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§ 20 LPartG: Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.12.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand06.12.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 20 LPartG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 20 LPartG regelt die Anwendung des Versorgungsausgleichs bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Absatz 1 ist die Grundnorm für die Durchführung des Versorgungsausgleichs und beinhaltet die Generalverweisung auf die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes bei Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit in der Lebenspartnerschaftszeit Versorgungsanrechte begründet oder aufrechterhalten worden sind.

Im Absatz 2 wird die Lebenspartnerschaftszeit definiert. Diese orientiert sich an der Ehezeit im Sinne von § 3 VersAusglG.

Nach Absatz 3 sind auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) die §§ 6 bis 8 VersAusglG entsprechend anwendbar.

Absatz 4 schließt den Versorgungsausgleich für vor dem 01.01.2005 begründete Lebenspartnerschaften aus, es sei denn, die Lebenspartner haben eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 LPartG in der Fassung bis 31.12.2010 abgegeben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind die Vorschriften des materiellen Rechts des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) entsprechend anzuwenden. Verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG), die nach § 111 Nr. 11 FamFG zu den Familiensachen gehören, wie die ihnen jeweils entsprechenden Familiensachen der Ehe behandelt (§ 270 Abs. 1 S. 2 FamFG). Für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen von Eingetragenen Lebenspartnern (§ 269 Nr. 7 FamFG) gelten daher die §§ 217 bis 229 FamFG.

Allgemeines

Mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz (zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.2018, BGBl. I S. 2639) wurde ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Seitdem erfolgte im Rahmen der Gesetzgebung hinsichtlich der Rechtswirkungen eine nahezu vollständige Gleichstellung mit der Ehe.

Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 27.07.2017 (BGBl. I S. 2787) hat der Gesetzgeber die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.10.2017 können nun auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen und bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden (siehe GRA zu § 20a LPartG). Neue Lebenspartnerschaften können seit diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr begründet werden (§ 1 LPartG in der Fassung ab 22.12.2018). Auf vor dem 01.10.2017 begründete Lebenspartnerschaften, die nicht nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt wurden, bleiben die Regelungen des LPartG weiterhin anwendbar.

§ 20 LPartG regelt die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG). Der Versorgungsausgleich bei Lebenspartnern orientiert sich an den für die Ehescheidung geltenden Regelungen und verweist in Abs. 1 auf die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes. Dement-sprechend sind auch die Härteregelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG anwendbar.

Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Absatz 1)

Nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet zwischen Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich statt. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG) erfolgt durch das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind sämtliche im In- und Ausland bestehenden Versorgungsanrechte (§ 2 Abs. 1 VersAusglG) einzubeziehen, soweit diese von den Lebenspartnern mit Hilfe ihres Vermögens oder durch Arbeit in der Lebenspartnerschaftszeit (siehe Abschnitt 4) begründet oder aufrechterhalten worden sind.

Zu berücksichtigende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei einem Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern sind auch die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu teilen. Für die Bestimmung des in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anteils eines Anrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) und seines Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) gelten die Ausführungen in der GRA zu § 5 VersAusglG. Die entsprechende Wertermittlung der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus den §§ 39, 41 in Verbindung mit § 43 VersAusglG. Dementsprechend wird für die Berechnung des Lebenspartnerschaftsanteils auf die Ausführungen in der GRA zu § 39 VersAusglG und der GRA zu § 41 VersAusglG hingewiesen.

Der Wertausgleich bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt in der Regel durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG) oder externe Teilung (§§ 14 bis 17 VersAusglG). Es gelten daher die Ausführungen in den GRA zum VersAusglG entsprechend. Die GRA zum SGB VI, die die Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen, sind ebenfalls zu beachten.

Lebenspartnerschaftszeit (Absatz 2)

Die Lebenspartnerschaftszeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist und endet am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht (§ 20 Abs. 2 LPartG). Rechtshängig ist der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit der Zustellung des Antrags durch das zuständige Familiengericht an den Antragsgegner.

Siehe Beispiel 1

Die Lebenspartnerschaftszeit wird vom Familiengericht bestimmt und ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich. In den Versorgungsausgleich werden nur Anrechte einbezogen, die in der Lebenspartnerschaftszeit erworben wurden (siehe auch GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.2.2). Anrechte, die vor oder nach der Lebenspartnerschaftszeit erworben wurden, sind nicht zu berücksichtigen.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (Absatz 3)

Die Lebenspartner haben die Möglichkeit, durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) Vereinbarungen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu schließen und somit ihre Vermögensverhältnisse nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln (§ 20 Abs. 3 LPartG). Bei der Ausgestaltung der Vereinbarung sind die Regelungen der §§ 6 bis 8 VersAusglG entsprechend anzuwenden. Die Lebenspartner können die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf bestimmte in der Lebenspartnerschaftszeit erworbene Anrechte beschränken, ganz oder teilweise ausschließen oder auf den Wertausgleich bei der Scheidung verzichten und stattdessen die Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) vereinbaren (siehe GRA zu § 6 VersAusglG).

Da in § 7 LPartG auf die §§ 1409 bis 1563 BGB verwiesen wird, gelten für die Vereinbarungen dieselben Formerfordernisse wie für Eheverträge (§ 7 Abs. 3 VersAusglG). Nach der in § 1410 BGB vorgesehenen Form muss auch der Lebenspartnerschaftsvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen und notariell beurkundet werden (siehe GRA zu § 7 VersAusglG). Bei einem wirksamen Ausschluss (§§ 6 bis 8 VersAusglG) stellt das Familiengericht in der Beschlussformel fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarungen der Lebenspartner gebunden, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Für die besonderen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen von Vereinbarungen gelten die Ausführungen in der GRA zu § 8 VersAusglG.

Vertrauensschutz (Absatz 4)

Ein Versorgungsausgleich wird grundsätzlich nur für Lebenspartnerschaften durchgeführt, die ab 01.01.2005 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet worden sind. Da im LPartG vom 16.02.2001 ein Versorgungsausgleich nicht vorgesehen war, ist aus Vertrauensschutzgründen für Lebenspartner, die vor dem 01.01.2005 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, grundsätzlich die Durchführung des Versorgungsausgleichs gesetzlich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 4 LPartG). Wurde jedoch von den Lebenspartnern eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 LPartG in der Fassung bis 31.12.2010 gegenüber dem Amtsgericht bis zum 31.12.2005 abgegeben, kann auch bei einer vor dem 01.01.2005 begründeten Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Beispiel 1: Feststellung der Lebenspartnerschaftszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Die Lebenspartnerschaft wurde am 14.02.2008 begründet (§ 1 LPartG in der Fassung bis 21.12.2018). Die Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist mit der Zustellung des Antrags durch das Familiengericht an den Antragsgegner am 10.10.2019 eingetreten.

Frage:

Wann beginnt und endet die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 LPartG?

Lösung:

Die Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG) beginnt am 01.02.2008 und endet am 30.09.2019. 

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs(VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 12 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist die Regelung des § 20 redaktionell an das reformierte Recht des Versorgungsausgleichs angepasst worden.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

§ 20 LPartG wurde durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts eingefügt. Danach ist bei der Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Familiengericht auch ein Versorgungsausgleich vorgeschrieben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20 LPartG