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§ 19 VersAusglG: Fehlende Ausgleichsreife

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2021

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung des gesamten Dokuments, Abschnitt 4.5 neu aufgenommen, Ergänzung der Rechtslage ab dem 01.08.2021, Ergänzung aktueller Rechtsprechung in den Abschnitten 2, 3, 4.2 und 5

Dokumentdaten
Stand06.08.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 in Kraft getreten am 01.08.2021
Rechtsgrundlage

§ 19 VersAusglG

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 19 VersAusglG enthält Ausnahmen für den Ausgleich von Anrechten bei der Scheidung.

Absatz 1 regelt, dass kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist und verweist auf § 5 Abs. 2 VersAusglG als maßgeblichen Bewertungszeitpunkt für die Prüfung.

Absatz 2 benennt Kriterien, nach denen Anrechte nicht ausgleichsreif sind. Danach ist ein Anrecht unter anderem nicht ausgleichsreif, wenn es

  • dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist,
  • auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
  • sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
  • bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
  • aufgrund des laufenden Leistungsbezugs durch die ausgleichspflichtige Person einem sogenannten Kapitalverzehr unterliegt und der Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung durch die ausgleichsberechtigte Person begehrt wird.

Absatz 3 regelt, dass ein Ausgleich auch sonstiger Anrechte nicht stattfindet, wenn dieser für den Ehegatten, der keine Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben hat, unbillig wäre.

Absatz 4 verweist für nicht ausgleichsreife Anrechte auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG).

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 19 VersAusglG regelt für bestimmte Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG den Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 9 Abs. 1 VersAusglG.

In diesem Zusammenhang sind von Bedeutung:

  • § 5 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts für die Prüfung der Ausgleichsreife eines Anrechts,
  • das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hinsichtlich der Definition von dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigter Anrechte,
  • § 120h SGB VI hinsichtlich der Definition abzuschmelzender Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und diesbezüglich
  • § 315a SGB VI (Auffüllbetrag),
  • § 319a SGB VI (Rentenzuschlag),
  • § 319b SGB VI (Übergangszuschlag),
  • § 307b Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 und § 4 Abs. 1 ZVsG (besitzgeschützte Zahlbeträge),
  • § 43 Abs. 2 VersAusglG zur Wertermittlung abzuschmelzender Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die §§ 45 und 46 VersAusglG zur Wertermittlung von Anrechten betrieblicher und privater Versorgungen,
  • die §§ 20 ff. VersAusglG zum schuldrechtlichen Wertausgleich nicht ausgleichsreifer Anrechte
  • § 222 Abs. 1 FamFG bezüglich der Frist zur Ausübung des Wahlrechts für Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG und
  • § 224 Abs. 4 FamFG hinsichtlich der Nennung der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte in der Begründung der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung.

Allgemeines

Durch § 19 VersAusglG werden Anrechte, die nach § 2 VersAusglG zwar grundsätzlich in den Ausgleich einzubeziehen sind, vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen. Das sind Anrechte,

  • bei denen der Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person auf eine Leistung dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt ist,
  • die auf abzuschmelzende Leistungen gerichtet sind,
  • bei denen der Wertausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
  • die bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern erworben wurden oder
  • aus betrieblicher Altersversorgung oder privater Altersvorsorge, deren Ausgleichswert sich nach dem Ende der Ehezeit verändert, weil die ausgleichspflichtige Person im Rahmen der bestehenden Leistungspflicht hieraus bereits eine Versorgungleistung erhält und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

Der Begriff der „fehlenden Ausgleichsreife“ wurde für derartige Anrechte mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 eingeführt und ist umfassender als der bis zum 31.08.2009 verwendete Begriff der „Verfallbarkeit“.

Die fehlende Ausgleichsreife von Anrechten gegenüber einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG) kann nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu führen, dass der gesamte Wertausgleich bei der Scheidung unterbleibt. Damit kann die fehlende Ausgleichsreife eines einzelnen Anrechts als sogenannte Ausgleichssperre wirken. So sollen unbillige Ergebnisse für den in Bezug auf das ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Anrecht berechtigten Ehegatten vermieden werden, die diesem wegen des Grundsatzes der anrechtsbezogenen Teilung (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) entstehen könnten (siehe Abschnitt 5).

Beachte:

Verfestigte, aber sicherungshalber abgetretene oder gepfändete und zur Einziehung überwiesene ehezeitliche Anrechte sind nicht von § 19 VersAusglG erfasst. Diese sind insofern ausgleichsreif und können im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung intern geteilt werden (BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 673/12; BGH vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 65/13; BGH vom 16.12.2020, AZ: XII ZR 28/20). Das Familiengericht hat im Falle der internen Teilung sicherungshalber abgetretener Anrechte jedoch zusätzlich anzuordnen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Bei gepfändeten Anrechten, die intern geteilt werden, hat eine Maßgabenanordnung des Familiengerichts lediglich deklaratorische Bedeutung, da die Übertragung regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen erfolgt (BGH vom 16.12.2020, AZ: XII ZR 28/20).

Für nicht ausgleichsreife Anrechte kann der Wertausgleich nach der Scheidung in Form

durchgeführt werden (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

Kein Wertausgleich von nicht ausgleichsreifen Anrechten bei der Scheidung (Absatz 1)

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG werden (einzelne) Anrechte bei der Scheidung nicht ausgeglichen, wenn ihnen die Ausgleichsreife fehlt.

Durch den Verweis in § 19 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auf § 5 Abs. 2 VersAusglG wird für den Zeitpunkt der Beurteilung der fehlenden Ausgleichsreife grundsätzlich auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Nachträgliche Veränderungen bis zur Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung werden dabei berücksichtigt. Dem Wertausgleich bei der Scheidung können daher auch Anrechte unterliegen, die zwischen dem Ehezeitende und der familiengerichtlichen Entscheidung ausgleichsreif werden. Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn das Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung über den Wertausgleich unverfallbar geworden ist (BGH vom 07.03.2018, AZ: XII ZB 408/14).

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung oder privater Altersvorsorge, deren Ausgleichswerte sich nach dem Ende der Ehezeit verändern, weil die ausgleichspflichtige Person im Rahmen der bestehenden Leistungspflicht hieraus bereits eine Versorgung erhält (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG), sind nur dann nicht ausgleichsreif, wenn die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird (siehe Abschnitt 4.5).

Das Anrecht mit fehlender Ausgleichsreife unterliegt den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 19 Abs. 4 VersAusglG, siehe Abschnitt 6).

Nicht ausgleichsreife Anrechte (Absatz 2)

In § 19 Abs. 2 VersAusglG werden abschließend die Anrechte definiert, denen die Ausgleichsreife fehlt. Es handelt sich hierbei um Anrechte,

  • die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, insbesondere noch verfallbare Anrechte im Sinne des BetrAVG (siehe Abschnitt 4.1),
  • die auf abzuschmelzende Leistungen gerichtet sind (siehe Abschnitt 4.2),
  • deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre (siehe Abschnitt 4.3),
  • die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen (siehe Abschnitt 4.4),
  • aus betrieblicher Altersversorgung oder privater Altersvorsorge, deren Ausgleichswerte sich nach dem Ende der Ehezeit verändern, weil die ausgleichspflichtige Person im Rahmen der bestehenden Leistungspflicht hieraus bereits eine Versorgung erhält und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird (siehe Abschnitt 4.5).

Dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigte Anrechte

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind Anrechte nicht ausgleichsreif, wenn sie dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind und damit der ausgleichspflichtigen Person noch verloren gehen können. Insbesondere wird zwar hierbei auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des BetrAVG abgestellt, gleichzeitig aber klargestellt, dass dies auch bei einer individuellen oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gilt.

Für den Anspruch auf eine Betriebsrente müssen regelmäßig bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (zum Beispiel Lebensalter, bestimmte Dauer der Versorgungszusage).

Auch Anrechte, für die das Betriebsrentengesetz nicht gilt, kennen Regelungen, die den Verfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentenrechts entsprechen und denen die Ausgleichsreife fehlt. Das ist etwa bei Versorgungszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt sind, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre.

Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht, wenn der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (BGH vom 21.11.2013, AZ: XII ZB 403/12). Hierzu zählen auch Anrechte, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb durch eine freiwillige Weiterversicherung ausgebaut wurden und aufgrund tarif- oder individualvertraglicher Vereinbarungen nicht einseitig entzogen werden können (BGH vom 22.10.2014, AZ: XII ZB 325/14). Ist ein Anrecht bereits endgültig gesichert und damit unverfallbar, verstößt seine Wertermittlung allerdings gegen das Verfassungsrecht, kann es dennoch nicht unter Verweis auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden (BGH vom 22.03.2017, AZ: XII ZB 626/15).

Wird jedoch ein Anrecht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu Unrecht als noch nicht verfestigt behandelt, obwohl es bereits ausgleichsreif war, steht die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen (BGH vom 30.11.2016, AZ: XII ZB 167/15).

Für die Beurteilung, ob ein Anrecht noch verfallbar oder bereits unverfallbar ist, wird auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Versorgungsausgleich abgestellt und nicht auf das Ehezeitende (siehe Abschnitt 3).

Anrechte mit abzuschmelzender Leistung

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist. Es handelt sich häufig um Leistungen, die zwar aus Gründen des Bestandsschutzes gewährt werden, die aber auf Anpassungen der Versorgung angerechnet werden und deren Betrag daher mit der Zeit kleiner wird. Für derartige Anrechte, die auch "degressive Anrechte" genannt werden, bleiben nach § 19 Abs. 4 VersAusglG schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.

Für die gesetzliche Rentenversicherung werden abzuschmelzende Anrechte in § 120h SGB VI genannt. Es handelt sich um:

Hinweis:

Obwohl in § 120h SGB VI nicht explizit genannt, handelt es sich auch um abzuschmelzende Anrechte, wenn zum Beispiel ein Bescheid über zu Unrecht anerkannte Zeiten nicht aufgehoben werden kann und deshalb eine höhere Rente mit Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X zu zahlen ist (siehe GRA zu § 48 SGB X). Die zu Unrecht anerkannten rentenrechtlichen Zeiten sind bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 120h SGB VI, Abschnitt 7, Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 04.03.2016, AZ: 9 UF 184/13, juris). Allerdings können die zu Unrecht bestehenden und daher nach § 48 Abs. 3 SGB X auszusparenden Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (AGVA 3/2009, TOP 2).

Ausgleich wäre für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich

Ein Anrecht ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht ausgleichsreif, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus den zu ihren Gunsten übertragenen oder begründeten Anrechten keine Leistungen beziehen kann, weil bestimmte Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht erfüllt werden können oder die zu erwartende Leistung der Höhe nach nicht dem übertragenen oder begründeten Anrecht entspricht.

Ein Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung könnte unwirtschaftlich sein, wenn die geringfügige Übertragung oder Begründung von Anrechten nicht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für eine Regelaltersrente (§§ 35, 50 Abs. 1 SGB VI) führt.

Allerdings ist die Übertragung oder Begründung geringfügiger Anrechte nicht von vornherein unwirtschaftlich, wenn die Möglichkeit besteht, Rentenanwartschaften beispielsweise durch eine freiwillige Beitragszahlung nach § 7 SGB VI auszubauen und so die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen (Beschluss des OLG Dresden vom 30.04.2012, AZ: 20 UF 1153/11). Eine Unwirtschaftlichkeit liegt insoweit dann vor, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, die übertragene oder begründete Rentenanwartschaft weiter auszubauen (BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 101/09).

Der Ausgleich nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist darüber hinaus nicht unwirtschaftlich, wenn die Übertragung oder Begründung von Anrechten zwar zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren führt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) jedoch nicht erfüllt werden (entsprechend BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 101/09, unter Verweis auf BGH vom 09.03.1984, AZ: IVb ZB 875/80 und BGH vom 13.09.2006, AZ: XII ZB 70/01).

Eine Übertragung oder Begründung von Anrechten kann hingegen unwirtschaftlich sein, wenn sie sich nicht oder nicht in vollem Umfang auswirkt. In der gesetzlichen Rentenversicherung können sich solche Leistungseinschränkungen in erster Linie ergeben, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer gleichartigen Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft (§ 93 SGB VI).

Nach § 93 SGB VI darf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet werden, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge einen jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (siehe GRA zu § 93 SGB VI).

Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits unter Anwendung von § 93 SGB VI in geminderter Höhe gezahlt, könnte sich der Versorgungsausgleich regelmäßig nicht zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Ein teilweises Auswirken des Versorgungsausgleichs käme nur dann in Betracht, wenn als Mindestgrenzbetrag der unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhöhte Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend wäre (§ 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Bei einem Zusammentreffen mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird das Familiengericht in der Auskunft nach § 5 VersAusglG auf die Folgen der anzuwendenden Anrechnungsvorschriften hingewiesen (siehe GRA zu § 39 VersAusglG, Abschnitt 8, und GRA zu § 41 VersAusglG, Abschnitt 8.4).

Die Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit des Wertausgleichs bei der Scheidung obliegt dem Familiengericht. Überträgt oder begründet das Familiengericht Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl ein Ausschlussgrund des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG vorliegen könnte, ergibt sich für die gesetzliche Rentenversicherung kein Beschwerdegrund (siehe auch GRA zu § 59 FamFG).

In den Fällen, in denen die ausgleichsberechtigte Person die allgemeine Wartezeit durch die Übertragung oder Begründung von Anrechten nicht erfüllt und eine freiwillige Beitragszahlung nicht möglich ist, käme eine Beitragserstattung aus diesen Anrechten in Betracht (§ 210 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 SGB VI).

Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern

Nach § 2 Abs. 1 VersAusglG sind zwar auch im Ausland bestehende Anrechte grundsätzlich beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Allerdings ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht. Derartige Versorgungsträger können nicht durch deutsche Gerichte verpflichtet werden, die ausgleichsberechtigte Person in ihr Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht extern auszugleichen. Das gilt selbst dann, wenn das ausländische Recht ausnahmsweise Möglichkeiten für die Durchführung einer Realteilung eröffnet. Denn bei der Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG kommt es auf die individuell vorzufindende Rechtslage des ausländischen Staats, nach dessen Rechtsordnung ein Anrecht erworben wurde, nicht an (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15).

Durch die Regelung in § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG wird das Gericht nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte entbunden (Beschuss des OLG Frankfurt am Main vom 21.07.2014, AZ: 5 UF 149/14, Beschluss des OLG Stuttgart vom 06.10.2014, AZ: 18 UF 181/14). Denn das Gericht muss prüfen, ob sich ein Fall der Unbilligkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG ergeben könnte (siehe Abschnitt 5).

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung oder privater Altersvorsorge, deren Ausgleichswerte sich nach dem Ende der Ehezeit aufgrund des Bezugs von Leistungen ändern

Die fehlende Ausgleichsreife von Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung oder privater Altersvorsorge, deren Ausgleichswerte sich nach dem Ende der Ehezeit verändern, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht hieraus Versorgungsleistungen erhalten hat, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085) zum 01.08.2021 neu eingeführt.

Anders als bei den sonstigen nicht ausgleichsreifen Anrechten, muss die ausgleichsberechtigte Person den Ausschluss der Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung explizit verlangen. Sonst erfolgt der Wertausgleich dieser Anrechte wie gesetzlich vorgeschrieben.

Anrechte, die von der Regelung in § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG erfasst werden, sind kapitalgedeckt und befinden sich bereits in der Leistungsphase. Die Leistungserbringung an die ausgleichspflichtige Person nach dem Ende der Ehezeit kann dazu führen, dass der versicherungsmathematische Barwert der Versorgung bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geringer ist als zum Ehezeitende (sogenannter „Kapital- oder Wertverzehr“).

Damit die Teilung solcher Anrechte bezogen auf das Ehezeitende nicht zu einer einseitigen Belastung der ausgleichspflichtigen Person – und damit zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 VersAusglG – führt, hat der BGH in mehreren Verfahren bereits entschieden, den Ausgleich auf Basis des noch vorhandenen (Rest-)Kapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtkraft durchzuführen (beispielsweise BGH vom 17.02.2016, AZ: XII ZB 447/13, siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 4.1).

Soweit keine Korrekturmöglichkeiten, wie beispielsweise die Herausnahme von Anrechten der ausgleichsberechtigten Person durch eine Vereinbarung der Ehegatten oder im Rahmen des § 27 VersAusglG, bestehen, erhält die ausgleichsberechtigte Person ein geringeres Anrecht, als die ausgleichspflichtige Person bezogen auf das Ende der Ehezeit erworben hat.

Durch die Einführung der Wahlmöglichkeit kann die ausgleichsberechtigte Person nunmehr entscheiden, ob

  • sie im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung ein zwar gekürztes, aber eigenständiges Anrecht erhält, dessen weitere Entwicklung unabhängig von der der ausgleichspflichtigen Person ist, oder
  • der schuldrechtliche Ausgleich dieses Anrechts vorbehalten bleibt.

Der Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung von Anrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG könnte insbesondere dann für die ausgleichsberechtigte Person eine geeignete Option darstellen, wenn sie selbst bereits oder in naher Zukunft die Voraussetzungen für den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 2 VersAusglG erfüllt oder erfüllen wird.

Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG, die vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurden, fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand im Sinne des § 25 Abs. 2 VersAusglG. Macht die ausgleichsberechtigte Person also von ihrem Wahlrecht Gebrauch und entscheidet sich für den schuldrechtlichen Ausgleich, kann sie nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger haben, soweit dieser Hinterbliebenenleistungen in seinem Versorgungssystem vorsieht (siehe GRA zu § 25 VersAusglG). Allerdings wären hierbei auch etwaige Wiederverheiratungsklauseln in der auszugleichenden Versorgung zu beachten.

Für die gesetzliche Rentenversicherung haben nicht ausgleichsreife Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG keine Bedeutung, zumal eine Abfindung derartiger Anrechte gemäß den §§ 23, 24 VersAusglG nach Ausübung des Wahlrechts durch die ausgleichsberechtigte Person nicht mehr zweckmäßig sein dürfte.

Ausschluss des gesamten Wertausgleichs bei der Scheidung (Absatz 3)

Nach § 19 Abs. 3 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (ausgleichsreifen) Anrechte nicht statt, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben hat und der Ausgleich für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

Die fehlende Ausgleichsreife eines oder mehrerer Anrechte kann insofern als Ausgleichssperre wirken, um unbillige Ergebnisse für den anderen Ehegatten zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn trotz vorhandener nicht ausgleichsreifer Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG jedes andere ausgleichsreife Anrecht geteilt werden würde.

Die Gerichte sind daher im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG grundsätzlich verpflichtet, die Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern zu ermitteln, um eine entsprechende Billigkeitsprüfung durchführen zu können (BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, juris).

Siehe Beispiel 1

Ergibt die Prüfung, dass der Wertausgleich bei der Scheidung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht zu einer Unbilligkeit führt, können auch dessen ausgleichsreife Anrechte geteilt werden. Solche Fälle können beispielsweise vorliegen, wenn die Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nur einen geringen Ausgleichswert haben und im Übrigen größere Werte auszugleichen sind oder die ausgleichspflichtige Person neben den ausländischen Anrechten auch die anderen werthöheren Anrechte erworben hat.

Siehe Beispiel 2

Maßgebend für die Billigkeitsprüfung ist nicht allein der Vergleich der ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, sondern ob ein Ehegatte einseitig schlechter stünde, wenn die Halbteilung des ehezeitlichen Versorgungsvermögens im Hinblick auf ein bedeutendes ausländisches Anrecht nur durch die ungünstige Ausgleichsform des Wertausgleichs nach der Scheidung bewirkt werden könnte (BGH vom 05.05.2021, AZ: XII ZB 381/20, juris).

Ob im Einzelfall eine Unbilligkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG vorliegt, entscheidet das Familiengericht. Die Rentenversicherungsträger legen gegen diese Entscheidung regelmäßig keine Beschwerde ein (AGVA 1/2012, TOP 4, siehe GRA zu § 59 FamFG).

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Absatz 4)

Nach § 19 Abs. 4 VersAusglG bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) unberührt. Ist also ein Ausgleich bei der Scheidung mangels Ausgleichsreife eines Anrechts nicht möglich, kann dieses Anrecht schuldrechtlich nach der Scheidung ausgeglichen werden.

Sofern nach Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung noch Anrechte für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, wie zum Beispiel nicht ausgleichsreife Anrechte im Sinne des § 19 VersAusglG, werden diese in der Begründung der Versorgungsausgleichsentscheidung durch das Familiengericht benannt (§ 224 Abs. 4 FamFG).

Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person richtet sich bei dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung grundsätzlich gegen die ausgleichspflichtige Person selbst (zum Beispiel auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Sinne des § 20 VersAusglG).

Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, so kann die ausgleichsberechtigte Person bei dem Versorgungsträger, bei dem das noch nicht ausgeglichene nicht ausgleichsreife Anrecht im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG besteht, einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend machen. Anspruchsvoraussetzung hierfür ist, dass die Versorgungsregelung eine Witwen- oder Witwerversorgung vorsieht, die bei Fortbestehen der Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person zu zahlen gewesen wäre (§ 25 Abs. 1 VersAusglG).

Für nicht ausgleichsreife Anrechte im Sinne

  • des § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (Anrechte, die auf abzuschmelzende Leistungen gerichtet sind),
  • des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (Anrechte, deren Ausgleich bei der Scheidung für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich gewesen ist) und
  • des § 19 Abs. 3 VersAusglG (Anrechte, für die ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer Gesamtschau aller – auch bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern bestehenden – Anrechte unbillig gewesen ist)

ist ein Anspruch der überlebenden ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf eine Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 2 VersAusglG). Dies gilt nicht für Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG, die nach Ausübung des Wahlrechts durch die ausgleichsberechtigte Person vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden sind.

Für nicht ausgleichsreife Anrechte gegenüber einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG können die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gegenüber der Witwe oder dem Witwer der ausgleichspflichtigen Person geltend gemacht werden (§ 26 VersAusglG).

Wurde ein Ausgleich des ausländischen Anrechts nach ausländischem Recht bereits durchgeführt (beispielsweise die dingliche Teilung schweizerischer Vorsorgeanwartschaften), dürfte ein schuldrechtlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommen.

Beispiel 1: Kein Wertausgleich bei der Scheidung wegen Unbilligkeit

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Für die Ehegatten E1 und E2 wurden von den Versorgungsträgern folgende Ausgleichswerte - bezogen auf ein Ende der Ehezeit am 30.04.2021 - mitgeteilt.
E1E2
Ausgleichswert der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung „West“10 Entgeltpunkte1,5 Entgeltpunkte
(entspricht einem Kapitalwert von)(77.266,26 EUR)(11.589,94 EUR)
Ausgleichswert der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung „Ost“2 Entgeltpunkte (Ost)
(entspricht einem Kapitalwert von)(14.633,76 EUR)
Ausgleichswert einer ausländischen Versorgung (Kapitalwert):100.000,00 EUR

Frage:

Findet ein Wertausgleich statt und, wenn ja, in welcher Form?

Lösung:

Das Anrecht des Ehegatten E2 bei dem ausländischen Versorgungsträger ist nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG).

Ein Ausgleich im Rahmen der internen Teilung bei der gesetzlichen Rentenversicherung wäre zwar möglich. In diesem Beispiel wäre dies jedoch unbillig, weil der Ehegatte E2 insgesamt die höheren Anrechte erworben hat und bei der Teilung der ausgleichsreifen Anrechte weitere Anrechte hinzubekommen würde (8,5 Entgeltpunkte nach Verrechnung und 2 Entgeltpunkte {Ost}). Das Familiengericht müsste in diesem Fall insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung absehen.

Beispiel 2: Wertausgleich bei der Scheidung, weil keine Unbilligkeit vorliegt

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Für die Ehegatten E1 und E2 wurden von den Versorgungsträgern folgende Ausgleichswerte - bezogen auf ein Ehezeitende am 31.05.2021 - mitgeteilt.
E1E2
Ausgleichswert der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung „West“:15 Entgeltpunkte
(entspricht einem Kapitalwert von)(115.899,39 EUR)
Ausgleichswert der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung „Ost“:2 Entgeltpunkte (Ost)3 Entgeltpunkte (Ost)
(entspricht einem Kapitalwert von)(14.633,76 EUR)(21.950,64 EUR)
Ausgleichswert einer ausländischen Versorgung (Kapitalwert):10.000,00 EUR

Frage:

Findet ein Wertausgleich statt und, wenn ja, in welcher Form?

Lösung:

Das Anrecht des Ehegatten E2 bei dem ausländischen Versorgungsträger ist nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG).

Der Ausgleich im Rahmen der internen Teilung bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist dennoch möglich. Eine Unbilligkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten E1 ergibt sich nicht, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte E2, der das nicht ausgleichsreife Anrecht erworben hat, zugleich auch die höheren ausgleichsreifen Anrechte besitzt.

Im Rahmen der internen Teilung könnte das Familiengericht zugunsten des Ehegatten E1 Rentenanwartschaften in Höhe von 15 Entgeltpunkten und 3 Entgeltpunkten (Ost) übertragen. Ehegatte E2 würde 2 Entgeltpunkte (Ost) erhalten.

Der Ausgleich des Anrechts beim ausländischen Versorgungsträger kann nach § 19 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) vorbehalten werden.

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085)

Inkrafttreten: 01.08.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 19/21, 286/21 (B); BT-Drucksache 19/26838

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts wurde § 19 Abs. 2 VersAusglG um folgende Nummer 5 ergänzt: „5. wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.“

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 19 VersAusglG