Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 20 VersAusglG: Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.11.2021

Änderung

redaktionelle Überarbeitung des gesamten Dokuments, Ergänzungen zur Rechtslage ab dem 01.08.2021

Dokumentdaten
Stand21.10.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 20 VersAusglG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 20 VersAusglG beinhaltet den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen die ausgleichspflichtige Person. Es handelt sich hierbei um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung.

Absatz 1 benennt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und trifft Aussagen zur Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente.

Absatz 2 zählt abschließend die Fälligkeitsvoraussetzungen für die schuldrechtliche Ausgleichsrente auf, die aufseiten der ausgleichsberechtigten Person vorliegen müssen und regelt insoweit, ab wann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden kann.

Absatz 3 verweist hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten auf die entsprechenden Regelungen zum Unterhalt im BGB.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der in § 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG enthaltene Verweis auf § 18 VersAusglG stellt klar, dass der Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Fällen der Geringfügigkeit nicht durchsetzbar ist. In § 20 Abs. 3 VersAusglG wird hinsichtlich der Zahlungsabwicklung auf die § 1585 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB sowie § 1585b Abs. 2 und 3 BGB verwiesen.

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente sind weiterhin von Bedeutung:

Allgemeines

Neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung) existiert mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Wertausgleich nach der Scheidung) eine zweite Ausgleichsform. Sie umfasst außer der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) einschließlich deren Abtretung (§ 21 VersAusglG) den Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen (§ 22 VersAusglG), den Abfindungsanspruch (§ 23 VersAusglG) und die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder gegenüber der Witwe oder dem Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG).

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nachrangig und kommt nur zum Zuge, soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet (BGH vom 22.10.1986, AZ: IVb ZB 59/84). Eine „generelle Auffangfunktion“ hat der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aber nicht. Deshalb findet für im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte auch kein schuldrechtlicher Wertausgleich statt (BGH vom 24.07.2013, AZ: XII ZB 340/11).

Demgegenüber kann ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des Familiengerichts über den Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs zwar fehlerhaft war, aber rechtskräftig geworden ist.

Beim schuldrechtlichen Wertausgleich nach § 20 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung einer Ausgleichsrente aus dem im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichenen Anrecht verlangen (siehe Abschnitt 2.1).

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden der ausgleichsberechtigten Person im schuldrechtlichen Ausgleich keine eigenständigen Versorgungsanrechte durch interne oder externe Teilung verschafft, sondern lediglich ein unterhaltsähnlicher Rentenanspruch. Dieser besteht ausschließlich gegenüber der ausgleichspflichtigen Person und ist folglich von ihr abhängig. Daher kann die ausgleichsberechtige Person auch keinen schuldrechtlichen Ausgleich eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts verlangen, solange die ausgleichspflichtige Person aus diesem noch keine Leistung erhält (§ 20 Abs. 1 VersAusglG, siehe Abschnitt 3.1). Die Ehegatten bleiben somit auch nach der Scheidung auf längere Zeit verfahrens- und materiell-rechtlich miteinander verbunden.

Mit dem Tod der ausgleichspflichtigen oder der ausgleichsberechtigten Person endet der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person bestehen (§§ 25, 26 VersAusglG).

Für die Durchsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist die ausgleichsberechtigte Person selbst verantwortlich.

Die gesetzliche Rentenversicherung kann vom schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betroffen sein (siehe Abschnitt 6).

Anwendungsbereich

Der schuldrechtliche Ausgleich ist – vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Ehegatten – weitestgehend auf die nicht ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 19 VersAusglG beschränkt. Ein Wertausgleich nach der Scheidung kommt immer dann in Betracht, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden kann oder die Ehegatten die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausdrücklich vereinbaren.

Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung kommen demgemäß für Anrechte infrage,

  • die aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (Recht ab 01.09.2009: §§ 6 bis 8 VersAusglG; Recht bis 31.08.2009: §§ 1408, 1587o BGB) ganz oder teilweise vom öffentlich-rechtlichen Wertausgleich ausgenommen und dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten wurden (siehe GRA zu § 6 VersAusglG, Abschnitt 3.3),
  • denen die Ausgleichsreife fehlt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis VersAusglG) oder deren Ausgleich unbillig im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG wäre, weil auf der Gegenseite ausländische Anrechte vorhanden sind,
  • deren teilweiser oder vollständiger öffentlich-rechtlicher Wertausgleich aufgrund des bis 31.08.2009 geltenden Rechts nicht möglich war,
  • die das Familiengericht in seiner Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu Unrecht als nicht ausgleichsreif behandelt hat (BGH vom 30.11.2016, AZ: XII ZB 167/15).

Verfahren und Antrag

Kommt ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Betracht oder haben die Ehegatten vereinbart, dass anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für ein oder mehrere Anrechte der schuldrechtliche Ausgleich durchgeführt werden soll, stellt das Familiengericht in der Beschlussformel über den Wertausgleich bei der Scheidung fest, dass insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Die schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte sind in der Begründung der Entscheidung zu benennen (§ 224 Abs. 4 FamFG).

Für die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs ist eine familiengerichtliche Entscheidung nicht zwingend erforderlich. Das Familiengericht wird nur auf Antrag tätig (§ 223 FamFG). Grundsätzlich handelt es sich um ein isoliertes Verfahren. Ausnahmsweise kann der schuldrechtliche Ausgleich bereits im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen (siehe GRA zu § 137 FamFG, Abschnitt 4). Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den §§ 217 ff. FamFG. Für das Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (siehe GRA zu § 114 FamFG).

Am Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG sind grundsätzlich nur die Ehegatten beteiligt. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Rentenversicherungsträger allerdings dann zu beteiligen, wenn zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte nach den §§ 23, 24 VersAusglG Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung eines Kapitalbetrags gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI begründet werden sollen. Der Rentenversicherungsträger ist auch dann zu beteiligen, wenn aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 21 VersAusglG abgetreten werden sollen (siehe GRA zu § 21 VersAusglG, Abschnitt 7).

In Verfahren nach den §§ 25 und 26 VersAusglG sind der Versorgungsträger beziehungsweise die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person stets zu beteiligen.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 218 Nr. 2 ff. FamFG (siehe GRA zu § 218 FamFG).

Ist eine familiengerichtliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich ergangen, kann diese nach den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 1 FamFG abgeändert werden (§ 227 Abs. 1 FamFG). Eine Abänderung ist möglich, wenn sich die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

Die §§ 51, 52 VersAusglG und §§ 225, 226 FamFG für die Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gelten nicht.

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe (Absatz 1)

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente ist der Bezug einer laufenden Versorgung aus dem nicht oder nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht durch die ausgleichspflichtige Person (Abschnitt 3.1). Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente richtet sich nach dem Ausgleichswert des noch nicht ausgeglichenen Anrechts (Abschnitt 3.2).

Voraussetzungen aufseiten der ausgleichspflichtigen Person

Der schuldrechtliche Ausgleich kann erst erfolgen, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem nicht ausgeglichenen Anrecht tatsächlich bezieht. Eine „Anwartschaft“ auf eine künftige Versorgung ist ebenso wenig ausreichend, wie die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen (BGH vom 29.01.2014, AZ: XII ZB 303/13). Bei der laufenden Versorgung aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht muss es sich um eine regelmäßige Geldrente handeln (zum Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen siehe § 22 VersAusglG). Der Bezug einer regelmäßigen Sachleistung genügt nicht (BGH vom 04.09.2013, AZ: XII ZB 296/13).

Des Weiteren muss die Zahlung der Versorgung aus einem Anrecht erfolgen, das noch nicht ausgeglichen ist. Der Bezug einer laufenden Versorgung aus anderen Anrechten ist für den Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht maßgebend.

Die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente sind regelmäßig dann gegeben, wenn der Leistungsbezug aus einem Anrecht mit fehlender Ausgleichsreife im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VersAusglG erfolgt. Hierbei handelt es sich um

  • Anrechte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht verfestigt waren (Nr. 1), zwischenzeitlich jedoch unverfallbar geworden sind,
  • Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind (Nr. 2),
  • Anrechte, deren Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre (Nr. 3),
  • Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern (Nr. 4), da sie weder intern noch extern geteilt werden können oder
  • Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, deren Kapitalwert sich nach dem Ende der Ehezeit verändert, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht hieraus eine Versorgung bezieht (Kapitalverzehr) und die ausgleichsberechtigte Person verlangt hat, das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen (Nr. 5).

Der Bezug von Leistungen aus einem Anrecht, das nach § 19 Abs. 3 VersAusglG wegen Unbilligkeit nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen wurde, kann ebenfalls zu einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch führen.

§ 19 Abs. 4 VersAusglG verweist für die genannten Anrechte auf die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG. Näheres zur fehlenden Ausgleichsreife kann der GRA zu § 19 VersAusglG entnommen werden.

Neben den Anrechten mit fehlender Ausgleichsreife kommt der schuldrechtliche Ausgleich auch infrage, wenn Leistungen aus Anrechten erbracht werden, die aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten ganz oder teilweise dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten wurden (§§ 6 bis 8 VersAusglG).

Ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch ist schließlich auch dann gegeben, wenn Leistungen aus einem Anrecht bezogen werden, welches nach dem Recht bis 31.08.2009 nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden konnte (Begrenzung auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 oder Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009, BGH vom 15.04.2015, AZ: XII ZB 30/13).

Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Die ausgleichsberechtigte Person kann die Hälfte des Ehezeitanteils des noch nicht ausgeglichenen Anrechts verlangen.

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts in Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gelten die Grundsätze des § 5 VersAusglG entsprechend. Als Stichtag für die Bewertung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist grundsätzlich das Ehezeitende maßgebend, wobei allgemeine Wertanpassungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 2 VersAusglG; BGH vom 09.12.2015, AZ: XII ZB 586/13).

Frühere Feststellungen des Familiengerichts zur Höhe des dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechts sind für die spätere Entscheidung über die schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht verbindlich (BGH vom 25.02.2004, AZ: XII ZB 208/00 und BGH vom 09.12.2015, AZ: XII ZB 586/13).

Da bei schuldrechtlichen Ansprüchen laufende Versorgungen auszugleichen sind, ist nach § 5 Abs. 4 S. 1 VersAusglG grundsätzlich nur der Rentenbetrag von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berechnen. Dabei sind die allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG). Für dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln sich die entsprechenden Werte unter Berücksichtigung des maßgebenden aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab Bestehen des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Das Ergebnis sind aktualisierte Bruttobeträge.

Einzelheiten zur Ermittlung des Ehezeitanteils, des Ausgleichswerts und zu den Wertanpassungen von schuldrechtlich auszugleichenden Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung können der GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitte 6 ff. entnommen werden.

Beachte:

Der aktualisierte Bruttobetrag des Ausgleichswerts ist gegebenenfalls noch zu vermindern, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 durchgeführt wurde:

  • Hatte das Familiengericht einen öffentlich-rechtlichen Teilausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 angeordnet oder den Ausgleich auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 begrenzt, ist der insoweit erfolgte Teilausgleich bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach Maßgabe des § 53 VersAusglG anzurechnen (siehe GRA zu § 53 VersAusglG). Die vom Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts ermittelte schuldrechtliche Ausgleichsrente wird daher um den aktualisierten Teilausgleichsbetrag (brutto) vermindert.
  • Wurden im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs Anrechte der ausgleichsberechtigten Person mit schuldrechtlich auszugleichenden Anrechten der ausgleichspflichtigen Person verrechnet, sind deren Ausgleichswerte ebenfalls zu aktualisieren und von der ermittelten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Das Ergebnis ist der Bruttobetrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente.

siehe Beispiele 1 und 2

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente auf der Grundlage von Nettobeträgen festgestellt. Daher sind vom Bruttobetrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen, zum Beispiel für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, abzuziehen (BGH vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 658/10). Bei Vorliegen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ermittelt sich der auf den Ausgleichswert entfallende Anteil, indem die Gesamtaufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus dem Ausgleichswert und den Gesamtalterseinkünften der ausgleichspflichtigen Person multipliziert werden (BGH vom 09.12.2015, AZ: XII ZB 586/13).

Die Regelungen in § 18 VersAusglG über den Ausschluss des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit gelten für den schuldrechtlichen Ausgleich entsprechend (§ 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG). Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit im Sinne des § 18 VersAusglG ist aber keine zwingende Vorgabe. Ob trotz Geringfügigkeit ein schuldrechtlicher Ausgleich durchgeführt wird, liegt letztlich im Ermessen des Familiengerichts (siehe auch GRA zu § 18 VersAusglG, Abschnitt 2.1).

Voraussetzungen aufseiten der ausgleichsberechtigten Person (Absatz 2)

Die Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist abhängig von drei Anspruchsvoraussetzungen, die durch die ausgleichsberechtigte Person alternativ zu erfüllen sind. Der Anspruch wird entsprechend § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VersAusglG fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

  • eine eigene laufende Versorgung bezieht (Nr. 1) oder
  • die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (Nr. 2) oder
  • die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Invaliditätsversorgung erfüllt (Nr. 3).

Bei der ersten Alternative muss die ausgleichsberechtigte Person eine Leistung im Sinne von § 2 VersAusglG beziehen. Diesbezüglich genügt jeder tatsächliche Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrente. Darunter fallen auch vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten und Renten ausländischer Versorgungsträger (BGH vom 27.09.2000, AZ: XII ZB 67/99). Unerheblich hingegen ist, ob die bezogene Versorgung einen Bezug zur Ehezeit aufweist und insoweit ebenfalls dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt.

Die Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird nach der zweiten Alternative ausgelöst, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Ein eigener Rentenanspruch muss nicht bestehen. Es reicht insoweit aus, dass ein Versorgungsbedarf gegeben ist, ohne dass tatsächlich eine Leistung gezahlt wird. Die Anknüpfung an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) dient der Vereinfachung. Sie gilt selbst dann, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht aus einem Versorgungssystem stammt, das andere Altersgrenzen voraussetzt.

Nach der dritten Alternative kann die ausgleichsberechtigte Person die schuldrechtliche Ausgleichsrente beanspruchen, wenn sie invalide ist, ohne bereits eine Invalidenversorgung zu beziehen. Ebenso wie die zweite Alternative wird die Erfüllung der Voraussetzungen an das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs und nicht an den tatsächlichen Leistungsbezug geknüpft. Es kommt hier allein darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Invalidität vorliegen.

Liegen sowohl die Grundvoraussetzung aufseiten der ausgleichspflichtigen Person (siehe Abschnitt 3.1) als auch eine Fälligkeitsvoraussetzung aufseiten der ausgleichsberechtigten Person vor, kommt die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Betracht. Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus § 20 Abs. 3 VersAusglG (siehe Abschnitt 5).

Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (Absatz 3)

Der Verweis in § 20 Abs. 3 VersAusglG auf die Regelungen zur Unterhaltszahlung in § 1585 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB sowie § 1585b Abs. 2 und 3 BGB verdeutlicht den unterhaltsrechtlichen Charakter der schuldrechtlichen Ausgleichsrente.

Entsprechend § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente monatlich im Voraus zu zahlen. Obwohl für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen das Prinzip der nachschüssigen Zahlung gilt (§ 118 Abs. 1 SGB VI), hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich für die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Voraus entschieden (BT-Drucks. 16/10144, Seite 64).

Hinweis:

Richtet sich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gegen einen Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG), dürften hinsichtlich der Fälligkeit jedoch die Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems maßgebend sein (Beschluss des OLG Hamm vom 09.05.2019, AZ: 2 UF 189/18; Beschluss des OLG Schleswig vom 12.03.2021, AZ: 15 UF 75/20, siehe GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 6).

Durch den Verweis auf § 1585 Abs. 1 S. 3 BGB wird auch dann noch der volle Monatsbetrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente geschuldet, wenn im Laufe des Monats die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind oder die ausgleichsberechtigte Person verstirbt.

Die Bezugnahme auf § 1585b Abs. 2 BGB bewirkt, dass die ausgleichsberechtigte Person die schuldrechtliche Ausgleichsrente für die Vergangenheit nur unter den in § 1613 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen (Rechtshängigkeit oder Verzug) von der ausgleichspflichtigen Person fordern kann. Wird die rückwirkende Zahlung für mehr als ein Jahr verlangt, gelten die Einschränkungen des § 1585b Abs. 3 BGB.

Die gesetzliche Rentenversicherung und schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Die gesetzliche Rentenversicherung kann von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen betroffen sein. So hat der Rentenversicherungsträger in Verfahren zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente Auskünfte zu erteilen (siehe Abschnitt 6.1). Darüber hinaus kann auch die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs die gesetzliche Rentenversicherung betreffen (Abschnitt 6.2).

Auskunft in Verfahren zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Im Zusammenhang mit Verfahren zum schuldrechtlichen Ausgleich sind die Rentenversicherungsträger ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zur Auskunftserteilung an das Familiengericht (§ 220 FamFG) oder an die früheren Ehegatten beziehungsweise deren Hinterbliebene (§ 4 VersAusglG) verpflichtet.

Betroffen sind in erster Linie Fälle, in denen

  • Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wurden und daher dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen,
  • ein Teilausgleich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 oder § 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 erfolgte. Der Teilausgleich ist nach § 53 VersAusglG bei der Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruchs anzurechnen. Nach § 53 VersAusglG ist ferner der Ausgleichswert des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, das wegen des seinerzeit erfolgten Einmalausgleichs mit dem schuldrechtlich auszugleichendem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person verrechnet wurde.

In Verfahren zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegebenenfalls zusätzlich eine fiktive Hinterbliebenenrente zu berechnen (§ 25 Abs. 1 VersAusglG).

Einzelheiten zur Auskunftserteilung in Verfahren zum schuldrechtlichen Ausgleich können der GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitte 6 ff. entnommen werden.

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Die gesetzliche Rentenversicherung kann auch von der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs betroffen sein. Zwar richtet sich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch direkt gegen die ausgleichspflichtige Person (§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person jedoch die Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente verlangen (§ 21 VersAusglG).

Sind im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen und ordnet das Familiengericht die Abtretung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person an oder wird die Abtretung von den Ehegatten vereinbart, ist diese durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten (siehe GRA zu § 21 VersAusglG, Abschnitt 7).

Darüber hinaus kann die ausgleichsberechtigte Person für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung zur Begründung eines neuen oder zum Ausbau eines bestehenden Anrechts verlangen (§ 23 VersAusglG). Für die Wahl des Zielversorgungsträgers verweist § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG. Wird das Wahlrecht ausgeübt oder nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG nicht ausgeübt und ist die gesetzliche Rentenversicherung daher Zielversorgungsträger, können auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.

Die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich) kommt für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Ausschlussgründe in § 25 Abs. 2 VersAusglG regelmäßig nicht in Betracht. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG an den überlebenden Ehegatten möglich werden (siehe GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitte 8 ff.).

In Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche kann auch § 27 VersAusglG Anwendung finden (in diesem Sinne BGH vom 19.09.2012, AZ: XII ZB 649/11 und BGH vom 01.10.2014, AZ: XII ZB 635/13). Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung steht hinsichtlich der Anwendung des § 27 VersAusglG in familiengerichtlichen Verfahren zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente mangels rechtlicher Beschwer regelmäßig kein Beschwerderecht zu (siehe GRA zu § 27 VersAusglG, Abschnitt 2). Eine rechtliche Beschwer ergibt sich allenfalls dann, wenn im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Beträge nach § 21 VersAusglG abgetreten werden sollen als gesetzlich zulässig sind.

 Beispiel 1: Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs (erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis 31.08.2009) bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Die in der Ehezeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2007 in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Ehegatten E1 und E2 wurden im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) vollständig ausgeglichen.
Daneben hat E1 noch ehezeitliche Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben.
Der Ausgleichswert des betrieblichen Anrechts von E1 betrug monatlich:200,00 EUR
Das Familiengericht hat das betriebliche Anrecht von E1 durch erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009) teilweise zugunsten von E2 ausgeglichen.
Der Teilausgleich durch erweitertes Splitting erfolgte - bezogen auf das Ehezeitende am 31.12.2007 - in Höhe von monatlich:  49,00 EUR
Dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten blieben:151,00 EUR
E2 hat die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs für die Zeit ab 01.10.2021 beantragt.
Frage:
Wie ermittelt sich die (aktuelle) Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente?
Lösung:
Zunächst ist der aktuelle Bruttoausgleichswert des ehezeitlichen betrieblichen Anrechts von E1 durch den zuständigen Versorgungsträger zum Bestimmungszeitpunkt zu ermitteln. Bestimmungszeitpunkt ist der Beginn der schuldrechtlichen Ausgleichsrente am 01.10.2021.
Der aktuelle Ausgleichswert beträgt nach Mitteilung des zuständigen Versorgungsträgers ab 01.10.2021 monatlich brutto: 257,80 EUR
Der aktuelle Bruttoausgleichswert des betrieblichen Anrechts von E1 ist um den bereits öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleich zu vermindern. Hierzu ist der zugunsten von E2 bereits ausgeglichene Bruttoteilausgleichsbetrag mithilfe des aktuellen Rentenwerts zum Bestimmungszeitpunkt wie folgt zu aktualisieren:

Bruttoteilausgleichsbetrag

mal

aktueller Rentenwert zum Bestimmungszeitpunkt

geteilt durch

aktueller Rentenwert zum Ehezeitende

ist gleich

aktualisierter Bruttoteilausgleichsbetrag

Es ergibt sich ein aktualisierter Bruttoteilausgleichsbetrag von:
49,00 EUR mal 34,19 EUR geteilt durch 26,27 EUR ist gleich63,77 EUR
Der aktualisierte Bruttoteilausgleichsbetrag ist nun vom aktuellen Bruttoausgleichswert des bereits teilweise ausgeglichenen betrieblichen Anrechts abzuziehen.
Die schuldrechtliche Ausgleichsrente beträgt für die Zeit ab 01.10.2021 monatlich brutto:
257,80 EUR minus 63,77 EUR ist gleich 194,03 EUR
Die schuldrechtliche Bruttoausgleichsrente ist noch um die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern.

Beispiel 2: Anrechnung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs aufgrund der Begrenzung auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB/§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI - jeweils in der Fassung bis 31.08.2009 - bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Die Ehegatten E1 und E2 haben in der Ehezeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2007 folgende ehezeitliche Anrechte erworben:
E1E2

in der Beamtenversorgung

Ehezeitanteil:

1.600,00 EUR
Ausgleichswert:   800,00 EUR

in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ehezeitanteil

260,00 EUR
Ausgleichswert130,00 EUR
Das Familiengericht hat einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zugunsten von E2 in Höhe von insgesamt 670,00 EUR ermittelt. Wegen der Begrenzung auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB/§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI - jeweils bis 31.08.2009 - hat das Familiengericht lediglich 265,40 EUR - bezogen auf das Ehezeitende am 31.12.2007 - durch Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB bis 31.08.2009 zugunsten von E2 begründet.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich blieben vorbehalten:404,60 EUR
E2 hat die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs für die Zeit ab 01.10.2021 beantragt.
Frage:
Wie ermittelt sich die (aktuelle) Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente?
Lösung:
Zunächst ist der aktuelle Bruttoausgleichswert des ehezeitlichen beamtenrechtlichen Anrechts von E1 durch den zuständigen Versorgungsträger zum Bestimmungszeitpunkt zu ermitteln. Bestimmungszeitpunkt ist der Beginn der schuldrechtlichen Ausgleichsrente am 01.10.2021.
Der aktuelle Ausgleichswert beträgt nach Mitteilung des zuständigen Versorgungsträgers ab 01.10.2021 monatlich brutto:1.024,20 EUR
Der aktuelle Bruttoausgleichswert des beamtenrechtlichen Anrechts von E1 ist um den bereits öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleich zu vermindern. Hierzu ist der zugunsten von E2 bereits ausgeglichene Bruttoteilausgleichsbetrag mithilfe des aktuellen Rentenwerts zum Bestimmungszeitpunkt wie folgt zu aktualisieren:

Bruttoteilausgleichsbetrag

mal

aktueller Rentenwert zum Bestimmungszeitpunkt

geteilt durch

aktueller Rentenwert zum Ehezeitende

ist gleich

aktualisierter Bruttoteilausgleichsbetrag

Es ergibt sich ein aktualisierter Bruttoteilausgleichsbetrag von:
265,40 EUR mal 34,19 EUR geteilt durch 26,27 EUR ist gleich345,41 EUR
Da der Ausgleichsanspruch im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Anrechte von E2 in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt wurde, ist deren damaliger Bruttoausgleichswert zum Bestimmungszeitpunkt zu aktualisieren und ebenfalls vom aktuellen Bruttoausgleichswert der beamtenrechtlichen Anrechte von E1 abzuziehen. Der aktualisierte damalige Bruttoausgleichswert der Anrechte von E2 wird nach der oben stehenden Formel bestimmt.
Es ergibt sich ein aktualisierter damaliger Bruttoausgleichswert von:
130,00 EUR mal 34,19 EUR geteilt durch 26,27 EUR ist gleich169,19 EUR
Der aktualisierte Bruttoteilausgleichsbetrag und der aktualisierte damalige Bruttoausgleichswert der Anrechte von E2 in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nun vom aktuellen Bruttoausgleichswert des bereits teilweise ausgeglichenen beamtenrechtlichen Anrechts von E1 abzuziehen.
Die schuldrechtliche Ausgleichsrente beträgt für die Zeit ab 01.10.2021 monatlich brutto:
1.024,20 EUR minus 345,41 EUR minus 169,19 EUR ist gleich509,60 EUR
Die schuldrechtliche Bruttoausgleichsrente ist noch um die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20 VersAusglG