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§ 224 FamFG: Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.02.2026

Änderung

Die Abschnitte 2, 3.4, 5 und 6 wurden überarbeitet und die Abschnitte 3.5.2 und 3.7 ergänzt. Darüber hinaus wurden kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand27.01.2026
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 224 FamFG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 224 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass Endentscheidungen über den Versorgungsausgleich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden.

Nach Absatz 2 ist die Endentscheidung zu begründen.

Nach Absatz 3 muss das Familiengericht in der Beschlussformel ausdrücklich feststellen, ob und inwieweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Absatz 4 verpflichtet das Gericht, in der Begründung der Endentscheidung die Anrechte zu benennen, deren Ausgleich dem späteren Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 224 FamFG ist eine Spezialnorm zu § 40 FamFG, der allgemein regelt, wann ein Beschluss im Sinne des § 38 FamFG wirksam wird.

Der in der Vorschrift verwendete Begriff der Endentscheidung ist in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG definiert.

Allgemeines

§ 224 FamFG regelt Einzelheiten zur Versorgungsausgleichsentscheidung. Absatz 1 bestimmt das Wirksamwerden der Versorgungsausgleichsentscheidung. Die Absätze 2 bis 4 enthalten konkrete Vorgaben zum Inhalt der Beschlussformel (Absatz 3) und zu den Entscheidungsgründen (Absätze 2 und 4).

Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen - unabhängig von ihrer Richtigkeit - mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (BGH vom 24.07.2013, AZ: XII ZB 340/11, FamRZ 2013, 1548). Mit Eintritt der Rechtskraft führt die Entscheidung über die interne Teilung eines Anrechts unmittelbar zur Herstellung oder Umgestaltung von Versicherungs- oder Versorgungsverhältnissen (BGH vom 10.06.2021, AZ: IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357). Gemäß § 224 Abs. 1 FamFG entsteht das Anrecht des Ausgleichsberechtigten durch Übertragung des Ausgleichsanrechts des Ausgleichspflichtigen in Höhe des Ausgleichswerts mit Rechtskraft der Entscheidung, unabhängig von der Umsetzung und Kenntnis der Rechtskraft durch den Versorgungsträger (OLGnchen vom 19.12.2022, AZ: 16 UF 1065/22, FamRZ 2023, 933). Lediglich der Vollzug der Teilung im Einzelnen obliegt den Versorgungsträgern (BGH vom 10.06.2021, AZ: IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357).

Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen (Absatz 1)

§ 224 Abs. 1 FamFG ergänzt als Spezialregelung für den Versorgungsausgleich die allgemeine Regelung in § 40 FamFG. Danach werden Endentscheidungen über den Versorgungsausgleich grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Bei Endentscheidungen handelt es sich nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG um gerichtliche Beschlüsse, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (siehe auch GRA zu § 38 FamFG). Eine Endentscheidung kann auch eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich sein, für die insoweit Teilrechtskraft eintreten kann (siehe Abschnitt 3.3).

Die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tritt nach § 45 FamFG grundsätzlich erst nach Ablauf der für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmten Frist ein (zur Rechtsmittelfrist siehe GRA zu § 63 FamFG).

Dies gilt auch für OLG-Entscheidungen, selbst dann, wenn eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde (BGH vom 06.08.2008, AZ: XII ZB 25/07, FamRZ 2008, 2019).

Beginnt die Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung (§ 63 Abs. 3 FamFG), weil die Entscheidung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde (siehe GRA zu § 41 FamFG), tritt die Rechtskraft spätestens 6 Monate nach Erlass der Entscheidung ein (siehe Abschnitt 3.4 und GRA zu § 63 FamFG). Der Zeitpunkt des Erlasses ergibt sich aus § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG (siehe GRA zu § 38 FamFG, Abschnitt 5.3).

Hat der Rentenversicherungsträger gegen eine Entscheidung Beschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen, wird durch die Rücknahme des Rechtsmittels die Rechtskraft herbeigeführt, es sei denn, es ist noch ein weiteres Rechtsmittel anhängig.

Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) werden stets mit der Verkündung rechtskräftig, da in diesen Fällen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unzulässig sind. Erfolgte keine Verkündung, weil der Beschluss ohne mündliche Verhandlung erging, tritt an die Stelle der Verkündung die Absendung des Beschlusses an die Beteiligten. Die Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG ist kein zusätzliches Rechtsmittel, sodass die Rechtskraft von Entscheidungen des BGH auch durch eine anschließende Verfassungsbeschwerde nicht hinausgeschoben wird.

Selbständige Versorgungsausgleichsentscheidungen

In einem selbständigen Verfahren verhandelt und entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich unabhängig von der Scheidungssache und grundsätzlich auf Antrag (zum Beispiel in Abänderungsverfahren, isolierten Erstverfahren, Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalt, siehe auch GRA zu § 217 FamFG, Abschnitt 5). Entscheidungen in selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren werden stets mit der formellen Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 45 FamFG).

Verbundentscheidungen

Wurde über den Versorgungsausgleich als Folgesache im Verbund mit der Scheidung entschieden (§ 137 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG), hängt die Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusätzlich von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ab. Nach § 148 FamFG werden Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen als Folgesachen (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) erst nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam. Ist bei einer Verbundentscheidung zum Beispiel nur der Scheidungsausspruch angefochten, wird die Versorgungsausgleichsentscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zwar formell rechtskräftig (§ 45 FamFG), die Wirksamkeit tritt jedoch erst ein, wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist.

Haben die Ehegatten einen Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der Scheidungsausspruch sofort rechtskräftig und zugleich wirksam (§§ 67 Abs. 1, 144 FamFG in Verbindung mit § 45 FamFG). In diesem Fall wird die Versorgungsausgleichsentscheidung wie bei selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren wirksam, wenn die Rechtsmittelfristen der Rentenversicherungsträger und Versorgungsträger ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen sind und damit die formelle Rechtskraft eingetreten ist (§ 224 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 45 FamFG).

Wurde über den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung entschieden und sind andere Teile des Beschlusses als Ehescheidung und Versorgungsausgleich (zum Beispiel Unterhalt oder Zugewinnausgleich) angefochten, werden Scheidungsausspruch und Versorgungsausgleich nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung an den letzten Betroffenen rechtskräftig. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde. Dies ergibt sich aus § 145 Abs. 1 FamFG, der die Möglichkeit der nachträglichen Anfechtung von nicht angefochtenen Teilen einer Verbundentscheidung zeitlich befristet (siehe auch BGH vom 27.10.2010, AZ: XII ZB 136/09, FamRZ 2011, 31).

Teilentscheidungen

Waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs mehrere Anrechte der Ehegatten auszugleichen, können sich unterschiedliche Wirksamkeitszeitpunkte ergeben, wenn das Familiengericht eine Teilentscheidung getroffen hat.

Nach § 38 FamFG ist für das familiengerichtliche Verfahren eine Endentscheidung durch Beschluss ausdrücklich auch dann vorgesehen, wenn der Verfahrensgegenstand nur teilweise erledigt wird und insoweit eine Teilentscheidung getroffen wird.

Zulässig ist eine Teilentscheidung, wenn hinsichtlich des Ausgleichs eines Anrechts ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, über den unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden kann. Darüber hinaus muss in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (BGH vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 410/12, FamRZ 2014, 1614). Eine Teilentscheidung ist aber unzulässig, wenn mit der Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich zurzeit nicht stattfindet, eine Instanz abgeschlossen werden soll (OLG Brandenburg vom 04.12.2019, AZ: 13 UF 73/19, FamRZ 2020, 1116).

Für die einzelnen Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich tritt die Wirksamkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Dementsprechend können sich auch leistungsrechtliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben.

Hinweis:

Nach einem Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich ergeben sich grundsätzlich keine unterschiedlichen Rechtskraftzeitpunkte, auch wenn nur einzelne Teile einer Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Beschwerde angegriffen wurden (siehe Abschnitt 3.5.1). Im Rechtsbeschwerdeverfahren können sich dagegen unterschiedliche Zeitpunkte ergeben (vergleiche Abschnitt 3.5.2).

Eintritt der Rechtskraft bei unterbliebener Beteiligung eines Betroffenen

Hat das Familiengericht einen Versorgungsträger (zum Beispiel die Versorgungsausgleichskasse) entgegen § 219 Nr. 2 oder 3 FamFG nicht am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt, hatte dieser Versorgungsträger auch anderweitig keine Kenntnis vom laufenden Verfahren und ist ihm die Entscheidung des Familiengerichts zunächst auch nicht bekannt geworden, beginnt die Beschwerdefrist für ihn grundsätzlich nach der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der Versorgungsausgleichsentscheidung (BGH vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 405/16, FamRZ 2017, 727). Nach der Auffassung des OLG Bremen vom 20.06.2024, AZ: 4 UF 57/23 entsteht für einen übergangenen Muss-Beteiligten, der Kenntnis von einer für ihn nachteiligen Entscheidung erlangt, eine Obliegenheit zur Erkundigung über den Entscheidungsinhalt. Ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Bestehen einer Entscheidung beginnt für das OLG Bremen eine Beschwerdefrist von einem Jahr in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 FamFG (OLG Bremen vom 20.06.2024, AZ: 4 UF 57/23, FamRZ 2024, 1814 - die anhängige Entscheidung des BGH, AZ: XII ZA 22/24 steht noch aus).

Die Beschwerdefrist wird jedenfalls dann in Gang gesetzt, sobald einem nicht beteiligten beschwerdeberechtigten Rentenversicherungsträger die Entscheidung vollständig in Textform vorliegt (Beschluss vom 10.06.2021, AZ: IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357). Hat der Rentenversicherungsträger also Kenntnis von ihrem Inhalt, kann verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt. Der Rentenversicherungsträger darf mit der Beschwerdeeinlegung also nicht bis zur Nachholung der ordnungsgemäßen Bekanntgabe warten. Dadurch soll vermieden werden, dass trotz Kenntnis von einer Entscheidung durch bloßes Untätigbleiben erreicht werden kann, dass diese Entscheidung für unbestimmte Zeit nicht in Rechtskraft erwächst (siehe GRA zu § 63 FamFG, Abschnitt 5.4).

Bleibt der Fehler des Familiengerichts zunächst unbemerkt, wird den übrigen Verfahrensbeteiligten bereits ein Rechtskraftdatum mitgeteilt. Ungeklärt ist, ob das neue Rechtskraftdatum nur für den Ausgleich der Anrechte des nachträglich beteiligten Versorgungsträgers oder auch für den Ausgleich der bereits vorab rechtskräftig bescheinigten Anrechte gilt. Daher sind sowohl Rechtskraftmitteilungen hinzunehmen, die den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft insgesamt korrigieren, als auch Mitteilungen, in denen es bei dem bereits mitgeteilten Rechtskraftdatum verbleibt und nur noch der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft für den nachträglich beteiligten Versorgungsträger bestimmt wird.

Hinweis:

War der Rentenversicherungsträger zunächst nicht am Verfahren beteiligt, sollte nach Kenntnis der familiengerichtlichen Entscheidung (einschließlich Entscheidungsinhalt) die Beschwerdeeinlegung unverzüglich erfolgen, wenn ein Beschwerdegrund vorliegt. Die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung ist nicht abzuwarten. Ist das Bestehen einer Entscheidung bekannt, sollte sofort eine Erkundigung nach dem Entscheidungsinhalt erfolgen (Einzelheiten siehe GRA zu § 63 FamFG).

Teilrechtskraft im Beschwerdeverfahren beziehungsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren

Für die Frage, ob eine Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen kann, muss zwischen einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren und einer Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterschieden werden.

Teilrechtskraft im Beschwerdeverfahren

Nach einem Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich kann es regelmäßig nur ein einheitliches Rechtskraftdatum geben. Das gilt selbst dann, wenn ein Beteiligter nur gegen einen Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung Beschwerde eingelegt hat und der Ausgleich auch nur hinsichtlich des angegriffenen Teils korrigiert wurde. Grund hierfür ist die unbefristete Anschlussbeschwerdemöglichkeit der Ehegatten (§ 66 FamFG) hinsichtlich der bisher nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung. In diesem Fall ist auch der Eintritt der Rechtskraft bezüglich der anderen Anrechte gehindert (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Soweit in diesen Fällen vom Familiengericht dennoch unterschiedliche Rechtskraftdaten hinsichtlich des Teilausgleichs der einzelnen Anrechte bescheinigt werden, liegt ein Grund für das Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Rechtskraftmitteilung vor (§ 46 S. 4 FamFG in Verbindung mit § 573 ZPO).

Hinweis:

In bestimmten Ausnahmefällen kann im Beschwerdeverfahren dennoch Teilrechtskraft eintreten: Wenn nur ein Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Beschwerde angegriffen wurde und die Ehegatten im Beschwerdeverfahren auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln verzichtet haben, tritt im Einzelfall Teilrechtskraft im Hinblick auf die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung ein. Die Versorgungsträger haben nach Ablauf der für sie geltenden Beschwerdefristen keine Anschlussbeschwerdemöglichkeit mehr. Nur die Ehegatten dürfen mittels Anschlussbeschwerde weitere Versorgungsanrechte in das Beschwerdeverfahren einbeziehen und damit für diese Anrechte den Eintritt der Rechtskraft hinausschieben.

Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren

Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (BGH vom 11.01.2023, AZ: XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765, in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Die Differenzierung zwischen Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren begründet sich in den unterschiedlichen Fristen zur Möglichkeit der Anschluss(rechts)beschwerde. Nach § 66 FamFG ist der Anschluss im Beschwerdeverfahren unbefristet möglich. Aus diesem Grund kann sich eine Teilrechtskraft nur ergeben, wenn die Ehegatten im Beschwerdeverfahren auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln verzichtet haben (vergleiche Abschnitt 3.5.1). Im Gegensatz dazu ist ein Anschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 73 S. 1 FamFG nur bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Rechtsbeschwerdebegründung möglich (vergleiche auch GRA zu § 70 FamFG, Abschnitt 7). Folglich ist es im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Ablauf der Anschließungsfrist nicht mehr möglich, den Eintritt der formellen Rechtskraft für die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung durch Anschließung zu verhindern (BGH vom 11.01.2023, AZ: XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765).

Kein Rechtsmittelverzicht der Rentenversicherungsträger

Ein Rechtsmittelverzicht sollte weder von Amts wegen noch auf Anfrage eines Ehegatten oder des Gerichts erklärt werden. Hierfür besteht grundsätzlich auch kein Bedürfnis, da die Ehegatten die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs selbst herbeiführen können, indem sie zum Beispiel auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel (§ 144 FamFG) verzichten.

Rechtskraftmitteilung

Nachdem eine Versorgungsausgleichsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist, übersenden Familiengerichte den am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträgern eine sogenannte „Rechtskraftmitteilung“. Diese enthält den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und dient den Versorgungsträgern regelmäßig als Nachweis des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung (siehe GRA zu § 46 FamFG, Abschnitt 5).

Begründung der Entscheidung (Absatz 2)

§ 224 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu begründen ist. Die Begründungspflicht besteht in allen Instanzen (siehe auch § 69 Abs. 2 FamFG für Entscheidungen der Oberlandesgerichte/des Kammergerichts Berlin und § 38 Abs. 3 FamFG, § 74 Abs. 4, 7 FamFG für Entscheidungen des BGH). Sie gilt auch für Entscheidungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

In den Gründen ist darzulegen, auf welchen rechtlichen Vorschriften die Versorgungsausgleichsentscheidung beruht und weshalb das Gericht die einzelnen Tatbestandsmerkmale als gegeben ansieht. Die wesentlichen Gründe müssen so dargestellt werden, dass die Beteiligten die maßgebenden Erwägungen verstehen und nachvollziehen können. Dazu zählt insbesondere die nachvollziehbare Darstellung der Berechnung zur Höhe der Anrechte und des Wertausgleichs. Es muss auch für die Versorgungsträger erkennbar sein, welche Anrechte bestehen, in welchem Umfange dem Ausgleichsberechtigten Anrechte übertragen und dem Ausgleichspflichtigen Anrechte gekürzt werden.

Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung sind an die Begründung einer Entscheidung über die interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung keine hohen Anforderungen zu stellen, sofern die in der Auskunft vorgeschlagenen Ausgleichswerte mit den in der Beschlussformel angegebenen Werten identisch sind. Insoweit genügt in den Entscheidungsgründen ein Hinweis auf die erteilten Auskünfte.

Hat das Familiengericht entgegen § 224 Abs. 2 FamFG seinen Beschluss nicht begründet, wird die Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 1 FamFG dennoch in Gang gesetzt. Soll der Beschluss angefochten werden, ist innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zu erheben.

Inhalt der Beschlussformel bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung (Absatz 3)

Nach § 224 Abs. 3 FamFG hat das Familiengericht in der Beschlussformel ausdrücklich festzustellen, ob und inwieweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Dieser Feststellung muss eine materielle Prüfung der Ausschlussgründe vorausgehen. § 224 Abs. 3 FamFG gilt nur für Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung, nicht jedoch für Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.

In welchen Fällen die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, ist in der Vorschrift laut Gesetzesbegründung (BT-Drucksache. 16/10144, S. 96) abschließend aufgezählt. Trotzdem hält die Rechtsprechung teilweise eine Nennung in der Beschlussformel aus Klarstellungsgründen auch für Ausschlussgründe angebracht, die nicht in § 224 Abs. 3 FamFG genannt werden:

  • Ist zum Beispiel streitig, ob in die Ehezeit fallende Versorgungsanrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen, muss der Berechtigte die Möglichkeit haben, eine Entscheidung des Gerichts, wonach kein Versorgungsausgleich stattfindet, anfechten zu können (OLG Brandenburg vom 05.03.2024, AZ: 13 UF 192/23, FamRZ 2025, 1025, in Bezug auf einen nicht vom Versorgungsausgleich erfassten Risikolebensversicherungsvertrag; OLG Karlsruhe vom 04.02.2021, AZ: 20 UF 145/20, FamRZ 2021, 839).
  • Eine entsprechende Feststellung nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel wird auch für erforderlich gehalten, wenn bei Tod eines Ehegatten nach § 31 VersAusglG ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist (vergleiche dazu KG Berlin vom 22.02.2016, AZ: 13 UF 256/15, NZFam 2016, 470; OLG München vom 02.01.2012, AZ: 4 UF 1892/11, FamRZ 2012, 1387; siehe auch BGH vom 20.06.2018, AZ: XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496).
  • In einer früheren Entscheidung hatte das OLG Brandenburg noch angenommen, dass außerhalb der in § 224 Abs. 3 FamFG aufgezählten Fälle eine abschließende Entscheidung über die Nichtdurchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig ist (OLG Brandenburg vom 04.12.2019, AZ: 13 UF 73/19, FamRZ 2020, 1116; ebenso OLG Karlsruhe vom 16.01.2023, AZ: 5 UF 58/22, FamRZ 2023, 1021).
  • Auch das KG Berlin hat in einer anderen Fallgestaltung festgehalten, dass das Familiengericht das Verfahren nicht durch eine Entscheidung beenden darf, dass der Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfindet, weil beispielsweise ein Ehegatte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und das Gericht deshalb den Ehezeitanteil seines Anrechts nicht ermitteln kann (KG Berlin vom 20.10.2021, AZ: 19 UF 47/21, NZFam 2022, 943).

Zu einem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt es in Fällen einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren, sofern die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht beantragt wird (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Weitere Gründe für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung ergeben sich in folgenden Fällen:

Die Beschlussformel des Familiengerichts könnte bei einem vollständigen Ausschluss des Wertausgleichs lauten: „Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.“ Bei einem teilweisen Ausschluss könnte folgende Formulierung verwendet werden: „Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.“

Entsprechend § 224 Abs. 2 FamFG ist die Entscheidung über den Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung zu begründen.

Der Ausspruch über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann von den Beteiligten mit der Beschwerde angefochten werden und erwächst dementsprechend auch in Rechtskraft.

Hinweis auf Anrechte, die dem Wertausgleich nach der Scheidung verbleiben (Absatz 4)

Nach § 224 Abs. 4 FamFG ist das Familiengericht verpflichtet, in der Begründung seiner Endentscheidung die Anrechte zu benennen, für die ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht möglich ist. Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Das ist zum Beispiel bei ausländischen Anrechten oder bei noch verfallbaren Anrechten der Fall (§ 19 Abs. 2 VersAusglG). Hier kommt nur ein späterer (schuldrechtlicher) Wertausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG in Betracht.

Die ausdrückliche Benennung der beim Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenen Anrechte soll den Ehegatten als Hinweis dienen, dass solche Anrechte vorhanden sind und bei einem späteren Wertausgleich nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Der Hinweis hat dabei grundsätzlich nur eine deklaratorische Wirkung (BT-Drucksache 16/10144, S. 96).

Inwieweit sich dennoch ein Beschwerdegrund ergeben kann, wenn das Familiengericht es versäumt, in seinen Entscheidungsgründen auf die noch nicht ausgeglichenen Anrechte hinzuweisen, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden:

  • Nach einem Teil der Rechtsprechung liegt in diesem Fall keine Beschwer des betroffenen Ehegatten nach § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG vor, da die Benennung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts keine konstitutive Wirkung entfaltet (OLG Stuttgart vom 01.09.2015, AZ: 18 UF 117/15, FamRZ 2016, 56; sich anschließend OLG Celle vom 18.05.2018, AZ: 19 UF 48/18, FamRZ 2018, 1581).
  • Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht trotz der fehlenden konstitutiven Wirkung eine Beschwer für den betroffenen Ehegatten, weil durch die Erwähnung des Anrechts in den Gründen nach § 224 Abs. 4 FamFG ausdrücklich und bindend feststeht, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit eröffnet ist, in einem späteren Verfahren wegen dieses Anrechts schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen (OLG Koblenz vom 13.01.2017, AZ: 11 UF 635/16, FamRZ 2017, 1213; OLG Frankfurt vom 30.06.2020, AZ: 1 UF 147/19, FamRZ 2021, 592; OLG Schleswig-Holstein vom 26.07.2024, AZ: 15 UF 85/24, NZFam 2025, 453). Das OLG Brandenburg sieht eine Beschwerdeberechtigung zumindest in dem Fall als gegeben an, wenn durch die fehlende Benennung Unklarheit über das Vorliegen einer bewussten Teilentscheidung hervorgerufen wird (OLG Brandenburg vom 28.09.2023, AZ: 13 UF 145/22, NZFam 2024, 82).
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 wurde das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geändert. § 224 FamFG in der Fassung des FGG-RG wurde aufgrund des reformierten materiellen Versorgungsausgleichsrechts entbehrlich. § 224 FamFG in der Fassung des VAStrRefG enthält Regelungen zur Wirksamkeit und zum Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich. Die Absätze 1 und 2 entsprechen den Sätzen 1 und 2 des § 227 FamFG in der Fassung des FGG-RG.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 224 FamFG entspricht inhaltlich der bis zum 31.08.2009 geltenden Vorschrift des § 53e FGG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 224 FamFG