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§ 32 VersAusglG: Anpassungsfähige Anrechte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und um Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand16.07.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 32 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 32 VersAusglG legt fest, dass die Anpassungsregelungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG ausschließlich für Anrechte aus Regelsicherungssystemen gelten. Unter den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift werden die Regelsicherungssysteme abschließend aufgezählt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung einer Versorgungsausgleichsentscheidung (Anwendung von Härteregelungen) nur für Anrechte aus Regelsicherungssystemen zulässig. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Vorschriften:

  • § 33 VersAusglG - Anpassung wegen Unterhalt,
  • § 34 VersAusglG - Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt,
  • § 35 VersAusglG - Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze,
  • § 36 VersAusglG - Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze,
  • § 37 VersAusglG - Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person,
  • § 38 VersAusglG Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Eine Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem Recht ab 01.09.2009 ergangen sind, ist gemäß § 225 Abs. 1 FamFG ebenfalls nur für Anrechte aus den in § 32 VersAusglG aufgeführten Regelsicherungssystemen zulässig.

Allgemeines

§ 32 VersAusglG beschränkt die Anwendung der Anpassungsregelungen auf Anrechte aus Regelsicherungssystemen. Durch die Anpassung nach Rechtskraft einer Versorgungsausgleichsentscheidung sollen Härten nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise beseitigt werden.

Bis zum 31.08.2009 waren derartige Sachverhalte in den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geregelt. Die Härteregelungen resultieren aus einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber vom 28.02.1980 (AZ: 1 BvL 17/77, FamRZ 1980, 326), nachträglichen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Solche Auswirkungen können nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entstehen, wenn die ausgleichspflichtige Person eine Kürzung ihrer Versorgungsanrechte hinnehmen muss, ohne dass sich der Versorgungsausgleich angemessen zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken kann.

Bei Tod eines früheren Ehegatten galten für Härtefälle bis 31.08.2009 die §§ 4, 7 und 8 VAHRG; seit dem 01.09.2009 wird von einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person gesprochen, die in den §§ 37 und 38 VersAusglG geregelt ist.

Härten im Zusammenhang mit nachehezeitlichen Unterhaltspflichten wurden bis 31.08.2009 in den §§ 5 und 6 VAHRG geregelt; seit dem 01.09.2009 handelt es sich um Anpassungen wegen Unterhalt nach den §§ 33 und 34 VersAusglG.

Darüber hinaus wurde für Härtefälle, die erst aufgrund des ab 01.09.2009 geltenden neuen Rechts mit einem Hin-und-her-Ausgleich von Anrechten auftreten können, eine weitere Regelung aufgenommen, die als Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze bezeichnet wird (§§ 35 und 36 VersAusglG).

Der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG ist zu entnehmen, dass die nach der Einführung des Versorgungsausgleichs am 01.07.1977 zunächst noch für erforderlich angesehenen Härteregelungen nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich von Verfassungswegen nicht mehr zwingend geboten sind (BVerfG vom 06.05.2014, AZ: 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, FamRZ 2014, 1259).

Die Kürzung von Versorgungsbezügen aufseiten der ausgleichspflichtigen Person ist nicht an den tatsächlichen Rentenbezug aufseiten der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt. Dies beruht auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Aussetzung der Kürzung ist nur in den Grenzen des § 32 VersAusglG vorgesehen (vergleiche BVerfG vom 11.12.2014, AZ: 1 BvR 1485/12, FamRZ 2015, 389 ff.).

Bei der Anwendung der Anpassungsregelungen erfolgt keine Rückgängigmachung der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung. Es werden lediglich die finanziellen Folgen abgemildert, indem die Kürzung von Anrechten oder Rentenleistungen zeitlich begrenzt oder auf Dauer nicht mehr vorgenommen wird. Liegt der Anpassungsentscheidung eine Versorgungsausgleichsentscheidung auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts zugrunde, können auch erworbene Anrechte erlöschen.

§ 32 VersAusglG ist auch bei der Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts von Bedeutung. Die Abänderung derartiger Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung ist nur für Anrechte aus Regelsicherungssystemen, nicht jedoch für Anrechte aus der ergänzenden Altersvorsorge zulässig (§ 225 Abs. 1 FamFG); siehe auch BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 350/15).

Anpassungsfähige Anrechte

Die Anpassungsregelungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten nur für die in § 32 Nr. 1 bis 5 VersAusglG aufgeführten Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen, die als Regelsicherungssysteme bezeichnet werden. Eine Anpassung ist daher nur möglich, wenn die ausgleichspflichtige Person ein aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürztes Anrecht aus einem dieser Versorgungssysteme bezieht.

Für die Anrechte der ergänzenden Altersvorsorge (zum Beispiel private Lebensversicherungen) kommen die Anpassungsregelungen grundsätzlich nicht zur Anwendung. Auch die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes werden von § 32 Nr. 1 bis 5 VersAusglG nicht erfasst. Damit sind beispielsweise Betriebsrenten, Renten der VBL oder der kommunalen sowie kirchlichen Zusatzversorgungskassen (ZVK) oder Renten aus einer privaten Lebensversicherung in Fällen der Anpassung gemäß §§ 33 bis 38 VersAusglG zu kürzen (siehe auch BVerwG vom 31.05.2012, AZ: 8 B 6/12, FamRZ 2012, 1565 - 1566, BGH vom 15.07.2014, AZ: IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 - 51; BGH vom 11.02.2015, AZ: IV ZR 276/14). Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört ebenfalls nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG (BGH vom 20.02.2013, AZ: XII ZB 428/11, FamRZ 2013, 778).

Auch die von der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) zu gewährende Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) gehört nicht zu den in § 32 VersAusglG abschließend aufgezählten Regelsicherungssystemen, so dass § 32 VersAusglG für diese - obligatorische - berufsständische Zusatzversorgung nicht entsprechend angewandt werden kann (BayVGH vom 15.11.2011, AZ: 21 BV 11.151, BVerwG vom 31.05.2010, AZ: 8 B 6/12, FamRZ 2012, 1565 ff.).

Wegen der Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf die in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme wurden in der Rechtsprechung und Literatur zwar zunächst verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (Ruland, NZS, 2008, S. 225 [237]; Bergner, NJW 2009, S. 1169 [1174]; MünchKommBGB Gräper, 6. Aufl., § 32 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB, 74. Aufl., § 32 VersAusglG Rn. 1; OLG Schleswig vom 30.04.2012, AZ: 12 UF 298/12, FamRZ 2012, 1388 - 1391). Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist § 32 VersAusglG aber mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern danach bei Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach den §§ 33, 37 VersAusglG unterbleibt (BVerfG vom 06.05.2014, AZ: 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, FamRZ 2014, 1259 ff., BGBl. I 2014, 887). Die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die Anpassungsregelungen sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zwar zulässig, jedoch nicht zwingend geboten. Der Gesetzgeber habe einen Gestaltungsspielraum für die Entscheidung, welche Versorgungsanrechte der Anpassung nach den §§ 32, 37 VersAusglG unterliegen.

Das BVerfG hat insofern die Einschätzung des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH vom 07.11.2012, AZ: XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189 ff.; BGH vom 06.03.2013, AZ: XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 ff.), wonach der Gesetzgeber auch im alten Recht bis 31.08.2009 die Anwendung der Härteregelungen allein den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt hat, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen (siehe auch BGH vom 02.08.2017, AZ: XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 ff.). Zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge bestünden so wesentliche Unterschiede, dass diese eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Daher seien zusätzliche Leistungspflichten und Risiken nach §§ 32 ff. VersAusglG den Trägern der ergänzenden Altersvorsorge nicht aufzubürden.

Regelsicherungssysteme

§ 32 VersAusglG enthält eine abschließende Aufzählung von Regelsicherungssystemen, für deren Anrechte eine Anpassung nach den §§ 33 bis 38 VersAusglG möglich ist:

  • gesetzliche Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung (Nummer 1),
  • Beamtenversorgung oder eine andere Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führt (Nummer 2),
  • berufsständische oder anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann (Nummer 3),
  • Alterssicherung der Landwirte (Nummer 4),
  • Versorgungssysteme der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern (Nummer 5).

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung

Unter § 32 Nr. 1 VersAusglG fallen sämtliche Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestehen (§ 125 SGB VI). Dies gilt sowohl für die dynamischen Anrechte auf der Grundlage von Entgeltpunkten (§ 64 SGB VI) als auch für die statischen Anrechte aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI).

Ebenso zählen hierzu auch die Anrechte aus der umlagefinanzierten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für die Arbeitnehmer der Eisenindustrie im Saarland. Diese Zusatzversorgung wird zusätzlich zu vergleichbaren Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Sie zählt nicht zu den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes (BGH-Beschluss vom 29.02.1984, AZ: IVb 820/81).

Beachte:

Wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung („hilfsweise“) zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009) übertragen, ist für diese Anrechte eine Anpassung nicht möglich, weil das originär erworbene Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten regelmäßig nicht aus einem Regelsicherungssystem stammt (BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11; AGVA 2/2015, TOP 3).

Anrechte der Beamtenversorgung und ähnliche Versorgungen

Zu den Anrechten nach § 32 Nr. 2 VersAusglG gehören Versorgungsanrechte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führen, von:

  • Beamten und Richtern auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI),
  • sonstigen Beschäftigten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) und sie alternativ eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VI erfüllen,
  • Geistlichen und Kirchenbeamten, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend beamtenrechtlicher Grundsätze gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist sowie satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Anrechte der berufsständischen Versorgung und Versorgung der Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen

Anrechte im Sinne des § 32 Nr. 3 VersAusglG betreffen Versorgungen von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Anrechte gegenüber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der freien Berufe (zum Beispiel den Versorgungswerken der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten oder Rechtsanwälte). Außerdem zählen hierzu auch die Versorgungsanrechte für Personen, die von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst werden. Gemeint sind Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, denen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf eine Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und die kumulativ die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI erfüllen.

Anrechte der Alterssicherung der Landwirte

Zu den Anrechten im Sinne des § 32 Nr. 4 VersAusglG gehören die Versorgungen für die Versicherten der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Grundlage für deren Versorgung ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Versorgungsträger, gegenüber denen diese Anrechte erworben werden, sind die für den Sitz der landwirtschaftlichen Unternehmen jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskassen.

Anrechte der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder

§ 32 Nr. 5 VersAusglG betrifft die Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder des Bundes und der Länder. Es handelt sich zum Beispiel um die Versorgungen der Bundes- und Landesminister (Senatoren) und der Parlamentarischen Staatssekretäre.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 32 VersAusglG