§ 120f SGB VI: Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
veröffentlicht am |
24.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Gültig bis | 30.06.2024 |
Version | 001.00 |
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
1. | die bis zum 30.06.2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, |
2. | die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte, |
3. | die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte. |