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§ 21 VersAusglG: Abtretung von Versorgungsansprüchen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand28.09.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 21 VersAusglG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 21 VersAusglG regelt die Abtretung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche.

Nach Absatz 1 kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Abtretung des Anspruchs in Höhe der Ausgleichsrente gegenüber dem Versorgungsträger verlangen.

Ein Anspruch auf Abtretung rückständiger Ansprüche besteht nach Absatz 2 nicht.

Gemäß Absatz 3 ist die Abtretung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Verpfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, geht der abgetretene Anspruch nach Absatz 4 wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 21 VersAusglG steht im Zusammenhang mit folgenden Regelungen:

Allgemeines

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Abtretung laufender schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche. Die Regelungen zur Übertragung und Verpfändung von Rentenansprüchen nach § 53 SGB I bleiben unberührt.

Eine Abtretung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche war bereits nach dem Recht bis 31.08.2009 möglich. § 21 VersAusglG entspricht weitestgehend dem bis 31.08.2009 geltenden § 1587i BGB.

§ 21 VersAusglG eröffnet der ausgleichsberechtigten Person die Möglichkeit der Durchsetzung des schuldrechtlichen Anspruchs gegen die ausgleichspflichtige Person ohne Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Unabhängig von der Zahlungsmoral der ausgleichspflichtigen Person erhält die ausgleichsberechtigte Person dadurch einen unmittelbaren Zugriff auf Zahlungen aus dem auszugleichenden Anrecht.

Voraussetzung für die Abtretung nach § 21 VersAusglG ist das Bestehen eines Anspruchs auf die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG gegenüber der ausgleichspflichtigen Person. Außerdem muss ein Zahlungsanspruch der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Versorgungsträger bestehen. Ergibt sich ein Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf den schuldrechtlichen Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 VersAusglG, gelten die Regelungen zur Abtretung entsprechend (§ 22 S. 2 VersAusglG).

Die Abtretung erfolgt entweder durch einen Abtretungsvertrag zwischen den Ehegatten gemäß § 398 BGB (Abtretungsvereinbarung) oder mittels eines Gerichtsbeschlusses (siehe Abschnitt 3).

Hat sich die der Abtretung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert, ist die Abänderung einer gerichtlichen Abtretungsentscheidung möglich (§§ 227 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamFG). Entsprechendes gilt, wenn die Abtretung auf einer Abtretungsvereinbarung der früheren Ehegatten oder Lebenspartner beruht (§ 227 Abs. 2 FamFG).

Der Übertragungsanspruch ist auf zukünftige schuldrechtliche Ausgleichsansprüche beschränkt. Eine rückwirkende Abtretung ist im Rahmen des § 21 VersAusglG grundsätzlich nicht möglich (§ 21 Abs. 2 VersAusglG, siehe aber Abschnitt 4).

Zur besseren Absicherung der ausgleichsberechtigten Person ist die Abtretung des Ausgleichsanspruchs weder durch ein Gesetz oder eine Versorgungssatzung noch durch einen Vertrag oder sonstige Abtretungsverbote oder Beschränkungen begrenzbar. Die Abtretung ist damit auch über bestehende Pfändungsgrenzen hinweg möglich (§ 21 Abs. 3 VersAusglG, siehe Abschnitt 5). Hierdurch erwirbt die ausgleichsberechtigte Person faktisch die Stellung einer unmittelbar versorgungsberechtigten Person.

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch und damit auch die Abtretung desselben (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG). Beim Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 21 Abs. 4 VersAusglG wieder auf die ausgleichspflichtige Person über (siehe Abschnitt 6). Für den Sterbemonat ist durch den Verweis in § 20 Abs. 3 VersAusglG auf § 1585 Abs. 1 S. 3 BGB allerdings noch die volle monatliche Ausgleichsrente zu leisten.

Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, kann zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gegebenenfalls ein Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 VersAusglG in Betracht kommen.

Die gesetzliche Rentenversicherung kann von der Abtretung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche betroffen sein, wenn ein Anspruch auf die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente zum Ausgleich ehezeitlicher Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, weil beispielsweise

  • der Ausgleich durch eine Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG beziehungsweise nach §§ 1587o, 1408 BGB bis 31.08.2009 dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde oder
  • der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden konnte oder
  • abzuschmelzende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung schuldrechtlich auszugleichen sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 120h SGB VI) oder
  • ein Ausgleich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig war.

Anspruch auf Abtretung (Absatz 1)

Die Abtretung nach § 21 VersAusglG setzt das Bestehen eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 20 VersAusglG voraus. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch muss fällig sein.

Dem Abtretungsanspruch unterliegen nur die tatsächlich schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsansprüche. So können beispielsweise Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zwecke des schuldrechtlichen Ausgleichs einer betrieblichen Anwartschaft nicht nach § 21 VersAusglG, sondern lediglich nach den allgemeinen Regeln für die Übertragung (§ 53 SGB I) abgetreten werden.

Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person die Abtretung der Ansprüche gegen den Versorgungsträger nur bis zur Höhe des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangen. Eine Abtretung über den jeweiligen Ausgleichswert des noch nicht ausgeglichenen Anrechts hinaus widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG und ist daher nicht zulässig. Eine prozentuale (dynamische) Abtretung des Versorgungsanspruchs ist ebenfalls nicht zulässig, weil auch der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nur als Zahlbetrag und nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des auszugleichenden Anrechts geltend gemacht werden kann (BGH vom 11.09.2007, AZ: XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055; BGH vom 02.07.2008, AZ: XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841).

Der Versorgungsträger des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts darf ab Kenntnis der Abtretung nur noch an die ausgleichsberechtigte Person mit schuldbefreiender Wirkung leisten (§ 407 BGB) und nimmt insoweit die Stellung des Drittschuldners ein.

Aus ihrem Sicherungszweck heraus erfolgt die Abtretung nach § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber. Das bedeutet, dass der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person nicht bereits mit der Abtretung des Versorgungsanspruchs der ausgleichspflichtigen Person in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erfüllt ist, sondern erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Versorgungsträger.

Die Abtretung erfolgt entweder durch einen Abtretungsvertrag (siehe Abschnitt 3.1) oder durch eine gerichtliche Anordnung (siehe Abschnitt 3.2).

Abtretungsvertrag

Die Abtretung von Leistungsansprüchen erfolgt durch einen Abtretungsvertrag nach § 398 BGB zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Abtretungsempfänger. Der Leistungsberechtigte, dessen Anrecht schuldrechtlich auszugleichen ist, erklärt die Abtretung gegenüber dem Abtretungsempfänger (ausgleichsberechtigte Person). Der Abtretungsempfänger nimmt die Abtretung an. Eine einseitige Abtretung ist nicht möglich. Mit Abschluss des Abtretungsvertrags erlangt die ausgleichsberechtigte Person eine Gläubigerstellung gegenüber dem Versorgungsträger des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts. Sie kann demzufolge die Erfüllung des zu ihren Gunsten abgetretenen Anspruchs vom Versorgungsträger des Leistungsberechtigten fordern.

Abtretung durch Beschluss des Familiengerichts

Eine familiengerichtliche Entscheidung über den Abtretungsanspruch ist ebenfalls möglich. Die Abtretungserklärung der ausgleichspflichtigen Person wird in einem solchen Fall durch den Gerichtsbeschluss ersetzt.

Das Familiengericht wird diesbezüglich nur auf Antrag tätig (§ 223 FamFG). Der Abtretungsanspruch kann isoliert oder im Rahmen einer zulässigen Anspruchshäufung zugleich mit dem Zahlungsanspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente geltend gemacht werden. Die gerichtliche Durchsetzung des Abtretungsanspruchs - gegebenenfalls zusammen mit dem Zahlungsanspruch - erfolgt grundsätzlich im selbständigen Verfahren.

Eine Entscheidung im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den §§ 217 ff. FamFG. Für das Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (siehe GRA zu § 114 FamFG).

Beachte:

Wurde über den Abtretungsanspruch im gerichtlichen Verfahren entschieden, ist die Fiktion des § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG in Verbindung mit § 894 ZPO zu beachten. Hiernach gilt der Abtretungsvertrag mit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als zustande gekommen.

Hat sich die der gerichtlichen Abtretungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert, ist eine Abänderung nach den §§ 227 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamFG möglich. Dies kommt insbesondere bei nachträglichen Erhöhungen oder Minderungen der geschuldeten Ausgleichsrente in Betracht. Wurde lediglich ein Abtretungsvertrag zwischen den früheren Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossen, kann die Abänderung in Anlehnung an § 227 Abs. 2 FamFG erfolgen.

In familiengerichtlichen Verfahren über den Abtretungsanspruch ist der Versorgungsträger, der die Abtretung umzusetzen hat, Beteiligter am Verfahren (§ 219 Nr. 2 FamFG, siehe Abschnitt 7).

Keine rückwirkende Abtretung (Absatz 2)

Mit der Abtretung in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts soll nicht die Durchsetzung von rückständigen schuldrechtlichen Ansprüchen ermöglicht werden.

Das bedeutet, dass zwischen den fälligen und fällig werdenden schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen und den abzutretenden Versorgungsansprüchen eine zeitliche Übereinstimmung bestehen muss. Es könnte lediglich dann zur Abtretung rückständiger Ausgleichsansprüche kommen, wenn diese mangels Erfüllung gegenüber der ausgleichspflichtigen Person - beispielsweise durch vorläufigen Einbehalt - im Umfang der vorgesehenen Abtretung noch bestehen (OLG Frankfurt am Main vom 11.05.2017, AZ: 4 UF 166/14, NZFam 2017, 1015).

Durch die Beschränkung in § 21 Abs. 2 VersAusglG soll ein Aushöhlen des Versorgungscharakters der laufenden Versorgung für die ausgleichspflichtige Person vermieden werden.

Die früheren Ehegatten oder Lebenspartner können jedoch hiervon abweichende Regelungen treffen, denn § 21 Abs. 2 VersAusglG begrenzt nur den gesetzlichen Anspruch der ausgleichsberechtigten Person. Wird die Abtretung rückständiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche vereinbart, handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Abtretung im Sinne des § 21 VersAusglG. Insbesondere findet § 21 Abs. 3 VersAusglG auf solche Abtretungen keine Anwendung (siehe Abschnitt 5).

Keine Beschränkung der Abtretung durch Übertragungs- oder Pfändungsverbote (Absatz 3)

Nach § 21 Abs. 3 VersAusglG können Gesetze, Satzungen oder Vereinbarungen, die Übertragungs- und Pfändungsverbote enthalten, die Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht beschränken.

Die Regelung ist erforderlich, weil Versorgungsansprüche nach allgemeinen Vorschriften (§ 400 BGB in Verbindung mit den §§ 850 Abs. 2 und 3, 850a bis 850i ZPO) oder nach speziellen Vorschriften (wie zum Beispiel §§ 53, 54 SGB I) regelmäßig nur dann abgetreten werden können, wenn sie der Pfändung unterliegen. Stehen Versorgungsansprüche - wie beispielsweise die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - dem Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO gleich, wäre eine Abtretung gemäß § 850c ZPO nur in Höhe der die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Beträge möglich.

Der Schutz des Schuldners wird in Fällen der Abtretung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche zugunsten der ausgleichsberechtigten Person durchbrochen (BGH vom 11.09.2007, AZ: XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Grundgedanken der hälftigen Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüchen beruhen und unabhängig von der Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person oder der Bedürftigkeit der ausgleichsberechtigten Person bestehen.

In Härtefällen kann sich die ausgleichspflichtige Person hinsichtlich der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf § 27 VersAusglG berufen (siehe GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 6.2).

Zu beachten ist, dass mit § 21 Abs. 3 VersAusglG lediglich eine Durchbrechung der Pfändungsfreigrenzen ermöglicht wird. Bereits bestehende Abtretungen oder Pfändungen sind daher weiterhin zu beachten.

Besonderheiten beim Zusammentreffen mit einem Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ausgleichspflichtigen Person eröffnet, ist die Abtretung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu beenden. Es gelten insoweit die Ausführungen zu den rechtlichen Folgen des Eröffnungsbeschlusses in der GRA zu Übersicht InsO.

Mit dem Eröffnungsbeschluss verliert die ausgleichspflichtige Person das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über ihr Vermögen an den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO). Die Fortwirkung der Abtretung ist durch Streichung des § 114 InsO zum 01.07.2014 ersatzlos weggefallen und kam lediglich noch für vor dem 30.06.2014 beantragte Insolvenzverfahren in Betracht.

Darüber hinaus sind Verfügungen der ausgleichspflichtigen Person nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (§ 81 InsO). Eine Abtretung von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ausgleichspflichtigen Person ist daher nicht möglich.

Ansprüche auf die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente stellen nach der Entscheidung des BGH vom 13.10.2011 (AZ: IX ZB 80/10, Rn. 6, FamRZ 2011, 1938 ff.) Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO dar, die zur Tabelle anzumelden sind und gegebenenfalls der Restschuldbefreiung unterfallen.

Andernfalls - so der BGH weiter - bliebe die ausgleichspflichtige Person während des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden sogenannten Wohlverhaltensperiode zur Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in voller Höhe verpflichtet. Das würde jedoch dem Ziel des Insolvenzverfahrens entgegenstehen, dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 2 InsO).

Im Übrigen begründe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auch keine Unterhaltspflicht, die zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags führen würde. Eine Herabsetzung der Monatsraten wegen fehlender Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese während des Insolvenzverfahrens nahezu zwangsläufig neue Verbindlichkeiten anhäufen würde, die von einer späteren Restschuldbefreiung unberührt blieben (BGH vom 13.10.2011, AZ: IX ZB 80/10, Rn. 12, FamRZ 2011, 1938 ff.).

Die ausgleichsberechtigte Person müsse sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ausgleichspflichtigen Person allerdings nur zeitweilig auf die sich ergebende Quote verweisen lassen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestünden der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente und damit der Abtretungsanspruch wieder in voller Höhe.

Die damit einhergehenden Belastungen habe die ausgleichsberechtigte Person mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen hinzunehmen (BGH vom 13.10.2011, AZ: IX ZB 80/10, Rn. 14, FamRZ 2011, 1938 ff.).

Ende der Abtretung nach Tod der ausgleichsberechtigten Person (Absatz 4)

Der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente erlischt gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG mit dem Tod eines Ehegatten. § 21 Abs. 4 VersAusglG stellt daher klar, dass beim Tod der ausgleichsberechtigen Person die abgetretenen Versorgungsansprüche wieder an die ausgleichspflichtige Person zurückfallen.

Für den Sterbemonat ist jedoch wegen § 20 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1585 Abs. 1 S. 3 BGB noch die volle Leistung geschuldet.

Hat ein Versorgungsträger vom Tod der ausgleichsberechtigten Person keine Kenntnis und zahlt deshalb die schuldrechtliche Ausgleichsrente aufgrund der Abtretung weiter, so erfolgt die Leistungserbringung nach den §§ 412, 407 BGB mit befreiender Wirkung. Die Schutzwirkung entfällt erst dann, wenn der Versorgungsträger vom Tod der ausgleichsberechtigten Person Kenntnis erlangt hat. Zudem findet auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus zahlungstechnischen Gründen § 30 VersAusglG Anwendung und schützt den Versorgungsträger bis zum Ende des Monats, der dem Monat der Kenntniserlangung über das Versterben der ausgleichsberechtigten Person folgt.

Die mit befreiender Wirkung ausgezahlten Leistungen können durch die ausgleichspflichtige Person von den Erben der ausgleichsberechtigten Person nach § 816 Abs. 2 BGB zurückgefordert werden.

Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente ebenso nach § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG. Der Abtretung ist damit die Grundlage entzogen. Sie wirkt auch nicht im Rahmen eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG) fort, da die ausgleichsberechtigte Person in einem solchen Fall einen eigenständigen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger erwirbt.

Abtretung von Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung

Wurde ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen, sondern dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten, können auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von der Abtretung nach § 21 VersAusglG betroffen sein.

Erhält der Rentenversicherungsträger von der Abtretungsvereinbarung der früheren Ehegatten Kenntnis, darf er mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die ausgleichsberechtigte Person leisten (siehe Abschnitt 3).

Erfolgt die Abtretung durch familiengerichtliche Entscheidung, ist der Rentenversicherungsträger, der die Abtretung umzusetzen hat, nach § 219 Nr. 2 FamFG Beteiligter am Verfahren (siehe GRA zu § 219 FamFG). Eine rechtliche Beschwer des Rentenversicherungsträgers ergibt sich in diesem Zusammenhang, wenn im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Beträge nach § 21 VersAusglG abgetreten werden sollen, als gesetzlich zulässig sind (siehe GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 6.2).

Der Abtretungsvertrag im gerichtlichen Verfahren gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung als zustande gekommen (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG in Verbindung mit § 894 ZPO, siehe Abschnitt 3). Die Rentenversicherungsträger haben die Abtretung in einem solchen Fall regelmäßig umzusetzen, sobald sie vom Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung Kenntnis erlangt haben.

Pfändungsfreigrenzen sind bei der Abtretung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche nicht zu beachten (siehe Abschnitt 5).

Bereits bestehende Abtretungen (§ 53 SGB I) oder Pfändungen (§ 54 SGB I) beziehungsweise laufende Aufrechnungen (§ 51 SGB I) oder Verrechnungen (§ 52 SGB I) sind weiterhin zu beachten.

Liegt eine Abtretung nach § 21 VersAusglG vor und wird über das Vermögen der ausgleichspflichtigen Person das Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Ausführungen in Abschnitt 5.1 zu beachten.

Die Abtretung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen, kann sich nach § 21 Abs. 2 VersAusglG nur auf künftig fällig werdende Ansprüche beziehen. Vereinbaren die Ehegatten auch die Abtretung rückständiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche, gelten diesbezüglich die Regelungen für die Übertragung und Verpfändung nach § 53 SGB I entsprechend (siehe Abschnitt 4).

Sind schuldrechtliche Ausgleichsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung abgetreten und werden die Rentenzahlungen an die ausgleichspflichtige Person jeweils erst am Monatsende fällig (nachschüssige Rentenzahlung), gilt dies auch für den abgetretenen Rententeil. § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Ehegatten oder Lebenspartner unterwerfen sich mit dem Zustandekommen der Abtretung den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Würde der abgetretene Rententeil in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Voraus an die ausgleichsberechtigte Person gezahlt werden, könnte damit ein Verstoß gegen die Fälligkeitsregelung in § 118 Abs. 1 SGB VI einhergehen. Im Übrigen wäre die ausgleichsberechtigte Person bei abweichenden Fälligkeitszeitpunkten gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bevorteilt. Dies würde einerseits dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten oder Lebenspartner an der Altersversorgung und andererseits dem Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger widersprechen.

Erhält der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Kenntnis vom Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners, endet die Abtretung (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG, siehe Abschnitt 2).

Ist die ausgleichsberechtigte Person verstorben, fällt der abgetretene Rentenanspruch zurück an die ausgleichspflichtige Person (§ 21 Abs. 4 VersAusglG, siehe Abschnitt 6).

Verstirbt die ausgleichspflichtige Person und wurden Leistungen aufgrund der Abtretung über deren Tod hinaus erbracht, sind diese von der ausgleichsberechtigten Person zurückzufordern.

In bestimmten Einzelfällen kann sich für die überlebende ausgleichsberechtigte Person ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 VersAusglG ergeben.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 21 VersAusglG