Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 124 AVG: Nachversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.06.1976 (BGBl. I S. 1421)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) In den Fällen des § 9 hat der Arbeitgeber die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind. In den Fällen des § 9 Abs. 4 tritt an die Stelle des im Satz 1 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt des Verlusts der Versorgungsbezüge. Das Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1 steht ihm nicht zu.

(2) Der Berechnung der Beiträge ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für die spätere Zeit der wirkliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei einer Nachversicherung nach § 9 Abs. 2 ist für die Berechnung der Beiträge der bezogene Unterhaltszuschuß maßgebend. Für Ausbildungszeiten ist der Nachversicherung mindestens ein Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten nach dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe eines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen ist die Nachversicherung mindestens nach einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 jedoch in Höhe eines Fünftels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze durchzuführen.

(3) Sind für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung. Bei einer Nachversicherung nach § 9 Abs. 5 gelten freiwillige Beiträge, die für Zeiten der Nachversicherung mindestens in einer den Nachversicherungsbeiträgen entsprechenden Höhe durch die Gemeinschaft getragen worden sind, als nachentrichtete Beiträge. Niedrigere freiwillige Beiträge sind so zusammenzulegen, daß die den jeweils nachzuentrichtenden Beiträgen entsprechende Höhe erreicht wird; ein Restbetrag gilt als Monatsbeitrag der Beitragsklasse, deren Beitragshöhe dieser Betrag am nächsten kommt.

(4) Die nachzuentrichtenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Der Eintritt des Versicherungsfalls steht der Entrichtung der Beiträge nicht entgegen.

(5) Wenn Personen für denselben Zeitraum in der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter nachzuversichern wären, so sind keine Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu entrichten.

(6) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fügt eine Bescheinigung bei, die Beginn und Ende der versicherungsfreien Beschäftigungszeiten und die Höhe der Bruttoentgelte, einschließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge und Nutzungen, bezeichnet, die in den einzelnen Kalenderjahren für die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und Entgelte und erteilt dem Versicherten darüber eine Aufrechnungsbescheinigung.

(6a) Bei Personen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden oder während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglieder einer solchen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung waren, hat der Arbeitgeber auf Antrag des Nachzuversichernden den Betrag der Beiträge, der an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten wäre, mit befreiender Wirkung an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu zahlen, der der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung angehörte. Er übersendet dieser Einrichtung auch die in Absatz 6 Satz 1 genannte Bescheinigung.

(6b) Der Antrag nach Absatz 6a ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Entgelte in den Fällen des Absatzes 2 zu berücksichtigen sind, wenn das wirkliche Arbeitsentgelt nicht nachweisbar ist.

(8) Sind Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden, sind die nach Absatz 2 für die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legenden Entgelte in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die begründeten Rentenanwartschaften zu dem sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Werte stehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet worden ist. § 83a Abs. 6 gilt entsprechend.

Zusatzinformationen