XII ZB 140/16
Gründe
I.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2 an.
Die im Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2011 haben die Eheleute u.a. folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsteller hat bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beteiligte zu 4; im Folgenden: KZVK) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 181,6 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 106,55 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 41.578,21 € zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat bei der KZVK ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,49 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,53 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.165,11 € zu bestimmen. Daneben hat die Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,46 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,37 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.795,71 € zu bestimmen.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten bei der KZVK erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Weiter hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht stattfindet. Die gegen den Nichtausgleich des Anrechts bei der VBL gerichtete Beschwerde der KZVK hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der KZVK, mit der sie einen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL erreichen möchte.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die KZVK sei durch die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Entscheidung greife insoweit nicht in die Rechtsstellung der KZVK ein, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollziehe und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berühre. Daher fehle es an einer Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten. Dass die KZVK durch die möglicherweise unzutreffende Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL vom Versorgungsausgleich auszunehmen, in irgendeiner Weise tangiert sein könnte, sei nicht erkennbar.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der KZVK unzulässig war.
Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vergleiche auch BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 21 mwN). Daran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.).
Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor, wenn wie hier kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehendes Anrecht auswirken könnte.
Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 XII ZB 221/06 FamRZ 2009, 853 Rn. 12). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 12). Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft.