurden nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht als beitragslose Zeiten berücksichtigt.

Absatz 4 der Vorschrift bestimmt die Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit in modifizierter Form. Bis zum 31.12.1991 war diese Zuordnung in Artikel 2 § 9 Abs. 3 KnVNG geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 254 SGB VI