XII ZB 148/06
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragstellerin.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 12. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 30. Januar 1987 zugestellten Antrag durch rechtskräftiges Verbundurteil vom 21. Januar 1988 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanrechte des (jetzigen) Antragsgegners (im Folgenden Ehemann, geboren am 15. Februar 1941) in Höhe von monatlich 548,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986), auf die (jetzige) Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geboren am 26. April 1942) übertragen. Im Wege des erweiterten Splittings wurden zum Ausgleich einer vom Ehemann bei der P. -E. AG erworbenen Betriebsrente, deren dynamisierten Wert das Amtsgericht anhand der BarwertVO mit 637,92 DM ermittelt hat, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von weiteren 57,40 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986), auf die Ehefrau übertragen.
Der Ehemann bezieht seit dem 1. Mai 2005 aus der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge, deren Ehezeitanteil (168 Monate in die Betriebszugehörigkeit fallende Ehezeit [1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1986] : 388 Monate Betriebszugehörigkeit [1. Januar 1973 bis 30. April 2005] = 43,299 % von 2.798,67 € =) 1.211,80 € beträgt. Die Ehefrau, die seit dem 1. Juni 2005 ebenfalls Rentenleistungen bezieht, begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Das Amtsgericht hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1. Juni 2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 562,88 € zu zahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Den weitergehenden, auf Abtretung der Betriebsrente in Höhe von 20,11 % des jeweiligen Zahlbetrags gerichteten Antrag hat es zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 562,88 € zu zahlen und zur Erfüllung dieses Anspruchs und etwaiger künftiger Erhöhungsbeträge seine Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe von 20,11 % des jeweiligen Monatsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht ist, wie auch schon das Amtsgericht, für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem hälftigen auf die Ehezeit entfallenden Teil des Zahlbetrags der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ausgegangen. Von diesem Betrag hat es den bereits im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichenen Teil der Betriebsrente abgezogen. Diesen Teil hat es ermittelt, indem es den - auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986) bezogenen - Nominalbetrag der der Ehefrau im erweiterten Splitting übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet", das heißt mit dem derzeitigen aktuellen Rentenwert multipliziert und sodann durch den zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert dividiert hat. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass - wenn auch möglicherweise nicht notwendig die titulierte Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, so doch - die Höhe des zur Erfüllung des Ausgleichanspruchs abzutretenden Teils der Betriebsrente in einem Vomhundertsatz angegeben werden könne, der dem Verhältnis der derzeit geschuldeten Ausgleichsrente zum derzeitigen Zahlbetrag der Betriebsrente entspricht. Zwar könne bei einer solchen prozentualen Abtretung der Fall eintreten, dass bei einer Erhöhung der Betriebsrente der abgetretene Rententeil steige, ohne dass dieser Anstieg in dem titulierten Zahlbetrag der Ausgleichsrente eine Entsprechung finde. Dies sei jedoch unbedenklich, da die schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich ohnehin einschließlich späterer Erhöhungen geschuldet werde.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 11. September 2007 (- XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen nach § 1587 k in Verbindung mit § 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverlangen nach § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung.
Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtretung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung ist nur über das Abänderungsverfahren nach § 1587 i Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist.
3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist zurückzuweisen.