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§ 64 FamFG: Einlegung der Beschwerde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.10.2022

Änderung

Die GRA wurde aufgrund der verpflichtenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 überarbeitet .

Dokumentdaten
Stand26.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 64 FamFG

Version003.00

Inhalt der Regelung

In § 64 FamFG wird festgelegt, bei welchem Gericht und in welcher Form Beschwerde gegen eine Entscheidung im ersten Rechtszug eingelegt werden kann. Zudem wird die Möglichkeit geregelt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

Nach Absatz 1 sind eine Beschwerde sowie der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.

Die Formerfordernisse einer Beschwerde werden in Absatz 2 geregelt.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, vor der Beschwerdeentscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen; damit kann der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Regelungen zum Beschwerdeverfahren und zur Rechtskraft zu sehen, unter anderem mit:

Allgemeines

Die Vorschrift knüpft an die bis zum 31.08.2009 geltenden §§ 21 bis 24 FGG, § 621e ZPO an und regelt die Formalien bei der Beschwerdeeinlegung, wie den Adressaten der Beschwerde sowie die Mindestanforderungen an den Beschwerdeschriftsatz.

Im Unterschied zum früheren Recht ist die Beschwerde nicht mehr beim Oberlandesgericht/Kammergericht Berlin, sondern ausschließlich beim Amtsgericht, das die Ausgangsentscheidung erlassen hat, einzulegen. Zudem wird geregelt, dass in eilbedürftigen Fällen vor einer abschließenden Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Beschwerdeeinlegung gegen Beschlüsse der Familiengerichte in Versorgungsausgleichssachen in Betracht kommen, wenn durch die Entscheidung in ihre Rechtsstellung eingegriffen wird.

§ 64 FamFG findet nur in Versorgungsausgleichssachen der ersten Instanz Anwendung. Hierzu gehören in erster Linie Entscheidungen der Amtsgerichte über

Für die Rechtsbeschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten/des Kammergerichts Berlin gelten die §§ 70 ff. FamFG.

Zuständiges Gericht für die Beschwerdeeinlegung (Absatz 1)

Die Beschwerde kann nach § 64 Abs. 1 und 2 FamFG ausschließlich bei dem Amtsgericht eingelegt werden, das den Beschluss erlassen hat (Ausgangsgericht). Eine Abhilfeentscheidung darf das Amtsgericht bei Endentscheidungen in Familiensachen, zu denen die Versorgungsausgleichssachen gehören, nicht selbst treffen (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Daher leitet es den Beschwerdeschriftsatz unverzüglich an das zuständige Beschwerdegericht weiter. Beschwerdegericht ist das zuständige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG).

Wird die Beschwerde versehentlich beim Beschwerdegericht anstatt beim Ausgangsgericht eingelegt, ist das Beschwerdegericht verpflichtet, bei entsprechender Erkennbarkeit die Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten ist (BGH vom 17.08.2011, AZ: XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649, und BGH vom 16.01.2014, AZ: XII ZB 571/12, FamRZ 2014, 550). Unterbleibt die Weiterleitung, kann dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 FamFG) gewährt werden, selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer vom Amtsgericht zutreffend über die Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht belehrt worden ist.

Für die Prüfung des rechtzeitigen Eingangs der Beschwerde kommt es auch in diesen Fällen auf den Zeitpunkt des Eingangs der weitergeleiteten Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht an. Insofern kann das Beschwerdegericht von der Weiterleitung absehen, wenn bei normaler Bearbeitungsdauer ein rechtzeitiger Eingang beim Ausgangsgericht nicht möglich ist (BGH vom 12.06.2013, AZ: XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384-1385).

Bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs wird mit einer postalischen Weiterleitung an das zuständige Gericht keine wirksame Beschwerde eingelegt; erforderlich ist vielmehr eine elektronische Weiterleitung vom unzuständigen zum zuständigen Gericht (OLG Bamberg vom 02.05.2022, AZ: 2 UF 16/22, NZFam 2022, 709). Für das unzuständige Gericht besteht eine Weiterleitungspflicht, wenn der Schriftsatz zur Rechtsmitteleinlegung so zeitig beim unzuständigen Gericht eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das für die Rechtsmitteleinlegung zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Soweit in diesem Fall das unzuständige Gericht die fristgerechte Weiterleitung versäumt, besteht für den Beteiligten die Möglichkeit nach § 17 Abs. 1 FamFG für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (BVerfG vom 20.06.1995, AZ: 1 BvR 166/93, FamRZ 1995, 1559; BGH vom 27.07.2016, AZ: XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762). Die notwendige Beschwerde beim zuständigen Gericht muss dann innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis von der versäumten Weiterleitung bzw. der Antragstellung auf Wiedereinsetzung beim zuständigen Gericht elektronisch eingelegt werden.

Anforderungen an eine Beschwerde (Absatz 2)

§ 64 Abs. 2 FamFG regelt zunächst in Satz 1 die Form der Beschwerdeeinlegung (Abschnitt 4.1). Die Sätze 2 und 3 enthalten bestimmte Anforderungen und Formerfordernisse, denen die Beschwerde genügen muss (Abschnitte 4.2 und 4.3).

Form der Beschwerdeeinlegung (Abs. 2 Sätze 1 und 2)

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (Abschnitt 4.1.1) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (Abschnitt 4.1.2) eingelegt.

Beschwerdeeinlegung in schriftlicher Form

Die Rentenversicherungsträger legen Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen in schriftlicher Form ein.

Seit 01.01.2022 müssen Beschwerdeschriftsätze wie auch alle anderen schriftgebundenen Schriftsätze zwingend elektronisch an das Familiengericht übermittelt werden. Das ergibt sich aus § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in der Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607).

Eine Übermittlung auf herkömmlichen Wegen (zum Beispiel auf dem Postweg oder per Telefax) ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Wird ab 01.01.2022 eine Beschwerdeschrift nicht in elektronischer Form übermittelt, ist sie unwirksam. Gleiches gilt, wenn die elektronische Übermittlung nicht den technisch-formalen Anforderungen entspricht, die sich aus § 130a ZPO ergeben. Nur in Ausnahmefällen, wenn technische Gründe vorübergehend einer Übermittlung auf elektronischem Weg entgegenstehen (§ 14 Abs. 1 S. 2 FamFG), dürfen Beschwerdeschriftsätze noch auf herkömmlichen Wegen dem Familiengericht übermittelt werden. Nach § 14b Abs. 1 S. 3 FamFG ist die vorübergehende technische Unmöglichkeit glaubhaft zu machen. Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 14b FamFG.

Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift

Bei der Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle entfällt die Einreichung eines Beschwerdeschriftsatzes. Eine telefonische Beschwerde ist jedoch unzulässig (BGH vom 12.03.2009, AZ: V ZB 71/08, FamRZ 2009, 970), da die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erforderlich ist.

Die Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle kommt in erster Linie für die Ehegatten in Frage. Sie ist in Versorgungsausgleichssachen allerdings nur in selbständigen Verfahren (zum Beispiel Abänderungsverfahren) zulässig, in denen die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden darf. Wurde der Versorgungsausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund geregelt, ist wegen des bestehenden Anwaltszwangs die Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift ausgeschlossen (BGH vom 26.04.2017, AZ: XII ZB 3/16, NJW 2017, 2123).

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kommt eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift nicht in Betracht.

Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und Erklärung der Beschwerde (Abs. 2 Satz 3)

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Ein konkreter Sachantrag ist in Versorgungsausgleichssachen nicht zwingend erforderlich. Aus der Beschwerde muss lediglich erkennbar sein, inwieweit der Beschluss angegriffen wird und geändert werden soll.

Die Beschwerde darf nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Es ist deshalb nicht möglich, eine Berichtigung des familiengerichtlichen Beschlusses zu beantragen und „hilfsweise“ Beschwerde“ einzulegen, da es sich in diesem Fall um eine unzulässige, weil „bedingte“ Beschwerdeeinlegung, handeln würde (Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.03.2014, AZ: 11 UF 1513/13, FamRZ 2014, 1395).

Wird in der Beschwerdeschrift der Verkündungstermin des Beschlusses fehlerhaft bezeichnet, ist eine Beschwerde dennoch formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (BGH vom 20.05.2015, AZ: XII ZB 368/14, MDR 2015, 786; im Anschluss an BGH vom 07.11.2012, AZ: XII ZB 325/12, FamRZ 2013, 371). Gleiches gilt, wenn ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben wurde (BGH vom 25.01.2017, AZ: XII ZB 567/15, NJW 2017, 10).

Eine anwaltliche Vertretung ist für den Rentenversicherungsträger zur Beschwerdeeinlegung nicht erforderlich. Rentenversicherungsträger brauchen sich sowohl in der zweiten als auch in der dritten Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (siehe GRA zu § 114 FamFG, Abschnitt 5

Unterschriftserfordernis (Abs. 2 Satz 4)

Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist die Beschwerdeschrift zu unterschreiben. Hinsichtlich des Unterschriftserfordernisses ist zu unterscheiden, ob der Schriftsatz auf herkömmlichem Weg oder elektronisch an das Familiengericht übermittelt wird.

Unterschriftserfordernis bei ausnahmsweiser Übermittlung der Beschwerdeschrift auf herkömmlichem Weg

Darf die Beschwerdeschrift ausnahmsweise aufgrund entgegenstehender technischer Gründe (siehe Abschnitt 4.1) noch auf herkömmlichem Wege (zum Beispiel per Post oder per Telefax) zulässig eingelegt werden, ist die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Fehlt die Unterschrift im Beschwerdeschriftsatz, ist die Beschwerde unwirksam. Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt (BGH vom 19.02.2020, AZ: XII ZB 291/19, FamRZ 2020, 770). Die maschinengeschriebene Formulierung „Ihre Deutsche Rentenversicherung ...“ stellt keine Unterschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG dar. Durch eine Nachholung der fehlenden Unterschrift nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist wird der Formmangel nicht geheilt (Beschluss OLG Bamberg vom 01.08.2012, AZ: 2 UF 175/12, FamRZ 2013, 480-481).

Eine Beschwerdeschrift gegen eine gerichtliche Entscheidung genügt aber sowohl dem Schriftformerfordernis als auch dem Unterschriftserfordernis, wenn dem Gericht eine Datei übermittelt wird, die einen von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten und sodann eingescannten Schriftsatz enthält, und die Datei vom Gericht ausgedruckt wurde (BGH vom 18.03.2015, AZ: XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919). Wurde das Original der Beschwerdeschrift dagegen lediglich mit einer eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift des Beschwerdeführers versehen, ist dem Erfordernis einer persönlichen Unterschrift nicht Genüge getan. In diesem Fall wäre die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden.

Einfache Signatur als modifiziertes Unterschriftserfordernis bei elektronischer Übermittlung der Beschwerdeschrift

Seit 01.01.2022 sind die Rentenversicherungsträger gemäß § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG verpflichtet, unter anderem Beschwerdeschriftsätze als elektronisches Dokument einzureichen (§ 14b Abs. 2 S. 2 FamFG, § 130a ZPO). Aus diesem Grund ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung nach § 64 Abs. 4 FamFG, § 130a Abs. 3, 4 ZPO seit diesem Zeitpunkt modifiziert worden. Für die Rentenversicherungsträger gelten der in § 130a Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 ZPO aufgezeigte sichere Übermittlungsweg und die entsprechenden Vorgaben zur Signatur. Ein sicherer Übermittlungsweg zeichnet sich dadurch aus, dass die Identität des Absenders bestätigt ist und als Unterschrift eine sogenannte einfache Signatur ausreicht.

Die Kommunikation der Rentenversicherungsträger mit den Gerichten erfolgt ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Hierfür steht die Fachanwendung eGericht zur Verfügung, die „im Hintergrund“ auf das beBPo zugreift. Bei der Verwendung des beBPo ist es ausreichend (aber auch erforderlich), dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person „signiert“ wird.

Notwendig ist eine sogenannte einfache Signatur gemäß Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung (Amtsblatt L 257/73 vom 28.08.2014). Erforderlich dafür ist die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BAG vom 14.09.2020, AZ: 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Bamberg vom 17.02.2022, AZ: 2 UF 8/22, FamRZ 2022, 1149). Ein handschriftlicher Namenszug ist nicht erforderlich. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.

Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 14b FamFG.

Erlass einer einstweiligen Anordnung (Absatz 3)

Das Beschwerdegericht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Regelung treffen, bevor es in der Hauptsache entscheidet. Insbesondere kann es die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen.

Die gesetzliche Rentenversicherung kann im Einzelfall von einer einstweiligen Anordnung betroffen sein, wenn zum Beispiel das Gericht im Beschwerdeverfahren zur Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG einen vorläufigen Anpassungsbetrag festsetzt, die endgültige Höhe des Anpassungsbetrags aber noch zu ermitteln ist.

Die im Gesetz ausdrücklich genannte Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen spielt in Versorgungsausgleichssachen keine Rolle, da die Wirksamkeit dieser Entscheidungen erst mit Eintritt der Rechtskraft eintritt und dementsprechend auch die Umsetzung erst danach erfolgt.

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10490 und BR-Drucksache 308/12

Mit Artikel 6 Nummer 7 des oben genannten Gesetzes wurde dem § 64 Absatz 1 folgender Satz angefügt: „Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.“

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449)

Inkrafttreten: 05.08.2009 (Tag nach Verkündung)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12717

Mit Artikel 8 des oben genannten Gesetzes wurde der Artikel 1 des FGG-RG geändert, welches dann in der veränderten Form zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde folgender Satz eingefügt: „Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen.“

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 64 FamFG