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§ 14 VersAusglG: Externe Teilung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.04.2023

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf die Änderung in § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 01.01.2023 redaktionell überarbeitet und um Rechtsprechung ergänzt (unter anderem Abschnitte 4.2, 4.3, 6 bis 6.5 und 8.2)

Dokumentdaten
Stand04.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 in Kraft getreten am 01.08.2021
Rechtsgrundlage

§ 14 VersAusglG

Version005.00
Schlüsselwörter
  • 1710

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Grundsätze und Voraussetzungen für die externe Teilung.

Absatz 1 enthält die allgemeine Definition des Begriffs ‘externe Teilung’ und die Maßgabe, dass hierfür eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich ist. Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

In Absatz 2 werden die Alternativen für die externe Teilung genannt. Danach ist eine externe Teilung möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren. Sofern es sich um geringe auszugleichende Anrechte handelt, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die externe Teilung verlangen.

Durch den Verweis in Absatz 3 auf § 10 Abs. 3 VersAusglG wird klargestellt, dass für den Vollzug der externen Teilung die Regelungen der betroffenen Versorgungsträger maßgebend sind.

Aus Absatz 4 ergibt sich, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat.

Absatz 5 enthält einen Ausschlussgrund für die externe Teilung. Sofern Anrechte durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden können, ist eine externe Teilung nicht zulässig. Es bleibt dann grundsätzlich bei der vorrangigen Ausgleichsform der internen Teilung.

Hinweis:

Die Ausführungen in Bezug auf die Scheidung einer Ehe gelten auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit weiteren Regelungen zur externen Teilung in den §§ 15 bis 17 VersAusglG.

Regelungen zur Durchführung der externen Teilung ergeben sich aus § 222 FamFG. Ferner ist in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG vorgesehen, dass für Erklärungen zum Wahlrecht bei der externen Teilung nach § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG kein Anwaltszwang besteht.

Hinsichtlich der Berechnung von geringfügigen Ausgleichswerten wird Bezug genommen auf § 18 Abs. 1 SGB IV (Bezugsgröße).

Für die Anwendung der maßgeblichen Regelungen über das auszugleichende und das zu begründende Anrecht wird auf § 10 Abs. 3 VersAusglG verwiesen.

Wird von der ausgleichsberechtigten Person kein Zielversorgungsträger für die externe Teilung benannt, so ist die gesetzliche Rentenversicherung Zielversorgung (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG). In diesem Fall werden Anrechte erst mit Zahlungseingang des vom Familiengericht festgesetzten Betrags erworben (§ 120g SGB VI). Beim Ausgleich von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erfolgt der Ausgleich dagegen über die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG - siehe Art. 9d Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009; BGBl. I S. 1939).

Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG und § 16 VersAusglG ist § 76 Abs. 4 SGB VI maßgebend.

Allgemeines

Bei der externen Teilung erfolgt der Ausgleich eines Anrechts außerhalb des Versorgungssystems, in dem das auszugleichende Anrecht erworben wurde.

Die Ausgleichsform der externen Teilung ist gegenüber der internen Teilung nachrangig (§ 9 Abs. 3 VersAusglG) und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Abschnitt 4 und Abschnitt 7).

Ausgeschlossen ist die externe Teilung für Anrechte aus Alterssicherungssystemen, für die nach dem VAStrRefG die interne Teilung vorgeschrieben ist, wie beispielsweise Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit können diese Anrechte nicht an andere Versorgungsträger abgegeben werden. Über § 23 Abs. 1 SGB I beziehungsweise § 210 Abs. 1 SGB VI hinaus ist keine Rückzahlung beziehungsweise Übertragung wirksam gezahlter Beiträge von Versicherten möglich (AGVA 2/2009, TOP 2).

Sofern Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG) oder ihnen beispielsweise die Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG), findet für diese auch keine externe Teilung statt. Für nicht ausgleichsreife Anrechte kann der schuldrechtliche Wertausgleich nach der Scheidung infrage kommen (siehe GRA zu § 20 VersAusglG).

Definition der externen Teilung (Absatz 1)

Nach der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht bei der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Die Anordnung der externen Teilung durch das Familiengericht ist ein richterlicher Gestaltungsakt, mit dessen Rechtskraft zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Zielversorgungsträger unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet beziehungsweise ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut wird. Die ausgleichsberechtigte Person erwirbt deshalb bereits mit der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung im Umfang des zu ihren Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach ihrer Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Versorgungsträger kommt (BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 130/13, FamRZ 2016, 1144 ff.). Zu einer Ausnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung siehe § 120g SGB VI.

Formen der externen Teilung

Zu unterscheiden sind zwei Formen der externen Teilung:

Bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG erfolgt die Begründung eines Anrechts dadurch, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (im Folgenden: abgebender Versorgungsträger) einen Kapitalbetrag zugunsten der ausgleichsberechtigten Person an den vom Familiengericht im Beschluss benannten Zielversorgungsträger zahlt (§§ 14 Abs. 2, 15, 17 VersAusglG).

Das auszugleichende Anrecht besteht in der Regel gegenüber einem betrieblichen oder privaten Versorgungsträger. Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, sind zwei Rechtslagen zu beachten:

  • Rechtslage bis 31.07.2021:

Jeder Baustein im Versorgungsausgleich ist wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (BGH vom 30.11.2011, AZ: XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189 und BGH vom 27.04.2016, AZ: XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245 bis 1247). Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, wie Finanzierungsverfahren und wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (BGH vom 18.05.2016, AZ: XII ZB 649/14, Rz. 13, FamRZ 2016, 1435; BGH vom 31.05.2017, AZ: XII ZB 212/14).

  • Rechtslage ab 01.08.2021:

Bei mehreren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, wenn die externe Teilung verlangt wird (siehe Hinweise in Abschnitt Historie und im Abschnitt 4.2).

Bei Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) kann im Rahmen der Ermessensausübung auch die Ausgleichsform (interne Teilung oder externe Teilung) eine Rolle spielen (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 490/15, FamRZ 2016, 1658 bis 1660).

Bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG wird stets ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kapitalzahlung begründet (siehe GRA zu § 16 VersAusglG). Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers werden von dem abgebenden Versorgungsträger erstattet oder abgefunden (siehe GRA zu § 225 SGB VI). Nach § 16 VersAusglG sind Anrechte auszugleichen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stammen.

Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung

Im Rahmen der externen Teilung kann die gesetzliche Rentenversicherung ausschließlich als Zielversorgung fungieren. Ein externer Ausgleich von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung durch Begründung bei anderen Versorgungsträgern kommt nicht in Betracht.

Die Rentenversicherungsträger sind von der externen Teilung betroffen, wenn

Hinweis:

Für die externe Teilung von Anrechten im Sinne des BetrAVG erfolgt der Ausgleich über die Versorgungsausgleichskasse, wenn die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger benennt (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG).

Voraussetzungen für die externe Teilung (Absatz 2)

Die nachrangige externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG setzt zunächst voraus, dass der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts diese Ausgleichsform zulässt.

Darüber hinaus kommt die externe Teilung nur in Betracht, wenn

  • sie zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, und der ausgleichsberechtigten Person vereinbart wird; § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG (siehe Abschnitt 4.1) oder
  • der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person diese Ausgleichsform einseitig verlangt und der Ausgleichswert bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigt; § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (siehe Abschnitt 4.2).

Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Alternative hat die ausgleichsberechtigte Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Als Zielversorgung kann auch die gesetzliche Rentenversicherung gewählt werden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).

Der Träger der Zielversorgung muss mit einer externen Teilung einverstanden sein (§ 222 Abs. 2 FamFG). Hierüber hat die ausgleichsberechtigte Person innerhalb der vom Familiengericht festgesetzten Frist einen Nachweis zu erbringen (§ 222 Abs. 1 und 2 FamFG).

Die Einverständniserklärung des Zielversorgungsträgers, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann (Beschluss des OLG Brandenburg vom 13.10.2015, AZ: 13 UF 89/15, juris). Ein Widerruf der Einverständniserklärung ist jedoch dann möglich, wenn sich auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte damit einverstanden erklärt (Beschluss des OLG Zweibrücken vom 01.09.2020, AZ: 2 UF 92/20, FamRZ 2021, 273 bis 274).

Die Rentenversicherungsträger als gewählte Zielversorgungsträger lehnen die externe Teilung ab, wenn

  • eine Beitragszahlung zur Begründung eines Anrechts unzulässig ist (§ 14 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI - siehe Abschnitt 7) oder
  • gegen den abgebenden Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Wählt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung, ist die gesetzliche Rentenversicherung Auffangversorgungsträger, wenn keine Anrechte im Sinne des BetrAVG auszugleichen sind (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). In diesem Fall ist die externe Teilung nur dann ausgeschlossen, wenn eine Beitragszahlung bereits unzulässig ist (siehe Abschnitt 7).

Beim Wechsel des Anrechts in ein anderes Versorgungssystem muss für die ausgleichsberechtigte Person eine angemessene Versorgung gewährleistet sein (§ 15 Abs. 2 VersAusglG). Diese Voraussetzung ist bei einer Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung immer erfüllt (§ 15 Abs. 4 VersAusglG).

In Abschnitt 4.3 wird der Inhalt von Entscheidungen der Familiengerichte über die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG dargestellt.

Abschnitt 4.4. enthält Ausführungen zur Wirkung solcher Entscheidungen.

Vereinbarung einer externen Teilung (Absatz 2 Nummer 1)

Die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person können vereinbaren, dass für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (dem Zielversorgungsträger) begründet werden soll. Die Höhe des extern zu teilenden Ausgleichswerts spielt dabei keine Rolle, sodass auch über hohe Ausgleichswerte Vereinbarungen getroffen werden können.

Durch die freie Entscheidung über die externe Teilung trägt die ausgleichsberechtigte Person die Chancen und Risiken dieser Ausgleichsform.

Hinweis:

Die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist zu unterscheiden von einer Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG. Während eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschlossen wird, betrifft die Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG nur die (früheren) Ehegatten.

Bei Vereinbarungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG gelten die Formerfordernisse des § 7 VersAusglG nicht.

Für die Übertragung von Anrechten durch interne Teilung oder Begründung von Anrechten durch externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sowohl bei Vereinbarungen nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG als auch bei Vereinbarungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG eine gerichtliche Entscheidung (Richterspruch) notwendig. Eine Vereinbarung allein kann gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Wirkung entfalten.

Die ausgleichspflichtige Person muss an der Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG grundsätzlich nicht mitwirken. Führt die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 VersAusglG an den gewählten Zielversorgungsträger jedoch zu steuerpflichtigen Einkünften bei der ausgleichspflichtigen Person, muss sie der Vereinbarung zustimmen (§ 15 Abs. 3 VersAusglG). Anderenfalls wäre die Wahl der ausgleichsberechtigten Person unwirksam.

Wählt die ausgleichsberechtigte Person die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung für die externe Teilung, bedarf es keiner Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person (§ 15 Abs. 4 VersAusglG). Bei einer Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die ausgleichspflichtige Person steuerneutral gestellt (§ 3 Nr. 55b EStG).

Externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers (Absatz 2 Nummer 2)

Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person kann auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht übersteigt. Die externe Teilung eines geringfügigen Anrechts kann hiernach verlangt werden, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit

  • bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent,
  • in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der

monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. In Abhängigkeit von der Art des Ausgleichswerts ist dieser mit dem jeweils entsprechenden Grenzbetrag zu vergleichen. Bei einer privaten Rentenversicherung wird der Ausgleichswert ohne Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven betrachtet (Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.10.2016, AZ: 4 UF 118/13, FamRZ 2017, 881 - 883).

Das Verlangen des Versorgungsträgers nach einer externen Teilung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Familiengericht wirksam wird und grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann (Beschluss des OLG Nürnberg vom 24.08.2020, AZ: 7 UF 355/20, FamRZ 2021, 271 - 272).

Zur Verringerung von sogenannten „Transferverlusten“ bei dieser Ausgleichsform ist bei Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge durch das Familiengericht ein Vergleich der Versorgungsleistungen der Quellversorgung mit denen der Zielversorgung durchzuführen, um Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfG vom 26.05.2020, AZ: 1 BvL 5/18) Rechnung zu tragen (BGH vom 24.03.2021, AZ: XII ZB 230/16, FamRZ 2021, 1103 bis 1110). Als Maßstabzielversorgung dient insoweit die gesetzliche Rentenversicherung, wenn die Voraussetzungen für die externe Teilung vorliegen. Weitere Hinweise hierzu ergeben sich aus der GRA zu § 17 VersAusglG.

Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse gilt ein von § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG abweichender Höchstbetrag als Kapitalwert (vergleiche GRA zu § 17 VersAusglG). Der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit darf hier als Kapitalwert die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 159, 160 SGB VI) erreichen. Hinsichtlich der einzuhaltenden Wertgrenze ist die Rechtslage bis zum 31.07.2021 (siehe Abschnitt 3.1) und die Rechtslage ab dem 01.08.2021 zu beachten.

Durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 wurde § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG mit Wirkung ab 01.08.2021 dahingehend ergänzt, dass bei einem Ausgleich von mehreren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich ist, deren externe Teilung verlangt wird. Durch diese Ergänzung wurde dem Anliegen, den Wertgrenzen zur effektiven Durchsetzung zu verhelfen, hinreichend Rechnung getragen. Die Gesamtbetrachtung wurde als zwingend ausgestaltet und nicht wie in der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Ermessensentscheidung (siehe BR-Drucksache 19/21, S. 7).

Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Wert des Anrechts zum Ende der Ehezeit. Wird dagegen im Rahmen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen, dürfte es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, den insoweit ermittelten Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu vergleichen (BGH vom 24.08.2016, AZ: XII ZB 84/13, Rz. 36, FamRZ 2016, 2000 und BGH vom 24.04.2019, AZ: XII ZB 185/16, Rz. 33, FamRZ 2019, 1314).

Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts

Das Familiengericht begründet mit seiner Entscheidung über die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts als Kapitalwert in Euro, grundsätzlich bezogen auf das Ende der Ehezeit. In bestimmten Fällen kann das Familiengericht jedoch einen anderen Bezugszeitpunkt festlegen, wenn der Wert des auszugleichenden Anrechts auf einen anderen Zeitpunkt bezogen ermittelt worden ist (siehe auch OLG Hamm vom 05.12.2022, AZ: 13 UF 59/22, juris). Der Zeitpunkt, auf den das zu begründende Anrecht bezogen wird, hängt insoweit von der Feststellung des Familiengerichts ab und steht in Zusammenhang mit der Art des Anrechts (zur Anordnung für die Begründung eines Kapitalbetrags siehe auch BGH vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 405/16, Rz. 28, FamRZ 2017, 727 bis 731). Ausnahmsweise kann bei fondsbasierten Anrechten der Ausgleichswert in Fondsanteilen angegeben werden. Zu den Voraussetzungen und den weiteren Besonderheiten siehe Abschnitt 6.3.

Zusätzlich ordnet das Familiengericht an, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen bestimmten Kapitalbetrag (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Wertentwicklung des Anrechts, zum Beispiel in Form von Zinsen oder Kursschwankungen von Fondsanteilen) an den Zielversorgungsträger zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG). Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung ein besonders langer Zeitraum, können auch Zinseszinsen vom Familiengericht zu berechnen sein (BGH vom 24.03.2021, AZ: XII ZB 230/16, Rz. 61, FamRZ 2021, 1103 bis 1110). Das Familiengericht hat in derartigen Fällen den zu zahlenden Kapitalbetrag zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt zu berechnen.

Eine Anordnung des Familiengerichts zur Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte ist nicht erforderlich. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das nach § 14 Abs. 2 VersAusglG begründete und als Kapitalbetrag gezahlte Anrecht - gegebenenfalls einschließlich einer vom Familiengericht festgestellten Wertentwicklung - nach § 76 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI in Entgeltpunkte umgerechnet.

Die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet. Dadurch wird die künftige Versorgung der ausgleichsberechtigten Person von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Regelungen begründet. Den Zahlbetrag setzt das Gericht grundsätzlich in seiner Entscheidung fest (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 6.3). In der Anordnung der Teilung und der Festsetzung des zu zahlenden Kapitalbetrags erschöpft sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Eine genaue Bezeichnung der konkreten Versorgungsregelungen des abgebenden Versorgungsträgers in der Beschlussformel ist - im Gegensatz zur internen Teilung - nicht geboten (vergleiche BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611; BGH vom 19.11.2014, AZ: XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 bis 317 und BGH vom 07.03.2018, AZ: XII ZB 408/14, FamRZ 2018, 894 bis 904).

Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem ihres Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Eine erweiterte Bindungswirkung der Versorgungsausgleichsentscheidung für die Berechnung des Kürzungsbetrags aufseiten der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ergibt sich insoweit nicht (BGH vom 07.03.2018, AZ: XII ZB 408/14, FamRZ 2018, 894 bis 904).

Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts

Der Beschluss des Familiengerichts über die externe Teilung hat - wie der Beschluss über die interne Teilung - Gestaltungswirkung. Dadurch wird zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Zielversorgungsträger geschaffen oder bestehende Anrechte werden ausgebaut.

Die gestaltende Wirkung der Entscheidung über die Begründung eines Anrechts tritt mit der Wirksamkeit des Beschlusses ein (§ 224 Abs. 1 FamFG). Zu diesem Zeitpunkt ist in Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag fällig (siehe Abschnitt 6.2).

Aus der Begründung des Anrechts bei dem Zielversorgungsträger folgt die Befugnis des abgebenden Versorgungsträgers, das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zu mindern.

Die Gestaltungswirkung des Beschlusses des Familiengerichts bedeutet für die Ehegatten, dass es bei den Folgen der Begründung auch nach einer etwaigen späteren Wiederverheiratung eines oder beider Ehegatten mit einem neuen oder auch mit dem früheren Ehepartner verbleibt (BGH vom 09.02.1983, AZ: IVb ZR 361/81, FamRZ 1983, 461).

Maßgebliche Regelungen für die extern geteilten Anrechte (Absatz 3)

Maßgebend für den Vollzug der externen Teilung bei der ausgleichspflichtigen Person sind die Regelungen des abgebenden Versorgungsträgers. Bei der ausgleichsberechtigten Person bestimmt sich der Vollzug der externen Teilung nach den für den Zielversorgungsträger geltenden Regelungen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 14 Abs. 3 VersAusglG auf § 10 Abs. 3 VersAusglG. Hieraus folgt unter anderem, dass die monatliche Höhe der Versorgungskürzung aufseiten der ausgleichspflichtigen Person nicht identisch sein muss mit der monatlichen Rentenerhöhung aus der Gutschrift aufseiten der ausgleichsberechtigten Person.

Bei der Umsetzung einer externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung spielen im Wesentlichen folgende Regelungen eine Rolle:

Zahlung des Ausgleichswerts als Kapitalbetrag (Absatz 4)

Nach § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bei der externen Teilung den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

Das Familiengericht setzt nach § 222 Abs. 3 FamFG den zu zahlenden Betrag fest. Dabei hat es Wertänderungen beim auszugleichenden Anrecht nach dem Ende der Ehe zu beachten.

Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 VersAusglG darf bei der ausgleichspflichtigen Person nicht dazu führen, dass sie den Kapitalwert des Ausgleichswerts versteuern muss. In diesem Fall ist eine Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person zu der externen Teilung erforderlich (§ 15 Abs. 3 VersAusglG).

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 VersAusglG müsste der zu zahlende Kapitalbetrag immer mit dem Ausgleichswert identisch sein. Die Ermittlung des Ausgleichswerts erfolgt grundsätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogen. In der Praxis weicht der gezahlte Kapitalbetrag jedoch häufig vom Ausgleichswert ab. Die Ursache für Abweichungen zwischen Ausgleichswert und dem nach der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung tatsächlich zu zahlenden Kapitalbetrag liegt in der Art des auszugleichenden Anrechts und den Feststellungen des Familiengerichts hierzu. Das auszugleichende Anrecht kann:

  • einer Verzinsung unterliegen (Abschnitt 6.1),
  • ein Fondsanteil oder fondsbasiert sein und Wertschwankungen an der Börse unterliegen (Abschnitt 6.2),
  • sich aufseiten der ausgleichspflichtigen Person bereits in der Leistungsphase befinden, und dadurch das angesparte Vorsorgekapital langsam aufgebraucht ("Wertverzehr") werden (Abschnitt 6.3),
  • sich zum Zahlungszeitpunkt aus weiteren dem Kapitalbetrag hinzuzurechnenden Bestandteilen (Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven) ergeben (Abschnitt 6.4).

Kapitalbetrag mit Verzinsung

Um dem Gebot der Halbteilung beim Versorgungsausgleich gerecht zu werden, kann bei der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrags als Ausgleichswert erforderlich sein (BGH vom 07.09.2011, AZ: XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 bis 1788).

Das Erfordernis ergibt sich dann, wenn der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts zum Ende der Ehezeit ermittelt wird und das Anrecht beim abgebenden Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter verzinst wird, jedoch beim Zielversorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person eine Wertentwicklung des Anrechts erst ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung beginnt.

Die ausgleichsberechtigte Person soll aber vom Ende der Ehezeit an der Wertentwicklung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person teilhaben. Durch die Verzinsung des Kapitalbetrags wird eine angemessene Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts an die ausgleichsberechtigte Person weitergegeben, solange sie noch nicht an der Wertentwicklung des begründeten Anrechts beim Zielversorgungsträger teilhat.

Deshalb kann das Familiengericht anordnen, dass an den Zielversorgungsträger neben dem Kapitalbetrag grundsätzlich auch Zinsen ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung zu zahlen sind.

Sofern keine Zinsanordnung im Rahmen einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung erfolgt, nimmt die ausgleichsberechtigte Person regelmäßig an der Wertentwicklung des begründeten Anrechts für die Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung teil, weil die Entgeltpunkte aus dem zu zahlenden Kapitalbetrag mit den zum Ehezeitende maßgebenden Berechnungswerten bestimmt werden (§ 76 Abs. 4 SGB VI).

Erfolgt jedoch eine Zinsanordnung, ist für die Umrechnung des Kapitalbetrags einschließlich der Zinsen in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Rechtslage ab 01.01.2013 die Regelung in § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.2.1.1). Danach ist für die Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgebend, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (BGH vom 21.09.2016, AZ XII ZB 447/14, FamRZ 2016, 2076 bis 2079).

Über den Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung hinaus kommt eine Verzinsung nicht in Betracht (BGH vom 06.02.2013, AZ: XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773 bis 777, BGH vom 13.02.2013, AZ: XII ZB 631/12, FamRZ 2013, 1019 bis 1021 und BGH vom 07.05.2014, AZ: XII ZB 645/12, FamRZ 2014, 1182 bis 1183).

Eine Verzinsung ist auch dann geboten, wenn die Ehegatten durch eine Vereinbarung den im Rahmen der externen Teilung auszugleichenden Betrag begrenzen (BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 515/12, FamRZ 2013, 777 bis 778).

In der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung werden deshalb grundsätzlich Zinssatz und Endzeitpunkt für eine einfache Verzinsung angegeben, wobei der Ausspruch von Zinseszinsen nicht zulässig ist (siehe BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 und BGH vom 13.12.2017, AZ: XII ZB 214/16, FamRZ 2018, 429 ff.). Liegt jedoch zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung ein besonders langer Zeitraum, kann das Familiengericht Zinseszinsen zeitnah zum Zeitpunkt der Rechtskraft konkret zu berechnen haben (BGH vom 24.03.2021, AZ: XII ZB 230/16, Rz. 61, FamRZ 2021, 1103 bis 1110). Das heißt, der zu zahlende Kapitalbetrag einschließlich Zinsen und Zinseszinsen wird in derartigen Fällen durch das Familiengericht bestimmt.

In Bezug auf die Verzinsung ist zu beachten, dass diese am ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit folgenden Kalendermonats beginnt, sodass sich das Ende der Ehezeit und der Beginn des Zinszeitraums um einen Tag unterscheiden (BGH vom 15.02.2017, AZ XII ZB 405/16, Rz. 32, FamRZ 2017, 727 bis 731).

Die Anordnung einer Verzinsung im Beschluss wird von den Rentenversicherungsträgern nicht gefordert, da regelmäßig nicht bekannt ist, ob und in welcher Höhe eine Verzinsung stattzufinden hat.

Zahlt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person vom Familiengericht angeordnete Zinsen, nehmen die Rentenversicherungsträger als Zielversorgungsträger diese regelmäßig in der Höhe entgegen, wie sie von dem abgebenden Versorgungsträger gezahlt wurden.

Soweit aber ohne eine Anordnung des Familiengerichts Zinsen gezahlt werden, besteht für den zuständigen Rentenversicherungsträger grundsätzlich keine Berechtigung, diese Zinszahlung anzunehmen, wenn die Bagatellgrenze von 7,00 EUR überschritten wird (AGVA 1/2018, TOP 4).

Kapitalbetrag aus Fondsanteilen beziehungsweise fondsbasierten Anrechten

Als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) kommen auch Fondsanteile als verwendete Bezugsgröße in Betracht.

An den Zielversorgungsträger ist jedoch auch bei fondsgebundenen Versorgungen ein Kapitalbetrag zur Begründung des entsprechenden Anrechts zu zahlen.

Hinweis:

Die Anordnung des Familiengerichts in Bezug auf eine externe Teilung von Fondsanteilen nach § 14 Abs. 2 VersAusglG muss folgende Punkte enthalten:

  1. die Anzahl der zu teilenden Fondsanteile, deren Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt (regelmäßig dem Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung) zu errechnen ist,
  2. die Anordnung, den errechneten Wert an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, und
  3. die Bezeichnung des Fonds sowie die ISIN-Nummer (ISIN ist die International Securities Identification Number [Internationale Wertpapierkennnummer]).
  4. Gegebenenfalls muss die Bezeichnung eines Internet-Zugangs (Link) und eines Zugangscodes enthalten sein, wenn der Wert der Fondsanteile nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen bestimmt werden kann.

In Bezug auf die Vollstreckbarkeit ist bei der externen Teilung von Fondsanteilen zu beachten, dass die Beschlussformel des Familiengerichts den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen an einen Titel entspricht. Sollte die Höhe des Kapitalbetrags nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt. Vielmehr soll der Fondswert für den Zielversorgungsträger aus öffentlich zugänglichen Quellen (zum Beispiel Internet) nachvollziehbar bestimmbar sein (BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 bis 1749).

Beim Ausgleich von fondsbasierten Anrechten sollen als auszugleichende Bezugsgröße sowohl Kapitalbeträge als auch Fondsanteile zulässig sein. Die Angabe von Fondsanteilen als Ausgleichswert in der Beschlussformel soll dann erfolgen, wenn die Ermittlung des Fondswertes für den Zielversorgungsträger aus öffentlich zugänglichen Quellen möglich ist und somit eine derartige Beschlussformel auch als vollstreckbarer Titel verwendbar ist. Bei Verwendung von Fondsanteilen als Ausgleichswert entfällt die Verzinsung, weil der Fondsanteil für die ausgleichsberechtigte Person erst mit der Rechtskraft der Entscheidung bewertet wird und somit der so ermittelte Kapitalbetrag die Wertentwicklung zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung beinhaltet (unter anderem BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

Fehlt es dagegen für den Zielversorgungsträger an öffentlich zugänglichen Quellen zu dem auszugleichenden Fonds (dies gilt insbesondere bei Fondszertifikaten), ist auch bei fondsbasierten Anrechten als Ausgleichswert nur der Kapitalwert des Anrechts maßgebend. In dem Fall soll der Kapitalwert nicht zum Ende der Ehezeit, sondern zu einem Zeitpunkt nahe der familiengerichtlichen Entscheidung bestimmt werden, um die Wertentwicklung der Fondsanteile nach dem Ende der Ehezeit soweit wie möglich zu berücksichtigen (BGH vom 11.07.2018, AZ: XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 bis 1749).

Der Ausgleichswert eines im Rahmen der externen Teilung auszugleichenden Anrechts auf der Basis von Fondsanteilen als Bezugsgröße ist hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang (Link) nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH vom 13.01.2021, AZ: XII ZB 401/20, FamRZ 2021, 581, und BGH vom 02.06.2021, AZ: XII ZB 66/21, FamRZ 2021, 1614). Geldkurs ist der Kurs, zu dem Finanzprodukte an der Börse von Marktteilnehmern nachgefragt werden (zum Beispiel „Rücknahmepreis“ von Fondsanteilen). Demgegenüber ist der Briefkurs der Kurs, zu dem Finanzprodukte angeboten werden (zum Beispiel „Ausgabepreis“ von Fondsanteilen). Der Geldkurs ist in der Regel kleiner als der Briefkurs.

Eine Verzinsung von fondsbasierten Anrechten, die in Form der Bezifferung der Fondsanteile oder durch Bestimmung eines Kapitalwerts in zeitlicher Nähe zur familiengerichtlichen Entscheidung extern geteilt werden, kommt nicht in Betracht (BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635). Unabhängig davon erfolgt in diesen Fällen die Umrechnung des Kapitalbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte entsprechend § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI (AGVA 1/2018, TOP 3).

Der vom Versorgungsträger an den Rentenversicherungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag auf der Basis eines Ausgleichs von Fondsanteilen kann nach dem Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung wie folgt ermittelt werden:

  • Bei Fonds, die der Veröffentlichungspflicht nach § 170 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterliegen, ist der Rücknahmepreis (Geldkurs) „in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen“ (vergleiche § 170 S. 2 KAGB). Der von dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlende Kapitalbetrag ergibt sich daher durch Multiplikation der Anzahl der auszugleichenden Fondsanteile mit dem sich zum maßgeblichen Umrechnungszeitpunkt ergebenden Geldkurs des Fonds.
  • Bei Fonds, bei denen keine Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht, ergibt sich der zu zahlende Kapitalbetrag durch Multiplikation der Anzahl der auszugleichenden Fondsanteile mit dem sich zum maßgeblichen Umrechnungszeitpunkt ergebenden Wert eines Fondsanteils, der sich aus dem Internet-Portal des Versorgungsträgers ergibt.

Kapitalbetrag aus Anrechten mit "Wertverzehr"

Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch Anrechte, aus denen aufseiten der ausgleichspflichtigen Person bereits eine laufende Versorgung gezahlt wird. Durch diesen Leistungsbezug wird das Vorsorgekapital langsam aufgebraucht ("Wertverzehr"). Der Ausgleichswert eines solchen Anrechts verringert sich während des Leistungsbezugs. Dieser Wertverzehr (zum Beispiel zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ist durch das Familiengericht zu berücksichtigen. Das Familiengericht ermittelt daher den Ausgleichswert häufig kurz vor seiner Entscheidung neu und ordnet dann an, dass der Ausgleich bezogen auf den Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgleichswerts zu zugunsten der ausgleichsberechtigten Person stattfindet (siehe auch OLG Hamm vom 05.12.2022, AZ: 13 UF 59/22, juris).

Kapitalbetrag mit weiteren hinzuzurechnenden Beträgen

Im Rahmen der externen Teilung werden teilweise von Versorgungsträgern Kapitalbeträge beim Rentenversicherungsträger eingezahlt, die den vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrag (§ 222 Abs. 3 FamFG) übersteigen. Dabei handelt es sich in der Regel um Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven. Diese, über den vom Familiengericht festgesetzten und angeordneten Kapitalbetrag hinausgehenden Beträge sind dem als Ausgleichswert gezahlten Kapitalbetrag zuzurechnen und in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen (AGVA 1/2018, TOP 4). Denn bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Es gebührt, soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam (BGH vom 17.02.2016, AZ: XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775 - 781).

Fälligkeit des Kapitalbetrags

Der vom abgebenden Versorgungsträger an den Zielversorgungsträger nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG zu zahlende Kapitalbetrag wird im Zeitpunkt der Wirksamkeit des familiengerichtlichen Beschlusses fällig.

Der Versorgungsträger hat grundsätzlich den Kapitalbetrag zu zahlen, den das Familiengericht im Beschluss konkret festgesetzt hat beziehungsweise der sich aus der Beschlussformel - bezogen auf den Zeitpunkt der Begründung des Anrechts - ergibt. Sofern dem auszugleichenden Anrecht eine Wertentwicklung innewohnt, die beim Ausgleich zu berücksichtigen ist, wird diese in bestimmten Fällen vom Familiengericht festgestellt. Eine vom Familiengericht festgestellte Wertentwicklung kann dazu führen, dass der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung) zu zahlende Kapitalbetrag von dem in der Beschlussformel genannten Kapitalbetrag abweicht. Abweichungen können sich auch durch nicht ausdrücklich festgestellte Beträge ergeben (zum Beispiel Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven - siehe Abschnitt 6.4). Die Abweichung kann sowohl positiv als auch negativ sein. Ist jedoch beispielsweise nachträglich ein Wertverlust des auszugleichenden Anrechts eingetreten und hat das Familiengericht keine Feststellung getroffen, dass eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen ist, muss der Versorgungsträger den sich aus der Beschlussformel ergebenden Kapitalbetrag zahlen. Eine Verminderung dieses Betrags allein durch den abgebenden Versorgungsträger ist nicht zulässig.

Fällige Ansprüche sind vom Rentenversicherungsträger einzuziehen (§ 76 Abs. 1 SGB IV).

Der Rentenversicherungsträger fordert den abgebenden Versorgungsträger zur vollständigen Zahlung innerhalb von 30 Tagen auf, sobald der Beschluss wirksam ist (AGVA 3/2009, TOP 2).

Der Zielversorgungsträger kann die Zahlung aus der gerichtlichen Entscheidung durchsetzen. Für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)

Kommt der abgebende Versorgungsträger seiner Zahlungsverpflichtung auch nach einer Mahnung nicht nach, sind die Ansprüche gegen ihn unverzüglich beizutreiben (siehe GRA zu § 222 FamFG).

Ausschluss der externen Teilung (Absatz 5)

Kann ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden, ist eine externe Teilung unzulässig. Das auszugleichende Anrecht ist in diesem Fall grundsätzlich intern zu teilen (Beschluss des OLG Hamm vom 05.06.2014, AZ: II-4 UF 218/13, NJW 2014, 3796; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 08.10.2019, AZ: 20 UF 133/19, FamRZ 2020, 749 - 750).

Mit der Regelung soll verhindert werden, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung mit der ausgleichsberechtigten Person vereinbart (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder diese verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), wenn eine Begründung von Anrechten beim (Ziel-)Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person aufgrund der dortigen Regelungen nicht zulässig ist.

Anwendbar ist § 14 Abs. 5 VersAusglG nur auf externe Teilungen nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, nicht aber auf den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis über die gesetzliche Rentenversicherung nach § 16 VersAusglG. Eigenständige Anrechte können nach § 16 VersAusglG auch begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat oder laufend eine Rente, zum Beispiel Vollrente wegen Alters, bezieht (entsprechend BGH vom 16.12.1981, AZ: IVb ZB 555/80, FamRZ 1982, 258).

In der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Anrecht durch Beitragszahlung grundsätzlich nicht mehr begründet werden, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat und ihr eine Vollrente wegen Alters bereits bindend bewilligt worden ist (§ 187 Abs. 4 SGB VI).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG durch die Rentenversicherungsträger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung durch den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an. Die Rentenversicherungsträger lehnen sich bei der Prüfung der Zulässigkeit vielmehr an die Zeitpunkte an, die für die Fiktion des Zeitpunktes der Beitragszahlung nach § 187 Abs. 5 SGB VI gelten (siehe GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 7.2, Beispiele 11 und 12).

Hinweis:

Der laufende Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung steht beispielsweise der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Durch externe Teilung begründete Anrechte können in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Rente vor oder nach dem Ende der Ehezeit begonnen hat (siehe Abschnitt 8).

Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mit der Wirksamkeit des Beschlusses des Familiengerichts ist das extern geteilte Anrecht begründet. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die externe Teilung mit Zahlung eines Kapitalbetrags (§ 14 Abs. 2 VersAusglG), nicht auf die externe Teilung ohne Zahlung eines Kapitalbetrags (§ 16 VersAusglG).

Die Auswirkungen des begründeten Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich aus den §§ 76, 100, 101, 120g, 264a SGB VI. In Bezug auf die Art des Zuschlags ist zu unterscheiden zwischen

  • einem Zuschlag an Entgeltpunkten und
  • einem Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost), wobei die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur in Fällen der externen Teilung nach § 16 VersAusglG in Frage kommen kann.

Hinsichtlich der Umrechnung beziehungsweise Berücksichtigung des entsprechenden Zuschlags kann zum Beispiel unterschieden werden zwischen

  • Erstverfahren,
  • Abänderungsverfahren,
  • Zahlung eines Kapitalbetrags ohne Wertentwicklung,
  • Zahlung eines Kapitalbetrags mit Wertentwicklung,
  • gesetzliche Rentenversicherung als gewählte Zielversorgung,
  • gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung kraft Gesetzes.

Bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG muss der abgebende Versorgungsträger an den Rentenversicherungsträger einen Kapitalbetrag zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG).

Die Einschränkungen für die Berücksichtigung von Anrechten aufgrund einer Beitragszahlung bei einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 SGB VI) finden bei einer externen Teilung mit Kapitalzahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG keine Anwendung (AGVA 3/2009, TOP 6). Insofern gilt hier eine Ausnahme vom Versicherungsprinzip.

Mit der Entscheidung des Familiengerichts werden die Anrechte in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG unmittelbar begründet. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird unabhängig davon, ob die Rente vor oder nach dem Ende der Ehezeit begonnen hat, berücksichtigt.

Zeitpunkt der Berücksichtigung in der Rente

Ab wann der Rentenversicherungsträger Leistungen aus der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG zu erbringen hat, richtet sich danach, ob die gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung als gewählte Zielversorgung

Wurde die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person gewählt (§ 15 Abs. 1 VersAusglG), erhöht sich die Rente grundsätzlich

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kapitalbetrags durch den abgebenden Versorgungsträger spielt hierbei keine Rolle.

Gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung kraft Gesetzes

Ist die gesetzliche Rentenversicherung jedoch kraft Gesetzes Zielversorgung, ergeben sich leistungsrechtliche Auswirkungen beim Rentenversicherungsträger erst nach der tatsächlichen Zahlung des Kapitalbetrags (vergleiche § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 120g SGB VI).

Der Zuschlag an Entgeltpunkten kann für die ausgleichsberechtigte Person erst ab dem Folgemonat des Zahlungseingangs des Kapitalbetrags berücksichtigt und die Rente ab diesem Zeitpunkt erhöht werden (§ 120g SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI).

Weitere Hinweise ergeben sich aus der GRA zu § 15 VersAusglG, Abschnitt 7.

Ermittlung von Entgeltpunkten aus dem Kapitalbetrag

Die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte ist in § 76 Abs. 4 S. 2 bis 3 SGB VI geregelt. Erfolgt die Begründung eines Anrechts und die Feststellung des Familiengerichts, dass hierbei eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist, ist für die Umrechnung in Entgeltpunkte § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 76 SGB VI).

Ferner können bei bestimmten Versorgungen auch Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven anfallen, die zusätzlich zu dem angeordneten Kapitalbetrag an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden (siehe AGVA 1/2018, TOP 4 und GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Die Umrechnung des Kapitalbetrages in Entgeltpunkte (Ost) nach § 264a SGB VI ist nicht möglich, da die externe Teilung nach §§ 14 und 15 VersAusglG nur die Umrechnung in Entgeltpunkte vorsieht. Wird die externe Teilung zugunsten einer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten ausgleichsberechtigten Person durchgeführt, ist nach § 76 SGB VI ebenfalls nur der Erwerb von Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung möglich.

Hinweis:

Für die Umrechnung eines im Rahmen des externen Teilung nach § 16 VersAusglG begründeten monatlichen Rentenbetrags in Entgeltpunkte ergeben sich Hinweise aus der GRA zu § 16 VersAusglG, Abschnitt 5 und der GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.1 .

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085)

Inkrafttreten: 01.08.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 19/21; BT-Drucksache 19/26838

Durch Artikel 1 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes wurde in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.“ ersetzt.

Durch diese Ergänzung sollte dem Anliegen, den Wertgrenzen zur effektiven Durchsetzung zu verhelfen, hinreichend Rechnung getragen werden, soweit es sich um Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt und der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangt.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 VersAusglG