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XII ZB 128/95

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe I.

Während ihrer Ehe haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3) sowie der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK - weitere Beteiligte zu 1) erworben, der Ehemann (Antragsteller) daneben solche bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVÄ - weitere Beteiligte zu 2), die satzungsgemäß eine Realteilung vorsieht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege der Realteilung zugunsten der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der BWVÄ eine monatliche Rentenanwartschaft von 235,91 DM begründet hat. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der zugunsten der Ehefrau ermittelte Ausgleichsbetrag aufgrund des sogenannten Rangfolgeprinzips gänzlich durch Realteilung der Anrechte des Ehemanns bei der BWVÄ auszugleichen sei.

Hiergegen hat die ZVK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß der Versorgungsausgleich nicht in gesetzmäßiger Weise durchgeführt worden sei; nach der von ihr für zutreffend erachteten sogenannten Quotierungsmethode müsse auch ein Quasisplitting ( § 1 Abs. 3 VAHRG ) hinsichtlich der bei ihr bestehenden Anrechte erfolgen.

Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die ZVK nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in ihren Rechten beeinträchtigt sei.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der ZVK.

II.

Das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Beschwerdeberechtigung der ZVK zu verneinen sei.

Der Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung, bei der - wie bei der ZVK - ein Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Betracht kommt, ist im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der von ihm beanstandete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 ; st.Rspr.). Diese Voraussetzung ist etwa dann nicht erfüllt, wenn der Versorgungsausgleich in einer Weise durchgeführt worden ist, die den Rechtskreis des Versorgungsträgers von vornherein nicht berühren kann (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 9). Vorliegend hat die ZVK mit der Beschwerde geltend gemacht, daß das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zu Unrecht nicht nach der sogenannten Quotierungsmethode durchgeführt habe, die dem Interesse der beteiligten Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung dient (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90 , 91). Dabei kann nicht darauf abgehoben werden, daß die Nichtanwendung dieser Methode hier für die ZVK deswegen nicht beeinträchtigend sei, weil das dann stattfindende Quasisplitting mit einer Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 225 SGB VI verbunden ist. Mit Recht bringt die ZVK insoweit vor, daß wegen des ungewissen Versicherungsschicksals der beteiligten Ehegatten nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, ob letztlich die Erstattungsleistung oder die infolge der Kürzungsmöglichkeit analog § 57 BeamtVG eintretende Ersparnis von Versorgungsleistungen überwiegen wird. Wenn nicht auszuschließen ist, daß eine vom beteiligten Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleichsform für ihn wirtschaftlich günstiger ist als die vom Familiengericht angewendete, ist er im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 aaO, vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 6).

Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Unter dessen Aufhebung ist die Sache zur sachlichen Entscheidung über die Beschwerde der ZVK an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

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