XII ZB 635/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 12. September 1990 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 11. April 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und deren früheren Ehemanns rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. April 1974 bis 31. August 1990; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, außerdem Anrechte auf Zusatzversorgung, der Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Ehefrau in einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Durch Beschluss vom 10. Mai 1991 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zugunsten der Ehefrau Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 239,50 DM im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und in Höhe von weiteren 14,68 DM im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) übertragen beziehungsweise begründet wurden, jeweils bezogen auf den 31. August 1990 als Ehezeitende.
Im Juni 1997 verstarb der Ehemann. Alleinerbin ist seine Tochter, die Antragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, da der Ehezeitanteil aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns gegenüber den Wertverhältnissen bei der Scheidung deutlich angewachsen sei.
Das Familiengericht hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ein Anrecht in Höhe von 6,985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und im Übrigen unter Anwendung des § 31 VersAusglG angeordnet hat, dass ein weiterer Ausgleich unterbleibe. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat das Kammergericht - ebenfalls unter Anwendung des § 31 VersAusglG - im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der VBL zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL-Satzung, bezogen auf den 31. August 1990, begründet. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der diese die Anwendung des § 31 VersAusglG gerügt hat, hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Kammergericht hat seine in FamRZ 2013, 703 veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handle es sich um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten Entscheidungen auf das neue Recht bezwecke. Bei einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolge eine Totalrevision der auf altem Recht beruhenden Entscheidung. Dabei müssten neben den §§ 9 bis 19 VersAusglG auch die übrigen, ergänzenden Vorschriften des neuen Rechts wie § 31 VersAusglG gelten, zumal in dieser Vorschrift der Halbteilungsgrundsatz zum Ausdruck komme. Hierfür spreche auch, dass andernfalls die in § 51 Abs. 5 VersAusglG enthaltene Verweisung auf § 225 Abs. 5 FamFG mit der darin vorgesehenen Beteiligung der Hinterbliebenen keinen Sinn ergebe. Dass die Ehegatten durch die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich bereits eigene Rechte erlangt hätten, stehe einer späteren Abänderung auch im Falle eines nach Rechtskraft eintretenden Todes eines Ehegatten nicht entgegen, da dies die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge darstelle. Hierdurch werde auch nicht die zeitliche Grenze des § 37 Abs. 2 VersAusglG umgangen, da diese ausschließlich für Verfahren zur Abänderung einer nach neuem Recht getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung gelte, nicht jedoch für solche Verfahren, in denen ein bereits unter altem Recht entschiedener Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts neu geregelt werde.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch die nach § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigte Ehefrau zulässig gestellt; die Abänderung würde sich auch zu ihren Gunsten auswirken (vgl. § 225 Abs. 5 VersAusglG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person der Ehefrau erfüllt, da sie bereits eine laufende Altersrente bezieht.
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(1) Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des vom Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts von 128,44 DM (= 65,67 €) zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der Ausgleichswert aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 86,33 €. Er hat sich somit um 20,66 € erhöht, das entspricht einer Wertänderung von über 31 Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Kapitalwert des bei der VBL erworbenen Anrechts, da dieses keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 6 ff.). Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1990 (vgl. FamRZ 2013, 182) 3.290 DM (= 1.682,15 €); 120 Prozent davon betragen 2.018,58 €. Der Barwert des Anrechts wurde im Ausgangsverfahren mit 8.631,17 DM (= 4.413,05 €) berücksichtigt und beträgt bei Eingang des Abänderungsantrags 8.144,72 €. Die Differenz beträgt somit 3.731,67 €, was die absolute Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Das sind auf Seiten des Ehemanns das von ihm bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 18,0790 Entgeltpunkten sowie das von ihm bei der VBL erworbene Anrecht mit dem heutigen Ehezeitanteil von 21,58 Versorgungspunkten, auf Seiten der Ehefrau das von ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 5,9914 Entgeltpunkten sowie das von ihr bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 1,2 Versorgungspunkten.
c) Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Danach wären - vorbehaltlich eines Ausschlusses wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG - das von der Ehefrau bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht extern, die übrigen Anrechte intern zu teilen.
d) Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich haben.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird.
aa) Nach der überwiegenden Literaturauffassung eröffnet § 51 VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar sei (vgl. Götsche / Rehbein / Breuers-Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb FamFR 2011, 349; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 685 f.; Palandt / Brudermüller BGB 72. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16).
bb) Demgegenüber hat das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 36 mit abl. Anm. Borth) die Auffassung vertreten, das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eröffne keine Möglichkeit, wie in einem Erstverfahren unter Anwendung des § 31 VersAusglG einheitlich über alle ehezeitlichen Versorgungsanrechte zu entscheiden und einen auf den Saldo beschränkten Versorgungsausgleich nur in eine Richtung vorzunehmen, denn § 51 Abs. 1 VersAusglG gestatte bei einer wesentlichen Wertänderung eine Abänderung nur in der Weise, dass das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teile, jedes Anrecht also - soweit nicht §§ 18, 19 VersAusglG einem Ausgleich entgegenstünden - einzeln intern oder extern ausgleiche. Eine Anwendung von § 31 VersAusglG in einem Abänderungsverfahren scheide nicht nur aus, weil diese Norm in der Aufzählung der für die Teilung heranzuziehenden Vorschriften nicht genannt werde; der Anwendung stehe vor allem entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten und aus Anlass des Todes allenfalls die Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG auf Antrag des überlebenden Ehegatten vorzunehmen sei.
cc) Für die zuletzt genannte Auffassung könnte auch sprechen, dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in bestimmten Konstellationen zu Besserstellungen des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung führen kann.
(1) Strengt etwa der ausgleichspflichtige Ehegatte nach eingetretener Wertänderung das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG an, so bewirkt die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person sieht das Gesetz allerdings nur dann vor, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§§ 32, 37 VersAusglG; vergleiche zur früheren Rechtslage auch § 4 Abs. 1, 2 VAHRG). Von dieser zeitlichen Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit wiche das Gesetz im Rahmen der Abänderung einer nach altem Recht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab, indem § 51 VersAusglG es unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ermöglichte, das vormals bereits geteilte Anrecht aus Anlass einer Wertänderung, womöglich sogar eines anderen Anrechts, zeitlich unbefristet zurückzuerlangen. Das mag in Einzelfällen zu einer Mehrbelastung des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft führen, wenn der Verstorbene bereits länger als 36 Monate eine Versorgung bezogen hat, der andere Ehegatte das Anrecht jedoch aufgrund der Abänderungsentscheidung zurück erhält.
(2) Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einem Abänderungsverfahren unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG insoweit entfallen würden. Ihnen wäre dadurch nicht nur versperrt, Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu machen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durch den überlebenden Ehegatten erdient wurde, unter drohendem Wegfall, sobald einer der Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrengte. Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vergleiche auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).
dd) Trotz der dargestellten Auswirkungen teilt der Senat die erstgenannte Auffassung. Zu Recht hat das Kammergericht hervorgehoben, dass § 51 Abs. 1 VersAusglG - anders als bei der isolierten Abänderung eines bereits nach neuem Recht geteilten Anrechts gemäß §§ 225, 226 FamFG - nicht nur die Abänderung desjenigen Anrechts vorsieht, dessen Wertänderung die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 VersAusglG eröffnet, sondern eine Totalrevision sämtlicher "in den Ausgleich einbezogenen Anrechte" (vgl. § 51 Abs. 1 VersAusglG; BT-Drucks. 16/10144 S. 89). Das schließt auch diejenigen in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte ein, die in der Zwischenzeit keine erhebliche Wertänderung erfahren haben. Außer Betracht bleiben lediglich solche Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), die im Scheidungsverfahren bereits über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen waren. Dass durch die Totalrevision in Rechtspositionen der Ehegatten eingegriffen wird, die bereits durch die Erstentscheidung rechtskräftig begründet waren, ist dem Abänderungsverfahren immanent und im Rahmen der vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Umstellung auf die Halbteilung im neuen System des Versorgungsausgleichs auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Regelung vermeiden wollen, dass die außer Kraft getretenen bisherigen Teilungsregelungen und Ausgleichsformen (Saldierung und Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung) indirekt über die Abänderungsvorschrift über mehrere Jahrzehnte weiter anzuwenden wären (BT-Drucks. 16/10144 S. 88).
Sind jedoch sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den neuen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen, kann § 31 VersAusglG schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil andernfalls Anrechte zugunsten eines bereits Verstorbenen durch interne oder externe Teilung erstmals neu begründet werden müssten. Diese Möglichkeit ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schließt daher einen Anspruch der Erben auf Wertausgleich aus. Die Halbteilung wird grundsätzlich dadurch gewahrt, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Durch die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf einen Saldo können auch Umsetzungsschwierigkeiten in Bezug auf solche Anrechte abgemildert werden, die mit dem Tod des Ehegatten erloschen sind und bereits deshalb im Wege eines wechselseitigen Versorgungsausgleichs nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Dem Umstand, dass § 31 VersAusglG nicht ausdrücklich in § 51 Abs. 1 VersAusglG erwähnt ist, kommt dabei kein eigenständiges Gewicht zu. Bei den in Teil 1 Kapitel 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelten "Ergänzenden Vorschriften" handelt es sich um allgemeine Vorschriften, deren Einbeziehung - ebenso wie die der nicht gesondert in Bezug genommenen Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) - notwendiger Bestandteil des nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmenden Ausgleichs ist.
Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG, sondern in den allgemeinen Regelungen des § 31 VersAusglG angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe. Die Folgen treten zudem nicht rückwirkend, sondern nur für die Zeit ab Antragstellung ein (§ 226 Abs. 4 FamFG).
ee) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, einer Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren stehe entgegen, dass sich ein entsprechendes Verfahren andernfalls nie zugunsten von Hinterbliebenen auswirken könne und deshalb die Erwähnung der Hinterbliebenen als mögliche Antragsberechtigte in § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 FamFG leer liefe. Die Rechtsbeschwerde übersieht hierbei, dass beispielsweise Hinterbliebene eines verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können, wenn sich die Ausgleichswerte verringert haben.
e) Bei der vom Kammergericht konkret vorgenommenen Berechnung des Versorgungsausgleichs ergeben sich keine Beanstandungen.
Insbesondere ist die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG beachtet, wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Bei der Frage, wann die Grenze zur Besserstellung erreicht wird, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital mit den korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte ermittelt.
Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Fehler bei der konkreten Ausübung des Ermessens sind weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt.