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§ 59 FamFG: Beschwerdeberechtigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.07.2024

Änderung

Im Abschnitt 6.2.1 wurde eine Ergänzung des Beschwerdegrunds hinsichtlich des ab 01.07.2024 geltenden EM-Bestandsverbesserungsauszahlungsgesetzes vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand17.06.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 59 FamFG

Version007.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde den beschwerdeberechtigten Personenkreis.

Nach Absatz 1 steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Ergeht ein gerichtlicher Beschluss nur auf Antrag, steht im Falle der Ablehnung des Antrags das Beschwerderecht nach Absatz 2 allein dem Antragsteller zu.

Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach Absatz 3 nach den Regelungen des FamFG oder eines anderen Gesetzes.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Regelungen zum Beschwerdeverfahren und zur Rechtskraft zu sehen, unter anderem mit:

Allgemeines

§ 59 FamFG regelt für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde. Es geht um die Befugnis eines Beteiligten, gegen eine gerichtliche Entscheidung der ersten Instanz mit dem Ziel vorzugehen, eine Beschwer zu beseitigen. Die Beschwer ist eine Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Nur demjenigen soll ein Beschwerderecht zustehen, der eine subjektive Rechtsverletzung geltend machen kann. Fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 1, 2 FamFG).

Grundsätzlich ist nur derjenige zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt, bei dem eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten, also eine materielle Beschwer, vorliegt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich Verfahrensbeteiligter war oder am Verfahren hätte beteiligt werden müssen (BGH vom 24.04.2013, AZ: IV ZB 42/12, FamRZ 2013, 1035). Die Beteiligtenstellung allein begründet also keine Beschwerdeberechtigung (siehe Abschnitt 3).

Besonderheiten gelten für Verfahren im Sinne des § 23 FamFG, in denen das gerichtliche Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird (zum Beispiel das Verfahren zur Ehescheidung, zur Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 51 VersAusglG, § 225 FamFG oder zur Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung nach § 223 FamFG). Wird in einem solchen Fall der Antrag vom Familiengericht zurückgewiesen, ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG nur die Antrag stellende Person zur Beschwerdeeinlegung berechtigt (siehe Abschnitt 4).

Die in § 59 Abs. 3 FamFG geregelte Beschwerdeberechtigung von Behörden betrifft nicht die Rentenversicherungsträger und Versorgungsträger in Versorgungsausgleichssachen. Es geht dabei um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, für die eine Beschwerdeberechtigung ausdrücklich im FamFG oder in anderen Gesetzen geregelt ist (siehe Abschnitt 5). Für die Rentenversicherungsträger besteht kein zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen eingeräumtes Beschwerderecht. Daher kommt es ausschließlich darauf an, dass die Rentenversicherungsträger durch einen gerichtlichen Beschluss in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sind (§ 59 Abs. 1, 2 FamFG).

Beschwerdeberechtigte und Beschwer (Absatz 1)

In Versorgungsausgleichssachen liegt eine Beschwer vor, wenn aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung die Rechte eines Betroffenen (negativ) beeinträchtigt werden.

Von Versorgungsausgleichsentscheidungen betroffen sind in erster Linie die Ehegatten und die Versorgungsträger, bei denen die Ehegatten in der Ehezeit Anrechte erworben haben, die dem Wertausgleich unterliegen. Betroffen sein können aber auch Versorgungsträger, bei denen Anrechte zum Ausgleich begründet werden sollen, und Hinterbliebene der Ehegatten.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind hauptsächlich in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte (§ 219 Nr. 2 und 3 FamFG) von Versorgungsausgleichsentscheidungen betroffen.

Kann die Rechtsposition eines Rentenversicherungsträgers durch die Beschwerdeentscheidung nicht betroffen sein, muss dieser am Beschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Beschwerdeberechtigung der Ehegatten

Die Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe. Erforderlich ist daher, dass eine unberechtigte wirtschaftliche (Mehr-)Belastung behauptet wird (zum Beispiel ein überhöhter Ausgleichsbetrag oder eine ungünstige Ausgleichsform). Es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben (BGH vom 08.03.2017, AZ: XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863). Die Beschwerde eines Ehegatten kann nur begründet sein, wenn sich die Unrichtigkeit für ihn nachteilig auswirkt. Dies gilt insbesondere, wenn er mehr als rechtlich geboten von seinen Versorgungsanrechten abgeben muss oder eine für ihn nachteilige Ausgleichsform gewählt worden ist. Eine unrichtige Entscheidung, die lediglich nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift, begründet dagegen keine Beschwerdeberechtigung dieses Ehegatten (BGH vom 11.01.2023, AZ: XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765).

Beschwerdeberechtigung der Rentenversicherungsträger

Rentenversicherungsträger sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in deren Rechtsstellung verbunden ist.

Eine formelle Beteiligung ist nicht erforderlich. Für die Beschwerdeberechtigung reicht es aus, dass der Rentenversicherungsträger von der Versorgungsausgleichsentscheidung materiell betroffen ist.

Der Rentenversicherungsträger hat einen Anspruch auf die gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs. In welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen ihn auswirken wird, ist dabei unerheblich (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 99). Auf eine finanzielle Mehrbelastung des Rentenversicherungsträgers kommt es also nicht an (entsprechend ständiger Rechtsprechung, BGH vom 12.11.1980, AZ: IV b ZB 712/80, FamRZ 1981, 132; BGH vom 20.12.1995, AZ: XII ZB 128/95, FamRZ 1996, 482; BGH vom 18.02.2009, AZ: XII ZB 221/06, FamRZ 2009, 853; BGH vom 07.03.2012, AZ: XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851; BGH vom 09.01.2013, AZ: XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612; BGH vom 08.03.2017, AZ: XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863).

Zur Beschwerde berechtigt ist der Rentenversicherungsträger nur im Hinblick auf die ihn betreffenden Teile des Versorgungsausgleichs (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794), weil die richterliche Gestaltungsentscheidung jeweils nur im Verhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger des auszugleichenden Anrechts und den Ehegatten wirkt.

Die Beschwerdeberechtigung des Rentenversicherungsträgers wird auch nicht durch das im Allgemeinen geltende Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“) eingeschränkt, nach dem das Beschwerdeverfahren nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gehen darf. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Es verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

Beispiele für das Vorliegen einer Beschwer

In die Rechtsstellung eines Rentenversicherungsträgers wird beispielsweise eingegriffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte geteilt werden oder gutzuschreibende Anrechte auf ein bei ihm bestehendes oder zu errichtendes Versicherungskonto fließen sollen. Werden Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten bei einem anderen Rentenversicherungsträger übertragen, steht deshalb beiden betroffenen Rentenversicherungsträgern die Beschwerde zu (BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 491/11, FamRZ 2013, 610).

Ein Versorgungsträger ist in seinen Rechten auch dann unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist (BGH vom 02.09.2015, AZ: XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125).

Im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Wertausgleichs wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) ist eine Beschwerdeberechtigung des betroffenen Rentenversicherungsträgers nur gegeben, wenn dem Gericht Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen, die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt werden oder Anrechte übersehen worden sind. Ein Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel aber nicht auf die unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger auszugleichendes Anrecht betrifft (BGH vom 09.01.2013, AZ: XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612, und BGH vom 02.09.2015, AZ: XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125). Allerdings spielt die Frage der Beschwer in den Fällen des § 18 VersAusglG eine untergeordnete Rolle, da die Rentenversicherungsträger von einer Beschwerdeeinlegung in diesen Fällen regelmäßig absehen (siehe auch Abschnitt 6.9.3).

Keine Beschwerdeberechtigung des Rentenversicherungsträgers

Der Rentenversicherungsträger ist nicht schon allein dadurch beschwerdeberechtigt, dass er am Versorgungsausgleichsverfahren formell beteiligt wurde. Ist er von einer Versorgungsausgleichsentscheidung überhaupt nicht berührt, ist er auch nicht beschwerdeberechtigt (BGH vom 07.12.2016, AZ: XII ZB 140/16, FamRZ 2017, 435). Hat beispielsweise ein Ehegatte Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte Anrechte in der berufsständischen Versorgung erworben, erfolgt der Ausgleich dieser Anrechte durch interne Teilung in dem jeweiligen Versorgungssystem. Der Beschluss des Familiengerichts hinsichtlich des Ausgleichs der berufsständischen Versorgungsanrechte hat keinen Einfluss auf den Ausgleich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenversicherungsträger ist deshalb nicht berechtigt, den Ausgleich der berufsständischen Versorgungsanrechte anzufechten.

Eine Beschwerdeberechtigung besteht ferner nicht, wenn das Familiengericht den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Härteregelung des § 27 VersAusglG ganz ausschließt und anordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Anwendung des § 27 VersAusglG beeinträchtigt nicht die Rechtsstellung der beteiligten Rentenversicherungsträger, weil diese durch die Anwendung der Härteregelung nicht in ihrer Rechtsposition betroffen sind. Mangels eigener Beschwer steht ihnen daher kein Beschwerderecht zu (unter anderem entsprechend BGH vom 22.04.1998, AZ: XII ZR 281/96, FamRZ 1998, 1024, zu § 1587c BGB; zuletzt BGH vom 09.01.2013, AZ: XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612). Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen, mit denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten wurde, kann durch einen Rentenversicherungsträger mangels Beeinträchtigung eigener Rechte nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden (BGH vom 09.01.2013, AZ: XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

Kann die Rechtsposition eines Rentenversicherungsträgers durch die Beschwerdeentscheidung nicht betroffen sein, muss dieser am Beschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Kriterien für die Beschwerdeeinlegung

Im Versorgungsausgleichsverfahren vertreten die Rentenversicherungsträger allein die Interessen der Versichertengemeinschaft und nehmen als Verfahrensbeteiligte gegenüber den Ehegatten oder ihren Hinterbliebenen eine neutrale Stellung ein. Bei der Entscheidung, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, können die Rentenversicherungsträger deshalb nicht die Interessen der Ehegatten oder Hinterbliebenen berücksichtigen. Eine Beschwerdeeinlegung aufgrund einer Aufforderung der Ehegatten kommt daher nicht in Betracht, sofern nicht auch aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung ein Beschwerdegrund vorliegt.

Aus dem Blickfeld der gesetzlichen Rentenversicherung kann bei einer fehlerhaften Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei folgenden Sachverhalten ein Beschwerdegrund gegeben sein:

  • Die fehlerhafte Entscheidung ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Rentenversicherung nachteilig oder kann sich in der Zukunft möglicherweise nachteilig auswirken. Eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung des Familiengerichts liegt vor, wenn die für die ausgleichsberechtigte Person vorgesehene Gutschrift nicht finanziell abgedeckt ist (zum Beispiel durch Beiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI oder Erstattungen nach § 225 SGB VI) oder das Versicherungsrisiko durch eine zu hohe Übertragung von Rentenanrechten in unzulässiger Weise verändert wird.
  • Die fehlerhafte Entscheidung hat ihre Ursache darin, dass das Familiengericht von falschen Annahmen über die Höhe der ehezeitlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen ist. Eine Beschwerdeeinlegung soll verhindern, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich rechtskräftig werden, deren Fehlerhaftigkeit den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bewusst ist. Gemeint sind zum Beispiel Fälle, in denen der Rentenversicherungsträger als Auskunftspflichtiger im Erst- oder Abänderungsverfahren entweder gar keine oder eine unzutreffende Auskunft nach § 5 VersAusglG erteilt hat und das Familiengericht deswegen von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte beziehungsweise Anrechte der Höherversicherung ausgegangen ist. Betroffen sein können auch familiengerichtliche Entscheidungen, in denen das Gericht ohne erkennbaren Grund von der Auskunft des Rentenversicherungsträgers abgewichen ist. In diesen Fällen dient die Beschwerde der Aufdeckung verborgener Fehler und ist unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen des Rentenversicherungsträgers einzulegen.
  • Ein Beschwerdegrund kann auch bei fehlerhaften Auskünften zur vorbeugenden Abwendung möglicher Schadensersatzansprüche vorliegen. Die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des durch die Versorgungsausgleichsentscheidung benachteiligten Ehegatten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht grundsätzlich bei schuldhafter Erteilung einer fehlerhaften Auskunft durch den Rentenversicherungsträger (BGH vom 09.10.1997, AZ: III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89).
  • Kann die familiengerichtliche Entscheidung wegen entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeführt werden, soll eine Beschwerdeeinlegung verhindern, dass Entscheidungen der Familiengerichte rechtskräftig werden, die von dem Rentenversicherungsträger nach Eintritt der Rechtskraft nach den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können.
  • Eine von den Rentenversicherungsträgern vertretene Rechtsauffassung wird von Familiengerichten nicht geteilt. Die Beschwerdeeinlegung kommt hier insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit in Betracht.

Eine Auswahl von wesentlichen Beschwerdegründen ist im Abschnitt 6 beschrieben.

Berichtigungsbeschluss kann Beschwerdeverfahren erledigen

Grundsätzlich leitet das Familiengericht eingehende Beschwerden an das zuständige Oberlandesgericht (OLG)/Kammergericht (KG) Berlin weiter, weil es in Familiensachen hierüber nicht selbst entscheiden darf (GRA zu § 64 FamFG, Abschnitt 3).

Das Familiengericht kann aber prüfen, ob es den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss selbst nach § 42 FamFG berichtigen kann oder ein Beschwerdeverfahren beim OLG/KG Berlin durchzuführen ist. Sieht das Familiengericht von der Weiterleitung der Beschwerde des Rentenversicherungsträgers an das OLG/KG Berlin ab und erlässt es einen Berichtigungsbeschluss nach § 42 FamFG, bestehen gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken, wenn die Berichtigung im Sinne des gestellten Beschwerdeantrags erfolgt (siehe auch GRA zu § 42 FamFG, Abschnitt 3.3). In diesem Fall nimmt der Rentenversicherungsträger die Beschwerde zurück und das OLG/Kammergericht erlässt eine Kostenentscheidung.

Ist der Berichtigungsbeschluss inhaltlich fehlerhaft, kann sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Enthält der Berichtigungsbeschluss lediglich offenbare Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler, kommt eine erneute Berichtigung in Betracht (GRA zu § 42 FamFG).

Hinweis:

Beantragt ein Beteiligter die Berichtigung eines Beschlusses des Erstgerichts und legt er „hilfsweise“ Beschwerde ein, handelt es sich um eine unzulässige, weil bedingte Beschwerde (OLG Nürnberg vom 26.03.2014, AZ: 11 UF 1513/13, NZFam 2014, 466). 

Antragsverfahren – Beschwerderecht bei Zurückweisung des Antrags (Absatz 2)

§ 59 Abs. 2 FamFG findet nur Anwendung auf Verfahren, in denen ein Antrag Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung ist (siehe auch § 23 FamFG).

In Versorgungsausgleichssachen muss zum Beispiel ein Antrag gestellt werden zur Durchführung eines Abänderungsverfahrens (§§ 225 Abs. 2, 226 Abs. 1 FamFG), eines Verfahrens über den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung (§ 223 FamFG) sowie eines Verfahrens über die Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VersAusglG). Ohne Antrag entscheidet das Familiengericht nur, wenn es den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung regelt, da es sich hier um ein Amtsverfahren handelt (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Wird ein Antrag vom Familiengericht zurückgewiesen, ist nur der Antragsteller beschwerdebefugt. Es bedarf in diesen Fällen also nicht nur einer materiellen Betroffenheit, sondern es muss zusätzlich auch eine formelle Beschwer vorliegen.

Hätten mehrere Personen oder Stellen den Antrag stellen können (zum Beispiel in Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt oder in Abänderungsverfahren), sollen im Falle der Zurückweisung des Antrags zur Beschwerdeeinlegung auch diejenigen berechtigt sein, die den Antrag nicht gestellt haben (unter anderen BGH vom 10.12.1992, AZ: V ZB 3/92, juris).

Beschwerdeberechtigung von Behörden (Absatz 3)

§ 59 Abs. 3 FamFG bezieht sich auf die Beschwerdeberechtigung von Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen, die nach besonderen Vorschriften des FamFG oder eines anderen Gesetzes geregelt sein muss. Fehlt es an einer solchen Regelung, ergibt sich das Beschwerderecht ausschließlich aus § 59 Abs. 1 FamFG.

Ein besonderes Beschwerderecht wurde nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG zum Beispiel Jugendämtern in allen die Person des Kindes betreffenden Verfahren eingeräumt.

Für die Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren besteht kein besonders geregeltes Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen der Behörde. Die Beschwerdeberechtigung der Rentenversicherungsträger richtet sich daher ausschließlich nach § 59 Abs. 1 FamFG (siehe Abschnitt 3).

Einzelne Beschwerdegründe

Das Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichssachen ist im Wesentlichen in den §§ 63 ff. FamFG beschrieben (siehe GRA zu § 63 FamFG).

In den Abschnitten 6.1 bis 6.8.3 werden beispielhaft einzelne Beschwerdegründe zu folgenden Themengebieten aufgezeigt:

  • unzuständiger Rentenversicherungsträger (Abschnitt 6.1),
  • unzutreffende Auskunft und unzutreffende interne Teilung (Abschnitt 6.2),
  • unzutreffende externe Teilung (Abschnitt 6.3),
  • Tod eines Ehegatten (Abschnitt 6.4),
  • Vereinbarungen der Ehegatten (Abschnitt 6.5),
  • Abänderungsentscheidungen (Abschnitt 6.6),
  • Anpassung wegen Unterhalt (Abschnitt 6.7) sowie
  • weitere Beschwerdegründe, zum Beispiel bei Zwangsgeldbeschlüssen oder beim schuldrechtlichen Wertausgleich (Abschnitt 6.8).

Abschnitt 6.9 beschreibt, aus welchen Gründen von der Beschwerdeeinlegung abgesehen werden kann.

Hinweis:

Diese GRA enthält keine abschließende Aufzählung sämtlicher möglicher Beschwerdegründe. Vielmehr werden im Folgenden Beschwerdegründe zu Sachverhalten dargestellt, die nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis aufgetreten sind. Es können sich daher weitere Beschwerdegründe ergeben, die hier nicht aufgeführt sind.

Beschwerdegründe bei Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

Ein Beschwerdegrund kann vorliegen, wenn das Familiengericht die Übertragung oder Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger anordnet.

Dieser Fall liegt zum Beispiel vor, wenn für die ausgleichsberechtigte Person entgegen der Annahme des Familiengerichts bereits ein Versicherungskonto bei einem anderen Rentenversicherungsträger als dem in dem Beschluss genannten existiert (Abschnitt 6.1.1). Möglich ist auch, dass das Familiengericht aus anderen Gründen einen unzuständigen Rentenversicherungsträger in der Beschlussformel aufführt, obwohl dort eine Auskunft nach § 5 VersAusglG des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorliegt (Abschnitt 6.1.2). In beiden Fällen sind sowohl der unzuständige (in der Beschlussformel benannte) als auch der zuständige (nicht in der Beschlussformel benannte) Rentenversicherungsträger beschwerdeberechtigt.

Für die ausgleichsberechtigte Person besteht bereits ein Versicherungskonto

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn für die Übertragung oder Begründung von Anrechten ein neues Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund errichtet werden soll, obwohl bereits ein Versicherungskonto bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See existiert und dieser Träger für die Kontoführung zuständig ist.

Das Familiengericht ordnet für die ausgleichsberechtigte Person die Übertragung oder Begründung von Anrechten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an, wenn es davon ausgeht, dass für die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben wurde und daher ein Versicherungskonto noch nicht existiert (§ 127 Abs. 1 SGB VI). In diesem Fall bleibt die Deutsche Rentenversicherung Bund nach der Neuvergabe der Versicherungsnummer bis zum Eingang der Rechtskraftmitteilung zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn sich durch die Neuvergabe die Zuständigkeit eines anderen Rentenversicherungsträgers ergibt.

Ist für die ausgleichsberechtigte Person dagegen bereits ein Versicherungskonto vorhanden, muss das Familiengericht den zuständigen Rentenversicherungsträger in der Beschlussformel benennen. Ordnet das Gericht in diesen Fällen einen Wertausgleich auf einem noch zu errichtenden Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an, weil es keine Kenntnis über das bereits vorhandene Versicherungskonto hat, liegt eine fehlerhafte Entscheidung vor (AGVA 2/2013, TOP 17.1).

Nach § 125 Abs. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Dabei handelt es sich um selbständige Rentenversicherungsträger und nicht um Unterabteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher ist es notwendig, in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung den zuständigen Rentenversicherungsträger genau zu bezeichnen und diesem auch die Entscheidung bekannt zu geben. Jeder Rentenversicherungsträger hat nur die Vorgänge der Versicherungsnummern zu bearbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen. Die Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger bestimmt sich dabei nach den §§ 126 ff. SGB VI sowie § 274c SGB VI. Ein Rentenversicherungsträger hat keine Möglichkeit, in das Versicherungskonto einer versicherten Person einzusehen, wenn ein anderer Rentenversicherungsträger zuständig ist. Er kann lediglich feststellen, bei welchem Rentenversicherungsträger die Zuständigkeit für eine bestimmte Versicherungsnummer liegt.

Beschwerdeberechtigt sind sowohl die im gerichtlichen Beschluss genannte Deutsche Rentenversicherung Bund als auch der tatsächlich zuständige Rentenversicherungsträger.

Beschlussformel benennt unzuständigen Rentenversicherungsträger

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn die Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Rentenversicherungsträger bestimmt, obwohl ein anderer Rentenversicherungsträger zuständig ist.

Im Unterschied zu dem in Abschnitt 6.1.1 genannten Beschwerdegrund kennt das Familiengericht die Versicherungsnummer und hat regelmäßig vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft nach § 5 VersAusglG erhalten. Ob es sich um das Versicherungskonto der ausgleichspflichtigen oder der ausgleichsberechtigten Person handelt, spielt keine Rolle.

Für die Bearbeitung zuständig ist nach Ansicht der Rentenversicherungsträger grundsätzlich der Träger, der die Auskunft nach § 5 VersAusglG erteilt hat. Die Zuständigkeit dieses Trägers bleibt auch bei einem Kontoführungswechsel bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens erhalten. Nur in Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auch nach der Auskunftserteilung noch wechseln (zum Beispiel in Fällen des § 274c SGB VI). Wurde im Einzelfall vom Rentenversicherungsträger keine Auskunft erteilt (zum Beispiel in Fällen der externen Teilung nach den §§ 14 bis 17 VersAusglG, ist der in der Beschlussformel genannte Rentenversicherungsträger für die Beschwerdeeinlegung zuständig.

Der tatsächlich zuständige Rentenversicherungsträger, der die Entscheidung umzusetzen hat, jedoch an dem familiengerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt war und dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, kann ebenfalls Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beginnt für ihn bereits vor der nachträglichen formellen Bekanntgabe des Beschlusses, wenn er auf andere Weise Kenntnis von der Entscheidung erhält. Spätestens dann, wenn dem Rentenversicherungsträger die Entscheidung in Textform vorliegt und er Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, kann verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt (BGH vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357 im Anschluss an BGH vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 405/16, FamRZ 2017, 727; vergleiche GRA zu § 63 FamFG, Abschnitt 5.4).

Beschwerdegründe bei interner Teilung

Bei der internen Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 VersAusglG können sich Beschwerdegründe entweder:

  • aus einer fehlerhaften Auskunft des Rentenversicherungsträgers nach § 5 VersAusglG (Abschnitt 6.2.1) oder
  • aus einer fehlerhaften familiengerichtlichen Entscheidung (Abschnitt 6.2.2 bis 6.2.6)

ergeben.

Soweit von der ausgleichsberechtigten oder der ausgleichspflichtigen Person die Rede ist, bezieht sich dies immer auf ein einzelnes auszugleichendes Anrecht (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).

Ausgleichsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht übertragen wird.

Ausgleichspflichtig ist die Person, zu deren Lasten ein Anrecht übertragen wird.

Bei der Übertragung mehrerer Entgeltpunktearten (zum Beispiel Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte) durch interne Teilung ist jede einzelne Entgeltpunkteart zu betrachten. Maßgebend für die Ausgleichsberechtigung oder Ausgleichspflicht ist die Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung vor Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG.

Fehlerhafte Auskunft nach § 5 VersAusglG

Liegt der Entscheidung des Familiengerichts eine fehlerhafte Auskunft nach § 5 VersAusglG zugrunde, ist ein Beschwerdegrund gegeben.

Worauf die Fehlerhaftigkeit der Auskunft zurückzuführen ist, ist unerheblich. Eine fehlerhafte Auskunft kann unter anderem vorliegen, wenn sich nach erfolgter Auskunftserteilung rechtliche oder tatsächliche Änderungen ergeben haben, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (zum Beispiel ab 01.07.2024 die rechtliche Änderung durch das EM-Bestandsverbesserungsauszahlungsgesetz). Die Beschwer liegt darin, dass der familiengerichtlichen Entscheidung unzutreffende Ausgleichswerte zugrunde gelegt werden und sich daraus ein Nachteil für einen der geschiedenen Ehegatten, einen Hinterbliebenen oder einen beteiligten Rentenversicherungsträger ergibt.

Von einer fehlerhaften Auskunft im Sinne dieses Abschnitts ist nicht auszugehen, wenn erst nach Eingang der Entscheidung des Familiengerichts ein Antrag auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente gestellt oder eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente bewilligt wird, auch wenn dann gegebenenfalls die tatsächlich bezogene Rente für die Ermittlung des Ehezeitanteils heranzuziehen wäre (GRA zu § 41 VersAusglG). Von einer Beschwerdeeinlegung aus diesen Gründen kann daher abgesehen werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aus anderen Gründen ist dem Gericht jedoch eine aktuelle Auskunft nach § 5 VersAusglG zu übersenden.

Beachte:

Ergeben sich nach der Berichtigung des Versicherungskontos keine geänderten Werte für Ehezeitanteil und Ausgleichswert, liegt insoweit kein Beschwerdegrund mehr vor, sodass die entsprechende Beschwerde zurückzunehmen ist. Von einer Übersendung der berichtigten Auskunft an das Familiengericht kann abgesehen werden.

Mehr übertragen als gesetzlich zulässig

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts mehr Entgeltpunkte durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG (siehe GRA zu § 1 VersAusglG, GRA zu § 10 VersAusglG) ausgeglichen werden, als gesetzlich zulässig ist. Gesetzlich zulässig ist die Übertragung von Entgeltpunkten oder Anrechten der Höherversicherung maximal in Höhe des Ausgleichswerts, den der Rentenversicherungsträger in seiner Auskunft vorgeschlagen hat. Eine Übertragung von Anrechten über den Ausgleichswert hinaus sieht das VersAusglG nicht vor.

Die Beschwer liegt darin, dass für die ausgleichsberechtigte Person eine höhere Rente zu zahlen wäre als bei zutreffender Durchführung des Versorgungsausgleichs. Wurden in einem zu hohen Umfang Entgeltpunkte übertragen, könnte zudem auch eine maßgebliche Wartezeit erfüllt werden und diese zu einem Rentenanspruch führen, der bei zutreffender Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bestanden hätte.

Interne Teilung zum Ausgleich der Anrechte von Widerrufsbeamten, Soldaten auf Zeit oder Beamten auf Zeit

Sieht die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der Anrechte von ausgleichspflichtigen Beamten auf Widerruf, Soldaten auf Zeit oder Beamten auf Zeit eine Übertragung von Rentenanwartschaften durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, stellt dies – solange eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht durchgeführt worden ist – einen Beschwerdegrund dar. Für diese Anrechte muss der Ausgleich durch externe Teilung (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) erfolgen.

Die Ausgleichsform der externen Teilung ist zwingend, auch wenn die Wertermittlung des Ehezeitanteils regelmäßig durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage einer fingierten Nachversicherung erfolgt. Es muss insofern zwischen der Wertermittlung (fingierte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) und der zulässigen Ausgleichsform (externe Teilung zulasten des Beamtenversorgungsträgers) unterschieden werden.

Die Auskunft an das Familiengericht nach § 5 VersAusglG beruht auf der Annahme einer Nachversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Für die Berechnung des Ehezeitanteils werden dabei unter anderem die beim Versorgungsträger erzielten Entgelte herangezogen und hieraus eine fingierte Rentenanwartschaft errechnet. Für den Ausgleich derartiger Anrechte ist die externe Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG vorgeschrieben. Das heißt, zu Lasten der Versorgungsanrechte der ausgleichspflichtigen Person beim Beamtenversorgungsträger sind für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (siehe GRA zu § 16 VersAusglG).

Die ehezeitlichen Versorgungsanrechte der ausgleichspflichtigen Person, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich den Status eines Beamten auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit hat, werden zu Lasten des Versorgungsträgers ausgeglichen, der im Falle der Nachversicherung die (Nachversicherungs-)Beiträge zu zahlen hätte.

Eine interne Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung darf erst dann angeordnet werden, wenn die ausgleichspflichtige Person tatsächlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger nachversichert wurde.

Hinweis:

Hat die ausgleichspflichtige Person neben den Anrechten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Soldatenverhältnis auf Zeit auch „originäre“ Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sind diese Anrechte durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG auszugleichen. Die externe Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG gilt allein für die Anrechte aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Soldatenverhältnis auf Zeit.

Familiengericht ist ohne Angabe von Gründen von der Auskunft nach § 5 VersAusglG abgewichen

Weicht der im Beschluss des Familiengerichts enthaltene Ausgleichswert vom vorgeschlagenen Ausgleichswert nach oben ab (es soll mehr als gesetzlich zulässig ausgeglichen werden), stellt das immer einen Beschwerdegrund dar (siehe Abschnitt 6.2.2).

Eine Abweichung nach unten (es soll weniger als gesetzlich zulässig ausgeglichen werden oder einzelne Anrechte sollen vom Ausgleich ausgenommen werden) stellt nur dann einen Beschwerdegrund dar, wenn das Familiengericht die Abweichung von dem in der Auskunft des Rentenversicherungsträgers nach § 5 VersAusglG vorgeschlagenen Ausgleichswert in den Entscheidungsgründen nicht erläutert hat. Enthält dagegen die Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung für die Abweichung (zum Beispiel bei einem Teilausschluss des Ausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten), können sich Beschwerdegründe nur aus den anderen Abschnitten dieser GRA ergeben.

Ein Beschwerdegrund liegt auch vor, wenn nach der Auskunft des Rentenversicherungsträgers nach § 5 VersAusglG ehezeitliche Anrechte in mehreren Entgeltpunktearten vorhanden sind, der Ausgleich aber teilweise (zum Beispiel hinsichtlich einer Entgeltpunkteart) unterbleibt und der unterbliebene Ausgleich weder in der Beschlussformel noch in den Entscheidungsgründen erläutert wird.

Entscheidung des Familiengerichts ohne Einholung einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers

Hat das Familiengericht eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen, ohne zuvor für die versicherte Person eine Auskunft nach § 5 VersAusglG vom zuständigen Rentenversicherungsträger einzuholen, kann ein Beschwerdegrund vorliegen, wenn in der Ehezeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind und aus der gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar ist, dass diese Anrechte vom Ausgleich ausgenommen werden sollen.

Dieser Beschwerdegrund gilt sowohl in Erstverfahren als auch in Abänderungsverfahren.

In Erstverfahren unterbleibt durch das fehlende Auskunftsersuchen des Familiengerichts der Ausgleich von Anrechten, die die versicherte Person in der Ehezeit erworben hat.

In Abänderungsverfahren bleiben Wertänderungen bei einem oder mehreren Anrechten unberücksichtigt, die sich seit der Ausgangsentscheidung ergeben haben.

Übertragung von Kapitalwerten oder monatlichen Rentenbeträgen anstelle von Entgeltpunkten

Hat das Familiengericht in der Beschlussformel über die interne Teilung von dynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung die Übertragung von korrespondierenden Kapitalwerten oder monatlichen Rentenbeträgen anstelle von Entgeltpunkten angeordnet, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Bezugsgröße für die dynamischen Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung sind allein Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche § 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI). Ab 01.01.2021 können sich als Bezugsgröße auch Zuschläge an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz ergeben (siehe § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).

Bezugsgröße für die statischen Anrechte der Höherversicherung sind monatliche Rentenbeträge. Bei einer internen Teilung sind daher monatliche Rentenbeträge auszugleichen (§ 5 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG – vergleiche GRA zu § 39 VersAusglG, Abschnitt 7.3).

Familiengericht hat Entgeltpunkte und Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in einer Summe ausgeglichen

Hat das Familiengericht Entgeltpunkte und Entgeltpunkte für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz zusammengerechnet und in einer Summe ausgeglichen, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Zwar haben die Zuschläge an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung keine unterschiedliche Wertigkeit im Vergleich zu den übrigen Entgeltpunkten. Dennoch handelt es sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die wegen der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).

Beschwerdegründe bei externer Teilung

Die nachstehenden Beschwerdegründe kommen in Betracht, wenn das Familiengericht in seinem Beschluss über den Versorgungsausgleich eine unzutreffende Anordnung

getroffen hat.

Unzutreffendes Ende der Ehezeit

Ist für den Rentenversicherungsträger erkennbar, dass in der Beschlussformel der Entscheidung des Familiengerichts das Ende der Ehezeit unzutreffend benannt ist, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Bei der Begründung von Anrechten durch externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Ehezeitende in der Regel entscheidende Bedeutung für die Umrechnung des begründeten Anrechts in Entgeltpunkte. Ein unzutreffendes Ehezeitende kann zu einer fehlerhaften Berechnung der Entgeltpunkte führen und – bei einer zu hohen Anzahl an Entgeltpunkten – den Rentenversicherungsträger belasten, weil er höhere Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringen hat. Darüber hinaus kann ein falsches Ehezeitende Auswirkungen auf die Anzahl der zusätzlichen Wartezeitmonate (§ 52 Abs. 1 SGB VI) für die ausgleichsberechtigte Person haben (siehe GRA zu § 52 SGB VI).

Bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG zulasten von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (zum Beispiel bei einem Beamtenversorgungsträger) ist zur Ermittlung der Entgeltpunkte die begründete monatliche Rentenanwartschaft durch den zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert zu teilen.

Bei der externen Teilung zulasten von Anrechten bei sonstigen Versorgungsträgern (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) ist der Kapitalbetrag grundsätzlich mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden maßgebenden Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen (§ 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI, siehe auch GRA zu § 76 SGB VI).

Beachte:

Bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG und Zahlung eines Kapitalbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung kann die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte auch bezogen auf einen späteren Zeitpunkt als das Ende der Ehezeit erfolgen (zum Beispiel ist in Fällen einer vom Familiengericht festgestellten Wertentwicklung des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit regelmäßig der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung maßgebend). Weitere Hinweise zur Umrechnung ergeben sich aus der GRA zu § 76 SGB VI.

Externe Teilung nach § 16 VersAusglG zu Lasten eines unzutreffenden Versorgungsträgers

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person eine Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten eines Versorgungsträgers anordnet, bei dem die ausgleichspflichtige Person (angeblich) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht (Beamtenversorgungsträger), es sich tatsächlich aber nicht um einen solchen (Beamten-) Versorgungsträger handelt.

Die externe Teilung nach § 16 VersAusglG ist nur zulässig, wenn die ausgleichspflichtige Person in der Ehezeit ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben hat. Anrechte aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Betriebsrenten, Anrechte von Lehrern an Privatschulen) dürfen nicht nach § 16 VersAusglG geteilt werden.

In welchen Fällen eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG nicht angeordnet werden darf, ist in der GRA zu § 16 VersAusglG ausführlich dargestellt.

Die Beschwer des Rentenversicherungsträgers liegt darin, dass der unzutreffende Versorgungsträger keine hinreichende Sicherheit für Erstattungsleistungen nach § 225 Abs. 1 SGB VI oder für die Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 SGB VI bietet. Ohne Erstattung beziehungsweise Zahlung des Betrages zur Ablösung der Erstattungspflicht wäre der Rentenversicherungsträger belastet, wenn aus dem erworbenen Anrecht Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene zu erbringen sind.

Beitragszahlung zur externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ist nicht mehr zulässig (§ 187 Abs. 4 SGB VI)

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht eine externe Teilung mit Zahlung eines Kapitalbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) angeordnet hat, aber eine solche Beitragszahlung nicht (mehr) zulässig ist.

Nach § 14 Abs. 5 VersAusglG ist eine externe Teilung unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich die Zulässigkeit von Beitragszahlungen im Rahmen der externen Teilung nach § 187 Abs. 4 SGB VI. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften unzulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Für die Zulässigkeit der Beitragszahlung kommt es

  • in Erstverfahren auf das Ende der Ehezeit,
  • in Abänderungsverfahren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Abänderungsantrags beim Familiengerichts und
  • in isolierten Erstverfahren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengerichts

an (GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 7.2).

Weitere Hinweise zur Zulässigkeit von Beitragszahlungen im Rahmen der externen Teilung ergeben sich aus der GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 7.2 und der GRA zu § 14 VersAusglG, Abschnitt 7.

Externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ohne Zustimmung des Rentenversicherungsträgers

Hat das Familiengericht eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG in die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet, obwohl der Rentenversicherungsträger

  1. keine Zustimmung zu dieser Begründung von Anwartschaften gegeben hat oder
  2. nicht um Zustimmung gebeten wurde,

liegt darin ein Beschwerdegrund, wenn eine externe Teilung nicht zulässig ist.

Für die Durchführung einer externen Teilung kann die ausgleichsberechtigte Person eine Zielversorgung wählen, bei der für sie Anrechte begründet oder ausgebaut werden sollen (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Wählt die ausgleichsberechtigte Person die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung, muss sie dem Familiengericht nachweisen, dass der zuständige Rentenversicherungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist (§ 222 Abs. 2 FamFG).

Die Rentenversicherungsträger verweigern die Zustimmung (vergleiche dazu GRA zu § 15 VersAusglG, Abschnitt 3), wenn

  • eine externe Teilung wegen § 187 Abs. 4 SGB VI unzulässig ist (siehe Abschnitt 6.3.3) oder
  • gegen den abgebenden Versorgungsträger ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren ist nicht gesichert, dass der Versorgungsträger seiner sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergebenden Verpflichtung zur Zahlung des vom Familiengericht festgelegten Kapitalbetrags an die gesetzliche Rentenversicherung tatsächlich nachkommen kann.

Hat das Familiengericht die verweigerte Zustimmung des Rentenversicherungsträgers in seiner Entscheidung nicht beachtet und dennoch die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Zur Beschwer bei unzulässiger Beitragszahlung siehe auch Abschnitt 6.3.3.

Die Beschwer im Fall der verweigerten Zustimmung wegen eines anhängigen Insolvenzverfahrens liegt darin, dass der Rentenversicherungsträger als gewählter Zielversorgungsträger unabhängig davon, ob der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag tatsächlich einzahlt, Leistungen aus dem durch externe Teilung begründeten Anrecht erbringen muss, weil das Anrecht bereits durch das Wirksamwerden der Entscheidung des Familiengerichts und nicht erst mit der Zahlung des Kapitalbetrags als begründet gilt.

Hinweise:

  • In den Fällen der externen Teilung ohne Wahl des Zielversorgungsträgers liegt kein Beschwerdegrund vor, wenn das Familiengericht trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens eine externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung anordnet. Hier erfolgt die Begründung von Anrechten kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG). Zudem ist der Rentenversicherungsträger vor finanziellen Nachteilen geschützt, weil nach § 120g SGB VI ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit dem Eingang der Zahlung des Kapitalbetrags entsteht und Leistungen hieraus daher erst nach Zahlungseingang erbracht werden müssen.
  • Ebenfalls kein Beschwerdegrund liegt vor, wenn der Rentenversicherungsträger nicht um Zustimmung zur externen Teilung gebeten wurde, diese aber erteilt hätte (siehe Abschnitt 6.9.4).

Externe Teilung zum Ausgleich betrieblicher Anrechte ohne Wahl der Zielversorgung (§ 15 Abs. 5 VersAusglG)

Ordnet das Familiengericht für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung an und hat die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger gewählt (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG), liegt ein Beschwerdegrund vor.

Grundsätzlich begründet das Familiengericht bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person, die keinen Zielversorgungsträger bestimmt hat, ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG). Ist jedoch ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG auszugleichen, schreibt § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG eine Begründung bei der Versorgungsausgleichskasse vor.

Ein Beschwerdegrund liegt daher vor, wenn das Familiengericht in diesen Fällen ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

Für die Versichertengemeinschaft könnte ein finanzieller Nachteil entstehen, wenn die ausgleichsberechtigte Person durch ein unzutreffend in der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes Anrecht zum Beispiel eine bestimmte Wartezeit erfüllt und Rente erhalten kann. In diesem Fall würde die ausgleichsberechtigte Person aus ihren selbst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten Leistungen erhalten, die sie ohne die begründeten Anrechte nicht erhalten hätte.

Hinweise:

In folgenden Fällen liegt kein Beschwerdegrund vor:

  • Begründet das Familiengericht Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse, obwohl zuständiger Zielversorgungsträger ein Rentenversicherungsträger wäre, ist der Rentenversicherungsträger von dieser Entscheidung nicht berührt und daher nicht belastet. Die Beschwerdeeinlegung wäre hier Sache der Versorgungsausgleichskasse oder der Ehegatten.
  • Wählt die ausgleichsberechtigte Person für ein auszugleichendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) und stimmt der Rentenversicherungsträger der externen Teilung zu (§ 222 Abs. 2 FamFG), wäre dies zulässig und insoweit kein Grund für eine Beschwerde.

Externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ohne Benennung des zu zahlenden Kapitalbetrags

Hat das Familiengericht in der Beschlussformel den aufgrund einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrag nicht benannt, stellt dies einen Beschwerdegrund dar.

Nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bei der externen Teilung den Ausgleichswert als Kapitalbetrag (gegebenenfalls zuzüglich Zinsen - BGH vom 07.09.2011, AZ: XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785) an den Zielversorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Fehlt in der Beschlussformel zur externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG die Festsetzung des an den Rentenversicherungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Der Beschluss des Familiengerichts über die externe Teilung hat Gestaltungswirkung (BGH vom 07.05.2014, AZ: XII ZB 645/12, FamRZ 2014, 1182). Die Gestaltungswirkung tritt mit der Wirksamkeit des Beschlusses über den Versorgungsausgleich ein (§ 224 Abs. 1 FamFG).

Mit der Wirksamkeit des Beschlusses ist der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) fällig. Ohne konkrete Festsetzung des vom abgebenden Versorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags und gegebenenfalls zu zahlender Zinsen durch das Familiengericht hätte der Rentenversicherungsträger keine Möglichkeit, die Zahlung aus der gerichtlichen Entscheidung durchzusetzen – sofern erforderlich – auch im Wege der Zwangsvollstreckung. Ziel der Beschwerde muss es daher grundsätzlich sein:

  • dass ein konkret in Euro zu zahlender Kapitalbetrag festgestellt,
  • ggf. ein konkreter Zinssatz benannt sowie
  • ggf. der dazugehörige Zinszeitraum bezeichnet wird.

Hinweise:

  • Eine fehlende Verzinsungsanordnung bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG stellt keinen Beschwerdegrund für die Rentenversicherungsträger dar. Ob eine Verzinsung vorzunehmen ist, hängt von der Art und Ausgestaltung des jeweils auszugleichenden Anrechts ab und wird allein vom Familiengericht geprüft.
  • Sind fondsbasierte Anrechte durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen, stellt die fehlende Benennung des Kapitalbetrags in der Beschlussformel in der Regel keinen Beschwerdegrund dar. In diesem Fall dürfen in der Beschlussformel unter bestimmten Voraussetzungen die Fondsanteile anstelle des Kapitalbetrags benannt werden (entsprechend BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655; BGH vom 13.01.2021, AZ: XII ZB 401/20; siehe auch Abschnitt 6.3.9).

Begründung von Kapitalwerten bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht in der Beschlussformel über die externe Teilung nach § 16 Abs. 1, 2 VersAusglG einen Euro-Betrag zugunsten der ausgleichsberechtigten Person bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat und nicht eindeutig erkennbar ist, ob es sich dabei um

  • eine monatliche Rentenanwartschaft oder
  • einen korrespondierenden Kapitalwert

handelt.

Für Versorgungsanrechte, die durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG ausgeglichen werden, sind regelmäßig monatliche Rentenbeträge die maßgebende Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Das Familiengericht hat in diesen Fällen daher auch eine monatliche Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu begründen. Gleichzeitig hat es die Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen (GRA zu § 16 VersAusglG, Abschnitt 5).

Nennt das Familiengericht stattdessen versehentlich den korrespondierenden Kapitalwert in der Beschlussformel, wäre dieser als monatlicher Rentenbetrag zu behandeln, sodass im Ergebnis eine zu hohe Anzahl an Entgeltpunkten errechnet würde (§ 76 Abs. 4 S. 1 SGB VI). Es macht nämlich einen wesentlichen Unterschied, ob eine monatliche Rentenanwartschaft oder ein Kapitalbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Um einen Entgeltpunkt zu erhalten, ist zum Beispiel im zweiten Halbjahr 2023 entweder eine monatliche Rentenanwartschaft von 36,70 EUR oder ein korrespondierender Kapitalwert von 8.024,41 EUR zu begründen.

Hinweise:

  • Sieht die Entscheidung des Familiengerichts im Einzelfall die Begründung eines korrespondierenden Kapitalwerts vor und ist dies aus der Entscheidung zweifelsfrei erkennbar, kommt eine Beschwerde nicht in Betracht, wenn die Entgeltpunkte anhand des Beschlusses eindeutig errechnet werden können. Eine Korrektur der Versorgungsausgleichsentscheidung wäre dann im Wege der Berichtigung nach § 42 FamFG möglich.
  • Gleiches gilt, wenn das Familiengericht in Fällen einer externen Teilung von Anrechten aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder eines Soldaten auf Zeit nach § 16 Abs. 2 VersAusglG Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) begründet (siehe auch Abschnitt 6.9.8).

Externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG zum Ausgleich ausländischer Anrechte

Ordnet das Familiengericht eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG zum Ausgleich ausländischer Anrechte an, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Im Ausland erworbene Versorgungsanrechte sind nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG) und unterliegen nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung. Sie dürfen deshalb nur bei den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

Anforderungen an den Beschluss bei externer Teilung in der Bezugsgröße Fondsanteile

Grundsätzlich hat das Familiengericht in der Beschlussformel zur externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert zu benennen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG). Der Ausgleichswert kann jedoch auch in der Bezugsgröße Fondsanteile angegeben werden, wenn fondsgebundene Anrechte auszugleichen sind und die Beschlussformel hinreichend bestimmt ist. Dies erfordert insbesondere, dass der Kurswert des Fonds für alle Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls für ein Vollstreckungsorgan zugänglich ist, weil nur dann der vom abgebenden Versorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag eindeutig ermittelt werden kann. Ein Beschwerdegrund kann daher vorliegen, wenn die Beschlussformel unzureichend formuliert ist (Abschnitt 6.3.9.1 und Abschnitt 6.3.9.2). Ein weiterer Beschwerdegrund kann sich ergeben, wenn die Beschlussformel zwar vollständig ist, aber die ISIN nicht mehr zu finden ist (Abschnitt 6.3.9.3).

Für den Fondswert gilt die gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB

Besteht nach dem Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB für die Ausgabe- und Rücknahmepreise der extern geteilten Fondsanteile (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655), muss der Kurswert öffentlichen Quellen zu entnehmen sein. Der Beschluss muss in diesem Fall folgende Anforderungen erfüllen:

  • die Beschlussformel muss die genaue Bezeichnung des Fonds enthalten,
  • die Beschlussformel muss die internationale Kennnummer für Wertpapiere (ISIN) benennen, und  
  • der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung muss taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen (Veröffentlichung erfolgt zum Beispiel in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informationsmedien) ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden können (BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745, Rn. 21). Geldkurs ist der Kurs, zu dem Finanzprodukte an der Börse von Marktteilnehmern nachgefragt werden (etwa der „Rücknahmepreis“ von Fondsanteilen).

Liegt mindestens eine der genannten Anforderungen nicht vor, ist die Anordnung der externen Teilung in der Bezugsgröße Fondsanteile nicht zulässig und für die Rentenversicherungsträger ergibt sich ein Beschwerdegrund (siehe auch (AGVA 1/2019, TOP 3), weil der familiengerichtliche Beschluss nicht hinreichend bestimmt ist. Sind die Voraussetzungen für den Ausgleich in Fondsanteilen nicht gegeben, muss das Familiengericht stattdessen den zu begründenden Kapitalbetrag konkret benennen. Der Kapitalbetrag kann in diesen Fällen auch bezogen auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt ermittelt werden (siehe auch BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).

Der Fondswert wird per Zugangscode vom Versorgungsträger bereitgestellt

Besteht keine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB für die Ausgabe- und Rücknahmepreise der extern geteilten Fondsanteile, muss der Beschluss in diesem Fall folgende Anforderungen erfüllen:

  • die Beschlussformel muss die genaue Bezeichnung des Fonds enthalten,
  • die Beschlussformel muss einen Internet-Zugang nebst Zugangscode enthalten, der vom Versorgungsträger bereitgestellt worden ist, und
  • der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich muss aus diesen Angaben taggenau zu ermitteln sein (BGH vom 13.01.2021, AZ: XII ZB 401/20 in Fortführung von BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).

Liegt mindestens eine der genannten Anforderungen nicht vor, ist die Anordnung der externen Teilung in der Bezugsgröße Fondsanteile nicht zulässig und für die Rentenversicherungsträger ergibt sich ein Beschwerdegrund (siehe auch (AGVA 1/2019, TOP 3). In diesem Fall ist der familiengerichtliche Beschluss nicht hinreichend bestimmt. Das Familiengericht muss den zu begründenden Kapitalbetrag dann konkret benennen. Der Kapitalbetrag kann in diesen Fällen auch bezogen auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt ermittelt werden (siehe auch BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).

Der im Beschluss benannte Fonds (ISIN) ist für den Rentenversicherungsträger nicht zu ermitteln

Für die Bestimmung des Fondswerts ist in der Beschlussformel die internationale Kennnummer für Wertpapiere (ISIN) anzugeben (vgl. Abschnitt 6.3.9.1). Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn im Beschluss zwar eine ISIN genannt wurde, diese jedoch nicht in öffentlich zugänglichen Quellen gefunden werden kann. Ursache hierfür kann zum Beispiel sein, dass ein Fonds

  • zwischenzeitlich nicht mehr gehandelt wird oder
  • mit anderen Fonds verschmolzen ist.

In diesen Fällen ist der Beschluss nicht hinreichend bestimmt, weil die darin genannte ISIN unzutreffend (geworden) ist.

Beschlussformel zum Ausgleich fondsbasierter Anrechte bezieht sich auf die Teilungsordnung des Versorgungsträgers

Hinweis:

Dieser Beschwerdegrund gilt nur, wenn aus dem gerichtlichen Beschluss erkennbar ist, dass es um den Ausgleich fondsbasierter Anrechte geht.

Ordnet das Familiengericht zum Ausgleich fondsbasierter Anrechte die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in die gesetzliche Rentenversicherung an und verweist es in der Beschlussformel auch auf die Teilungsordnung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts, kann darin ein Beschwerdegrund liegen.

Nicht alle fondsbasierten Anrechte können in der Bezugsgröße „Fondsanteile“ geteilt werden. Das betrifft zum Beispiel Anrechte, bei denen monatlich eine Umschichtung in der Fondszusammensetzung sowie eine monatliche Umverteilung von einem fondsgebundenen Vermögen in ein festverzinsliches Stammguthaben und umgekehrt erfolgen kann. Bei diesen Anrechten ist es ausgeschlossen, einen bestimmten Bestand an Fondsanteilen festzusetzen, der einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einen Kapitalbetrag umzurechnen ist. Daher muss das Familiengericht in diesen Fällen in der Beschlussformel den Ausgleichswert als Kapitalbetrag festsetzen (siehe auch Abschnitt 6.3.9).

Die Versorgungsträger unterbreiten den Familiengerichten teilweise Vorschläge für die Beschlussformel, nach denen die Teilungsordnung des Versorgungsträgers in die Beschlussformel aufgenommen werden soll. Auf diese Weise soll die Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung berücksichtigt werden. Folgt das Familiengericht dem Vorschlag für die Beschlussformel, zahlen Versorgungsträger häufig einen geringeren als den vom Familiengericht festgestellten Kapitalbetrag ein und berufen sich auf die in der Beschlussformel genannte Teilungsordnung.

Eine Beschlussformel könnte zum Beispiel folgende Formulierungen enthalten:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der YYY (Versorgungsträger) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 20.574,66 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung XXX nach Maßgabe der Teilungsordnung (Stand: 15.09.2019), bezogen auf den 31.10.2019, begründet. Die YYY wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung XXX zu zahlen.“

oder

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ZZZ Lebensversicherung AG für den Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von 6.263,56 Euro, bezogen auf den 30.6.2017, bei der Deutschen Rentenversicherung XXX begründet. Die ZZZ Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Teilungsordnung der ZZZ Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung XXX zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung XXX hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.“

oder

„Im Wege der externen Teilung soll gemäß der Teilungsordnung vom Versorgungsträger ZZZ der Ausgleichswert (Stand 08.06.2022: 3.365,25 EUR) am Tag der Teilung neu ermittelt werden, sodass der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finden kann..."

Die Beschwer für den Rentenversicherungsträger liegt darin, dass eine derartige Beschlussformel zur externen Teilung nicht bestimmt genug ist, um dem vom BGH festgelegten Erfordernis der Vollstreckbarkeit gem. § 222 Abs. 3 FamFG zu genügen (BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745). Des Weiteren ist unklar, ob und in welcher Höhe die Rentenversicherungsträger Kapitalbeträge beim Versorgungsträger vollstrecken dürfen. Zudem ist in Fällen der externen Teilung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG (mit Wahl der Zielversorgung Deutsche Rentenversicherung) fraglich, in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat.

Beschwerdegründe bei Tod eines Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte, kann sich ein Beschwerdegrund ergeben, wenn der Tod

  • während des Versorgungsausgleichsverfahrens, aber vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eingetreten ist oder
  • schon vorher eingetreten ist, und dieser Umstand in der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurde.

Die Beschwerdegründe bei Tod eines Ehegatten gelten in Erstverfahren und in Verfahren über die Abänderung des Wertausgleichs von Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 gemäß § 51 VersAusglG (siehe auch Abschnitt 6.4.1 sowie GRA zu § 31 VersAusglG).

Maßgebend ist in diesem Zusammenhang § 31 VersAusglG. Diese Vorschrift regelt, ob und inwieweit ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt (siehe GRA zu § 31 VersAusglG). Die Vorschrift ist sowohl bei einer erstmaligen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als auch in Fällen der Abänderung eines Versorgungsausgleichs nach dem Recht bis 31.08.2009 gemäß § 51 VersAusglG anzuwenden (vergleiche BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287-1289, bestätigt durch BGH vom 16.05.2018, AZ: XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238, und BGH vom 20.06.2018, AZ: XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496).

Ob § 31 VersAusglG auch in Fällen der Abänderung eines Versorgungsausgleichs nach dem Recht ab 01.09.2009 gemäߧ 225 FamFG anwendbar ist, ist offen; höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage steht noch aus.

Für die Anwendung des § 31 VersAusglG ist die Feststellung erforderlich, welcher Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig beziehungsweise ausgleichsberechtigt ist.

Verstirbt der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte, erlischt dessen Anspruch auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG). Ein Versorgungsausgleich ist nicht (mehr) durchzuführen. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG kann jedoch – anders als in Erstverfahren – nicht von einer Erledigung des Wertausgleichs kraft Gesetzes ausgegangen werden, da die rechtskräftige Ausgangsentscheidung weiterhin existiert. Das Familiengericht muss in der Abänderungsentscheidung deshalb ausdrücklich anordnen, dass ein Versorgungsausgleich nicht (mehr) stattfindet (siehe GRA zu § 31 VersAusglG).

Verstirbt der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte, hat der überlebende Ehegatte ein Recht auf Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG zu seinen Gunsten, allerdings nur im Umfang der Wertdifferenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 31 Abs. 2 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich ist wie nach dem Recht bis 31.08.2009 als Einmalausgleich nur zugunsten des insgesamt ausgleichsberechtigten überlebenden Ehegatten durchzuführen. Das Familiengericht bestimmt, welche Anrechte des Verstorbenen für den Ausgleich herangezogen werden (ausführlich siehe GRA zu § 31 VersAusglG).

Durch den Tod eines Ehegatten verschiebt sich die Beschwerdefrist für den Rentenversicherungsträger nicht.

Hin-und-her-Ausgleich nach Tod des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten

In Erstverfahren zum Versorgungsausgleich und in Verfahren über die Abänderung des Wertausgleichs nach § 51 VersAusglG (siehe GRA zu § 31 VersAusglG) liegt ein Beschwerdegrund vor, wenn

  • der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits verstorben war und
  • das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht unter Berücksichtigung des § 31 VersAusglG im Wege des Einmalausgleichs angeordnet, sondern einen Hin-und-her-Ausgleich zugunsten und zu Lasten der geschiedenen Ehegatten vorgenommen hat.

Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Familiengericht das materielle Recht unrichtig angewandt und den Ausgleich nicht nach § 31 VersAusglG durchgeführt hat. Zum anderen kann sich durch die Nichtanwendung der Regelung auch ein wirtschaftlicher Nachteil für den Rentenversicherungsträger ergeben. Es ist nämlich möglich, dass die gesetzliche Rentenversicherung wegen der vorzunehmenden Saldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte von einem Ausgleich entsprechend § 31 VersAusglG gar nicht berührt wäre, weil das Familiengericht andere Anrechte als die aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Ausgleich herangezogen hätte (§ 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Durchführung des Wertausgleichs nach Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten

War der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits verstorben, liegt ein Beschwerdegrund vor, wenn das Familiengericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs angeordnet hat.

Nach § 31 Abs. 1 VersAusglG darf ein Wertausgleich nur stattfinden, wenn es sich bei der überlebenden Person um den insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten handelt. Zugunsten von Verstorbenen darf ein Versorgungsausgleich nicht erstmalig angeordnet werden; der Anspruch auf Wertausgleich erlischt mit deren Tod.

Beschwerdegrund bei Beschlüssen auf der Grundlage einer Vereinbarung der Ehegatten

Wird die gesetzliche Rentenversicherung durch eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich über das gesetzlich Zulässige hinaus belastet, liegt ein Beschwerdegrund vor. Gesetzlich zulässig ist eine Übertragung oder Begründung von Anwartschaften maximal bis zur Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts.

Die Ehegatten können durch Vereinbarung bestimmen, dass der Versorgungsausgleich abweichend von den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden soll. Haben sie die Übertragung oder Begründung von Rentenanrechten zugunsten eines Ehegatten vereinbart, ist zusätzlich eine Entscheidung des Familiengerichts („Richterspruch“) erforderlich, die den Wertausgleich nach Maßgabe der Vereinbarung anordnet; anderenfalls entfaltet die Vereinbarung gegenüber den Rentenversicherungsträgern keine Wirkung und kann daher nicht umgesetzt werden (siehe GRA zu § 6 VersAusglG, GRA zu § 8 VersAusglG).

Allein aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen des Versorgungsausgleichs können die Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung weder übertragen noch zu Lasten anderer Versorgungsträger begründen.

Ein Beschwerdegrund liegt deshalb vor, wenn das Familiengericht in der Beschlussformel den Ausschluss des Wertausgleichs (§ 224 Abs. 3 FamFG) ausdrücklich anordnet und im Übrigen auf die Vereinbarung der Ehegatten verweist, die zum Beispiel eine Übertragung von Entgeltpunkten vorsieht. Der Ausspruch über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann von den Beteiligten mit der Beschwerde angefochten werden (GRA zu § 224 FamFG, Abschnitt 5).

Hat das Familiengericht dagegen in einem Beschluss lediglich unter Verweis auf § 36 FamFG „festgestellt, dass die Ehegatten eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt getroffen haben….“ oder hat es nur die Vereinbarung übersandt, ist eine Anfechtung mittels der befristeten Beschwerde nicht möglich. In derartigen Fällen weisen die Rentenversicherungsträger das Familiengericht darauf hin, dass ohne Entscheidung durch Richterspruch keine Umsetzung der Vereinbarung erfolgt.

Beschwerdegründe bei Abänderung des Versorgungsausgleichs

Die nachstehenden Beschwerdegründe sind nur relevant, wenn das Familiengericht eine Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen hat (§§ 51, 52 VersAusglG in Verbindung mit §§ 225, 226 FamFG). Zu unterscheiden ist zwischen der Abänderung von "alten" Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 im Rahmen einer sogenannten Totalrevision und der Abänderung einzelner Anrechte aus "neuen" Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009.

Abänderung einer alten Versorgungsausgleichsentscheidung (§ 51 VersAusglG) ohne Totalrevision)

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht über die Abänderung einer alten Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem Recht bis zum 31.08.2009 gemäß § 51 VersAusglG zu entscheiden hat und dabei keine Totalrevision vornimmt, sondern nur den Wertausgleich einzelner Anrechte abändert (siehe auch BGH vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 137/13, FamRZ 2014, 280).

Totalrevision bedeutet, dass beim Wertausgleich alle Anrechte zu berücksichtigen und neu zu bewerten sind, die in den Ausgleich bei der vorangegangenen Erst- oder Abänderungsentscheidung einbezogen waren (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Dies gilt auch dann, wenn die Abänderung nur hinsichtlich eines Anrechts beantragt wurde.

Familiengericht hat falschen Wirkungszeitpunkt bestimmt

Hat das Familiengericht bei einer Abänderung des Versorgungsausgleichs einen unzutreffenden Zeitpunkt benannt, zu dem die Abänderung wirkt („… Die Entscheidung vom … wird mit Wirkung vom … abgeändert…“) stellt das einen Beschwerdegrund dar, weil als Folge einer Abänderung regelmäßig Rentenzahlungen umzustellen sind und dem Rentenversicherung insoweit finanzielle Nachteile entstehen können.

Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt eine Abänderungsentscheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung auf Abänderung beim Familiengericht folgt. Hat das Familiengericht in der Beschlussformel zur Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich einen unzutreffenden Wirkungszeitpunkt genannt, liegt ein Beschwerdegrund vor. Dem Rentenversicherungsträger kann ein finanzieller Nachteil entstehen, wenn er eine Abänderungsentscheidung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt umzusetzen hat.

Hinweis:

Fehlt in der Beschlussformel eine Aussage zum Wirkungszeitpunkt, kommt eine Beschwerde nicht in Betracht (siehe Abschnitt 6.9.10).

Abänderung nur in Höhe der Differenz zur Ausgangsentscheidung

Ein Beschwerdegrund ist gegeben, wenn das Familiengericht in der Abänderungsentscheidung auf den in der Ausgangsentscheidung erfolgten Ausgleich verweist und nur den Ausgleich einer Entgeltpunktedifferenz beziehungsweise eines Differenzbetrags im Vergleich zur Ausgangsentscheidung anordnet.

Der in der Ausgangsentscheidung getroffene Ausgleich darf nicht bestehen bleiben, sondern muss durch die Abänderung ganz oder teilweise ersetzt werden. Bei abzuändernden Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 (§§ 51, 52 VersAusglG) findet eine Totalrevision für sämtliche bisher in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte statt, die die Ausgangsentscheidung vollständig ersetzt.

Bei der Abänderung von Entscheidungen gemäß § 225 FamFG nach dem Recht ab 01.09.2009 wird die Ausgangsentscheidung nur im Hinblick auf die Anrechte ersetzt, die abgeändert werden.

Das Familiengericht hat daher in der Abänderungsentscheidung die Ausgangsentscheidung oder den betroffenen Teil der Ausgangsentscheidung aufzuheben und über die Teilung insoweit (vollständig) neu zu entscheiden. Die Auffassung der Rentenversicherungsträger wird vom OLG Dresden geteilt (Beschluss OLG Dresden vom 28.04.2016, AZ: 21 UF 230/16 zur Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG).

Anwendung des § 31 VersAusglG, wenn die Abänderung dem Grunde nach zulasten der überlebenden ausgleichspflichtigen Person erfolgen müsste

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht den Versorgungsausgleich abändert, ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Eine Voraussetzung ist, dass sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken muss. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung bleibt die Regelung in § 31 VersAusglG („nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person findet ein Wertausgleich nicht mehr statt“) außer Betracht. § 31 VersAusglG ist eine Rechtsfolge der Abänderung und kann nur zum Tragen kommen, wenn alle Voraussetzungen für die Abänderung vorliegen.

Beantragt die ausgleichspflichtige Person eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person mit dem Ziel, dass ein Versorgungsausgleich zu ihren Lasten nicht mehr stattfindet (§ 31 VersAusglG), darf das Familiengericht diesem Antrag deshalb nur dann entsprechen, wenn sich die Abänderung auch ohne Anwendung des § 31 VersAusglG zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Person auswirken würde (siehe GRA zu § 31 VersAusglG, Abschnitt 2.2). Insofern besteht ein Beschwerdegrund, wenn die wesentliche Wertänderung für die ausgleichspflichtige Person unvorteilhaft ist und das Familiengericht bei der Abänderungsentscheidung unter Bezug auf § 31 VersAusglG anordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet (BGH vom 05.02.2020, AZ:XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).

Entgeltpunkte für langjährige Versicherung wurden für Zeiten vor dem 01.01.2021 ausgeglichen

Ein Beschwerdegrund kann vorliegen, wenn eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts auf Zeiten vor dem 01.01.2021 zurückwirkt und Entgeltpunkte für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz auszugleichen waren. Wurde bis zum 30.11.2020 eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt, wirkt die Abänderung auf Zeiten vor dem 01.01.2021 zurück. Ein Ehezeitanteil aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung darf aber erst für die Zeit ab 01.01.2021 im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Der Ehezeitanteil wird deshalb für zwei Zeiträume errechnet und das Familiengericht auf das Erfordernis einer geteilten Beschlussformel hingewiesen (GRA zu § 41 VersAusglG, Abschnitt 7.2). Hat ein Familiengericht trotz des Hinweises Entgeltpunkte für langjährige Versicherung auch für Zeiten vor dem 01.01.2021 ausgeglichen, würden in unzulässiger Weise Anrechte übertragen, die bis zum 31.12.2020 noch nicht vorhanden waren.

Entgeltpunkte für langjährige Versicherung wurden ausgeglichen, obwohl diese nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren

Ein Beschwerdegrund kann vorliegen, wenn bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ausgeglichen wird, das in die abzuändernde Erstentscheidung nicht einbezogen war. Das gilt sowohl für die Abänderung von Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 als auch für die Abänderung von Entscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009. Die Rentenversicherungsträger folgen der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764, siehe EGVA 1/2023, TOP 3). Ein Anrecht war in die Ausgangsentscheidung nicht einbezogen, wenn keine ehezeitlichen Entgeltpunkte für langjährige Versicherung vorhanden waren oder das Familiengericht vorhandene Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in seiner Entscheidung überhaupt nicht erwähnt hat.

Beschwerdegründe bei Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG)

Beschwerdegründe können sich bei einer Entscheidung des Familiengerichts in Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG ergeben, die auch zu den Versorgungsausgleichssachen im Sinne des § 217 FamFG gehören. Ob der Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 oder nach dem Recht ab 01.09.2009 durchgeführt wurde, spielt keine Rolle. Einzelheiten zur Anpassung wegen Unterhalt ergeben sich aus den GRA zu § 33 VersAusglG, GRA zu § 34 VersAusglG und der GRA zu § 32 VersAusglG.

Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG liegen nicht (mehr) vor

Hat das Familiengericht für die in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtige Person eine Anpassung wegen Unterhalt durchgeführt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht (mehr) vorliegen, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Denkbar wäre beispielsweise, dass das Familiengericht keine Kenntnis darüber hatte, dass die ausgleichsberechtigte Person wiederverheiratet ist oder bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, in der die Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt ist.

Dynamischer Anpassungsbetrag wurde ohne Vorgaben zur Berechnung künftiger Anpassungsbeträge und/oder ohne Angabe einer Obergrenze tenoriert

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht einen dynamischen Anpassungsbetrag tenoriert hat, ohne dass die vom BGH (BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833) genannten Voraussetzungen vorliegen.

Typische Formulierungen in Beschlussformeln für einen dynamischen Anpassungsbetrag lauten beispielsweise:

„… die Kürzung wird in voller Höhe ausgesetzt ...“

„… die höchstmögliche Kürzung wird ausgesetzt …“

„… die Kürzung wird in Höhe von XX,XXXX Entgeltpunkten ausgesetzt …“

„… die Kürzung wird in Höhe von XXXX Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am XX.XX.XXXX, ausgesetzt…“.

Grundsätzlich wird die Kürzung der Rente in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Unterhaltsanspruchs ausgesetzt (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Der Unterhaltsanspruch kann dabei höher oder niedriger sein als die Rentenkürzung. Ist der Unterhaltsanspruch höher als die Rentenkürzung, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein „dynamischer Anpassungsbetrag“ in Betracht. Das bedeutet: In dem Umfang, in dem der Kürzungsbetrag der Rente aufgrund der jährlichen Erhöhung des aktuellen Rentenwerts steigt, kann auch der Anpassungsbetrag - bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs - erhöht werden.

Das ist aber nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833):

  • Der Kürzungsbetrag der Rente muss als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben sein, und
  • die Anpassung muss auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt sein, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht.

Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Ergibt sich aus der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung nicht eindeutig, wie im Fall künftiger Rentenanpassungen der Kürzungsbetrag der Rente zu berechnen ist, ist die Beschlussformel nicht hinreichend bestimmt. Fehlt die Angabe eines Höchstbetrags für die Anpassung, kann die alleinige Orientierung an dem dynamischen Kürzungsbetrag dazu führen, dass der Anpassungsbetrag die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG in Zukunft übersteigt und damit unzulässig ist.

Hinweis:

Die Rentenversicherungsträger haben ihre auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853) vertretene Auffassung, nach der Anpassungsbeträge nach § 33 VersAusglG stets statisch sind, aufgegeben.

Es wurde ein dynamischer Anpassungsbetrag tenoriert und der Rente liegen mehrere Zugangsfaktoren zugrunde

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn aus der dynamischen Beschlussformel über die Anpassung wegen Unterhalt ein Anpassungsbetrag für künftige Zeiträume nicht errechnet werden kann, weil der Rente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde liegen.

Die in Abschnitt 6.7.2 zitierte aktuelle BGH-Entscheidung (BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833), in dem die isolierte Berechnung des Kürzungsbetrags der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs für zulässig erachtet wurde, bezieht sich auf eine Fallgestaltung, in der einer Rente nur ein Zugangsfaktor (hier 1,000) zugrunde lag.

Ein Beschwerdegrund liegt jedoch vor, wenn der zu kürzenden Rente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde liegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Vollrente wegen Alters folgt (siehe § 77 Abs. 3 SGB VI) oder nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung weitere Beiträge gezahlt werden und der Versorgungsausgleich während des anschließenden Altersrentenbezugs durchgeführt wird.

Die Beschwer liegt darin, dass eine konkrete Vorgabe zur Berechnung des Kürzungsbetrags der Rente bei künftigen Rentenanpassungen nicht in Betracht kommt, wenn der Rente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde liegen.

Die gesetzlichen Regelungen des SGB VI sehen die Berechnung eines isolierten Kürzungsbetrags der Rente aus einem Abschlag an Entgeltpunkten nicht vor. Vielmehr ist nach § 66 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung stets von der Summe an Entgeltpunkten auszugehen, die sich u.a. nach Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergibt. Für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente (§§ 64, 254b SGB VI) sind die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend; diese ergeben sich durch Anwendung des Zugangsfaktors auf die Summe aller (noch vorhandenen) Entgeltpunkte.

Der Malus aus einem Versorgungsausgleich verändert die Summe der Entgeltpunkte der Rente, die zum Zeitpunkt des „Hinzutritts“ des Malus bezogen wird (§ 76 Abs. 7 SGB VI). Erst nach Abzug des Malus wird entschieden, welche Zugangsfaktoren den verbliebenen Entgeltpunkten zuzuordnen sind. Den verbliebenen Entgeltpunkten werden die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zugeordnet, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen worden sind. Wurden Entgeltpunkte in gleichem zeitlichen Umfang in Anspruch genommen, verbleibt es vorrangig bei den Entgeltpunkten, die am längsten Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten waren.

Einzelnen Entgeltpunkten, wie zum Beispiel dem Abschlag aus dem Versorgungsausgleich kann jedoch kein isolierter geminderter oder erhöhter Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugeordnet werden.

Nach alledem kommt aus Sicht der Rentenversicherungsträger eine „dynamische Anpassung“ nicht in Betracht, wenn der Rentenberechnung mehrere Zugangsfaktoren zugrunde liegen.

Die Rentenversicherungsträger ermitteln den Kürzungsbetrag der Rente zum Anpassungsbeginn deshalb auch nicht isoliert aus den zu Lasten übertragenen Entgeltpunkten. Vielmehr führen sie zwei vollständige Rentenberechnungen durch – mit und ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, wobei aus Nichtregelsicherungssystemen stammende Anrechte außer Betracht bleiben. Die Differenz der Bruttobeträge aus beiden Rentenberechnungen ergibt den Kürzungsbetrag der Rente aus dem Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat einen an sich statischen Anpassungsbetrag als dynamisch angesehen

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht einen dynamischen Anpassungsbetrag tenoriert hat, obwohl der Anpassungsbetrag statisch sein müsste, weil er den Kürzungsbetrag der Rente nicht erreicht. Grundsätzlich wird die Kürzung der Rente in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Unterhaltsanspruchs ausgesetzt (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Der Unterhaltsanspruch kann dabei höher oder niedriger sein als die Rentenkürzung. Ist der Unterhaltsanspruch höher als die Rentenkürzung, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein „dynamischer Anpassungsbetrag“ in Betracht. Das bedeutet: In dem Umfang, in dem der Kürzungsbetrag der Rente aufgrund der jährlichen Erhöhung des aktuellen Rentenwerts steigt, kann auch der Anpassungsbetrag - bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs - erhöht werden (siehe Abschnitt 6.7.2).

Ist aber der Kürzungsbetrag der Rente höher als der Unterhaltsanspruch, kommt ausschließlich eine statische Anpassung in Betracht, da Änderungen beim Kürzungsbetrag der Rente sich auf den Anpassungsbetrag nicht auswirken können.

Ordnet das Familiengericht in diesen Fällen dennoch einen dynamischen Anpassungsbetrag an, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Das Familiengericht ist bei der Anpassung von einem zu hohen Kürzungsbetrag der Rente ausgegangen

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht einen zu hohen Kürzungsbetrag der Rente festgestellt und auf dieser Grundlage einen zu hohen Anpassungsbetrag bestimmt hat. Dieser Fall kann eintreten, wenn das Familiengericht vor der Anpassungsentscheidung keine Auskunft zum Kürzungsbetrag der Rente vom Rentenversicherungsträger eingeholt oder die eingeholte Auskunft nicht berücksichtigt hat.

Ein vom Familiengericht bestimmter zu hoher Anpassungsbetrag kann nach Auffassung der Rentenversicherungsträger zwar auf den Kürzungsbetrag der Rente begrenzt werden, weil § 33 Abs. 1 VersAusglG eine Anpassung maximal bis zur Höhe des Kürzungsbetrags der Rente zulässt (AGVA 3/2008, TOP 7). Dies geht aber ins Leere, wenn bereits der Kürzungsbetrag der Rente fehlerhaft zu hoch berechnet und der Anpassungsentscheidung zugrunde gelegt wurde.

Familiengericht hat einen zu frühen Anpassungsbeginn festgelegt

Liegt der vom Familiengericht in der Anpassungsentscheidung genannte Zeitpunkt des Beginns der Anpassung vor dem sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergebenden Zeitpunkt (siehe GRA zu § 34 VersAusglG), ist aus Sicht der Rentenversicherungsträger ein Beschwerdegrund gegeben.

Dem Rentenversicherungsträger würde bei einer solchen Entscheidung ein finanzieller Nachteil entstehen, weil er Anpassungsbeträge über einen längeren Zeitraum zu zahlen hätte als im Gesetz vorgesehen.

Ein vom Familiengericht zu spät festgelegter Anpassungsbeginn ist für den Rentenversicherungsträger jedoch kein Grund zur Beschwerde. Eine Korrektur des Anpassungsbeginns kann hier gegebenenfalls durch die ausgleichspflichtige Person herbeigeführt werden, die ebenfalls beschwerdeberechtigt ist. In Fällen einer offenbaren Unrichtigkeit kann auch eine Berichtigung des Anpassungsbeschlusses nach § 42 FamFG in Betracht kommen.

Hinweis:

Die Anpassung wegen Unterhalt für die ausgleichspflichtige Person kann frühestens mit dem Beginn ihrer um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente beginnen.

Die Anpassungsentscheidung beruht auf einem alten Unterhaltstitel oder einer alten Unterhaltsvereinbarung

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn aus der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG klar erkennbar ist, dass das Familiengericht eine Prüfung des aktuellen Unterhaltsanspruchs unterlassen und die Anpassung auf der Grundlage eines nicht mehr aktuellen Unterhaltstitels oder einer alten Unterhaltsvereinbarung durchgeführt hat.

Ein Unterhaltstitel oder eine Unterhaltsvereinbarung sind nicht mehr aktuell, wenn sie aus der Zeit des Erwerbslebens der unterhaltspflichtigen Person stammen und daher die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nach dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse nicht mehr abbilden. Für diesen Fall hat das Familiengericht das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anhand der aktuellen Einkommenssituation neu zu prüfen (BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853; BGH vom 02.08.2017, AZ: XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662).

Die Beschwer des Rentenversicherungsträgers liegt in einer möglicherweise zu hohen Zahlungsverpflichtung, wenn der Unterhaltsanspruch und der Anpassungsbetrag zu hoch angesetzt werden.

Hinweis:

Für die Entscheidung über den Umfang der Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG muss das Familiengericht keine abschließenden Feststellungen zur genauen Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten treffen, wenn feststeht, dass Unterhaltsleistungen jedenfalls in Höhe der Differenz der den Kürzungsanspruch begrenzenden Ausgleichswerte geschuldet sind (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.02.2022, AZ: 20 UF 123/20, FamRZ 2022, 1183).

Anpassung wegen Unterhalt trotz Unterschreitens der Wertgrenze nach § 33 Abs. 2 VersAusglG (Geringfügigkeit)

Führt das Familiengericht eine Anpassung wegen Unterhalt durch, obwohl die "Geringfügigkeitsgrenze" des § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht erreicht ist, liegt für die Rentenversicherungsträger ein Beschwerdegrund vor.

In Fällen von geringer Bedeutung findet keine Anpassung wegen Unterhalt statt. Die Anpassung ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen die Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs am Ende der Ehezeit die in § 33 Abs. 2 VersAusglG genannte Wertgrenze erreicht oder übersteigt (siehe Erläuterungen in der GRA zu § 33 VersAusglG, Abschnitt 4).

Das Familiengericht hat bei der Prüfung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG Anrechte nicht berücksichtigt

Dieser Abschnitt gilt nur für Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem Recht ab 01.09.2009 durchgeführt wurde und ein Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen stattgefunden hat.

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht oder unzutreffend angewendet und deshalb einen zu hohen Anpassungsbetrag bestimmt hat.

§ 33 Abs. 3 VersAusglG begrenzt die Aussetzung der Kürzung einer Versorgung (Anpassung) auf die Differenz der beiderseitigen (erworbenen und abgegebenen) Ausgleichswerte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG), aus denen die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen bezieht. Für die Beurteilung, ob es sich bei erworbenen Ausgleichswerten um Anrechte aus Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG handelt, kommt es auf die Herkunft der Anrechte vor der Teilung durch den Wertausgleich bei der Scheidung an (siehe BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

Welche Versorgungen im Einzelnen zu den Regelsicherungssystemen gehören, ist in der GRA zu § 32 VersAusglG beschrieben.

Aus Sicht der Rentenversicherungsträger kann sich eine Beschwer ergeben, wenn das Familiengericht bei der Bestimmung des Differenzbetrags im Sinne von § 33 Abs. 3 VersAusglG Anrechte nicht berücksichtigt hat, die die ausgleichspflichtige Person aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) erworben hat und aus denen sie bereits Leistungen bezieht. Führt die Nichtberücksichtigung dieser Anrechte dazu, dass das Familiengericht zum Nachteil des Rentenversicherungsträgers einen zu hohen Anpassungsbetrag festsetzt, liegt ein Beschwerdegrund vor (siehe auch GRA zu § 33 VersAusglG, Abschnitt 5.3).

Anpassung beruht auf einer Rentenkürzung aus dem erweiterten Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG

Dieser Abschnitt gilt nur für Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 im Wege eines Einmalausgleichs nach Verrechnung der beiderseitigen ehezeitlichen Anrechte durchgeführt wurde.

Hat das Familiengericht bei der Anpassung wegen Unterhalt (auch) eine Rentenkürzung ausgesetzt, die auf einem durch erweitertes Splitting übertragenen Anrecht beruht, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Die Rentenkürzung aus der Übertragung von Rentenanwartschaften durch ein erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (auch als Supersplitting bezeichnet) kann nicht im Rahmen der Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG ausgesetzt werden, da beim erweiterten Splitting zwar ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde, diese Übertragung aber auf eine Versorgung zurückgeht, die grundsätzlich kein Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG ist (AGVA 2/2015, TOP 3, siehe auch BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

Ordnet das Familiengericht die Aussetzung der auf einem erweiterten Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG beruhenden Rentenkürzung an, liegt für die Rentenversicherungsträger ein Beschwerdegrund vor (siehe GRA zu § 33 VersAusglG, Abschnitt 5.1.1), weil dadurch der Anpassungsbetrag zu hoch ausfällt.

Das Familiengericht hat den Rentenversicherungsträger mit Kosten des Anpassungsverfahren belastet

Wird der Rentenversicherungsträger, der die Anpassung wegen Unterhalt umsetzen soll, vom Familiengericht mit Verfahrenskosten belastet, liegt ein Beschwerdegrund vor (AGVA 1/2017, TOP 6).

Eine Belastung der Rentenversicherungsträger mit den Kosten der gerichtlichen Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt im Sinne von § 33 VersAusglG ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur unbillig (so auch unter anderem OLG Bamberg vom 01.03.2011, AZ: 2 UF 9/11, FamRZ 2011, 1797; OLG Hamm vom 14.11.2017, AZ: 13 UF 11/17, FamRZ 2018, 754; Holzwarth in Johannsen/ Henrich/ Althammer: Familienrecht, 7. Aufl., Rn. 33 zu § 33 VersAusglG).

Dennoch kommt es vor, dass Familiengerichte eine Übernahme der Gerichtskosten durch die Rentenversicherungsträger vorsehen. Grund hierfür ist unter anderem, dass in den gerichtlichen Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt im Sinne von § 33 VersAusglG ausnahmsweise die Rentenversicherungsträger – und nicht einer der Ehegatten – Antragsgegner (BGH vom 15.06.2016, AZ: XII ZB 89/16, FamRZ 2016, 1438) sind und durch die bei den Gerichten sonst üblichen Kostenentscheidungen mit Kosten des Verfahrens (im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG) belastet werden.

Für den Rentenversicherungsträger belastende Kostenentscheidungen lauten typischerweise wie folgt:

  • „Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten je zur Hälfte.“ oder
  • „Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben.“

Zu beachten ist, dass für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in Versorgungsausgleichssachen die Wertgrenze des § 61 FamFG (§ 228 FamFG) gilt. Nach § 61 Abs. 1 FamFG beträgt der Mindestbeschwerdewert 600,01 EUR. Dieser wird in Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalt regelmäßig nicht erreicht, sodass eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Eine Beschwerdeeinlegung kommt deshalb nur in Betracht, wenn auch in der Anpassungsentscheidung selbst ein Beschwerdegrund gegeben ist (siehe Abschnitte 6.7.1 bis 6.7.10), da dann ein Mindestbeschwerdewert nicht gilt (§ 228 FamFG).

Wird allein die Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung angestrebt, könnte eine Berichtigung nach § 42 FamFG beantragt werden. Zur Begründung könnte ausgeführt werden, dass versehentlich die Antragsgegnerschaft des Rentenversicherungsträgers übersehen und dadurch die Rechtsprechung sowie die herrschende Kommentarmeinung zur Kostentragung durch den Versorgungsträger in Anpassungsfällen nach § 33 VersAusglG nicht beachtet wurde.

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn ein Rentenversicherungsträger wegen verringerter Unterhaltszahlungen die Abänderung der Anpassung nach § 33 VersAusglG beim Familiengericht beantragt hat und der Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. In diesem Fall hat der Rentenversicherungsträger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Weitere Beschwerdegründe

Beschwerdegründe können sich auch bei anderen Sachverhalten ergeben, zum Beispiel

  • im Zusammenhang mit dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung (Abschnitt 6.8.1, Abschnitt 6.8.2 und Abschnitt 6.8.4),
  • bei Beschlüssen über die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 35 FamFG (Abschnitt 6.8.3) sowie
  • bei Beschlüssen ab 01.07.2024 mit einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024, in denen keine Unterscheidung nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgte (Abschnitt 6.8.5).

Familiengericht ordnet schuldrechtliche Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG an, obwohl Beitragszahlung unzulässig ist

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn das Familiengericht eine schuldrechtliche Abfindungszahlung für die ausgleichsberechtigte Person (§§ 23, 24 VersAusglG) in die gesetzliche Rentenversicherung anordnet, obwohl die Beitragszahlung nach § 187 Abs. 4 SGB VI unzulässig ist.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich die Zulässigkeit von Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 187 Abs. 4 SGB VI. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften unzulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Weitere Hinweise zur Zulässigkeit von Beitragszahlungen ergeben sich aus der GRA zu § 187 SGB VI.

Hinweis:

Dieser Beschwerdegrund gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts am 01.08.2021. Mit diesem Gesetz wurden durch eine Ergänzung des § 187 SGB VI Abfindungszahlungen als Einmalzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ermöglicht.

Nach der Rechtslage bis zum 31.07.2021 war die Anordnung von Abfindungszahlungen durch das Familiengericht generell unzulässig, weil keine gesetzliche Regelung existierte, nach der eine Abfindungszahlung gemäß § 23 VersAusglG als Einmalbetrag entgegengenommen und verbucht werden durfte.

Schuldrechtlicher Abtretungsbetrag nach § 21 VersAusglG ist zu hoch

Wird die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtige Person vom Familiengericht zur Abtretung ihres Rentenanrechts verpflichtet und ist der abzutretende Betrag höher als gesetzlich zulässig, stellt das einen Beschwerdegrund dar.

§ 21 VersAusglG verschafft der ausgleichsberechtigten Person die Möglichkeit, ihren im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erworbenen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG gegen die ausgleichspflichtige Person durchzusetzen. Dadurch erhält die ausgleichsberechtigte Person einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person.

Ein Rentenversicherungsträger kann zur Abtretung verpflichtet werden, wenn bei ihm bestehende Anrechte schuldrechtlich auszugleichen sind. Weitere Einzelheiten zur Abtretung enthält die GRA zu § 21 VersAusglG.

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn der vom Familiengericht bestimmte Abtretungsbetrag den als Monatsrente ausgedrückten Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts übersteigt. Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person die Abtretung der Ansprüche gegen den Versorgungsträger nur bis zur Höhe des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangen. Eine Abtretung über den jeweiligen Ausgleichswert des noch nicht ausgeglichenen Anrechts hinaus würde dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG widersprechen und ist daher nicht zulässig.

Gleiches gilt bei einer Anordnung über eine prozentuale (dynamische) Abtretung des Versorgungsanspruchs, weil der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nur als Zahlbetrag und nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des auszugleichenden Anrechts geltend gemacht werden darf (BGH vom 11.09.2007, AZ: XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055; BGH vom 02.07.2008, AZ: XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841).

Hinweis:

Bei der Prüfung, in welcher Höhe eine Abtretung zulässig angeordnet werden kann, ist der aktualisierte Monatsbetrag des Ausgleichswerts und nicht dessen Wert zum Ehezeitende heranzuziehen.

Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse über die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger

Wird gegen den Rentenversicherungsträger durch gerichtlichen Beschluss ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG festgesetzt, weil dieser die vom Gericht angeforderte Auskunft nach § 5 VersAusglG nicht oder nur unvollständig erteilt hat, liegt ein Beschwerdegrund vor.

Für die Anfechtung von Zwangsgeldbeschlüssen findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO statt. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) beim zuständigen Familiengericht eingelegt werden. Weitere Einzelheiten sind in der GRA zu § 35 FamFG beschrieben.

Hinweis:

Der Rentenversicherungsträger kann die Vollstreckung des Zwangsgelds abwenden, wenn er die geforderte Auskunft noch im Beschwerdeverfahren erteilt. Dann entfällt der Grund für die Durchführung der Zwangsmaßnahme, und der Zwangsgeldbeschluss ist wegen veränderter Umstände im Beschwerdeverfahren aufzuheben (OLG Braunschweig vom 05.12.2017, AZ: 2 WF 113/17, FamRZ 2018, 614).

Familiengericht hat schuldrechtliche Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG in vielen kleinen Raten angeordnet

Ein Beschwerdegrund kann für den Rentenversicherungsträger gegeben sein, wenn eine schuldrechtliche Abfindungszahlung über einen längeren Zeitraum in Form von kleinen Ratenzahlungen geleistet werden soll.

Abfindungen werden grundsätzlich als Einmalzahlung geleistet und dadurch ein laufender Zahlungsanspruch beendet.

Eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG kann auch in Raten angeordnet werden. Die Höhe der Ratenzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der ausgleichspflichtigen Person angemessen sein. Im Hinblick auf die Höhe von größeren Abfindungen ist auch eine überschaubare Anzahl von Ratenzahlungen möglich. Allerdings darf die Ratenzahlung nicht so weit zeitlich gestreckt werden, dass sie im Ergebnis zu einer vorzeitigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente führt (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576). Denn die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VersAusglG möglich (siehe GRA zu § 20 VersAusglG).

Keine Unterscheidung nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) bei Ehezeitende vor dem 01.07.2024 und familiengerichtlicher Entscheidung nach dem 30.06.2024

Ein Beschwerdegrund liegt vor, wenn in familiengerichtlichen Entscheidungen ab 01.07.2024 mit einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024 Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) zusammengerechnet wurden (EGVA 1/2023, TOP 4).

Nach Ansicht der Rentenversicherungsträger ist in familiengerichtlichen Entscheidungen nach dem 30.06.2024 noch nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) zu unterscheiden, wenn die Ehe vor dem 01.07.2024 endete. Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass in der Beschlussformel das Ende der Ehezeit anzugeben ist (BGH vom 27.06.2012, AZ: XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545). Darin hat der BGH u.a. Folgendes ausgeführt:   „Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).“ Da die Bezugnahme auf das Ehezeitende danach zwingend erforderlich ist, müssen die Entgeltpunkte so in die Beschlussformel aufgenommen werden, wie sie zum Ehezeitende vorhanden waren. Bei einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024 können also auch noch Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen werden.

Hinweis:

In Auskünften über die Höhe der in Ehezeit erworbenen Anrechte bei einem Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG vor dem 01.07.2024 werden dementsprechend Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) auch dann getrennt ausgewiesen, wenn die Auskünfte erst nach dem 30.06.2024 erstellt werden.                                                                                                                           

Keine Beschwerde trotz fehlerhafter Entscheidung des Familiengerichts

Von einer Beschwerdeeinlegung kann abgesehen werden, wenn die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zwar fehlerhaft ist, sich aber nicht oder nur in sehr geringem Maße nachteilig für die Versichertengemeinschaft auswirkt.

Keine Beschwerde in Bagatellfällen

In Bagatellfällen sind die Folgen einer fehlerhaften familiengerichtlichen Entscheidung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vom Rentenversicherungsträger zu tragen, weil der Aufwand für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens im Vergleich zum Nutzen unverhältnismäßig hoch wäre.

In den unter den Abschnitten 6.1.1 bis Abschnitt 6.8.4 genannten Beschwerdegründen gilt für Ausgleichswerte in Form von monatlichen Rentenbeträgen eine einheitliche Bagatellgrenze von 7,00 EUR (AGVA 1/2016, TOP 5). Erfolgt der Ausgleich in Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost), kann die Bagatellgrenze für den Ausgleichswert pauschal mit 0,2 Entgeltpunkten beziehungsweise 0,2 Entgeltpunkten (Ost) angesetzt werden (AGVA 2/2013, TOP 7; AGVA 1/2016, TOP 5). Das gilt auch beim Ausgleich von Zuschlägen an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz.

Die Bagatellgrenze von 7,00 EUR gilt für den Ausgleich von Anrechten aus den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen. Damit ist auf eine Beschwerdeeinlegung zu verzichten, wenn erkennbar ist, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Beträge nicht mehr als 7,00 EUR von den zutreffenden Beträgen abweichen.

Die Bagatellprüfung ist für jeden Teilausgleich gesondert vorzunehmen. Bei der internen Teilung von Entgeltpunkten (§ 10 VersAusglG) ist die Bagatellgrenze für den Ausgleich jeder einzelnen Entgeltpunkteart vor Verrechnung gleichartiger Entgeltpunkte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zu prüfen. Es kommt also ausschließlich auf die Ausgleichswerte in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung an.

Keine Beschwerde bei offenbarer Unrichtigkeit

Beruht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Familiengerichts allein auf Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, kann von einer Beschwerde abgesehen werden. Fehler dieser Art können gemäß § 42 FamFG berichtigt werden. Die Berichtigung kann jederzeit, das heißt auch noch nach Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung, von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Nähere Ausführungen ergeben sich aus der GRA zu § 42 FamFG.

Beachte:

Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem Fehler in einem Beschluss um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ist – bei Vorliegen eines entsprechenden Beschwerdegrundes und Überschreitung der Bagatellgrenze – zur Vermeidung des Fristablaufs Beschwerde beim Familiengericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat. In diesem Fall hat das Gericht zu entscheiden, ob es den Beschluss berichtigen kann oder ein Beschwerdeverfahren durchzuführen ist (Einzelheiten siehe GRA zu § 42 FamFG).

Keine Beschwerde bei Entscheidungen zur Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG)

Die Prüfung des Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs nach § 18 VersAusglG in Fällen der Geringfügigkeit (geringe Wertdifferenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder geringer Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG) ist Sache des Familiengerichts. Vom Rentenversicherungsträger wird die Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich nicht überprüft (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 3.2.1). Im Hinblick auf § 18 VersAusglG ergeben sich aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung daher keine Beschwerdegründe.

Dies gilt selbst dann, wenn das Familiengericht den Versorgungsausgleich trotz Geringfügigkeit durchführt oder diesen bei nicht vorliegender Geringfügigkeit ausschließt (AGVA 3/2012, TOP 8).

Keine Beschwerde bei externer Teilung trotz nicht eingeholter Zustimmung des Rentenversicherungsträgers

Hat das Familiengericht ohne Einholung einer Zustimmungserklärung des Rentenversicherungsträgers eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG angeordnet, nach der die ausgleichsberechtigte Person die Deutsche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat (§ 15 Abs. 1 VersAusglG), ist allein aus diesem Grund keine Beschwerde einzulegen, sofern der Rentenversicherungsträger die Zustimmung erteilt hätte (RBRTS 1/2011, TOP 20).

Beschwerde wäre nur einzulegen, wenn eine externe Teilung wegen § 187 Abs. 4 SGB VI unzulässig ist oder gegen den abgebenden Versorgungsträger ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde (siehe Abschnitt 6.3.3 und Abschnitt 6.3.4).

Keine Beschwerde bei Abänderung ohne wesentliche Wertänderung

Die Einhaltung der Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG für die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung wird von den Rentenversicherungsträgern grundsätzlich nicht überprüft. Solange der Ausgleich, von dem die gesetzliche Rentenversicherung betroffen ist, zu einem materiell-rechtlich zutreffenden Ergebnis führt, kommt eine Beschwerdeeinlegung nicht in Betracht.

Keine Beschwerde bei „dürftiger“ Begründung der Entscheidung

Von einer Beschwerde ist abzusehen, wenn das Familiengericht zur Begründung seiner Versorgungsausgleichsentscheidung lediglich auf die vom Rentenversicherungsträger erteilte Auskunft nach § 5 VersAusglG verwiesen und den darin enthaltenen Ausgleichswert in die Beschlussformel übernommen hat.

In diesen Fällen ist eindeutig erkennbar, dass das Familiengericht einen Ausgleich im Umfang des vorgeschlagenen Ausgleichswerts vornehmen wollte.

Keine Beschwerde, wenn Beschlussformel zur internen Teilung kein Ende der Ehezeit enthält

Sieht die familiengerichtliche Entscheidung in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung ausschließlich die interne Teilung von Entgeltpunkten vor, ist von einer Beschwerdeeinlegung abzusehen, wenn das Familiengericht keinen Bezugszeitpunkt genannt hat.

Die Anzahl der übertragenen Entgeltpunkte wird vom Zeitpunkt des Endes der Ehezeit nicht beeinflusst. Gleiches gilt bei der Übertragung von monatlichen Eurobeträgen aus statischen Anrechten der Höherversicherung.

Hinweis:

Überträgt das Familiengericht jedoch anstelle von Entgeltpunkten monatliche Rentenbeträge oder Kapitalbeträge durch interne Teilung, liegt ein Beschwerdegrund nach Abschnitt 6.2.6 vor.

Keine Beschwerde bei Begründung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) durch externe Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG

Hat das Familiengericht bei einer externen Teilung zum Ausgleich von Anrechten von Beamten auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit nach § 16 Abs. 2 VersAusglG die Begründung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) anstelle eines monatlichen Rentenbetrags angeordnet, ist von einer Beschwerdeeinlegung abzusehen.

§ 44 Abs. 4 VersAusglG bestimmt im Hinblick auf § 16 Abs. 2 VersAusglG, dass bei Beamten auf Widerruf und Soldaten auf Zeit für den Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Wert maßgeblich sein soll, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Das Familiengericht hat daher die Auskunft bei dem Rentenversicherungsträger einzuholen, der für die Nachversicherung zuständig wäre. Da der Rentenversicherungsträger in der Auskunft an das Familiengericht den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert auch in Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) errechnet, kann eine familiengerichtliche Entscheidung über die Begründung von Entgeltpunkten nach § 16 Abs. 2 VersAusglG hingenommen werden.

Keine Beschwerde bei fehlender Anordnung über die Umrechnung in Entgeltpunkte in Fällen des § 16 Abs. 1 VersAusglG

Keine Beschwerde ist einzulegen, wenn in der Beschlussformel über die externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG lediglich eine Anordnung über die Umrechnung der zu begründenden monatlichen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte fehlt.

Nach § 76 Abs. 4 SGB VI erfolgt eine Umrechnung der zu begründenden monatlichen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte „West“ auch ohne gerichtliche Anordnung nach § 16 Abs. 3 VersAusglG. Entgeltpunkte (Ost) können nach § 264a Abs. 1 SGB VI dagegen nur ermittelt werden, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat. Fehlt die gerichtliche Anordnung, sind deshalb stets Entgeltpunkte „West“ zu errechnen (§ 76 Abs. 4 SGB VI).

Da für Beamte in den Ländern des Beitrittsgebiets seit dem 01.01.2010 keine abgesenkte Besoldung und damit kein abgesenkter Versorgungsanspruch mehr existieren, kommt eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nicht mehr in Betracht. Auch wenn die Anordnung nach § 16 Abs. 3 VersAusglG zur Umrechnung in Entgeltpunkte in der Beschlussformel fehlt, erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte dennoch zutreffend. Von einer Beschwerdeeinlegung kann daher abgesehen werden.

Hinweis:

Beim Ausgleich von Anrechten aus fingierter Nachversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG) können sich demgegenüber weiterhin Entgeltpunkte (Ost) ergeben, weil es auf den Beschäftigungsort des Beamten auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit ankommt (GRA zu § 16 VersAusglG, Abschn. 5).

Keine Beschwerde, wenn kein Wirkungszeitpunkt für die Abänderung genannt wurde

Fehlt in der Beschlussformel eine Aussage zum Wirkungszeitpunkt für die Abänderung, kommt eine Beschwerdeeinlegung nicht in Betracht (siehe Abschnitt 6.6.2) Der Wirkungszeitpunkt ist gesetzlich geregelt und ergibt sich aus § 226 Abs. 4 FamFG. Danach wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.

Hat das Familiengericht in seiner Abänderungsentscheidung keinen Wirkungszeitpunkt genannt, stellt der Rentenversicherungsträger diesen nach § 226 Abs. 4 FamFG selbst fest.

Keine Beschwerde bei zu geringer Anpassung nach § 33 VersAusglG

Hat das Familiengericht den Betrag für eine Anpassung wegen Unterhalt in zu niedriger Höhe festgesetzt, ist das für den Rentenversicherungsträger kein Beschwerdegrund, da diesem hierdurch kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn das Familiengericht von einem zu geringen Kürzungsbetrag der Rente ausgegangen ist, weil es den Kürzungsbetrag zum Ehezeitende und nicht zum Anpassungsbeginn herangezogen hat. Bei dieser Fallgestaltung ist es Sache der geschiedenen Ehegatten, gegen die Anpassungsentscheidung vorzugehen.

Hinweis:

Ist der vom Familiengericht festgestellte zu niedrige Anpassungsbetrag auf eine fehlerhafte Auskunft des Rentenversicherungsträgers zur Höhe des Kürzungsbetrags der Rente zurückzuführen, liegt ein Beschwerdegrund vor. Durch die Korrektur der fehlerhaften Anpassungsentscheidung können mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Rentenversicherungsträger vermieden werden.

Keine Beschwerde bei fehlendem oder zu spätem Anpassungsbeginn

Von einer Beschwerde ist abzusehen, wenn das Familiengericht in seiner Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG den Zeitpunkt des Beginns der Anpassung nicht genannt oder zu spät bestimmt hat.

Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung der Rente ab dem ersten Tag des Monats auszusetzen, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.

Fehlt eine Anordnung zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung und liegt ein anderer Beschwerdegrund nicht vor, stellt der Rentenversicherungsträger diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 3 VersAusglG selbst fest.

Hat das Familiengericht für den Beginn der Anpassung einen zu späten Zeitpunkt festgesetzt, ist es Sache der geschiedenen Ehegatten, die Anpassungsentscheidung anzufechten.

Die fehlerhafte Entscheidung kann gegebenenfalls im Wege der Berichtigung nach § 42 FamFG korrigiert werden, wenn nach den Entscheidungsgründen eine entsprechende offenbare Unrichtigkeit vorliegt (siehe Abschnitt 6.7.6).

Keine Beschwerde, wenn Wertausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich ist

Der Wertausgleich bei der Scheidung kann für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich sein, wenn er sich leistungsrechtlich nicht oder nur teilweise auswirkt.

Denkbar ist zum Beispiel, dass die ausgleichsberechtigte Person aus den zu ihren Gunsten übertragenen (§ 10 VersAusglG) oder begründeten (§ 14 ff. VersAusglG) Anrechten keine Leistungen beziehen kann, weil bestimmte Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht erfüllt werden können. Möglich ist auch, dass die zu erwartende Leistung der Höhe nach nicht dem übertragenen oder begründeten Anrecht entspricht (zum Beispiel, wenn die bezogene Rente bereits ohne die gutgeschriebenen Anrechte nach § 93 SGB VI teilweise ruht). Ebenfalls ruhen kann eine Leistung aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI.

Liegt ein solcher Fall vor, ist das Anrecht nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Anstelle eines Wertausgleichs bei der Scheidung ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG durchzuführen.

Die Entscheidung darüber, ob der Wertausgleich bei der Scheidung unwirtschaftlich ist, liegt ausschließlich im Ermessen des Familiengerichts. Für die gesetzliche Rentenversicherung ergibt sich insoweit keine Beschwer, wenn das Familiengericht den Wertausgleich trotz Unwirtschaftlichkeit durchführt (siehe auch GRA zu § 19 VersAusglG).

Keine Beschwerde, wenn Wertausgleich unbillig sein dürfte

Hat ein Ehegatte im Inland und der andere Ehegatte im Ausland Versorgungsanrechte erworben, soll in bestimmten Fällen auch für die im Inland erworbenen Anwartschaften kein Wertausgleich durchgeführt werden (§ 19 Abs. 3 VersAusglG). Die Entscheidung liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Im Wertausgleich bei der Scheidung würde die ausgleichspflichtige Person die Hälfte ihrer in der Ehezeit im Inland erworbenen Anwartschaften verlieren, zugleich aber auf die „schwächeren“ Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen, soweit es um die von der anderen Person im Ausland erworbenen Anwartschaften geht. Dies ist nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung unbillig (BT-Drucksache 16/10144, Seite 63).

Sieht eine familiengerichtliche Entscheidung die Teilung von Anrechten im Wertausgleich bei der Scheidung vor, obwohl dies unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig sein dürfte, ist aus Sicht der Rentenversicherungsträger hiergegen keine Beschwerde einzulegen. Dies gilt gleichermaßen, wenn in dem Beschluss ausländische Anrechte nicht erwähnt werden (AGVA 1/2012, TOP 4).

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 59 FamFG