XII ZB 89/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der weiteren Beteiligten (Ehefrau) wurde durch rechtskräftigen Endbeschluss vom 27. September 2013 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde hinsichtlich der nach § 32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechte dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund) ein Anrecht in Höhe von 28,9206 Entgeltpunkten auf das bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto der Ehefrau und von dem Anrecht der Ehefrau bei der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9091 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen wurden.
Der Ehemann bezieht seit dem 1. September 2015 eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 1.232,80 € brutto. Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich betrüge die Rente 1.934,18 € brutto. Auf Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung des Anrechts monatlich für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 220 €, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 200 € und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2017 in Höhe von 150 € ausgesetzt, nachdem sich der Ehemann durch gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zur Zahlung entsprechender Unterhaltsbeträge an die Ehefrau verpflichtet hatte.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen gewendet hat, dass eine gestaffelte Aussetzung der Kürzung auch für künftige Zeiten ausgesprochen worden ist, da die Anpassungsvoraussetzungen auch schon früher wegfallen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Allerdings ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger als weiteren Beteiligten behandelt haben. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als Antragsgegner anzusehen ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten.
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aus der Befristung der Aussetzung der Kürzung erwachse der Antragsgegnerin kein Nachteil. Denn der Ehemann habe die Antragsgegnerin nicht nur unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, sondern gemäß § 34 Abs. 5 VersAusglG auch über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem anpassungsfähigen Anrecht sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der Ehefrau zu unterrichten. Die dadurch eröffneten Möglichkeiten einer gerichtlichen Abänderung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) oder Entscheidung des Versorgungsträgers über die Beendigung der Aussetzung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG) erführen durch die ausgesprochene Befristung und deren Rechtskraftwirkung keine Einschränkung.
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Die Aussetzung der Kürzung knüpft somit an den "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" an. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht - wie hier - auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25). § 33 Abs. 3 VersAusglG beschränkt nämlich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 64/13 - FamRZ 2013, 1640 Rn. 12 mwN). Insoweit ist das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - offensichtlich davon ausgegangen, dass die vom Familiengericht errechneten und als Vergleich vorgeschlagenen Unterhaltsbeträge dem fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprechen.
Daneben ist die Anpassung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG beschränkt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Diese Beschränkung auf hier (28,9206 - 4,9091 =) 24,0115 Entgeltpunkte steht der ausgesprochenen Kürzung allerdings nicht entgegen.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtbeschwerde dagegen, dass gestaffelte Aussetzungsbeträge auch für künftige Zeiträume festgesetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die gestaffelte Bemessung eines Unterhalts und auch seine Begrenzung nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch sich ändert oder entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 17 mwN).
Dieselben Grundsätze gelten für die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung nach § 33 VersAusglG. Diese unterliegt ebenfalls einer späteren Abänderung, welche auch von dem Versorgungsträger verlangt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Sind allerdings die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.
Insoweit ist mit dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine zeitlich gestaffelte Begrenzung des Unterhalts bis zum vollständigen Entfallen der Unterhaltspflicht mit Ablauf des September 2017 enthält, bereits hinreichend voraussehbar, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in gleichem Maße entfallen, denn die Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern auch auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags (§ 33 Abs. 3 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn 22). Aufgrund dessen hat das Oberlandesgericht die Aussetzung der Kürzung zutreffend gemäß den jeweils bestehenden Unterhaltsansprüchen zeitlich gestaffelt.
Unabhängig davon bleibt der Ehemann verpflichtet, die Antragsgegnerin auch künftig über den Wegfall oder die Änderungen der für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung maßgeblichen Tatsachen zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 VersAusglG). Eine Änderung der Unterhaltszahlung, abweichend von dem geschlossenen Vergleich, berechtigte die Antragsgegnerin nach wie vor, eine Abänderung der im Erstverfahren festgesetzten Staffelung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 VersAusglG zu beantragen. Ebenso hindert die schon festgesetzte Staffelung sie nicht, über die vorzeitige Beendigung der Aussetzung in den von § 34 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VersAusglG erfassten Fällen aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht eingetreten oder zuverlässig voraussehbar und zu berücksichtigen waren.