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§ 31 VersAusglG: Tod eines Ehegatten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Das gesamte Dokument wurde redaktionell überabreitet und aktualisiert. Aktuelle Rechtsprechung, eine Entscheidung der AGVA und die Beispiele 2 und 3 wurden neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand03.04.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 31 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift findet Anwendung, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs verstirbt.

Absatz 1 regelt, dass der überlebende Ehegatte das Recht auf Wertausgleich (§§ 9 bis 19 VersAusglG) gegen die Erben geltend machen kann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. Die Erben selbst haben kein Recht auf Wertausgleich.

Nach Absatz 2 darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Welche Anrechte für den Ausgleich herangezogen werden, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Absatz 3 bestimmt, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen. Hiervon bleiben Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 und 26 VersAusglG) unberührt. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche erlöschen nicht (§ 1586 Abs. 2 S. 1 BGB).

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift nimmt Bezug auf folgende Regelungen:

§ 31 VersAusglG steht des Weiteren in Zusammenhang mit:

Der Vollzug einer familiengerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des § 31 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach den maßgebenden Regelungen des SGB VI (zum Beispiel §§ 52, 76, 264a SGB VI).

Allgemeines

§ 31 VersAusglG regelt Rechtsfolgen in Bezug auf den Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs verstirbt. In einem solchen Fall hat der überlebende Ehegatte das Recht, den Wertausgleich nach den §§ 9 – 19 VersAusglG gegenüber den Erben geltend zu machen (siehe Abschnitte 3 ff.). Die Erben haben indes kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG).

Für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG stellt § 31 Abs. 3 VersAusglG klar, dass diese mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen. Dies gilt aber nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG). Hiervon kann auch die gesetzliche Rentenversicherung in wenigen speziell gelagerten Einzelfällen betroffen sein (siehe GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 8).

Ob § 31 VersAusglG Anwendung findet, bestimmt sich maßgeblich nach dem Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten. Zu unterscheiden sind folgende Fallgestaltungen:

  • Ein Ehegatte verstirbt vor der Rechtskraft der Scheidung. Das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich gelten dadurch als in der Hauptsache erledigt (§ 131 FamFG). § 31 VersAusglG findet in solchen Fällen keine Anwendung, da die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod eines Ehegatten beendet wird und ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet. Für den überlebenden Ehegatten können sich Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente ergeben.
  • Ein Ehegatte verstirbt nach Rechtskraft der Scheidung und nach Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung (zum Eintritt der Rechtskraft siehe GRA zu § 224 FamFG). Auch hier handelt es sich nicht um einen Fall des § 31 VersAusglG. Es verbleibt bei dem durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung. Eine nachträgliche Anwendung des § 31 VersAusglG wäre nur im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach den §§ 51, 52 VersAusglG möglich. Für den überlebenden geschiedenen Ehegatten könnte aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person in Betracht kommen (siehe GRA zu § 37 VersAusglG und GRA zu § 38 VersAusglG).
  • Ein Ehegatte verstirbt nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich. In diesem Fall ist ein Wertausgleich unter Beachtung des § 31 VersAusglG durchzuführen (siehe Abschnitte 2.1, sowie 3.1 bis 3.1.2).
  • Ein Ehegatte verstirbt nach Rechtskraft der Scheidung und nach Rechtskraft einer nach dem Recht bis 31.08.2009 ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidung. Ein Abänderungsverfahren ist anhängig; die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG ist noch nicht eingetreten. Der Wertausgleich ist unter Beachtung des § 31 VersAusglG durchzuführen (siehe Abschnitte 2.2, 3.1.3).

Da der überlebende Ehegatte durch die Anwendung des § 31 VersAusglG nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre, sind die Ausgleichswerte der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Rahmen einer Gesamtausgleichsbilanz zu saldieren. Übersteigt der Gesamtausgleichswert der Anrechte des verstorbenen Ehegatten den Gesamtausgleichswert der Anrechte des überlebenden Ehegatten, ist in Höhe der Differenz der Gesamtausgleichswerte ein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten durchzuführen (BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062; zu weiteren Einzelheiten siehe auch Abschnitt 3.1.1).

Welche Anrechte dann für den Wertausgleich herangezogen werden, entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen (§ 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Der Durchführung des Wertausgleichs zugunsten des überlebenden Ehegatten steht nicht entgegen, dass aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) gezahlt werden.

Hinweis:

Zu den Beschwerdegründen im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsentscheidungen bei Tod eines Ehegatten siehe GRA zu § 58 FamFG.

Erstverfahren zum Versorgungsausgleich

Im Erstverfahren zum Versorgungsausgleich hat § 31 VersAusglG Bedeutung, wenn die Zeitpunkte „Eintritt der Rechtskraft der Scheidung“ und „Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung“ auseinanderfallen und der Tod eines Ehegatten zwischen diesen beiden Zeitpunkten eintritt.

Die Rechtskraft der Scheidung und die Rechtskraft des Versorgungsausgleichs fallen zeitlich auseinander, wenn

  • die Ehegatten auf ein Rechtsmittel gegen die Scheidung verzichten, sodass diese sofort rechtskräftig wird (§§ 45, 67 Abs. 1 FamFG), in Bezug auf die Folgesache „Versorgungsausgleich“ aber grundsätzlich der Ablauf der Rechtsmittelfrist abzuwarten ist, weil die betroffenen Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sind (§ 59 FamFG), oder
  • von der Verbundentscheidung nur die Folgesache Versorgungsausgleich angefochten wurde, sodass zwar der Scheidungsausspruch frühestens nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Beschwerdeschriftsatzes rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 1 FamFG), sich die Versorgungsausgleichssache aber in der Rechtsmittelinstanz befindet.

Des Weiteren fallen die Rechtskraft der Scheidung und die Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zeitlich auseinander, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren

Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

§ 31 VersAusglG ist auch in Fällen der Abänderung eines nach dem Recht bis 31.08.2009 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG anzuwenden (BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287, bestätigt durch BGH vom 16.05.2018, AZ: XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238 und BGH vom 20.06.2018, AZ: XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496).

Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, hat das Familiengericht den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten. § 31 VersAusglG ist ein notwendiger Bestandteil des nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmenden Ausgleichs und darf, obwohl in § 51 VersAusglG nicht ausdrücklich genannt, bei dem Wertausgleich im Abänderungsverfahren nicht außer Betracht bleiben (siehe Abschnitt 3.1.3).

Die Rentenversicherungsträger folgen der Rechtsprechung des BGH (AGVA 2/2013, TOP 3).

Recht auf Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten gegen die Erben (Absatz 1)

Verstirbt ein Ehegatte nach der Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Erben haben nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ebenfalls kein Recht auf Wertausgleich, da dieses mit dem Tod des Ehegatten untergegangen ist (BT-Drucksache 16/10144, S. 70).

Ein Ausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG kann jedoch zugunsten des überlebenden Ehegatten stattfinden. Das Recht des überlebenden Ehegatten auf einen Wertausgleich ist mit dem Tod des anderen Ehegatten nicht erloschen, sondern gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten geltend zu machen. Die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des verstorbenen Ehegatten sind dabei grundsätzlich in den Wertausgleich einzubeziehen (in diesem Sinne BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062).

Die Geltendmachung des Wertausgleichs gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten bedeutet, dass diese als Prozessstandschafter in das Versorgungsausgleichsverfahren eintreten. In dieser Funktion nehmen sie die Rolle des Antragsgegners zum überlebenden Ehegatten ein und können unter anderem Bedenken bei der Durchführung des Wertausgleichs erheben (zum Beispiel unter Bezugnahme auf die Härteklausel des § 27 VersAusglG). Die Erben müssen nicht identisch mit den Hinterbliebenen sein. Von der Entscheidung über den Wertausgleich betroffene Hinterbliebene sind aber nach § 219 Nr. 4 FamFG zusätzlich am Verfahren zu beteiligen.

Hinweis:

Der für den verstorbenen Ehegatten zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt nicht als Prozessstandschafter ein. Er hat jedoch als Beteiligter am Verfahren (§ 219 Nr. 2 FamFG) die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung über den Wertausgleich einzulegen. Im Hinblick darauf haben die Rentenversicherungsträger keine Bedenken, wenn das Familiengericht das Verfahren über den Wertausgleich ohne einen Prozessstandschafter aufseiten des verstorbenen Ehegatten durchführt, weil es die Erben nicht ermitteln konnte.

Fallgestaltungen

Bei der Prüfung, ob der Anspruch auf Wertausgleich nach dem Tod eines Ehegatten erloschen ist oder zugunsten des Überlebenden ein Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stattzufinden hat, können folgende Fallgestaltungen unterschieden werden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft einer Versorgungsausgleichsentscheidung verstirbt:

  • ein Ehegatte verstirbt vor erstmaliger Entscheidung des Familiengerichts über den Wertausgleich bei der Scheidung (siehe Abschnitt 3.1.1),
  • ein Ehegatte verstirbt nach erstmaliger Entscheidung des Familiengerichts über den Wertausgleich bei der Scheidung, aber vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Abschnitt 3.1.2),
  • ein Ehegatte verstirbt nach Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts nach dem Recht bis 31.08.2009, aber vor Rechtskraft einer Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG (siehe Abschnitt 3.1.3). Ob der Tod eines Ehegatten vor oder nach Einleitung des Abänderungsverfahrens eingetreten ist, spielt für die Anwendung des § 31 VersAusglG keine Rolle.

Tod vor Versorgungsausgleichsentscheidung (Erstverfahren)

Verstirbt ein Ehegatte, bevor erstmals über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, prüft das Familiengericht nach § 31 VersAusglG, ob es sich bei dem Verstorbenen um den insgesamt ausgleichsberechtigten oder ausgleichspflichtigen Ehegatten handelt. Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Gesamtausgleichsbilanz durch den Vergleich der (korrespondierenden) Kapitalwerte sämtlicher von den Ehegatten in der Ehezeit erworbener Versorgungen, die in den Wertausgleich einzubeziehen sind. Der (korrespondierende) Kapitalwert dient dazu, verschiedenartige Anrechte vergleichbar zu machen (BT-Drucksache 16/10144, S. 84; BGH vom 16.12.2015, AZ: XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).

Welche Anrechte in die Gesamtausgleichsbilanz einzustellen sind, richtet sich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

In die Gesamtausgleichsbilanz können auch geringfügige Anrechte der Ehegatten im Sinne des § 18 VersAusglG einbezogen werden, soweit diese lediglich einen Rechnungsposten darstellen und nicht selbst zum Ausgleich herangezogen werden. (Fiktive) Teilungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGH vom 22.03.2017, AZ: XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960 ff. und BGH vom 10.05.2017, AZ: XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303 ff.).

Soll dann aber ein geringfügiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich das Absehen von einer Einbeziehung. Gleiches gilt, wenn nach erfolgter Gesamtsaldierung eine geringe Wertdifferenz verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt (BGH vom 22.03.2017, AZ: XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960 ff.).

Die Anwendung des § 18 VersAusglG wird durch die Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht überprüft. Die Entscheidung, ob bei Geringfügigkeit ein Wertausgleich durchgeführt wird oder nicht, liegt allein beim Familiengericht (vergleiche GRA zu § 18 VersAusglG, Abschnitt 2.1). Dies gilt auch hinsichtlich der Einbeziehung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in der Gesamtausgleichsbilanz.

Sind regeldynamische (Entgeltpunkte / knappschaftliche Entgeltpunkte) und angleichungsdynamische (Entgeltpunkte (Ost)/knappschaftliche Entgeltpunkte [Ost]) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Wertausgleich einzubeziehen, ist aus Sicht einiger Obergerichte der Vergleich der (korrespondierenden) Kapitalwerte ungeeignet, da diese der unterschiedlichen Dynamik von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) nicht gerecht werden. Eine Vergleichbarkeit der Anrechte könne in solchen Fällen dadurch geschaffen werden, dass die Entgeltpunkte (Ost) mit dem sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VAÜG in der Fassung bis 31.08.2009 ergebenden Angleichungsfaktor umgerechnet und somit an die tatsächliche Wertentwicklung seit dem Ehezeitende angepasst werden (OLG Celle vom 21.06.2012, AZ: 10 UF 37/12; OLG Thüringen vom 08.06.2012, AZ: 1 UF 152/12, beide Entscheidungen veröffentlicht in FamRZ 2013, 382, OLG Stuttgart vom 14.11.2014, AZ: 15 UF 243/14, FamRZ 2015, 507 ff.).

Nach einer anderen Auffassung ist es grundsätzlich nicht geboten, vor der Saldierung die Anrechte mit unterschiedlicher Dynamik bezogen auf den Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung anzugleichen (OLG Dresden vom 26.02.2014, AZ: 20 UF 1350/13, FamRZ 2014, 1639, OLG Bamberg vom 21.06.2017, AZ: 2 UF 98/17, NZFam, 2017,1156).

Nach welcher Methode das Familiengericht im Einzelfall feststellt, welcher Ehegatte insgesamt ausgleichsberechtigt beziehungsweise ausgleichspflichtig ist, liegt in der Entscheidungskompetenz des Gerichts und wird von den Rentenversicherungsträgern regelmäßig nicht überprüft.

Siehe Beispiel 1

Kommt das Familiengericht nach Gesamtsaldierung der einzubeziehenden Anrechte zu dem Ergebnis, dass der verstorbene Ehegatte insgesamt ausgleichsberechtigt wäre, läuft das Recht auf Wertausgleich ins Leere. Ein Wertausgleich findet wegen des Besserstellungsverbotes in § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG nicht statt (siehe Abschnitt 2). Eine klarstellende Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich in solchen Fällen nicht stattfindet, kann im Erstverfahren in analoger Anwendung des § 224 FamFG in der Beschlussformel (deklaratorisch) getroffen werden (in Abänderungsverfahren siehe aber Abschnitt 3.1.3).

Ist dagegen der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichsberechtigt, findet ein Wertausgleich zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 31 VersAusglG statt. Haben beide früheren Ehegatten Anrechte erworben, die im Rahmen des Wertausgleichs zu teilen sind, erfolgt der Wertausgleich in Höhe des Wertunterschiedes der beiderseitigen Ausgleichswerte (in der Regel) auf der Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte nur zugunsten des Überlebenden (ohne Hin-und-her-Ausgleich; vergleiche Abschnitt 4).

Welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten hierbei herangezogen werden, entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen (§ 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Für den Ausgleich stehen die Anrechte des Verstorbenen bis zur Höhe des jeweiligen Ausgleichswerts zur Verfügung.

Hinweis:

Zu den Beschwerdegründen im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsentscheidungen bei Tod eines Ehegatten siehe GRA zu § 58 FamFG.

Tod nach Versorgungsausgleichsentscheidung aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (Erstverfahren)

Verstirbt ein Ehegatte nach der Entscheidung des Familiengerichts über den Wertausgleich bei der Scheidung, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, kann eine Unterbrechung des Verfahrens eintreten. Auf Antrag eines Beteiligten kann das Verfahren ausgesetzt werden, um die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu ermitteln.

Das Familiengericht kann dann eine Entscheidung auf der Grundlage des § 31 VersAusglG treffen. In derartigen Fällen gelten die unter Abschnitt 3.1.1 genannten Grundsätze für die Anwendung des § 31 VersAusglG – einschließlich der Beschwerdegründe nach der GRA zu § 58 FamFG – entsprechend.

Ergeht keine neue Versorgungsausgleichsentscheidung unter Beachtung von § 31 VersAusglG und läuft die Rechtsmittelfrist ab, ohne dass ein Beteiligter Beschwerde eingelegt hat, erwächst die noch zu Lebzeiten beider Ehegatten getroffene Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts (mit Hin-und-her-Ausgleich) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und ist insoweit für die Beteiligten bindend.

Hinweis:

Ist die insgesamt ausgleichsberechtigte Person verstorben, geht der Wertausgleich grundsätzlich ins Leere, ohne dass es diesbezüglich einer entsprechenden Feststellung des Familiengerichts bedarf (siehe Abschnitt 3.1.1). Gehen in derartigen Fällen Rechtskraftmitteilungen ein, halten es die Rentenversicherungsträger aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich, beim Familiengericht unter Hinweis auf das Versterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nachzufragen, ob die Rechtskraft der Entscheidung tatsächlich eingetreten ist.

Tod vor Eintritt der Rechtskraft einer Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG

Die in den Abschnitten 3.1.1 und 3.1.2 dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn bereits rechtskräftig über den Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 entschieden wurde und einer der Ehegatten vor Eintritt der Rechtskraft einer Abänderungsentscheidung des Familiengerichts nach § 51 VersAusglG verstorben ist (AGVA 2/2013, TOP 3).

Beim Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch – anders als im Erstverfahren – nicht von einer Erledigung des Wertausgleichs kraft Gesetzes ausgegangen werden, da die rechtskräftige Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich weiterhin existiert. Das Familiengericht muss in der Abänderungsentscheidung deshalb ausdrücklich anordnen, dass ein Versorgungsausgleich nicht (mehr) stattfindet.

Als Folge dieser Anordnung wird der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte so gestellt, als wäre ein Versorgungsausgleich überhaupt nicht durchgeführt worden. Der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte erhält also seine zuvor im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte ab dem Rückwirkungszeitpunkt der Abänderungsentscheidung (§ 226 Abs. 4 FamFG) ungeteilt zurück. Diese Besserstellung des überlebenden Ehegatten ist nach dem BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 ff., bestätigt durch BGH vom 16.05.2018, AZ: XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238 ff. und BGH vom 20.06.2018, AZ: XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 ff. hinzunehmen. Sie sei Folge einer Gesetzeslage, die einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener zulässt. Gleiches gelte für die Folge, dass es zu Einschränkungen bei Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der Person komme, die vor der Abänderungsentscheidung ausgleichsberechtigt war.

Siehe Beispiel 2

Hinweis:

Ist eine Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem Recht bis zum 31.08.2009 ergangen und wird bekannt, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, beraten die Rentenversicherungsträger die ausgleichspflichtige Person nicht dazu, einen Antrag auf Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 51 VersAusglG zu stellen. Auf ausdrückliche Nachfrage kann der ausgleichspflichtigen Person allenfalls ein allgemeiner Hinweis zur Rechtslage gegeben werden. Für weitere Informationen können Betroffene an Fachanwälte oder Rentenberater verwiesen werden (AGVA 1/2018, TOP 17.2).

Hinsichtlich der Information an Betroffene zur möglichen Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 2.2, verwiesen.

Durchführung und Begrenzung des Wertausgleichs (Absatz 2)

Für den überlebenden Ehegatten kann ein Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vom Familiengericht zu seinen Gunsten durchgeführt werden. Hierbei darf er nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten der Ehegatten durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Nicht zulässig wäre daher, nur die Anrechte der verstorbenen Person zugunsten der überlebenden Person zu teilen und den Ausgleich der Anrechte zulasten der überlebenden Person auszuschließen.

Beim Versorgungsausgleich gibt grundsätzlich jeder Ehegatte im Rahmen des Hin-und-her-Ausgleichs die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte an den anderen Ehegatten ab (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Ist ein Ehegatte verstorben, so ist sein Anspruch auf Durchführung des Wertausgleichs erloschen. Die Erben haben keinen Anspruch auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Damit findet zulasten des überlebenden Ehegatten kein Wertausgleich statt. Dagegen kann zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Wertausgleich durchgeführt werden (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG).

Es kommt jedoch nicht zu einem Hin-und-her-Ausgleich. Würde der Ausgleich nur zugunsten des überlebenden Ehegatten erfolgen, der nicht belastet werden darf, wäre dieser bessergestellt im Vergleich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Hin-und-her-Ausgleichs. Aus diesem Grund prüft das Familiengericht bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, ob es sich bei dem überlebenden Ehegatten um den insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten handelt. Für diese Prüfung saldiert das Familiengericht die jeweiligen Ausgleichswerte der Ehegatten. Grundlage der Saldierung sind regelmäßig die Kapitalwerte oder korrespondierenden Kapitalwerte (§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 VersAusglG, vergleiche auch Abschnitt 3.1.1).

Haben die Ehegatten lediglich gleichartige Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit erworben (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, siehe GRA zu § 10 VersAusglG, Abschnitt 4.1), kann das Familiengericht auch die jeweiligen Entgeltpunkte gleicher Art für den Wertausgleich saldieren.

Siehe Beispiel 3

Bezieht das Familiengericht im Rahmen der Gesamtsaldierung Anrechte unterschiedlicher Dynamik in den Wertausgleich ein und passt diese entsprechend der Rechtsauffassung einiger Obergerichte (vergleiche Abschnitt 3.1.1) an die tatsächliche Wertentwicklung seit dem Ehezeitende an, kann die Ausgleichsrichtung auch „kippen“.

Siehe Beispiel 4

Hat der überlebende Ehegatte im Vergleich zu den Anrechten des verstorbenen Ehegatten höhere eigene Anrechte erworben, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ins Leere (siehe Abschnitte 2 und 3).

Ergibt der Vergleich der jeweiligen Summe der Ausgleichswerte, dass der überlebende Ehegatte die geringeren Anrechte erworben hat, ist zu seinen Gunsten ein Versorgungsausgleich in Höhe des Wertunterschieds nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen. Sofern mehrere Anrechte für den Ausgleich zur Verfügung stehen, entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen, welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Werden einzelne Anrechte des verstorbenen Ehegatten für den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG herangezogen, darf dies nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Halbteilung verletzt wird. Hat also ein verstorbener Ehegatte auch Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit erworben, dürfen zu seinen Lasten höchstens Entgeltpunkte im Umfang des in der Auskunft nach § 5 VersAusglG ausgewiesenen Ausgleichswerts übertragen werden.

Sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des überlebenden Ehegatten zu übertragen, hat das Familiengericht die interne Teilung in der für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) – für die dynamischen Anrechte also in Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung – anzuordnen. Einen als (korrespondierenden) Kapitalwert ermittelten Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte müsste das Gericht daher in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) umrechnen. Diese ergeben sich, wenn der Kapitalwert als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit eingezahlt würde (siehe GRA zu § 47 VersAusglG, Abschnitt 9, in Verbindung mit der GRA zu § 187 SGB VI und GRA zu § 281a SGB VI).

Siehe Beispiel 5

Unterlässt das Familiengericht die Umrechnung des (korrespondierenden) Kapitalwerts in Entgeltpunkte und / oder Entgeltpunkte (Ost), kann das ein Beschwerdegrund sein (vergleiche GRA zu § 58 FamFG, Abschnitt 6.2.6).

Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (Absatz 3)

§ 31 Abs. 3 VersAusglG bezieht sich auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG). Die gesetzliche Rentenversicherung kann hiervon in Ausnahmefällen betroffen sein.

Nach § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines geschiedenen Ehegatten Ansprüche auf schuldrechtliche Ausgleichszahlungen nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG. Dies gilt sowohl beim Tod des ausgleichsberechtigten als auch beim Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten:

  • Beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten endet die Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Zahlung des schuldrechtlichen Ausgleichs.
  • Beim Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten bleibt der ausgleichsberechtigte Ehegatte unversorgt, sofern keine Ansprüche gegen den Versorgungsträger beziehungsweise die Witwe oder den Witwer geltend gemacht werden können (§§ 25, 26 VersAusglG).

Hatte der Rentenversicherungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente aufgrund einer Abtretung nach § 21 VersAusglG übernommen, endet die Zahlungsverpflichtung mit Ablauf des Monats des Todes eines Ehegatten (siehe GRA zu § 21 VersAusglG, Abschnitt 2).

Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung erlöschen mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten allerdings nicht (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG). Derartige schuldrechtliche Ansprüche können sich gegen einen Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder die Hinterbliebenen der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG) richten.

Da die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie in den Wertausgleich einbezogen werden, im Verfahren nach § 31 VersAusglG – gegebenenfalls nach Verrechnung – durch interne Teilung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind, ist die gesetzliche Rentenversicherung von § 31 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht betroffen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die gesetzliche Rentenversicherung jedoch wegen § 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG von der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung betroffen sein (siehe GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 8).

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erlöschen mit dem Tod eines der geschiedenen Ehegatten nicht (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 1586 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies betrifft beispielsweise Zahlungsrückstände des verstorbenen Ehegatten bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und den Anspruch für den Zeitraum vom Todestag bis zum Ende des jeweiligen Sterbemonats.

Beispiel 1: Wertausgleich von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterschiedlicher Dynamik

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)

Das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten E1 und E2 wurde durchgeführt; die Scheidung ist rechtskräftig geworden.

Anschließend wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Das Ende der Ehezeit war der 31.07.2007.

E1 ist am 02.07.2014 verstorben.

Der überlebende Ehegatte 2 beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beim Familiengericht.

Das Familiengericht entscheidet im Januar 2015 über den Wertausgleich.

Folgende Ausgleichswerte auf der Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte sind zu betrachten:
E1E2
Allgemeine gesetzliche RV, Entgeltpunkte85.087,62 EUR (14,5000 EP)------
Allgemeine gesetzliche RV, Entgeltpunkte (Ost)------75.737,12 EUR (15,0000 EP [Ost])
85.087,62 EUR75.737,12 EUR

Frage:

In welcher Weise könnte ein Wertausgleich durchgeführt werden?

Lösung:
a) Ausgleich auf der Basis der korrespondierenden Kapitalwerte
Das Familiengericht könnte den Wertausgleich auf der Grundlage der mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte durchführen.
Die Wertdifferenz der korrespondierenden Kapitalwerte beträgt:
85.087,62 EUR
minus
75.737,12 EUR
gleich
9.350,50 EUR
Der zugunsten von E2 auszugleichende Kapitalwert in Höhe von 9.350,50 EUR ist in Entgeltpunkte umzurechnen, indem er mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001704126) vervielfältigt wird (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".
9.350,50 EUR
mal
0,0001704126
gleich
1,5934 Entgeltpunkte
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 1,5934 Entgeltpunkten zugunsten des E2 anordnen. Hierdurch wird der für E1 ermittelte Ausgleichswert von 14,5000 Entgeltpunkten nicht überschritten. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden gegen eine derartige Entscheidung keine Bedenken.
b) Ausgleich unter Berücksichtigung der stärkeren Dynamik der angleichungsdynamischen Entgeltpunkte (Ost)

Da die unterschiedliche Dynamik der Anrechte zu nicht unerheblichen Veränderungen im Wertunterschied nach dem Ehezeitende führen kann, könnte das Familiengericht die Anrechte durch Heranziehung des Angleichungsfaktors im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VAÜG bis 31.08.2009, der die stärkere Dynamik der angleichungsdynamischen Anrechte zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts in den Wertausgleich einbezieht, vergleichbar machen.

Der Angleichungsfaktor ermittelt sich aus der Wertentwicklung der Rentenanwartschaften zwischen dem Ehezeitende und dem Entscheidungszeitpunkt sowie dem Verhältnis von aktuellem Rentenwert zum aktuellen Rentenwert (Ost). Die Formel lautet daher:

aktueller Rentenwert (Ost) im Entscheidungszeitpunkt
geteilt durch
aktueller Rentenwert (Ost) bei Eheende


mal
aktueller Rentenwert
bei Eheende
geteilt durch
aktueller Rentenwert im Entscheidungszeitpunkt
gleich
Angleichungsfaktor
Im Entscheidungszeitpunkt Januar 2015 ergibt sich folgender Angleichungsfaktor:
(26,39 EUR geteilt durch 23,09 EUR)
mal
(26,27 EUR geteilt durch 28,61 EUR)
gleich
1,0494401
Der angeglichene korrespondierende Kapitalwert der angleichungsdynamischen Anrechte von E2 beträgt zum Entscheidungszeitpunkt:
75.737,12 EUR
mal
1,0494401
gleich
79.481,57 EUR
Die Wertdifferenz der korrespondierenden Kapitalwerte beträgt:
85.087,62 EUR
minus
79.481,57 EUR
gleich
5.606,05 EUR
Der zugunsten von E2 auszugleichende Kapitalwert in Höhe von 5.606,05 EUR ist in Entgeltpunkte umzurechnen, indem er mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001704126) vervielfältigt wird (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".
5.606,05 EUR
mal
0,0001704126
gleich
0,9553 Entgeltpunkte
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 0,9553 EP zugunsten von E2 anordnen. Hierdurch wird der für E1 ermittelte Ausgleichswert von 14,5000 Entgeltpunkten nicht überschritten. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden gegen eine derartige Entscheidung keine Bedenken.

Beispiel 2: Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG und Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.3)

Durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 27.11.2003 wurde die Ehe der Ehegatten E1 und E2 geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wurde festgelegt, dass zulasten der Anrechte des E1 in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 250,00 EUR monatlich – bezogen auf das Ehezeitende am 31.03.2003 – auf dem Versicherungskonto des E2 durch Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 zu übertragen sind. Die übertragenen Rentenanwartschaften waren in Entgeltpunkte umzurechnen.

E1 und E2 beziehen seit dem Jahr 2004 beziehungsweise seit dem Jahr 2005 eine Altersrente jeweils unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs.

E2 ist am 30.04.2018 verstorben. Aus der Versicherung des E2 wird seit dem 01.05.2018 eine Hinterbliebenenrente geleistet.

E1 beantragt am 05.09.2018 die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung beim zuständigen Familiengericht.

Nachdem aktuelle Ehezeitauskünfte beim jeweiligen Rentenversicherungsträger eingeholt wurden, stellt das Familiengericht fest, dass sich die ehezeitlichen Anrechte des E1 nicht verändert haben. Durch die Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes hat sich jedoch das ehezeitliche Anrecht des E2 wesentlich geändert. Das Familiengericht führt daher das zulässige Abänderungsverfahren durch.

E1 ist nach der Gesamtsaldierung der einzubeziehenden Anrechte noch ausgleichspflichtig.

Frage:

Wie würde das Familiengericht entscheiden und was haben die beteiligten Rentenversicherungsträger zu veranlassen?

Lösung:

Das Familiengericht würde in der Beschlussformel feststellen, dass für die Zeit ab dem 01.10.2018 (§ 226 Abs. 4 FamFG) ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet.

Die beteiligten Rentenversicherungsträger müssten, nachdem die Entscheidung des Familiengerichts rechtskräftig und wirksam geworden ist, die Rente des E1 und die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des E2 ab dem 01.10.2018 – beziehungsweise bei Anwendung des Schuldnerschutzes gemäß § 30 VersAusglG nach Ablauf der Übergangszeit – ohne Berücksichtigung des bisherigen Versorgungsausgleichs zahlen. Bei E1 würde ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Malus, in der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des E2 der Bonus aus dem bisherigen Versorgungsausgleich entfallen.

Beispiel 3: Wertausgleich bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleicher Art

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Über die Scheidung der Ehegatten E1 und E2 wurde am 26.02.2013 rechtskräftig entschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde nach § 140 FamFG vom Verbundverfahren abgetrennt.

E1 ist am 25.08.2018 verstorben. E2 beantragt am 02.10.2018 die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Ehegatten haben in der Ehezeit vom 01.03.1993 bis zum 31.12.2012 folgende Anrechte erworben:

E1E2
Ausgleichswert allgemeine Rentenversicherung 9,4396 EP6,0273 EP
Ausgleichwert allgemeine Rentenversicherung (Ost)3,3142 EP (Ost)1,5950 EP (Ost)

Frage:

Wie könnte das Familiengericht den Wertausgleich durchführen?

Lösung:
Da E1 in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) jeweils die höheren ehezeitlichen Anrechte erworben hat, könnte das Familiengericht eine Saldierung der Ausgleichswerte auf der Grundlage von Entgeltpunkten beziehungswiese Entgeltpunkten (Ost) vornehmen:
9,4396 Entgeltpunkte
minus
6,0273 Entgeltpunkte
gleich
3,4123 Entgeltpunkte
3,3142 Entgeltpunkte (Ost)
minus
1,5950 Entgeltpunkte (Ost)
gleich
1,7192 Entgeltpunkte (Ost)
Das Familiengericht könnte die Übertragung der Rentenanwartschaften zulasten der Anrechte des verstorbenen E1 in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,4123 Entgeltpunkten und von 1,7192 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Versicherungskontos des E2 anordnen.

Beispiel 4: Wertausgleich beziehungsweise kein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten bei Verrechnung von Anrechten unterschiedlicher Dynamik

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten E1 und E2 wurde durchgeführt; die Scheidung ist rechtskräftig geworden.

Anschließend wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Das Ende der Ehezeit war der 31.07.2007.

E2 ist am 02.07.2014 verstorben.

E1 beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beim Familiengericht.

Das Familiengericht entscheidet im Januar 2015 über den Wertausgleich.

Folgende Ausgleichswerte auf der Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte sind zu betrachten:
E1E2
Allgemeine gesetzliche RV (10,0000 EP) 58.681,12 EUR------
Allgemeine gesetzliche RV (15,0000 EP [Ost]) ------75.737,12 EUR
Betriebliche Versorgung18.000,00 EUR------
76.681,12 EUR75.737,12 EUR

Frage:

Kann ein Wertausgleich durchgeführt werden und gegebenenfalls auf welche Weise?

Lösung:

a) Entscheidung auf der Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte

Bei einer Entscheidung auf der Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte ergibt sich Folgendes:

Ein Wertausgleich zugunsten von E2 findet nicht statt, da der Anspruch auf Wertausgleich mit dessen Tod erloschen ist.

Ein Wertausgleich zugunsten des überlebenden E1 findet ebenfalls nicht statt, weil dieser insgesamt die höheren Ausgleichswerte in der Ehezeit erworben hat. Der Wertausgleich läuft damit insgesamt ins Leere. Das Familiengericht könnte (deklaratorisch) feststellen, dass ein Wertausgleich nicht stattfindet.

b) Entscheidung unter Berücksichtigung der stärkeren Dynamik der angleichungsdynamischen Entgeltpunkte (Ost)

Da die unterschiedliche Dynamik der Anrechte zu nicht unerheblichen Veränderungen des Wertunterschiedes nach dem Ehezeitende führen kann, könnte das Familiengericht die Anrechte durch Heranziehung des Angleichungsfaktors im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG bis 31.08.2009, der die stärkere Dynamik der angleichungsdynamischen Anrechte zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts in den Wertausgleich einbezieht, vergleichbar machen.

Der Angleichungsfaktor ermittelt sich aus der Wertentwicklung der Rentenanwartschaften zwischen dem Ehezeitende und dem Entscheidungszeitpunkt sowie dem Verhältnis von aktuellem Rentenwert zum aktuellen Rentenwert (Ost). Die Formel lautet daher:

aktueller Rentenwert (Ost) im Entscheidungszeitpunkt
geteilt durch
aktueller Rentenwert (Ost) bei Eheende


mal
aktueller Rentenwert
bei Eheende
geteilt durch
aktueller Rentenwert im Entscheidungszeitpunkt
gleich
Angleichungsfaktor
Im Entscheidungszeitpunkt Januar 2015 ergibt sich folgender Angleichungsfaktor:
(26,39 EUR geteilt durch 23,09 EUR)
mal
(26,27 EUR geteilt durch 28,61 EUR)
gleich
1,0494401
Der angeglichene korrespondierende Kapitalbetrag der angleichungsdynamischen Anrechte von E 2 beträgt zum Entscheidungszeitpunkt:
75.737,12 EUR
mal
1,0494401
gleich
79.481,57 EUR
Die Wertdifferenz der (korrespondierenden) Kapitalwerte beträgt:
79.481,57 EUR
minus
76.681,12 EUR
gleich
2.800,45 EUR
Da E2 lediglich über ehezeitliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkten (Ost) verfügt, rechnet das Familiengericht die Wertdifferenz der (korrespondierenden) Kapitalwerte mit dem bereits ermittelten Angleichungsfaktor zurück.
2.800,45 EUR
geteilt durch
1,0494401
gleich
2.668,52 EUR
Der zugunsten von E1 auszugleichende Kapitalwert von 2.668,52 EUR ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, indem er mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001980535) vervielfältigt wird (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".
2.668,52 EUR
mal
0,0001980535
gleich
0,5285 Entgeltpunkte (Ost)
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 0,5285 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des E1 anordnen. Hierdurch wird der für E2 ermittelte Ausgleichswert von 15,0000 Entgeltpunkten (Ost) nicht überschritten. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden gegen eine derartige Entscheidung keine Bedenken.

Beispiel 5: Durchführung des Wertausgleichs

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten E1 und E2 wurde nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Das Ende der Ehezeit war der 30.06.2007.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht wieder aufgenommen.

E1 ist zwischenzeitlich am 03.08.2014 verstorben.

Folgende Ausgleichswerte auf der Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte sind zu betrachten:
E1E2
Allgemeine gesetzliche RV (5,0000 EP)29.340,56 EUR------
Allgemeine gesetzliche RV (10,0000 EP [Ost]) 50.491,41 EUR------
Allgemeine gesetzliche RV (8,0000 EP [Ost]) ------40.393,13 EUR
Betriebliche Versorgung------11.000,00 EUR
79.831,97 EUR51.393,13 EUR

Frage:

Wie könnte ein Wertausgleich durchgeführt werden?

Lösung:
Das Familiengericht entscheidet nach billigem Ermessen, welche Anrechte von E1 für den Ausgleich herangezogen werden. Für den Wertausgleich wären beispielsweise folgende Möglichkeiten denkbar:
a) Übertragung von Entgeltpunkten (Ost) nach Saldierung der (korrespondierenden) Kapitalwerte
Die Wertdifferenz der korrespondierenden Kapitalwerte beträgt:
79.831,97 EUR
minus
51.393,13 EUR
gleich
28.438,84 EUR

E1 hat in der Ehezeit werthöhere Entgeltpunkte (Ost) erworben.

Der zugunsten von E2 auszugleichende Kapitalwert von 28.438,84 EUR ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, indem er mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001980535) vervielfältigt wird (Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".

28.438,84 EUR
mal
0,0001980535
gleich
5,6324 Entgeltpunkte (Ost)
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 5,6324 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten von E2 anordnen.
b) Übertragung von Entgeltpunkten nach Saldierung der (korrespondierenden) Kapitalwerte

E1 hat in der Ehezeit werthöhere Entgeltpunkte erworben.

Der errechnete korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts in Höhe von 29.340,56 EUR reicht aus, um den Wertausgleich im Umfang von 28.438,84 EUR vollständig durchzuführen.

Der zugunsten von E2 auszugleichende Kapitalwert in Höhe von 28.438,84 EUR ist in Entgeltpunkte umzurechnen, indem er mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001704126) vervielfältigt wird (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".

28.438,84 EUR
mal
0,0001704126
gleich
4,8463 Entgeltpunkte
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 4,8463 Entgeltpunkten zugunsten von E2 anordnen.
c) Getrennte Übertragung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost), weil E1 jeweils werthöhere Anrechte erworben hat
E1 hat in der Ehezeit sowohl die werthöheren Anrechte „West“ als auch die werthöheren Anrechte (Ost) erworben. Der Wertausgleich könnte deshalb getrennt nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgen.
Auszugleichender Kapitalwert „West“:
29.340,56 EUR
minus
11.000,00 EUR
gleich
18.340,56 EUR
Auszugleichender Kapitalwert (Ost):
50.491,41 EUR
minus
40.393,13 EUR
gleich
10.098,28 EUR
Die zugunsten von E2 auszugleichenden Kapitalwerte sind in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, indem sie jeweils mit den zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktoren (0,0001704126 beziehungsweise 0,0001980535) vervielfältigt werden (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".
18.340,56 EUR
mal
0,0001704126
gleich
3,1255 Entgeltpunkte
10.098,28 EUR
mal
0,0001980535
gleich
2,0000 Entgeltpunkte (Ost)
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 3,1255 Entgeltpunkten und 2,0000 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten von E2 anordnen.
d) Übertragung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) im Verhältnis der Ausgleichswerte als Kapitalwerte
E1 hat in der Ehezeit sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben. Der Wertausgleich könnte deshalb im Verhältnis der jeweiligen Ausgleichswerte erfolgen.
Kapitalwert „West“:
28.438,84 EUR
mal
29.340,56 EUR
geteilt durch
79.831,97 EUR
gleich
10.452,10 EUR
Kapitalwert (Ost):
28.438,84 EUR
mal
50.491,41 EUR
geteilt durch
79.831,97 EUR
gleich
17.986,74 EUR
Summe der auszugleichenden Kapitalwerte:
10.452,10 EUR
plus
17.986,74 EUR
gleich
28.438,84 EUR
Die zugunsten von E2 auszugleichenden Kapitalwerte sind in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, indem sie jeweils mit den zum Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktoren (0,0001704126 beziehungsweise 0,0001980535) vervielfältigt werden (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)".
10.452,10 EUR
mal
0,0001704126
gleich
1,7812 Entgeltpunkte
17.986,74 EUR
mal
0,0001980535
gleich
3,5623 Entgeltpunkte (Ost)
Das Familiengericht könnte die Übertragung von 1,7812 Entgeltpunkten und 3,5623 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten von E2 anordnen.
Da in allen dargestellten Entscheidungsmöglichkeiten die für E1 ermittelten Ausgleichswerte nicht überschritten werden, bestünden seitens der Rentenversicherungsträger gegen derartige Entscheidungen keine Bedenken.
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31 VersAusglG