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§ 52 SGB VI: Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2020

Änderung

Das Beratungsergebnis der AGVR 1/2020 (TOP 8) wurde im Abschnitt 3.1. aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand27.10.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 52 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt, wie Wartezeitmonate nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich ermittelt werden. Wurde der Versorgungsausgleich allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, ist für die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten zu berücksichtigen, die sich ergibt, wenn die den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften zugrunde liegenden Entgeltpunkte durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist der Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zulasten von Versicherten durchgeführt worden und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, ist für die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten zu berücksichtigen, die sich ergibt, wenn die dem Zuwachs zugrunde liegenden Entgeltpunkte durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Es dürfen jedoch höchstens so viele Monate für die Wartezeit berücksichtigt werden, dass sie zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Wartezeitmonaten die Gesamtzahl der Monate, die die Ehezeit umfasst, nicht übersteigen. Außerdem ist geregelt, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt ist, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist (§ 224 FamFG). Des Weiteren wird klargestellt, dass eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht entfällt, wenn eine Entscheidung zur Abänderung des Versorgungsausgleichs ergeht.

In Absatz 1a ist festgelegt, wie nach einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten (§ 120a SGB VI) oder Lebenspartnern (§ 120e SGB VI) für den Partner, der einen Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8 SGB VI) erhalten hat, Monate für die Wartezeit zu errechnen sind. Dabei wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Es dürfen jedoch höchstens so viele Monate auf die Wartezeit angerechnet werden, dass zusammen mit der Anzahl der beim begünstigten Partner in der Splittingzeit bereits vorhandenen Wartezeitmonate die Gesamtzahl der Monate der Splittingzeit nicht überschritten wird.

Absatz 2 regelt die Ermittlung der Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Auf die Wartezeit ist die volle Anzahl an Monaten anzurechnen, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Dabei bleiben Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, unberücksichtigt. Die Ermittlung von Wartezeitmonaten für in die Ehezeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung ist vor der Ermittlung der Wartezeitmonate nach Absatz 1 oder Absatz 1a gesondert vorzunehmen.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 52 SGB VI ergänzt die Wartezeitvorschriften der §§ 50, 51, 243b, 244 Abs. 2 SGB VI.

Nach § 244a SGB VI werden Wartezeitmonate für diejenigen Versicherten angerechnet, für die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 zu ermitteln sind (siehe GRA zu § 244a SGB VI).

Allgemeines

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur gezahlt werden, wenn neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist. Bis zum 31.03.1999 regelte § 52 SGB VI ausschließlich die Wartezeiterfüllung aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs (§ 52 Abs. 1 SGB VI, siehe Abschnitt 3). Seit dem 01.04.1999 können sich zusätzliche Wartezeitmonate auch aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ergeben (§ 52 Abs. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 5). Darüber hinaus besteht seit dem 01.01.2002 für Ehegatten und seit dem 01.01.2005 für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit der Anrechnung zusätzlicher Wartezeitmonate aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings (§ 52 Abs. 1a SGB VI; siehe Abschnitt 4).

Wartezeiterfüllung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich (Absatz 1)

Nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Wartezeitmonate ergeben, die zur Erfüllung einer Wartezeit für eine Rente mit berücksichtigt werden. Es ist möglich, die Wartezeit für eine Rente allein aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu erfüllen.

Voraussetzung hierfür ist, dass für die versicherte Person aufgrund des Versorgungsausgleichs ein Zuschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise bei einem Hin-und-her-Ausgleich nach Verrechnung der Entgeltpunkte insgesamt ein Zuwachs an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist (siehe Abschnitt 3.1). Der Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten kann beruhen auf

Nach § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Beschlüsse zum Versorgungsausgleich werden mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG).

§ 52 Abs. 1 SGB VI hat nur für die Person Bedeutung, bei der nach durchgeführtem Versorgungsausgleich ein Zuschlag oder - bei einem Hin-und-her-Ausgleich - ein Zuwachs an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist. Bei dem früheren Ehegatten, der aufgrund des Versorgungsausgleichs keinen Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten erhält, verändern sich die Wartezeitmonate durch den Versorgungsausgleich nicht.

Eine Wartezeiterfüllung durch den Versorgungsausgleich ist bei folgenden Wartezeiten (§ 50 SGB VI) möglich:

  • Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für
  • Wartezeit von 15 Jahren für
  • Wartezeit von 20 Jahren für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 6 SGB VI),
  • Wartezeit von 35 Jahren für

Folgende Wartezeiten können durch den Versorgungsausgleich nicht erfüllt werden:

Feststellung der Wartezeitmonate

Die Berechnung der Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich erfolgt auf der Grundlage der im Versorgungsausgleich übertragenen beziehungsweise begründeten dynamischen Anrechte, die in Entgeltpunkten und/oder Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen sind.

Wie die Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) im Einzelnen ermittelt werden, ergibt sich

Um zusätzliche Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich berechnen zu können, muss bei der versicherten Person ein Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten vorhanden sein. Bei der Feststellung des Zuschlags oder Zuwachses erfolgt keine Unterscheidung nach Entgeltpunktearten, da es auf die Gleichartigkeit von Entgeltpunkten im Sinne des § 120f SGB VI nicht ankommt (AGVR 1/2020, TOP 8). Daher sind zum Beispiel auch knappschaftliche Besonderheiten unbeachtlich (wie die Multiplikation knappschaftlicher Entgeltpunkte mit dem Wert 1,3333).

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten ist vorhanden, wenn der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich zugunsten der versicherten Person durchgeführt worden ist. Er errechnet sich aus der Summe der Entgeltpunkte aller Entgeltpunktearten.

Ein Zuwachs an Entgeltpunkten ist vorhanden, wenn der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl zugunsten als auch zulasten der versicherten Person durchgeführt worden ist (Hin-und-her-Ausgleich). Der Zuwachs errechnet sich aus der Differenz zwischen den Zuschlägen und Abschlägen sämtlicher Entgeltpunkte aller Entgeltpunktearten.

Die Wartezeitmonate errechnen sich, indem der Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird (§ 52 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VI).

Es ergibt sich folgende Formel:

Wartezeitmonate

gleich

Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten
aus Versorgungsausgleich

geteilt durch

0,0313

Das Ergebnis ist auf volle Monate aufzurunden, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt (vergleiche GRA zu § 121 SGB VI, Abschnitt 3).

Der Divisor 0,0313 stellt in aller Regel sicher, dass zum Beispiel eine Frau, die selbst keine rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit erworben hat, durch den Versorgungsausgleich ebenso viele Wartezeitmonate erhält, wie ihr Ehemann zurückgelegt hat. Hierfür reicht beim Ehemann ein Jahresarbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aus. Der Ehefrau würden in diesem Fall für 0,3750 gutgeschriebene Entgeltpunkte 12 Wartezeitmonate (0,3750 EP geteilt durch 0,0313 gleich 11,98 gerundet 12 Monate) angerechnet werden.

Hat die ausgleichsberechtigte Person während der Ehezeit auch Arbeitsentgelte aus geringfügiger Beschäftigung erzielt, sind bei der Feststellung der Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs die Ausführungen im Abschnitt 6 zu beachten.

Begrenzung der Wartezeitmonate

Die errechneten Wartezeitmonate sind nur insoweit für die Wartezeit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit den in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bereits vorhandenen anrechenbaren Wartezeitmonaten die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Kalendermonate nicht übersteigen (§ 52 Abs. 1 S. 5 SGB VI).

Siehe Beispiel 1

Als bereits vorhandene Wartezeitmonate zählen bei der Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren nur Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI beziehungsweise § 244 Abs. 2 SGB VI), bei der Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Es kann daher bei unterschiedlichen Leistungsarten zu einer unterschiedlichen Anzahl von berücksichtigungsfähigen Wartezeitmonaten nach § 52 Abs. 1 SGB VI kommen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate

Zu welchem Zeitpunkt die zusätzlichen Wartezeitmonate zur Erfüllung einer Wartezeit mit berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob es sich um eine Erstentscheidung (Abschnitt 3.2.1) oder eine Abänderungsentscheidung (Abschnitt 3.2.2) über den Versorgungsausgleich handelt. Bei durch Beitragszahlung begründeten Anrechten aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG) oder aufgrund einer Kapitalzahlung im Rahmen der externen Teilung ohne Wahl einer Zielversorgung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) ist darüber hinaus von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten (siehe GRA zu § 187 SGB VI, GRA zu § 76 SGB VI).

Ob mit den zusätzlichen Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich die Wartezeit für einzelne Rentenansprüche tatsächlich erfüllt wird, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Welche Wartezeitvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten gelten, ergibt sich aus den GRA zu den jeweiligen Rentenansprüchen. Zu den Besonderheiten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 3.2.3 und GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 5.

Hinweis:

Durch die Anwendung der Schuldnerschutzregelung (§ 30 VersAusglG) wird der Zeitpunkt der Wartezeiterfüllung nicht verschoben.

Erstentscheidung

Sind durch eine Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich Anrechte nach § 10 VersAusglG übertragen oder nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1, 16 VersAusglG begründet worden, liegen zusätzliche Wartezeitmonate mit Ablauf des Tages vor, der dem Tag der Rechtskraft und Wirksamkeit der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich vorausgegangen ist.

Siehe Beispiel 2

Für durch Beitragszahlung begründete Anrechte aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG) oder aufgrund einer Kapitalzahlung im Rahmen der externen Teilung ohne Wahl einer Zielversorgung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) gilt das allerdings nur, wenn die Beiträge bis zum Ablauf des Monats des Eintritts der Rechtskraft der Erstentscheidung bereits gezahlt waren beziehungsweise als gezahlt gelten (siehe GRA zu § 187 SGB VI, GRA zu § 76 SGB VI). Anderenfalls können zusätzliche Wartezeitmonate erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.

Abänderungsentscheidung

Nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs können sich zusätzliche Wartezeitmonate nur ergeben, wenn sich der Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten im Vergleich zur Ausgangsentscheidung erhöht hat oder durch die Abänderung neu entstanden ist. Hat sich der Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten vermindert, siehe Abschnitt 3.5.

Sind durch eine Abänderungsentscheidung (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) Anrechte nach § 10 VersAusglG übertragen oder nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1, 16 VersAusglG begründet worden, liegen zusätzliche Wartezeitmonate mit Ablauf des Monats vor, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist.

Für durch Beitragszahlung begründete Anrechte aufgrund einer Vereinbarung (§§ 6 bis 8 VersAusglG) oder aufgrund einer Kapitalzahlung im Rahmen der externen Teilung ohne Wahl einer Zielversorgung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) gilt das nur, wenn die Beiträge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist, bereits gezahlt waren beziehungsweise als gezahlt gelten (siehe GRA zu § 187 SGB VI, GRA zu § 76 SGB VI). Anderenfalls können zusätzliche Wartezeitmonate erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.

Siehe Beispiel 3

Besonderheit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Ob Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich für die Wartezeit von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit herangezogen werden können, hängt davon ab, wann die Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI, § 240 SGB VI) eingetreten ist.

Ist die Erwerbsminderung vor dem Beginn oder während der Ehezeit (§ 3 VersAusglG) eingetreten, sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nicht für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem Beginn der Ehezeit ergibt sich die Nichtberücksichtigung von Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich bereits aus dem Versicherungsprinzip. Trat die Erwerbsminderung während der Ehezeit ein, zählen die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich deshalb nicht mit, weil nach § 52 Abs. 1 SGB VI die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu ermittelnden Wartezeitmonate zeitlich nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet werden können, das heißt diese Wartezeitmonate lassen sich auch nicht ganz oder teilweise einem Zeitraum in der Ehezeit zuordnen, der vor Eintritt der Erwerbsminderung liegt. Daher können dem Versicherten, der die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt hatte, Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich allein auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

Ist die Erwerbsminderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten, können die Wartezeitmonate aus übertragenen beziehungsweise begründeten Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft oder Wirksamkeit der Erst- oder Abänderungsentscheidung kommt es insoweit nicht an.

Das gilt für durch Beitragszahlung begründete Anrechte im Rahmen der externen Teilung ohne Wahl einer Zielversorgung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) selbst dann, wenn die Kapitalzahlung durch den Versorgungsträger erst nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wird (AGVA 1/2018, TOP 5). Der Zahlungszeitpunkt hat nur Auswirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzung „Wartezeiterfüllung“ vorliegt, nicht jedoch auf die Beurteilung, ob die Anrechte für die Wartezeit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden können (siehe GRA zu § 120g SGB VI, Abschnitt 3).

Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich sind keine Beitragszeiten

Die sich nach § 52 Abs. 1 SGB VI aus Entgeltpunkten und/oder Entgeltpunkten (Ost) ergebenden Wartezeitmonate stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar. Diese Wartezeitmonate sind weder Pflicht- noch freiwillige Beitragszeiten (BSG vom 25.11.1998, AZ: B 10 LW 5/98 R, SozR 3-5868 § 2 Nr. 1, LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2018, AZ: L 14 R 758/16).

Wartezeitermittlung bei mehreren Ehezeiten

Ist für mehrere Ehezeiten jeweils ein entsprechender Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten zu berücksichtigen, müssen die Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 1 SGB VI für jede Ehezeit gesondert aus dem jeweiligen Zuschlag oder Zuwachs errechnet werden. Eine Addition der aus den verschiedenen Ehezeiten resultierenden Zuschläge oder Zuwächse ist wegen einer möglichen Begrenzung der errechneten Wartezeitmonate ebenso wenig zulässig wie eine Verrechnung der Abschläge mit den Zuschlägen oder Zuwächsen an Entgeltpunkten, wenn der Versicherte beispielsweise aus einer Ehezeit nur Zuschläge oder Zuwächse und aus einer anderen Ehezeit nur Abschläge aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat.

Kein Wegfall der Wartezeit nach Abänderungsentscheidung oder nach Erlöschen durch Anpassung wegen Tod

Nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) errechnen sich die Wartezeitmonate aus dem Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten entsprechend der Abänderungsentscheidung.

Hat sich der Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten im Vergleich zur vorangegangenen Versorgungsausgleichsentscheidung vermindert, sind Wartezeitmonate nur aus dem verminderten Zuschlag oder Zuwachs an Entgeltpunkten der Abänderungsentscheidung zu berechnen.

Hätte die Verminderung rechnerisch einen Verlust der Anspruchsvoraussetzung „Erfüllung der Wartezeit“ zur Folge, ist die Wartezeit, die aufgrund der vorangegangenen Ausgangsentscheidung bereits erworben wurde, weiterhin als erfüllt anzusehen (§ 52 Abs. 1 S. 4 SGB VI). Die nach der Ausgangsentscheidung tatsächlich errechnete höhere Anzahl an Wartezeitmonaten entfällt jedoch.

Siehe Beispiel 4

Entsprechendes gilt, wenn nach einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person aufgrund einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem Recht ab 01.09.2009 der ausgleichspflichtigen Person gutgeschriebene Anrechte erlöschen (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Auch hier entfällt eine durch die Versorgungsausgleichsentscheidung bereits erfüllte Wartezeit (§ 52 Abs. 1 SGB VI) nicht.

Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting (Absatz 1a)

Nach § 52 Abs. 1a SGB VI können Ehegatten seit dem 01.01.2002 die Wartezeit für eine Rente auch mit Hilfe eines im Rahmen des Rentensplittings erworbenen Zuwachses an Entgeltpunkten (Splittingzuwachs, vergleiche § 120a Abs. 8 SGB VI) erfüllen. Seit dem 01.01.2005 gilt dies ebenfalls für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Bescheide des Rentenversicherungsträgers über die Durchführung des Rentensplittings bereits unanfechtbar geworden sind (§ 120a Abs. 9 SGB VI).

§ 52 Abs. 1a SGB VI hat nur für den Ehegatten, der durch das Rentensplitting einen Splittingzuwachs erhalten hat, und für seine Hinterbliebenen Bedeutung. Aufseiten des anderen Ehegatten beziehungsweise seiner Hinterbliebenen verändern sich die Wartezeitmonate durch das Rentensplitting nicht.

Durch das Rentensplitting können die gleichen Wartezeiten erfüllt werden wie durch den Versorgungsausgleich. Insoweit wird auf den Abschnitt 3 dieser GRA verwiesen.

Feststellung der Wartezeitmonate

Um zusätzliche Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting berechnen zu können, muss bei der versicherten Person ein Zuwachs an Entgeltpunkten vorhanden sein. Bei der Feststellung des Zuwachses erfolgt keine Unterscheidung nach Entgeltpunktearten, da es auf die Gleichartigkeit von Entgeltpunkten im Sinne des § 120f SGB VI nicht ankommt. Daher sind zum Beispiel auch knappschaftliche Besonderheiten unbeachtlich (wie die Multiplikation knappschaftlicher Entgeltpunkte mit dem Wert 1,3333).

Wurde das Rentensplitting ausschließlich zugunsten einer versicherten Person durchgeführt, errechnet sich der Splittingzuwachs aus der Summe der Zuschlagsentgeltpunkte aller Entgeltpunktearten (§ 76c Abs. 1 SGB VI).

Ist das Rentensplitting sowohl zugunsten als auch zulasten der versicherten Person durchgeführt worden, errechnet sich der Zuwachs aus der Differenz zwischen den Zuschlägen und Abschlägen sämtlicher Entgeltpunkte aller Entgeltpunktearten.

Die Wartezeitmonate aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings errechnen sich, indem der Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt wird (§ 52 Abs. 1a S. 1 SGB VI).

Es gilt folgende Formel:

Wartezeitmonate

gleich

Splittingzuwachs an Entgeltpunkten
aus Rentensplitting

geteilt durch

0,0313

Das Ergebnis ist auf volle Monate aufzurunden, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt (vergleiche GRA zu § 121 SGB VI, Abschnitt 3).

Wurden von der Person, die den Splittingzuwachs erhalten hat, während der Splittingzeit auch Arbeitsentgelte aus geringfügiger Beschäftigung erzielt, sind bei der Feststellung der Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings die Ausführungen im Abschnitt 6 zu beachten.

Begrenzung der Wartezeitmonate

Die errechneten Wartezeitmonate sind nur insoweit für die Wartezeit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit den in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6 SGB VI) bereits vorhandenen anrechenbaren Wartezeitmonaten die Anzahl der auf die Splittingzeit entfallenden Kalendermonate nicht übersteigen (§ 52 Abs. 1a S. 2 SGB VI). Nach § 120a Abs. 6 S. 1 SGB VI beginnt die Splittingzeit am Ersten des Monats der Eheschließung und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf das Rentensplitting entstanden ist (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 8).

Siehe Beispiel 5

Als bereits vorhandene Wartezeitmonate zählen bei der Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren nur Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI beziehungsweise § 244 Abs. 2 SGB VI), bei der Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Es kann daher bei unterschiedlichen Leistungsarten zu einer unterschiedlichen Anzahl von Wartezeitmonaten nach § 52 Abs. 1a SGB VI kommen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate

Zusätzliche Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting können zur Erfüllung einer Wartezeit mit Ablauf des Tages der Durchführung des Rentensplittings herangezogen werden, das heißt mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zum Rentensplitting vorausgeht (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 11).

Der Zeitpunkt des Erwerbs zusätzlicher Wartezeitmonate ist für den in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI genannten Personenkreis jedoch von nachrangiger Bedeutung. Die betroffenen Ehegatten haben im Zeitpunkt der Durchführung des Rentensplittings regelmäßig bereits Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters und benötigen die zusätzlichen Wartezeitmonate nicht. Der Ehegatte, der die Regelaltersgrenze erreicht hat und noch keine Altersrente bezieht, dürfte im Hinblick auf die nach § 120a Abs. 4 S. 1 SGB VI vorausgesetzten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten regelmäßig zumindest die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt haben. Dass für diesen Personenkreis aufgrund der Durchführung eines Rentensplittings eine bestimmte Wartezeit erfüllt wird und sich hieraus erst ein Rentenanspruch ergibt, ist eher die Ausnahme.

Siehe Beispiel 6

Wartezeitmonate aus Rentensplitting sind keine Beitragszeiten

Die sich nach § 52 Abs. 1a SGB VI aus dem Splittingzuwachs an Entgeltpunkten ergebenden Wartezeitmonate stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar. Diese Wartezeitmonate sind weder Pflicht- noch freiwillige Beitragszeiten.

Wartezeiterfüllung aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (Absatz 2)

Seit dem 01.01.2013 können sich zusätzliche Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ergeben, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 76b SGB VI). Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI) haben für die Ermittlung zusätzlicher Wartezeitmonate keine Bedeutung, da ein Wechsel in eine andere Altersrente regelmäßig nicht zulässig ist (siehe GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 5).

Die Wartezeitermittlung aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen, die bis zum 31.12.2012 in § 52 Abs. 2 SGB VI enthalten war, wurde zum 01.01.2013 in § 244a SGB VI aufgenommen, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nur noch in Übergangsfällen weiterhin versicherungsfrei sein können.

Wie die Zuschläge an Entgeltpunkten zu errechnen sind, ist in § 76b Abs. 2, 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 geregelt (vergleiche GRA zu § 76b SGB VI).

Für die Wartezeitermittlung selbst haben sich zum 01.01.2013 keine Veränderungen ergeben. Der Unterschied zum Recht bis 31.12.2012 besteht lediglich darin, dass für die zur Wartezeitermittlung heranzuziehenden Zuschlagsentgeltpunkte unterschiedliche Voraussetzungen maßgebend sind (siehe §§ 76b, 264b SGB VI).

Liegen sowohl Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne von § 76b SGB VI als auch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung im Sinne von § 264b SGB VI vor, wird für die Ermittlung von Wartezeitmonaten die Summe der Zuschläge an Entgeltpunkten im Sinne von § 76b SGB VI und § 264b SGB VI zugrunde gelegt. Eine getrennte Ermittlung von Wartezeitmonaten einerseits aus Zuschlägen an Entgeltpunkten im Sinne von § 76b SGB VI und andererseits aus Zuschlägen an Entgeltpunkten im Sinne von § 264b SGB VI erfolgt nicht (AGFAVR 2/2013, TOP 5).

Es ist möglich, die Wartezeit für eine Rente allein aus Wartezeitmonaten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung zu erfüllen.

Feststellung der Wartezeitmonate

Aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 sind Wartezeitmonate in der Weise zu ermitteln, dass diese Entgeltpunkte durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.

Umfang der einzubeziehenden Zuschlagsentgeltpunkte

Bevor aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 die Wartezeitmonate errechnet werden können, ist zu prüfen, ob diese in vollem Umfang in die Berechnung einzubeziehen sind.

Für die Ermittlung der Wartezeitmonate werden Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 nur für die Zeiträume herangezogen, in denen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, die nicht mit anderen für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentrifft (§ 52 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Das heißt, von der Summe aller errechneten Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung sind die Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, die auf Zeiten entfallen, in denen eine geringfügige Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentrifft.

Welche rentenrechtlichen Zeiten bereits für die Wartezeit zu berücksichtigen sind, ist für die jeweiligen Wartezeiten gesondert zu prüfen (siehe GRA zu § 51 SGB VI und GRA zu § 244 SGB VI). Bei unterschiedlichen Wartezeiten kann es auch zu einer unterschiedlichen Anzahl von Wartezeitmonaten nach § 52 Abs. 2 SGB VI kommen.

Sind sämtliche Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, die bereits für die jeweilige Wartezeit zählen, ergeben sich keine Zuschlagsentgeltpunkte, aus denen Wartezeitmonate aufgrund der geringfügigen Beschäftigung errechnet werden könnten.

Siehe Beispiel 7

Ermittlung der zu berücksichtigenden Wartezeitmonate

Nachdem feststeht, in welchem Umfang die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 für die Ermittlung der Wartezeitmonate heranzuziehen sind, werden die Wartezeitmonate nach folgender Formel berechnet:

Wartezeitmonate

gleich

Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76b Abs. 1 SGB VI

geteilt durch

0,0313

Die so errechnete Zahl ist auf volle Monate aufzurunden, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt (vergleiche GRA zu § 121 SGB VI, Abschnitt 3). Das Ergebnis sind die zusätzlich zu berücksichtigenden Wartezeitmonate.

Diese Wartezeitmonate können in vollem Umfang zusätzlich berücksichtigt werden. Durch die in § 52 Abs. 2 S. 2 SGB VI getroffene Regelung, dass nur die Zuschlagsentgeltpunkte in die Berechnung der Wartezeitmonate einfließen, die nicht mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen, ist sichergestellt, dass insgesamt nicht mehr Wartezeitmonate zu berücksichtigen sind, als der Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung an Monaten umfasst.

Siehe Beispiel 7

Die errechneten Wartezeitmonate können für die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Wartezeit von 45 Jahren (siehe auch GRA zu § 38 SGB VI, Abschnitt 4). Dagegen zählen die nach § 52 Abs. 2 SGB VI errechneten Monate nicht für die Wartezeiten für die besonderen Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung, nämlich die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftige Bergleute nach den §§ 40, 238 SGB VI, die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 und 3 SGB VI und die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI (siehe GRA zu § 40 SGB VI, Abschnitt 5, GRA zu § 238 SGB VI, Abschnitt 6, GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitte 2.3.1 und 3.3 und GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.4, GRA zu § 239 SGB VI, Abschnitt 5.1).

Allerdings sind für die Ermittlung der Wartezeitmonate nur solche geringfügigen Beschäftigungen heranzuziehen, für die nach § 75 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt werden dürfen. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 76b Abs. 3 SGB VI, nach dem unter anderem § 75 SGB VI entsprechend gilt. Das bedeutet zum Beispiel, dass für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI, § 240 SGB VI) die nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten geringfügigen Beschäftigungen im Rahmen von § 52 Abs. 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen sind.

Sind Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs (vergleiche Abschnitt 3) oder eines Rentensplittings (vergleiche Abschnitt 4) zu ermitteln und fallen Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung in die Ehezeit (§ 3 VersAusglG) beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG) oder Splittingzeit (§ 120a Abs. 6 SGB VI), sind die Ausführungen im Abschnitt 6 zu beachten.

Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung sind keine Beitragszeiten

Die sich nach § 52 Abs. 2 SGB VI aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten ergebenden Wartezeitmonate stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar. Diese Wartezeitmonate sind weder Pflicht- noch freiwillige Beitragszeiten.

Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate beim Zusammentreffen von Wartezeitmonaten nach § 52 Abs. 2 SGB VI mit Wartezeitmonaten nach § 52 Abs. 1 beziehungsweise § 52 Abs. 1a SGB VI

Wird eine nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreite geringfügige Beschäftigung ganz oder teilweise innerhalb eines Ehezeitraums oder eines Splittingzeitraums ausgeübt, gilt Folgendes:

Nach § 52 Abs. 2 S. 3 SGB VI sind Wartezeitmonate für in die Ehezeit (§ 3 VersAusglG), Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG) oder Splittingzeit (§ 120a Abs. 6 SGB VI) fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung vor der Anwendung von § 52 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 1a SGB VI gesondert zu ermitteln.

Hierfür sind in einem ersten Schritt die in die Ehezeit oder Splittingzeit fallenden Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung nach § 76b Abs. 1 SGB VI zu bestimmen, die für die Ermittlung der Wartezeitmonate heranzuziehen sind. Das heißt, von der Summe der in der Ehezeit oder Splittingzeit liegenden Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung sind die in der Ehezeit oder Splittingzeit vorhandenen Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung abzuziehen, die mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen (vergleiche hierzu Abschnitt 5.1.1).

In einem zweiten Schritt sind aus den verbliebenen Zuschlagsentgeltpunkten die Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 S. 1 SGB VI nach der in Abschnitt 5.1.2 dargestellten Formel zu errechnen. Diese Wartezeitmonate entfallen in vollem Umfang auf die Ehezeit oder Splittingzeit.

Hinweis:

Die vorstehende Berechnung der auf die Ehezeit oder Splittingzeit entfallenden Wartezeitmonate erfolgt ausschließlich für die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder aus dem Rentensplitting zu begrenzen sind, weil Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung während einer Ehezeit oder Splittingzeit zurückgelegt wurden. Die nach Abschnitt 5.1.2 ermittelte Anzahl der insgesamt errechneten Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung ändert sich dabei nicht. Auch eine gesonderte Berechnung der Wartezeitmonate für außerhalb der Ehezeit oder Splittingzeit liegende Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ist nicht erforderlich.

Im Anschluss an die Berechnung der auf die Ehezeit oder Splittingzeit entfallenden Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SGB VI sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI) oder aus dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB VI) zu bestimmen (vergleiche Abschnitt 3 beziehungsweise 4).

Die hiernach errechneten Wartezeitmonate sind gegebenenfalls auf die Anzahl der in die Ehezeit oder Splittingzeit fallenden und noch nicht auf die Wartezeit anrechenbaren Kalendermonate zu begrenzen (§ 52 Abs. 1 S. 5 beziehungsweise § 52 Abs. 1a S. 2 SGB VI). Zu den bereits auf die Wartezeit anzurechnenden Monaten zählen dabei auch die nach § 52 Abs. 2 S. 3 SGB VI für die Ehezeit oder Splittingzeit gesondert errechneten Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013.

Das heißt: Ergeben sich aus den in die Ehezeit oder Splittingzeit fallenden rentenrechtlichen Zeiten sowie aus den für die Ehezeit oder Splittingzeit nach § 52 Abs. 2 S. 3 SGB VI gesondert ermittelten Wartezeitmonaten zusammen mit den nach § 52 Abs. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 3) oder nach § 52 Abs. 1a SGB VI (vergleiche Abschnitt 4) errechneten Wartezeitmonaten mehr Wartezeitmonate als die Ehezeit oder Splittingzeit an Monaten umfasst, sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting entsprechend zu begrenzen.

Siehe Beispiel 8

Beispiel 1: Ermittlung der zu berücksichtigenden Wartezeitmonate - Versorgungsausgleich -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)
Im Rahmen der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) waren zu übertragen:
Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich zu Gunsten14,3410 EP
Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich zu Lastenminus   3,2231 EP
Entgeltpunkte (Ost) aus Versorgungsausgleich zu Gunstenplus       2,7845 EP
Ergibt einen Zuwachs an Entgeltpunkten von insgesamtgleich 13,9024 EP
Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG418 Monate
In der Ehezeit sind für120 Monate
Beitragszeiten zurückgelegt worden.

Darüber hinaus sind keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen.

Es wird die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, für die die Wartezeit 35 Jahre (gleich 420 Monate) beträgt.

Frage:

Wie viele zusätzliche Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich dürfen für die Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden?

Lösung:
13,9024 Entgeltpunkte - Zuwachs aus Versorgungsausgleich geteilt durch 0,0313 gleich
 444,1661 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet 445 Monate
Da die Ehezeit nur 418 Monate umfasst, von denen bereits 120 Monate für die Wartezeit von 35 Jahren zu berücksichtigen sind, dürfen von den errechneten 445 Monaten nur noch 298 Monate (gleich 418 minus 120) auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden. Somit zählen für die Wartezeit von 35 Jahren (gleich 420 Monate) insgesamt nur 418 Monate (gleich 120 plus 298). Die an der Wartezeit fehlenden 2 Monate könnten jedoch (bei vorliegender Berechtigung) im Rahmen einer freiwilligen Versicherung erbracht werden.

Beispiel 2: Zeitpunkt der Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate im Falle einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich
rechtskräftig und wirksam seita)01.08.2018
b)10.08.2018

Nach diesem Zeitpunkt sind keine rentenrechtlichen Zeiten oder Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mehr zurückgelegt worden.

Die für die Rente maßgebende Wartezeit wird nur mit Hilfe der Wartezeitmonate aus den übertragenen oder begründeten Anrechten erfüllt.

Frage:

Zu welchem Zeitpunkt liegen die zusätzlichen Wartezeitmonate vor?

Lösung:
Zusätzliche Wartezeitmonate liegen
a)seit dem 31.07.2018
b)seit dem 09.08.2018
vor (Ablauf des Tages, der vor dem Tag des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung liegt).

Beispiel 3: Zeitpunkt der Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate im Falle einer Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.2)
Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht16.04.2018
Abänderungsentscheidung rechtskräftig seit10.08.2018

Nach dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht sind keine rentenrechtlichen Zeiten oder Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mehr zurückgelegt worden.

Die für die Rente maßgebende Wartezeit wird nur mit Hilfe der Wartezeitmonate aus den nach der Abänderungsentscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechten erfüllt.

Frage:

Zu welchem Zeitpunkt liegen die zusätzlichen Wartezeitmonate vor?

Lösung:
Zusätzliche Wartezeitmonate liegen seit dem 30.04.2018 (Ablauf des Monats, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist) vor. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung (10.08.2018) kommt es nicht an.

Beispiel 4: Wartezeiterfüllung nach einer Abänderungsentscheidung mit vermindertem Zuschlag

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam seit
24.02.2017
Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG89 Monate
Im Rahmen der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) waren zu übertragen:
Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten4,9920 EP
Wartezeitmonate: 4,9920 Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich geteilt durch 0,0313 gleich
159,4888 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet160 Monate
Die versicherte Person hat keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten oder Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung mehr zurückgelegt. Da die Ehezeit 89 Monate umfasst, sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich von 160 Monaten auf 89 Monate zu begrenzen. Die Anspruchsvoraussetzung „Erfüllung der Wartezeit“ für die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten ist am 23.02.2017 erfüllt.
Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht15.05.2018
Abänderungsentscheidung rechtskräftig seit07.12.2018
Im Rahmen der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) waren zu übertragen:
Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten1,7990 EP
Wartezeitmonate: 1,7990 Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich geteilt durch 0,0313 gleich
57,4760 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet58 Monate

Frage:

Ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nach der Abänderung noch erfüllt?

Lösung:

Ja. Obwohl sich die aus der Erstentscheidung tatsächlich errechneten 89 Wartezeitmonate durch die Abänderungsentscheidung auf 58 Monate vermindern, bleibt die Anspruchsvoraussetzung „Erfüllung der Wartezeit“ von 60 Monaten seit dem 23.02.2017 (Tag vor dem Tag der Rechtskraft und Wirksamkeit der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich) erfüllt.

Für die Wartezeiten von 15, 20 und 35 Jahren können dagegen nur 58 Wartezeitmonate aus der Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden.

Beispiel 5: Ermittlung der zu berücksichtigenden Wartezeitmonate - Rentensplitting -

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Zuschlag an Entgeltpunktenplus 6,3518 EP
Abschlag an Entgeltpunkten (Ost)minus 2,7624 EP
Splittingzuwachs an Entgeltpunkten insgesamtgleich 3,5894 EP
Splittingzeit nach § 120a Abs. 6 SGB VI412 Monate
In der Splittingzeit sind für
rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden.

365 Monate

Darüber hinaus sind keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nachgewiesen.

Es wird die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, für die die Wartezeit 35 Jahre (gleich 420 Monate) beträgt.

Frage:

Wie viele zusätzliche Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting dürfen für die Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden?

Lösung:
Entgeltpunkte aus Splittingzuwachs insgesamt
geteilt durch 0,0313 gleich
3,5894 EP
114,6773 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet115 Monate
Da die Splittingzeit 412 Monate umfasst, von denen bereits 365 Monate für die Wartezeit von 35 Jahren zu berücksichtigen sind, dürfen von den errechneten 115 Monaten nur noch 47 Monate (gleich 412 minus 365) auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden. Somit zählen für die Wartezeit von 35 Jahren (gleich 420 Monate) insgesamt nur 412 Monate (gleich 47 plus 365). Die Wartezeit von 35 Jahren ist auch mit Hilfe der Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting nicht erfüllt.

Beispiel 6: Zeitpunkt der Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate bei Rentensplitting

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das
Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI am
19.03.2018
Bescheid an den überlebenden Ehegatten (Wohnsitz im Inland) abgesandt am
20.03.2018
Bescheid wurde bekannt gegeben am23.03.2018
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am23.04.2018
Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar seit24.04.2018

Die für die Rente maßgebende Wartezeit wird nur mit Hilfe der Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting erfüllt.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit sind keine rentenrechtlichen Zeiten oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nachgewiesen.

Frage:

Zu welchem Zeitpunkt liegen zusätzliche Wartezeitmonate vor?

Lösung:
Zusätzliche Wartezeitmonate liegen seit dem 23.04.2018 (Ablauf des Tages, der vor dem Tag des Eintritts der Unanfechtbarkeit liegt) vor.

Beispiel 7: Ermittlung der zu berücksichtigenden Wartezeitmonate - geringfügige Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind

(Beispiel zu Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2)
Geringfügige nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung wurde ausgeübt
01.04.2017 bis 31.12.2017geringfügige Beschäftigung  9 Monate0,0649 EP Zuschlag
01.01.2018 bis 31.12.2018geringfügige Beschäftigung12 Monate0,0865 EP Zuschlag
01.04.2017 bis 31.07.2018Kindererziehungszeiten16 Monate
01.08.2018 bis 30.11.2018Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung
  4 Monate
Die Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013) betragen insgesamt 0,1514 Entgeltpunkte (gleich 0,0649 plus 0,0865) für Arbeitsentgelt aus 21 Monaten geringfügiger Beschäftigung. Diese Beschäftigung trifft mit 16 Monaten Kindererziehungszeiten vom 01.04.2017 bis 31.07.2018 und 4 Monaten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 zusammen.

Frage:

Wie viele Wartezeitmonate können aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung für die jeweilige Wartezeit ermittelt werden?

Lösung:

In einem ersten Schritt ist der Umfang der in die Berechnung der Wartezeitmonate einfließenden Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 zu bestimmen. Für die Ermittlung der Wartezeitmonate bleiben die Zuschlagsentgeltpunkte außer Betracht, die auf Zeiten der geringfügigen Beschäftigung entfallen, die mit anderen für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen, das heißt diese Zuschlagsentgeltpunkte sind von der Summe aller nach § 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 ermittelten Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen.

Dabei ist nach den Wartezeiten von 5, 15, 20 Jahren einerseits und 35 beziehungsweise 45 Jahren andererseits zu unterscheiden.

Für die Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren sind die Zuschlagsentgeltpunkte für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.07.2018 von der Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, da in dieser Zeit auch Beitragszeiten wegen Kindererziehung vorliegen:

Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte0,1514 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.04.2017 bis 31.12.2017minus 0,0649 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2018 bis 31.07.2018 (0,0865 EP mal 7 Monate geteilt durch 12 Monate gleich 0,0505 EP)

minus
0,0505 EP
verbleibengleich 0,0360 EP
Für die Wartezeiten von 35 beziehungsweise 45 Jahren sind darüber hinaus auch die Zuschlagsentgeltpunkte für die Zeit vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 von der Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, da in dieser Zeit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen:
Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte0,1514 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.04.2017 bis 31.12.2017minus 0,0649 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 (0,0865 EP mal 11 Monate geteilt durch 12 Monate
gleich 0,0793 EP)


minus
0,0793 EP
verbleibengleich 0,0072 EP

In einem zweiten Schritt können aus den verbliebenen Zuschlagsentgeltpunkten Wartezeitmonate errechnet werden:

Für die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren:

Zuschlagsentgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
geteilt durch 0,0313

0,0360 EP
gleich 1,1502 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet2 Monate
Für die Wartezeiten von 35 beziehungsweise 45 Jahren:
Zuschlagsentgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung geteilt durch 0,0313 0,0072 EP
gleich 0,2300 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet1 Monat

Beispiel 8: Ermittlung zusätzlicher Wartezeitmonate, wenn Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, mit Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich zusammentreffen

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Geringfügige nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung wurde ausgeübt
01.04.2017 bis 31.12.2017geringfügige Beschäftigung9 Monate0,0570 EP Zuschlag
Daneben
01.04.2017 bis 31.12.2017Freiwillige Versicherung9 Monate
01.01.2018 bis 31.03.2018geringfügige Beschäftigung3 Monate0,0190 EP Zuschlag
Daneben
01.01.2018 bis 28.02.2018Freiwillige Versicherung2 Monate
01.09.2018 bis 31.12.2018geringfügige Beschäftigung4 Monate0,0254 EP Zuschlag
Daneben
01.10.2018 bis 31.12.2018Freiwillige Versicherung3 Monate
Die Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013) betragen 0,1014 Entgeltpunkte (gleich 0,0570 plus 0,0190 plus 0,0254) für Arbeitsentgelt aus 16 Monaten geringfügiger Beschäftigung. Diese Beschäftigung trifft mit 14 Monaten an freiwilligen Beiträgen zusammen.
Darüber hinaus wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt:
Ehezeit01.06.2017 bis 31.12.201819 Monate
Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich0,9478 EP
In der Ehezeit sind bereits 12 Monate mit freiwilligen Beiträgen belegt. Es ist die Wartezeit von 5 Jahren zu prüfen.

Frage:

Wie viele zusätzliche Wartezeitmonate können aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für die Wartezeit von 5 Jahren ermittelt werden?

Lösung:

Wartezeitmonate für in die Ehezeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor der Berechnung der Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich gesondert zu ermitteln.

Im ersten Schritt ist daher der Umfang der in die Ehezeit fallenden Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung zu bestimmen:

Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.06.2017 bis 31.12.2017
(0,0570 EP mal 7 Monate geteilt durch 9 Monate
gleich 0,0443 EP)
0
,00 0,0443 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 plus   0,0190 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.09.2018 bis 31.12.2018 plus   0,0254 EP
Zuschlagsentgeltpunkte in der Ehezeit G gleich 0,0887 EP
Für die Ermittlung der Wartezeitmonate bleiben die in der Ehezeit liegenden Zuschlagsentgeltpunkte außer Betracht, die auf Zeiten der geringfügigen Beschäftigung entfallen, die in der Ehezeit mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen, das heißt diese Zuschlagsentgeltpunkte sind von der Summe aller in der Ehezeit liegenden, nach § 76b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 ermittelten, Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen.
Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte in der Ehezeit0,0887 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.06.2017 bis 31.12.2017 (0,0570 EP mal 7 Monate geteilt durch 9 Monate gleich 0,0443 EP)

minus
0,0443 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 (0,0190 EP mal 2 Monate geteilt durch 3 Monate gleich 0,0127 EP)

minus
0,0127 EP
Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 (0,0254 EP mal 3 Monate geteilt durch 4 Monate gleich 0,0191 EP)

minus
0,0191 EP
verbleibengleich 0,0126 EP
Gesonderte Ermittlung von Wartezeitmonaten für in die Ehezeit fallende Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung:
0,0126 Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 geteilt durch 0,0313
gleich
0,4026 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet1 Monat
Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich:
0,9478 Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich
geteilt durch 0,0313

gleich
30,2812 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet331 Monate

Die aus dem Versorgungsausgleich errechneten Wartezeitmonate sind jedoch nur insoweit für die Wartezeit zu berücksichtigen, wie die Ehezeit an Monaten umfasst und die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Da die Ehezeit 19 Monate umfasst, von denen bereits 12 Monate an freiwilligen Beiträgen und 1 Monat aus geringfügiger Beschäftigung für die Wartezeit von 5 Jahren zu berücksichtigen sind, dürfen von den aus dem Versorgungsausgleich errechneten 31 Monaten nur noch 6 Monate (gleich 19 minus 12 minus 1) auf die Wartezeit von 5 Jahren angerechnet werden.

Für die außerhalb der Ehezeit liegenden Zeiten der geringfügigen Beschäftigung vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 können sich keine zusätzlichen Wartezeitmonate ergeben, weil dieser Zeitraum vollständig mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) wurde in § 52 Abs. 2 S. 1 SGB VI eine sprachliche Anpassung vorgenommen.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

§ 52 Abs. 2 SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung ab 01.01.2013 an die Änderung der Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 2 SGB VI sowie der Einführung eines Befreiungsrechts für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI inhaltlich angepasst.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

§ 52 Abs. 1 SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) an das neue materielle Versorgungsausgleichsrecht angepasst und ergänzt. Neu aufgenommen wurde die Wartezeitermittlung aus einem Zuwachs an Entgeltpunkten nach einem Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten. Die gesonderte Ermittlung von Wartezeitmonaten aus Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Satz 3 des § 52 Abs. 1 SGB VI enthält eine Legaldefinition darüber, wann ein Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Satz 4 des § 52 Abs. 1 SGB VI entspricht der früheren Regelung des § 10a Abs. 6 VAHRG.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) um die §§ 20 und 21 LPartG ergänzt. Nach § 20 LPartG ist im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchzuführen (siehe GRA zu § 20 LPartG); § 20 Abs. 1 LPartG erklärt die bei einer Ehescheidung geltenden Regelungen über den Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer nach dem 31.12.2004 begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft für entsprechend anwendbar. Durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde der Wortlaut des § 52 SGB VI so geändert, dass diese Vorschrift auch im Fall der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden kann.

Durch Artikel 3 Nummer 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde § 120d SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 eingefügt. Danach werden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch in das Rentensplitting einbezogen (siehe GRA zu § 120e SGB VI). Durch die in Artikel 3 Nr. 6 erfolgte Ergänzung des § 52 SGB VI können sich für den vom Rentensplitting begünstigten Lebenspartner seit dem 01.01.2005 gemäß § 52 Abs. 1a SGB VI zusätzliche Wartezeitmonate ergeben.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurde die Berechnung der zusätzlichen Wartezeitmonate für den nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs Ausgleichsberechtigten gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI an die Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zusammenfassung der Angestelltenversicherung/Arbeiterrentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung ab 01.01.2005 angepasst. Die Berechnung der Wartezeitmonate hat sich durch den neuen Begriff der allgemeinen Rentenversicherung nicht verändert.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 4b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden im § 52 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 der Satz 2 neu gefasst und ein Satz 3 angefügt.

Mit der Neufassung des Satzes 2 wurde die Berechnung der Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012) für die Fälle modifiziert, in denen Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen. Darüber hinaus legt der neu angefügte Satz 3 fest, dass Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vor Anwendung von § 52 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB VI gesondert zu ermitteln sind.

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist die Zahl, durch die die Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich zu teilen sind (§ 52 Abs. 1 SGB VI), von 0,0625 auf 0,0313 in der früheren Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (seit 01.01.2005 allgemeine Rentenversicherung) und von 0,0468 auf 0,0234 in der knappschaftlichen Rentenversicherung gesenkt worden. Die in § 52 Abs. 2 SGB VI genannte Zahl für die Errechnung von Wartezeitmonaten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung wurde ebenfalls von 0,0625 auf 0,0313 herabgesetzt. Die Senkung dieser Zahlen hatte zur Folge, dass sich aus den Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs und aus den Zuschlagsentgeltpunkten aufgrund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ab 01.01.2002 bis zu doppelt so viele Wartezeitmonate errechnen wie bis zum 31.12.2001.

Mit dem AVmEG ist auch das Rentensplitting unter Ehegatten eingeführt worden (vergleiche § 120a SGB VI). In diesem Zusammenhang wurde die Vorschrift des § 52 SGB VI um den Absatz 1a ergänzt, der die Wartezeiterfüllung nach einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten regelt.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde in § 52 SGB VI eine weitere Möglichkeit geschaffen, Wartezeiten zu erfüllen. Der bisherige Regelungsgehalt des § 52 SGB VI - Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich - hat unverändert als Absatz 1 der Vorschrift seinen Niederschlag gefunden. Der neu geschaffene Absatz 2 in der Fassung bis 31.12.2012 betrifft die Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Dieser Absatz 2 ist mit Wirkung ab 01.04.1999 (Artikel 19 des Gesetzes vom 24.03.1999) dem § 52 SGB VI angefügt worden und gilt für Leistungsfälle nach dem 31.03.1999.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124, 11/4452

Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) wurden die Vorschriften des § 83a Abs. 5 AVG, § 1304a Abs. 5 RVO, § 96a Abs. 5 RKG, die bis zum 31.12.1991 die Wartezeiterfüllung durch den Versorgungsausgleich regelten, im Wesentlichen unverändert in das SGB VI als § 52 SGB VI übernommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 52 SGB VI