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§ 187 SGB VI: Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.11.2023

Änderung

Im Abschnitt 3.1 wurde das Beratungsergebnis der EGVA 1/2023, TOP 4 und im Abschnitt 10 das Beratungsergebnis der EGVA 1/2023, TOP 5 ergänzt sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand06.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 in Kraft getreten am 01.08.2021
Rechtsgrundlage

§ 187 SGB VI

Version005.00
Schlüsselwörter
  • 1498

Inhalt der Regelung

Im § 187 SGB VI wird die Zahlung von Beiträgen aufgrund des Versorgungsausgleichs sowie die Ermittlung von Entgeltpunkten aus den Beiträgen geregelt.

  • In § 187 Abs. 1 SGB VI sind die Fälle genannt, in denen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden können:
    Nach Absatz 1 Nummer 1 kann die ausgleichspflichtige Person, deren Rentenanwartschaften aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, diese durch eine Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise wieder auffüllen.
    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a lässt eine Beitragszahlung zu, wenn aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAuslG in Verbindung mit § 15 VersAusglG) zu begründen sind.
    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b regelt die Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf der Grundlage einer wirksamen Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG).
    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c ermöglicht die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG.
    Nach Absatz 1 Nummer 3 hat der Träger der Versorgungslast in Fällen des § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI Beiträge zu zahlen, um seine Erstattungspflicht abzulösen, die aufgrund der Begründung von Rentenanwartschaften besteht.
  • In Absatz 2 und 3 ist im Einzelnen geregelt, wie die jeweils zu zahlenden Beiträge zu berechnen sind.
  • Absatz 3a regelt die Umrechnung von gezahlten Beiträgen in Entgeltpunkte.
  • Absatz 4 bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zulässig sind.
  • Absatz 5 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt, zu dem Wiederauffüllungsbeiträge nach Absatz 1 Nummer 1 als gezahlt gelten, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden.
  • Absatz 6 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt, zu dem Beiträge aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b als gezahlt gelten, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden.
  • Absatz 7 sieht die Rückzahlung von zu viel gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen vor, wenn bei der Abänderungsentscheidung ein geringerer Abschlag festgestellt wird als bei der vorangegangenen Entscheidung und damit rückschauend betrachtet zu hohe Wiederauffüllungsbeiträge gezahlt wurden.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Sondervorschrift zu § 187 SGB VI ist § 281a SGB VI. § 281a SGB VI regelt die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, wenn den übertragenen, begründeten oder den durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaften Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind.

Im § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG sind die Grundsätze und Voraussetzungen für die externe Teilung genannt.

Für die Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich ist § 6 VersAusglG maßgebend.

Die Abfindungszahlung im Wege des Wertausgleichs nach der Scheidung ist im § 23 VersAusglG geregelt.

Ergänzende Regelungen im Hinblick auf Beitragszahlungen zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ergeben sich aus § 225 Abs. 2 S. 1, 2 SGB VI.

§ 225 Abs. 2 S. 3 SGB VI verweist auf § 187 Abs. 7 SGB VI, wenn Beiträge zur Abfindung der Erstattungspflicht vom Versorgungsträger gezahlt worden sind. Stellt sich bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs heraus, dass sich die begründeten Anrechte, für die die Beiträge gezahlt wurden, durch die Abänderung vermindert haben oder ganz entfallen sind, kommt eine Rückzahlung der Beiträge an den Versorgungsträger in Betracht.

Allgemeines

Eine Beitragszahlung nach § 187 SGB VI setzt voraus, dass die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist (§ 224 Abs. 1 FamFG, sowie § 53g Abs. 1 FGG, § 629 ZPO jeweils in der Fassung bis 31.08.2009).

Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind (§ 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG).

Einzelheiten zum Versorgungsausgleichsverfahren können der GRA zu § 9 VersAusglG bis GRA zu §19 VersAusglG entnommen werden.

Ein Versorgungsausgleich findet auch nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG).

§ 187 SGB VI ist stets anzuwenden, wenn Beiträge nach dem 31.12.1991 gezahlt worden sind. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder der Genehmigungsbeschluss zur Parteivereinbarung bereits vor dem 01.01.1992 rechtskräftig und wirksam geworden ist.

Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Absatz 1)

Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich sieht § 187 Abs. 1 SGB VI folgende Möglichkeiten zur Zahlung von Beiträgen vor:

  • Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft (Nummer 1),
  • Begründung einer Rentenanwartschaft nach einer Entscheidung des Familiengerichts über die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG (Nummer 2 Buchstabe a),
  • Begründung einer Rentenanwartschaft aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG (Nummer 2 Buchstabe b),
  • Begründung einer Rentenanwartschaft aufgrund einer Abfindung nach § 23 VersAusglG (Nummer 2 Buchstabe c),
  • Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI (Nummer 3).

Darüber hinaus können auch noch Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft auf der Grundlage einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem Recht bis 31.08.2009 gezahlt werden, wenn das Familiengericht eine Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet oder eine entsprechende Parteivereinbarung nach § 1587o BGB genehmigt hat (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009).

Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft (Absatz 1 Nummer 1)

Die Übertragung von Entgeltpunkten durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG führt bei der ausgleichspflichtigen Person zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 1 SGB VI). Der Abschlag kann auf freiwilliger Basis durch Zahlung von Beiträgen wiederaufgefüllt werden. Eine Zahlungsverpflichtung besteht nicht.

Die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist für folgende Entgeltpunktearten möglich:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (Grundrentenzuschlag, AGVR 1/2020, TOP 8) sowie
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Haben beide Ehegatten Entgeltpunkte in derselben Entgeltpunkteart erworben und kommt es nach der Entscheidung des Familiengerichts zum Hin-und-her-Ausgleich der Entgeltpunkte, vollzieht der Rentenversicherungsträger den Ausgleich erst nach Verrechnung der zugunsten und zulasten übertragenen Entgeltpunkte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG. Zur Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen ist in diesen Fällen der Ehegatte berechtigt, bei dem sich nach Verrechnung ein Abschlag in dieser Entgeltpunkteart ergibt. Im Umfang des Abschlags der jeweiligen Entgeltpunkteart können Wiederauffüllungsbeiträge gezahlt werden.

Wurden sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) übertragen, kann sich mit der Rentenangleichung zum 01.07.2024 (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575) die Zahlungsmöglichkeit verändern. Ab diesem Zeitpunkt gelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024) und werden miteinander verrechnet. Wiederauffüllungsbeiträge können dann grundsätzlich nur noch gezahlt werden, wenn sich nach der (neuen) Verrechnung weiterhin ein Abschlag an Entgeltpunkten ergibt (EGVA 1/2021, TOP 8, GRA zu § 281a SGB VI).

Hinweis:

Bei einer familiengerichtlichen Entscheidung nach dem 30.06.2024 ist weiterhin nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) zu unterscheiden, wenn die Ehe vor dem 01.07.2024 endete (EGVA 1/2023, TOP 4). Daher kann auch nach dem 30.06.2024 die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen für Entgeltpunkte (Ost) möglich sein, wenn die Beiträge vor dem 01.07.2024 als gezahlt gelten.

Ist ein Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) vorhanden, gilt für die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen § 281a SGB VI (siehe GRA zu § 281a SGB VI).

Die Beitragszahlung zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften ändert nicht die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Der Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs bleibt auch nach einer Beitragszahlung nach § 187 SGB VI bestehen. Dem steht jedoch ein Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich aus dem Umfang der eingezahlten Beiträge errechnet, gegenüber.

Hat die ausgleichspflichtige Person bereits Beiträge zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft entrichtet und hat sich nach einer Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) im Vergleich zur Ausgangsentscheidung der Abschlag erhöht, können Wiederauffüllungsbeiträge im Umfang des (noch) nicht ausgeglichenen Abschlags an Entgeltpunkten gezahlt werden, sofern die Beitragszahlung noch zulässig ist. Hat sich der Abschlag an Entgeltpunkten nach der Abänderungsentscheidung vermindert, wird auf Abschnitt 10 dieser GRA verwiesen.

§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wurde durch das VAStrRefG zum 01.09.2009 nicht verändert. Die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen ist daher auch möglich, wenn auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts zulasten der ausgleichspflichtigen Person Anrechte übertragen wurden (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) oder aufgrund einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung als übertragen gelten (§ 185 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Für die Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gelten die Absätze 2 bis 5 und der Absatz 7 der Vorschrift.

Zur Berechnung der Beiträge einschließlich des Zeitpunktes der Beitragszahlung wird auf die Abschnitte 4 und 5 verwiesen.

Bezüglich der Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte gilt Abschnitt 6.

Die Zulässigkeit der Beitragszahlung ergibt sich aus Abschnitt 7.

Begründung durch externe Teilung (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a)

§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI beinhaltet die Beitragszahlung nach einer Entscheidung des Familiengerichts über die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG.

Der Versorgungsträger hat nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG den vom Familiengericht bestimmten Kapitalbetrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Wählt die ausgleichsberechtigte Person für die externe Teilung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung, ist das Anrecht mit der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung über die externe Teilung begründet, unabhängig davon, wann der Kapitalbetrag beim Rentenversicherungsträger tatsächlich eingezahlt wird.

Hat die ausgleichsberechtigte Person für die externe Teilung keine Zielversorgung gewählt, ist die gesetzliche Rentenversicherung der „Auffangversorgungsträger“ (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG), sofern es sich bei dem auszugleichenden Anrecht nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. In diesen Fällen wird das Anrecht zwar auch bereits mit der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung begründet, es ist jedoch gemäß § 120g SGB VI erst mit Zahlungseingang des vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrags beim Rentenversicherungsträger erworben. § 120g SGB VI schützt den Rentenversicherungsträger davor, bereits vor Zahlungseingang Leistungen erbringen zu müssen.

Für die Zahlung von Beiträgen nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI zur Begründung einer Rentenanwartschaft nach einer Entscheidung des Familiengerichts über die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG gilt § 187 SGB VI nur eingeschränkt:

Begründung durch Vereinbarung (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

Für die Zahlung von Beiträgen nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI zur Begründung einer Rentenanwartschaft aufgrund einer wirksamen Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 VersAusglG gelten die Absätze 2 bis 4 und Absatz 6 der Vorschrift.

§ 6 VersAusglG ermöglicht es den Ehegatten, den gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung zu ersetzen (siehe GRA zu § 6 VersAusglG). Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, soweit diese den allgemeinen vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen und den in den §§ 7 und 8 VersAusglG geregelten besonderen Erfordernissen entspricht. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden sollen (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI). Vereinbart werden kann entweder die Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft durch Beitragszahlung oder die Zahlung eines feststehenden Kapitalbetrags.

Die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist nur zulässig, wenn die maßgeblichen Regelungen des Versorgungsträgers dies zulassen und der betroffene Versorgungsträger, zum Beispiel der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Vereinbarung zugestimmt hat (siehe GRA zu § 8 VersAusglG, Abschnitt 4.2).

Zur Berechnung der Beiträge einschließlich des Zeitpunktes der Beitragszahlung wird auf die Abschnitte 4 und 5 verwiesen.

Bezüglich der Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte gilt Abschnitt 6.

Die Zulässigkeit der Beitragszahlung ergibt sich aus Abschnitt 7.

Begründung durch Abfindung (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c)

Seit dem 01.08.2021 kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person für Anrechte, deren Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, eine Abfindungszahlung verlangen. Die Abfindung ist zweckgebunden und an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem neue Anrechte begründet oder bereits bestehende Anrechte der ausgleichsberechtigten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgebaut werden. Für die Durchsetzung des Anspruchs kann ein familiengerichtliches Verfahren durchgeführt werden, ist aber nicht zwingend erforderlich. Eine Ratenzahlung ist möglich.

Einzelheiten können der GRA zu § 23 VersAusglG und der GRA zu § 24 VersAusglG entnommen werden.

Bis zum 31.07.2021 gab es im SGB VI keine gesetzliche Regelung, nach der Abfindungszahlungen nach § 23 VersAusglG vom Rentenversicherungsträger entgegen genommen und verbucht werden durften. Eine Zahlung konnte nur dann an die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen, wenn die ausgleichsberechtigte Person das Recht zur freiwilligen Versicherung oder zur außerordentlichen Nachzahlung hatte. Möglich war zudem eine Beitragszahlung aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG.

Für die Zahlung von Beiträgen nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI zur Begründung einer Rentenanwartschaft aufgrund einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG gilt § 187 Abs. 3, 4 SGB VI.

Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Beitragszahlung wird auf den Abschnitt 5.2.1 verwiesen.

Bezüglich der Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte gilt Abschnitt 6.

Die Zulässigkeit der Beitragszahlung ergibt sich aus Abschnitt 7.1.

Ablösung der Erstattungspflicht (Absatz 1 Nummer 3)

§ 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI betrifft die Beitragszahlung zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 2 S. 1 SGB VI, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung geringfügige Ausgleichsbeträge durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG begründet wurden. Wird der Ausgleich durchgeführt und übersteigt die begründete monatliche Rentenanwartschaft nicht die Bagatellgrenze von 1% der zum Ende der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße, hat der zuständige Versorgungsträger einen einmaligen Abfindungsbetrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Das Gesetz spricht hier zwar von „Beiträgen“; im Ergebnis handelt es sich jedoch nicht um Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft. Vielmehr werden die „Beiträge“ gezahlt, um die Erstattungspflicht für die Begründung der Rentenanwartschaft abzulösen. Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 225 SGB VI.

Für die Zahlung von Beiträgen zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI gilt § 187 Abs. 2, 3 SGB VI.

Zur Berechnung der Beiträge einschließlich des Zeitpunktes der Beitragszahlung wird auf die Abschnitte 4 und 5 verwiesen.

Bezüglich der Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte gilt Abschnitt 6.

Die Beitragszahlung zur Ablösung der Erstattungspflicht ist ohne Einschränkungen zulässig, siehe Abschnitt 7.

Begründung durch Beitragszahlung nach dem Recht bis 31.08.2009

§ 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.08.2009 sah eine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten nach einer Entscheidung des Familiengerichts (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 1587b Abs. 3 BGB) oder einer vom Familiengericht genehmigten Parteivereinbarung gemäß § 1587o BGB vor. Liegt eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über die Anordnung einer Beitragszahlung zur Anwartschaftsbegründung oder eine vom Familiengericht genehmigte Parteivereinbarung vor, sind Beitragszahlungen vom Rentenversicherungsträger entgegen zu nehmen, solange die Beitragszahlung noch zulässig ist (§ 187 Abs. 4 SGB VI).

Zur Berechnung der Beiträge einschließlich des Zeitpunktes der Beitragszahlung wird auf die Abschnitte 4 und 5 verwiesen.

Bezüglich der Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte gilt Abschnitt 6.

Die Zulässigkeit der Beitragszahlung ergibt sich aus Abschnitt 7.

Ermittlung der Entgeltpunkte (Absatz 2)

Die Berechnung der Beitragshöhe (§ 187 Abs. 3 SGB VI) erfolgt auf der Grundlage von Entgeltpunkten. Sind nach der familiengerichtlichen Entscheidung Rentenbeträge übertragen oder begründet worden oder durch eine Beitragszahlung zu begründen, müssen hieraus zunächst Entgeltpunkte ermittelt werden (§ 187 Abs. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 4.1).

Bei einer Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nach einem Hin-und-her-Ausgleich von Entgeltpunkten ist für die Berechnung des Beitragsaufwands der Abschlag an Entgeltpunkten zugrunde zu legen, der sich nach Verrechnung von Entgeltpunkten in derselben Entgeltpunkteart ergibt (Abschnitt 4.2).

Umrechnung einer Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte

Ein monatlicher Rentenbetrag der übertragenen, begründeten oder durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaften wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem dieser durch den zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert geteilt wird (§ 187 Abs. 2 SGB VI).

Bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach dem Recht ab 01.09.2009 ist eine Umrechnung von Rentenbeträgen in Entgeltpunkte nur noch in den Fällen der Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft durch externe Teilung (§ 16 VersAusglG) oder durch eine Vereinbarung der Ehegatten (§ 6 VersAusglG) erforderlich.

Die Formel für die Umrechnung lautet:

Entgeltpunkte

gleich

Monatsbetrag der Rentenanwartschaft

geteilt durch

aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit

Siehe Beispiel 1

Der maßgebende aktuelle Rentenwert ergibt sich aus Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert".

Die Entgeltpunkte sind nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Bei Entscheidungen der Familiengerichte in Euro-Beträgen und einem Ende der Ehezeit vor dem 31.12.2001 muss vor der Umrechnung der übertragenen, begründeten oder durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte eine Umrechnung des Euro-Betrags in einen DM-Betrag durch Vervielfältigung mit dem amtlichen Umrechnungskurs 1,95583 erfolgen, weil die aktuellen Rentenwerte bis 31.12.2001 DM-Werte sind. Der errechnete DM-Betrag ist nach § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Maßgebende Entgeltpunkte nach Hin-und-her-Ausgleich

Die Umrechnung in Entgeltpunkte entfällt in Fällen der internen Teilung (§ 10 VersAusglG), weil der Ausgleich bereits in Entgeltpunkten erfolgt.

Bei einem Hin-und-her-Ausgleich von Entgeltpunkten in einer Entgeltpunkteart können Wiederauffüllungsbeiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für den Abschlag an Entgeltpunkten gezahlt werden, der sich nach der Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG ergibt.

Für die Frage, ob Wiederauffüllungsbeiträge gezahlt werden können, ist allein darauf abzustellen, dass die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung um einen Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund einer internen Teilung gemindert worden sind. Durch externe Teilung erworbene Anrechte sind bei der Prüfung der Möglichkeit der Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nicht mit einzubeziehen. Wiederauffüllungsbeiträge kann somit auch die insgesamt durch den Versorgungsausgleich begünstigte Person zahlen, sofern bei ihr in einer Entgeltpunkteart nach Verrechnung ein Abschlag vorhanden ist. Jede Entgeltpunkteart ist getrennt zu betrachten.

Siehe Beispiel 2

Berechnung der Beiträge (Absatz 3)

Die Berechnung der Beiträge zur

ergibt sich aus § 187 Abs. 3 SGB VI.

Ausgenommen hiervon sind die in § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI genannten Beitragszahlungen aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung über die externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VersAusglG). In diesen Fällen bestimmt das Familiengericht die Höhe des zu zahlenden Kapitalbetrages (§ 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG). Die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte erfolgt nach § 76 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI (siehe GRA zu § 76 SGB VI). Gleiches gilt, wenn Ehegatten nach § 6 VersAusglG eine Vereinbarung über die Zahlung eines Kapitalbetrages geschlossen haben.

Für die Berechnung der Beiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 SGB VI sind zwei Rechenschritte erforderlich, wenn der Ausgleich auf der Grundlage eines monatlichen Rentenbetrags erfolgte.

Im ersten Schritt müssen die monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet werden (siehe Abschnitt 4).

Danach ist in einem zweiten Rechenschritt aus den Entgeltpunkten der Beitragsaufwand zu errechnen (siehe Abschnitt 5.1).

Feststellung des Beitragsaufwandes

Nach § 187 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung geltende vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Für die Berechnung bleibt das vorläufige Durchschnittsentgelt auch dann maßgebend, wenn zwischenzeitlich für das Jahr, in das der Zahlungszeitpunkt fällt, dass „endgültige“ Durchschnittsentgelt bestimmt worden ist.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt sowie der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung für die Jahre ab 1992 ergeben sich aus Aktuelle Werte.

§ 187 Abs. 3 S. 2 SGB VI sieht noch einen vereinfachten Rechenweg vor. Hiernach wird der Zahlbetrag mit Hilfe der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt. Das bedeutet, dass die Entgeltpunkte der jeweiligen Entgeltpunkteart der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge vorgesehen ist (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)"). Hierbei ist der Umrechnungsfaktor zugrunde zu legen, der für den Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt.

Die Formel des vereinfachten Rechenwegs lautet:

Beitragsaufwand

gleich

Entgeltpunkte

mal

Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Zahlung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen, der für die knappschaftliche Rentenversicherung zur Umrechnung von Entgeltpunkten dieses Versicherungszweiges in Beiträge bestimmt wurde. Der Umrechnungsfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr, in das der Zeitpunkt der Beitragszahlung fällt, kann aus Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)" entnommen werden.

Der sich ergebende Beitragsaufwand ist nach § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Zu beachten ist, dass die Umrechnungsfaktoren bis 31.12.2001 DM-Beträge und ab 01.01.2002 Euro-Beträge ergeben.

Zeitpunkt der Beitragszahlung

Für die Höhe des Beitragsaufwandes ist von entscheidender Bedeutung, wann die Zahlung der Beiträge erfolgt.

Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung als Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe Abschnitt 5.2.1).

§ 187 Abs. 5 und 6 SGB VI enthalten eine Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung, nach der die Beiträge bereits als zu früheren Zeitpunkten gezahlt gelten, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich gezahlt worden sind. Zu unterscheiden sind insoweit fiktive Zahlungszeitpunkte für:

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens nicht nachteilig auf eine Beitragszahlung auswirkt (keine Erhöhung des Beitragsaufwands).

Führt die Anwendung des § 187 Abs. 5 und 6 SGB VI im Einzelfall jedoch zu einem höheren Beitragsaufwand, sind diese Regelungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist der Beitragsaufwand auch bei einer fristgerechten Zahlung gemäß § 187 Abs. 3 SGB VI nach den im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung geltenden Rechengrößen zu bestimmen. Das gilt jedoch grundsätzlich nicht, wenn zwischenzeitlich ein Leistungsfall eingetreten ist und sich die gezahlten Beiträge nur aufgrund der Zahlungsfiktion des § 187 Abs. 5 und 6 SGB VI auf die Höhe der Rente auswirken können (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 9.1).

Siehe Beispiele 3, 4 und 5

Die Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt nicht, wenn

Tatsächlicher Zeitpunkt der Beitragszahlung

Als Tag der Beitragszahlung ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:

  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für die versicherte Person günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
  • bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;
  • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist.

Der tatsächliche Zahlungszeitpunkt ist jedoch grundsätzlich nicht maßgeblich, wenn die Fiktion des § 187 Abs. 5, 6 SGB VI anzuwenden ist (siehe Abschnitt 8 beziehungsweise Abschnitt 9).

Fiktiver Zeitpunkt der Beitragszahlung

Sind Beiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich gezahlt worden, gelten sie grundsätzlich als zu früheren Zeitpunkten gezahlt. Die fiktiven früheren Zeitpunkte der Beitragszahlung haben Bedeutung für die Zulässigkeit der Zahlung und die Bestimmung der Beitragshöhe (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 9.1).

Zu unterscheiden sind fiktive Zahlungszeitpunkte für:

Veränderter Beitragsaufwand bei „späterer Zahlung“

Werden die Beiträge „später“, das heißt nach Ablauf der Frist des § 187 Abs. 5, 6 SGB VI gezahlt, kann sich die Höhe des Beitragsaufwands ändern.

Grundsätzlich ist mit einer Verteuerung zu rechnen, da sich der maßgebende Umrechnungsfaktor für die Ermittlung des Beitragsaufwands mit jeder Steigerung des vorläufigen Durchschnittsentgelts oder des Beitragssatzes erhöht. Der Umrechnungsfaktor ergibt sich, indem der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Diese Konsequenz folgt aus § 187 Abs. 3 SGB VI, der für die Berechnung der Beiträge auf den Zeitpunkt der Zahlung abstellt. Kommt es zur Senkung des vorläufigen Durchschnittsentgelts oder des Beitragssatzes, kann sich im Einzelfall auch der Beitragsaufwand vermindern.

Die vorstehenden Grundsätze haben insbesondere Bedeutung im Falle von Ratenzahlungen (siehe hierzu auch Abschnitt 5.4).

Siehe Beispiel 6

Ratenzahlung

Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich bei der Zahlung von Beiträgen zur

Bei der Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen kann die ausgleichspflichtige Person selbst bestimmen, ob und inwieweit sie Beiträge zahlen möchte, um die Minderung der Rentenanwartschaft ganz oder teilweise abzuwenden. Auch die Höhe der einzelnen Raten und den zeitlichen Umfang der Ratenzahlung kann die ausgleichspflichtige Person selbst festlegen.

Im Falle der Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich kann bereits durch das Familiengericht eine Ratenzahlung zugelassen worden sein oder die geschiedenen Ehegatten haben sich untereinander auf eine Ratenzahlung geeinigt.

Hinweis:

Bei einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG darf der Zeitraum der Ratenzahlung nicht so weit gestreckt werden, dass sie im Ergebnis zu einer vorzeitigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente führt (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15).

Der Rentenversicherungsträger ist nicht befugt, Festlegungen über eine Ratenzahlung zu treffen (siehe auch Abschnitt 11.2).

Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b, c SGB VI nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat (siehe Abschnitt 7). Der Rentenversicherungsträger darf grundsätzlich nur die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Raten entgegennehmen.

Für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen nur die Beiträge berücksichtigt werden, die vor dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung eingezahlt worden sind (§ 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 Abs. 2 SGB VI). Im Falle einer Ratenzahlung nach Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung können die Beiträge nicht bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern erst bei einer späteren Rente, zum Beispiel einer Altersrente, berücksichtigt werden (nähere Erläuterungen siehe GRA zu § 76 SGB VI).

Bei einer Ratenzahlung kann eine Verteuerung der Beiträge nicht ausgeschlossen werden, wenn sich der Umrechnungsfaktor aufgrund einer Erhöhung des Durchschnittsentgelts oder des Beitragssatzes ändert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Ratenzahlung ausdrücklich vereinbart haben.

Siehe Beispiel 8

Umrechnung eingezahlter Beiträge in Entgeltpunkte (Absatz 3a)

Die Umrechnung eingezahlter Beiträge in Entgeltpunkte ist im § 187 Abs. 3a SGB VI geregelt. Danach werden Beiträge zur

mit dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebenden Faktor aus § 187 Abs. 3 SGB VI vervielfältigt, der für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte vorgesehen ist (siehe hierzu Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)").

Zeitpunkt der Zahlung ist entweder

Der Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem zu berücksichtigenden Zahlungszeitpunkt.

Die Formel für die Umrechnung der gezahlten Beiträge in Entgeltpunkte lautet:

Entgeltpunkte

gleich

Beitragsaufwand

mal

Umrechnungsfaktor bei Zahlung

Die errechneten Entgeltpunkte sind nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Siehe Beispiele 7 und 8

Werden Wiederauffüllungsbeiträge nur teilweise gezahlt und sind Abschläge aus dem Versorgungsausgleich in mehreren Entgeltpunktearten vorhanden, gilt Folgendes:

Die gezahlten Beiträge sind vorrangig zur Wiederauffüllung des Abschlags an Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu verwenden. Die Wiederauffüllung der übrigen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt erst, wenn der Abschlag in der knappschaftlichen Rentenversicherung vollständig wiederaufgefüllt ist.

Wiederauffüllungsbeiträge, die für einen aufgrund des Versorgungsausgleichs geminderten Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt werden, haben dieselbe Qualität wie Wiederauffüllungsbeiträge, die zum Ausgleich einer Minderung bei den übrigen Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 1 SGB VI) gezahlt werden. Für die Ermittlung des jeweiligen Beitragsaufwands werden dieselben Umrechnungsfaktoren verwendet (AGVR 01/2020, TOP 8).

Beiträge, die von den Trägern der Versorgungslast zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt worden sind (§ 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 225 Abs. 2 SGB VI), ergeben keine Entgeltpunkte. In diesen Fällen ist die Rentenanwartschaft bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet worden.

Beachte:

Für die Umrechnung von Kapitalbeträgen nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, die aufgrund einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 VersAusglG zu zahlen sind, enthält § 187 Abs. 3a SGB VI keine Regelung. In diesen Fällen sind Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI zu ermitteln (siehe GRA zu § 76 SGB VI).

Zulässigkeit von Beitragszahlungen (Absatz 4)

§ 187 Abs. 4 SGB VI regelt, bis zu welchem Zeitpunkt Beiträge zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften gezahlt werden können. Danach ist eine Beitragszahlung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters nur zulässig, solange der Monat, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat, noch nicht abgelaufen ist.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist zu unterscheiden, ob es sich um

Keine Anwendung findet § 187 Abs. 4 SGB VI auf Beitragszahlungen von Versorgungsträgern zur Ablösung der Erstattungspflicht nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 225 Abs. 2 SGB VI. Diese Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits eine bindend bewilligte Altersvollrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Wiederauffüllungsbeiträge und Beiträge aufgrund einer Vereinbarung oder Abfindung

Der Bezug einer bindend bewilligten Altersvollrente steht einer Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht entgegen, solange die versicherte Person die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesem Fall ist die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) oder Beiträgen aufgrund einer Vereinbarung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) oder Abfindung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI) noch bis zum Ende des Monats zulässig, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Bezieht die versicherte Person nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht hat, noch keine Vollrente wegen Alters, ist eine Beitragszahlung auch noch später zulässig, und zwar bis zur bindenden Bewilligung einer Vollrente wegen Alters. Ist die Bindungswirkung des Altersvollrentenbescheides vor dem Rentenbeginn eingetreten, so ist bis zum Beginn dieser Rente eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften noch zulässig (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Der Bezug einer bindend bewilligten Teilrente wegen Alters - auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze - steht einer Beitragszahlung nach § 187 SGB VI nicht entgegen.

Die Zulässigkeit der Beitragszahlung richtet sich bei Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) beziehungsweise Beiträgen aufgrund einer Vereinbarung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt sind beziehungsweise nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beiträge als gezahlt gelten. In diesem Zusammenhang ist für Wiederauffüllungsbeiträge die Zahlungsfiktion des § 187 Abs. 5 SGB VI (siehe Abschnitt 8) und für Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft die Zahlungsfiktion des § 187 Abs. 6 SGB VI (siehe Abschnitt 9) zu beachten.

Siehe Beispiele 9 und 10

Bei einer Zahlung zur Abfindung des schuldrechtlichen Wertausgleichs (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI) kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beitragszahlung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung an. Es gilt hier keine Zahlungsfiktion wie in § 187 Abs. 5, 6 SGB VI).

Hinweis:

Hat das Familiengericht eine schuldrechtliche Abfindungszahlung für die ausgleichsberechtigte Person (§ 23 VersAusglG) in die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet, obwohl die Beitragszahlung nach § 187 Abs. 4 SGB VI unzulässig ist, liegt ein Beschwerdegrund vor (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.8.1). Wird die familiengerichtliche Entscheidung jedoch ohne Korrektur rechtskräftig und wirksam, muss der Rentenversicherungsträger eingehende Beitragszahlungen wegen der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen dennoch entgegennehmen und verbuchen.

Beiträge im Rahmen der externen Teilung

Die Rentenversicherungsträger lehnen sich für die Prüfung der Zulässigkeit an die Zeitpunkte an, die für die Fiktion des Zeitpunktes der Beitragszahlung nach § 187 Abs. 5 SGB VI gelten. Die Zeitpunkte nach § 187 Abs. 5 SGB VI entsprechen den Zeitpunkten des § 76 Abs. 4 SGB VI, die für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 VersAusglG maßgebend sind.

Für die Prüfung der Zulässigkeit der Beitragszahlungen ergeben sich folgende Zeitpunkte:

  • bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich, die Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG ist (Verbundentscheidung), das Ende der Ehezeit,
  • bei einer isolierten Erstentscheidung, beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland, der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
  • bei einer Abänderungsentscheidung der Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht.

Eine Beitragszahlung im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ist stets zulässig, wenn zu dem vorstehend genannten maßgebenden Zeitpunkt (zum Beispiel Ende der Ehezeit) der Monat, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht, noch nicht abgelaufen ist. Der Bezug einer bindend bewilligten Altersvollrente vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze ist dabei unschädlich. Fallen das Ende der Ehezeit und der Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze auf denselben Zeitpunkt, ist die Beitragszahlung zulässig.

War zum maßgebenden Zeitpunkt der Monat, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat (zum Beispiel Ende der Ehezeit) bereits abgelaufen und hat die versicherte Person zum Ende der Ehezeit noch keine Vollrente wegen Alters bezogen, ist eine Beitragszahlung zulässig. Hat die Vollrente wegen Alters vor dem Ende der Ehezeit begonnen, dürfen Beiträge nur noch gezahlt werden, wenn die Bindungswirkung des Rentenbescheides nach dem Ende der Ehezeit liegt.

Der Bezug einer bindend bewilligten Teilrente wegen Alters - auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze - steht einer Beitragszahlung nach § 187 SGB VI nicht entgegen.

Siehe Beispiele 11 und 12

Die Rentenversicherungsträger informieren die Familiengerichte bereits in ihren Auskünften nach § 5 VersAusglG, wenn eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG nicht mehr zulässig ist.

Hinweis:

Hat das Familiengericht die Begründung von Rentenanwartschaften durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG sowie die Zahlung eines entsprechenden Kapitalbetrags an die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet, obwohl eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig ist, liegt ein Beschwerdegrund vor (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.3.3). Wird die familiengerichtliche Entscheidung jedoch ohne Korrektur rechtskräftig und wirksam, muss der Rentenversicherungsträger eingehende Beitragszahlungen wegen der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen dennoch entgegennehmen und verbuchen.

Bei Beitragszahlungen im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung durch den Versorgungsträger an. Derartige Beitragszahlungen sind immer dann zulässig, wenn das Familiengericht in seiner rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung eine externe Teilung angeordnet hat. Wann die Beitragszahlung dann tatsächlich erfolgt, spielt für die Zulässigkeit keine Rolle.

Fiktion über den Zeitpunkt der Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen (Absatz 5)

§ 187 Abs. 5 SGB VI regelt, zu welchem Zeitpunkt Wiederauffüllungsbeiträge (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) als gezahlt gelten, wenn die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

  • Satz 1 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung bei einer Erstentscheidung, wenn der Versorgungsausgleich Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusammen mit dem Scheidungsausspruch auch über den Versorgungsausgleich entschieden wird (Verbundentscheidung).
  • Satz 2 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung, wenn der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist. Gemeint sind hierbei im isolierten Verfahren ergangene Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich nach
    • einer Ehescheidung im Ausland,
    • einer Aufhebung (bis 30.06.1998 auch Nichtigkeitserklärung) der Ehe oder
    • einer bis 31.12.1991 erfolgten Ehescheidung im Beitrittsgebiet.
  • Satz 3 regelt die Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung, wenn eine Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) vorliegt.
  • Satz 4 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung hinsichtlich der Beitragshöhe, wenn das Familiengericht ein zunächst ausgesetztes Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufnimmt.

Werden die Beiträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  • im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  • im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt, so ergeben sich für die genannten Fallgestaltungen nach der gesetzlichen Fiktion die nachstehenden unterschiedlichen Zeitpunkte der Beitragszahlung:

  • bei einer Erstentscheidung, wenn der Versorgungsausgleich Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist (Verbundentscheidung), das Ende der Ehezeit,
  • bei einer isolierten Erstentscheidung, beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland, der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
  • bei einer Abänderungsentscheidung der Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht, und
  • in ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahren das Datum der Wiederaufnahme durch das Familiengericht. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme ist allerdings nur für die Berechnung der Beitragshöhe und für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den gezahlten Beiträgen maßgebend. Für die Zulässigkeit der Beitragszahlung kommt es dagegen auf das Ende der Ehezeit oder auf den Eingang des Antrags auf Durchführung oder auf den Eingang des Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs an.

Für die Prüfung, ob eine fristgerechte Zahlung erfolgt ist, wird davon ausgegangen, dass die Rechtskraftmitteilung bei der ausgleichspflichtigen Person in demselben Monat eingegangen ist wie beim Rentenversicherungsträger. Weist die ausgleichspflichtige Person im Rahmen der Beweislast nach, dass bei ihr die Rechtskraftmitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen ist, so bestimmt sich der Beginn der genannten Frist nach diesem Zeitpunkt.

Enden die drei beziehungsweise sechs Kalendermonate an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, ist Fristende der Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X).

Siehe Beispiele 3 und 4

Keine Fiktion zulasten von Versicherten

Werden Beiträge gezahlt und ist der tatsächliche Zeitpunkt der Beitragszahlung im Hinblick auf die Beitragshöhe günstiger, gilt die Fiktion nicht. Da die Fiktion der Beitragszahlung eine Regelung zugunsten der Versicherten ist, darf deren Anwendung - im Vergleich zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung - nicht dazu führen, dass sich Nachteile ergeben. Der höhere Beitrag ist jedoch zu zahlen, wenn zwischenzeitlich ein Leistungsfall eingetreten ist und sich die gezahlten Beiträge nur aufgrund der Zahlungsfiktion des § 187 Abs. 5 SGB VI auf die Höhe der Rente auswirken können (siehe Abschnitt 5.2).

Fiktion über den Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (Absatz 6)

In § 187 Abs. 6 SGB VI ist geregelt, zu welchem Zeitpunkt Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) als gezahlt gelten, wenn die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

Werden die Beiträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  • im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  • im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt, so gelten die Beiträge zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 VersAusglG geschlossen worden ist.

Abweichend hiervon gelten folgende Zeitpunkte für die Beitragszahlung, wenn die Vereinbarung vor dem jeweiligen Zeitpunkt geschlossen worden ist:

  • im Erstverfahren, wenn der Versorgungsausgleich Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist (Verbundverfahren), das Ende der Ehezeit,
  • im isolierten Erstverfahren, wenn der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist, der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
  • im Abänderungsverfahren der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht,
  • in ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahren (nur hinsichtlich der Beitragshöhe) der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens zum Versorgungsausgleich. Für die Zulässigkeit der Beitragszahlung kommt es in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Vereinbarung oder - wenn dieser vor den nachfolgend aufgeführten Zeitpunkten liegt – auf das Ende der Ehezeit oder auf den Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht (isoliertes Erstverfahren) oder den Eingang des Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht an.

Haben die Ehegatten eine Verzinsung der Beiträge vereinbart, tritt an die Stelle der vorgenannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

Enden die drei beziehungsweise sechs Kalendermonate an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, ist Fristende der Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X).

Siehe Beispiel 5

Keine Fiktion zulasten von Versicherten

Werden Beiträge gezahlt und ist der tatsächliche Zeitpunkt der Beitragszahlung im Hinblick auf die Beitragshöhe günstiger, gilt die Fiktion nicht. Da die Fiktion der Beitragszahlung eine Regelung zugunsten der Versicherten ist, darf deren Anwendung - im Vergleich zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung - nicht dazu führen, dass sich Nachteile ergeben. Der höhere Beitrag ist jedoch zu zahlen, wenn zwischenzeitlich ein Leistungsfall eingetreten ist und sich die gezahlten Beiträge nur aufgrund der Zahlungsfiktion des § 187 Abs. 6 SGB VI auf die Höhe der Rente auswirken können (siehe Abschnitt 5.2).

Beachte:

Für die Fälle des § 187 Abs. 6 S. 4 SGB VI, in denen eine Verzinsung des zu zahlenden Beitrags erfolgt, gilt diese Günstigerprüfung nicht.

Rückzahlung von Beiträgen nach Abänderung (Absatz 7)

Hat die ausgleichspflichtige Person Beiträge zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft gezahlt und führt eine Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) zu einer geringeren Minderung dieser Anwartschaft, sind die im Umfang der Abänderung zu viel gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge zurückzuzahlen.

Sind Wiederauffüllungsbeiträge nach § 187 Abs. 1 SGB VI sowie nach § 281a SGB VI gezahlt worden und ergibt sich aufgrund einer nach dem 30.06.2024 ergangenen Abänderungsentscheidung ein anderer Ausgleichswert, ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beiträge nach §§ 187 Abs. 7, 281a Abs. 4 SGB VI zurückzuzahlen sind, auf den Wirkungszeitpunkt der Abänderungsentscheidung abzustellen (EGVA 01/2023, TOP 5, GRA zu § 281a SGB VI).

Auf den Rückzahlungsbetrag sind die an die ausgleichspflichtige Person erbrachten Leistungen anzurechnen, soweit sie auf den Wiederauffüllungsbeiträgen beruhen. Die Rückzahlung der Wiederauffüllungsbeiträge nach § 187 Abs. 7 SGB VI erfolgt als Rechtsfolge der Abänderung von Amts wegen durch den Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person.

Für eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags ist § 44 SGB I entsprechend anwendbar. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrags (Eingang der Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts beim zuständigen Rentenversicherungsträger) und nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheides. Der jeweils spätere Endzeitpunkt ist für den Zinsbeginn maßgeblich (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 5).

Siehe Beispiel 13

Auf den Zeitpunkt der Einzahlung der Wiederauffüllungsbeiträge durch die seinerzeit ausgleichspflichtige Person kommt es für die Verzinsung hingegen nicht an (siehe auch Beschluss des OLG Hamm vom 14.10.2015, AZ: 13 UF 119/14, juris und entsprechend BGH vom 09.05.2018, AZ: XII ZB 391/17, FamRZ 2018, 1233).

Hinweis:

Die Rückzahlung von Beiträgen zur Begründung von Anrechten nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs ergibt sich aus § 52 Abs. 3 VersAusglG. In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung durch den Rentenversicherungsträger der ausgleichsberechtigten Person (siehe GRA zu § 52 VersAusglG, Abschnitt 5).

Sonstige Aspekte im Zusammenhang mit § 187 SGB VI

In den folgenden Abschnitten werden weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Beitragszahlung nach § 187 SGB VI dargestellt. Hierbei geht es um:

  • den rechtlichen Charakter der Beiträge (siehe Abschnitt 11.1),
  • die Überwachung der Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger (siehe Abschnitt 11.2),
  • die Frage, ob auch die ausgleichsberechtigte Person anstelle der ausgleichspflichtigen Person Zahlungen übernehmen kann (siehe Abschnitt 11.3) und
  • die Zahlung von höheren Beiträgen (siehe Abschnitt 11.4).

Rechtlicher Charakter der Beiträge

Bei den nach § 187 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VI gezahlten Beiträgen handelt es sich um rechtswirksam gezahlte Beiträge. Eine Rückzahlung ist daher grundsätzlich nicht möglich (siehe Abschnitt 11.4).

Diese Beiträge sind jedoch weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge, werden nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet und begründen keine rentenrechtliche Zeit im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI. Es handelt sich vielmehr um einen Geldbetrag, dem ein dynamischer Rentenwert gegenübersteht.

Deshalb können diese Beiträge grundsätzlich keine Auswirkungen auf Vorschriften entfalten, die von „Beiträgen“ oder sonstigen rentenrechtlichen Zeiten sprechen. Das bedeutet unter anderem, dass Tatbestandsvoraussetzungen, die auf das Vorhandensein von „Beiträgen“ oder gar Pflichtbeiträgen abstellen, nicht durch die nach § 187 SGB VI gezahlten Beiträge erfüllt werden können. Darüber hinaus kann auch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nicht beeinflusst werden.

Ob und in welchem Umfang Wartezeitmonate aus durch Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berücksichtigt werden, ergibt sich aus der GRA zu § 52 SGB VI.

Keine Überwachung der Zahlung durch Rentenversicherungsträger

Da es sich bei den für die Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften zu zahlenden Beiträgen nicht um Pflichtbeiträge handelt (siehe hierzu Abschnitt 11.1), kann die Beitragszahlung nicht vom Rentenversicherungsträger durchgesetzt und überwacht werden.

Die Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaften, also des Abschlags an Entgeltpunkten, ist freiwillig. Es bleibt der ausgleichspflichtigen Person überlassen, ob und inwieweit sie die Beiträge zahlt. Nimmt die ausgleichspflichtige Person eine Beitragszahlung vor, erhält sie hierüber eine entsprechende Mitteilung.

Ob die ausgleichspflichtige Person die Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) zahlt, wird vom Rentenversicherungsträger ebenfalls nicht überwacht. Auch wenn die ausgleichspflichtige Person keine oder nur einen Teil der Beiträge zahlt, ist vom Rentenversicherungsträger insofern nichts zu veranlassen. Denn es ist allein Sache der ausgleichsberechtigten Person, dafür zu sorgen, dass die ausgleichspflichtige Person Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften zahlt.

Die Höhe der Beitragszahlung ergibt sich aus der Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG, so dass die ausgleichsberechtigte Person die ausgleichspflichtige Person entsprechend zur Beitragszahlung auffordern kann. Die Rentenversicherungsträger haben jedoch keine Bedenken, wenn die ausgleichsberechtigte Person anstelle der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen des § 187 SGB VI die Rentenanwartschaften durch eine entsprechende Beitragszahlung für sich selbst begründet (siehe Abschnitt 11.3).

Entsprechendes gilt für die Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Abfindung nach § 23 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI). Die Einzahlung wird vom Rentenversicherungsträger nicht überwacht. Die Durchsetzung der Abfindungszahlung liegt allein in der Verantwortung der ausgleichsberechtigten Person.

Hinweis:

Beitragszahlungen von Versorgungsträgern im Zusammenhang mit der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VersAusglG) werden von der Rentenversicherung überwacht (siehe GRA zu § 14 VersAusglG und GRA zu § 222 FamFG).

Beitragszahlung durch die ausgleichsberechtigte Person

Anstelle der ausgleichspflichtigen Person kann die ausgleichsberechtigte Person die vereinbarte Beitragszahlung zur Begründung der Rentenanwartschaften (§§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI) selbst vornehmen.

Wohnt die ausgleichsberechtigte Person, die die Beiträge zahlt, im Ausland, die ausgleichspflichtige Person dagegen im Inland, gilt für die Anwendung der Regelungen des § 187 Abs. 6 SGB VI über die Fiktion des Zeitpunktes der Beitragszahlung die Frist von drei Kalendermonaten. Im umgekehrten Fall (ausgleichspflichtige Person wohnt im Ausland, ausgleichsberechtigte Person, die die Beiträge zahlt, wohnt im Inland) ist hingegen die Frist von sechs Kalendermonaten maßgebend. Denn es kommt immer auf den Wohnort der ausgleichspflichtigen Person, also des Beitragsschuldners an.

Es werden höhere Beiträge gezahlt als zulässig

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs dürfen nach § 187 SGB VI grundsätzlich keine höheren Beiträge gezahlt werden, als in der Vereinbarung der Ehegatten oder im Rahmen einer Abfindungszahlung oder aufgrund einer Anordnung des Familiengerichts (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 VersAusglG) festgelegt wurde. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen, bei der höchstens der vorhandene Abschlag an Entgeltpunkten ausgeglichen werden darf. Beträge, die darüber hinaus beim Rentenversicherungsträger eingehen, sind ohne Rechtsgrund geleistet. Sie sind an den Einzahler zurückzuzahlen.

Von diesem Grundsatz gibt es in den Fällen der Beitragszahlung im Rahmen der externen Teilung nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI eine Ausnahme:

Teilweise zahlen Versorgungsträger aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts über die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1, 5 S. 1 VersAusglG Kapitalbeträge ein, die den vom Familiengericht festgesetzten Betrag (§ 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG) übersteigen. Soweit diese Mehrzahlung auf Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven beruht, die nach dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung angefallen sind, können entsprechende Beträge entgegengenommen werden. Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 14 VersAusglG und der GRA zu § 76 SGB VI.

Handelt es sich bei der Mehrzahlung um Zinsen, sind diese – soweit die Beschlussformel des Familiengerichts keine entsprechende Anordnung enthält – an den abgebenden Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zurückzuzahlen, wenn der Zinsbetrag 7,00 EUR übersteigt (AGVA 1/2018, TOP 4, siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Beispiel 1: Ermittlung der Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG) sollen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,00 EUR - bezogen auf den 30.11.2018 (Ende der Ehezeit) - in der allgemeinen Rentenversicherung durch Beitragszahlung begründet werden.

Der aktuelle Rentenwert zum 30.11.2018 beträgt 32,03 EUR.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte liegen der zu begründenden Rentenanwartschaft zugrunde?

Lösung:

Die zu begründenden Entgeltpunkte errechnen sich wie folgt:

100,00 EUR geteilt durch 32,03 EUR gleich 3,1221 EP.

Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 2: Maßgebender Abschlag beim „Hin-und-her-Ausgleich“

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sowohl zulasten als auch zugunsten des Ehemannes übertragen worden. Darüber hinaus sind zugunsten des Ehemannes Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung (§ 16 VersAusglG) zu begründen und in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zulasten des Ehemannes sind übertragen (§ 10 VersAusglG): 5,2500 EP

Zugunsten des Ehemannes sind übertragen (§ 10 VersAusglG): 2,1000 EP

Zugunsten des Ehemannes zu begründen (§ 16 VersAusglG): 100,00 EUR
- bezogen auf den 30.11.2018 -
(100,00 EUR geteilt durch 32,03 EUR aRW): 3,1221 EP.


Frage:

Für welchen Abschlag darf der Ehemann Wiederauffüllungsbeiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zahlen?

Lösung:

Der für die Zahlung der Wiederauffüllungsbeiträge maßgebende Abschlag ist nur aus der internen Teilung der Entgeltpunkte - nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) - zu ermitteln. Die begründeten Entgeltpunkte aus der externen Teilung bleiben außer Betracht.

Der Abschlag nach Verrechnung beträgt: 5,2500 EP minus 2,1000 EP gleich 3,1500 EP.

Beispiel 3: Feststellung des Beitragsaufwandes für Wiederauffüllungsbeiträge (Erstverfahren)

(Beispiel zu Abschnitt 5.2 in Verbindung mit Abschnitt 8)

Ende der Ehezeit: 30.11.2017

Eingang der Rechtskraftmitteilung: 20.03.2019

Beitragszahlung am: 24.05.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand zur vollständigen Wiederauffüllung des Abschlags?

Lösung:

Da die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Rechtskraftmitteilung gezahlt wurden, gelten die Beiträge als zum Ende der Ehezeit am 30.11.2017 gezahlt (siehe Abschnitt 8).

Der Beitragsaufwand berechnet sich nach folgender Formel:

5,2525 EP mal 6.938,2610 (Umrechnungsfaktor 2017/Ehezeitende) gleich 36.443,22 EUR.

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 4: Feststellung des Beitragsaufwandes für Wiederauffüllungsbeiträge (Abänderungsverfahren)

(Beispiel zu Abschnitt 5.2 in Verbindung mit Abschnitt 8)

Bei einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus interner Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung ein Abschlag an 5,2525 EP.

Ende der Ehezeit: 30.11.2009

Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht: 20.08.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung: 19.03.2019

Beitragszahlung am: 24.05.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand zur vollständigen Wiederauffüllung des Abschlags?

Lösung:

Da die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Rechtskraftmitteilung gezahlt wurden, gelten die Beiträge als im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht am 20.08.2018 gezahlt (siehe Abschnitt 8).

Der Beitragsaufwand berechnet sich nach folgender Formel:

5,2525 EP mal 7.044,3780 (Umrechnungsfaktor 2018/Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht) gleich 37.000,60 EUR.

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 5: Feststellung des Beitragsaufwandes (Vereinbarung)

(Beispiel zu Abchnitt 5.2 inVerbidnung mit Abschnitt 9)

Nach einer am 20.12.2018 geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG) sollen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,00 EUR - bezogen auf den 30.11.2018 (Ende der Ehezeit) - in der allgemeinen Rentenversicherung durch Beitragszahlung begründet werden.

Diesen Rentenanwartschaften stehen 3,1221 EP gegenüber (siehe Beispiel 1).

Eingang Rechtskraftmitteilung: 20.03.2019

Beitragszahlung am: 24.05.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand zur vollständigen Begründung der Rentenanwartschaft?

Lösung:

Da die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Rechtskraftmitteilung gezahlt wurden, gelten die Beiträge als im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 20.12.2018 gezahlt (siehe Abschnitt 9).

Der Beitragsaufwand berechnet sich nach folgender Formel:

3,1221 EP mal 7.044,3780 (Umrechnungsfaktor 2018 zum Zeitpunkt der Vereinbarung) gleich 21.993,25 EUR.

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 6: Höherer Beitragsaufwand bei nicht fristgerechter Zahlung

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Bei einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus interner Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung ein Abschlag an 5,2525 EP.

Ende der Ehezeit: 30.11.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 10.07.2019

Beitragszahlung am: 26.11.2019

Frage:

Wie errechnet sich der Beitragsaufwand?

Lösung:

Wären die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Rechtskraftmitteilung (hier: bis zum 31.10.2019) gezahlt worden, würden sie als zum Ende der Ehezeit am 30.11.2018 gezahlt gelten.

Die Berechnung des Beitragsaufwands würde nach dem Umrechnungsfaktor des Jahres 2018 erfolgen:

5,2525 EP mal 7.044,3780 (Umrechnungsfaktor 2018 zum Ende der Ehezeit) gleich 37.000,60 EUR.

Bei einer Zahlung nach Ablauf der Frist errechnet sich der Beitragsaufwand mit Hilfe des für das Jahr 2019 geltenden Umrechnungsfaktors:

5,2525 EP mal 7.235,5860 (Umrechnungsfaktor 2019 zum Zeitpunkt der Zahlung) gleich 38.004,92 EUR.

Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Im Vergleich zur fristgerechten Zahlung hat sich der Beitragsaufwand um 1.004,32 EUR (38.004,92 EUR minus 37.000,60 EUR) erhöht.

Beispiel 7: Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 6

Im Rahmen einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich werden - bezogen auf den 30.11.2018 (Ende der Ehezeit) - 5,2525 EP übertragen.

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung: 05.08.2019

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 07.08.2019

Zahlungsfrist nach § 187 Abs. 5 SGB VI: 08.08.2019 - 30.11.2019 (Wohnsitz im Inland).

Beitragszahlung am: 11.11.2019

Höhe der gezahlten Beiträge: 25.000,00 EUR

Die Beiträge gelten nach § 187 Abs. 5 SGB VI als zum Ende der Ehezeit (30.11.2018) gezahlt. Für die Umrechnung in Entgeltpunkte gilt der Umrechnungsfaktor zum 30.11.2018: 0,0001419572.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte ergeben sich aus den gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen?

Lösung:

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:

25.000,00 EUR mal 0,0001419572 (Umrechnungsfaktor 2018/Ende der Ehezeit) gleich 3,5489 EP.

Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Beispiel 8: Umrechnung gezahlter Beiträge in Entgeltpunkte - Auswirkung einer Ratenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 5.4 in Verbindung mit Abschnitt 5.3)

Im Rahmen einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich werden - bezogen auf den 30.11.2017 (Ende der Ehezeit) - 5,2525 EP übertragen.

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung: 05.08.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 07.08.2018

Zahlungsfrist nach § 187 Abs. 5 SGB VI: 08.08.2018 - 30.11.2018 (Wohnsitz im Inland).

Wiederauffüllungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR werden in zwei Raten von jeweils 12.500,00 EUR gezahlt.

erste Ratenzahlung am: 12.11.2018

zweite Ratenzahlung am: 12.01.2019

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte ergeben sich aus den einzelnen Ratenzahlungen?

Lösung:

Die erste Rate gilt als zum Ende der Ehezeit (30.11.2017) gezahlt, weil die Zahlung innerhalb der Frist des § 187 Abs. 5 SGB VI erfolgte. Für die Umrechnung in Entgeltpunkte gilt der Umrechnungsfaktor zum 30.11.2017: 0,0001441283.

Für die zweite Ratenzahlung nach Ablauf der Frist des § 187 Abs. 5 SGB VI gilt die Zahlungsfiktion nicht mehr. Maßgebend für die Umrechnung in Entgeltpunkte ist daher der tatsächliche Zahlungszeitpunkt. Der Umrechnungsfaktor für das Jahr 2019 (Zeitpunkt der Zahlung) lautet: 0,0001382058.

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:

12.500,00 EUR (erste Rate) mal 0,0001441283 gleich 1,8016 EP

12.500,00 EUR (zweite Rate) mal 0,0001382058 gleich 1,7276 EP

insgesamt: 3,5292 EP.

Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Aus einer Einzahlung zweier gleich hoher Raten von 12.500,00 EUR zu unterschiedlichen Zahlungszeitpunkten ergeben sich unterschiedliche Erträge in Entgeltpunkten. Die spätere Einzahlung führt hier zu geringeren Entgeltpunkten.

Beispiel 9: Beitragszahlung bei bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Ein aus einem Versorgungsausgleich resultierender Abschlag an Entgeltpunkten soll durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden (Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen, § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Es handelt sich um eine Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich.

Ende der Ehezeit: 30.09.2017

Beginn der Vollrente wegen Alters: 01.12.2018

Bindungswirkung des Rentenbescheides: 31.12.2018

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 11.12.2018

Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze: 31.03.2019

Zahlungsfrist nach § 187 Abs. 5 SGB VI: 12.12.2018 - 31.03.2019 (Wohnsitz im Inland).

Frage:

Ist eine Beitragszahlung noch zulässig, wenn die Zahlung der Beiträge

a) am 28.01.2019 beziehungsweise

b) am 03.04.2019 erfolgte?

Lösung:

Zu a) Die Beitragszahlung ist noch zulässig, weil die Beiträge vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze (31.03.2019) gezahlt wurden.

Zu b) Die Beitragszahlung ist nicht mehr zulässig, weil bei einer Zahlung nach Ablauf der Frist des § 187 Abs. 5 SGB VI der tatsächliche Zahlungszeitpunkt (03.04.2019) maßgebend ist. Dieser Zahlungszeitpunkt liegt nicht nur nach dem Rentenbeginn (01.12.2018) und nach dem Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides (31.12.2018), sondern auch nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Beispiel 10: Beitragszahlung bei bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters

(Beispiel zu Abschnitt 7.1) - Abänderung zu Beispiel 9

Ein aus einem Versorgungsausgleich resultierender Abschlag an Entgeltpunkten soll durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden (Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen, § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Es handelt sich um eine Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich.

Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze: 30.06.2017

Beginn der Vollrente wegen Alters: 01.08.2017

Ende der Ehezeit: 30.09.2017

Bindungswirkung des Rentenbescheides: 31.12.2017

Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 11.12.2018

Beitragszahlung Zahlungsfrist nach § 187 Abs. 5 SGB VI: 12.12.2018 - 31.03.2019 (Wohnsitz im Inland).

Beitragszahlung am: 20.01.2019

Frage:

Ist die Beitragszahlung noch zulässig?

Lösung:

Ja. Die innerhalb der Frist des § 187 Abs. 5 SGB VI gezahlten Beiträge gelten als zum Ende der Ehezeit (30.09.2017) gezahlt. Zwar beginnt die Vollrente wegen Alters vor dem Ende der Ehezeit (Rentenbeginn: 01.08.2017), die Bindungswirkung des Rentenbescheides ist jedoch erst am 31.12.2017, also nach dem Ende der Ehezeit (30.09.2017), eingetreten. Wann der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen ist, spielt hier keine Rolle, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt war.

Beispiel 11: Beitragszahlung bei bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters

(Beispiel zu Abschnitt 7.2) Externe Teilung

Im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG sollen Anrechte durch Beitragszahlung begründet werden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Es handelt sich um eine Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich.

Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze: 30.06.2017

Beginn der Vollrente wegen Alters: 01.08.2017

Ende der Ehezeit: 30.09.2017

Bindungswirkung des Rentenbescheides: 31.12.2017

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung: 26.10.2018

Beitragszahlung am: 18.01.2019

Frage:

Ist die Beitragszahlung noch zulässig?

Lösung:

Ja. Für die Zulässigkeit der Beitragszahlung kommt es auf die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit (30.09.2017) an. Zwar beginnt die Vollrente wegen Alters vor dem Ende der Ehezeit (Rentenbeginn: 01.08.2017), die Bindungswirkung des Rentenbescheides ist jedoch erst am 31.12.2017, also nach dem Ende der Ehezeit (30.09.2017), eingetreten. Wann der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen ist, spielt hier keine Rolle, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt war.

Beispiel 12 Beitragszahlung bei bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters

(Beispiel zu Abschnitt 7.2) - Externe Teilung

Im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG sollen Anrechte durch Beitragszahlung begründet werden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Es handelt sich um eine Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich.

Ende der Ehezeit: 30.04.2010

Beginn der Vollrente wegen Alters: 01.08.2018

Bindungswirkung des Rentenbescheides: 31.12.2018

Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze: 28.02.2019

Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht: 25.03.2019

Frage:

Ist die Beitragszahlung noch zulässig?

Lösung:

Nein. Die Zulässigkeit der Beitragszahlung beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht (25.03.2019). Zu diesem Zeitpunkt bezog die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters und der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze (28.02.2019) war abgelaufen.

Beispiel 13 Rückzahlung von Beiträgen nach Abänderung des Versorgungsausgleichs - Verzinsung

(Beispiel zu Abschnitt 10)

Nach einer Abänderungsentscheidung sind die im Umfang der Abänderung zu viel gezahlten Beiträge zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft an die ausgleichspflichtige Person von Amts wegen zurückzuzahlen (§ 187 Abs. 7 SGB VI).

Eingang der Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts beim Rentenversicherungsträger („Fälligkeit im Sinne des § 41 SGB I“) am: 19.12.2018

Ende des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) am: 31.01.2019

Beginn des Zinszeitraums (§ 44 Abs. 1 SGB I) am: 01.02.2019

Bescheid über die Höhe der zurückzuzahlenden Beiträge am: 25.01.2019

Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheids am: 28.01.2019

Ende des Kalendermonats nach Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheids (§ 44 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I) am: 28.02.2019

Beginn des Zinszeitraums (§ 44 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I) am: 01.03.2019

Auszahlung des Rückzahlungsbetrags am: 06.02.2019

Frage:

Ab welchem Zeitpunkt wäre eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags erforderlich gewesen?

Lösung:

Eine Verzinsung würde erst ab dem 01.03.2019 (späterer Zeitpunkt aus § 44 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 Halbs. 2 SGB I) infrage kommen. Da die Auszahlung des Rückzahlungsbetrags bereits am 06.02.2019 erfolgte, besteht kein Zinsanspruch.

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085)

Inkrafttreten: 01.08.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 19/21; BT-Drucksache 19/26838

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts wurde der Absatz 1 Nummer 2 um den Buchstaben c ergänzt und Absatz 3a entsprechend angepasst. Rentenanwartschaften können aufgrund einer Abfindung nach § 23 VersAusglG in der gesetzliche Rentenversicherung begründet werden.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 27 des Flexirentengesetzes wurde die zeitliche Grenze für die Zulässigkeit von Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs erweitert. Für versicherte Personen, denen bereits eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge gezahlt werden.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/8487

In Artikel 4 Nummer 13 Buchst. a bis c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (6. SGB IV-ÄndG) wurden klarstellende Änderungen in § 187 SGB VI vorgenommen, die der bisherigen Auslegung der Rentenversicherungsträger entsprechen. Vom Gesetz erfasst sind nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nunmehr auch externe Teilungen nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG (Buchst.a). § 187 Abs. 6 S. 4 SGB VI stellt klar, dass die Zulässigkeit von Beitragszahlungen aufgrund einer Vereinbarung nicht davon abhängig ist, ob eine Verzinsung des zu zahlenden Beitrags vereinbart wurde (Buchst. b). In § 187 Abs. 7 SGB VI ist geregelt, dass im Falle einer Rückzahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs auf den Erstattungsbetrag sämtliche Leistungen anzurechnen sind, die aus den Wiederauffüllungsbeiträgen erbracht wurden (Buchst. c).

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und anderer Gesetze (SchfAVNOG) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2467)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/10749, 17/11185; BR-Drucksache 629/12

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) ist § 187 Abs. 6 SGB VI, der für Fälle einer fristgerechten Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 VersAusglG eine Fiktion über den Zahlungszeitpunkt enthält, um einen Satz 4 ergänzt worden.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist die Regelung des § 187 SGB VI geändert und um die Absätze 3a, 6 und 7 ergänzt worden.

Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung bis 31.08.2009 ist weggefallen. Er sah eine Beitragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten vor, wenn für diesen nach einer Entscheidung des Familiengerichts nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 1587b Abs. 3 S. 1 erster Halbs. BGB) oder einer vom Familiengericht genehmigten Parteivereinbarung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 1587o BGB) Rentenanwartschaften zu begründen waren.

Der neu eingefügte Absatz 3a regelt, wie aus gezahlten Beiträgen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Entgeltpunkte errechnet werden.

Der neue Absatz 6 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung in Fällen der Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG, wenn die Beiträge innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden.

Der ebenfalls neu aufgenommene Absatz 7 entspricht im Wesentlichen der bis zum 31.08.2009 in § 10a Abs. 12 VAHRG getroffenen Regelung und ermöglicht die Rückzahlung von zuviel gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen nach einem durchgeführten Abänderungsverfahren.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 wurde § 187 SGB VI wie folgt geändert: In Absatz 2 ist der Satz „Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.“ angefügt worden. Der Satz 2 des Absatz 5 wurde durch folgende Sätze ersetzt: „Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.“

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurde der Wortlaut des § 187 Abs. 3 S. 2 SGB VI redaktionell angepasst; dabei wurden die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) um die §§ 20 und 21 ergänzt. In § 20 LPartG ist geregelt, dass im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist (siehe GRA zu § 20 LPartG; GRA zu § 21 LPartG) § 20 Abs. 1 LPartG erklärt die bei einer Ehescheidung geltenden Regelungen über den Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat deshalb durch Artikel 3 Nr. 25 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts den Wortlaut des § 187 SGB VI so geändert, dass diese Vorschrift auch im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden kann.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 wurde der Wortlaut des § 187 Abs. 3 S. 2 SGB VI redaktionell angepasst; dabei wurden die Worte „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 148/01

Durch Artikel 1 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) sind dem Absatz 3 mit Wirkung vom 01.01.2002 die Sätze 2 und 3 angefügt worden. Hiernach ist das BMGS ermächtigt, die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im BGBl. (anstatt im Bundesanzeiger) bekannt zu machen. Bis zum 31.12.2001 wurden die Rechengrößen nach § 188 SGB VI durch Rechtsverordnung bekannt gegeben. § 188 SGB VI wurde durch das AVmG mit Ablauf des 31.12.2001 aufgehoben.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336, 13/4877

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde die Überschrift der Vorschrift von „Zahlung von Beiträgen“ in „Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich“ geändert.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde Absatz 5 sowohl geringfügig redaktionell verändert als auch um den Satz 2 ergänzt. Die Ergänzung des Absatz 5 um den Satz 2 war erforderlich, weil die in Absatz 5 Satz 1 enthaltene Fiktion des Zahlungszeitpunktes (Ende der Ehezeit) in den Fällen der Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens die ausgleichspflichtige Person ungerechtfertigt begünstigt und die Versichertengemeinschaft unverhältnismäßig belastet hätte.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit Artikel 85 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Wesentlichen aus den entsprechenden Vorschriften des AVG beziehungsweise der RVO übernommen (vergleiche §§ 83a Abs. 6 AVG, 1304a Abs. 6 RVO sowie §§ 83b Abs. 1 AVG, 1304b Abs. 1 RVO). Das in den §§ 83b Abs. 1 S. 3 AVG, 1304b Abs. 1 S. 3 RVO bisher geregelte Institut der „Bereiterklärung“ ist jedoch durch eine gesetzliche Fiktion (§ 187 Abs. 5 SGB VI) abgelöst worden. Werden die Beiträge von der ausgleichspflichtigen Person innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt, gelten sie - ohne dass es einer Erklärung bedarf - als im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gezahlt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 187 SGB VI