§ 15 VersAusglG: Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
veröffentlicht am |
02.08.2021 |
---|---|
Änderung | Die GRA wurde im Wesentlichen um Rechtsprechung ergänzt (Abschnitte 3 und 7) sowie redaktionell überarbeitet. |
Stand | 23.07.2021 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 in Kraft getreten am 01.09.2009 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
|
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Wahl der Zielversorgung (Absatz 1)
- Gewährleistung einer angemessenen Versorgung durch die Zielversorgung (Absatz 2)
- Keine steuerpflichtigen Einnahmen oder schädliche Verwendung (Absatz 3)
- Angemessene Zielversorgung kraft Gesetzes (Absatz 4)
- Keine Wahl der Zielversorgung (Absatz 5)
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Wahl der Zielversorgung (Absatz 1)
- Gewährleistung einer angemessenen Versorgung durch die Zielversorgung (Absatz 2)
- Keine steuerpflichtigen Einnahmen oder schädliche Verwendung (Absatz 3)
- Angemessene Zielversorgung kraft Gesetzes (Absatz 4)
- Keine Wahl der Zielversorgung (Absatz 5)
Inhalt der Regelung
§ 15 VersAusglG regelt das Wahlrecht hinsichtlich des Zielversorgungsträgers und nennt Voraussetzungen, die der Zielversorgungsträger erfüllen muss.
In Absatz 1 ist geregelt, dass die ausgleichsberechtigte Person den Zielversorgungsträger wählen kann, um ein dort bereits bestehendes Anrecht auszubauen oder ein neues Anrecht zu begründen.
Absatz 2 legt fest, dass die Zielversorgung eine angemessene Versorgung für die ausgleichsberechtigte Person gewährleisten muss.
Nach Absatz 3 darf der an die gewählte Zielversorgung gezahlte Kapitalbetrag nach § 14 Abs. 4 VersAusglG nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl zu.
Aus Absatz 4 ergibt sich, dass ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder einem Vertrag, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert ist, stets die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt.
Absatz 5 regelt die Fälle, in denen die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger wählt. Die externe Teilung erfolgt durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1). Handelt es sich jedoch um ein Anrecht im Sinne des BetrAVG, ist dieses bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen (Satz 2).
Hinweis:
Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 15 VersAusglG ergänzt die allgemeinen Regelungen über die externe Teilung von Anrechten im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung:
- § 14 Abs. 2 VersAusglG (Externe Teilung),
- § 17 VersAusglG (Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten),
- § 24 Abs. 2 VersAusglG (Schuldrechtliche Abfindungszahlung),
- § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG (kein Anwaltszwang für Erklärungen zum Wahlrecht) und
- § 222 FamFG (Durchführung der externen Teilung).
Von Bedeutung für die gesetzliche Rentenversicherung sind:
- § 76 SGB VI (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich),
- § 100 Abs. 1 SGB VI (Änderung der Rentenhöhe nach ihrem Beginn),
- § 101 Abs. 3 SGB VI (Aufhebung des Rentenbescheids nach einer Versorgungsausgleichsentscheidung),
- § 120g SGB VI (Berücksichtigung von Anrechten aus externer Teilung ohne Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung),
- § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI (Zahlung von Beiträgen nach externer Teilung) und
- § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI (Zahlung einer schuldrechtlichen Abfindung).
Allgemeines
In § 15 VersAusglG werden Regelungen zur Wahl eines Zielversorgungsträgers für eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG getroffen und Mindestanforderungen definiert, die ein Zielversorgungsträger erfüllen muss. Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung für die Zahlung einer schuldrechtlichen Abfindung (§§ 23, 24 VersAusglG) gilt § 15 VersAusglG entsprechend.
Mit der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwirbt die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich bereits mit der Rechtskraft der Entscheidung beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe (BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 130/13, FamRZ 2016, 1144 ff.).
Für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger benennt, dienen die gesetzliche Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) oder die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG) kraft Gesetzes als Zielversorgungsträger. Bei der Versorgungsausgleichskasse dürfen jedoch nur Anrechte im Sinne des BetrAVG begründet werden.
§ 15 VersAusglG gilt nicht für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, die im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG auszugleichen sind.
Wahl der Zielversorgung (Absatz 1)
Wird zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person eine Vereinbarung über die externe Teilung geschlossen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder verlangt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), kann sich die ausgleichsberechtigte Person entscheiden, bei welchem Versorgungsträger sie ein neues Anrecht begründen oder ein bestehendes Anrecht ausbauen will (Wahl der Zielversorgung).
Der ausgewählte Zielversorgungsträger muss der vorgesehenen Begründung zustimmen. Die ausgleichsberechtigte Person hat daher dem Familiengericht vor der Entscheidung über die externe Teilung einen Nachweis zu erbringen, dass der gewählte Zielversorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist (§ 222 Abs. 2 FamFG).
Das Wahlrecht in Bezug auf die Zielversorgung kann trotz einer Fristsetzung durch das Familiengericht (§ 222 Abs. 1 und 2 FamFG) von der ausgleichsberechtigten Person auch noch in einem Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (siehe unter anderem Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2014, AZ: 17 UF 155/13, FamRZ 2014, 1114 ff., Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.08.2015, AZ: 16 UF 130/15, FamRZ 2016, 1167 ff., Beschluss des OLG Nürnberg vom 15.12.2016, AZ: 11 UF 1479/14, FamRZ 2017, 873, Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.05.2019, AZ: 4 UF 163/18, FamRZ 2020, 680 ff. und Beschluss des OLG Dresden vom 23.12.2020, AZ: 21 UF 665/20, FamRZ 2021, 844). Denn die familiengerichtliche Frist zur Wahl einer Zielversorgung nach § 222 Abs. 1 FamFG ist keine Ausschlussfrist, sondern eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient (Beschluss des OLG Oldenburg vom 14.10.2019, AZ: 11 UF 148/19, FamRZ 2020, 494); siehe auch GRA zu § 222 FamFG.
Ein Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. In diesem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Das Gericht hat auf diese Möglichkeit hinzuweisen (BGH vom 17.07.2019, AZ: XII ZB 437/18, FamRZ 2019, 1775 ff.).
Wird die gesetzliche Rentenversicherung zwar als Zielversorgung gewählt, aber erfolgt die Begründung des Anrechts durch das Familiengericht ohne vorherige Zustimmung des Rentenversicherungsträgers, ist dieser Umstand allein noch kein Beschwerdegrund für die Rentenversicherungsträger (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.9.4). Wäre der externen Teilung zugestimmt worden, können entsprechende familiengerichtliche Entscheidungen hingenommen und als externe Teilung mit Wahl des Zielversorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) betrachtet werden (RBRTS 1/2011, TOP 20).
Ergibt die Prüfung der familiengerichtlichen Entscheidung innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) jedoch, dass keine Zustimmung gegeben worden wäre, stellt dies einen Beschwerdegrund dar (siehe auch GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.3.4).
Wird die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI), kann die Zustimmung für eine externe Teilung nur dann verweigert werden, wenn:
- ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann (§ 14 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI), weil eine Vollrente wegen Alters bereits bindend bewilligt und der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (siehe auch GRA zu § 187 SGB VI) oder
- sich der abgebende Versorgungsträger in Insolvenz befindet (AGVA 4/2008, TOP 6).
Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person kann zwar der ausgleichsberechtigten Person einen Zielversorgungsträger vorschlagen. Die ausgleichsberechtigte Person ist jedoch nicht an diesen Vorschlag gebunden.
Die gesetzliche Rentenversicherung kann für sämtliche Versorgungssysteme Zielversorgung sein, wenn sie von der ausgleichsberechtigten Person gewählt wird, also auch bei einer externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG. Voraussetzung ist, dass der Begründung des entsprechenden Anrechts zugestimmt wird (BGH vom 06.02.2013, AZ: XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773). Für Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge besteht in Bezug auf die externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) eine besondere Wertgrenze (siehe GRA zu § 17 VersAusglG).
Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die von dem entsprechenden Versorgungsträger nicht frei widerrufen werden kann (Beschluss des OLG Brandenburg vom 13.10.2015, AZ: 13 UF 89/15, www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de und juris).
Erklärt sich jedoch auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte damit einverstanden, dass die externe Teilung bei einem anderen Zielversorgungsträger erfolgen kann, muss sich der ursprüngliche Zielversorgungsträger nicht an seinem Einverständnis festhalten lassen (Beschluss des OLG Zweibrücken vom 01.09.2020, AZ: 2 UF 92/20, FamRZ 2021, 273 ff.).
Gewährleistung einer angemessenen Versorgung durch die Zielversorgung (Absatz 2)
Die ausgewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. In dem bis 31.08.2009 geltenden Recht fand sich in Bezug auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche eine dem § 15 Abs. 2 VersAusglG vergleichbare Bestimmung in § 1587l Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Zuständigkeit für die Prüfung nach § 15 Abs. 2 VersAusglG obliegt dem Familiengericht.
Eine angemessene Versorgung wird unter anderem gewährleistet, wenn im Vergleich zu der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person durch die Begründung
- ein eigenständiges Anrecht gesichert wird und
- die Dynamik sowie die abgedeckten Risiken vergleichbar sind.
Nach § 15 Abs. 4 VersAusglG erfüllen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder einem Vertrag nach § 5 AltZertG stets die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersAusglG (siehe Abschnitt 6).
Ein Zeitwertkonto ist demgegenüber keine angemessene Versorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG, denn dieses dient nicht der Absicherung gegen die Risiken des Alters und der Invalidität durch Auszahlung einer Rente, sondern in erster Linie dem Ansparen von steuer- und sozialabgabefreien Teilen des Arbeitsentgelts, um hierdurch später Zeiten der teilweisen oder vollständigen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu finanzieren (vergleiche Beschluss des OLG München vom 30.03.2017, AZ: 16 UF 526/16, FamRZ 2017, 1395 ff.).
Keine steuerpflichtigen Einnahmen oder schädliche Verwendung (Absatz 3)
Die Zahlung des Kapitalbetrags durch den abgebenden Versorgungsträger (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) darf bei der ausgleichspflichtigen Person nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder einer schädlichen Verwendung führen. Etwas anderes gilt, wenn die ausgleichspflichtige Person der Wahl der Zielversorgung zugestimmt hat. Mit dieser Regelung werden die steuerrechtlichen Belange der ausgleichspflichtigen Person gewahrt.
Bei der ausgleichspflichtigen Person können steuerpflichtige Einnahmen entstehen, wenn das zu teilende Anrecht (zum Beispiel aus der betrieblichen Altersvorsorge) der nachgelagerten Besteuerung unterliegt und die Begründung in einer Versorgung der ausgleichsberechtigten Person erfolgen soll, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert wird. In diesem Fall müsste die ausgleichspflichtige Person das extern geteilte (und der ausgleichsberechtigten Person zugeflossene) Anrecht versteuern.
Eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein öffentlich gefördertes Anrecht (zum Beispiel die sog. „Riesterrente“) nicht im Sinne des steuerlichen Förderzwecks genutzt wird. Fließt gefördertes Kapital im Rahmen der externen Teilung in eine nicht geförderte Versorgung, handelt es sich um eine schädliche Verwendung, die dazu führen kann, dass die ausgleichspflichtige Person die staatlichen Förderungen und Steuervorteile erstatten muss.
Für die Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person nach § 15 Abs. 3 letzter Halbs. VersAusglG besteht kein Anwaltszwang (siehe § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Stimmt die ausgleichspflichtige Person nicht zu, ist die Wahl der ausgleichsberechtigten Person unwirksam (§ 139 BGB). Sofern dann kein anderer Zielversorgungsträger gefunden wird, gilt § 15 Abs. 5 VersAusglG (siehe Abschnitt 7).
Angemessene Zielversorgung kraft Gesetzes (Absatz 4)
Nach § 15 Abs. 4 VersAusglG erfüllen Anrechte
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- bei einem Pensionsfonds,
- bei einer Pensionskasse,
- bei einer Direktversicherung oder
- aus einem Vertrag nach § 5 AltZertG („Riester-Verträge“)
stets die Anforderungen als angemessene Versorgung (§ 15 Abs. 2 VersAusglG) und sind für die ausgleichspflichtige Person steuerneutral (§ 15 Abs. 3 VersAusglG).
Damit wird deklaratorisch klargestellt, dass derartige Zielversorgungen eine angemessene Versorgung gewährleisten und deren Wahl nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder einer schädlichen Verwendung führt. Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung für die Praxis der Familiengerichte, für die in entsprechenden Fällen eine Prüfung entbehrlich ist. Bei einer Begründung von Anrechten bei anderen als den in § 15 Abs. 4 VersAusglG genannten Zielversorgungen bedarf es hingegen einer Prüfung durch das Familiengericht, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG vorliegen.
Keine Wahl der Zielversorgung (Absatz 5)
Wird von der ausgleichsberechtigten Person bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt und kein Zielversorgungsträger benannt, begründet das Familiengericht ein Anrecht
- in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) oder
- wenn ein Anrecht im Sinne des BetrAVG auszugleichen ist bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG).
Das gilt beispielsweise auch, wenn ein gewählter Zielversorgungsträger seine Zustimmung verweigert und kein anderer Zielversorgungsträger gewählt wird, der dem Ausgleich bei sich zustimmt (vergleiche Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.03.2011, AZ: 9 UF 148/10, FamRZ 2011, 1231 ff.).
Gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung
Sofern von der ausgleichsberechtigten Person kein Zielversorgungsträger wirksam gewählt wurde und die Voraussetzungen für die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG vorliegen, wird nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG das zu teilende Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sogenannter „Auffangversorgungsträger“ begründet. Für Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG erfolgt der Ausgleich in der Versorgungsausgleichskasse (siehe Abschnitt 7.2).
Wird ein Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - fortgeführt und verliert es dadurch den Charakter einer Versorgung im Sinne des BetrAVG, so ist hierfür - wenn keine Zielversorgung gewählt wurde - die gesetzliche Rentenversicherung „Auffangversorgungsträger“ (Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.04.2014, AZ: 9 UF 142/13, FamRZ 2014, 1636).
Wenn ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Auffangversorgungsträger“ zu begründen ist, bedarf es keiner Zustimmung nach § 222 Abs. 2 FamFG. Jedoch ist es Aufgabe des Familiengerichts zu prüfen, ob eine Begründung von Anrechten durch Beitragszahlung gegebenenfalls ausgeschlossen ist (siehe § 14 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI). Werden Anrechte durch das Familiengericht begründet, obwohl dies nicht zulässig ist, stellt dies einen Beschwerdegrund für die Rentenversicherung dar (siehe auch GRA zu § 59 FamFG, Abschnitte 6.3.3 und 6.3.4). Der Ausgleich des entsprechenden Anrechts kann in solchen Fällen nur im Rahmen der internen Teilung erfolgen (siehe auch Beschluss des OLG Hamm vom 05.06.2014, AZ: II-4 UF 218/13, FamRZ 2014, 1700).
Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersAusglG können sich bei einer Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person nachteilige leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben. Nach § 120g SGB VI werden Anrechte erst mit dem Zahlungseingang des vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzten Betrags erworben (siehe GRA zu § 120g SGB VI). Eine zeitliche Verzögerung bei der Zahlung durch den abgebenden Versorgungsträger kann daher zu einer späteren Erhöhung einer Rente der ausgleichsberechtigten Person führen (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 3).
Wartezeitmonate aus einer externen Teilung ohne Wahl des Zielversorgungsträgers werden für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch auch dann berücksichtigt, wenn die Ehezeit vor Eintritt der Leistungsminderung endete, der in der familiengerichtlichen Entscheidung ausgewiesene Kapitalbetrag aber erst danach gezahlt wird (AGVA 1/2018, TOP 5; siehe auch GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 3.2.3).
Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung
Extern zu teilende Anrechte im Sinne des BetrAVG, bei denen keine Zielversorgung gewählt wurde, werden - abweichend von § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG - in der kapitalgedeckten Versorgungsausgleichskasse begründet.
Dabei wird das zu begründende Anrecht nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts bestimmt (BGH vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 405/16, FamRZ 2017, 727 ff.).
In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages wurde unter der Federführung von „Allianz Leben“ die Versorgungsausgleichskasse zum 01.04.2010 als Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet. Im Alter erbringt die Versorgungsausgleichskasse auf der Grundlage der begründeten Anrechte Leistungen an die ausgleichsberechtigten Personen.
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Versorgungsausgleichskasse (www.versorgungsausgleichskasse.de) zur Verfügung.
Seit dem 01.01.2012 ist es nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG auch möglich, dass ein bei der Versorgungsausgleichskasse begründetes Anrecht abgefunden wird, wenn der Wert des Anrechts nicht die in § 3 Abs. 2 BetrAVG enthaltene Wertgrenze übersteigt. Die ausgleichsberechtigte Person hat dann die Möglichkeit, den abgefundenen Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen (siehe GRA zu § 187b SGB VI).
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache17/2249, BR-Drucksache 679/10 |
Durch Artikel 25 des oben genannten Gesetzes wurden in § 15 Abs. 4 VersAusglG die Wörter „im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wörter „bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung“ ersetzt. Die Änderung trat rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft und beseitigt ein Redaktionsversehen in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift.
Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 26.03.2010 (BGBl. I S. 340) |
Inkrafttreten: 01.04.2010 (Betrifft § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG) |
Mit der Bekanntmachung vom 26.03.2010 zu der erstmaligen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse im Bundesgesetzblatt Nr. 13 vom 01.04.2010 ist § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG am 01.04.2010 in Kraft getreten (siehe auch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung eines Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 - BGBl. I S. 1939).
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 (Beachte: Inkrafttreten von § 15 Abs. 5 S. 2 weicht ab) Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/13424 |
Durch Art. 9d Nr. 1 des oben genannten Gesetzes wurde § 15 Abs. 3 ergänzt. Nach dem Wort „Einnahmen“ wurden die Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung“ eingefügt. Die Änderung trat zum 01.09.2009 in Kraft.
Des Weiteren wurde durch Art. 9d Nr. 2 dem Abs. 5 ein Satz 2 angefügt: „Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.“ Die Ergänzung trat am Tag der Bekanntmachung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft, frühestens jedoch am 01.09.2009 (siehe Art. 10 Abs. 7 des oben genannten Gesetzes vom 15.07.2009).
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903 |
Artikel 1 des VAStrRefG beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.