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§ 120f SGB VI: Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten01.01.2021
Gültig bis30.06.2024
Version001.00

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.die bis zum 30.06.2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
2.die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
3.die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

Zusatzinformationen

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