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§ 33 VersAusglG: Anpassung wegen Unterhalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.09.2020

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet sowie um aktuelle Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand22.09.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 33 VersAusglG

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0820

  • 1820

  • 1870

  • 1990

  • 6731

  • 80006731XX

  • 80006732XX

Inhalt der Regelung

Nach § 33 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt) kann in Unterhaltsfällen die bei der ausgleichspflichtigen Person aufgrund des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Kürzung vorübergehend ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Absatz 1 bestimmt, dass die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag solange ausgesetzt wird, wie die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

Nach Absatz 2 findet die Anpassung wegen Unterhalt nach Absatz 1 nur statt, wenn die Kürzung der Versorgung eine bestimmte Wertgrenze erreicht. Diese beträgt am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Durch Absatz 3 wird die Aussetzung der Kürzung der Höhe nach begrenzt. Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

Der Absatz 4 beinhaltet eine Ermessensregelung für den Fall, dass die ausgleichspflichtige Person mehrere aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Versorgungen erhält. Bei einer derartigen Fallgestaltung hat das Familiengericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, bei welcher Versorgung die Kürzung ausgesetzt wird.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 33 VersAusglG wird durch § 34 VersAusglG ergänzt, der die Durchführung der Anpassung wegen Unterhalt regelt. § 34 VersAusglG bestimmt zum Beispiel, dass über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung das Familiengericht entscheidet. Außerdem sind dort die Antragsberechtigung und der Zeitpunkt, von dem an die Anpassung wirkt, festgelegt. Weiterhin enthält § 34 VersAusglG Regelungen hinsichtlich des Übergangs des Anpassungsanspruchs auf die Erben und über die Benachrichtigungspflichten der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Versorgungsträger, der die Anpassung durchführt. Letztlich wird dort auch geregelt, in welchen Fällen der Versorgungsträger über die Beendigung der Aussetzung der Kürzung entscheidet.

§ 32 VersAusglG schränkt den Anwendungsbereich für die Anpassungsregelungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG ein. Sämtliche Anpassungsregelungen sind nach dem Gesetz nur für Anrechte aus den in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssystemen vorgesehen.

Allgemeines

Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG stellt einen vorübergehenden Eingriff in die nacheheliche wirtschaftliche Situation der Ehegatten dar. Die ausgleichspflichtige Person wird für die Dauer des Vorliegens bestimmter Anspruchsvoraussetzungen wirtschaftlich gestärkt, indem die Kürzung ihrer Versorgung aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Dadurch soll nicht nur der eigene Lebensunterhalt der ausgleichspflichtigen Person sicher gestellt werden. Vielmehr soll die ausgleichspflichtige Person auch ihren nachehelichen Unterhaltspflichten genügen können, solange die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente mit den ihr gutgeschriebenen Anrechten aus dem Versorgungausgleich erhält.

In der gesetzlichen Rentenversicherung findet § 33 VersAusglG Anwendung, wenn nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei der ausgleichspflichtigen Person ein Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist, der zu einer Rentenkürzung geführt hat. Gleiches gilt, wenn sich eine Rentenkürzung aufgrund des Ausgleichs von statischen Anrechten der Höherversicherung ergeben hat. Ob der Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 oder nach dem Recht ab 01.09.2009 durchgeführt wurde, spielt keine Rolle. Unerheblich ist auch, wann die Rente der ausgleichspflichtigen Person begonnen hat oder wann der Leistungsfall eingetreten ist.

§ 33 VersAusglG ist nicht anwendbar, wenn die Rente der ausgleichspflichtigen Person überhaupt nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, zum Beispiel wegen der Anwendung des sogenannten Rentnerprivilegs (§ 268a SGB VI) oder wegen einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 VersAusglG. Bei einer nach Anwendung des Rentnerprivilegs oder des § 35 VersAusglG noch verbliebenen Rentenkürzung kann § 33 VersAusglG im Umfang der verbliebenen Kürzung Anwendung finden.

Grundvoraussetzungen für die Anpassung wegen Unterhalt (Absatz 1)

Eine Anpassung wegen Unterhalt ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die ausgleichspflichtige Person bezieht eine laufende Versorgung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert ist (Abschnitt 3.1).
  • Die ausgleichsberechtigte Person erhält aus dem erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung (Abschnitt 3.2).
  • Die ausgleichsberechtigte Person hat gegen die ausgleichspflichtige Person einen Unterhaltsanspruch (Abschnitt 3.3).
  • Ein Antrag auf Anpassung wurde gestellt (Abschnitt 3.4).
  • Die Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erreicht den in § 33 Abs. 2 VersAusglG genannten Mindestwert (Abschnitt 4).

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch das Familiengericht, das über die Anpassung zu entscheiden hat (§ 34 Abs. 1 VersAusglG).

Bezug einer aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten laufenden Versorgung

Eine Anpassung wegen Unterhalt ist möglich, wenn sich der Versorgungsausgleich für die ausgleichspflichtige Person auswirkt. Das ist in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall, wenn die ausgleichspflichtige Person eine Rente bezieht, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird.

Eine gekürzte Rentenzahlung liegt vor, wenn sich die Höhe der Rente betragsmäßig vermindert. Hat der Versorgungsausgleich im Einzelfall nicht zur Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person geführt (zum Beispiel bei einem teilweisen Ruhen der Rente aufgrund eines gleichzeitigen Unfallrentenbezugs nach § 93 SGB VI), würde sich eine Anpassung zunächst nicht auswirken.

Bei einem Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es darauf an, ob die Rente der versicherten Person unter Berücksichtigung der zu Gunsten und zu Lasten übertragenen Anrechte betragsmäßig zu kürzen ist.

Wie sich der Kürzungsbetrag der Rente errechnet, ist im Abschnitt 5.1 beschrieben.

Eine „gekürzte Versorgung“ liegt nicht vor, wenn die Rente der ausgleichspflichtigen Person wegen des sogenannten Rentnerprivilegs (§ 268a SGB VI) oder einer durchgeführten Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (§ 35 VersAusglG) nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Ist die Rente trotz Anwendung des Rentnerprivilegs oder des § 35 VersAusglG teilweise zu kürzen, ist eine „gekürzte Versorgung“ im Umfang der verbliebenen Kürzung vorhanden (siehe auch GRA zu § 268a SGB VI).

Nähere Erläuterungen zur Höhe der Rentenkürzung ergeben sich aus Abschnitt 5.1.

Kein Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person

Die ausgleichsberechtigte Person darf aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten. Dabei kommt es allein auf die Versorgung aus dem aufseiten der ausgleichspflichtigen Person gekürzten Anrecht an. Ein Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person aus einem anderen Versorgungssystem nach § 32 VersAusglG ist nicht zu beachten.

Hat die ausgleichspflichtige Person beim Familiengericht die Anpassung ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, darf die ausgleichsberechtigte Person also aus den übertragenen Entgeltpunkten oder Anrechten der Höherversicherung keine Leistungen vom Rentenversicherungsträger erhalten. Unschädlich für die Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen Leistungen, die die ausgleichsberechtigte Person aus einem anderen Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG aufgrund des Versorgungsausgleichs erhält (AGVA 3/2009, TOP 2).

Besteht ein Rentenanspruch aus dem erworbenen Anrecht zwar dem Grunde nach, kommt es aber nicht zur Auszahlung der Rente (beispielsweise aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen und Einkommen), ist die Voraussetzung „keine laufende Versorgung“ ebenfalls erfüllt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen zum Beispiel wegen des Fehlens eines Rentenantrags kein Rentenanspruch besteht.

Die Anpassung wegen Unterhalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich bezieht.

Hatte die ausgleichspflichtige Person bereits eine wegen § 33 VersAusglG nicht oder nur teilweise gekürzte Rente bezogen, entfallen die Voraussetzungen für die Anpassung ab Beginn der Rentenzahlung an die ausgleichsberechtigte Person; der Rentenbescheid der ausgleichspflichtigen Person ist nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI ab diesem Zeitpunkt aufzuheben (siehe auch GRA zu § 34 VersAusglG).

Fällt eine an die ausgleichsberechtigte Person gezahlte Rente unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts wieder weg (zum Beispiel nach Ablauf einer Befristung oder wegen Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze), ist die Voraussetzung „keine Versorgung erhalten kann“ erneut erfüllt. Unerheblich ist, wie lange bereits Rente an die ausgleichsberechtigte Person gezahlt worden ist. In diesem Fall kann die ausgleichspflichtige Person die Anpassung nach § 33 VersAusglG (erneut) beim Familiengericht beantragen.

Gesetzlicher Unterhaltsanspruch

Eine weitere Voraussetzung für die Anpassung wegen Unterhalt ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG, dass die ausgleichsberechtigte Person „ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“.

Die Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass sich diese auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt. Dementsprechend kommt eine Anpassung auch in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person durch die Rentenkürzung nicht beeinträchtigt ist (BGH vom 07.11.2012, AZ: XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189-191).

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach den §§ 1569 bis 1578 BGB. Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG betrifft nur nacheheliche Unterhaltsansprüche zwischen den früheren Ehepartnern. Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person (zum Beispiel eines Kindes) rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung. (BGH vom 11.12.2013, AZ: XII ZB 253/13, FamRZ 2014, 461-463).

Für die Anpassung wegen Unterhalt ist es nicht erforderlich, dass sich durch die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht eine unzumutbare Härte für die ausgleichspflichtige Person ergibt. Eine Anpassung ist daher auch bei überdurchschnittlichen Einkünften der ausgleichspflichtigen Person möglich, wenn die Kürzung der Versorgung deren Lebensstandard nicht wesentlich beeinträchtigt (BGH vom 27.06.2013, AZ: XII ZB 91/13, FamRZ 2013, 1547-1548).

Aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung lässt sich das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nicht ohne weiteres herleiten, es sei denn, der gesetzliche Unterhaltsanspruch wird durch die Vereinbarung lediglich modifiziert.

Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch möglich ist, wenn der Unterhaltsanspruch durch eine Kapitalabfindung (§ 1585 Abs. 2 BGB) abgegolten wurde, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für das Recht bis 31.08.2009 hat der BGH die Anwendung des § 5 VAHRG bei einer vereinbarten Unterhaltsabfindung in bestimmten Fällen bejaht (BGH vom 08.06.1994, AZ: IV ZR 200/93, FamRZ 1994, 1171, vergleiche auch BSG NJW 1994, 2374; BVerwGE 109, 231). Die Übertragung der Rechtsprechung zum früheren § 5 Abs. 1 VAHRG könnte jedoch zweifelhaft sein, weil es für eine vollständige Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach dieser Vorschrift genügte, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten überhaupt einen Unterhaltsanspruch gleich welcher Höhe hatte, während die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG von der Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhalts abhängt (vergleiche BGH vom 26.06.2013, AZ: XII ZB 64/13, FamRZ 2013, 1640-1642).

Eine Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhalt kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die geschiedenen Ehegatten sowohl Unterhalts- als auch Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden haben und nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt (BGH vom 26.06.2013, AZ: XII ZB 677/12, FamRZ 2013, 1364-1366).

Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, tritt an die Stelle des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1569 ff. BGB der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB. Auch dieser Unterhaltsanspruch kann nach Auffassung der Rentenversicherungsträger den Anspruch nach § 33 VersAusglG auslösen, solange die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft leben, es bedarf jedoch einer Entscheidung des Familiengerichts (AGVA 1/2010, TOP 2).

Maßgebendes Einkommen der ausgleichspflichtigen Person für die Prüfung des fiktiven Unterhaltsanspruchs im Rahmen des § 33 VersAusglG ist die nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente. Darüber hinaus sind auch sämtliche anderen laufenden Versorgungen der ausgleichspflichtigen Person als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei muss es sich nicht um Versorgungen im Sinne des § 32 VersAusglG handeln.

Bei der ausgleichsberechtigten Person sind sämtliche unterhaltsrelevanten Einkünfte, also insbesondere Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Einkommen zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sind grundsätzlich die jeweiligen Nettowerte (nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung) gegenüberzustellen. Jedoch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur auch die Ansicht vertreten, dass der Unterhaltsanspruch auf der Grundlage von Bruttobeträgen zu ermitteln ist, weil auch der Anpassungsbetrag als Bruttobetrag berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 105; OLG Koblenz FamRZ 2017, 709; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Aufl., Rn. 19 zu § 33 VersAusglG).

Der Unterhaltsanspruch muss für die gesamte Zeit der Anpassung nach § 33 VersAusglG bestehen. Frühester Beginn der Anpassung ist der Folgemonat der Antragstellung beim Familiengericht (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Beginnt eine Rente erst nach diesem Zeitpunkt, erfolgt die Anpassung erst ab Rentenbeginn. Für den Unterhaltsanspruch sind die von den Ehegatten zum Anpassungsbeginn erzielten Einkünfte maßgebend.

Das Familiengericht muss den Unterhaltsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststellen, da die Anpassung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu begrenzen ist, der sich bei ungekürzter Rentenzahlung ergäbe. Dies gilt auch für den Fall, dass die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet haben. Ein durch gerichtliche Entscheidung der Höhe nach nicht festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt reicht für die Anwendung der Anpassungsregelung nicht aus, da der Anspruch nach § 33 VersAusglG der Höhe nach beziffert werden muss.

Ein vorliegender Unterhaltstitel (zum Beispiel in Form eines Urteils oder gerichtlichen Vergleichs) ist ein Indiz für das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Unabhängig davon hat das Gericht nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG jedoch den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Von einem vorhandenen Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten kann aber im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG ausgegangen werden, wenn dieser auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung festgestellt wurde. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) dem gegenwärtigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch entspricht, hat das Familiengericht diesen neu zu berechnen (BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853-856, BGH vom 02.08.2017, AZ: XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662-1664).

Die Ermittlung des fiktiven Unterhaltsanspruchs wird regelmäßig erforderlich sein, wenn der Unterhaltstitel oder die Unterhaltsvereinbarung aus der Zeit des Erwerbslebens der unterhaltspflichtigen Person stammt und daher die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr abbildet. Für diesen Fall hat das Familiengericht das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anhand der aktuellen Einkommenssituation neu zu prüfen.

Ist aus der Anpassungsentscheidung ersichtlich, dass diese Prüfung vom Familiengericht nicht vorgenommen und die Entscheidung allein auf einen nicht mehr aktuellen Unterhaltstitel oder eine alte Unterhaltsvereinbarung abgestellt wurde, liegt ein Beschwerdegrund vor (siehe auch GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.7.7).

Antragstellung beim Familiengericht

Über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht nur auf Antrag. Der Antrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen (siehe GRA zu § 218 FamFG).

Ein von der ausgleichspflichtigen Person beim Rentenversicherungsträger gestellter Antrag auf Anpassung nach § 33 VersAusglG ist kein wirksamer Antrag. Der Rentenversicherungsträger ist zur Weiterleitung des Antrags an das zuständige Familiengericht weder verpflichtet noch berechtigt. Er muss den Antragsteller jedoch darauf hinweisen, dass die Anpassung wegen Unterhalt ausschließlich beim Familiengericht beantragt werden kann. Im isolierten Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt besteht - mit Ausnahme des Verfahrens vor dem BGH - kein Anwaltszwang (siehe GRA zu § 114 FamFG, Abschnitt 5.5). Zu beachten ist aber, dass bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens Gerichtskosten anfallen.

Wer zur Antragstellung berechtigt ist, ergibt sich aus der GRA zu § 34 VersAusglG, Abschnitt 4.

Wertgrenze für eine Anpassung wegen Unterhalt (Absatz 2)

In Fällen von geringer Bedeutung soll das Familiengericht nicht über eine Anpassung wegen Unterhalt entscheiden müssen. Aus diesem Grund ist die Anpassung auf Fälle beschränkt, in denen die Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs am Ende der Ehezeit die in § 33 Abs. 2 VersAusglG genannte Wertgrenze erreicht oder übersteigt.

Die Wertgrenze beträgt bei einem Rentenbetrag mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die Wertgrenzen sind in der GRA Aktuelle Werte, Versorgungsausgleich enthalten.

Welche Wertgrenze das Familiengericht zu prüfen hat, richtet sich nach dem Tenor beziehungsweise der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die maßgebende Bezugsgröße ein Rentenbetrag, wenn in der familiengerichtlichen Entscheidung der Ausgleich eines Rentenbetrags angeordnet wurde.

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 sowie beim Ausgleich von Anrechten der Höherversicherung ist daher stets ein Rentenbetrag die maßgebende Bezugsgröße. Beträgt der monatliche Kürzungsbetrag der Bruttorente zum Ende der Ehezeit mindestens 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) zum Ende der Ehezeit, ist die Wertgrenze für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG erreicht.

Siehe Beispiel 1

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 sind für den Ausgleich dynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte die maßgebende Bezugsgröße. Die zu prüfende Wertgrenze beträgt somit als Kapitalwert 240 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Der Wertgrenze gegenüber zu stellen ist der korrespondierende Kapitalwert, der der Rentenkürzung zum Ende der Ehezeit entspricht. Er wird nach Ansicht der Rentenversicherungsträger durch Saldierung aller korrespondierender Kapitalwerte ermittelt, die den Ausgleichswerten der übertragenen Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Beträgt die als Kapitalwert ausgedrückte Rentenkürzung zum Ende der Ehezeit mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) zum Ende der Ehezeit, ist die Wertgrenze für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG erreicht.

Siehe Beispiel 2

Führt das Familiengericht eine Anpassung wegen Unterhalt durch, obwohl die Wertgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht erreicht ist, liegt für die Rentenversicherungsträger ein Beschwerdegrund vor (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.7.8).

Umfang der Anpassung (Absatz 3)

Liegen nach der Prüfung des Familiengerichts die in den Abschnitten 3 und 4 beschriebenen Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG vor, stellt das Familiengericht fest, in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger die Anpassung vorzunehmen hat.

Höchstgrenze für die Anpassung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel der Kürzungsbetrag der Rente aus der Übertragung von Anrechten (Abschnitt 5.1 bis 5.1.2).

Der Umfang der Anpassung bestimmt sich grundsätzlich nach dem fiktiven Unterhaltsanspruch, der sich bei einer ungekürzten Rentenzahlung an die ausgleichspflichtige Person ergäbe (Abschnitt 5.2).

In den Fällen eines Hin-und-her-Ausgleichs von Anrechten hat das Familiengericht zusätzlich zu prüfen, ob der Anpassungsbetrag nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zu begrenzen ist (Abschnitt 5.3).

Ist nach den Feststellungen des Familiengerichts nur eine teilweise Aussetzung der Rentenkürzung möglich, hat das Familiengericht zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen (geringeren) Einkünfte nach Anpassung dennoch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und eine Anpassung möglich ist (Abschnitt 5.4).

Kürzungsbetrag der Rente als Höchstgrenze

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG wird bei der Anpassung wegen Unterhalt „... die Kürzung der laufenden Versorgung ... ausgesetzt ...“. Damit ist klargestellt, dass eine Anpassung höchstens bis zum Kürzungsbetrag der Rente möglich ist. Eine Anpassung über den Kürzungsbetrag der Rente hinaus kommt nicht in Betracht, weil die ausgleichspflichtige Person dann besser gestellt wäre als ohne Versorgungsausgleich. Dies gilt selbst dann, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch den Kürzungsbetrag der Rente übersteigt.

Führt die Anwendung der §§ 34, 96a SGB VI zur Zahlung einer Teilrente, ergibt sich der Kürzungsbetrag aus der gezahlten Teilrente.

Beachte:

Hat die ausgleichspflichtige Person nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beiträge zur teilweisen oder vollständigen Wiederauffüllung ihrer geminderten Rentenanwartschaften gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt, dann sind diese Wiederauffüllungsbeiträge bei der Ermittlung der Differenz der Bruttorente mit und ohne Berücksichtigung der internen Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen.

Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 kann die Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ausgleichspflichtigen Person resultieren aus

  • einer Übertragung von Rentenanwartschaften durch Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB oder
  • einer Begründung von Rentenanwartschaften zulasten von statischen Anrechten der Höherversicherung durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG, die zu einer Minderung dieser Anrechte bei der ausgleichspflichtigen Person geführt haben.

Der für die Anpassung maßgebende Kürzungsbetrag der Rente errechnet sich aus der Differenz der gezahlten Bruttorente mit und ohne Berücksichtigung der durch Splitting und/oder analoges Quasisplitting innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichenen Anrechte.

Die Rentenkürzung aus der Übertragung von Rentenanwartschaften durch ein erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG kann nicht im Rahmen der Anpassung wegen Unterhalt ausgesetzt werden, da beim erweiterten Splitting zwar ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde, diese Übertragung aber auf eine Versorgung zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG ist (AGVA 2/2015, TOP 3).

Die Rentenversicherungsträger haben ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben, wonach es für die Zuordnung eines Anrechts zu den Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG allein auf das Zielversorgungssystem ankommt - hier: die gesetzliche Rentenversicherung (AGVA 2/2015, TOP 3).

Ordnet das Familiengericht die Aussetzung der Rentenkürzung für nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragene Rentenanwartschaften an, liegt für die Rentenversicherungsträger ein Beschwerdegrund vor (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.7.10).

Versorgungsausgleich nach dem Recht ab 01.09.2009

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 kann die Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ausgleichspflichtigen Person resultieren aus einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) mit Übertragung von

  • Entgeltpunkten oder
  • statischen Anrechten der Höherversicherung.

Der für die Anpassung maßgebende Kürzungsbetrag der Rente errechnet sich aus der Differenz der gezahlten Bruttorente mit und ohne Berücksichtigung der durch interne Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen Anrechte.

Für die Ermittlung des Kürzungsbetrags der Rente außer Betracht zu lassen sind die gegebenenfalls zugunsten der ausgleichspflichtigen Person durch externe Teilung begründeten Anrechte. Diese Anrechte bezieht das Familiengericht erst bei der Feststellung der Höhe des Anpassungsbetrags nach § 33 Abs. 3 VersAusglG mit ein, wenn es die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus bereits gezahlten Leistungen errechnet (siehe Abschnitt 5.3).

Ist die Rentenkürzung wegen der Anwendung des Rentnerprivilegs (§ 268a SGB VI) oder aufgrund einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (§§ 35, 36 VersAusglG) bereits teilweise ausgesetzt, ist höchstmöglicher Kürzungsbetrag die verbleibende Rentenkürzung. Führt die Anwendung des Rentnerprivilegs oder des § 35 VersAusglG zur vollständigen Aussetzung der Kürzung der Rente, ist für die Anpassung wegen Unterhalt kein Raum.

Siehe Beispiel 3

Anpassung grundsätzlich im Umfang des fiktiven Unterhaltsanspruchs

Grundsätzlich ist die Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person in Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs auszusetzen, der sich im Falle einer nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Rentenzahlung an die ausgleichspflichtige Person ergeben würde. Das zuständige Familiengericht muss daher berechnen, wie hoch der Unterhaltsanspruch wäre, wenn die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs vollständig entfiele. Einzelheiten zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs sind unter Abschnitt 3.3 beschrieben.

Die Feststellung des fiktiven Unterhaltsanspruchs hat das Familiengericht zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung vorzunehmen. Die Anpassung beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung nach § 33 VersAusglG beim Familiengericht folgt (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Beginnt eine Rente erst nach diesem Zeitpunkt, erfolgt die Anpassung erst ab Rentenbeginn.

Der fiktive Unterhaltsanspruch ist der Höhe nach genau zu beziffern (BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, nach der der vereinbarte Unterhalt niedriger ist als der fiktive gesetzliche Unterhalt, dann ist der fiktive Unterhaltsanspruch jedoch nicht maßgebend (BGH vom 07.11.2012, AZ: XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189-191). Nach Ansicht des BGH ist in diesem Fall die Aussetzung der Rentenkürzung auf den vereinbarungsgemäß tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrag beschränkt (§ 33 Abs. 3 VersAusglG), weil über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen nicht eintritt.

Wurde der Versorgungsausgleich nach dem Recht ab 01.09.2009 durchgeführt und kam es dabei zu einem Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten, hat das Familiengericht für die Anpassung nach § 33 VersAusglG zusätzlich zu prüfen, ob der in Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs festgestellte Anpassungsbetrag zu begrenzen ist. Eine Begrenzung findet gegebenenfalls statt, wenn die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG erworben hat und sie bereits Leistungen daraus bezieht (siehe Abschnitt 5.3).

Siehe Beispiel 4

Statischer Anpassungsbetrag, wenn der fiktive Unterhaltsanspruch kleiner ist als die Rentenkürzung

Ist der vom Familiengericht ermittelte fiktive Unterhaltsanspruch kleiner als der Kürzungsbetrag der Rente (siehe Abschnitt 5.1), erfolgt die Aussetzung der Rentenkürzung in Höhe des konkreten Unterhaltsanspruchs, sofern eine Begrenzung nach Abschnitt 5.3 nicht erfolgt. Der Anpassungsbetrag ist in diesem Fall statisch und bleibt auch bei künftigen Rentenanpassungen unverändert.

Dynamischer Anpassungsbetrag, wenn der fiktive Unterhaltsanspruch größer ist als die Rentenkürzung

Übersteigt der fiktive Unterhaltsanspruch den Kürzungsbetrag der Rente zum Anpassungsbeginn, hat das Familiengericht die Anpassung auf den Kürzungsbetrag der Rente zu begrenzen. Entgegen der bisherigen Auffassung der Rentenversicherungsträger, wonach der Anpassungsbetrag stets statisch ist, hält der BGH auch einen dynamischen Anpassungsbetrag für zulässig (BGH vom 26.02.2020, AZ: XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833).

Das Familiengericht habe die Anpassung zwar auf den Kürzungsbetrag der Rente zu begrenzen. Der Anpassungsbetrag müsse jedoch nicht konkret beziffert werden und könne auch bei künftigen Rentenanpassungen in Höhe des Kürzungsbetrags der Rente zu zahlen sein. Dabei dürfe der auszusetzende Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, des maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktors sowie des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts festgestellt werden. Anzugeben sei außerdem ein konkret bezifferter Höchstbetrag, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspreche. Sind die vom BGH formulierten Anforderungen an die Beschlussformel nicht erfüllt, liegt ein Beschwerdegrund vor (vergleiche GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.7.2).

Ein dynamischer Aussetzungstitel könnte wie folgt formuliert sein:

„Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X wird mit Wirkung ab dem XX.XX.XXX in Höhe eines sich aus der Multiplikation von XX,XXXX Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von X,XXX, einem Rentenartfaktor von X,X und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von XXX,XX EUR, ausgesetzt.“

Der oben genannten BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Rente der ausgleichspflichtigen Person mit nur einem Zugangsfaktor berechnet wurde. Sollte der Rente mehr als ein Zugangsfaktor zugrunde liegen, liegt ein Beschwerdegrund vor, wenn das Familiengericht eine Berechnungsformel für die Berechnung eines dynamischen Kürzungsbetrags bestimmt hat (vergleiche GRA zu § 59 FamFG, Abschn. 6.7.3).

Begrenzung der Anpassung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG in Fällen des Hin-und-her-Ausgleichs

Das Familiengericht hat den festgestellten Anpassungsbetrag (siehe Abschnitt 5.2) gegebenenfalls noch zu begrenzen, wenn die der Anpassung zugrunde liegende Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem Recht ab 01.09.2009 getroffen wurde und einen Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen vorsah.

§ 33 Abs. 3 VersAusglG bestimmt, dass die Anpassung höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG erfolgt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Zu berücksichtigen sind die aktuellen Ausgleichswerte zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung (§ 34 Abs. 3 VersAusglG).

Für die Bestimmung des Differenzbetrages sind somit alle zugunsten und/oder zulasten der ausgleichspflichtigen Person ausgeglichenen Anrechte heranzuziehen, die

  • vor der Teilung durch den Wertausgleich bei der Scheidung in einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG erworben wurden (Herkunftsprinzip BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853-856, BGH vom 07.11.2012; AZ: XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189-191, AGVA 2/2015, TOP 3) und
  • aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

Anrechte, die zugunsten der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden, sind in der Regel nicht zu berücksichtigen, da diese normalerweise nicht aus einem Regelsicherungssystem stammen.

Das Familiengericht hat die zugunsten und zulasten zu berücksichtigenden aktuellen Ausgleichswerte im Sinne des § 32 VersAusglG zu saldieren und die Differenz mit dem festgestellten Anpassungsbetrag (Abschnitt 5.2) zu vergleichen. Übersteigt der festgestellte Betrag die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, ist der Anpassungsbetrag auf diese Differenz zu begrenzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die ausgleichspflichtige Person nach einem Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten keinen ungerechtfertigten Vorteil aus der Anpassung zieht.

Siehe Beispiel 5

Prüfung des tatsächlichen Unterhaltsanspruchs (Anpassungsbetrag ist kleiner als Rentenkürzung)

Unterschreitet der vom Familiengericht nach den Abschnitten 5.2 und 5.3 festgestellte Anpassungsbetrag (§ 33 Abs. 1, 3 VersAusglG) den Bruttobetrag der Rentenkürzung, kann die Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs nur teilweise ausgesetzt werden.

In diesem Fall hat das Familiengericht zu prüfen, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der ausgleichspflichtigen Person nach durchgeführter Anpassung bestehen würde. Bei der Prüfung des fiktiven Unterhaltsanspruchs für die Anpassung ist das Familiengericht zunächst von einer ungekürzten Rentenzahlung an die ausgleichspflichtige Person ausgegangen. Nachdem sich nach durchgeführter Anpassung herausgestellt hat, dass die an die ausgleichspflichtige Person zu zahlende Rente tatsächlich geringer ausfällt, ist die tatsächlich zu zahlende (geringere) Rente einschließlich des Anpassungsbetrags für die Unterhaltsprüfung heranzuziehen.

Stellt das Familiengericht dabei fest, dass die ausgleichspflichtige Person trotz teilweiser Aussetzung der Kürzung zu einer Unterhaltsleistung nicht in der Lage ist, versagt es die Anpassung. Bejaht das Familiengericht nach seiner erneuten Prüfung das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, erfolgt die Anpassung in der vom Familiengericht nach den Abschnitten 5.2 und 5.3 ermittelten Höhe.

Siehe Beispiel 6

Ermessen bei Bezug mehrerer Versorgungen (Absatz 4)

Bezieht die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungen, die unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs nur gekürzt gezahlt werden und liegen bei den jeweiligen Versorgungen die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 33 VersAusglG vor, entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen, bei welcher Versorgung die Kürzung ausgesetzt wird.

§ 5 VAHRG und § 33 VersAusglG bei Folgerenten und parallelen Rentenansprüchen (EM-Rente und vorgezogene Altersrente)

Wird eine Erwerbsminderungsrente aufgrund der Anwendung des § 5 VAHRG ungekürzt gezahlt und schließt sich an diese Rente nach dem 31.08.2009 nahtlos eine Altersrente an, ist die Anwendung des § 5 VAHRG für die anschließende Altersrente ausgeschlossen. Für die Bewilligung der Altersrente ist eine vollständige Neuprüfung und Neuberechnung des Rentenanspruchs durch den Rentenversicherungsträger erforderlich. Hierzu gehören auch die Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs (§ 76 SGB VI) und deren Beseitigung durch die Anwendung gesetzlicher Härteregelungen. Daher kann nach dem Wegfall des § 5 VAHRG zum 31.08.2009 für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.09.2009 allenfalls eine Anpassung nach § 33 VersAusglG beim Familiengericht beantragt werden.

Besteht während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente gleichzeitig auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, handelt es sich insoweit um parallele Rentenansprüche. Nach § 89 Abs. 1 SGB VI ist in Fällen, in denen Anspruch auf mehrere Versichertenrenten besteht, ausschließlich die höchste Rente zu leisten.

Ist die Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung des § 5 VAHRG höher als die vorzeitige Altersrente unter Berücksichtigung der Anpassung nach § 33 VersAusglG, ist diese zu leisten, solange der Rentenanspruch besteht (AGVA 1/2010, TOP 2).

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze fällt die höhere Erwerbsminderungsrente weg. Die Kürzung der vorzeitigen Altersrente ist dann in dem vom Familiengericht bestimmten Umfang auszusetzen, solange die Voraussetzungen nach § 33 VersAusglG vorliegen.

Verhältnis von § 33 VersAusglG zu § 35 VersAusglG

Es ist möglich, dass sowohl die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG als auch die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 VersAusglG gleichzeitig erfüllt sind.

In derartigen Fällen wird regelmäßig zuerst der Antrag nach § 35 VersAusglG gestellt sein, weil dies bereits mit dem Rentenantrag geschieht. Daher wird zunächst über die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze zu entscheiden sein.

Wurde die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person bereits nach § 35 VersAusglG (Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze) vollständig ausgesetzt, ist die Anwendung des § 33 VersAusglG erst nach Wegfall der Voraussetzungen des § 35 VersAusglG möglich (siehe Erläuterungen in der GRA zu § 35 VersAusglG).

Beantragt die ausgleichspflichtige Person zusätzlich beim Familiengericht die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG, ist eine Aussetzung der Rentenkürzung nur noch im Umfang eines gegebenenfalls nach der Anwendung des § 35 VersAusglG verbleibenden Anpassungsbetrags möglich.

Ist im Einzelfall zuerst eine rechtskräftige Anpassungsentscheidung durch das Familiengericht nach § 33 VersAusglG ergangen, kann der Rentenversicherungsträger bis zum Umfang der noch verbleibenden Restkürzung eine Anpassung nach § 35 VersAusglG vornehmen.

Beispiel 1: Prüfung der Wertgrenze - Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Mit wirksamer Entscheidung vom 23.08.1998 wurden vom Familiengericht zulasten des Versicherten Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von 55,60 DM und weitere Rentenanwartschaften gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 32,35 DM - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1997 - übertragen.

Frage:

Ist die Wertgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG erreicht?

Lösung:

Die erforderliche Wertgrenze gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG beträgt bei einem Ehezeitende im Jahr 1997 85,40 DM (2 % der 1997 geltenden Bezugsgröße West von 4.270,00 DM).

Die im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 55,60 DM erreichen nicht die erforderliche Wertgrenze von 85,40 DM. Die durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechte sind bei der Prüfung der Wertgrenze außer Betracht zu lassen.

Beispiel 2: Prüfung der Wertgrenze - Entscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Aufgrund wirksamer Entscheidung des Familiengerichts wird zulasten des Versicherten ein Ausgleichswert in Höhe von 12,2800 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Gleichzeitig wird vom Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau ein Ausgleichswert in Höhe von 7,4300 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu Gunsten des Versicherten übertragen. Maßgebendes Ehezeitende ist der 30.11.2011.
Frage:
Ist die Wertgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG erreicht?
Lösung:
Für die Prüfung der Wertgrenze saldiert das Familiengericht die den Ausgleichswerten entsprechenden korrespondierenden Kapitalwerte zum Ende der Ehezeit, die in den Auskünften nach § 5 VersAusglG enthalten sind.
Der korrespondierende Kapitalwert beträgt für den Ausgleichswert von 12,2800 Entgeltpunkten73.966,52 EUR
Der korrespondierende Kapitalwert beträgt für den Ausgleichswert von   7,4300 Entgeltpunkten44.753,36 EUR
Der Saldo beträgt29.213,16 EUR
Die erforderliche Wertgrenze gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG bei einem Ehezeitende im Jahr 2011 (240 % der 2011 geltenden Bezugsgröße West von 2.555,00 EUR) beläuft sich auf  6.132,00 EUR
Da die Wertgrenze von 6.132,00 EUR überschritten wird, ist die Voraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG erfüllt.

Beispiel 3: Feststellung des Kürzungsbetrags der Rente

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.2)
Der Regelaltersrente der ausgleichspflichtigen Person lagen vor Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrunde48,0000 Entgeltpunkte
Der Versorgungsausgleich erfolgte durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG) von Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung.
Der Ausgleichswert zulasten beträgt10,0000 Entgeltpunkte
Der Ausgleichswert zugunsten beträgt  4,0000 Entgeltpunkte
Nach Verrechnung ergeben sich zulasten  6,0000 Entgeltpunkte
Der Regelaltersrente der ausgleichspflichtigen Person liegen nach durchgeführtem Versorgungsausgleich zugrunde42,0000 Entgeltpunkte
Der Antrag auf Anpassung ist am 04.12.2017 beim Familiengericht eingegangenen.
Frage:
Wie hoch ist die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs (brutto)?
Lösung:
Der Kürzungsbetrag der Rente ist zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung zu ermitteln, also ab 01.01.2018.
Festzustellen ist der Bruttobetrag der Rentenkürzung, der sich aus der Differenz zwischen ungekürzter und gekürzter Bruttorente ergibt. Die ungekürzte Bruttorente errechnet sich wie folgt:
48,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 31,03 EUR (aktueller Rentenwert am 01.01.2018) gleich1.489,44 EUR
Die gekürzte Bruttorente errechnet sich wie folgt:
42,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 31,03 EUR (aktueller Rentenwert am 01.01.2018) gleich1.303,26 EUR

Die Differenz der Bruttorentenbeträge ist der Kürzungsbetrag der Rente (1.489,44 EUR minus 1.303,26 EUR).

Dieser Betrag stellt den höchstmöglichen Anpassungsbetrag dar.

   186,18 EUR

Beispiel 4: Aussetzung der Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Aufgrund eines Antrags nach § 33 VersAusglG vom 08.12.2017 hat das Familiengericht das Vorliegen der Voraussetzungen ab 01.01.2018 zu prüfen.
Die Bruttorente der ausgleichspflichtigen Person würde ohne Kürzung betragen2.200,00 EUR
Die Nettorente der ausgleichspflichtigen Person würde ohne Kürzung betragen2.100,00 EUR
Die Nettoeinkünfte der ausgleichsberechtigten Person betragen1.400,00 EUR
Der Bruttobetrag der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beträgt ab 01.01.2018   600,00 EUR
Nach durchgeführtem Versorgungsausgleich beläuft sich die gekürzte Bruttorente auf 1.600,00 EUR (2.200,00 EUR minus 600,00 EUR).
Frage:
In welchem Umfang ist eine Anpassung möglich?
Lösung:

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Halbs. VersAusglG setzt das Familiengericht die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs aus. Die Differenz der beiderseitigen Nettoeinkünfte beläuft sich auf 700,00 EUR (2.100,00 EUR minus 1.400,00 EUR).

Bei ungekürzter Rentenzahlung ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person in Höhe von 350,00 EUR (700,00 EUR geteilt durch 2).

Der Bruttobetrag der Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person in Höhe von 600,00 EUR ist nicht überschritten.

Die gekürzte Bruttorente der ausgleichspflichtigen Person in Höhe von1.600,00 EUR
ist um den Anpassungsbetrag zu erhöhen in Höhe von   350,00 EUR
Nach Anpassung verfügt die ausgleichspflichtige Person über1.950,00 EUR

Da die Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person nur teilweise ausgesetzt wurde, hat das Familiengericht das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach Anpassung zu prüfen (Abschnitt 5.4).

Nach den Feststellungen des Familiengerichts ist weiterhin eine Unterhaltspflicht gegeben. Die Anpassung kann in dem festgestellten Umfang von 350,00 EUR stattfinden.

Beispiel 5: Aussetzung der Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs und Begrenzung auf den Saldo der Ausgleichswerte

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Aufgrund eines Antrags nach § 33 VersAusglG vom 08.12.2017 hat das Familiengericht das Vorliegen der Voraussetzungen ab 01.01.2018 zu prüfen.
Die ausgleichspflichtige Person würde ohne Kürzung insgesamt eine Nettoversorgung aus Regelsicherungssystemen beziehen in Höhe von2.200,00 EUR
Die Nettoeinkünfte der ausgleichsberechtigten Person betragen1.200,00 EUR
Die Differenz beträgt1.000,00 EUR
Bei ungekürzter Rentenzahlung ergibt sich ein fiktiver Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person in Höhe von 500,00 EUR (1.000,00 EUR geteilt durch 2).
Der Bruttobetrag der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beläuft sich ab 01.01.2018 auf 550,00 EUR.
Im Versorgungsausgleich sind für die ausgleichspflichtige Person Anrechte übertragen worden, für die sich ab 01.01.2018 folgende Ausgleichswerte (in EUR) ergeben:
in der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten550,00 EUR
in der berufsständischen Versorgung zugunsten350,00 EUR
Aus beiden Versorgungssystemen erhält die ausgleichspflichtige Person bereits Zahlungen. Die ausgleichsberechtigte Person erhält aus den zugunsten übertragenen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Leistungen.
Frage:
In welchem Umfang ist eine Anpassung möglich?
Lösung:

Gemäß § 33 Abs. 3, 1.Halbs. VersAusglG könnte das Familiengericht die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs von 500,00 EUR aussetzen. Der Bruttobetrag der Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person in Höhe von 550,00 EUR wird nicht überschritten.

Nach § 33 Abs. 3, 2. Halbs. VersAusglG ist die Anpassung auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte zu begrenzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person Leistungen bezieht.

Die Differenz ist aus den zum 01.01.2018 maßgebenden Ausgleichswerten zu ermitteln. Die Differenz beträgt 200,00 EUR (550,00 EUR minus 350,00 EUR).

Die Kürzung der Rente in Höhe von 550,00 EUR kann nach § 33 VersAusglG höchstens im Umfang von 200,00 EUR ausgesetzt werden. Bei einer darüber hinaus gehenden Anpassung würde die ausgleichspflichtige Person über höhere Einkünfte verfügen als vor Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Beispiel 6: Keine Anpassung bei fehlendem Unterhaltsanspruch nach nur teilweiser Aussetzung der Kürzung

(Beispiel zu Abschnitt 5.4)
Die Rente der ausgleichspflichtigen Person würde ohne Kürzung gezahlt in Höhe von1.600,00 EUR
Die Nettoeinkünfte der ausgleichsberechtigten Person betragen1.200,00 EUR
Die Differenz beträgt   400,00 EUR
Der Unterhaltsbetrag würde die Hälfte der Differenz betragen (400,00 EUR geteilt durch 2)   200,00 EUR
Nach Kürzung durch den Versorgungsausgleich beträgt die Rente der ausgleichspflichtigen Person 950,00 EUR.
Frage:
Ist eine Anpassung möglich, wenn ein Unterhaltsanspruch trotz Anwendung des § 33 VersAusglG nicht bestehen würde?
Lösung:

Das Einkommen der ausgleichspflichtigen Person in Höhe von 950,00 EUR erhöht sich bei einer Aussetzung der Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auf insgesamt 1.150,00 EUR (950,00 EUR plus 200,00 EUR).

Ein Einkommen der ausgleichspflichtigen Person in Höhe von 1.150,00 EUR würde keinen Unterhaltsanspruch begründen, da die Einkünfte der ausgleichsberechtigten Person mit 1.200,00 EUR höher sind. Eine Aussetzung der Kürzung ist daher nicht zulässig. Das Familiengericht muss den Antrag auf Anpassung ablehnen.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 33 VersAusglG neu eingeführt worden. Diese Vorschrift lehnt sich an die bisherige Härteregelung des § 5 VAHRG für Unterhaltsfälle an, ist aber in mehrfacher Hinsicht modifiziert worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 33 VersAusglG