Art. 27 SVA-Türkei: Anspruchsprüfung
veröffentlicht am |
15.11.2021 |
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Änderung | Türkische Zeiten bleiben bei der Prüfung der 33 Jahre mit Grundrentenzeiten unberücksichtigt (Abschnitt 7 und 9). Aussagen zur Berücksichtigung der Kindererziehung in der Türkei für den Zuschlag nach § 78a SGB VI wurden in Abschnitt 8 aufgenommen. |
Stand | 14.10.2021 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der türkischen Versicherungszeiten
- Umrechnung
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Zusammenrechnung mit türkischen Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung türkischer Sachverhalte
- Übersicht über die Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der türkischen Versicherungszeiten
- Umrechnung
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Zusammenrechnung mit türkischen Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung türkischer Sachverhalte
- Übersicht über die Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten
Inhalt der Regelung
Der Art. 27 SVA-Türkei regelt die gegenseitige Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten für
- den Erwerb,
- die Aufrechterhaltung oder
- das Wiederaufleben
des Leistungsanspruchs, soweit diese nicht auf dieselbe Zeit fallen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Nr. 6 SVA-Türkei
Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „zuständiger Träger“ zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 10, 11 SVA-Türkei und Art. 1 Nr. 12 SVA-Türkei
Hier wird definiert, was im Abkommen unter „Beitragszeiten“, „gleichgestellten Zeiten“ und „Versicherungszeiten“ zu verstehen ist. - Art. 28 SVA-Türkei
Regelt Einzelheiten für die deutschen Träger (siehe GRA zu Art. 28 SVA-Türkei). - Art. 32 SVA-Türkei
Die Vorschrift bestimmt, dass gleichgestellte Zeiten als Versicherungszeiten für die Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind. - Art. 38 SVA-Türkei
Regelt die Umrechnung von Zeiteinheiten. - Nr. 13 SP zum SVA-Türkei
Art. 27 S. 1 SVA-Türkei findet keine Anwendung auf Leistungen, die im Ermessen eines deutschen Trägers stehen. - Nr. 14 SP zum SVA-Türkei
Schränkt die Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten für bestimmte Sachverhalte ein.
Grundsätze der Zusammenrechnung
Die nach den türkischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten werden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung), soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (vergleiche Abschnitt 5).
Beachte:
Dies gilt nicht für Ermessensleistungen (Nr. 13 SP zum SVA-Türkei), wie zum Beispiel für Leistungen zur Teilhabe.
Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle anspruchsbegründenden türkischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Eine Übersicht der im Rahmen SVA-Türkei zu berücksichtigenden Zeiten enthält die GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.2. Unerheblich ist, ob aus diesen Zeiten auch eine türkische Rente gewährt wird. Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist, dass mindestens ein deutscher Wartezeitmonat vorhanden ist. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn nur Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vorhanden sind (AGZWSR 1/2019, TOP 7).
Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit enthält das SVA-Türkei nicht, so dass eine deutsche Rente bereits aus nur einem für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat gewährt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Rentenanspruch zwischenstaatlich im Wege der Zusammenrechnung erfüllt sind.
Eine Zusammenrechnung von deutschen und türkischen Versicherungszeiten mit Zeiten in anderen Staaten ist unzulässig (Nr. 2 Buchst. b SP zum SVA-Türkei / sogenanntes Verbot der multilateralen Vertragsanwendung). Das gilt auch für Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).
Türkische Versicherungszeiten werden nur dann als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden (Art. 28 Abs. 1 SVA-Türkei) und ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 136 SGB VI, siehe auch GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.2.2).
Art und Umfang der türkischen Versicherungszeiten
Nach Art. 1 Nr. 12 SVA-Türkei bedeutet der Begriff Versicherungszeiten für die türkische Seite Versicherungszeiten im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften (GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.2).
Über Art und Umfang der türkischen Versicherungszeiten entscheidet der türkische Träger im Formblatt TR 4 verbindlich (analog BSG vom 27.06.1990, AZ: 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 59). Nur wenn an der Richtigkeit der Angaben berechtigte Zweifel bestehen, wird um Überprüfung gebeten. Nähere Einzelheiten zu den türkischen Versicherungszeiten enthält die GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.2.
Hinweis:
- Zwischenzeitlich konnte Einvernehmen mit der türkischen Seite erzielt werden, dass auch nachentrichtete Zeiten nach dem Gesetz Nr. 3201 als türkische Versicherungszeiten im TR 4 bestätigt werden. Diese Zeiten stehen daher grundsätzlich für die Zusammenrechnung zur Verfügung, sofern der Entrichtungszeitpunkt vor dem deutschen Rentenbeginn liegt (siehe auch GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.3.1).
- Nach dem türkischen Recht können für bestimmte Sachverhalte zusätzliche Zeiträume an Versicherungszeiten angerechnet werden (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.4). Die Versicherungszeiten können allerdings nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie sie in den zurückgelegten Versicherungszeiträumen untergebracht werden können; in einem Kalenderjahr können folglich maximal 12 Monate angerechnet werden.
Umrechnung
In der türkischen Rentenversicherung werden regelmäßig Beitragstage zurückgelegt, so dass 30 Beitragstage in der Türkei einem Kalendermonat nach deutschem Recht gleichstehen (Ausnahme: Versicherungsmonate bei der ehemaligen TCES), so dass im Art. 38 SVA-Türkei eine Umrechnungsregelung enthalten ist (siehe GRA zu Art. 38 SVA-Türkei).
Für die Anspruchsvoraussetzungen ist in der Regel der Umfang der bescheinigten Versicherungszeiten maßgebend. Bei allen Vorschriften, bei denen es auf die Belegung mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1984 ankommt, ist im Einzelfall nicht der Umfang der bescheinigten Versicherungszeit, sondern vorrangig die tatsächliche Belegung des entsprechenden Monats mit einem Pflichtbeitrag oder einer Anwartschaftserhaltungszeit maßgeblich. Sofern in einem Einzelfall die tatsächliche Dauer der Beschäftigung länger als die bescheinigte Versicherungszeit ist, werden entsprechend dem Urteil des BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89 für die Belegung mit Pflichtbeiträgen und für die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten die tatsächlichen Versicherungstage herangezogen.
Um folgende Vorschriften handelt es sich:
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI und § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI - Belegung mit 3 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 5-Jahreszeitraum;
- § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI - 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit;
- § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI und § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI - Belegung mit mindestens einem Jahr Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 2-Jahreszeitraum;
- §§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 2 SGB VI - Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984;
- § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI - Belegung mit mindestens 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 2-Jahreszeitraum.
Zusammentreffen der Versicherungszeiten
Das SVA-Türkei enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen und türkischen Versicherungszeiten. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 27 SVA-Türkei ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammen, berücksichtigen die deutschen Versicherungsträger daher vorrangig die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit.
Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende türkische Versicherungszeiten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die türkischen Versicherungszeiten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.
Zusammenrechnung mit türkischen Versicherungszeiten
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die türkischen Versicherungszeiten wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für türkische Versicherungszeiten entsprechend. Dies gilt gleichermaßen für türkische Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für einen davor liegenden Zeitraum (nach-)gezahlt wurden. Gelten diese Beiträge nach dem türkischen Recht jedoch als in der Zeit gezahlt, für die sie entrichtet wurden, können sie berücksichtigt werden; beachte bitte hierzu auch Ausführungen in der GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.3.
Wartezeiterfüllung
Werden im SGB VI bestimmte Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch an das Vorliegen einer Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten geknüpft, können diese durch die Zusammenrechnung mit Zeiten in der Türkei erfüllt werden. Bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und den Wartezeiten von 15, 20 und 35 Jahren (siehe GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 2) stellt das deutsche Recht keine besonderen Bedingungen für die Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten. Dies gilt dann entsprechend für türkische Versicherungszeiten, die mit deutschen Zeiten zusammengerechnet werden können.
Dies gilt auch für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit vor 1984 für die Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 242 Abs. 2 SGB VI. Hierzu muss aber mindestens ein deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden sein, der auf die Wartezeit anrechenbar ist (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Beachte:
Die allgemeine Wartezeit kann innerstaatlich als erfüllt gelten (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI), auch wenn der Vorrentenanspruch nur nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zustand.
Bei der Prüfung der Wartezeiten der knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI) werden nur die Zeiten berücksichtigt, die der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Art. 28 Abs. 1 SVA-Türkei in Verbindung mit Nr. 15 SP zum SVA-Türkei zugeordnet werden (siehe GRA zu Art. 28 SVA-Türkei, Abschnitt 2).
Bei der Wartezeit von 45 Jahren sowie bei den (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können jedoch im Einzelfall gegebenenfalls nur bestimmte türkische Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 38 SGB VI, Abschnitt 4 und GRA zu § 236b SGB VI, Abschnitt 6); siehe dazu auch genauere Ausführungen zu §§ 38, 236b SGB Vl im folgenden Abschnitt:
Wartezeitprüfung bei einzelnen SGB VI-Regelungen
Bei Anwendung der nachfolgend aufgeführten Rechtsvorschriften sind türkische Versicherungszeiten wie folgt zu berücksichtigen:
- §§ 38, 236b SGB VI
- Bei der Prüfung des Anspruchs auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) sind für die ab 01.01.2012 geltende Wartezeit von 45 Jahren (Abs. 3a S. 1 Nr. 1 in der Fassung bis 30.06.2014) neben türkischen Versicherungszeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, auch gleichgestellte Zeiten zu berücksichtigen. Türkische nachentrichtete und freiwillige Beiträge sind dagegen nicht auf die 45 Jahre anzurechnen. Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit kennt das türkische Recht nach den vorliegenden Informationen nicht.
- Bei der Prüfung des Anspruchs auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) sind für die ab 01.07.2014 geltende Wartezeit von 45 Jahren (Abs. 3a S. 1 Nr. 1, 3 u. 4 in der Fassung ab 01.07.2014) ebenfalls alle türkischen Versicherungszeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen. Außerdem sind türkische nachentrichtete und freiwillige Beiträge zu berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen:
- Es müssen mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Türkische Pflichtbeiträge können auch für sich allein die genannte Voraussetzung erfüllen.
- Es dürfen keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn vorliegen. Ausgenommen sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II.
- § 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren sind auch türkische Versicherungszeiten der antragsstellenden Person zu berücksichtigen. Diese Rentenart ist zwar als Rente wegen Todes eingeordnet, jedoch handelt es sich um eine Rente aus eigener Versicherung bei Tod des geschiedenen Ehepartners. - § 51 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten (§ 50 SGB VI) sind als anrechenbare Zeiten nach § 51 SGB VI grundsätzlich alle türkischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, ihrer Art nach anspruchsbegründenden Charakter haben. - §§ 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI
Soweit es für die Wartezeit auf Zeiten der Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage ankommt, sind türkische Zeiten zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen von Art. 28 Nr. 1 SVA-Türkei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden können. - §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren, die vor dem 01.01.1984 zurückgelegt sein muss, sind die türkischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen unter der Voraussetzung, dass für die Zeit vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer deutscher Wartezeitmonat vorliegt.
Als Anwartschaftserhaltungszeiten für die Belegung jeden Kalendermonats seit 1984 (Lückenbelegung) bei der Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 241 und § 242 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 4) werden alle Zeiten SVA-Türkei berücksichtigt
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Das Tatbestandsmerkmal „mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Versicherungspflicht bestand (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.2) oder wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 5.2), kann allein mit entsprechenden türkischen Beitragszeiten erfüllt werden. Dies gilt ebenfalls für das Tatbestandsmerkmal „mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn Versicherte wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 245 SGB VI, Abschnitt 3).
Innerhalb der Zweijahreszeiträume ist kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört haben.
Ein Ereignis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB VI führt nur dann zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung, wenn es sich im deutschen Rechtsanwendungsbereich zugetragen hat (siehe auch GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.1). Bei einem Arbeitsunfall (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) muss es sich daher um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VI handeln.
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Rahmenzeitraum - wie bei
- den Renten wegen Erwerbsminderung,
- der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit,
(siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1) - werden nur die entsprechenden türkischen Beitragszeiten berücksichtigt. Gleichgestellte türkische Zeiten sowie nachentrichtete oder freiwillige Beiträge in der Türkei sind nicht anrechenbar. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Rahmenzeitraum deutsche Pflichtbeiträge wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Für die Rente für Bergleute (siehe GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitt 2.2), die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (siehe GRA zu § 238 SGB VI, Abschnitt 6) und die Knappschaftsausgleichsleistung (siehe GRA zu § 239 SGB VI, Abschnitt 5.1) können die türkischen Beitragszeiten nach Art. 28 Abs. 1 SVA-Türkei in Verbindung mit SVA-Türkei zudem nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden (siehe GRA zu Art. 28 SVA-Türkei, Abschnitt 2).
Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass mindestens ein anrechenbarer deutscher Wartezeitmonat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI sind auch nach dem 31.12.1983 zurückgelegte türkische Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beiträge; das gilt gegebenenfalls auch für nachentrichtete, türkische Beitragszeiten.
Türkische Tatbestände kommen – soweit sie nicht als türkische Versicherungszeiten angerechnet werden – nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten in Betracht.
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Verschiedene deutsche Regelungen stellen ebenfalls auf eine Mindestversicherungszeit ab, ohne dass es sich um eine Wartezeit für den Leistungsanspruch handelt (sogenannte wartezeitähnliche Voraussetzungen).
- 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI)
Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 25 Jahren für ein Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 5.2) werden alle Zeiten nach SVA-Türkei berücksichtigt. - 35/40 Jahre bestimmter rentenrechtlicher Zeiten (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)
Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 35 beziehungsweise 40 Jahren bestimmter rentenrechtlicher Zeiten für den Vertrauensschutz bei der Anhebung des Referenzalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 7 und GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5) werden die türkischen Beitragszeiten berücksichtigt, die auch für die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind (siehe bitte nachfolgenden Aufzählungspunkt), sofern sie für den Leistungsfall der Invalidität beziehungsweise des Todes zurückgelegt wurden.
Dies gilt gleichfalls für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten für Bergleute nach §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI.
Keine Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten
Art. 27 SVA-Türkei regelt die Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs nach deutschem Recht. Nur für diesen Zweck stehen türkische Versicherungszeiten deutschen rentenrechtlichen Zeiten gleich.
Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale werden sie daher nicht berücksichtigt:
- Befreiung von der Handwerkerversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
Bei den für die Befreiung von der Versicherungspflicht als Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben erforderlichen 18 Jahre Pflichtbeiträge zählen türkische Beitragszeiten nicht mit (vergleiche GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5.1.2.3). - Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze (§§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b und 1c, 313 SGB VI)
Türkische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 3a SGB VI, § 96a Abs. 1b und 1c SGB VI, § 313 SGB VI unberücksichtigt. Eine „erste Rente wegen Alters“ im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2). - Aufschubzeiten (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI)
Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2, GRA zu § 45 SGB VI und GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2), können keine türkischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. - Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Dehnungstatbestände (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich unter anderem um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegt.
Der geforderte „Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten“ kann nur ein deutscher Pflichtbeitrag sein. Türkische Beitragszeiten können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Auch die Aufschubzeit, die diesen Pflichtbeitrag ersetzen kann, muss eine deutsche Aufschubzeit sein. - Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.1). Eine Versicherungspflicht nach türkischen Rechtsvorschriften steht hier nicht gleich. - Pflichtbeiträge zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI)
Erziehungszeiten im Ausland können angerechnet werden, wenn für den Erziehenden im Erziehungszeitraum Pflichtbeiträge wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden sind (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI). Es muss sich dabei um Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Türkische Pflichtbeitragszeiten können den Tatbestand „Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften“ nicht erfüllen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 6.3.1), weil die Anbindung der Kindererziehungszeit an die deutsche Rentenversicherung bewirkt werden soll. - Rentenrechtliche Zeiten, die der Anerkennung der Anrechnungszeit entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI)
Der Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI steht die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche türkische Zeiten schließen die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten nicht aus. - Pflichtbeitragszeiten neben Zeiten der schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 4a SGB VI)
Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnungszeiten. Die Vorschrift erfasst nur Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die eine nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeit begründen (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6.1). Entsprechende türkische Zeiten sind nicht gleichgestellt. - 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten für § 70 Abs. 3a S. 1 SGB VI
Für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben werden, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Eine Berücksichtigung von türkischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten ist aufgrund Nr. 14 SP zum SVA-Türkei nicht möglich. - Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Eine Berücksichtigung von türkischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der 33 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten ist aufgrund Nr. 14 SP zum SVA-Türkei nicht möglich (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10). Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor 1992 (§ 307f Abs. 1 SGB VI) kann sich ebenfalls nur innerstaatlich ergeben, weil die Voraussetzung von „mindestens 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen“ (Art. 82 RRG 1992) innerstaatlich, ohne Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten geprüft wurde. - Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI)
Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen. Türkische Versicherungszeiten bleiben bei der Ermittlung des zeitlichen Umfanges der anrechenbaren Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung, aus denen der Zuschlag ermittelt wird, unberücksichtigt. - Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe (§ 11 SGB VI)
Bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden türkische Versicherungszeiten nicht berücksichtigt (Nr. 13 SP zum SVA-Türkei). - Leistungen zur Teilhabe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (§ 111 Abs. 1 SGB VI)
Nach § 111 Abs. 1 SGB VI erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn sie im Kalendermonat der Reha-Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben oder wenn wegen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit eine Pflichtbeitragsleistung unterblieb. Türkische Pflichtbeiträge sind deutschen Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt und können daher nicht berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu § 111 SGB VI, Abschnitt 2). - Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände als Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
Anwartschaftserhaltungszeiten sind auch Kalendermonate, die mit Zeiten belegt sind, die nur deshalb als Anrechnungszeiten nicht in Betracht kommen, weil der Unterbrechungstatbestand fehlt. Voraussetzung ist, dass in den letzten sechs vorhergehenden Kalendermonaten ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nummern 4 bis 6 des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI liegt.
Der geforderte „Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten“ kann nur ein deutscher Pflichtbeitrag sein. Türkische Beitragszeiten können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Auch die Aufschubzeit, die diesen Pflichtbeitrag ersetzen kann, muss eine deutsche Aufschubzeit sein. - 5 Jahre Pflichtbeiträge mit Sachbezügen (§ 259 SGB VI)
Bei der Ermittlung der erforderlichen „5 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung“ für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug nach § 259 SGB VI bleiben türkische Versicherungszeiten unberücksichtigt. - 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten für § 262 SGB VI
Nach § 262 SGB VI kann die Summe der Entgeltpunkte für vor 01.01.1992 zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten gegebenenfalls erhöht werden, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Eine Berücksichtigung von türkischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten ist aufgrund Nr. 14 SP zum SVA-Türkei nicht möglich (vergleiche GRA zu Art. 28 SVA-Türkei, Abschnitt 3).
Keine Berücksichtigung türkischer Sachverhalte
Türkische Tatbestände können weitere, über die versicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehende deutsche Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen:
- Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine türkische Pflichtversicherung erfüllt werden. - Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SGB VI)
Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach türkischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
- Verminderte Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 242a Abs. 2 SGB VI, § 243 Abs. 2, 3 und 4 SGB VI)
Sofern die deutschen Rechtsvorschriften das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen, genügt es nicht, dass der Versicherte oder Berechtigte nach türkischen Rechtsvorschriften invalide ist. Es muss vielmehr eine Erwerbsminderung (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 2, 13, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 6) im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften vorliegen. - Dehnungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI, §241 Abs. 1 SGB VI)
Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2, und GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2), können keine vergleichbaren türkischen Tatbestände berücksichtigt werden. - Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI)
Der gesetzliche Wehrdienst nach türkischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften in der Regel nicht gleich, sodass eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in der Türkei im Regelfall nicht möglich ist (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO, und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 bis 470).
Unter welchen Voraussetzungen im Ausnahmefall eine Verlängerung des Bezugszeitraumes in Frage kommt, kann der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 6.2.5 entnommen werden. - Arbeitsunfall, Berufskrankheit (§§ 53 Abs. 1, 245 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)
Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem vorzeitig erfüllt, wenn der nach deutschen Rechtsvorschriften Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall eingetreten ist, ergibt sich aus § 8 SGB VII, für das Vorliegen einer Berufskrankheit gilt § 9 SGB VII. Ein Arbeitsunfall nach türkischem Recht ist einem Arbeitsunfall nach deutschem Recht nicht gleichgestellt (BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 RVO Nr. 3). Ebenso nicht gleichgestellt ist eine nach türkischem Recht gegebenenfalls anerkannte Berufskrankheit (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.1). - Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung
Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Wehrdienstbeschädigungen nach dem SVG und Zivildienstbeschädigungen nach dem ZDG sind gesundheitliche Schädigungen, die durch die Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des jeweiligen Dienstes erlittenen Unfall oder durch dem jeweiligen Dienst eigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden sind.
Eine Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung nach türkischem Recht steht einer Beschädigung nach deutschem Recht nicht gleich. - Anrechnungszeiten und Bezug einer Rente wegen Alters (§ 58 Abs. 5 SGB VI)
Nach § 58 Abs. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Der Bezug einer ausländischen Rente wegen Alters ist hier nicht gleichgestellt. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit ist damit bei Bezug einer türkischen Altersrente nicht ausgeschlossen. - Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten nach § 78a SGB VI
Der Zuschlag stellt mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI Abschnitte 2 und 3). Für die bloße Kindererziehung in der Türkei kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden, bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. - Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit (§ 101 Abs. 1a SGB VI)
Der Wegfall einer türkischen Leistung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt. § 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung. - Schwerbehinderung
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genügt es nicht, dass der Versicherte nach den türkischen Rechtsvorschriften schwerbehindert ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der vom SVA-Türkei erfasste Versicherte von einer deutschen Behörde als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde beziehungsweise eine Prüfung des zuständigen Versorgungsamtes ergeben hat, dass die medizinischen Voraussetzungen im Sinne des SGB IX vorliegen. Dies ist auch möglich, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1). - Arbeitslosigkeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI)
Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist unter anderem Voraussetzung, dass der Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos war und bei Beginn der Rente arbeitslos im Sinne des SGB III ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 5).
Der Begriff „Arbeitslosigkeit“ richtet sich nach den zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschäftigungslosigkeit geltenden Regelungen in der deutschen Arbeitslosenversicherung (BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49, und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Die Voraussetzungen erfüllt nur der, der eine Beschäftigung in Deutschland ausüben kann und darf sowie die deutsche Arbeitsagentur täglich aufsuchen kann und für diese erreichbar ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 5.3). Eine Arbeitslosigkeit in der Türkei ist einer Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht daher nicht gleichgestellt.
Beachte:
Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch bei Wohnsitz im Ausland bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2). - Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI)
Für die Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ist unter anderem Voraussetzung, dass der Versicherte die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne des deutschen Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 6.1). Eine eventuelle Altersteilzeitarbeit nach türkischem Recht ist einer Altersteilzeitarbeit nach deutschem Recht nicht gleichgestellt. - Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (§ 239 Abs. 1 SGB VI)
Nach Art. 28 Abs. 5 SVA-Türkei stehen die türkischen knappschaftlichen Betriebe für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) den deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich. Nimmt also der Empfänger der KAL eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der Türkei auf, fällt die KAL mit Ablauf des Monats weg, in dem die Beschäftigung aufgenommen wird. Endet diese Beschäftigung wieder, so lebt der weggefallene und damit untergegangene Anspruch auf KAL nicht wieder auf. Es kann gegebenenfalls nur eine Neugewährung erfolgen, wobei die Gewährung der KAL generell nur in Frage kommt, wenn der Versicherte - erneut - aus einem knappschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet ausscheidet. - Hauptberuf
Beschäftigungen in der Türkei werden bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht herangezogen; der bisherige Beruf wird ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festgestellt, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei werden eine in der Türkei erworbene berufliche Qualifikation und eine in der Türkei ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit türkischen Versicherungszeiten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65, und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155). - Türkische Tatbestände als Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Türkische Tatbestände können - soweit sie nicht als türkische Versicherungszeiten angerechnet werden - nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden (BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 38/92, und BSG vom 23.03.1994, AZ: 5 RJ 24/93).
Übersicht über die Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie im Versicherungsverlauf eingetragene türkische Beitragszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden; auf die gleichgestellten türkischen Versicherungszeiten wird nicht näher eingegangen. Die Tabelle dient lediglich der Orientierung und ist in Zusammenhang mit den Ausführungen im Abschnitt 6 zu sehen:
Pflichtbeiträge | Freiwillige Beiträge | Nachentrichtete Beiträge | |
---|---|---|---|
Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (vergleiche Abschnitt 6.1) | x | x | x |
Wartezeit von 45 Jahren, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 (vergleiche Abschnitte 6.2) | x | - | - |
Wartezeit von 45 Jahren, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 (vergleiche Abschnitte 6.2 und 6.6) | x | x beachte aber die Einschränkungen in den Abschnitten 6.2 und 6.6 | x beachte aber die Einschränkungen in den Abschnitten 6.2 und 6.6 |
Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984 (vergleiche Abschnitt 6.2 und 6.5) | x | x | x |
vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge (vergleiche Abschnitt 6.3) | x | - | - |
besondere versicherungs-rechtliche Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 6.4) | x | - | - |
Anwartschaftserhaltungszeiten (vergleiche Abschnitt 6.5) | x | x | x |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting (vergleiche Abschnitt 6.6) | x | x | x |
18 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 7) | - | - | - |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI (vergleiche Abschnitt 7) | - | - | - |
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (vergleiche Abschnitt 7) | - | - | - |
35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI (vergleiche Abschnitt 7) | - | - | - |
Verlängerung von Rahmen-zeiträumen (vergleiche Abschnitt 8) | - | - | - |
Gesetz zu dem Zusatzabkommen (ZA) vom 02.11.1984 Inkrafttreten: 20.12.1986 (Gesetz), 01.04.1987 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1986 II, S. 1038 ff. |
Das Zusatzabkommen änderte in Art. 2 und 3 SVA-Türkei die Rentenberechnungsvorschriften und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung.
Gesetz zu dem Abkommen vom 30.04.1964 Inkrafttreten: 22.09.1965 (Gesetz), 01.11.1965 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1965 II, S. 1169 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.