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§ 16 VersAusglG: Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.03.2021

Änderung

Die GRA wurde um aktuelle Rechtsprechung ergänzt (Abschnitte 2, 3 und 4) und redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand16.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 16 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 16 VersAusglG regelt die externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Nach Absatz 1 wird, solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, der Ausgleich eines dort bestehenden Anrechts über die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt.

Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus Dienstverhältnissen von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind nach Absatz 2 stets durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung extern zu teilen.

Nach Absatz 3 ordnet das Familiengericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder - bis zum 30.06.2024, wenn das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben wurde - in Entgeltpunkte (Ost) an.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 16 VersAusglG ist neben den Vorschriften der betroffenen Versorgungsträger unter anderem im Zusammenhang mit folgenden Regelungen zu sehen:

  • § 14 Abs. 1 VersAusglG (Definition des Begriffs externe Teilung),
  • § 44 Abs. 4 VersAusglG (Bewertung von Anrechten aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit),
  • § 76 Abs. 4 SGB VI (Umrechnung des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts in Entgeltpunkte),
  • § 264a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 (Umrechnung des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts in Entgeltpunkte (Ost)),
  • § 52 Abs. 1 SGB VI (Umrechnung von im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten in Wartezeitmonate),
  • § 225 SGB VI (Erstattung von Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Versorgungslast),
  • § 226 Abs. 1 SGB VI (Durchführung der Erstattung nach § 225 SGB VI - siehe auch Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - VAErstV),
  • § 101 Abs. 3 SGB VI (Aufhebung von Rentenbescheiden zur Berücksichtigung von Versorgungsausgleichsentscheidungen).

Allgemeines

Nach § 16 VersAusglG können Anrechte bei Versorgungsträgern der Beamtenversorgung oder vergleichbaren Versorgungen aus öffentlichen-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen durch externe Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden. Die Ausgleichsform entspricht dem bis zum 31.08.2009 geltenden Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB (BT-Drucksache 16/10144, S. 59).

Hierbei wird unterschieden zwischen

  • Anrechten bei Versorgungsträgern, die noch keine interne Teilung vorsehen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG), und
  • Anrechten bei Versorgungsträgern, die aufgrund eines zum Ende der Ehezeit zeitlich befristeten Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sowie einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit erworben wurden (§ 16 Abs. 2 VersAusglG).

Der Ausgleich im Sinne von § 16 Abs. 1 VersAusglG kann nur durchgeführt werden, wenn für das Versorgungssystem nicht die interne Teilung (§ 10 VersAusglG) gesetzlich geregelt ist. Gesetzliche Regelungen zur internen Teilung gibt es insbesondere für öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse des Bundes. Hierzu zählen:

  • Bundesbeamte und Bundesrichter (§ 1 Abs. 2 Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG),
  • Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes (zum Beispiel Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes oder Bundesbeauftragte - § 1 Abs. 3 BVersTG),
  • Berufssoldaten (§ 55e SVG in Verbindung mit dem BVersTG),
  • Abgeordnete des Deutschen Bundestages (§ 25a AbgG),
  • Versorgungsempfänger aus den aufgeführten Dienst- oder Amtsverhältnissen.

In der Gesetzgebungskompetenz der Länder gibt es bei der Abgeordnetenversorgung vereinzelt Regelungen zur internen Teilung. Abgeordnete der Landtage von Nordrhein-Westfalen und Brandenburg gehören einem gemeinsamen Versorgungswerk an. Anrechte, die in diesem Versorgungswerk erworben werden, sind intern zu teilen (§§ 10, 31a NWAbgG; § 15 Abs. 4 BbgAbgG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landes Brandenburg vom 20.03.2015).

Abgeordnete der Länder Baden-Württemberg (§ 11 Abs. 1 BWAbgG), Bremen (§ 12 Bremisches Abgeordnetengesetz), Schleswig-Holstein (§ 17 SHAbgG) und Sachsen (§§ 13, 14a SächsAbgG) können anstelle der späteren Altersentschädigung die Erstattung eines Vorsorgebeitrages verlangen, der zum Erwerb einer Versorgung in einem selbst gewählten Versorgungswerk zu verwenden ist. In diesen Fällen wird regelmäßig nach Maßgabe der Versorgungsordnung beziehungsweise der Satzung des gewählten Versorgungswerkes die interne Teilung erfolgen.

Soweit allerdings Abgeordnete dieser Landtage auch Anrechte auf Altersentschädigung nach vormals bestehenden Versorgungsregelungen erworben haben, kommt für diese Anrechte die externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG in Betracht. Hierzu gibt es in den jeweiligen Landesgesetzen sehr unterschiedliche Übergangsregelungen.

Der Ausgleich nach § 16 Abs. 2 VersAusglG von Anrechten einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf sowie einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit erfolgt stets im Wege der externen Teilung durch Begründung in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe auch Abschnitt 4).

Bei der Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Gegensatz zu dem bis 31.08.2009 geltenden Recht kein Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI) mehr zu beachten. Das begründete Anrecht kann zusammen mit den bei der ausgleichsberechtigten Person in der Ehezeit bereits vorhandenen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert von 2,0000 Entgeltpunkten pro Jahr überschreiten.

Im Unterschied zu der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG hat der Versorgungsträger bei der Begründung eines Anrechts nach § 16 VersAusglG den Ausgleichswert nicht als Kapitalbetrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, sondern die dem Rentenversicherungsträger entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten beziehungsweise in Bagatellfällen abzufinden (siehe GRA zu § 225 SGB VI).

Bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person auch dann noch Anrechte erwerben, wenn sie bereits eine Vollrente wegen Alters erhält und die Regelaltersgrenze überschritten hat. Eine Ausschlussregelung wie für die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG (siehe § 14 Abs. 5 VersAusglG) ist bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG nicht vorgesehen. Für ausgleichsberechtigte Rentenbezieher wirkt sich eine Begründung von Anrechten gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI aus.

Unter Umständen kann es zur Vermeidung einer Zersplitterung von Versorgungsanrechten zweckmäßig sein, im Rahmen einer Vereinbarung (siehe §§ 6 bis 8 VersAusglG) den Wertausgleich ganz oder teilweise auszuschließen (vergleiche OLG Brandenburg vom 22.08.2016, AZ: 13 UF 139/15, FamRB 2016, 420 - 421, und OLG Celle vom 10.08.2012, AZ: 10 UF 139/12, FamRZ 2012, 1722 - 1723). Durch eine entsprechende Vereinbarung kann der Wert der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung verrechnet und im Ergebnis nur der Differenzbetrag durch die familiengerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Verrechnungsvereinbarung besteht für einen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Ehegatten jedoch nicht (BGH vom 30.10.2019, AZ: XII ZB 537/17, FamRZ 2020, 169 bis 171). Die Übertragung oder Begründung von Anrechten durch externe Teilung ist allein durch eine Vereinbarung der Ehegatten nicht zulässig, hierfür bedarf es einer familiengerichtlichen Entscheidung (Richterspruch); siehe auch GRA zu § 8 VersAusglG, Abschnitt 2.

Einstweilige externe Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung (Absatz 1)

Anrechte aus der Beamtenversorgung eines Landes sowie einer Versorgung aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen in den Ländern werden im Wege der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, solange für diese Anrechte keine interne Teilung vorgesehen ist. Durch die geänderte Gesetzgebungskompetenz im Zuge der ab 01.09.2006 durchgeführten Föderalismusreform liegt die Zuständigkeit für das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen bei den Ländern und für Beamtinnen und Beamte des Bundes beim Bund.

Das auszugleichende Anrecht kann die ausgleichspflichtige Person als Beamtin oder Beamter eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erworben haben. Hierzu gehören auch die Anrechte der Landesrichter oder Anrechte aus einem Amtsverhältnis, wie für die Mitglieder der Regierungen der Länder und Landtagsabgeordneten (siehe auch Abschnitt 2).

Ist die ausgleichspflichtige Person aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 1 VersAusglG vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • ausgeschieden,
  • die Nachversicherung aufgeschoben (§§ 184, 277 SGB VI) worden und
  • wurde keine versicherungsfreie Beschäftigung mit Anwartschaft auf Beamtenversorgung erneut aufgenommen,

erfolgt der Wertausgleich auch im Wege der externen Teilung in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 VersAusglG. Das Anrecht ist dann mit dem Wert einer fingierten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (BGH vom 21.09.1988, AZ: IVb ZB 152/86, FamRZ 1988, 1253 und BGH vom 10.02.2016, AZ: XII ZB 104/14, FamRZ 2016, 788 bis 791).

Für ausgleichspflichtige Personen, die mit einem Anspruch auf Altersgeld freiwillig aus dem entsprechenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, kann ebenfalls eine externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommen. Der Anspruch auf Altersgeld war zunächst nur für Anrechte nach Bundesrecht vorgesehen (vergleiche Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386), für die die interne Teilung (§ 10 VersAusglG) gilt. Inzwischen haben auch einige Bundesländer die Möglichkeit geschaffen, einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben. Soweit nach den ländergesetzlichen Regelungen eine interne Teilung nicht möglich ist, unterliegen solche Altersgeldanrechte der externen Teilung (§ 16 Abs. 1 VersAusglG).

Keine externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG ist möglich für:

  • Anrechte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei einem privatrechtlich organisierten Träger (zum Beispiel AG, GmbH, eG, e.V., VVaG, Ersatzschule). Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn die zugesagte Versorgung zwar nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, aber auf einer privatrechtlichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Zusage beruht. Für die externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG ist es unbedingt erforderlich, dass die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht. Bei einer privatrechtlichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Zusage der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen liegt kein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis vor (vergleiche BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 575/12, FamRZ 2013, 608).
  • Anrechte von einer Religionsgemeinschaft, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen arbeitsvertraglich zugesagt hat (BGH vom 12.06.2013, AZ: XII ZB 604/12, FamRZ 2013, 1361),
  • Anrechte aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellte), auf das nach der entsprechenden Dienstordnung die Vorschriften eines Beamtengesetzes anzuwenden sind (vergleiche OLG-Brandenburg vom 16.05.2013, AZ: 9 UF 132/12, FamRZ 2014, 39),
  • Anrechte, die nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben wurden, jedoch gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträgern bestehen (beispielsweise die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen - ZVK). Für sie kommt entweder die interne Teilung (§ 10 VersAusglG) oder die externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) in Betracht.

Generelle externe Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung (Absatz 2)

Ein Ausgleich von Anrechten einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf bei Bund und Ländern sowie einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit findet immer über die gesetzliche Rentenversicherung statt. Bei diesem Personenkreis ist nicht sicher, ob die ausgleichspflichtige Person in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit wechselt. Sicher ist jedoch der Anspruch, bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Widerruf oder durch Zeitablauf in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert zu werden (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Insoweit wird für den Versorgungsausgleich auf den gesicherten Anspruch abgestellt und der Ausgleich von Versorgungsanrechten über die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Die Bewertung des Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit richtet sich nach dem Wert, der sich im Fall einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Für die Wertermittlung ist insoweit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, der für die Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person zuständig wäre (BT-Drucksache 16/10144, S. 81).
  • Für den in § 16 Abs. 2 VersAusglG genannten Personenkreis gelten die bis zum 31.08.2009 aufgestellten Grundsätze aus der Rechtsprechung zu § 1587b Abs. 2 BGB sinngemäß weiter. Bei der Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 16 Abs. 2 VersAusglG wird zwar auf das Ergebnis einer fingierten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Der Ausgleich muss dennoch grundsätzlich durch externe Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG erfolgen und nicht im Wege der internen Teilung zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung (zu Soldaten auf Zeit, BGH vom 02.10.2002, AZ: XII ZB 76/98, FamRZ 2003, 29 und OLG Saarland vom 13.07.2020, AZ: 6 UF 73/20, FamRB 2020, 433; zu Beamten auf Widerruf, BGH vom 13.01.1982, AZ: IVb ZB 544/81, FamRZ 1982, 362; zu kommunalen Wahlbeamten BGH vom 22.07.2009, AZ: XII ZB 191/06, FamRZ 2009, 1742; siehe auch BGH vom 08.01.2014, AZ: XII ZB 366/13, FamRZ 2014, 549).
  • Endet das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (ohne Anspruch auf Altersgeld, siehe Abschnitt 3), so erfolgt der Ausgleich durch interne Teilung zulasten des Anrechts aus der tatsächlich durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (entsprechend BGH vom 11.11.1981, AZ: IVb ZB 873/80, FamRZ 1982, 154). Maßgebend für die Form des Ausgleichs (externe Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG oder interne Teilung zulasten des nachversicherten Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 VersAusglG) ist insofern der versorgungsrechtliche Status zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (vergleiche auch AGVA 1/2012, TOP 11). Unerheblich ist, wenn bei einem früheren Soldaten auf Zeit die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 185 Abs. 2a SGB VI noch als widerruflich gezahlt gelten. Denn nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zulasten des Nachversicherten ist ein Widerruf nicht mehr möglich (§ 185 Abs. 2a S. 2 Nr. 4 SGB VI).
  • Die für Beamte auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit geltenden Grundsätze sind auch zu beachten, wenn nach Auskunft des Versorgungsträgers die Beamtin oder der Beamte keine Versorgungsanwartschaft erwirbt, sondern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung hat (zum Beispiel bei Beamten auf Zeit des wissenschaftlichen Hochschulpersonals, bei kommunalen Wahlbeamten {entsprechend BGH vom 13.09.2006, AZ: XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30}).
  • Wird die ausgleichspflichtige Person noch vor der tatrichterlichen Entscheidung in ein Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Berufssoldatenverhältnis übernommen, erfolgt der Ausgleich nicht nach § 16 Abs. 2 VersAusglG, sondern entweder durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG bei dem zuständigen Dienstherrn (siehe auch OLG Brandenburg vom 22.06.2015, AZ: 9 UF 11/14), oder - falls eine interne Teilung dort noch nicht vorgesehen ist - durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts ist aber dennoch von den Werten einer fingierten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 Abs. 4 VersAusglG auszugehen (BGH vom 02.10.2002, AZ: XII ZB 76/98, FamRZ 2003, 29).

Anordnung zur Umrechnung des Ausgleichswerts (Absatz 3)

Nach § 16 Abs. 3 VersAusglG hat das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte beziehungsweise - bis zur Aufhebung des § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG zum 30.06.2024 - in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

Der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung erfordert es, das als monatlichen Rentenbetrag durch das Familiengericht begründete Anrecht in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die Anordnung für die Umrechnung trifft das Familiengericht in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Anrecht „West“ oder „Ost“ handelt.

§ 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG entspricht dem bis 31.08.2009 geltenden § 1587b Abs. 6 BGB. Durch § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG in der Fassung bis 30.06.2024 wird klargestellt, dass bei Anrechten aus dem Beitrittsgebiet eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) stattfindet. Dies entspricht dem bis 31.08.2009 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG.

Die in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG in der Fassung bis 30.06.2024 enthaltene Formulierung „bei Anrechten aus dem Beitrittsgebiet“ bedeutet, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für Anrechte „Ost“ (die noch nicht auf „Westniveau“ angeglichen wurden), nicht aber für Anrechte „West“ zu erfolgen hat (BGH vom 28.03.2012, AZ: XII ZB 593/11, FamRZ 2012, 941).

Eine Anordnung zur Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) ist vor allem noch bei einer externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG möglich. In diesen Fällen erfolgt die Bewertung nach § 44 Abs. 4 VersAusglG wie im Fall der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat daher beispielsweise ein Soldat auf Zeit seine Dienstzeit im Beitrittsgebiet zurückgelegt, erfolgt die Bewertung der Anrechte mit Entgeltpunkten (Ost), weil es für die Ermittlung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) hier allein auf den Beschäftigungsort ankommt. Somit muss dazu die Anordnung nach § 16 Abs. 3 VersAusglG auch zur Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) erfolgen.

Die Begründung von Anrechten im Rahmen der externen Teilung erfolgt durch einen richterlichen Gestaltungsakt (siehe GRA zu § 14 VersAusglG, Abschnitt 3). Die Anordnung für die Umrechnung des in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechts in Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) ist Bestandteil der Beschlussformel der Entscheidung des Familiengerichts.

Die Umrechnung selbst richtet sich nach § 76 Abs. 4 S. 1 SGB VI oder nach § 264a Abs. 2 SGB VI. Danach werden Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem das als monatlicher Rentenbetrag begründete Anrecht durch den aktuellen Rentenwert oder den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert zum Ende der Ehezeit geteilt wird:

Begründetes monatliches Anrecht
geteilt durch
aktuellen Rentenwert
ist gleich
Entgeltpunkte
Begründetes monatliches Anrecht „Ost“
geteilt durch
aktuellen Rentenwert (Ost)
ist gleich
Entgeltpunkte (Ost)

Im Gegensatz zu dem bis 31.08.2009 geltenden Recht (§ 264a Abs. 2 S. 2 SGB VI) ist bei der Umrechnung eines Anrechts in Entgeltpunkte (Ost) ein Angleichungsfaktor nicht mehr zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise zur Umrechnung ergeben sich aus der GRA zu § 76 SGB VI und der GRA zu § 264a SGB VI.

Beachte:

Sollte das vom Familiengericht bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht nicht zweifelsfrei als monatlicher Betrag erkennbar sein, siehe GRA zu § 59 FamFG.

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 155/17; BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 9 Nummer 1 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wird § 16 Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung vom 01.07.2024 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der für den 01.07.2024 vorgesehenen Ersetzung von Entgeltpunkten (Ost) durch Entgeltpunkte.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 16 VersAusglG