§ 35 FamFG: Zwangsmittel
veröffentlicht am |
04.08.2025 |
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Änderung | Die Abschnitte 7 und 8 wurden um aktuelle Rechtsprechung ergänzt. |
Stand | 28.07.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Gerichtliche Anordnung von Zwangsmitteln (Absatz 1)
- Hinweispflicht vor Zwangsmittelfestsetzung (Absatz 2)
- Höhe des Zwangsgeldes (Absatz 3)
- Vollstreckung in Sonderfällen (Absatz 4)
- Anfechtung des Zwangsmittelbeschlusses (Absatz 5)
- Beitreibung von Zwangsgeld
- Zwangsgeld gegen Rentenversicherungsträger in Versorgungsausgleichsverfahren
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Gerichtliche Anordnung von Zwangsmitteln (Absatz 1)
- Hinweispflicht vor Zwangsmittelfestsetzung (Absatz 2)
- Höhe des Zwangsgeldes (Absatz 3)
- Vollstreckung in Sonderfällen (Absatz 4)
- Anfechtung des Zwangsmittelbeschlusses (Absatz 5)
- Beitreibung von Zwangsgeld
- Zwangsgeld gegen Rentenversicherungsträger in Versorgungsausgleichsverfahren
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt die Durchsetzung von verfahrensleitenden Anordnungen des Gerichts, die die Handlungs- oder Unterlassungspflicht von Beteiligten betreffen.
Nach Absatz 1 können Anordnungen des Gerichts mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Absatz 2 bestimmt, dass in einer gerichtlichen Anordnung auf die Folgen des Zuwiderhandelns hinzuweisen ist.
Absatz 3 regelt die maximale Höhe eines Zwangsgelds sowie die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten und verweist für die Verhängung von Zwangshaft auf die entsprechende Anwendung der ZPO.
Nach Absatz 4 ist bei der Herausgabe oder Vorlage von Sachen anstelle von Zwangsmitteln auch eine Vollstreckung nach der ZPO möglich.
In Absatz 5 ist die Anfechtung eines Zwangsmittelbeschlusses geregelt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Regelung steht im Zusammenhang mit folgenden Vorschriften:
- §§ 567 bis 572 ZPO (Verfahren zur sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsmitteln),
- § 220 FamFG (Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichssachen),
Allgemeines
§ 35 FamFG lehnt sich an den bis 31.08.2009 geltenden § 33 FGG an und dient dem Zweck, die gerichtliche Sachaufklärung sowie die Abgabe verfahrensrechtlicher Erklärungen durchzusetzen. Das Zwangsgeld beziehungsweise die Zwangshaft sind Beugemittel, mit deren Hilfe gerichtliche Anordnungen durchgesetzt werden sollen.
Die Zwangshaft ist gegenüber dem Zwangsgeld nachrangig (subsidiär). Sie wird regelmäßig nur dann angeordnet, wenn die Vollstreckung des Zwangsgelds fruchtlos bleibt.
Die Festsetzung von Zwangsgeld kann durch den Rechtspfleger erfolgen. Dagegen muss die Anordnung von Zwangshaft durch einen Richter erfolgen.
Zwangsmittel sind auf die Zukunft gerichtet und nicht als Strafe für begangenes Unrecht oder als Strafe im Sinne des Strafrechts zu sehen. Ein Zwangsmittel hat seinen Zweck erfüllt, wenn die zu erzwingende Handlung vorgenommen wurde.
Von Zwangsmitteln zu unterscheiden ist das Ordnungsgeld (§ 89 FamFG), das vergangenheitsorientiert ist und Sanktionscharakter hat. Die Bezahlung von Ordnungsgeld kann man nicht mehr abwenden, auch wenn man sich ab diesem Zeitpunkt korrekt verhält.
Zuständig für die Festsetzung von Zwangsmitteln ist das jeweils mit der Sache befasste Gericht. Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen durch den Rechtspfleger.
Gerichtliche Anordnung von Zwangsmitteln (Absatz 1)
Das Gericht kann Zwangsmittel anordnen und festsetzen, um die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung (einschließlich der Herausgabe oder Vorlage einer Sache) durchzusetzen.
Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 35 FamFG, sondern aus anderen Regelungen. Im Versorgungsausgleichsverfahren kommt die Festsetzung von Zwangsmitteln zum Beispiel in Betracht, wenn
- ein Beteiligter (zum Beispiel ein Versorgungsträger) seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht über die Höhe der ehezeitlichen Rentenanwartschaften nicht nachkommt (§ 220 FamFG) oder
- wenn ein Ehegatte seiner Mitwirkungspflicht bei der Kontenklärung nicht genügt, indem zu den konkret bezeichneten Lücken im Versicherungsverlauf keine Angaben gemacht und konkret bezeichnete Nachweise nicht vorlegt werden (§ 4 Abs. 3 VersAusglG, § 149 Abs. 2 S. 1 SGB VI); vergleiche auch OLG Frankfurt vom 05.12.2016, AZ: 4 WF 282/16).
Die Auskunftspflicht nach § 220 FamFG knüpft allein an die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens an und besteht deshalb auch dann, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung überhaupt vorliegen. Daher können auch in diesem Fall Zwangsmittel angeordnet werden (BGH vom 30.09.2020, AZ: XII ZB 438/18, FamRZ 2021, 100).
Die Festsetzung von Zwangsmitteln setzt voraus, dass das Familiengericht gegenüber einem Verfahrensbeteiligten eine Anordnung getroffen hat, etwas zu tun oder zu unterlassen und diese Anordnung hinreichend bestimmt ist.
Eine Anordnung ist unter anderem dann hinreichend bestimmt, wenn die betroffene Person eindeutig erkennen konnte, welche Handlungen konkret von ihr vorzunehmen beziehungsweise zu unterlassen sind. So reicht beispielsweise im Auskunftsverfahren zum Versorgungsausgleich die ungenaue Auflage Fehlzeiten aufzuklären, nicht aus, wenn diese nicht eindeutig bezeichnet werden. Vielmehr ist der Partei aufzugeben, zu den genau bezeichneten ungeklärten Zeiten nähere Angaben zu machen (zum Beispiel zu einer Erwerbstätigkeit) und - sofern vorhanden - konkrete Nachweise darüber vorzulegen (vergleiche OLG Hamm vom 16.03.2011, AZ: 8 WF 296/10; OLG Hamm vom 03.04.2014, AZ: 4 WF 78/14 und OLG Brandenburg vom 05.01.2018, AZ: 13 WF 1/18).
Das Familiengericht darf auch das Auskunftsanforderungsschreiben des Versorgungsträgers in der Art in den Zwangsmittelandrohungsbeschluss aufnehmen, dass beides eine einheitliche Urkunde bildet (OLG Koblenz vom 13.08.2018, AZ: 13 WF 604/18). Daher sollten die Rentenversicherungsträger in ihren Schreiben an Versicherte sowie Familiengerichte hinreichend konkretisieren, welche Angaben und Unterlagen zu welchem Zweck benötigt werden.
Von Zwangsmitteln Betroffene
Zwangsmittel können sich gegen natürliche und juristische Personen richten.
Im Versorgungsausgleichsverfahren sind in erster Linie natürliche Personen von Zwangsmitteln betroffen. In der Regel verletzt ein Ehegatte seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Versorgungsträger (zum Beispiel nach § 66 SGB I), indem er an der Klärung des Versicherungskontos nicht teilnimmt, sodass die Auskunft an das Familiengericht über den Ehezeitanteil (§ 5 VersAusglG) nicht erteilt werden kann.
Zwangsmittel können auch juristische Personen betreffen (zum Beispiel einen Rentenversicherungsträger), um eine Auskunftserteilung an das Familiengericht nach § 5 VersAusglG zu bewirken. In der Praxis werden Zwangsmittel gegen einen Rentenversicherungsträger insbesondere dann verhängt, wenn dieser auf Sachstandsanfragen des Gerichts überhaupt nicht reagiert.
Zwangsgeld vor Zwangshaft
Die Festsetzung von Zwangsgeld ist gegenüber der Verhängung von Zwangshaft vorrangig.
Nach § 35 Abs. 1 S. 2 FamFG kann auch Zwangshaft angeordnet werden, wenn die Vollstreckung von Zwangsgeld fruchtlos bleibt. § 35 Abs. 1 S. 3 FamFG sieht ferner die Möglichkeit vor, originäre Zwangshaft zu verhängen, sofern die Verhängung von Zwangsgeld nicht erfolgreich ist oder von vornherein keinen Erfolg verspricht.
Gegenüber Behörden, wie zum Beispiel einem Rentenversicherungsträger, dürfte die Festsetzung von Zwangsgeld regelmäßig das angemessene Zwangsmittel sein.
Hinweispflicht vor Zwangsmittelfestsetzung (Absatz 2)
In der gerichtlichen Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, ist zugleich auf die Folgen des Zuwiderhandelns hinzuweisen.
Ausreichend ist ein Hinweis auf die Höchstsumme des Zwangsgeldes beziehungsweise die Höchstdauer einer Zwangshaft. Ferner ist auf die Vollstreckung nach den Regelungen der ZPO hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, ist er vor der Vollstreckung der Anordnung nachzuholen.
Bei dem Hinweis handelt es sich um eine Zwischenentscheidung und nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG; er ist daher nicht anfechtbar. § 35 Abs. 5 FamFG sieht allein die Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses vor.
Wird wiederholt ein Zwangsgeld festgesetzt, muss der Hinweis bei jedem Zwangsmittel neu gegeben werden (OLG Karlsruhe vom 05.01.2016, AZ: 16 W 272/15).
Höhe des Zwangsgeldes (Absatz 3)
Das Zwangsgeld darf höchstens 25.000,00 EUR betragen. Die Bemessung des Zwangsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und erfolgt für jeden Einzelfall individuell. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit hat, wie die finanziellen Verhältnisse bei dem Verpflichteten sind und wie hoch der Grad seines Verschuldens ist.
Zusätzlich sind dem Verpflichteten die gerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Vollstreckung in Sonderfällen (Absatz 4)
Neben oder anstelle von Zwangsgeld oder Zwangshaft kann das Gericht die Vollstreckung der Herausgabe einer beweglichen Sache (§ 883 ZPO), der Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten (§ 886 ZPO) oder der Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen (§ 887 ZPO) anordnen. Zu den vertretbaren Handlungen gehört allerdings nicht die Auskunft zum Versorgungsausgleich (§ 220 Abs. 3 FamFG).
Von der Regelung ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht betroffen.
Anfechtung des Zwangsmittelbeschlusses (Absatz 5)
Gegen die Festsetzung oder Ablehnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO statt. Diese muss binnen zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) beim zuständigen Familiengericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde hat gemäß § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung.
Hält das Familiengericht die sofortige Beschwerde für begründet, erlässt es einen Abhilfebeschluss.
Zur Frage, ob die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang unterliegt, gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass Anwaltszwang besteht, da der angegriffene Zwangsgeldbeschluss in der Folgesache des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund ergangen ist. Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten gem. § 114 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Bamberg vom 15.07.2021, AZ: 2 WF 1/21, MDR 2021, 1290). Von der Gegenansicht wird ausgeführt, dass es sich bei der Erzwingung einer persönlichen Mitwirkungshandlung nach §§ 220, 35 FamFG um ein selbstständig zu betrachtendes Verfahren handelt, das kein Bestandteil des Verbundverfahrens ist. Das eigenständige Zwischenverfahren ist dem Bereich der Vollstreckung zuzuordnen, in dem kein Rechtsanwaltszwang besteht (OLG Karlsruhe vom 08.01.2025, AZ: 18 WF 168/24, BeckRS 2025, 70). Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) besteht nach § 114 Abs. 3 FamFG für Verfahren vor den Familiengerichten kein Anwaltszwang. Sie können sich durch eigene Beschäftigte vor den Gerichten vertreten lassen (GRA zu § 114 FamFG, Abschnitt 5).
Eine Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsmittels ist nicht statthaft, da es sich bei der Androhung lediglich um einen Zwischenentscheidung handelt (OLG München vom 18.01.2023, AZ: 2 WF 1254/22).
Beitreibung von Zwangsgeld
Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG rechtskräftig festgesetzten Zwangsgelds ist das zum 01.07.2017 in Kraft getretene Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), das bis 30.06.2017 als Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) bezeichnet wurde. § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist nicht einschlägig (BGH vom 06.09.2017, AZ: XII ZB 42/17).
Die Beitreibung erfolgt von Amts wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JBeitrG) durch den Rechtspfleger (§ 31 Abs. 3 RPflG). Ist das Zwangsgeld nicht beizutreiben, kann Ersatzzwangshaft durch den Richter angeordnet werden, wobei sich die Dauer der Haft nach der Höhe des Zwangsgeldes orientieren kann.
Wegen seiner Funktion als Beugemittel darf die Vollstreckung des Zwangsmittels nicht erfolgen beziehungsweise ist einzustellen, wenn der Verpflichtete der gerichtlichen Anordnung nachkommt.
Wird die Handlung, welche durch die angeordnete Festsetzung des Zwangsgeldes erzwungen werden soll, im Beschwerdeverfahren vorgenommen, so entfällt dadurch der Grund für die Durchführung der Zwangsmaßnahme, weshalb der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss wegen veränderter Umstände im Beschwerdeverfahren aufzuheben ist (OLG Braunschweig vom 07.12.2017, AZ: 2 WF 113/17, BGH vom 06.09.2017, AZ: XII ZB 42/17). Allerdings verbleibt es bei der nach § 35 Abs. 3 S. 2 FamFG getroffenen Kostenregelung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses (OLG Schleswig vom 03.01.2012, AZ: 10 WF 258/11).
Ob nach Vornahme der zu erzwingenden Handlung auch ein bereits rechtskräftig gewordener Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss, der noch nicht vollstreckt wurde, wieder aufzuheben ist (dann nach § 48 Abs. 1 FamFG), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Aber auch in diesem Fall ist von einer Vollstreckung abzusehen (BGH vom 06.09.2017, AZ: XII ZB 42/17).
Ist allerdings auf der Grundlage eines rechtskräftigen Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses bereits ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen (BGH vom 06.09.2017, AZ: XII ZB 42/17).
Anders verhält es sich jedoch, wenn die zu erzwingende Handlung vor Zahlung des Zwangsgeldes erfolgte. Durch die Erfüllung der Mitwirkungspflicht entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung, sodass eine Rückzahlung des Zwangsgeldes möglich ist (OLG Frankfurt am Main vom 10.09.2024, AZ: 6 WF 107/24).
Zwangsgeld gegen Rentenversicherungsträger in Versorgungsausgleichsverfahren
Wird im Einzelfall ein Zwangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger verhängt, weil zum Beispiel die vom Gericht geforderte Auskunft nach § 5 VersAusglG nicht erteilt wurde und Sachstandsanfragen unbeantwortet geblieben sind, liegt ein Beschwerdegrund vor. Als Rechtsmittel kommt ausschließlich die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO in Betracht. Diese muss binnen zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) beim zuständigen Familiengericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden.
Der Rentenversicherungsträger sollte zudem sicherstellen, dass im Beschwerdeverfahren die Handlung, die durch das Zwangsgeld erzwungen werden soll, sofort vorgenommen wird, weil dadurch der Grund für die Durchführung der Zwangsmaßnahme entfällt und der Zwangsgeldbeschluss wegen veränderter Umstände im Beschwerdeverfahren aufzuheben ist (OLG Braunschweig vom 07.12.2017, AZ: 2 WF 113/17).
Hinweis:
Sollte sich die Auskunftserteilung durch den Rentenversicherungsträger verzögern, sind diesbezügliche Sachstandsanfragen des Familiengerichts unbedingt zu beantworten und die Gründe für die Nichterteilung der Auskunft darzulegen. Auf diese Weise können Zwangsmittelbeschlüsse vermieden werden.
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10490 und BR-Drucksache 308/12 |
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch Artikel 6 Nr. 3 des obigen Gesetzes wurden in § 35 Abs. 4 S. 2 FamFG nach der Angabe „§§ 891 und 892“ die Wörter „der Zivilprozessordnung“ ergänzt.
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10069 und 16/13432 |
Durch Artikel 4 Absatz 8 des oben genannten Gesetzes wurden in § 35 Abs. 3 Satz 3 FamFG die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wörter „802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.
Im Gesetzentwurf vom 30.07.2008 wurde zunächst auf das FGG verwiesen. Dieses ist jedoch zum 31.08.2009 außer Kraft getreten und wurde durch das FamFG ersetzt. Insoweit war auch eine Aktualisierung und Anpassung der Verweisungsregelungen notwendig.
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733 |
Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.