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§ 34 VersAusglG: Durchführung der Anpassung wegen Unterhalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.09.2020

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet sowie um aktuelle Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand22.09.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 34 VersAusglG

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 6731

  • 80006731XX

  • 80006732XX

Inhalt der Regelung

§ 34 VersAusglG regelt die Durchführung der Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG.

Absatz 1 bestimmt, dass über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung das Familiengericht entscheidet.

Absatz 2 regelt, dass sowohl die ausgleichspflichtige als auch die ausgleichsberechtigte Person zur Antragstellung berechtigt sind. Einen Antrag auf Abänderung der Anpassung kann auch der Versorgungsträger stellen.

Nach Absatz 3 wirkt die Anpassung wegen Unterhalt vom Folgemonat der Antragstellung.

Im Absatz 4 ist geregelt, dass der Anspruch auf Nachzahlung aus einer Anpassung wegen Unterhalt auf die Erben übergeht, sofern der Erblasser noch zu Lebzeiten die Anpassung beantragt hat.

Nach Absatz 5 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, der die Kürzung ihrer Versorgung nach § 33 VersAusglG aussetzt, über Sachverhalte zu informieren, die zum Wegfall des Anspruchs auf Anpassung führen können, zum Beispiel über die Wiederheirat oder den Bezug einer Versorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Aus Absatz 6 ergibt sich, in welchen Fällen der Versorgungsträger über die Beendigung der Aussetzung der Kürzung entscheidet. Gleichzeitig wird klargestellt, dass dies nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen gilt.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 34 VersAusglG ergänzt § 33 VersAusglG. Während in § 33 VersAusglG die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Unterhalt enthalten sind, regelt § 34 VersAusglG, wie eine Anpassung durchzuführen ist und ab welchem Zeitpunkt sie wirkt.

§ 32 VersAusglG schränkt den Anwendungsbereich für die Anpassungsregelungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG ein. Sämtliche Anpassungsregelungen sind nur für Anrechte aus den in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssystemen vorgesehen.

§ 101 Abs. 3a SGB VI legt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Minderung des Anpassungsbetrags aufgrund einer Abänderung der Anpassung wegen Unterhalt durch das Familiengericht zu berücksichtigen ist.

In Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt bestimmt § 101 Abs. 3b Nr. 1 SGB VI den Zeitpunkt, ab dem der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person aufzuheben ist.

Allgemeines

§ 34 VersAusglG regelt das Verfahren zur Durchführung, Abänderung und Beendigung der Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG.

Für die Durchführung und Abänderung der Anpassung ist ein Verfahren bei den Familiengerichten erforderlich (siehe Abschnitt 4).

In der Regel entscheiden die Familiengerichte über die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG in einem isolierten Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung. Einige Familiengerichte regeln die Anpassung aber bereits im Scheidungsverbund. Ob dies zulässig ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (pro: OLG Zweibrücken vom 25.11.2011, AZ: 2 UF 158/09, FamRZ 2012, 722 - 724; OLG Köln vom 13.06.2012, AZ: 21 UF 15/12, FamRZ 2012, 1814; contra: OLG Stuttgart vom 19.02.2014, AZ: 16 UF 217/13, FamRZ 2014, 1304 - 1306; OLG Hamm vom 28.07.2016, AZ: 13 UF 121/16, FamRZ 2017, 367). Der BGH hat sich hierzu in seiner Entscheidung vom 11.12.2013 (AZ: XII ZB 253/13, FamRZ 2014, 461 - 463) nicht abschließend geäußert.

Für die Beendigung der Anpassung ist grundsätzlich kein gerichtliches Verfahren vorgesehen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem zuständigen Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der die Anpassungsentscheidung des Familiengerichts umzusetzen hat (§ 34 Abs. 6 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 5 VersAusglG).

Für eine Verzinsung des nachzahlungsbetrags ist § 44 SGB I entsprechend anwendbar. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrags (Eingang der Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts beim zuständigen Rentenversicherungsträger) und nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheides. Der jeweils spätere Endzeitpunkt ist für den Zinsbeginn maßgeblich (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 5).

Anpassung durch zuständiges Familiengericht (Absatz 1)

Nach § 34 Abs. 1 VersAusglG entscheidet über eine Anpassung wegen Unterhalt sowie über deren Abänderung das Familiengericht. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG ist daher allein Sache des Familiengerichts.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Bei dem Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt oder deren Abänderung handelt es sich um ein Verfahren in einer Versorgungsausgleichssache nach § 217 FamFG. Dies ergibt sich aus der in den §§ 33, 34 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Zuweisung an die Familiengerichte. Für das Verfahren in Familiensachen sind die Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte sachlich zuständig (§ 23a GVG in Verbindung mit § 23b Abs. 1 GVG).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 218 Nr. 2 bis 5 FamFG, da über die Anpassung regelmäßig in einem selbständigen Verfahren entschieden wird. Die Zuständigkeit orientiert sich dann am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten (§ 218 Nr. 2 FamFG) oder des Antragsgegners (§ 218 Nr. 3 FamFG). Antragsgegner im Verfahren ist der beteiligte Versorgungsträger, bei dem das nach § 32 VersAusglG anpassungsfähige Anrecht besteht (BGH vom 15.06.2016, AZ: XII ZB 89/16, FamRZ 2016, 1438; BGH vom 02.08.2017, AZ: XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662; BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833).

Im isolierten Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt besteht - mit Ausnahme des Verfahrens vor dem BGH - kein Anwaltszwang. Daher können die Beteiligten das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe betreiben (siehe GRA zu § 114 FamFG, Abschnitt 6.5).

Hinweis:

Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist nicht gegeben, wenn es um die Beendigung der Anpassung aus den in § 34 Abs. 5 VersAusglG genannten Gründen geht. Da hierüber nach § 34 Abs. 6 VersAusglG allein der zuständige Versorgungsträger entscheidet, sind in Streitfällen zur Beendigung der Anpassung die jeweiligen Fachgerichte zuständig. Bei einer Beendigung der Anpassung durch den Rentenversicherungsträger ist daher die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben.

Entscheidung durch Beschluss

§ 38 Abs. 1 FamFG legt für Endentscheidungen (§ 38 Abs. 1 FamFG) die Entscheidung durch Beschluss fest und gilt für alle Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dementsprechend entscheidet das Familiengericht auch über die Anpassung nach § 34 Abs. 1 VersAusglG durch Beschluss.

In der Beschlussformel für die Anpassung bei einem Rentenversicherungsträger legt das Familiengericht Folgendes fest:

  • den Zeitpunkt des Beginns der Anpassung,
  • die Höhe des vom Rentenversicherungsträger zu zahlenden Anpassungsbetrags,
  • den Namen und die Versicherungsnummer der ausgleichspflichtigen Person, für die die Anpassung erfolgt sowie
  • den Rentenversicherungsträger, der die Anpassung vornehmen soll.

Einzelheiten zu Form und Inhalt eines Beschlusses sind der GRA zu § 38 FamFG zu entnehmen.

Beschwerde gegen Anpassungsentscheidungen

Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist gegen Endentscheidungen der Familiengerichte das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Dementsprechend kann auch gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anpassung wegen Unterhalt Beschwerde eingelegt werden. In welchen Fällen sich Beschwerdegründe ergeben können, ist in der GRA zu § 59 FamFG beschrieben.

Wirksamkeit und Wirkung der Anpassungsentscheidung

Die Wirksamkeit einer Anpassungsentscheidung richtet sich wie bei allen Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, nach § 224 Abs. 1 FamFG. Danach werden Endentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). Einzelheiten zur Wirksamkeit von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ergeben sich aus der GRA zu § 224 FamFG.

Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anpassungsentscheidung zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, ab dem die Anpassungsentscheidung wirkt und vom Rentenversicherungsträger leistungsrechtlich umzusetzen ist. Die Anpassung wirkt nach § 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung beim Familiengericht (siehe Abschnitt 5).

Antragsberechtigung (Absatz 2)

Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG muss beim zuständigen Familiengericht (siehe Abschnitt 3.1) beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anpassung wegen Unterhalt abgeändert werden soll. Zur Antragstellung berechtigt sind gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG sowohl die ausgleichspflichtige als auch die ausgleichsberechtigte Person. Der ausgleichsberechtigten Person wurde ein Antragsrecht eingeräumt, weil sie durch die Anpassung wegen Unterhalt die Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person erreichen und damit ihre Unterhaltszahlung sicherstellen kann.

Die Abänderung einer bereits durchgeführten Anpassung wegen Unterhalt kann nach § 34 Abs. 2 S. 2 VersAusglG neben den geschiedenen Ehegatten auch der Rentenversicherungsträger, der die Anpassung vornimmt, beantragen. Eine Anpassung kann abgeändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten verändert haben oder die Unterhaltszahlungen herabgesetzt wurden (siehe Abschnitt 8.2).

Hinweis:

Ein beim Rentenversicherungsträger eingegangener Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG ist nicht an das Familiengericht weiterzuleiten. Der Antragsteller ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anpassung beim zuständigen Familiengericht zu beantragen ist (AGVA 3/2009, TOP 2).

Beginn der Anpassung wegen Unterhalt (Absatz 3)

Hat das Familiengericht in einem wirksamen Beschluss über die Anpassung wegen Unterhalt entschieden, so ist die Kürzung der Rente ab dem ersten Tag des Monats auszusetzen, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Dies gilt sowohl bei einem erstmaligen Antrag auf Anpassung als auch bei einem Abänderungsantrag.

Eine rückwirkende Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht möglich. Die Anpassung beginnt frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung beim Familiengericht. Auch muss eine Rente tatsächlich bereits gezahlt und um den Versorgungsausgleich zu kürzen sein. Wurde die Anpassung so frühzeitig beantragt, dass der sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergebende Zeitpunkt des Beginns der Anpassung vor dem Rentenbeginn oder bei im Scheidungsverbund getroffenen Anpassungsentscheidungen vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Rente zu kürzen ist, kann die Anpassung erst entsprechend später berücksichtigt werden. Hat das Familiengericht in der Beschlussformel der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG einen zu frühen Anpassungsbeginn genannt, liegt ein Beschwerdegrund für den Rentenversicherungsträger vor (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.7.6).

Siehe Beispiel 1

Übergang des Anspruchs auf die Erben (Absatz 4)

Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt beim Familiengericht gestellt und sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt, dann geht der Anspruch auf Anpassung auf die Erben über, soweit sich eine Nachzahlung ergibt (AGVA 3/2009, TOP 2). Mit dieser Regelung ist die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) zugunsten der Erben (§§ 1922 ff. BGB) bei laufenden Geldleistungen bis zum Tod des Erblassers ausgeschlossen. Den Erben steht jedoch kein eigenes Antragsrecht zu, sodass nach dem Tod des Erblassers kein Verfahren mit dem Ziel einer Anpassung wegen Unterhalt in Gang gesetzt werden kann.

Mitteilungspflichten (Absatz 5)

Der Umfang und die Dauer einer Anpassung nach § 33 VersAusglG sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Aus diesem Grund benötigt der die Anpassung vornehmende Rentenversicherungsträger genaue und rechtzeitige Kenntnis über alle Umstände, die zum Wegfall oder zur Änderung einer Anpassung nach § 33 VersAusglG führen können. Zur Vermeidung von Überzahlungen, die sich aus Änderungen der Verhältnisse nach einer Anpassungsentscheidung ergeben können, hat die ausgleichspflichtige Person nach § 34 Abs. 5 VersAusglG Mitteilungspflichten. Unabhängig davon können die betroffenen Versorgungsträger auch untereinander Informationen einholen (§ 4 Abs. 3 VersAusglG).

Mitteilungspflichten der ausgleichspflichtigen Person

§ 34 Abs. 5 VersAusglG verpflichtet die ausgleichspflichtige Person, den Rentenversicherungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich über alle Tatbestände zu informieren, die den Wegfall oder eine Änderung der Anpassung wegen Unterhalt zur Folge haben können.

Die ausgleichspflichtige Person muss dem Rentenversicherungsträger daher folgende Sachverhalte mitteilen:

  • den Wegfall oder die Änderung ihrer Unterhaltszahlungen,
  • den Bezug einer eigenen laufenden Versorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines Regelsicherungssystems im Sinne des § 32 VersAusglG (siehe GRA zu § 32 VersAusglG),
  • den Bezug einer Rente der ausgleichsberechtigten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte gezahlt wird, sowie über
  • die Wiederheirat und den Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Um ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger in vollem Umfang nachkommen zu können, ist die ausgleichspflichtige Person auch auf Auskünfte der ausgleichsberechtigten Person angewiesen. Die ausgleichsberechtigte Person ist nach § 4 Abs. 1 VersAusglG zur Auskunftserteilung verpflichtet. Kommt sie ihrer Auskunftspflicht nicht nach, kann sich die ausgleichspflichtige Person hilfsweise an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person wenden, der unter bestimmten Voraussetzungen ersatzweise die Auskünfte erteilt (siehe GRA zu § 4 VersAusglG).

Hat die ausgleichspflichtige Person einen der oben genannten Sachverhalte mitgeteilt, prüft der Rentenversicherungsträger, ob Gründe für die Beendigung oder Abänderung der Anpassung vorliegen (§ 34 Abs. 6 VersAusglG).

Mitteilungen zwischen den betroffenen Versorgungsträgern

In § 34 Abs. 5 VersAusglG sind lediglich die Mitteilungspflichten der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Versorgungsträger geregelt.

Daneben sind auch die Versorgungsträger im Sinne des § 32 VersAusglG untereinander zur Auskunft verpflichtet. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 VersAusglG und besteht auch in den Fällen einer Anpassung wegen Unterhalt.

Kommt die ausgleichspflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, Auskünfte auch von dem Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person verlangen. In Betracht kommen hier insbesondere Informationen darüber, ob die ausgleichsberechtigte Person eine Leistung unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte bezieht, die Wiederheirat und der Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Der Rentenversicherungsträger kann daher die erforderlichen Auskünfte von anderen Versorgungsträgern im Sinne des § 32 VersAusglG verlangen und ist gleichzeitig zur Auskunft gegenüber beteiligten Versorgungsträgern im Sinne des § 32 VersAusglG verpflichtet.

Beendigung der Anpassung durch den Rentenversicherungsträger oder Antrag auf Abänderung (Absatz 6)

Der Rentenversicherungsträger kann die Anpassung wegen Unterhalt aus den in Abschnitt 7.1 genannten Gründen selbst beenden. Etwas anderes gilt nur im Fall geänderter Unterhaltszahlungen: Hier besteht lediglich die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung der Anpassung zu stellen.

Beendigung der Anpassung durch den Rentenversicherungsträger

Liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Unterhalt aus einem der in § 34 Abs. 5 VersAusglG genannten Gründe (mit Ausnahme geänderter Unterhaltszahlungen) nicht mehr vor, muss das Ende der Anpassung nicht durch einen Beschluss des Familiengerichts festgestellt werden. Vielmehr entscheidet nach § 34 Abs. 6 S. 1 VersAusglG der Rentenversicherungsträger über den Wegfall der Anpassung wegen Unterhalt. Für Streitigkeiten hinsichtlich der Beendigung der Anpassung ist daher die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Der Zeitpunkt, von dem an der Bescheid über die Anpassung wegen Unterhalt aufzuheben ist, richtet sich nach § 101 Abs. 3b Nr. 1 Buchst. a bis c SGB VI. Bei der Bescheidaufhebung sind die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden. Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 101 SGB VI.

Folgende Tatbestände führen zum Wegfall der Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Unterhalt und berechtigen damit den Rentenversicherungsträger zur Beendigung der Anpassung:

  • Die ausgleichspflichtige Person stellt die Unterhaltszahlungen an die ausgleichsberechtigte Person vollständig ein (Abschnitt 8.1.1).
  • Bei der ausgleichspflichtigen Person tritt eine Leistung aus einem erworbenen Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG (Bonus) hinzu, die in der Anpassungsentscheidung noch nicht berücksichtigt war (Abschnitt 8.1.2).
  • Die ausgleichsberechtigte Person heiratet erneut oder verstirbt (Abschnitt 8.1.3).
  • Bei der ausgleichsberechtigten Person tritt eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, die unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten übertragenen Anrechte (Bonus) gezahlt wird (Abschnitt 8.1.4).

Hinweis:

Eine vom Familiengericht angeordnete Befristung oder Staffelung der Anpassung für künftige Zeiträume stehen der vorzeitigen Beendigung der Anpassung durch den Rentenversicherungsträger nicht entgegen (BGH vom 15.06.2016, AZ: XII ZB 89/16).

Ausgleichspflichtige Person stellt Unterhaltszahlungen ein

Stellt die ausgleichspflichtige Person die Unterhaltszahlung vollständig ein, entfallen die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt. In diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, gemäß § 34 Abs. 6 VersAusglG selbst über die Beendigung der Anpassung wegen Unterhalt entscheiden.

Der Rentenbescheid der ausgleichspflichtigen Person ist nach § 101 Abs. 3b Nr. 1 Buchst. c SGB VI mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einstellung der Unterhaltszahlungen aufzuheben (siehe GRA zu § 101 SGB VI).

Stellt die ausgleichspflichtige Person die Unterhaltszahlung nicht vollständig ein, sondern vermindert diese lediglich, darf der Rentenversicherungsträger die Anpassung nicht selbst beenden. Dies legt § 34 Abs. 6 S. 2 VersAusglG ausdrücklich fest. Der Rentenversicherungsträger kann lediglich prüfen, ob Gründe für eine Abänderung der Anpassung vorliegen und gegebenenfalls beim Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen (siehe Abschnitt 8.2).

Hinzutritt einer laufenden Versorgung mit Bonus bei der ausgleichspflichtigen Person

Der hier beschriebene Wegfallgrund kann sich nur ergeben, wenn folgende Fallgestaltung vorliegt:

  • Das Familiengericht hat über den Versorgungsausgleich nach dem Recht ab 01.09.2009 entschieden und einen Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten in Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG angeordnet. Die ausgleichspflichtige Person hat danach Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung abgegeben (Malus) und zugleich Anrechte erhalten, die aus einem anderen Regelsicherungssystem (AGVA 2/2015, TOP 3) stammen (Bonus).
  • In der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG konnte das Familiengericht das erworbene Anrecht (Bonus) bei der Feststellung des Umfangs der Anpassung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht berücksichtigen, weil seinerzeit noch keine Leistungen daraus bezogen wurden.
  • Die ausgleichspflichtige Person erhält nunmehr auch Leistungen aus dem erworbenen Anrecht (Bonus).

Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, beendet der Rentenversicherungsträger die Aussetzung der Kürzung. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 VersAusglG. Der Rentenbescheid der ausgleichspflichtigen Person ist nach § 101 Abs. 3b Nr. 1 Buchst. b SGB VI mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Leistung aus dem Bonus aufzuheben (siehe GRA zu § 101 SGB VI).

Beachte:

Gründe für die Beendigung der Anpassung liegen nicht vor, wenn bei der ausgleichspflichtigen Person eine weitere Versorgung hinzutritt, die

  • um den Versorgungsausgleich zu kürzen ist (Malus),
  • aus einem erworbenen Anrecht (Bonus) gezahlt wird, das vor der Teilung nicht zu einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG gehörte, oder
  • vom Versorgungsausgleich nicht berührt ist (weil zum Beispiel ein Ausschluss des Wertausgleichs nach § 6 VersAusglG vereinbart wurde).

Wiederheirat oder Tod der ausgleichsberechtigten Person

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 ff. BGB erlischt, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine neue Ehe schließt oder verstirbt. Durch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs entfallen auch die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt. Der Rentenversicherungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, entscheidet in diesen Fällen gemäß § 34 Abs. 6 VersAusglG selbst über die Beendigung der Anpassung wegen Unterhalt.

Hinweis:

Haben die geschiedenen Ehegatten einander erneut geheiratet, wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 ff. BGB durch den Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB ersetzt. In diesen Fällen ist die Anpassung nicht durch den Rentenversicherungsträger zu beenden. Allenfalls könnte bei geänderter Höhe des Unterhaltsanspruchs die Abänderung der Anpassung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG beim Familiengericht beantragt werden (siehe Abschnitt 8.2).

Hinzutritt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ausgleichsberechtigten Person

Die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 Abs. 1 VersAusglG entfallen bei der ausgleichspflichtigen Person auch, wenn an die ausgleichsberechtigte Person eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, in der das von der ausgleichspflichtigen Person an sie übertragene Anrecht enthalten ist. Erhält der Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person Kenntnis über einen Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person, entscheidet er gemäß § 34 Abs. 6 VersAusglG selbst über Beendigung der Anpassung wegen Unterhalt. Der Rentenbescheid der ausgleichspflichtigen Person ist nach § 101 Abs. 3b Nr. 1 Buchst. a SGB VI mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht aufzuheben (siehe GRA zu § 101 SGB VI).

Beachte:

Gründe für die Beendigung der Anpassung liegen nicht vor, wenn bei der ausgleichsberechtigen Person eine weitere Versorgung hinzutritt, die

  • um den Versorgungsausgleich zu kürzen ist (Malus),
  • aus einem erworbenen Anrecht (Bonus) außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird oder
  • vom Versorgungsausgleich nicht berührt ist (weil zum Beispiel ein Ausschluss des Wertausgleichs nach § 6 VersAusglG vereinbart wurde).

Antrag auf Abänderung der Anpassung nach § 33 VersAusglG beim Familiengericht

Der Rentenversicherungsträger darf die Anpassung wegen Unterhalt nicht selbst beenden, wenn die ausgleichspflichtige Person die Unterhaltszahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nicht ganz eingestellt, sondern lediglich vermindert hat. In derartigen Fällen kann auf Antrag nur das Familiengericht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person weiterhin auszusetzen ist (§ 34 Abs. 6 S. 2 VersAusglG).

Gründe für die verminderten Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person können beispielsweise geänderte Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oder auch eine von den Ehegatten vereinbarte geringere Unterhaltszahlung sein. Möglich ist auch, dass das Familiengericht den nachehelichen Unterhalt neu festgesetzt hat. Erhält der Rentenversicherungsträger hierüber Kenntnis, kann dies einen Abänderungsgrund darstellen.

Geht ein Antrag auf Abänderung beim Familiengericht ein, hat das Familiengericht das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 VersAusglG zu dem Zeitpunkt zu prüfen, ab dem die Abänderungsentscheidung wirkt. Dies ist nach § 34 Abs. 3 VersAusglG der Folgemonat des Eingangs des Antrags auf Abänderung der Anpassung beim Familiengericht.

In der Entscheidung über die Abänderung der Anpassung ändert das Familiengericht regelmäßig den bisherigen Umfang der Anpassung ab und setzt einen neuen Anpassungsbetrag fest. Stellt das Familiengericht allerdings fest, dass die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG nicht mehr vorliegen, ordnet es den Wegfall der Anpassung an.

Die Entscheidung über die Abänderung der Anpassung wegen Unterhalt ergeht ebenso wie die Grundentscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt durch Beschluss. Die Ausführungen in Abschnitt 2 gelten entsprechend.

Der Zeitpunkt der Bescheidaufhebung richtet sich nach § 101 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG. Führt die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über die Abänderung der Anpassung zu einem geminderten Anpassungsbetrag, ist dieser ab dem Folgemonat des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 101 SGB VI). Bei der Bescheidaufhebung sind die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden. Einzelheiten zur Bescheidaufhebung ergeben sich aus der GRA zu § 101 SGB VI.

Hinweis:

Da ein Verfahren zur Abänderung der Anpassung wegen Unterhalt regelmäßig längere Zeit in Anspruch nimmt und bei der ausgleichspflichtigen Person zu Überzahlungen führen kann, sollte die ausgleichspflichtige Person über die Folgen einer möglicherweise bevorstehenden Herabsetzung des Anpassungsbetrags und den möglichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unterrichtet werden (AGVA 3/2009, TOP 2).

Abänderung des Versorgungsausgleichs

Hat das Familiengericht nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG entschieden und kommt es später zur Abänderung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG, wird die Anpassungsentscheidung des Familiengerichts nach § 33 VersAusglG hiervon nicht berührt. Die Anpassungsentscheidung ist für den Rentenversicherungsträger daher weiterhin bindend und zu beachten, jedoch nur, soweit sich ein Kürzungsbetrag der Rente ergibt.

Vermindert sich der Kürzungsbetrag der Rente nach der Abänderung des Versorgungsausgleichs soweit, dass der vom Familiengericht festgestellte Anpassungsbetrag unterschritten wird, ist der Anpassungsbetrag auf den Kürzungsbetrag der Rente zu begrenzen (AGVA 3/2010, TOP 3). Die Begrenzung des Anpassungsbetrags auf den Kürzungsbetrag der Rente erfolgt wie die Änderung des Kürzungsbetrags aufgrund einer Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung des § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI (siehe GRA zu § 101 SGB VI). Bei künftigen Rentenanpassungen wäre jedoch der Anpassungsbetrag solange zu dynamisieren, bis der in der Anpassungsentscheidung des Familiengerichts festgellte Wert erreicht ist (entsprechend BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833).

Die Anpassungsentscheidung ist selbst dann weiterhin zu beachten und der Anpassungsbetrag auf den Kürzungsbetrag zu begrenzen, wenn der Kürzungsbetrag aufgrund der Abänderungsentscheidung nun den Grenzbetrag nach § 33 Abs. 2 VersAusglG unterschreitet (siehe GRA zu § 33 VersAusglG) oder wenn die Anpassung nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht. Allerdings kann eine Abänderung der Anpassungsentscheidung beim Familiengericht beantragt werden.

Siehe Beispiel 2

Auskünfte und Mitwirkung des Rentenversicherungsträgers

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 VersAusglG sowie die Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt sind ausschließlich Sache des Familiengerichts (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Die Rentenversicherungsträger haben in diesem Zusammenhang jedoch Pflichten:

  • Bei nahe liegenden Gestaltungsmöglichkeiten müssen sie die ausgleichspflichtige Person auf die mögliche Antragstellung nach § 33 VersAusglG hinweisen (Abschnitt 10.1).
  • Darüber hinaus hat der Rentenversicherungsträger dem Familiengericht die für die Entscheidung nach § 33 VersAusglG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (Abschnitt 10.2).
  • Schließlich hat der von der Anpassungsentscheidung betroffene Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person die rechtskräftige und wirksame Entscheidung des Familiengerichts umzusetzen und die Rente der ausgleichspflichtigen Person um den festgesetzten Anpassungsbetrag zu erhöhen (Abschnitt 11).

Hinweis auf Antragstellung beim Familiengericht

Hat der Rentenversicherungsträger Kenntnis darüber, dass die ausgleichspflichtige Person der ausgleichsberechtigten Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, an diese Unterhaltszahlungen leistet oder den Unterhaltsanspruch durch eine Einmalzahlung abgefunden hat, könnte unter bestimmten Voraussetzungen § 33 VersAusglG zur Anwendung kommen. In diesen Fällen weist der Rentenversicherungsträger die ausgleichspflichtige Person auf eine mögliche Antragstellung nach den §§ 33, 34 VersAusglG beim Familiengericht hin. Der Rentenversicherungsträger informiert die ausgleichspflichtige Person auch über die Voraussetzungen für eine Anpassung, den sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergebenden Zeitpunkt des Beginns der Anpassung sowie über anfallende Gerichtskosten.

Erteilung von Auskünften an das Familiengericht

§ 220 Abs. 1 FamFG befugt das Familiengericht in Verfahren über Versorgungsausgleichssachen, Auskünfte über Grund und Höhe der Anrechte bei den nach § 219 FamFG zu beteiligenden Personen und Stellen einzuholen. Daher besteht in diesen Fällen eine gesetzliche Auskunftspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Familiengericht.

Für die Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt benötigt das Familiengericht zunächst Kenntnis über den Umfang der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung. Darüber hinaus muss das Familiengericht auch die Höhe der Rente der ausgleichspflichtigen Person ohne die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich kennen. Diese Angaben sind notwendig für die Feststellung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG, der sich ergibt, wenn als Einkommen aufseiten der ausgleichspflichtigen Person die nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente herangezogen wird.

Umsetzung der Anpassungsentscheidung beim Rentenversicherungsträger

Hat nach einer Anpassungsentscheidung des Familiengerichts ein Rentenversicherungsträger die Aussetzung der Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person vorzunehmen, ist die Rente unter Berücksichtigung des Anpassungsbetrags zu berechnen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Beschluss über die Anpassungsentscheidung wirksam ist. Der Rentenversicherungsträger kann die Rente der ausgleichspflichtigen Person daher erst nach Eingang der Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts neu berechnen. Der Zeitpunkt des Beginns der Anpassung (Folgemonat des Antragseingangs beim Familiengericht, siehe Abschnitt 5) ändert sich dadurch nicht.

Für eine Verzinsung des sich bei der Umsetzung der Anpassungsentscheidung regelmäßig ergebenden Nachzahlungsbetrags ist § 44 SGB I entsprechend anwendbar (siehe GRA zu § 44 SGB I).

Zahlung des Anpassungsbetrages zur gekürzten Rente

Die Anpassung führt nicht zu einer Erhöhung der für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte. Der Anpassungsbetrag nach § 33 VersAusglG wird bei der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als statischer Zuschlagsbetrag der gekürzten Bruttorente hinzugerechnet, wie sie sich vor Anwendung sämtlicher anderer Anrechnungsvorschriften ergibt (§ 98 SGB VI, AGVA 3/2008 TOP 8). Entgeltpunkte werden aus den Anpassungsbeträgen nicht ermittelt. Die Anpassungsbeträge unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und in der Pflegeversicherung der Rentner.

Nachzahlungen, die sich aus der Rentenberechnung unter Berücksichtigung der Anpassung ergeben, stehen ausschließlich der ausgleichspflichtigen Person zu. Ein Leistungsträger im Sinne des SGB II darf keinen Anspruch auf eine Nachzahlung aus einer Anpassung wegen Unterhalt geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den SGB II-Leistungsträger übergegangen ist (AGVA 1/2012, TOP 11).

Nach §§ 53, 54 SGB I kann der Nachzahlungsbetrag gepfändet werden.

Begrenzung der Anpassung bei Teilrentenzahlungen

Die Rentenversicherungsträger sind an die familiengerichtlichen Entscheidungen zur Anpassung wegen der Zahlung von Unterhalt grundsätzlich unbefristet gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf jeden weiteren Rentenbescheid, der aufgrund geänderter Verhältnisse zu erteilen ist, jedoch nur insoweit, wie ein Kürzungsbetrag vorhanden ist (AGVA 3/2008, TOP 2).

Wechselt die ausgleichspflichtige Person von einer Vollrente in eine Teilrente beziehungsweise von einer höheren Teilrente in eine niedrigere Teilrente, ist eine Anpassung höchstens in dem Umfang vorzunehmen, wie sich eine Kürzung bei der nun zu zahlenden Teilrente ergibt.

Der Rentenversicherungsträger hat daher den vom Familiengericht festgestellten Anpassungsbetrag zu begrenzen, wenn dieser den Kürzungsbetrag der zu zahlenden Teilrente übersteigt. Eine Begrenzung ist nicht erforderlich, wenn der festgestellte Anpassungsbetrag den Kürzungsbetrag der nun zu zahlenden Teilrente weiterhin nicht übersteigt.

Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Zahlung einer Vollrente oder höheren Teilrente, kann die Anpassung erneut in Höhe des vom Familiengericht bestimmten Anpassungsbetrags berücksichtigt werden, sofern der Umfang der Rentenkürzung nicht überschritten wird.

Beachte:

Der Rentenversicherungsträger kann den vom Familiengericht festgestellten Anpassungsbetrag nur herabsetzen. Eine Heraufsetzung durch den Rentenversicherungsträger kommt nicht in Betracht. Hat das Familiengericht über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auf der Basis einer gezahlten Teilrente entschieden und kommt es bei der ausgleichspflichtigen Person zum Wechsel in eine Vollrente oder eine höhere Teilrente, kann ein höherer Anpassungsbetrag nur berücksichtigt werden, wenn dies beim Familiengericht beantragt wird und das Familiengericht eine entsprechende Entscheidung trifft.

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Beginn der Anpassung wegen Unterhalt

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Eingang des Antrags auf Anpassung wegen Unterhalt beim Familiengericht am 18.09.2017
Beschluss des Familiengerichts über die Aussetzung der Kürzung am 19.02.2018
Den Anpassungsbeginn hat das Familiengericht nicht festgestellt.
Wirksamkeit des Beschlusses am 22.03.2018
a) Rentenbeginn für die ausgleichspflichtige Person am 01.09.2017
b) Rentenbeginn für die ausgleichspflichtige Person am 01.12.2017

Frage:

Ab wann ist die Anpassung vom Rentenversicherungsträger frühestens zu berücksichtigen?

Lösung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung grundsätzlich ab dem 01.10.2017 (Folgemonat des Antragseingangs beim Familiengericht), frühestens jedoch mit Beginn einer aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt zu zahlenden Rente.
a) Bei einem Rentenbeginn am 01.09.2017 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger die Anpassung ab 01.10.2017.
b) Bei einem Rentenbeginn am 01.12.2017 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger die Anpassung ab 01.12.2017.
Die Anpassungsentscheidung wird vom Rentenversicherungsträger allerdings erst nach Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses (22.03.2018) umgesetzt.

Beispiel 2: Begrenzung des Anpassungsbetrags nach Abänderung des Versorgungsausgleichs

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Kürzungsbetrag nach Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe von 420,00 EUR
Anpassung wegen Unterhalt erfolgt ab 01.03.2017
Anpassungsbetrag in Höhe von 350,00 EUR
Eingang des Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht am 08.09.2017
Verminderter Kürzungsbetrag nach Abänderung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 300,00 EUR
Wirkung der Abänderungsentscheidung (§ 226 Abs. 4 FamFG) ab dem 01.10.2017

Frage:

In welchem Umfang ist die Anpassung nach der Abänderung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen?

Lösung:

Der Anpassungsbetrag wegen Unterhalt ist ab dem 01.10.2017 auf den neuen Kürzungsbetrag der Rente in Höhe von 300,00 EUR zu begrenzen (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI).

Beispiel 3: Begrenzung der Anpassung beim Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente

(Beispiel zu Abschnitt 13)
Zahlung einer Vollrente wegen Alters erfolgt ab 01.04.2017
Kürzungsbetrag nach Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe von 420,00 EUR
Anpassung wegen Unterhalt erfolgt ab 01.04.2017
a) Vom Familiengericht festgesetzter Anpassungsbetrag - abgestellt auf eine Vollrente in Höhe von 200,00 EUR.
b) Vom Familiengericht festgesetzter Anpassungsbetrag - abgestellt auf eine Vollrente in Höhe von 400,00 EUR.
Zahlung einer Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente ab 01.07.2017
Kürzungsbetrag in der Teilrente in Höhe von 210,00 EUR
Erneute Zahlung einer Vollrente ab 01.12.2017

Frage:

In welchem Umfang ist die Anpassung vom Rentenversicherungsträger vorzunehmen?

Lösung:
Vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 ist in der gezahlten Vollrente eine Anpassung zu berücksichtigen im Umfang von
a) 200,00 EUR
b) 400,00 EUR
Vom 01.07.2017 bis 30.11.2017 ist in der gezahlten Teilrente eine Anpassung zu berücksichtigen im Umfang von
a) 200,00 EUR
Der vom Familiengericht festgestellte Anpassungsbetrag von 200,00 EUR ist niedriger als die Rentenkürzung von 210,00 EUR und kann daher in vollem Umfang berücksichtigt werden.
b) 210,00 EUR
Der vom Familiengericht festgestellte Anpassungsbetrag von 400,00 EUR ist höher als die Rentenkürzung von 210,00 EUR; daher ist der Anpassungsbetrag auf 210,00 EUR zu begrenzen.
Ab 01.12.2017 ist in der gezahlten Vollrente erneut eine Anpassung zu berücksichtigen im Umfang von
a) 200,00 EUR
b) 400,00 EUR
Die vom Familiengericht festgestellten Anpassungsbeträge werden nicht überschritten.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 34 VersAusglG ab 01.09.2009 neu eingeführt worden. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 33 VersAusglG und regelt die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht waren Härtefälle wegen Unterhalt in § 5 VAHRG geregelt. Die Übergangsregelung bezüglich der Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts ist in § 49 VersAusglG enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 34 VersAusglG