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§ 219 FamFG: Beteiligte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.06.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten01.09.2009
Version003.00

Zu beteiligen sind

1.die Ehegatten,
2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Zusatzinformationen