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§ 10 VersAusglG: Interne Teilung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.12.2021

Änderung

Die GRA wurde um Rechtsprechung zur Insolvenz und Pfändung ergänzt (Abschn. 3, 3.2) sowie redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand17.11.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 10 VersAusglG

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 10 VersAusglG definiert den Begriff ‘interne Teilung’ und regelt den Vollzug des Wertausgleichs durch Übertragung von Anrechten bei einem Versorgungsträger.

Absatz 1 definiert die interne Teilung. Danach überträgt das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger, bei dem es erworben wurde.

Absatz 2 Satz 1 erlaubt dem Versorgungsträger eine Verrechnung, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art zu übertragen sind. Die Verrechnung gilt nach Satz 2 auch bei Anrechten gleicher Art gegenüber verschiedenen Versorgungsträgern, sofern zwischen den Versorgungsträgern Vereinbarungen über eine Verrechnung bestehen.

Absatz 3 legt fest, dass die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht gelten. Das können gesetzliche Bestimmungen, wie beispielsweise §§ 76, 264a SGB VI, Satzungen oder vertragliche Vereinbarungen sein.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende / korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den §§ 11 bis 13 VersAusglG und speziellen Regelungen der jeweiligen Versorgungsträger (für die gesetzliche Rentenversicherung: siehe Abschnitt 5).

Nach § 9 Abs. 2 VersAusglG ist die interne Teilung die vorrangige Art des Ausgleichs von Anrechten bei der Scheidung.

§ 120f SGB VI ergänzt die Regelungen zur Verrechnung von intern geteilten Anrechten im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG für die gesetzliche Rentenversicherung.

Für die Umsetzung der internen Teilung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie die §§ 76, 264a SGB VI von Bedeutung. Daneben existieren noch verschiedene bundes-, landes- und satzungsrechtliche Regelungen zur internen Teilung wie beispielsweise das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (BVersTG), die §§ 55a bis e Soldatenversorgungsgesetz (SVG), § 25a Abgeordnetengesetz (AbgG) oder § 31a Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW in der Fassung ab dem 16.07.2011).

Allgemeines

Die interne Teilung von Anrechten bei einem Versorgungsträger stellt seit dem 01.09.2009 als die grundsätzlich anzuwendende Ausgleichsform den wichtigsten Teil des Versorgungsausgleichs dar. Einen systeminternen Ausgleich kannte auch schon das Recht bis zum 31.08.2009. Dieser war aber nur für bestimmte Versorgungsanrechte vorgesehen: Systemintern wurden zum Beispiel Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) beziehungsweise erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und berufsständische Versorgungsanrechte durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) ausgeglichen.

Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 wurde das Prinzip der internen Teilung grundsätzlich auf alle Versorgungssysteme übertragen und die komplizierte Ausgleichssystematik des alten Versorgungsausgleichsrechts bis 31.08.2009 abgelöst. Weggefallen sind die im alten Recht erforderliche Saldierung aller ehezeitlichen Anrechte der Ehegatten durch das Familiengericht sowie der Einmalausgleich von der insgesamt ausgleichspflichtigen Person hin zur insgesamt ausgleichsberechtigten Person, der zumeist in der gesetzlichen Rentenversicherung stattfand. Entbehrlich geworden sind auch die Vergleichbarmachung von Anrechten unterschiedlicher Versorgungssysteme sowie die Aussetzung von Versorgungsausgleichsverfahren wegen der unterschiedlichen Anpassungsdynamik von Anrechten in den alten und neuen Bundesländern nach § 2 VAÜG.

Stattdessen wird jedes einzelne Anrecht der Ehegatten geteilt, und es kommt zum Hin-und-her-Ausgleich. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein eigenständiges Anrecht.

Durch die interne Teilung soll der gerechte Ausgleich der ehezeitlichen Vorsorgeanrechte beider Ehegatten sichergestellt werden. Bei Alterssicherungssystemen, für die die interne Teilung gesetzlich geregelt ist (beispielsweise für die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung des Bundes), ist das immer der Fall, da diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine gerechte Teilhabe entsprechen müssen. Für andere Versorgungsträger, die ihre Versorgungsordnung kraft Satzungsautonomie regeln, sind in § 11 VersAusglG die Mindestanforderungen an diese Teilungsart formuliert (siehe GRA zu § 11 VersAusglG).

Die interne Teilung ist die regelmäßig anzuwendende Ausgleichsform (siehe BT-Drucksache 16/10144, S. 54, § 9 Abs. 2 VersAusglG), sofern die Ehegatten keine anderweitigen Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 6 bis 8 VersAusglG) getroffen haben oder die interne Teilung wegen fehlender Ausgleichsreife der Anrechte (§ 19 VersAusglG) nicht möglich ist. Sie ist daher vorrangig durchzuführen.

Die Ausgleichsform der externen Teilung ist nachrangig (§ 9 Abs. 3 VersAusglG). Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG vorliegen. Eine externe Teilung nach § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt wurde. Solche Anrechte sind grundsätzlich intern zur teilen (entsprechend BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 575/12, FamRZ 2013, 608, und BGH vom 12.06.2013, AZ: XII ZB 604/12, FamRZ 2013, 1361).

Der Bezug einer Rente (zum Beispiel Altersrente) durch einen oder beide Ehegatten steht der internen Teilung nicht entgegen (entsprechend BGH vom 16.12.1981, AZ: IVb ZB 555/80, FamRZ 1982, 258).

Die Einzelheiten zur Übertragung der Anrechte durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG sind in Abschnitt 3 beschrieben.

Wie die Verrechnung von gleichartigen Anrechten nach § 10 Abs. 2 VersAusglG erfolgt, ergibt sich aus Abschnitt 4.

Welche Regelungen bei der Durchführung der internen Teilung gelten (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), erläutert Abschnitt 5.

Übertragung von Anrechten durch das Familiengericht (Absatz 1)

§ 10 Abs. 1 VersAusglG regelt den Grundsatz der internen Teilung eines Anrechts bei einem Versorgungsträger.

Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (durch Beschluss entsprechend §§ 38, 116 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 111 Nr. 7 FamFG). Die gestaltende Wirkung der Entscheidung zur Übertragung eines Anrechts tritt mit der Wirksamkeit des Beschlusses ein (§ 224 Abs. 1 FamFG).

Zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person wird ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschaffen, sofern dieses nicht bereits besteht. Zugleich folgt aus der Übertragung von Anrechten auf das entsprechende Versorgungskonto der ausgleichsberechtigten Person zulasten der Anrechte aus dem Versorgungskonto der ausgleichspflichtigen Person die Befugnis des Versorgungsträgers zur Minderung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person.

Die durch die interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person gelten nicht als von der ausgleichspflichtigen Person abgeleitet, sondern als neu begründeter Rechtserwerb. Ein laufendes Insolvenzverfahren behindert somit nicht die Durchführung der internen Teilung durch das Familiengericht, weil die übertragenen Versorgungsanrechte an die ausgleichsberechtigte Person nicht von § 91 Abs. 1 InsO erfasst sind. Bei kapitalgedeckten Anrechten sind Besonderheiten zu beachten (BGH vom 10.06.2021, AZ: IX ZR 6/18).

Ebenso können auch Versorgungsanrechte, die gepfändet oder zur Einziehung überwiesen wurden, intern geteilt werden (BGH vom 16.12.2020, AZ: XII ZR 28/20).

Die Gestaltungswirkung des Beschlusses des Familiengerichts bedeutet für die Ehegatten, dass es bei den Folgen der Übertragung auch nach einer etwaigen späteren Wiederverheiratung eines oder beider Ehegatten mit einem neuen oder auch mit dem früheren Ehepartner verbleibt (BGH vom 09.02.1983, AZ: IVb ZR 361/81, FamRZ 1983, 461, BGH vom 06.03.2013, AZ: XII ZB 271/11, Rz 15, FamRZ 2013, 852).

Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Der Ausgleichswert beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des Ehezeitanteils (§ 5 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VersAusglG). Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person unterbreitet dem Familiengericht in seiner Auskunft über den Ehezeitanteil nach § 5 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert.

Das Gericht kann hiervon abweichen und den Ausgleichswert herabsetzen, wenn

Das Gericht sieht ganz von einem Ausgleich ab, wenn

Der Ausgleichswert kann sich ferner mindern, wenn Versorgungsträger bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG Teilungskosten nach § 13 VersAusglG geltend machen. Die bei der Umsetzung der internen Teilung im jeweiligen Versorgungssystem entstehenden zusätzlichen Kosten sind nach § 13 VersAusglG von den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen (Einzelheiten zu den Teilungskosten siehe GRA zu § 13 VersAusglG).

Im Rahmen der internen Teilung darf höchstens die Hälfte eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts übertragen werden. Dies ergibt sich aus dem in § 1 Abs. 1 VersAusglG normierten Halbteilungsgrundsatz. Findet die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise nicht statt, hat das Familiengericht diesen Sachverhalt in der Beschlussformel festzustellen (§ 224 Abs. 3 FamFG).

Die Beschlussformel zur internen Teilung muss den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungsanrechts Rechnung tragen (für die interne Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung siehe Abschnitt 3.2.2):

Teilungsgegenstand bei der internen Teilung ist die vom Versorgungsträger verwendete Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17; BGH vom 11.05.2016, AZ: XII ZB 480/13; BGH vom 27.01.2016, AZ: XII ZB 656/14). Daher werden beispielsweise dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkten geteilt.

Anrechte betrieblicher Pensionsfonds oder fondsgebundene Rentenversicherungen können in Fondsanteilen intern geteilt werden (BGH vom 17.09.2014, AZ: XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1983, und AZ: XII ZB 537/12, FamRZ 2014, 1987).

In die Beschlussformel zur internen Teilung sind zusätzliche Angaben zu Art und Höhe des für die ausgleichsberechtigte Person zu übertragenden Anrechts aufzunehmen, wenn hierzu keine gesetzlichen Regelungen (wie zum Beispiel das SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung) existieren.

Bei der internen Teilung von betrieblichen, privaten oder berufsständischen Versorgungen sind auch die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung oder Teilungsordnung zu benennen. Art und Höhe des an die ausgleichsberechtigte Person übertragenen Versorgungsanrechts ergeben sich dann mit Eintritt der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung (BGH vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546; BGH vom 27.06.2012, AZ: XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545; BGH vom 22.01.2020, AZ: IV ZB 54/19, FamRZ 2020, 491; BGH vom 29.04.2020, AZ: IV ZR 75/19, FamRZ 2020, 985).

Ferner ist grundsätzlich das Ehezeitende als maßgebender Bewertungsstichtag für das jeweils zu übertragende Anrecht in die Beschlussformel des Familiengerichts aufzunehmen (BGH vom 27.06.2012, AZ: XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung oder vorausschauend auf den mutmaßlichen Zeitpunkt der Rechtskraft ermittelt. In diesem Fall ist die interne Teilung mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (BGH vom 01.08.2018, AZ: XII ZB 159/18, FamRZ 2018, 1816; BGH vom 21.11.2018, AZ: XII ZB 315/18, FamRZ 2019, 190).

Für die Umsetzung der wirksamen Entscheidung sind die Vorschriften des jeweiligen Versorgungssystems maßgebend (§ 10 Abs. 3 VersAusglG, siehe Abschnitt 5). Anrechte gleicher Art können von den betroffenen Versorgungsträgern verrechnet werden (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, siehe Abschnitt 4).

Ausgleichsberechtigte und ausgleichspflichtige Person

Nach § 1 Abs. 2 VersAusglG ist ausgleichspflichtige Person im Sinne des VersAusglG diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (der Ausgleichswert) zu.

Hat ein Ehegatte beispielsweise in der Ehezeit Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und der andere Ehegatte Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung erworben, führt das sowohl zu einem Zuschlag als auch zu einem Abschlag an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung bei beiden Ehegatten. Jeder Ehegatte ist sowohl ausgleichspflichtige als auch ausgleichsberechtigte Person.

Sofern beide Ehegatten durch die Entscheidung eines Familiengerichts Ehezeitanteile in Form von Anrechten gleicher Art bei einem Versorgungsträger erworben haben, vollzieht dieser Versorgungsträger den Ausgleich durch Verrechnung der entsprechenden Anrechte (siehe Abschnitt 4).

Siehe Beispiel 1

Übertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung werden beim (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Hiervon ausgenommen sind lediglich die abzuschmelzenden Anrechte (§ 120h SGB VI) sowie Aussparungsbeträge gemäß § 48 Abs. 3 SGB X, die als nicht ausgleichsreife Anrechte gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG dem schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 bis 24 VersAusglG unterliegen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung können folgende dynamische Anrechte erworben werden:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 70 ff. SGB VI),
  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) (§ 254d SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 81 ff. SGB VI),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) (§ 265a SGB VI).

Des Weiteren konnten statische Anrechte aus der Zusatzleistung der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) erworben werden.

Die interne Teilung der dynamischen Anrechte erfolgt durch Übertragung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung in der jeweiligen Entgeltpunkteart (siehe § 120f Abs. 2 SGB VI). Die interne Teilung der statischen Anrechte erfolgt durch Übertragung von monatlichen Rentenbeträgen aus der Zusatzleistung der Höherversicherung.

Hinweis:

Das Vorliegen einer Pfändung hat keine Auswirkung auf die Übertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der internen Teilung, da die Stammrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pfändbar sind. Die Pfändung künftiger Rentenansprüche ist nach § 850 Abs. 2 ZPO nur nach Maßgabe der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen möglich (BGH vom 16.12.2020, AZ: XII ZR 28/20).

Mit der Rentenangleichung zum 01.07.2024 werden an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte treten (vergleiche § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024), und es kommt zur Angleichung des aktuellen Rentenwerts (§ 255c SGB VI). Eine Unterscheidung zwischen Anrechten im Beitrittsgebiet und dem übrigen Bundesgebiet wird es dann nicht mehr geben.

Für die interne Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung erheben die Rentenversicherungsträger keine Teilungskosten (siehe GRA zu § 13 VersAusglG).

Der Rentenversicherungsträger kann eine Übertragung erst berücksichtigen, wenn der Versorgungsausgleich vom Familiengericht durchgeführt wurde (entsprechend Entscheidung des BVerfG vom 26.08.2003, AZ: 1 BvR 1258/03, FamRZ 2003, 1732). Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist (§ 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden Entscheidungen in Folgesachen (hierzu gehört auch der Versorgungsausgleich) nicht wirksam (§§ 148, 270 FamFG).

Mit der Wirksamkeit des Beschlusses wird bei einem Ausgleich von dynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung für die ausgleichspflichtige Person ein Abschlag und für die ausgleichsberechtigte Person ein Zuschlag an Entgeltpunkten / Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt.

Nach einem Ausgleich von statischen Anrechten der Höherversicherung wird der monatliche Rentenbetrag der Zusatzleistung bei der ausgleichspflichtigen Person in dem Umfang gemindert, in dem bei der ausgleichsberechtigten Person eine Erhöhung erfolgt.

Beachte:

Anrechte der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung können nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden, da es sich hierbei um eine spezielle kapitalgedeckte Zusatzversicherung handelt. Zuständiger Versorgungsträger für die Durchführung der internen Teilung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland. Für die Übertragung von Anrechten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich ist von der Deutschen Rentenversicherung Saarland unabhängig vom Bestehen eines Versicherungskontos bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein gesondertes Versicherungskonto einzurichten, sofern die ausgleichsberechtigte Person nicht bereits wegen eigener Anrechte aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ein Versicherungskonto hat.(vergleiche Beschluss des OLG-Saarbrücken vom 30.09.2013, AZ: 6 UF 148/13, FamRZ 2014, 1113).

Zuständiger Rentenversicherungsträger für die ausgleichsberechtigte Person

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Rahmen der internen Teilung auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person übertragen. Dabei kann das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person bei dem Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person geführt werden oder bei einem anderen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 120f Abs. 1 SGB VI).

Die im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung auszugleichenden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu übertragen. Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um bloße Unterabteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um selbständige juristische Personen.

Die Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger bestimmt sich nach den §§ 126 ff. SGB VI, §§ 274c, 274d SGB VI. Jeder gesetzlich Rentenversicherte hat nur ein Versicherungskonto, dem nur eine Versicherungsnummer zugeordnet ist (§§ 147, 149 SGB VI). Sofern für die ausgleichsberechtigte Person noch kein Versicherungskonto besteht, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (§ 127 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Unabhängig von der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung richtet sich die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers anschließend jedoch nach § 127 SGB VI (AGVA 3/2009, TOP 2). Aus praktischen Gründen (zum Beispiel: Einhaltung der Rechtsmittelfrist in Fällen, in denen Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung einzulegen ist), verbleibt die Zuständigkeit in derartigen Fällen solange bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bis die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist.

Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§§ 136, 137 SGB VI) tritt nicht allein wegen einer Übertragung von Anrechten der knappschaftlichen Rentenversicherung ein. Die Übertragung von Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung fingiert nicht Beiträge, die zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (§ 136 SGB VI) und gehört auch nicht zu den in § 137 SGB VI geregelten Besonderheiten.

Beschlussformel für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Beschlussformel zur internen Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Folgendes:

  • In der Beschlussformel müssen die zuständigen Rentenversicherungsträger für die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person bezeichnet werden. Ordnet das Familiengericht die Übertragung oder Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger an, kann ein Beschwerdegrund vorliegen (GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.1).
  • Bei der Anordnung zur Teilung von Entgeltpunkten muss klargestellt werden, ob es sich um Anrechte aus der allgemeinen oder der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt. Ebenso muss bis zum 30.06.2024 erkennbar sein, ob es sich um Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) handelt. Für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist eine gesonderte Teilungsanordnung erforderlich (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).
  • Das Ehezeitende als maßgebender Bewertungsstichtag ist in die Beschlussformel aufzunehmen (BGH vom 27.06.2012, AZ: XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545). Zwingend erforderlich wäre dies bei der internen Teilung allerdings nicht, weil in der gesetzlichen Rentenversicherung die Ausgleichswerte in Form von zeitunabhängigen Entgeltpunkten bestimmt werden (OLG Naumburg vom 05.06.2020, AZ: 3 UF 44/20, juris). Daher stellt das Fehlen des Ehezeitendes als Bezugszeitpunkt in der Beschlussformel keinen Beschwerdegrund dar (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.9.7).

Verrechnung gleichartiger Anrechte durch den Versorgungsträger (Absatz 2)

Hat das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger übertragen, so nimmt dieser für den Vollzug des Ausgleichs eine Verrechnung vor (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG).

Eine Verrechnung durch den Versorgungsträger erfolgt auch, wenn bei verschiedenen Versorgungsträgern Anrechte gleicher Art intern geteilt wurden und die Versorgungsträger untereinander Vereinbarungen über die Verrechnung geschlossen haben (§ 10 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 55) wurden die Versorgungsträger mit der Verrechnung betraut, weil dem Familiengericht nicht bekannt ist, zwischen welchen Versorgungsträgern entsprechende Vereinbarungen bestehen und dies unter Umständen mit relativ hohem Aufwand geklärt werden müsste. Für den Versorgungsträger, der nach der Entscheidung des Familiengerichts die Versorgungskonten ohnehin bearbeiten muss, fällt insoweit jedoch kein zusätzlicher Aufwand an.

Bei Anrechten gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG handelt es sich um Anrechte, die sich in der Struktur und der Wertentwicklung entsprechen, sodass eine Saldierung nach der Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich.

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind danach keine Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, weil sie sich wesentlich in Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und der Wertentwicklung unterscheiden (BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 211/13). Eine Verrechnung ist daher nicht möglich.

Verrechnung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 10 Abs. 2 VersAusglG lässt nach seinem Wortlaut eine Verrechnung nur zu, wenn die interne Teilung bei einem Versorgungsträger stattfindet.

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedoch nicht nur von einem, sondern von verschiedenen Rentenversicherungsträgern wahrgenommen: den Regionalträgern, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. § 120f Abs. 1 SGB VI stellt hierzu klar, dass bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern erworbene Anrechte für die Verrechnung von Anrechten beim Versorgungsausgleich als bei demselben Rentenversicherungsträger erworbene Anrechte gelten.

Die Rentenversicherungsträger dürfen deshalb die durch Beschluss des Familiengerichts übertragenen Entgeltpunkte gleicher Art verrechnen, auch wenn die Versicherungskonten der Ehegatten jeweils bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern geführt werden (siehe auch Beschluss des OLG Koblenz vom 30.08.2013, AZ: 13 UF 475/13, FamFR 2013, 512; Beschluss des OLG Köln vom 07.12.2018, AZ: 10 UF 158/18, juris).

Anrechte gleicher Art sind die einzelnen Entgeltpunktearten sowie die Anrechte der Höherversicherung. Eine Verrechnung zwischen unterschiedlichen Entgeltpunktearten wäre daher ausgeschlossen. Welche dynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anrechte gleicher Art sind, regelt § 120f Abs. 2 VersAusglG (siehe GRA zu § 120f SGB VI).

In der gesetzlichen Rentenversicherung findet nach einer Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung eine Verrechnung statt, sofern zulasten beider Ehegatten jeweils

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 70 ff. SGB VI),
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung (§ 254d SGB VI),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 81 ff. SGB VI),
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 265a SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) und / oder
  • monatliche Zusatzleistungen aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI)

übertragen wurden.

Zum Beispiel sind die zulasten eines Ehegatten übertragenen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung mit den zu seinen Gunsten übertragenen Entgeltpunkten derselben Entgeltpunkteart zu verrechnen. Gleiches gilt für statische Anrechte der Höherversicherung. Innerhalb einer Anrechtsart der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit ausgeschlossen, dass sowohl ein Zuschlag als auch ein Abschlag zu berücksichtigen ist.

Beachte:

Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung dürfen nicht mit Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Grundrentengesetz verrechnet werden, weil es sich nicht um gleichartige Anrechte handelt (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Das gilt entsprechend für Entgeltpunkte (Ost) und Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährig Versicherte. Wird vom Familiengericht dennoch eine Verrechnung vorgenommen, würde dies einen Beschwerdegrund darstellen (siehe GRA zu § 59 FamFG).

Für Anrechte aus der Höherversicherung werden die monatlichen Steigerungsbeträge in entsprechender Weise verrechnet, wenn beide Ehegatten in der Ehezeit Zusatzleistungen aus der Höherversicherung erworben haben, die jeweils auszugleichen sind.

Die sich nach Verrechnung ergebenden Entgeltpunkte fließen nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als Zuschlag oder Abschlag in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein (AGVA 2/2009, TOP 2).

Siehe Beispiel 2

Verrechnung zwischen verschiedenen Versorgungsträgern

In § 10 Abs. 2 S. 2 VersAusglG wird geregelt, dass eine Verrechnung von Anrechten gleicher Art auch möglich ist, wenn zwar verschiedene Versorgungsträger für einen Ehegatten zuständig sind, aber zwischen ihnen die Verrechnung von Anrechten vereinbart wurde. Dies kann zum Beispiel zwischen Beamtenversorgungsträgern der Fall sein oder zwischen betrieblichen Versorgungsträgern.

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und solche der Beamtenversorgung sind keine Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Eine Verrechnung ist daher nicht möglich (vergleiche Abschnitt 4).

Keine Verrechnung zwischen interner und externer Teilung

Die Verrechnung von Anrechten gleicher Art ist ausschließlich für die Ausgleichsform der internen Teilung vorgesehen. Intern geteilte Anrechte dürfen deshalb nicht mit extern geteilten Anrechten verrechnet werden (vergleiche § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Das gilt selbst dann, wenn es sich um Anrechte gleicher Art handelt.

Siehe Beispiel 3

Hinweis:

Für die Rentenberechnung werden die in einer Entgeltpunkteart zugunsten und zulasten geteilten Anrechte saldiert und zusammengefasst, weil pro Entgeltpunkteart nur ein Zuschlag oder ein Abschlag in die Berechnung der Summe aller Entgeltpunkte einfließt (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Maßgebliche Regelungen für die intern geteilten Anrechte (Absatz 3)

Nach § 10 Abs. 3 VersAusglG richten sich die Einzelheiten des Vollzugs einer internen Teilung nach den Vorschriften für die jeweiligen Versorgungssysteme. Inhaltlich wurde die bis zum 31.08.2009 geltende Regelung des § 1 Abs. 2 S. 2 VAHRG aufgegriffen. Vergleichbare Regelungen enthielten auch § 1587b Abs. 1 S. 2 BGB und § 1587b Abs. 2 S. 2 BGB. Maßgeblich sind insofern gesetzliche Regelungen oder untergesetzliche Bestimmungen in Versorgungsordnungen, Satzungen, vertraglichen Vereinbarungen oder vergleichbaren Regelungen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Wesentlichen die Vorschriften des SGB VI maßgeblich. Hierzu zählen prinzipiell:

Beispiel 1: Ausgleichsberechtigte und ausgleichspflichtige Person

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Nach der Entscheidung des Familiengerichts werden im Wege der internen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Ausgleichswerte übertragen:
In der allgemeinen Rentenversicherung
- zugunsten von Ehegatte 1:10,0000 EP
- zulasten von Ehegatte 2:10,0000 EP
Aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost):
- zugunsten von Ehegatte 2:5,0000 EP (Ost)
- zulasten von Ehegatte 1:5,0000 EP (Ost)
Frage:
Welcher Ehegatte ist ausgleichspflichtig, welcher Ehegatte ist ausgleichsberechtigt?
Lösung:
Ehegatte 1 ist
- ausgleichsberechtigt in Bezug auf die Entgeltpunkte und
- ausgleichspflichtig in Bezug auf die Entgeltpunkte (Ost).
Ehegatte 2 ist
- ausgleichspflichtig in Bezug auf die Entgeltpunkte und
- ausgleichsberechtigt in Bezug auf die Entgeltpunkte (Ost)

Beispiel 2: Verrechnung von intern geteilten Anrechten gleicher Art

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Nach der Entscheidung des Familiengerichts werden im Wege der internen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Ausgleichswerte übertragen:
zugunsten von Ehegatte 1:
- in der allgemeinen Rentenversicherung:10,0000 EP
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost):5,0000 EP (Ost)
- monatliche Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung:20,00 EUR
zulasten von Ehegatte 1:
- in der allgemeinen Rentenversicherung:
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost):
2,0000 EP
7,0000 EP (Ost)
zugunsten von Ehegatte 2:
- in der allgemeinen Rentenversicherung:2,0000 EP
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost):7,0000 EP (Ost)
zulasten von Ehegatte 2:
- in der allgemeinen Rentenversicherung:10,0000 EP
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost):5,0000 EP (Ost)
- monatliche Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung:20,00 EUR
Frage:
Welche jeweiligen Ausgleichswerte können verrechnet werden?
Lösung:

Eine Verrechnung findet einerseits zwischen Entgeltpunkten und andererseits zwischen Entgeltpunkten (Ost) statt, weil für beide Ehegatten entsprechende Ausgleichswerte zugunsten und zulasten übertragen wurden.

Bei der Höherversicherung findet keine Verrechnung statt, weil nur ein Ehegatte ein entsprechendes Anrecht erworben hat und daher kein Hin- und Her- Ausgleich durchgeführt wurde.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:

Verrechnung bei Ehegatte 1

Entgeltpunkte:

plus 10,0000 EP minus 2,0000 EP ist gleich plus 8,0000 EP Zuschlag

Entgeltpunkte (Ost):

plus 5,0000 EP (Ost) minus 7,0000 EP (Ost) ist gleich minus 2,0000 EP (Ost) Abschlag

Höherversicherung ohne Verrechnung:

plus 20,00 EUR Zuschlag

Verrechnung bei Ehegatte 2

Entgeltpunkte:

plus 2,0000 EP minus 10,0000 EP ist gleich minus 8,0000 EP Abschlag

Entgeltpunkte (Ost):

plus 7,0000 EP (Ost) minus 5,0000 EP (Ost) ist gleich plus 2,0000 EP (Ost) Zuschlag

Höherversicherung ohne Verrechnung

minus 20,00 EUR Abschlag

Beispiel 3: Keine Verrechnung von intern geteilten mit extern geteilten Anrechten

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Nach der Entscheidung des Familiengerichts sollen Anrechte im Wege der internen Teilung und weitere Anrechte im Wege der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen beziehungsweise begründet werden.

Der Versorgungsausgleich wird für den Ehegatten 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt durchgeführt:

Durch interne Teilung werden zugunsten von Ehegatte 1 übertragen:
- in der allgemeinen Rentenversicherung:10,0000 EP
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost):5,0000 EP (Ost)
Durch externe Teilung werden zugunsten von Ehegatte 1 begründet:
- nach § 16 VersAusglG :3,0000 EP
- nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, § 15 Abs. 1 VersAusglG :2,5000 EP
Durch interne Teilung werden zulasten von Ehegatte 1 übertragen:
- in der allgemeinen Rentenversicherung:3,5000 EP
- in der allgemeinen Rentenversicherung:7,5000 EP (Ost)
Frage:
Welche Anrechte können durch den Rentenversicherungsträger nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechnet werden?
Lösung:
Die Verrechnung ist nur für die Anrechte gleicher Art zulässig, die in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung übertragen wurden:

Verrechnung bei Ehegatte 1

Entgeltpunkte:

plus 10,0000 EP minus 3,5000 EP ist gleich plus 6,5000 EP Zuschlag

Entgeltpunkte (Ost):

plus 5,0000 EP (Ost) minus 7,0000 EP (Ost) ist gleich minus 2,0000 EP (Ost) Abschlag

Verrechnung bei Ehegatte 2

Entgeltpunkte:

plus 3,5000 EP minus 10,0000 EP ist gleich minus 6,5000 EP Abschlag

Entgeltpunkte (Ost):

plus 7,0000 EP (Ost) minus 5,0000 EP (Ost) ist gleich plus 2,0000 EP (Ost) Zuschlag

Mit den durch externe Teilung begründeten Anrechten findet keine Verrechnung statt, weil die Verrechnung auf die intern geteilten gleichartigen Anrechte beschränkt ist.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 10 VersAusglG